Vorblatt

Problem:

1.      Die österreichische Rechtslage entspricht nicht vollständig Art. 7 des ILO-Übereinkommens (Nr. 138) über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung.

2.      Im Landarbeitsrecht besteht keine Vertretung für jugendliche Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in den Betrieben.

3.      Im Arbeitsruhegesetz sind Sonderregelungen zur wöchentlichen Ruhezeit für Krankenanstalten auf Kollektivvertragsebene möglich. In vielen Fällen können jedoch weder Kollektivverträge abgeschlossen noch dienstrechtliche Regelungen erlassen werden.

4.      Bei Feststellung von Übertretungen und einer Strafanzeige der Arbeitsinspektion betreffend in Krankenanstalten angestellte Ärztinnen und Ärzte erhält die Ärztekammer als deren gesetzliche Interessenvertretung keine Information.

Ziel:

1.      Herstellung eines dem ILO-Übereinkommen (Nr. 138) über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung entsprechenden Rechtszustandes.

2.      Senkung des aktiven und passiven Wahlalters für den Betriebsrat, damit eine Partizipation im Betrieb auch für jugendliche Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer möglich wird.

3.      Zulassung von Sonderregelungen für die wöchentliche Ruhezeit für Krankenanstalten auch auf Betriebsebene wie im Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, wenn keine kollektivvertragsfähige Körperschaft auf Arbeitgeberseite besteht.

4.      Information der Ärztekammer über eine Strafanzeige der Arbeitsinspektion betreffend in Krankenanstalten angestellte Ärztinnen und Ärzte.

Inhalt/Problemlösung:

‑       Festlegung entsprechender Regelungen im Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987, im Landarbeitsgesetz 1984, im Arbeitsruhegesetz sowie im Arbeitsinspektionsgesetz 1993.

‑       Zitatanpassungen und Beseitigung von Redaktionsversehen, auch im Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz und im Arbeitszeitgesetz.

Alternativen:

1.      Beibehaltung der derzeitigen Rechtslage und damit Nichterfüllung des ILO-Übereinkommens.

2.      Einführung eines Jugendvertrauensrates nach dem Vorbild des ArbVG. Die erforderliche Anzahl von fünf Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern wird in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben jedoch nur in den wenigsten Fällen erreicht.

3.      Beibehaltung der derzeitigen unbefriedigenden Rechtslage. Die Verlegung der wöchentlichen Ruhezeit in die Woche nach einem Wochenenddienst, die meist auch von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gewünscht wird, wäre in den betroffenen Krankenanstalten weiterhin nicht möglich.

4.      Beibehaltung der derzeitigen unbefriedigenden Rechtslage.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen auf öffentliche Haushalte:

Es sind keine zusätzlichen Kosten für die Gebietskörperschaften zu erwarten.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Durch die Änderungen fallen keine Verwaltungslasten für Unternehmen an.

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Bürger/innen vorgesehen.

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine.

Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das EU-Recht enthält keine gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zu dieser Materie.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Das Landarbeitsgesetz 1984 ist ein Grundsatzgesetz gemäß Art. 12 B‑VG.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Es erfolgt eine Anpassung der österreichischen Rechtslage im Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 (KJBG) und im Landarbeitsgesetz 1984 (LAG) an Artikel 7 des ILO-Übereinkommens (Nr. 138) über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung.

Im Landarbeitsgesetz 1984 wird darüber hinaus das aktive und passive Wahlalter zum Betriebsrat herabgesetzt, um eine Partizipation von jugendlichen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern zu ermöglichen.

Im Arbeitsruhegesetz (ARG) sind Sonderregelungen zur wöchentlichen Ruhezeit für Krankenanstalten auf Kollektivvertragsebene vorgesehen. In Fällen, in denen kein Kollektivvertrag auf Arbeitgeberseite abgeschlossen werden kann, wird diese Ausnahme durch Betriebsvereinbarung bzw. im Einvernehmen mit der Personalvertretung zugelassen, um Praxisproblemen vor allem in ausgegliederten Krankenanstalten der Gebietskörperschaften zu begegnen. Es erfolgt damit gleichzeitig eine Anknüpfung an das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, das aufgrund der völlig unterschiedlichen Struktur der einzelnen Krankenanstalten bzw. Abteilungen seit Inkrafttreten 1997 die Betriebsvereinbarung als Zulassungsinstrument vorsieht.

Gemäß § 9 Abs. 4 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG) ist die Ablichtung einer Anzeige gemäß § 9 Abs. 2 oder 3 ArbIG in jenen Fällen, in denen die Anzeige auf Grund einer gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 des Arbeiterkammergesetzes durchgeführten Besichtigung erfolgt, der Arbeiterkammer zur Kenntnis zu übersenden.

In Krankenanstalten bzw. Kuranstalten angestellte Ärztinnen und Ärzte sind nicht Mitglieder der Arbeiterkammer, daher besteht hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften für diesen Personenkreis ein Rechtsschutzdefizit. Gemäß § 66 Abs. 1 des Ärztegesetzes sind die Ärztekammern als gesetzliche Interessenvertretung ihrer Mitglieder unter anderem zur Wahrnehmung der sozialen Belange der Ärztinnen und Ärzte berufen. Hinsichtlich der Ärztekammern fehlt jedoch eine einschlägige Regelung im ArbIG, sodass die Ärztekammern keine Kopien von Strafanzeigen der Arbeitsinspektorate erhalten. Oftmals hilft jedoch gerade die Information über Strafanzeigen und die darauf folgenden Aktivitäten der Kammern, Übertretungen in Zukunft zu reduzieren bzw. auszuschließen.

Die übrigen Änderungen in den angeführten Gesetzen sowie im Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) und im Arbeitszeitgesetz (AZG) betreffen formale Änderungen, insbesondere Zitatberichtigungen und die Beseitigung von Redaktionsversehen.

Kompetenzgrundlagen:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG sowie für KJBG, ARG und KA‑AZG auch auf Art. 21 Abs. 2 B‑VG. Im Bereich des Landarbeitsrechtes gründet sich die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung der Grundsätze auf Art. 12 Abs. 1 Z 6 B‑VG.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987)

Zu Z 1 (Kurztitel):

Das KJBG hat bisher offiziell keinen Kurztitel.

Zu Z 2 (§ 1 Abs. 5):

Die novellierten Bestimmungen werden durchwegs geschlechtsneutral formuliert. Mit der Generalklausel soll klargestellt werden, dass auch alle in den übrigen Bestimmungen des KJBG enthaltenen personenbezogenen Bezeichnungen bis zu einer entsprechenden geschlechtsneutralen Neuformulierung im Sinne eines geschlechtergerechten Sprachgebrauchs zu verwenden sind.

Zu Z 3 (Überschrift zu § 5a und § 5a Abs. 1):

Mit dieser Bestimmung wird Art. 7 Z 1 des ILO-Übereinkommens (Nr. 138) über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung erfüllt. Dieses Übereinkommen wurde 1999 ratifiziert (vgl. die Regierungsvorlage zur Ratifikation, 21 BlgNR XXI. GP S 22).

Art. 7 Z 1 ermöglicht Ausnahmen vom Kinderarbeitsverbot für Personen im Alter von 13 Jahren bis 15 Jahren für leichte Arbeiten. Da das KJBG bisher eine Beschäftigung von Kindern unter gewissen Voraussetzungen schon ab zwölf Jahren vorsieht, ist eine Anpassung vorzunehmen.

Zu Z 4 (§ 7 Abs. 2 Z 4):

Mit dieser Änderung wird ein redaktioneller Fehler beseitigt, der bei der KJBG-Novelle BGBl. I Nr. 79/1997 aufgetreten ist.

Zu Z 5 und 6 (§§ 18a und 19a Abs. 1):

Es erfolgen Zitatberichtigungen.

Zu Z 7 (§ 27a Abs. 1 Z 1):

Ein redaktioneller Fehler, der bei der Novelle BGBl. I Nr. 79/1997 aufgetreten ist, wird beseitigt. Durch die zitierte Novelle erfolgte eine Umnummerierung in § 19, die jetzt berücksichtigt wird.

Zu Z 8 (§ 30 Abs. 3):

Mit dieser Bestimmung wird die Verfolgung von Verstößen von ausländischen Dienstgeberinnen und Dienstgebern ohne Sitz in Österreich auch hinsichtlich der Beschäftigung von Jugendlichen ermöglicht. Entsprechende Regelungen enthalten bereits § 28 Abs. 11 AZG, § 27 Abs. 6 ARG und § 130 Abs. 7 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes.

Die Erläuternden Bemerkungen zur AZG-Novelle BGBl. I Nr. 138/2006 (1432 BlgNR XXII. GP, S 9), mit der die Bestimmung des § 28 Abs. 11 aufgenommen wurde, führen dazu aus: „Gemäß § 2 Abs. 1 VStG sind nämlich – sofern Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen – nur die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen strafbar. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist bei Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften der Tatort grundsätzlich der Ort des Unternehmenssitzes. Ein ausländisches Unternehmen ohne Unternehmenssitz in Österreich, das aber in Österreich Dienstnehmer/innen beschäftigt und dabei Arbeitzeitvorschriften verletzt, ist daher nicht strafbar, weil der Unternehmenssitz im Ausland liegt und die Tat daher als nicht im Inland begangen gilt (Territorialitätsprinzip). Dies läuft den Interessen eines wirksamen Arbeitzeitschutzes diametral zuwider, weil keine Möglichkeiten zur strafrechtlichen Sanktion selbst bei schwer wiegenden Übertretungen zur Verfügung stehen, und wird von den österreichischen Unternehmen zu Recht als ungerecht und wettbewerbsverzerrend empfunden. Da es unbedingt erforderlich ist, auch ausländische Unternehmer/innen für Übertretungen des KJBG, zu dessen Einhaltung sie bei betrieblichen Tätigkeiten in Österreich verpflichtet sind, zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung ziehen zu können, soll in Zukunft in diesen Fällen nicht der Unternehmenssitz im Ausland, sondern die im Inland gelegene Arbeitsstätte, Baustelle oder auswärtige Arbeitsstelle, in bzw. auf der das Arbeitsinspektorat die Übertretung festgestellt hat, als Tatort gelten. Für die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde gilt auch in diesen Fällen § 27 Abs. 1 und 2 VStG.“

Zu Z 9 (§ 34 Abs. 1):

Anpassung an das geltende Bundesministeriengesetz.

Zu Z 10 (§ 34 Abs. 8):

Ein Inkrafttretensdatum wird nur für Bestimmungen mit inhaltlichen Änderungen festgesetzt. Formale Änderungen sollen am Tag nach dem Erscheinen im BGBl. in Kraft treten.

Zu Artikel 2 (Änderung des Landarbeitsgesetzes)

Zu Z 1 (§§26f Abs. 3, 26h Abs. 1 und 39j Abs. 2a):

Ein Redaktionsversehen wird korrigiert.

Zu Z 2 (§ 39k Abs. 1 bis 2):

Der bisherige letzte Satz des Abs. 1 sieht einen Anspruch von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern gegenüber dem Bund vor. Diese Bestimmung (nunmehr Abs. 1a) ist als unmittelbar anwendbares Bundesrecht zu bezeichnen. In weiterer Folge ist Abs. 2 wieder als Grundsatzbestimmung zu bezeichnen.

Zu Z 3 (§ 39k Abs. 6):

In Abs. 6 erfolgt eine Zitatkorrektur. Bisher wurde auf § 39f (Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes) und § 39h (Herabsetzung der Normalarbeitszeit) verwiesen. Beabsichtigt war jedoch nach dem Vorbild des § 7 Abs. 6 BMSVG ein Verweis auf die Bestimmungen über die Sterbebegleitung (§ 39t) und über die Begleitung schwerst erkrankter Kinder (§ 39u).

Zu Z 4 (§ 39m Abs. 6):

Im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 82/2009 erfolgte die Zitatänderung vom Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz auf das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz nicht in der grammatikalisch korrekten Form. Dies hatte zur Folge, dass diese Änderung nicht in die kompilierte Fassung des § 39m im RIS eingearbeitet wurde. Es ist sinnvoll, Abs. 6 nochmals in der korrekten Form zu verlautbaren.

Zu Z 5 (§ 58 Abs. 1):

Es erfolgt eine Anpassung an die im LAG übliche Bezeichnung.

Zu Z 6 und 13 (§ 73 Abs. 3 und § 236a Abs. 5):

Diese Regelung wurde im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 61/2007 irrtümlich an die Bestimmung über die Urlaubsaufzeichnungen (§ 73) angefügt. Sie ist jedoch im Rahmen der Arbeitszeitaufzeichnungen (§ 236a) zu regeln.

Zu Z 7 (§ 76):

Es erfolgt eine Zitatberichtigung, da es seit 2006 keine eingetragenen Erwerbsgesellschaften mehr gibt.

Zu Z 8 und 9 (§ 110 Abs. 3 und 3a):

Mit diesen Bestimmungen werden Art. 7 Z 1 und Z 3 des ILO-Übereinkommens (Nr. 138) über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung erfüllt. Dieses Übereinkommen wurde 1999 ratifiziert (vgl. die Regierungsvorlage zur Ratifikation, 21 der Beilagen zu den Stenografischen Protokollen NR XXI. GP, S 22).

Art. 7 Z 1 ermöglicht Ausnahmen vom Kinderarbeitsverbot für Personen im Alter von 13 Jahren bis 15 Jahren für leichte Arbeiten. Da das LAG eine Beschäftigung von Kindern unter gewissen Voraussetzungen schon für Kinder ab zwölf Jahren vorgesehen hatte, war eine Anpassung vorzunehmen. In § 110 Abs. 3a wurde in Umsetzung des Art. 7 Z 3 des ILO-Übereinkommens (Nr. 138) eine dem § 5a Abs. 2 KJBG entsprechende Definition der leichten und vereinzelten Arbeiten vorgenommen.

Zu Z 10, 11 und 12 (§ 154 Abs. 1, § 157 Abs. 1, § 158 Abs. 1):

Um jugendliche und junge Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in die betriebliche Dienstnehmervertretung einzubeziehen, wird das aktive und passive Wahlalter herabgesetzt.

Zu Z 14 (§ 237 Abs. 4a):

Anpassung an die im LAG übliche Bezeichnung.

Zu Z 15 (§ 264 Abs. 2):

Die Zitatänderung durch die Novelle BGBl. I Nr. 82/2008 war nicht eindeutig und wurde nicht in die kompilierte Fassung im RIS eingearbeitet. Es ist sinnvoll, Abs. 2 nochmals in der korrekten Form zu verlautbaren.

Zu Z 16 (§ 284 Abs. 2 Z 9):

Es erfolgt eine Zitatkorrektur.

Zu Artikel 3 (Änderung des Arbeitsruhegesetzes)

Zu Z 1 (§ 20):

Mit § 20 werden Sonderregelungen zur wöchentlichen Ruhezeit für Krankenanstalten auf Kollektivvertragsebene zugelassen. In einigen Krankenanstalten kann jedoch mangels Bestehens einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf Arbeitgeberseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen und daher keine Ausnahme zugelassen werden. Dies betrifft insbesondere ausgegliederte Krankenanstalten der Gebietskörperschaften. Auch eine Regelung durch dienstrechtliche Vorschriften ist in diesem Fall problematisch. Es wird daher in diesen Fällen eine Ausnahme ohne inhaltliche Änderungen auch durch Betriebsvereinbarung bzw. im Einvernehmen mit der Personalvertretung zugelassen. Es erfolgt damit gleichzeitig eine Anknüpfung an das KA-AZG, das aufgrund der völlig unterschiedlichen Struktur der einzelnen Krankenanstalten bzw. Abteilungen seit Inkrafttreten dieses Gesetzes 1997 die Betriebsvereinbarung als Zulassungsinstrument vorsieht.

Werden durch Betriebsvereinbarung bzw. im Einvernehmen mit der Personalvertretung abweichende Regelungen nach § 20 zugelassen, hat auch in diesen Fällen das jeweils zuständige betriebliche Vertretungsorgan das Einvernehmen mit Vertreterinnen/Vertretern der betroffenen Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer herzustellen. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 3 KA-AZG, der in Krankenanstalten die Einbeziehung von Vertreterinnen/Vertretern der Betroffenen in alle Fragen der Arbeitszeitgestaltung vorsieht, unabhängig davon, in welchem Gesetz diese geregelt werden. Diese Bestimmung gilt daher etwa auch für Betriebsvereinbarungen nach § 97 Abs. 1 Z 2 ArbVG (betriebliche Arbeitszeiteinteilung).

Durch die neue Absatzreihung soll die Übersichtlichkeit der Bestimmung erhöht werden.

Zu Artikel 4 (Änderung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes)

Zu Z 1 und 2 (§ 8 Abs. 2 und § 15 Abs. 3):

Anpassung an das geltende Bundesministeriengesetz.

Zu Z 3 (§ 15):

Beseitigung eines redaktionellen Versehens. In den Inkrafttretensbestimmungen wurde Abs. 2f irrtümlich zweimal vergeben.

Zu Artikel 5 (Änderung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993)

Zu Z 1 (§ 9 Abs. 4a ArbIG):

Nunmehr soll festgelegt werden, dass die Ärztekammer Ablichtungen von Strafanzeigen der Arbeitsinspektorate bei Feststellung von Übertretungen betreffend Ärztinnen und Ärzte, die in Krankenanstalten gemäß § 2 des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes beschäftigt sind, erhält.

Zu Artikel 6 (Änderung des Arbeitszeitgesetzes)

Zu § 28 Abs. 3 Z 9:

Ein redaktionelles Versehen, das anlässlich der AZG-Novelle BGBl. I Nr. 149/2009 aufgetreten ist, wird beseitigt. Die Strafbestimmung in § 28 Abs. 3 Z 9 wurde damals nicht an die neue Abfolge der Absätze des § 17 (Fahrtenbuch) angepasst.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987

Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 ‑ KJBG

Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 (Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 – KJBG)

§ 1. (1) bis (4) …

§ 1. (1) bis (4) …

 

(5) Soweit in diesem Bundesgesetz personen- oder funktionsbezogene Bezeichnungen noch nicht geschlechtsneutral formuliert sind, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Beschäftigung von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben

Beschäftigung von Kindern, die das 13. Lebensjahr vollendet haben

§ 5a. (1) Kinder, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, dürfen außerhalb der für den Schulbesuch vorgesehenen Stunden beschäftigt werden

§ 5a. (1) Kinder, die das 13. Lebensjahr vollendet haben, dürfen außerhalb der für den Schulbesuch vorgesehenen Stunden beschäftigt werden

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

§ 7. (1) …

§ 7. (1) …

(2) …

(2) …

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

           4. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn der Veranstalter einen guten Leumund aufweist und von der Gemeinde, in der die Aufführung oder Filmaufnahme stattfindet, eine Unbedenklichkeitserklärung vorliegt. Eine Abschrift des Bewilligungsbescheides ist dem örtlich zuständigen Arbeitsinspektorat zu übermitteln.

           4. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn der Veranstalter einen guten Leumund aufweist und von der Gemeinde, in der die Aufführung oder Aufnahme stattfindet, eine Unbedenklichkeitserklärung vorliegt. Eine Abschrift des Bewilligungsbescheides ist dem örtlich zuständigen Arbeitsinspektorat zu übermitteln.

§ 18a. Die Beschäftigung von Jugendlichen am 8. Dezember in Verkaufsstellen gemäß § 1 Abs. 1 und 3 des Öffnungszeitengesetzes, BGBl. Nr. 50/1992, kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden, wenn der 8. Dezember auf einen Werktag fällt. Der Jugendliche hat das Recht, die Beschäftigung am 8. Dezember auch ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Kein Jugendlicher darf wegen der Weigerung, am 8. Dezember der Beschäftigung nachzugehen, benachteiligt werden.

§ 18a. Die Beschäftigung von Jugendlichen am 8. Dezember in Verkaufsstellen gemäß § 1 Abs. 1 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48, kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden, wenn der 8. Dezember auf einen Werktag fällt. Der Jugendliche hat das Recht, die Beschäftigung am 8. Dezember auch ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Kein Jugendlicher darf wegen der Weigerung, am 8. Dezember der Beschäftigung nachzugehen, benachteiligt werden.

§ 19a. (1) Abweichend von § 19 Abs. 1 dürfen Jugendliche am Samstag nach 13 Uhr in Verkaufsstellen im Sinne des § 1 Abs. 1 bis 3 des Öffnungszeitengesetzes 1991, BGBl. Nr. 50/1992, beschäftigt werden, soweit die jeweils geltenden Öffnungszeitenvorschriften ein Offenhalten dieser Verkaufsstellen vorsehen.

§ 19a. (1) Abweichend von § 19 Abs. 1 dürfen Jugendliche am Samstag nach 13 Uhr in Verkaufsstellen im Sinne des § 1 Abs. 1 bis 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48, beschäftigt werden, soweit die jeweils geltenden Öffnungszeitenvorschriften ein Offenhalten dieser Verkaufsstellen vorsehen.

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

§ 27a. (1) …

§ 27a. (1) …

           1. Den Zeitraum, für den die Beschäftigung an aufeinanderfolgenden Sonntagen vorgesehen ist sowie jenen Zeitraum, in dem die Jugendlichen an Sonntagen und an betrieblichen Sperrtagen im Sinne des § 19 Abs. 3 nicht beschäftigt werden,

           1. Den Zeitraum, für den die Beschäftigung an aufeinanderfolgenden Sonntagen vorgesehen ist sowie jenen Zeitraum, in dem die Jugendlichen an Sonntagen und an betrieblichen Sperrtagen im Sinne des § 19 Abs. 4 nicht beschäftigt werden,

           2. bis 3. …

           2. bis 3. …

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

§ 30. (1) bis (2) …

§ 30. (1) bis (2) …

 

(3) Wurden Verwaltungsübertretungen nach den Abs. 1 bis 2 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem sie festgestellt wurden.

§ 34. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

§ 34. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich der §§ 11 Abs. 6 und 11a der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales;

           1. hinsichtlich der §§ 11 Abs. 6 und 11a der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;

           2. hinsichtlich des § 17 Abs. 6 und 7 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;

           2. hinsichtlich des § 17 Abs. 6 und 7 der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;

           3. hinsichtlich des § 27b der Bundesminister für Finanzen.

           3. hinsichtlich des § 27b der Bundesminister für Finanzen;

           4. hinsichtlich der Betriebe, die in den Wirkungsbereich der Verkehrs-Arbeitsinspektion fallen, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales;

           4. hinsichtlich der Betriebe, die in den Wirkungsbereich der Verkehrs-Arbeitsinspektion fallen, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;

           5. hinsichtlich aller anderen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit und Soziales.

           5. hinsichtlich aller anderen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

(2) bis (7) …

(2) bis (7) …

 

(8) Die Überschrift zu § 5a, § 5a Abs. 1 und § 30 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2010 treten mit 1. Juli 2010 in Kraft.

Artikel 2

Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984

§ 26f. (1) bis (2) …

 

(3) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Der Ablauf der Beschäftigungsbewilligung, der Arbeitserlaubnis oder des Befreiungsscheines nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, eines Ausländers wird bis zu dem Tag gehemmt, zu dem das Arbeitsverhältnis unter Bedachtnahme auf den Kündigungs- und Entlassungsschutz rechtsgültig beendet werden kann.

(3) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Der Ablauf der Beschäftigungsbewilligung, der Arbeitserlaubnis oder des Befreiungsscheines nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, eines Ausländers wird bis zu dem Tag gehemmt, zu dem das Dienstverhältnis unter Bedachtnahme auf den Kündigungs- und Entlassungsschutz rechtsgültig beendet werden kann.

§ 26h. (1) Der Dienstnehmer (Vater, Adoptiv- oder Pflegevater) kann neben seinem karenzierten Dienstverhältnis eine geringfügige Beschäftigung ausüben, bei der das gebührende Entgelt im Kalendermonat den im § 5 Abs. 2 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, genannten Betrag nicht übersteigt. Eine Verletzung der Arbeitspflicht bei solchen Beschäftigungen hat keine Auswirkungen auf das karenzierte Arbeitsverhältnis. Die Arbeitsleistung im Rahmen solcher Beschäftigungen ist zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber vor jedem Arbeitseinsatz zu vereinbaren.

§ 26h. (1) Der Dienstnehmer (Vater, Adoptiv- oder Pflegevater) kann neben seinem karenzierten Dienstverhältnis eine geringfügige Beschäftigung ausüben, bei der das gebührende Entgelt im Kalendermonat den im § 5 Abs. 2 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, genannten Betrag nicht übersteigt. Eine Verletzung der Arbeitspflicht bei solchen Beschäftigungen hat keine Auswirkungen auf das karenzierte Dienstverhältnis. Die Arbeitsleistung im Rahmen solcher Beschäftigungen ist zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber vor jedem Arbeitseinsatz zu vereinbaren.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

§ 39j. (1) bis (2) …

§ 39j. (1) bis (2) …

(2a) (Grundsatzbestimmung) Der Dienstgeber hat abweichend von Abs. 1 die Wahlmöglichkeit, die Abfertigungsbeiträge aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gemäß § 5 Abs. 2 ASVG entweder monatlich oder jährlich (Beitragszeitraum Kalendermonat oder -jahr) zu überweisen. Bei einer jährlichen Zahlungsweise sind zusätzlich 2,5 vH vom zu leistenden Beitrag gleichzeitig mit diesem Beitrag an den zuständigen Träger der Krankenversicherung zur Weiterleitung an die BV-Kasse zu überweisen. Die Fälligkeit der Beiträge ergibt sich aus § 58 ASVG. Abweichend davon sind bei einer jährlichen Zahlungsweise die Abfertigungsbeiträge bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwei Wochen nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses fällig. Eine Änderung der Zahlungsweise ist nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Der Dienstgeber hat eine Änderung der Zahlungsweise dem zuständigen Träger der Krankenversicherung vor dem Beitragszeitraum, für den die Änderung der Zahlungsweise vorgenommen wird, zu melden.

(2a) (Grundsatzbestimmung) Der Dienstgeber hat abweichend von Abs. 1 die Wahlmöglichkeit, die Abfertigungsbeiträge aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gemäß § 5 Abs. 2 ASVG entweder monatlich oder jährlich (Beitragszeitraum Kalendermonat oder -jahr) zu überweisen. Bei einer jährlichen Zahlungsweise sind zusätzlich 2,5 vH vom zu leistenden Beitrag gleichzeitig mit diesem Beitrag an den zuständigen Träger der Krankenversicherung zur Weiterleitung an die BV-Kasse zu überweisen. Die Fälligkeit der Beiträge ergibt sich aus § 58 ASVG. Abweichend davon sind bei einer jährlichen Zahlungsweise die Abfertigungsbeiträge bei einer Beendigung des Dienstverhältnisses zwei Wochen nach dem Ende des Dienstverhältnisses fällig. Eine Änderung der Zahlungsweise ist nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Der Dienstgeber hat eine Änderung der Zahlungsweise dem zuständigen Träger der Krankenversicherung vor dem Beitragszeitraum, für den die Änderung der Zahlungsweise vorgenommen wird, zu melden.

(2b) bis (8) …

(2b) bis (8) …

§ 39k. (Grundsatzbestimmung) (1) Der Dienstnehmer hat für die Dauer des jeweiligen Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach den §§ 19, 37 bis 39 WG 2001 bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber in Höhe von 1,53 vH der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz - KBGG. Dies gilt nicht für den zwölf Monate übersteigenden Teil eines Wehrdienstes als Zeitsoldat gemäß § 19 Abs. 1 Z 5 WG 2001, eines Auslandseinsatzpräsenzdienstes gemäß § 19 Abs. 1 Z 9 WG 2001 oder eines Ausbildungsdienstes. In den Fällen des § 19 Abs. 1 Z 6, 8 und 9 WG 2001 hat der Dienstnehmer für einen zwölf Monate übersteigenden Teil Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Bund in derselben Höhe; die Beiträge sind vom Bund im Wege der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter in die BV-Kasse seines bisherigen Dienstgebers zu leisten.

§ 39k. (1) (Grundsatzbestimmung) Der Dienstnehmer hat für die Dauer des jeweiligen Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach den §§ 19, 37 bis 39 WG 2001 bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber in Höhe von 1,53 vH der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz - KBGG. Dies gilt nicht für den zwölf Monate übersteigenden Teil eines Wehrdienstes als Zeitsoldat gemäß § 19 Abs. 1 Z 5 WG 2001, eines Auslandseinsatzpräsenzdienstes gemäß § 19 Abs. 1 Z 9 WG 2001 oder eines Ausbildungsdienstes.

 

(1a) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Z 6, 8 und 9 WG 2001 hat der Dienstnehmer für einen zwölf Monate übersteigenden Teil Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Bund in derselben Höhe; die Beiträge sind vom Bund im Wege der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter in die BV‑Kasse seines bisherigen Dienstgebers zu leisten.

(2) Der Dienstnehmer hat für die Dauer des jeweiligen Zivildienstes nach § 6a sowie für die Dauer des Auslandsdienstes nach § 12b ZDG bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber in Höhe von 1,53 vH der fiktiven Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 erster Satz.

(2) (Grundsatzbestimmung) Der Dienstnehmer hat für die Dauer des jeweiligen Zivildienstes nach § 6a sowie für die Dauer des Auslandsdienstes nach § 12b ZDG bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber in Höhe von 1,53 vH der fiktiven Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 erster Satz.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

(6) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Für die Dauer einer Freistellung gegen Entfall des Entgelts oder einer Herabsetzung seiner Normalarbeitszeit nach den §§ 39f oder 39h hat der Dienstnehmer Anspruch auf eine Beitragsleistung zu Lasten des FLAF in Höhe von 1,53 vH der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG.

(6) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Für die Dauer einer Freistellung gegen Entfall des Entgelts oder einer Herabsetzung seiner Normalarbeitszeit nach den §§ 39t oder 39u hat der Dienstnehmer Anspruch auf eine Beitragsleistung zu Lasten des FLAF in Höhe von 1,53 vH der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG.

(6a) bis (8) …

(6a) bis (8) …

§ 39m. (1) bis (5) …

§ 39m. (1) bis (5) …

(6) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Hat der Dienstgeber nicht spätestens nach sechs Monaten ab dem Beginn des Dienstverhältnisses des Dienstnehmers, für den der Dienstgeber erstmalig Beiträge nach den §§ 39j oder 39k zu leisten hat, mit einer BV-Kasse einen Beitrittsvertrag nach § 39n abgeschlossen, ist das Zuweisungsverfahren nach § 27a des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, einzuleiten.

(6) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Hat der Dienstgeber nicht spätestens nach sechs Monaten ab dem Beginn des Dienstverhältnisses des Dienstnehmers, für den der Dienstgeber erstmalig Beiträge nach den §§ 39j oder 39k zu leisten hat, mit einer BV‑Kasse einen Beitrittsvertrag nach § 39n abgeschlossen, ist das Zuweisungsverfahren nach § 27a des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, einzuleiten.

(7) bis (8) …

(7) bis (8) …

§ 58. (1) Gleitende Arbeitszeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines vereinbarten zeitlichen Rahmens Beginn und Ende seiner täglichen Normalarbeitszeit selbst bestimmen kann.

§ 58. (1) Gleitende Arbeitszeit liegt vor, wenn der Dienstnehmer innerhalb eines vereinbarten zeitlichen Rahmens Beginn und Ende seiner täglichen Normalarbeitszeit selbst bestimmen kann.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

§ 73. (1) bis (2) …

§ 73. (1) bis (2) …

(3) Ist wegen Fehlens von Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unzumutbar, werden Verfallsfristen gehemmt.

 

§ 76. Dienstgeber im Sinne der §§ 76a bis 94e ist jede natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaft, die als Vertragspartei des Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Dienstnehmer die Verantwortung für das Unternehmen oder den Betrieb trägt.

§ 76. Dienstgeber im Sinne der §§ 76a bis 94e ist jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die als Vertragspartei des Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Dienstnehmer die Verantwortung für das Unternehmen oder den Betrieb trägt.

§ 110. (1) bis (2) …

§ 110. (1) bis (2) …

(3) Als Kinderarbeit gilt nicht die Beschäftigung von Kindern ausschließlich zum Zwecke des Unterrichts oder der Erziehung und die Beschäftigung eigener Kinder mit leichten, wenn auch regelmäßigen Leistungen von geringer Dauer im Haushalt. Eigene Kinder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, dürfen mit leichten und vereinzelten Arbeiten in Betrieben, in denen ausschließlich Mitglieder der Familie des Betriebsinhabers beschäftigt sind, beschäftigt werden.

(3) Als Kinderarbeit gilt nicht die Beschäftigung von Kindern ausschließlich zum Zwecke des Unterrichts oder der Erziehung und die Beschäftigung eigener Kinder mit leichten, wenn auch regelmäßigen Leistungen von geringer Dauer im Haushalt. Eigene Kinder, die das 13. Lebensjahr vollendet haben, dürfen mit leichten und vereinzelten Arbeiten in Betrieben, in denen ausschließlich Mitglieder der Familie des Betriebsinhabers beschäftigt sind, beschäftigt werden.

 

(3a) Vereinzelte Arbeiten gelten dann nicht als leichte Arbeiten im Sinne des Abs. 3, wenn bei deren Ausführung das dem Kind zumutbare Leistungsausmaß unter Berücksichtigung des durch das Alter und die persönliche Veranlagung bedingten unterschiedlichen Leistungsvermögens überschritten wird; dies wird beispielsweise und im Sinne von Durchschnittswerten der Fall sein, wenn Lasten ohne mechanische Hilfsmittel bewegt oder befördert werden, die mehr als ein Fünftel des Körpergewichtes des Kindes betragen.

§ 154. (1) In der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung ist jeder betriebs(gruppen)zuge­hörige Dienstnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft stimmberechtigt, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, am Tag der Betriebsversammlung im Betrieb beschäftigt ist und nicht vom Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften ausgeschlossen ist.

§ 154. (1) In der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung ist jeder betriebs(gruppen)zugehörige Dienstnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft stimmberechtigt, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und am Tag der Betriebsversammlung im Betrieb beschäftigt ist.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

§ 157. (1) Wahlberechtigt sind alle Dienstnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes das 18. Lebensjahr vollendet haben und an diesem Tag und am Tag der Wahl im Rahmen des Betriebes beschäftigt sind.

§ 157. (1) Wahlberechtigt sind alle Dienstnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstands das 16. Lebensjahr vollendet haben und an diesem Tag und am Tag der Wahl im Rahmen des Betriebes beschäftigt sind.

(2) …

(2) …

§ 158. (1) …

§ 158. (1) …

            1 .am Tag der Ausschreibung der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben und

           1. am Tag der Ausschreibung der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und

           2. bis 3. …

           2. bis 3. …

(2) bis (6) …

(2) bis (6) …

§ 236a. (1) b is (4) …

§ 236a. (1) b is (4) …

 

(5) Ist wegen Fehlens von Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unzumutbar, werden Verfallsfristen gehemmt.

§ 237. (1) bis (4) …

§ 237. (1) bis (4) …

(4a) Auch Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten gemäß § 73 sind hinsichtlich jedes einzelnen Arbeitnehmers gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wird.

(4a) Auch Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten gemäß § 73 sind hinsichtlich jedes einzelnen Dienstnehmers gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wird.

(5) bis (6) …

(5) bis (6) …

§ 264. (1) …

§ 264. (1) …

(2) § 248 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bekanntgabe der benannten Mitglieder des SCE-Betriebsrates an das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft zu erfolgen hat.

(2) § 248 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bekanntgabe der benannten Mitglieder des SCE-Betriebsrates an das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft zu erfolgen hat.

§ 284. (1) …

§ 284. (1) …

(2) …

(2) …

           1. bis 8. …

           1. bis 8. …

           9. Zivilprozessordnung ‑ ZPO, RGBl. Nr. 120/1895, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2006,

           9. Zivilprozessordnung ‑ ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2006,

         10. bis 47. …

         10. bis 47. …

(3) …

(3) …

§ 285. (1) bis (41) …

§ 285. (1) bis (41) …

 

(42) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 26f Abs. 3, § 26h Abs. 1, § 39j Abs. 2a, § 39k Abs. 1 bis 2, § 58 Abs. 1, § 73 Abs. 3 (Entfall), § 76, § 110 Abs. 3 und 3a, § 154 Abs. 1, § 157 Abs. 1, § 158 Abs. 1 Z 1, § 236a Abs. 5, § 237 Abs. 4a, § 264 Abs. 2 und § 284 Abs. 2 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2010 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

Artikel 3

Änderung des Arbeitsruhegesetzes

§ 20. (1) Für Arbeitnehmer in Heil- und Pflegeanstalten (Krankenanstalten) und in Kuranstalten,

§ 20. (1) Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Heil- und Pflegeanstalten (Krankenanstalten) und in Kuranstalten,

           1. die in Gesundheitsberufen tätig sind oder

           1. die in Gesundheitsberufen tätig sind oder

           2. deren Beschäftigung zur Aufrechterhaltung des Betriebes in solchen Anstalten unumgänglich notwendig ist,

           2. deren Beschäftigung zur Aufrechterhaltung des Betriebes in solchen Anstalten ununterbrochen notwendig ist,

kann durch Kollektivvertrag die wöchentliche Ruhezeit und die Ruhezeit an Feiertagen abweichend von den §§ 3, 4 und 7 geregelt werden.

kann durch Kollektivvertrag die wöchentliche Ruhezeit und die Ruhezeit an Feiertagen abweichend von den §§ 3, 4 und 7 geregelt werden.

 

(2) Kann mangels Bestehens einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf Arbeitgeberseite für die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden, kann die Betriebsvereinbarung die wöchentliche Ruhezeit und die Ruhezeit an Feiertagen abweichend von den §§ 3, 4 und 7 regeln. In Krankenanstalten, deren Rechtsträger eine Gebietskörperschaft ist und in denen eine Personalvertretung eingerichtet ist, können solche Regelungen im Einvernehmen mit der Personalvertretung getroffen werden.

(3) In Betrieben (Anstalten) von Gebietskörperschaften und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts können dienstrechtliche Vorschriften, die den wesentlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwingend festlegen, Regelungen im Sinne der Abs. 1 und 2 treffen.

(3) In Betrieben von Gebietskörperschaften und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts können dienstrechtliche Vorschriften, die den wesentlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwingend festlegen, solche Regelungen treffen.

(2)

(4) Im Rahmen der Abweichungsmöglichkeiten gemäß Abs. 1, 2 und 3 kann

           1. Die wöchentliche Ruhezeit darf in einzelnen Wochen 36 Stunden unterschreiten oder ganz unterbleiben, wenn in einem kollektivvertraglich festgelegten Zeitraum eine durchschnittliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht wird. Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24stündige Ruhezeiten herangezogen werden.

           1. die wöchentliche Ruhezeit in einzelnen Wochen 36 Stunden unterschreiten oder ganz unterbleiben, wenn in einem kollektivvertraglich, durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung gemäß Abs. 2 festgelegten Zeitraum eine durchschnittliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht wird, wobei zur Berechnung nur mindestens 24stündige Ruhezeiten herangezogen werden dürfen;

           2. Die Lage der Ersatzruhe kann abweichend von § 6 festgelegt werden.

           2. die Lage der Ersatzruhe abweichend von § 6 festgelegt werden;

           3. In Ausnahmefällen kann zur Aufrechterhaltung des Anstaltsbetriebes eine finanzielle Abgeltung der Ersatzruhe vorgesehen werden.

           3. in Ausnahmefällen zur Aufrechterhaltung des Anstaltsbetriebes eine finanzielle Abgeltung der Ersatzruhe vorgesehen werden.

§ 33. (1) bis (1o) …

§ 33. (1) bis (1o) …

 

(1p) § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2010 tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft.

(2) …

(2) …

Artikel 4

Änderung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes

§ 8. (1) …

§ 8. (1) …

(2) Weiters finden die §§ 3, 4, 6 und 7 keine Anwendung auf Dienstnehmer/innen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, die

(2) Weiters finden die §§ 3, 4, 6 und 7 keine Anwendung auf Dienstnehmer/innen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport, die

           1. bis 2. …

           1. bis 2. …

verrichten.

verrichten.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

§ 15. (1) bis (2f) …

§ 15. (1) bis (2f) …

(2f) Die §§ 4 Abs. 5 und 6 sowie 11 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(2g) Die §§ 4 Abs. 5 und 6 sowie 11 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(2g) § 1 Abs. 2 Z 1a und § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2h) § 1 Abs. 2 Z 1a und § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2h) § 1 Abs. 1 Z 9 bis Z 11, die Überschrift zu § 5, § 5 Abs. 4 und 5, § 11 Abs. 4, § 11a sowie § 12 Abs. 1 und 1a in der Fassung des BGBl. I Nr. 125/2008 treten mit 1. September 2008 in Kraft. § 11 Abs. 4 ist nur auf Verfallsfristen anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen würden.

(2i) § 1 Abs. 1 Z 9 bis Z 11, die Überschrift zu § 5, § 5 Abs. 4 und 5, § 11 Abs. 4, § 11a sowie § 12 Abs. 1 und 1a in der Fassung des BGBl. I Nr. 125/2008 treten mit 1. September 2008 in Kraft. § 11 Abs. 4 ist nur auf Verfallsfristen anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen würden.

(3) …

(3) …

           1. für Dienstverhältnisse zum Bund der/die Bundeskanzler/in, in Angelegenheiten, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers/einer Bundesministerin betreffen, diese/r Bundesminister/in; soweit der Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion betroffen ist, jeweils im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Arbeit und Soziales,

           1. für Dienstverhältnisse zum Bund der/die Bundeskanzler/in, in Angelegenheiten, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers/einer Bundesministerin betreffen, diese/r Bundesminister/in; soweit der Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion betroffen ist, jeweils im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,

           2. für andere Dienstverhältnisse der/die Bundesminister/in für Arbeit und Soziales.

           2. für andere Dienstverhältnisse der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

Artikel 5

Änderung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993

§ 9. (1) bis (4) …

§ 9. (1) bis (4) …

 

(4a) Erfolgt eine Anzeige wegen Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften betreffend das ärztliche Personal einer Krankenanstalt im Sinne des § 2 des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002, ist der Österreichischen Ärztekammer eine Ablichtung der Anzeige zu übersenden.

(5) …

(5) …

§ 25. (1) bis (3) …

§ 25. (1) bis (3) …

(4) …

(4) …

           1. bis 2. …

           1. bis 2. …

 

           3. mit 1. Juli 2010 in Kraft: § 9 Abs. 4a in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/2010.

(5) …

(5) …

Artikel 6

Änderung des Arbeitszeitgesetzes

§ 28. (1) bis (2) …

§ 28. (1) bis (2) …

(3) …

(3) …

           1. bis 8. …

           1. bis 8. …

           9. die Pflichten betreffend das Fahrtenbuch gemäß § 17 Abs. 1 und 2 verletzen,

           9. nicht dafür sorgen, dass Lenkerinnen und Lenker das Fahrtenbuch gemäß § 17 Abs. 3 und 4 führen oder die ihre Pflichten gemäß § 17 Abs. 5 oder einer Verordnung nach § 17 Abs. 6 verletzen,

(3a) bis (12) …

(3a) bis (12) …