Vorblatt

Problem:

Nach Implementierung von Basel II durch die Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG war es das erklärte Ziel der Europäischen Kommission, die Regelungen des Großveranlagungsregimes und die Bestimmungen für die Anerkennung von Hybridkapital als Eigenmittelbestandteile zu reformieren sowie die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden von Kreditinstituten zu forcieren. Nicht nur das Bestreben, die Wirksamkeit der beiden Richtlinien aufrechtzuerhalten, sondern auch die auftretenden Turbulenzen auf den Finanzmärkten machten eine umfassendere Reform des Regelwerks für Kreditinstitute dringend notwendig, um auf Grundlage der aus der Krise gewonnenen Erkenntnisse zusätzliche Kapitalmarkt stärkende Maßnahmen einzuführen, die zudem den Harmonisierungsgrad der europäischen Rechtsvorschriften für Kreditinstitute erhöhen.

Ziel:

Zum Einen soll eine Verbesserung der Überwachung und Kontrolle der Großveranlagungsrisiken sichergestellt werden, zum Anderen bedarf es der Einführung von auf europäischer Ebene harmonisierten Regelungen zur Behandlung von hybriden Eigenmittelinstrumenten. Durch die Verbesserung des Aufsichtsrahmens für das Krisenmanagement und die Einrichtung von Aufsichtskollegien soll die Effizienz und Wirksamkeit der Beaufsichtigung von Kreditinstituten allgemein erhöht werden. Zudem bedarf es auch strengerer Regelungen im Bereich des Risikomanagements von Verbriefungen und der Verbesserung des Liquiditätsrisikomanagements, um einen angemessenen Schutz der Gläubigerinteressen und der Finanzstabilität insgesamt zu gewährleisten.

Inhalt/Problemlösung:

Der vorliegende Gesetzesentwurf soll die Richtlinie 2009/111/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement (ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009, S. 97) umsetzen. Weiters sollen durch die Umsetzung der Richtlinie 2009/83/EG der Kommission vom 27. Juli 2009 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates mit technischen Bestimmungen über das Risikomanagement (ABl. Nr. L 196 vom 28.7.2009, S. 14) und der Richtlinie 2009/27/EG der Kommission vom 7. April 2009 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer Vorschriften für das Risikomanagement (ABl. Nr. L 94 vom 8.4.2009, S. 97) überwiegend Inkohärenzen in den technischen Bestimmungen zu den Solvabilitätsvorschriften beseitigt werden.

Ein besonderes Augenmerk wurde auch auf die richtliniennahe Umsetzung der Bestimmungen gelegt, um im Sinne der Maximalharmonisierung keine nachteilige Wettbewerbsposition des Wirtschaftsstandortes Österreich zu schaffen.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

-       Finanzielle Auswirkungen:

-       Auswirkungen auf den Bundeshaushalt:

         Durch den Vollzug der zusätzlichen Aufsichtsvorschriften wird ein gewisser Verwaltungsmehraufwand bei der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) entstehen, der allerdings im Gegenzug durch klarere Verfahrensvorschriften in bestimmten Bereichen wieder ausgeglichen wird. Auf Grund der Finanzierungsstruktur der FMA wird dies jedoch zu keiner Erhöhung des betragsmäßig fixierten Kostenbeitrages des Bundes führen.

-       Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes: Keine.

-       Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften: Keine.

-       Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

-       Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

         Aus Wettbewerbssicht ist festzuhalten, dass Kreditinstitute in anderen Mitgliedstaaten mit gleichartigen Kostenanforderungen zu rechnen haben, weshalb sich diese Kosten als wettbewerbsneutral darstellen. Durch die Implementierung von Aufsichtskollegien und die einhergehende verstärkte Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden von grenzüberschreitend tätigen Kreditinstitutsgruppen werden die Überwachung der Eigenmittelausstattung intensiviert und Aufsichtsmaßnahmen besser koordiniert und akkordiert. Dies lässt in weiterer Folge nicht nur eine Stabilisierung der Eigenmittelausstattung der betroffenen Kreditinstitutsgruppen erwarten, sondern fördert auch eine angemessene Risikotragfähigkeit der Institute. Zusätzlich wird dadurch die bereits starke Marktposition österreichischer Kreditinstitute in den EU-Nachbarstaaten unterstützt.

         Gesicherte rechtliche Rahmenbedingungen fördern das reibungslose Funktionieren des österreichischen Finanzmarktes sowie das Vertrauen der Öffentlichkeit und führen somit zu vermehrten Investitionen in diesen Markt. Erhöhte Prosperität des Finanzmarktes führt auf Grund der Wechselwirkung zur Realwirtschaft zu positiven Effekten für den Wirtschaftsstandort Österreich.

         Die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Österreich wird weiter verbessert, was letztlich durch die damit verbundene Wertschöpfung auch positive Beschäftigungseffekte auslöst.

-       Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

         Es werden keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen verursacht. Es sind keine Informationsverpflichtungen für Bürgerinnen und Bürger vorgesehen.

-      Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

         Es sind keine umweltpolitischen, konsumentenpolitischen oder sozialen Auswirkungen zu erwarten.

-       Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

         Die Änderungen im vorliegenden Entwurf lassen eine sinnvolle Zuordnung zu Männern und Frauen nicht zu.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der vorliegende Gesetzesentwurf setzt ausschließlich Recht der Europäischen Union um.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Grundlagen des Gesetzesentwurfs:

Mit dem Gesetzesentwurf sollen folgende Instrumente des verbindlichen Gemeinschaftsrechts umgesetzt werden:

– Richtlinie 2009/111/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement (ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009, S. 97)

– Richtlinie 2009/83/EG der Kommission vom 27. Juli 2009 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates mit technischen Bestimmungen über das Risikomanagement (ABl. Nr. L 196 vom 28.07.2009, S. 14) und

– Richtlinie 2009/27/EG der Kommission vom 7. April 2009 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer Vorschriften für das Risikomanagement (ABl. Nr. L 94 vom 08.04.2009, S. 97),

wobei der Großteil der beiden letztgenannten Richtlinien in den einschlägigen Verordnungen der FMA umgesetzt werden soll.

Die Europäische Kommission hat im Oktober 2008 einen Vorschlag zur Novellierung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG („Basel II-Richtlinien“) vorgelegt, um die Stabilität des Finanzsystems zu erhöhen, die Risiken zu verringern und die Beaufsichtigung von EU-weit tätigen Kreditinstituten zu verbessern. Primär zielte das Maßnahmenpaket darauf ab, den in den Stammfassungen der Richtlinien vorgesehenen Überprüfungen von Bestimmungen nachzukommen, um das europäische Bankenaufsichtsrecht weiter zu reformieren. Auf Grund der im Jahr 2008 evident gewordenen Turbulenzen an den Finanzmärkten gestaltete sich dieses unter dem Begriff „CRD II“ bekannte Maßnahmenpaket als eines der ersten in Reaktion auf die Finanzkrise ergehenden Maßnahmenpakete. Einige der Änderungen der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG sind daher als direkte Reaktion auf die Finanzkrise anzusehen. Dem Großteil der Änderungen ist jedoch immanent, dass durch die strengeren Anforderungen an Kreditinstitute und die Aufsichtsbehörden der Finanzmarkt gestärkt werden soll und aufgrund der durch die Krise gewonnenen Erkenntnisse verbesserte Krisenpräventivmaßnahmen implementiert werden sollen. Zahlreiche Änderungen basieren zudem auf Schlussfolgerungen des ECOFIN-Rates sowie auf Empfehlungen des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (BCBS) und der G 20.

Das CRD II-Paket umfasst insgesamt drei Richtlinien zur Änderung der Richtlinie 2006/48/EG (CRD) und der Richtlinie 2006/49/EG (CAD), wobei die wesentlichen Änderungen zur CRD und CAD in der Richtlinie 2009/111/EG enthalten sind. Die zwei im Komitologieverfahren erlassenen Richtlinien der Europäischen Kommission beinhalten lediglich technische Änderungen zu den jeweiligen Annexen der CRD und CAD.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Änderung des Großveranlagungsregimes

Das zum größten Teil aus 1996 stammende Großveranlagungsregime des BWG soll weitreichend überarbeitet werden. Das Ziel ist die Verbesserung des Managements von Großveranlagungen (Großkredite). Das Großveranlagungsregime soll zwar vereinfacht werden, die Großveranlagungsrisiken sollen jedoch stärker begrenzt werden, ohne die ausreichende Liquiditätsbeschaffung der Institute zu gefährden.

Die umfassendsten Änderungen betreffen die Begrenzungen der Großveranlagungen. Das bisherige Limit von 25 % der Eigenmittel bleibt zwar bestehen, jedoch entfällt das Limit von 20 % für Veranlagungen bei Mutter- und Tochterunternehmen des Kreditinstitutes, die nicht der Kreditinstitutsgruppe angehören. Ebenso entfällt das Limit von 800 % für die Gesamtheit aller Großveranlagungen. Um das Bankaufsichtsrecht innerhalb der EU weiter zu harmonisieren, entfallen zahlreiche nationale Wahlrechte im Großveranlagungsregime der Richtlinie 2006/48/EG. Dies führt zu einer Reduzierung von einigen begünstigenden Gewichtungen der Veranlagungen in den maßgeblichen Bestimmungen des BWG. Die verbleibenden Wahlrechte im Großveranlagungsregime sollen jedoch im BWG (weiterhin) umgesetzt werden, um keine Wettbewerbsnachteile für die österreichische Kreditwirtschaft zu schaffen. Darin enthalten sind auch begünstigende Limits für Intra-Gruppen-Veranlagungen. Zur Stärkung des Interbankenmarkts werden für Interbank-Veranlagungen begünstigende Großveranlagungsbegrenzungen vorgesehen, um kleinere Institute mit Eigenmitteln von bis zu 600 Mio. EUR nicht zu benachteiligen. Bei der Feststellung, ob eine Gruppe verbundener Kunden vorliegt und die Forderungen somit ein einziges Risiko darstellen, soll künftig auch berücksichtigt werden, ob Kunden durch eine gemeinsame unmittelbare oder mittelbare Finanzierungsquelle miteinander verbunden sind. Im Bereich der Großveranlagungsmeldungen sollen erweiterte Meldeerfordernisse bei Überschreitungen von Großveranlagungsgrenzen vorgesehen werden.

Ankerkennung von Hybridkapitalinstrumenten

Hybride Kapitalinstrumente vereinigen Eigenschaften von Eigen- und Fremdkapital und spielen beim laufenden Kapitalmanagement der Kreditinstitute eine wichtige Rolle, da sie eine Möglichkeit zur Diversifizierung der Kapitalstruktur von Kreditinstituten darstellen und ein breites Spektrum von Finanzinvestoren erreichen. Auf EU-Ebene wird im Zuge der Richtlinienumsetzung die Definition des hybriden Kapitals harmonisiert. Hybrides Kapital war in Österreich schon bisher auf konsolidierter Ebene anrechenbar und kann daher – mit adaptierten Voraussetzungen, kombiniert mit Anrechnungsbegrenzungen und langen Übergangsfristen – auch auf Einzelinstitutsebene berücksichtigt werden.

Reform der Beaufsichtigung grenzüberschreitend tätiger Kreditinstitutsgruppen und Institutionalisierung von Aufsichtskollegien

Die Aufsicht über grenzübergreifend tätige Kreditinstitutsgruppen soll insofern verbessert werden, indem die Zusammenarbeit der einzelnen nationalen Aufsichtsbehörden, insbesondere durch die Institutionalisierung von Aufsichtskollegien, effizienter gestaltet wird. Die Rolle der für die konsolidierte Aufsicht zuständigen Behörde (sog. Konsolidierende Aufsichtsbehörde) in den Anfängen und während einer Krise war bislang nicht hinreichend geklärt. Ihre Aufgaben und Verantwortlichkeiten sollen daher näher definiert werden. Neben der Planung und Koordinierung von Aufsichtstätigkeiten in Normal- als auch Krisensituationen und der Sicherstellung des Informationsaustausches zwischen den Aufsichtsbehörden soll auch der Tätigkeitsbereich innerhalb des Aufsichtskollegiums erweitert werden. Das Verfahren über gemeinsame Entscheidungen von Aufsichtsbehörden grenzüberschreitender Kreditinstitutsgruppen soll präzisiert werden und auf die Anwendung der Bestimmungen über das interne Verfahren zur Bewertung der Eigenkapitalausstattung (ICAAP), des aufsichtlichen Überprüfungs- und Evaluierungsprozesses (SREP) sowie des Kapitalzuschlags ("capital add-on") erstreckt werden. Der Anwendung dieser Bestimmungen auf gruppenangehörige Institute soll künftig eine von allen beteiligten Aufsichtsbehörden gemeinsam anerkannte Entscheidung vorangehen, die über die Eigenkapitalausstattung der Gruppe, ihrer Risikolage und Finanzlage auf konsolidierter Ebene und teils auch auf Soloebene befindet. Die Regelungen über dieses gemeinsame Entscheidungsverfahren umfassen auch Bestimmungen für den Fall der Uneinigkeit der Behörden im Aufsichtskollegium.

Auch sollen die Rechte von Aufsichtsbehörden über Zweigstellen eines Kreditinstitutes erweitert und gestärkt werden. Die Position der Aufsichtsbehörde im Gastland der Zweigstelle war nach der derzeitigen Regelung relativ schwach, was vor allem dann problematisch sein kann, wenn die Zweigstelle im Gastland systemisch bedeutsam ist. Darüber hinaus soll auch der Informationsfluss zwischen Aufsichtsbehörden, Zentralbanken und Finanzministerien in Krisensituationen verbessert werden.

Zur besseren Erzielung der Konvergenz des europäischen Aufsichtsrechts und der Zusammenarbeit von Aufsichtsbehörden soll bei Anwendung der Aufsichtsbestimmungen durch die Behörden die Übereinstimmung mit den Leitlinien des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden (CEBS) gefördert werden.

Strengere Anforderungen für Verbriefungen

Um die mit verbrieften Produkten verbundenen Risiken besser zu erfassen, sollen die Vorschriften für Verbriefungen verschärft werden, indem die Emittenten von verbrieften Forderungen verpflichtet werden, nachweislich einen bestimmten Teil des Risikos dieser Wertpapiere zurückzubehalten, während Investoren in solche Wertpapiere ihre Anlageentscheidung erst nach umfassender und sorgfältiger Prüfung („due dilligence-Prüfung“) auf Grundlage strenger Sorgfaltsanforderungen treffen dürfen.

Verbesserung des Liquiditätsrisikomanagements

Vor dem Hintergrund der jüngsten Turbulenzen an den Finanzmärkten und Marktentwicklungen sollen auch Änderungen zur Verbesserung des Liquiditätsrisikomanagements implementiert werden. In Anpassung an die Arbeiten von CEBS und des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht sollen Kreditinstitute unter Berücksichtigung des Proportionalitätsgrundsatzes über robuste interne Strategien und Verfahren zur Messung, Steuerung und Überwachung von Liquiditätsrisiken und angemessene Liquiditätspuffer verfügen.

Umsetzungstechnik:

Die Bundesregierung unterstützt die europäische Zielsetzung eines möglichst einheitlichen Rechtsrahmens für Kreditinstitute. Im Vordergrund steht dabei auch die erkennbare Rückführbarkeit des Gesetzestextes auf den Richtlinientext. Systematik und Terminologie der Richtlinien wurden so weit übernommen, als sie klar genug sind, um dem verfassungsrechtlichen Legalitätsprinzip zu entsprechen und in die österreichische Rechtsordnung integrierbar sind. Textmängel oder missverständliche Formulierungen in den deutschen Sprachfassungen der Richtlinien wurden adaptiert, um eine klare Rechtslage zu gewährleisten.

Der Gesetzesentwurf folgt zudem dem Bestreben, bereits bewährte Strukturen und Systematiken in den zu novellierenden Bundesgesetzen aufrecht zu halten, wie beispielsweise im Bereich der Großveranlagungsbestimmungen.

Da die Richtlinien 2009/83/EG und 2009/27/EG der Kommission ausschließlich Änderungen der Detailbestimmungen in den technischen Annexen der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG umfassen, die schon bisher in den einschlägigen Verordnungen der FMA umgesetzt waren, sollen aus systematischen Gründen diese Detailbestimmungen in den entsprechenden Verordnungen der FMA umgesetzt werden. Sofern die Änderungsbestimmungen nicht bereits in den bestehenden Verordnungsermächtigungen der FMA Deckung finden, sind vereinzelt Erweiterungen dieser Verordnungsermächtigungen vorzunehmen. Diese sind jedoch eng begrenzt und ausschließlich technischer Natur. Die inhaltliche „Obergrenze“ für die Anpassungen der Verordnungen der FMA wird wie bisher durch das detaillierte EU-Recht festgelegt.

Die Verweise auf Bestimmungen der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG im Besonderen Teil der Erläuterungen verstehen sich, soweit nichts Anderes angegeben ist, in der Fassung der Richtlinie 2009/111/EG.

In-Kraft-Treten:

Ein In-Kraft-Treten der umzusetzenden Bestimmungen zum vorgegebenen Termin ist jedenfalls notwendig, um die von der Richtlinie geforderte Vorgabe hinsichtlich des Zeitpunkts der Anwendung der Bestimmungen einhalten zu können. Darüber hinaus ist es aus Wettbewerbsgründen unerlässlich, den sowohl im Inland als auch grenzüberschreitend tätigen Normadressaten den harmonisierten rechtlichen Rahmen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

Besonderer Teil

Zu Artikel 2 (Änderung des Bankwesengesetzes)

Zu den Gliederungsabschnitten:

Redaktionelle Anpassungen.

Zu § 2 Z 9c:

Hiermit wird Art. 4 Nummer 48 der Richtlinie 2006/48/EG umgesetzt und eine Definition der konsolidierenden Aufsichtsbehörde vorgesehen.

Zu § 2 Z 23 lit. h:

Vornahme von Verweisanpassungen zur Umsetzung von Art. 107 der Richtlinie 2006/48/EG.

Zu § 2 Z 57c:

Anpassung der Definition des Verbriefungsrisikos an Anhang V Nummer 8 der Richtlinie 2006/48/EG, der sowohl durch die Richtlinie 2009/111/EG als auch die Richtlinie 2009/83/EG der Kommission geändert wird. Zwar sehen beide Richtlinien unterschiedliche Fassungen für dieselbe Bestimmung vor, jedoch ist die Richtlinie 2006/48/EG auf Grund ihrer Entstehungsgeschichte als lex posterior anzusehen, weshalb auf diese abgestellt wird.

Zu § 18:

Diese Bestimmung setzt den neuen Art. 42a der Richtlinie 2006/48/EG um. Informationsdefizite zwischen den zuständigen Behörden des Herkunft- und des Aufnahmemitgliedstaates können sich als schädlich für die Finanzstabilität in den Aufnahmemitgliedstaaten erweisen. Die Informationsrechte der Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaates, insbesondere bei einer Krise bedeutender Zweigstellen, sollen daher gestärkt werden. Zu diesem Zweck soll der Begriff der bedeutenden Zweigstelle definiert und ein grenzüberschreitendes Verfahren für zuständige Behörden festgelegt werden, um die Bedeutung von Zweigstellen in anderen Mitgliedstaaten zu ermitteln und diese als „Bedeutende Zweigstellen“ zu bestimmen. Die zuständigen Behörden sollten Informationen übermitteln, die für die Durchführung der Aufgaben der Zentralbanken und Finanzministerien bei Finanzkrisen und bei der Minderung des systemischen Risikos von wesentlicher Bedeutung sind.

Als bedeutende Zweigstellen von Kreditinstituten sollen solche gelten, die auf Grund einer von den Behörden vorgenommenen Beurteilung eine derartige Auswirkung auf die Bankenlandschaft des Aufnahmemitgliedstaates haben, sodass davon ausgegangen werden muss, dass eine Fehlentwicklung bzw. Krisensituation beim Kreditinstitut oder bei der Zweigstelle nicht unwesentliche Auswirkungen auf den Finanzmarkt des Aufnahmemitgliedstaates hätte.

Die Abs. 1 bis 4 setzen Art. 42a Abs. 1 um und regeln das Verfahren der Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden für die Bestimmung der bedeutenden Zweigstellen von Kreditinstituten. Dabei regelt Abs. 2 die Zusammenarbeit der FMA sowohl in der Rolle der Aufsichtsbehörde des Aufnahme- als auch der des Herkunftmitgliedstaates (vgl. auch Abs. 4). Die Einstufung einer Zweigstelle als bedeutende Zweigstelle lässt die bundesgesetzlich festgelegten Rechte und Pflichten der FMA unberührt.

Der Abs. 5 setzt Art. 42a Abs. 2 erster Unterabsatz um und legt die notwendigen Aufgaben und Informationsübermittlungen im Rahmen der Zusammenarbeit fest. Der zweite Unterabsatz von Art. 42a Abs. 2 wird durch § 77 Abs. 8 umgesetzt.

Mit Abs. 6 wird Art. 42a Abs. 3 umgesetzt. Es soll sichergestellt sein, dass es auch für jene Kreditinstitute Aufsichtskollegien geben soll, die zwar keiner Kreditinstitutsgruppe angehören, für die ein Aufsichtskollegium nach Art. 129 Abs. 1 und Art. 131a der Richtlinie 2006/48/EG bereits eingerichtet wurde, die jedoch eine bedeutende Zweigstelle in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten haben. Dies gewährleistet, dass auch bei solchen Instituten eine Zusammenarbeit der Behörden, insbesondere in Krisenzeiten des betreffenden Instituts, gefördert und erleichtert wird. Der Verweis auf § 77 Abs. 8 erfasst auch die in Art. 42a Abs. 2 zweiter Unterabsatz genannten Pflichten. Der Verweis auf § 77b Abs. 2 soll sicherstellen, dass die FMA alle Mitglieder des Kollegiums vorab laufend und umfassend über die Organisation solcher Sitzungen, die wesentlichen zu erörternden Fragen und die in Betracht zu ziehenden Tätigkeiten sowie über das in diesen Sitzungen beschlossene Vorgehen und die durchgeführten Maßnahmen rechtzeitig und umfassend informiert.

Zu § 21b Abs. 3 Z 5:

Hiermit wird Anhang IX, Teil 3, Nummer 7a der Richtlinie 2006/48/EG umgesetzt. Der in der Richtlinie verwendete Begriff „Performance“ wurde durch das Wort „Entwicklung“ ersetzt.

Zu § 21g:

Anpassungen an die Definition der konsolidierenden Aufsichtsbehörde in § 2 Z 9c.

Zu § 22b Abs. 9 Z 3:

Die Ergänzung der Bestimmung um die anderen Mitgliedstaaten sowie deren Gebietskörperschaften und öffentlichen Stellen folgt der Änderung in Art. 89 Abs. 1 lit. d der Richtlinie 2006/48/EG.

Zu § 22b Abs. 10:

Die Verordnungsermächtigung für die FMA wird um Art. 87 Abs. 11 und 12 der Richtlinie 2006/48/EG ergänzt, um einerseits klarer hervorzuheben, dass diese Bestimmungen von der Verordnungsermächtigung (wie bisher) erfasst sind, und andererseits die Anpassung der betreffenden Bestimmungen in der Solvabilitätsverordnung (SolvaV) durch die FMA zur Umsetzung des geänderten Art. 87 Abs. 11 und 12 sicherzustellen.

Zu § 22d Abs. 1 und 2:

Anpassung an den neuen Abs. 10. Dieser stellt nunmehr eine Voraussetzung für Originatoren dar, die verbrieften Forderungen bei der Ermittlung der gewichteten Forderungsbeträge oder erwarteten Verlustbeträge unberücksichtigt lassen wollen.

Zu § 22d Abs. 10:

Die Z 1 und 2 setzen den ersten Unterabsatz von Art. 122a Abs. 6 der Richtlinie 2006/48/EG um. Der Schlussteil dient der Umsetzung des zweiten Unterabsatzes von Art. 122a Abs. 6.

Zu § 22d Abs. 11:

Hiermit wird Art. 122a Abs. 7 der Richtlinie 2006/48/EG umgesetzt. Der zweite Satz stellt klar, dass diese Informationen potentiellen Kunden bzw. Anlegern vorab zur Verfügung zu stellen sind. Die Art und Weise der Informationsbereitstellung bleibt dem Kreditinstitut überlassen, es muss jedoch gewährleistet bleiben, dass der Zugang zu diesen Informationen ungehindert und jederzeit erfolgen kann, wobei für Z 1 eine Einschränkung im Schlussteil des Absatzes gilt.

Zu § 22f Abs. 3:

Dieser Absatz setzt Art. 122a Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG um. Die Bestimmungen sollen sicherstellen, dass Inkongruenzen zwischen den Interessen der Firmen, die Kredite in handelbare Wertpapiere und andere Finanzinstrumente "umverpacken" (Originatoren oder Sponsoren), und der Firmen, die in diese Wertpapiere oder Instrumente investieren (Anleger), beseitigt werden. Dabei sollen auch die Interessen des Originators oder Sponsors mit den Interessen der Anleger in Einklang gebracht werden. Um dies zu gewährleisten, soll der Originator oder Sponsor einen signifikanten Anteil an den zugrunde liegenden Aktiva zurückbehalten und somit das Risiko aus den fraglichen Krediten nicht gänzlich weitergeben. Der Selbstbehalt sollte in allen Situationen gelten, in denen die wirtschaftliche Substanz einer Verbriefung unter die Begriffsbestimmung nach § 2 Z 61 fällt, ungeachtet der rechtlichen Strukturen oder Instrumente, die verwendet werden, um diese wirtschaftliche Substanz zu erhalten. Im Allgemeinen sollten Verbriefungstransaktionen nicht so strukturiert sein, dass die Anwendung der Vorschrift über den Selbstbehalt insbesondere durch eine Gebühren- oder Prämienstruktur vermieden wird.

Der erste Satz in Abs. 3 stellt entsprechend dem letzten Unterabsatz von Art. 122a Abs. 1 klar, dass die Pflicht zum Selbstbehalt bei einer Verbriefung nicht mehrfach zur Anwendung gebracht werden darf. Bei einer Verbriefung genügt es, wenn nur der Originator, nur der Sponsor oder nur der ursprüngliche Kreditgeber die Verpflichtung nach Abs. 3 erfüllt. Desgleichen sollte bei Verbriefungstransaktionen, denen andere Verbriefungen zugrunde liegen, die Pflicht zum Selbstbehalt nur für die Verbriefung gelten, die Gegenstand der Investition ist.

Zu § 22f Abs. 4:

Hiermit wird Art. 122a Abs. 2 der Richtlinie 2006/48/EG umgesetzt, der eine Konzernregelung für Kreditinstitutsgruppen auf konsolidierter Basis vorsieht.

Zu § 22f Abs. 5:

Dieser Absatz setzt Art. 122a Abs. 3 der Richtlinie 2006/48/EG um und sieht für bestimmte verbriefte Forderungen und Geschäfte eine Ausnahme vom Selbstbehalt vor. Die in Z 2 genannten Indizes umfassen Indizes, die die Marktentwicklung von Kreditderivaten abbilden (z.B. iTRAXX, ABX, etc.). In Z 3 wurde der Begriff „verpacken“ durch den Begriff „bündeln“ ersetzt. Gekaufte Forderungen sollen nicht unter die Pflicht zum Selbstbehalt fallen, wenn sie aus einer Unternehmenstätigkeit stammen und zur Finanzierung einer solchen Tätigkeit mit einem Abschlag übertragen oder verkauft werden.

Zu § 22f Abs. 6:

Dieser Absatz setzt den ersten Unterabsatz von Art. 122a Abs. 4 der Richtlinie 2006/48/EG um.

Zu § 22f Abs. 7:

Dieser Absatz setzt den zweiten Unterabsatz von Art. 122a Abs. 4 der Richtlinie 2006/48/EG um.

Zu § 22f Abs. 8:

Hiermit wird Art. 122a Abs. 5 erster Unterabsatz der Richtlinie 2006/48/EG umgesetzt. Entgegen der deutschen Richtlinienfassung soll statt „beobachten“ der passendere Begriff „überwachen“ verwendet werden.

Zu § 22f Abs. 9:

Hiermit wird Art. 122a Abs. 5 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2006/48/EG umgesetzt. Da der in der Richtlinie vorgesehene Begriff „Trigger“ in Fachkreisen ein gängiger Begriff für den Auslöser ist, soll dieser auch im Gesetz verwendet werden.

Zu § 22l Abs. 3:

Hiermit wird die Änderung von Anhang X, Teil 3, Nummer 29 durch die Richtlinie 2009/83/EG der Kommission umgesetzt.

Zu § 23 Abs. 1 Z 2:

Hiermit wird die Änderung in Art. 57 Abs. 3 der Richtlinie 2006/48/EG umgesetzt und klargestellt, dass den Zwischengewinnen auch der vor dem endgültigen Beschluss ermittelte Jahresgewinn gleichzustellen ist.

Zu § 23 Abs. 1 Z 3a:

Hiermit wird die Einfügung von Art. 57 lit. ca der Richtlinie 2006/48/EG umgesetzt. Hybrides Kapital war schon bisher auf konsolidierter Ebene anrechenbar, kann aber nunmehr auch auf Ebene des Einzelinstituts – in Einklang mit adaptierten Voraussetzungen, Anrechnungsbegrenzungen und Übergangsbestimmungen – als Kernkapitalbestandteil angerechnet werden.

Zu § 23 Abs. 4a:

Hiermit wird die Einfügung von Art. 63 Abs. 2 letzter Unterabsatz und Art. 63a der Richtlinie 2006/48/EG umgesetzt und die bestimmenden Elemente hybriden Kapitals spezifiziert.

Um als Kernkapital anrechnungsfähig zu sein, müssen Eigenmittelbestandteile dem Kreditinstitut langfristig zur Verfügung stehen. Die Anrechnung von Instrumenten, die befristet oder mit einem Rückzahlungsanreiz verbunden sind, ist daher auf 15 % des Kernkapitals beschränkt.

Eine vorzeitige Rückzahlung setzt voraus, dass ein Kreditinstitut weder derzeit noch in absehbarer Zukunft in Gefahr ist, keine angemessene Finanz- und Eigenmittelsituation vorzuweisen und dass auch nach Rückzahlung eines unbefristeten hybriden Instruments ausreichende Kapitalpuffer über dem Mindesteigenmittelerfordernis vorhanden sind.

Ein Ausfall der Zahlungen von Zinsen oder Dividenden ist an die Existenz möglicher verteilungsfähiger Gewinne, eine angemessene Finanz- und Eigenmittelsituation vor und nach den relevanten Zahlungen, die Bewertung der Risikosituation eines Kreditinstitutes und einen aktuellen Geschäftsplan, der eine positive Geschäftsentwicklung ermöglicht, gebunden. Erfüllt ein Kreditinstitut das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs. 1 nicht mehr, hat das Kreditinstitut jedenfalls diese Zahlungen ausfallen zu lassen.

Zu § 23 Abs. 4b:

Unter den in § 23 Abs. 4a Z 3 und 4 genannten und im Rahmen der Verordnungsermächtigung gemäß § 23 Abs. 17 näher bestimmten Voraussetzungen ist eine Kündigung oder vorzeitige Rückzahlung hybriden Kapitals mit Bewilligung der FMA möglich. Liegt nach Rückzahlung des hybriden Kapitalinstruments keine angemessene Finanz- und Eigenmittelsituation vor, hat die FMA die Ersatzbeschaffung von Kernkapital in zumindest gleicher Höhe und Qualität zu verlangen, wobei die Ersatzbeschaffung zu dokumentieren ist. Eine angemessene Finanz- und Eigenmittelsituation von Kreditinstituten bestimmt sich in Hinblick auf die Art, den Umfang und Komplexität der von einem Kreditinstitut betriebenen Geschäfte, steht in Bezug zu den eigenen mittel- und langfristigen Refinanzierungsmöglichkeiten und berücksichtigt möglichen Interdependenzen mit anderen Marktteilnehmern.

Zu § 23Abs. 14 Z 1:

§ 23 Abs. 14 Z 1 setzt den neu gefassten Art. 66 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/48/EG um und rechnet hybrides Kapital dem Kernkapital zu.

Zu § 23 Abs. 14 Z 3a:

§ 23 Abs. 14 Z 3a setzt die Anrechnungsbeschränkungen für das hybride Kapital in Art. 66 Abs. 1a der Richtlinie 2006/48/EG um. Das hybride Kapital darf maximal 50 vH des Kernkapitals ausmachen, wobei dieses sich zur Gänze aus wandelbaren hybriden Kapitalbestandteilen zusammensetzen kann. Maximal 35 vH des Kernkapitals können allerdings auch durch nicht wandelbare Instrumente abgedeckt werden. 15 vH des Kernkapitals können zudem sog. „innovative“ hybride Instrumente (enthalten einen Anreiz zur Rückzahlung oder sind befristet) umfassen.

Zu § 23 Abs. 17:

In § 23 Abs. 17 wird eine Verordnungsermächtigung für die FMA eingefügt. Die Voraussetzungen für die Möglichkeit eines Kreditinstitutes, hybride Instrumente in Einklang mit der Richtlinie 2009/111/EG zu kündigen, vorzeitig zurückzuzahlen, Zins- und Dividendenzahlungen ausfallen zu lassen oder zu ersetzen, sind zur Sicherstellung einer angemessenen Eigenmittelausstattung eines Kreditinstitutes und zur Vermeidung einer möglichen Übertragung dieser Einschränkungen auf andere Kreditinstitute von der FMA per Verordnung näher zu bestimmen. Die nähere Bestimmung der Rückzahlung hat auch die Festlegung von Kriterien für als moderat einzustufende Rückzahlungsanreize zu umfassen. Die Verordnungsermächtigung umfasst zudem eine Auflistung der Dokumentationserfordernisse im Zusammenhang mit Ersatzbeschaffungen. Dabei sind auch europäische Gepflogenheiten (z.B. Leitlinien des Komitees der Europäischen Bankaufsichtsbehörden zum Hybridkapital) in die Überlegungen einzubeziehen. Eine angemessene Finanz- und Eigenmittelsituation von Kreditinstituten bestimmt sich in Hinblick auf die Art, den Umfang und Komplexität der von einem Kreditinstitut betriebenen Geschäfte, steht in Bezug zu den eigenen mittel- und langfristigen Refinanzierungsmöglichkeiten und berücksichtigt möglichen Interdependenzen mit anderen Marktteilnehmern.

Zu § 24 Abs. 2:

Die Änderung in § 24 Abs. 2 Z 1 setzt die Änderung in Art. 65 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2006/48/EG um.

Mit der Richtlinie 2009/111/EG werden die zuvor EU-weit unterschiedlichen Definitionen des hybriden Kapitals harmonisiert. Diese harmonisierte Definition ist in § 23 Abs. 4a umgesetzt. Die vormalige Definition des hybriden Kapitals in § 24 Z 5 und 6 entfällt, wobei sich manche Bestandteile, die der harmonisierten Definition entsprechen, in § 23 Abs. 4a wieder finden (z.B. eingezahlte Eigenmittel, Verlusttragfähigkeit, Nachrangigkeit, Möglichkeit der Ersatzbeschaffung von Eigenmitteln). Hybride Instrumente, die nicht mehr die Voraussetzungen des § 23 Abs. 4a erfüllen, fallen unter die Übergangsregelung des § 103n Z 3.

Zu § 25 Abs. 2:

Diese Bestimmung legt die Grundlage für die Umsetzung von Anhang V, Nummern 14 bis 22 der Richtlinie 2006/48/EG fest, die durch eine Verordnung der FMA umgesetzt werden sollen und Anforderungen für das Liquiditätsrisikomanagement vorsehen. Die jüngsten Marktentwicklungen haben deutlich gemacht, dass das Liquiditätsrisikomanagement ein entscheidender Bestimmungsfaktor für die Gesundheit der Kreditinstitute ist. Die Kriterien sollen daher verschärft werden, dies auch, um die betreffenden Regelungen an die Arbeiten des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden (CEBS) und des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht anzupassen. Um die Einheit mit den bestehenden Bestimmungen des § 25 zu wahren, ist eine Umsetzung der Bestimmungen in der Verordnung der FMA nur soweit nötig, als die Nummern 14 bis 22 des Anhangs V der Richtlinie 2006/48/EG nicht bereits in § 25 Deckung finden.

Zu § 27:

Auf Grund der wesentlichen Änderungen im Großveranlagungsregime, wird der gesamte § 27 neu gefasst, wobei neben den Umsetzungen der Bestimmungen der Richtlinie 2009/111/EG lediglich die Absätze neu nummeriert werden. Entsprechende Anpassungen von Verweisen werden ebenfalls vorgenommen. Die bisherigen Großveranlagungsvorschriften stammen im Wesentlichen aus dem Jahr 1996. Daher sollten die geltenden Anforderungen für Großveranlagungen überarbeitet werden. Da die Kreditinstitute im Binnenmarkt im unmittelbaren Wettbewerb miteinander stehen, sollten die wesentlichen Vorschriften für die Überwachung und Kontrolle der Großveranlagungen von Kreditinstituten weiter harmonisiert werden. Die Zahl der Optionen, die den Mitgliedstaaten bei Großveranlagungen bislang offen standen, soll zudem verringert werden.

Zu § 27 Abs. 1:

§ 27 Abs. 1 entspricht bereits der bisherigen Rechtslage und dient zugleich der Umsetzung von Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2006/49/EG. Entsprechend der österreichischen Systematik zur Unterscheidung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, ist gewährleistet, dass die in Art. 20 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2006/49/EG genannten Wertpapierfirmen von der Anwendung der Großveranlagungsbestimmungen ausgenommen sind.

Zu § 27 Abs. 3 Z 2 bis 5:

Hiermit wird Art. 106 Abs. 2 lit. a bis d der Richtlinie 2006/48/EG umgesetzt, wobei lit. a und b im Wesentlichen der bisherigen Rechtslage entsprechen. Sehr kurzfristige Forderungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Zahlungsverkehrs einschließlich der Erbringung von Zahlungs-, Clearing-, Abrechnungs- und Verwahrungsdiensten für den Kunden sollen nunmehr ausgenommen werden, um ein reibungsloses Funktionieren der Finanzmärkte und der damit zusammenhängenden Infrastruktur zu erleichtern. Zu diesen Dienstleistungen zählen beispielsweise Cash-Clearing und Settlement sowie ähnliche Tätigkeiten zur Erleichterung der Abrechnung. Zu den damit verbundenen Forderungen zählen Forderungen, die nicht vorhersehbar sein könnten und daher nicht der vollen Kontrolle eines Kreditinstitutes unterliegen, u.a. Guthaben auf Interbankenkonten, die sich aus Kundenzahlungen, einschließlich kreditierter oder debitierter Gebühren und Zinsen, und anderen Zahlungen für Kundendienstleistungen ergeben, sowie geleistete oder gestellte Sicherheiten.

Zu § 27 Abs. 6 Z 1:

Lit. a und b setzen Art. 113 Abs. 3 der Richtlinie 2006/48/EG um.

Lit. c setzt Art. 113 Abs. 4 lit. h der Richtlinie 2006/48/EG um.

Lit. d setzt Art. 113 Abs. 4 lit. c der Richtlinie 2006/48/EG um. Veranlagungen, die die geforderten Kriterien nicht erfüllen, sind als Veranlagungen an Dritte zu behandeln.

Lit. e setzt Art. 113 Abs. 4 lit. d der Richtlinie 2006/48/EG um.

Lit. f und g entsprechen der bisherigen Regelung.

Lit. h setzt Art. 113 Abs. 3 lit. i der Richtlinie 2006/48/EG um.

Lit. i setzt Art. 113 Abs. 3 lit. f der Richtlinie 2006/48/EG um. Veranlagungen, welche die geforderten Kriterien gemäß § 22a Abs. 8 und 9 nicht erfüllen, sind als Veranlagungen an Dritte zu behandeln.

Lit. j setzt Art. 113 Abs. 4 lit. f der Richtlinie 2006/48/EG um.

Lit. k setzt Art. 113 Abs. 4 lit. e der Richtlinie 2006/48/EG um.

Lit. l setzt Art. 113 Abs. 4 lit. a der Richtlinie 2006/48/EG um.

Lit. m setzt Art. 113 Abs. 4 lit. j und Art. 112 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG um.

Lit. n und o entsprechen den bisherigen Regelungen (vormals Abs. 3 Z 1 lit. n und o) und setzen den zweiten Unterabsatz von Art. 113 Abs. 3 der Richtlinie 2006/48/EG um.

Zu § 27 Abs. 6 Z 2:

Lit. a setzt Art. 113 Abs. 4 lit. b der Richtlinie 2006/48/EG um.

Lit. b setzt Art. 113 Abs. 4 lit. g der Richtlinie 2006/48/EG um. Diese Regelung, die zugleich als Ersatz für den bisherigen § 27 Abs. 3 Z 2 lit. a anzusehen ist, dient der begünstigten Behandlung von Mindestreserven, die bei Zentralbanken auf Grund von gesetzlichen Vorschriften der Sitzstaaten der Zentralbank zu halten sind. Der Zusatz, dass es sich nur um Verlangungen bei Zentralbanken handeln darf, die auch im Kreditrisiko-Standardansatz ein Gewicht von 20 bis 100 vH erhalten würden, dient zur Abgrenzung von der Regelung in Z 1 lit. a.

Zu § 27 Abs. 6 Z 3:

Hiermit wird Art. 113 Abs. 4 lit. i erster Fall der Richtlinie 2006/48/EG umgesetzt.

Zu § 27 Abs. 6 Z 4:

Hiermit wird Art. 113 Abs. 4 lit. i zweiter Fall der Richtlinie 2006/48/EG umgesetzt. Diese Regelung (vormals Abs. 3 Z 2 lit. e) wurde durch die Änderungsrichtlinie verschärft und sieht nunmehr ein Risikogewicht von 80 vH vor.

Zu § 27 Abs. 7:

Diese Bestimmung setzt Art. 112 Abs. 2 der Richtlinie 2006/48/EG um und entspricht der bisherigen Regelung. Der neu angefügte Satz setzt Art. 112 Abs. 4 der Richtlinie 2006/48/EG um. Die in Anhang VIII, Teil 1, Nummer 20 und 21 der Richtlinie 2006/48/EG genannten Sicherheiten sind in der Solvabilitätsverordnung der FMA geregelt (siehe §§ 93 und 94 SolvaV); die Nummer 22 ist durch § 22h Abs. 4 in Verbindung mit der SolvaV umgesetzt.

Zu § 27 Abs. 8:

Dieser Absatz wird an den geänderten Art. 114 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG angepasst.

Zu § 27 Abs. 9:

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen der bisherigen Regelung zur Umsetzung von Art. 114 Abs. 2 der Richtlinie 2006/48/EG. Die neue Z 2 setzt Art. 114 Abs. 2 vierter Unterabsatz der Richtlinie 2006/48/EG um.

Zu § 27 Abs. 10:

Diese Bestimmung setzt Art. 115 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/48/EG um, wobei der Schlussteil den zweiten und dritten Unterabsatz von Art. 115 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG umsetzt. Zum Letztgenannten finden sich die entsprechenden Regelungen bereits in den §§ 103 und 104 SolvaV.

Zu § 27 Abs. 11:

Die neue Z 2 setzt Art. 4 Nummer 45 lit. b der Richtlinie 2006/48/EG um. Der Schlussteil setzt Art. 106 Abs. 3 der Richtlinie 2006/48/EG um. Bei der Feststellung des Vorliegens einer Gruppe verbundener Kunden, soll künftig auch berücksichtigt werden, ob Kunden durch eine gemeinsame unmittelbare oder mittelbare Finanzierungsquelle miteinander verbunden sind.

Zu § 27 Abs. 13:

Diese Bestimmung (vormals Abs. 5) setzt die Änderungen in Art. 117 der Richtlinie 2006/48/EG um. Die Z 1 entspricht dabei im Wesentlichen der bisherigen Regelung. Der Einleitungsteil stellt zudem klar („insoweit“), dass auch nur ein Teil einer Veranlagung einem Dritten zugerechnet werden kann, sofern nur ein Teil der Veranlagung besichert ist. Wie schon bisher geregelt, sieht nunmehr Z 1 lit. a als eine der Voraussetzungen vor, dass die Bonität des Dritten (Haftungsgeber) nicht schlechter sein darf, als die Bonität des primär Verpflichteten bzw. Kunden. Neu ist, dass bei der Methode nach Z 2 nicht nur Wertpapiere als Sicherheiten dienen können, sondern auch andere in Betracht kommende Sicherheiten.

Der neu gefasste Schlussteil stellt jedoch klar, dass bei Anwendung der Z 2 nur dann die Verwendung der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten zulässig ist, wenn die umfassende Methode als auch die einfache Methode von Kreditinstitut für die Zwecke der Berechnung der Mindesteigenmittel für die Unterlegung des Kreditrisikos verwendet werden dürfen.

Zu § 27 Abs. 15, 16 und 17:

Hiermit werden Art. 111 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG sowie Art. 30 Abs. 4 der Richtlinie 2006/49/EG umgesetzt. Da ein Verlust aus einem Kredit an ein Institut ebenso schwer ausfallen kann wie bei jedem anderen Kredit, sollten diese Kredite wie alle anderen behandelt und gemeldet werden. Allerdings ist eine alternative quantitative Obergrenze eingeführt worden, um unverhältnismäßige Auswirkungen dieses Konzepts auf kleinere Institute abzumildern.

Zu § 27 Abs. 18, 19, 20 und 22:

Diese Absätze entsprechen den bisherigen Abs. 9, 9a, 9b und 11 des § 27.

Zu § 27 Abs. 21:

Diese Bestimmung setzt Art. 110 Abs. 3 der Richtlinie 2006/48/EG um.

Zu § 27 Abs. 23:

Hiermit wird Art. 111 Abs. 4 der Richtlinie 2006/48/EG umgesetzt.

Zu § 29a Abs. 3:

Technische Anpassung, da hybrides Kapital nunmehr auf Ebene des Einzelinstituts anrechenbar ist und unter den Verweis auf § 23 Abs. 1 fällt.

Zu § 69 Abs. 4:

Hiermit wird Art. 40 Abs. 3 der Richtlinie 2006/48/EG umgesetzt. Diese Bestimmung hat zum Ziel, dass das Mandat der FMA der Gemeinschaftsdimension in geeigneter Form Rechnung tragen soll. Die FMA sollte die Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität der Finanzsysteme aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten gebührend berücksichtigen. Dieser Grundsatz sollte als allgemeine Zielsetzung zu verstehen sein, mit der zur Finanzmarktstabilität in der Europäischen Union beigetragen werden soll. Die FMA soll dadurch aber nicht verpflichtet werden, ein konkretes Ergebnis oder Ziel zu erreichen. Mit Art. 40 Abs. 3 soll nach Intention des Richtlinien-Gesetzgebers keine rechtliche Grundlage für Amtshaftungsansprüche in einer Gemeinschaftsdimension geschaffen werden. Dies geht auch aus dem Erwägungsgrund 7 der Richtlinie 2009/111/EG hervor, der aus Gründen der Rechtssicherheit teilweise auch in den Gesetzestext übernommen wurde.

Zu § 69 Abs. 5:

Umsetzung von Art. 42b Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG. Die Bestimmung folgt den Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Mai 2008 zur Implementierung des europäischen Mandats und der Gewährleistung der Kohärenz der Aufsichtsmaßnahmen innerhalb der EU. Das in der Richtlinie verwendete Wort „befolgen“ wurde durch das Wort „anwenden“, welches materiell dieselbe Bedeutung hat, ersetzt, um den Anschein eines Konflikts mit der Unabhängigkeit der FMA gemäß § 1 FMABG zu vermeiden.

Zu § 69b Z 8 und 9:

Hiermit wird Art. 122a Abs. 9 der Richtlinie 2006/48/EG umgesetzt. Diese Bestimmung sieht eine Veröffentlichung und regelmäßige Aktualisierung wichtiger aufsichtsrechtlicher Informationen durch die Behörden der Mitgliedstaaten vor. Gemäß Abs. 9 zweiter Unterabsatz  sollen diese Veröffentlichungen auf den jeweiligen Homepages der nationalen zuständigen Behörden standardisiert dargestellt und auf der Homepage von CEBS einander gegenübergestellt werden. Auf diese Weise soll das geforderte einheitliche Format der Veröffentlichungen gewährleistet und insbesondere die beteiligten Verkehrskreise in die Lage versetzt werden, einen möglichst aussagekräftigen Vergleich der Rechtslage in den verschiedenen Mitgliedstaaten ziehen zu können.

Zu § 70 Abs. 2 Z 1a:

Hiermit wird die Änderung in Art. 66 Abs. 4 der Richtlinie 2006/48/EG umgesetzt. Die FMA kann die Überschreitung der Anrechnungsbegrenzungen bei den Eigenmitteln anordnen, um die Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstitutes gegenüber seinen Gläubigern nicht zu vergrößern.

Zu § 70 Abs. 4b:

Diese Bestimmung setzt Art. 122a Abs. 5 dritter Unterabsatz der Richtlinie 2006/48/EG um. Das zusätzliche Risikogewicht soll dann zur Anwendung gelangen, wenn durch die Nichteinhaltung der gebotenen Sorgfalt und der Risikomanagementpflichten bei Verbriefungen gegen Grundsätze und Verfahren verstoßen wird, die für die Analyse der zugrunde liegenden Risiken relevant sind. Die Risikogewichtung darf nach Auferlegung des zusätzlichen Risikogewichts ein Gewicht von 1250 vH nicht überschreiten. Zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit wird vorgesehen, dass die FMA die Einhaltung der gebotenen Sorgfalts- und Risikomanagementpflichten bei Verbriefungen zunächst durch Maßnahmen nach § 70 Abs. 4 Z 1 erzwingen können soll, es sei denn, diese Maßnahmen reichen nicht aus, um den gewünschten Zustand rechtzeitig herzustellen. In diesem Fall kann die FMA dem Kreditinstitut direkt das zusätzliche Risikogewicht vorschreiben.

Um der Vorgabe der Richtlinie, das Risikogewicht mit jedem weiteren Verstoß gegen die Sorgfaltsbestimmungen schrittweise anzuheben, zu entsprechen, soll sichergestellt werden, dass die FMA im Fall der Fortsetzung der Gesetzesverletzung – somit bei Unterlassung des Kreditinstitutes, den betreffenden Sorgfalts- und der Risikomanagementpflichten nachzukommen – den zusätzlichen Risikogewichtsaufschlag erhöhen kann. Es soll daher nur ein Aufschlag auf den zusätzlichen Risikogewichtszuschlag erfolgen, der jedoch dem Grundsatz der Angemessenheit zu entsprechen hat. Klargestellt ist, dass die Obergrenze des gesamten Risikogewichts von 1250 vH auch nach einem weiteren Gewichtszuschlag im Fortsetzungsfall nicht überschritten werden darf. Auch für den erneuten zusätzlichen Zuschlag gilt der Grundsatz der Angemessenheit.

Zu § 70 Abs. 4c:

Hiermit wird die Einfügung von Art. 63a Abs. 2 dritter Unterabsatz und Art. 63a Abs. 3 dritter Unterabsatz der Richtlinie 2006/48/EG umgesetzt. Die FMA hat nunmehr bei Gefährdung der Finanz- und/oder Eigenmittelsituation eines Kreditinstitutes, die Möglichkeit, folgende Maßnahmen bei hybridem Kapital zu fordern: 1. Aussetzung der Rückzahlung und 2. Ausfall der Zahlung von Zinsen und Dividenden. Eine angemessene Finanz- und Eigenmittelsituation von Kreditinstituten bestimmt sich in Hinblick auf die Art, den Umfang und Komplexität der von einem Kreditinstitut betriebenen Geschäfte, steht in Bezug zu den eigenen mittel- und langfristigen Refinanzierungsmöglichkeiten und berücksichtigt möglichen Interdependenzen mit anderen Marktteilnehmern.

Zu § 70 Abs. 11:

Diese Bestimmung setzt Art. 122a Abs. 8 zweiter Satz der Richtlinie 2006/48/EG um. Die FMA soll die Möglichkeit erhalten, in Zeiten allgemein angespannter Marktliquidität per Verordnung die Aussetzung der Anforderung des Selbstbehalts anordnen zu können, wobei eine Anhörung der OeNB im Vorfeld erfolgen soll. Es soll klargestellt sein, dass die FMA dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen Bedacht zu nehmen hat. Die Maßnahme soll auch nur dann getroffen werden, wenn dies zur Abwehr von erheblichen Nachteilen für den Finanzmarkt nötig ist. Zudem soll diese Maßnahme befristet und in Hinblick auf die Marktliquiditätssituation angemessen sein. Als Befristung soll ein Zeitraum von maximal sechs Monaten nach In-Kraft-Treten der Verordnung vorgesehen sein, wobei bei Vorliegen der nötigen Voraussetzungen auch eine oder mehrere Verlängerungen der Maßnahme möglich sein soll.

Zu § 73 Abs. 1 Z 19:

Vornahme einer Verweisanpassung.

Zu § 74 Abs. 3 Z 1:

Die Z 1 setzt Art. 110 Abs. 1 erster Unterabsatz lit. a bis d der Richtlinie 2006/48/EG um. Der Einleitungsteil und lit. b von Art. 110 Abs. 1 der Richtlinie wird durch Z 1 lit. a umgesetzt. Der zweite Unterabsatz von Art. 110 Abs. 1 der Richtlinie ist auf Grund der in Österreich vorliegenden Großkreditevidenz als umgesetzt anzusehen; im Sinne von Art. 110 ist somit sichergestellt, dass jedenfalls die höchsten Veranlagungen der Kreditinstitute ausgewiesen werden.

Zu § 75:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 77 Abs. 5:

Die Ergänzung des Abs. 5 durch die Z 4 und 5 sowie der zweite Satz des Schlussteils setzen den jeweils letzten Absatz von Art. 49 und Art. 50 und Art. 130 der Richtlinie 2006/48/EG um. Es soll sichergestellt werden, dass die FMA in Krisensituationen im Sinne von Art. 130 der Richtlinie 2006/48/EG die nötigen Informationen auch an die Zentralbanken (einschließlich EZB) und die jeweiligen Finanzministerien der Mitgliedstaaten übermitteln kann.

Die neue Z 6 stellt die Zulässigkeit des Informationsaustausches mit CEBS für den in § 77b Abs. 5 geregelten Fall sicher und setzt Art. 131a Abs. 2 letzter Unterabsatz der Richtlinie 2006/48/EG hinsichtlich der relevanten Bestimmungen gemäß Kapitel 1 Abschnitt 2 der Richtlinie 2006/48/EG um.

Zu § 77 Abs. 8 und 9:

§ 77 Abs. 8 setzt den neu gefassten Art. 130 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG um. Die FMA hat bei Eintritt einer Krisensituation, einschließlich widriger Entwicklungen an den Finanzmärkten, die die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems in einem der Mitgliedstaaten, in denen Unternehmen einer Gruppe zugelassen oder bedeutende Zweigstellen (siehe zu § 18) errichtet wurden, untergraben könnte, als konsolidierende Aufsichtsbehörde unverzüglich die genannten Stellen zu warnen und ihnen alle für die Durchführung ihrer Aufgaben wesentlichen Informationen zu übermitteln. Die in Art. 130 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG befindlichen Verweise auf die Art. 125, 126 und 129 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG sind durch Abs. 8 erfasst.

Abs. 9 setzt Art. 130 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2006/48/EG um. Es soll sichergestellt werden, dass die OeNB bei Erlangen einer Kenntnis über eine Situation im Sinne von Abs. 8 unverzüglich die FMA warnt. Da die FMA ohnehin verpflichtet ist, die anderen zuständigen Stellen zu warnen, aber auch zu informieren und eine direkte Informationskompetenz durch die OeNB nicht vorgesehen ist, kann die Warnung, gegebenenfalls samt den nötigen Informationen, an die jeweiligen Stellen weitergeleitet werden.

Zu § 77a:

Anpassungen auf Grundlage von Art. 131a Abs. 2 erster Unterabsatz iVm Art. 131 der Richtlinie 2006/48/EG.

Zu § 77b:

Diese Bestimmung setzt Art. 131a der Richtlinie 2006/48/EG um und legt im Wesentlichen die organisatorischen Anforderungen für die Einrichtung von Aufsichtskollegien fest. Die Institutionalisierung von Aufsichtskollegien ist ein weiterer wichtiger Schritt, um die aufsichtliche Zusammenarbeit und Konvergenz in der Europäischen Union zu straffen. Die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden in diesen Kollegien soll zudem einen Zwischenschritt auf dem Weg zu einer stärkeren ordnungspolitischen Konvergenz und aufsichtlichen Integration darstellen.

Um den Rahmen für das Krisenmanagement in der Gemeinschaft zu stärken, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die zuständigen Aufsichtsbehörden ihre Maßnahmen auf effiziente Weise mit anderen zuständigen Behörden und gegebenenfalls mit den Zentralbanken abstimmen, und zwar auch im Hinblick auf das Ziel, das systemische Risiko zu mindern. Um die Beaufsichtigung von Kreditinstitutsgruppen auf konsolidierter Basis effizienter zu gestalten, sollte die Aufsichtstätigkeit wirksamer koordiniert und Aufsichtskollegien eingerichtet werden. Ihre Einrichtung soll ein Mittel für eine engere Zusammenarbeit sein, wobei sich die zuständigen Behörden über zentrale Aufgaben der Aufsicht einigen. Die Aufsichtskollegien sollten die Handhabung der laufenden Aufsicht und von Krisensituationen erleichtern. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde sollte im Verbund mit den anderen Mitgliedern des Kollegiums beschließen, Sitzungen oder Tätigkeiten zu organisieren, die nicht von allgemeinem Interesse sind und daher die Teilnahme gegebenenfalls entsprechend straffen. Die Einrichtung und Arbeitsweise von Aufsichtskollegien lassen die Rechte und Pflichten der FMA im Rahmen des BWG unberührt.

Abs. 1 setzt den ersten Unterabsatz von Art. 131a Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG und den ersten sowie teilweise den vierten Unterabsatz von Art. 131a Abs. 2 um und stellt klar, in welchen Fällen die FMA in ihrer Funktion als konsolidierende Aufsichtsbehörde solche Aufsichtskollegien zu installieren hat. Die FMA hat innerhalb dieser Aufsichtskollegien den Vorsitz zu führen (z.B. bei Sitzungen der Kollegien).

Abs. 2 setzt mit Ausnahme des zweiten Satzes den vierten Unterabsatz von Art. 131a Abs. 2 der Richtlinie 2006/48/EG um. Der zweite Satz setzt den fünften Unterabsatz von Art. 131a Abs. 2 um. Die Informationen gemäß Z 1 und 2 sind auf Grund ihrer Eigenschaft den anderen zuständigen Behörden im Vorfeld einer Sitzung zu übermitteln.

Abs. 3 setzt den dritten Unterabsatz von Art. 131a Abs. 2 der Richtlinie 2006/48/EG um und legt fest, welche Behörden bzw. Institutionen vorbehaltlich der Entscheidung durch den Vorsitz des Aufsichtskollegiums an dem betreffenden Kollegium teilnehmen können. Für die FMA gilt Abs. 3 sowohl in ihrer Rolle als konsolidierende Aufsichtsbehörde als auch als für die Beaufsichtigung eines Tochterkreditinstitutes der betreffenden Kreditinstitutsgruppe zuständigen Behörde.

Abs. 4 setzt den zweiten und dritten Unterabsatz von Art. 131a Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG um. Dabei soll auch der Fall Berücksichtigung finden, in dem die FMA die zuständige Behörde eines nachgeordneten Instituts der betreffenden EWR-Kreditinstitutsgruppe ist. Die Zusammenarbeit im Bereich der Aufsichtskollegien und der „Cross-Border-Groups“ wird weiter praxisgerecht entwickelt. Die Regelung im dritten Unterabsatz, dass „die Geheimhaltungsvorschriften nach Kapitel 1 Abschnitt 2 der Richtlinie 2006/48/EG die zuständigen Behörden nicht daran hindern, innerhalb der Aufsichtskollegien vertrauliche Informationen auszutauschen“, ist durch den Verweis auf Art. 44 Abs. 2 der Richtlinie 2006/48/EG im ersten Satz des Schlussteils zu § 77 Abs. 5 umgesetzt.

Abs. 5 setzt den letzten Unterabsatz von Art. 131a Abs. 2 der Richtlinie 2006/48/EG um.

Zu § 77c:

Diese Bestimmung setzt Art. 129 Abs. 3 der Richtlinie 2006/48/EG um, wobei sich die Umsetzung des achten Unterabsatzes aus der Systematik der Bestimmungen und aus den einschlägigen Vorschriften des BWG und des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) ergibt.

Abs. 1 und 2 regeln das gemeinsame Entscheidungsverfahren (Joint Decision) der beteiligten Aufsichtsbehörden. Die FMA und die anderen zuständigen Behörden haben dabei sämtliche Anstrengungen zu unternehmen, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu kommen. Die Aufgabenverteilung zwischen den zuständigen Aufsichtsbehörden auf konsolidierter, unterkonsolidierter oder auf Einzelbasis soll durch diese Regelung jedoch nicht berührt werden. Die „gemeinsame Entscheidung“ per se ist nicht als Bescheid nach AVG anzusehen, sondern eine Vereinbarung der betroffenen Aufsichtsbehörden untereinander. Die rechtliche Durchsetzung des Entscheidungsinhalts der gemeinsamen Entscheidung soll jedoch mittels Bescheid erfolgen.

Die Abs. 2, 3 und 5 und 8 regeln das Verfahren für die FMA in ihrer Rolle als konsolidierende Aufsichtsbehörde, die Abs. 6 und 7 regeln das Verfahren, wenn die FMA als Behörde des „Aufnahmemitgliedstaates“ tätig ist.

Zu § 97 Abs. 1 Z 6:

Diese Bestimmung sieht die Vorschreibung von Pönalezahlungen durch die FMA im Falle der Überschreitung der Großveranlagungsgrenzen gemäß § 27 Abs. 15 vor.

Zu § 98 Abs. 2 Z 4b:

Die Unterlassung der Meldepflicht bei Überschreitung der angemessenen Obergrenze für Großveranlagungen, die in § 27 Abs. 23 in Verbindung mit § 27 Abs. 16 festgelegt ist, soll als Verwaltungsübertretung geahndet werden.

Zu § 103e Z 12:

Die Verlängerung der Übergangsfrist der Bestimmung folgt der Änderung in Art. 47 der Richtlinie 2006/49/EG.

Zu § 103e Z 14:

Die Streichung folgt dem Entfall von Art. 113 Abs. 3 lit. q der Richtlinie 2006/48/EG.

Zu § 103f Z 2:

Umsetzung der Anpassung in Art. 45 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 der Richtlinie 2006/49/EG. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung war zunächst bis zum 31. Dezember 2010 befristet, die endgültige Frist wurde von der in Art. 45 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 2 der Richtlinie 2006/49/EG vorgesehenen Vorgangsweise auf EU-Ebene abhängig gemacht.

Zu § 103n (Übergangsbestimmung):

Die Z 1 und 2 setzen Art. 122a Abs. 8 erster Satz der Richtlinie 2006/48/EG um und erfassen jene Bestimmungen, die Art. 122a Abs. 1 bis 7 der Richtlinie 2006/48/EG umsetzen. Dabei wird differenziert, ob es sich um bereits emittierte bzw. bestehende Verbriefungen, bei denen sich die zugrunde liegenden Forderungen ändern, oder um neu emittierte Verbriefungen handelt.

Die Z 3 setzt die Einfügung von Art. 154 Abs. 8 und 9 der Richtlinie 2006/48/EG um. Hybrides Kapital, das zum 31. Dezember 2010 als hybrides Kapital anrechenbar ist und die Bedingungen gemäß § 24 Abs. 5 und 6 erfüllt bzw. gemäß § 103d Abs. 1 weder die Bedingungen gemäß § 24 Abs. 5 und 6  noch jene gemäß § 23 Abs. 3a vollständig erfüllt, darf im Rahmen der Anrechnungsbeschränkungen gemäß § 23 Abs. 14 Z 3a in Einklang mit dem Stufenplan des § 103n Z 3 angerechnet werden. Sind hybride Instrumente auf Basis dieses Stufenplans anrechenbar, hat das Kreditinstitut angemessene Strategien und Verfahren zu entwickeln, um die Bedingungen für hybrides Kapital gemäß § 23 Abs. 4a möglichst rasch zu erfüllen, was von der FMA auch im Rahmen des Supervisory Review Evaluation Process (SREP) zu überprüfen ist. Der Verweis auf die weitere Anwendbarkeit von § 24 Abs. 2 Z 5 lit. g und h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2009 klärt, dass auch im Übergangszeitraum die Kündigung der auf Grundlage von § 24 Abs. 1 emittierten hybriden Instrumente unter der Bedingung der Ersatzbeschaffung oder der Feststellung einer angemessenen Eigenmittelausstattung durch die FMA weiterhin möglich ist. Ersatzweise beschafftes Kapital hat dabei zumindest die Anforderungen des § 23 Abs. 4a zu erfüllen.

Die Z 4 setzt Art. 154 Abs. 10 der Richtlinie 2006/48/EG um und sieht für bestimmte Veranlagungen an Institute, die bereits vor dem In-Kraft-Treten der neuen Großveranlagungsbestimmungen in § 27 begründet wurden, die Möglichkeit der Fortführung der Gewichtung auf Basis der bisherigen Rechtslage vor. Dies bedeutet, dass die auf Basis gemäß Art. 115 der Richtlinie 2006/48/EG in der Stammfassung ausgeübten nationalen Wahlrechte für diese Veranlagungen bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2012 angewendet werden können, so nicht deren vertraglich vereinbartes Ende zu einem früheren Zeitpunkt vorgesehen ist. Da das nationale Wahlrecht in Art. 116 in der Stammfassung der Richtlinie 2006/48/EG in Österreich schon bisher nicht ausgeübt wurde, soll auch keine Übergangsregelung für diese Bestimmung vorgesehen werden.

Zu § 105 Abs. 5:

Anpassung an die aktuellen Richtlinienfassungen.

Zu § 107 Abs. 68:

Art. 4 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2009/111/EG sieht ein In-Kraft-Treten der Bestimmungen mit 31. Dezember 2010 vor; Österreich hat sich Ratsebene stets für den 1. Jänner 2011 eingesetzt. Ein In-Kraft-Treten mit 1. Jänner 2011 wurde jedoch seitens des Europäischen Rates explizit abgelehnt, da man sich auf politischer Ebene auf eine Umsetzung der CRD II im Jahre 2010 geeinigt habe. Dies wurde in einer Mitteilung der Europäischen Kommission gegenüber dem Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden (CEBS) auch nochmals ausdrücklich bestätigt.

Zu Artikel 3 (Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007)

Zu § 12:

Umsetzung von Art. 38 Abs. 3 der Richtlinie 2006/49/EG zur Berücksichtigung der Zweigstellen von Wertpapierfirmen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten, die ihre Tätigkeiten in Österreich erbringen. Siehe auch oben zu § 18 BWG. Da österreichische Wertpapierfirmen den Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 2006/49/EG erfüllen, sind von der FMA die in § 18 BWG befindlichen Bestimmungen betreffend die FMA in der Rolle der Behörde des Herkunftmitgliedstaates nicht anzuwenden.

Zu § 104 Abs. 4:

Anpassung an die aktuellen Richtlinienfassungen.

Zu § 108 Abs. 9:

Bestimmung für das In-Kraft-Treten.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 2

Änderung des Bankwesengesetzes

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

           1. – 9b. …

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

           1. – 9b. …

 

         9c. konsolidierende Aufsichtsbehörde: die für die Beaufsichtigung von EWR-Mutterkreditinstituten (Z 11b) und von Kreditinstituten, die von EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaften (Z 25b) kontrolliert werden, auf konsolidierter Basis zuständige Behörde;

         10. – 23. …

                a) – g) …

         10. – 23. …

                a) – g) …

               h) in § 27 Abs. 3 Z 1 lit. i, Z 2 lit. b, Z 3 lit. a und Abs. 8 Z 2 und 4;

              „h) in § 27 Abs. 6 Z 1 lit. f und g, Z 2 lit. b, Z 3 lit. a und Z 4 und Abs. 17 Z 2 und 3;“

                 i) – n) …

       23a. – 57b. …

                 i) – n) …

       23a. – 57b. …

       57c. Verbriefungsrisiko: das Risiko, das aus Verbriefungstransaktionen, bei denen das Kreditinstitut als Originator oder Sponsor auftritt, erwächst;

       57c. Verbriefungsrisiko: das Risiko, das aus Verbriefungstransaktionen erwächst, bei denen das Kreditinstitut als Anleger, Originator oder Sponsor auftritt; dies schließt auch Reputationsrisiken ein, wie sie bei komplexen Strukturen oder Produkten entstehen;

       57d. – 75. …

 

 

Bedeutende Zweigstellen

 

§ 18. (1) Die FMA kann als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder, sofern es keine konsolidierende Aufsichtsbehörde gibt, bei der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates beantragen, dass eine Zweigstelle eines Kreditinstitutes aus einem Mitgliedstaat (§ 9) als bedeutend angesehen wird. Die FMA hat im Antrag die Gründe darzutun, weshalb sie diese Zweigstelle als bedeutend erachtet. Die FMA hat für ihre Beurteilung der Bedeutsamkeit der Zweigstelle insbesondere zu berücksichtigen:

 

           1. ob der Marktanteil der betreffenden Zweigstelle im Inland gemessen an den Einlagen 2 vH übersteigt,

 

           2. wie sich eine Aussetzung oder Einstellung der Tätigkeit des Kreditinstitutes wahrscheinlich auf die Marktliquidität und die Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Abrechnungssysteme im Inland auswirken würde und

 

           3. die Größe und Bedeutung der Zweigstelle gemessen an der Kundenzahl innerhalb des österreichischen Banken- und Finanzsystems.

 

(2) Die FMA hat mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den betroffenen zuständigen Behörden innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Antrags gemeinsam zu entscheiden, ob eine Zweigstelle als bedeutende Zweigstelle einzustufen ist.

 

(3) Kommt innerhalb des Zeitraums nach Abs. 2 keine gemeinsame Entscheidung zustande, hat die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats innerhalb eines weiteren anschließenden Zeitraums von zwei Monaten eine Entscheidung über die Einstufung der Zweigstelle als bedeutende Zweigstelle zu treffen und dabei die von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und von der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates innerhalb der Frist geäußerten Standpunkte und Vorbehalte zu berücksichtigen. Die FMA hat ihre umfassend begründete Entscheidung den betroffenen zuständigen Behörden schriftlich zu übermitteln.

 

(4) Für die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde oder zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates gilt Abs. 2 entsprechend. Eine von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates im Sinne von Abs. 3 getroffene Entscheidung gilt als maßgeblich und ist von der FMA entsprechend anzuwenden.

 

(5) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde oder zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates hat mit den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaates, in dem eine bedeutende Zweigstelle errichtet wird, bei den Aufgaben gemäß Art. 129 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2006/48/EG zusammenzuarbeiten und die Informationen gemäß Art. 132 Abs. 1 lit. c und d der Richtlinie 2006/48/EG zu übermitteln.

 

(6) Erbringt ein österreichisches Kreditinstitut seine Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat durch eine bedeutende Zweigstelle und ist dieses Kreditinstitut nicht Teil einer Kreditinstitutsgruppe, für die ein Aufsichtskollegium durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Art. 131a der Richtlinie 2006/48/EG eingerichtet wurde, hat die FMA als zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates für dieses Kreditinstitut ein eigenes Aufsichtskollegium einzurichten, um die Zusammenarbeit der betreffenden zuständigen Behörden bezüglich der Zusammenarbeit gemäß Abs. 5 und der Übermittlung von Informationen zu erleichtern. Die FMA hat dabei den Vorsitz zu führen und die Modalitäten für die Einrichtung und Arbeitsweise dieses Kollegiums nach erfolgter Konsultation der betroffenen zuständigen Behörden schriftlich festzulegen und den betroffenen Behörden zu übermitteln. Die FMA hat über die Teilnahme der zuständigen Behörden an einer Sitzung oder einer Tätigkeit des betreffenden Kollegiums zu entscheiden. Bei dieser Entscheidung hat die FMA die Relevanz der zu planenden oder zu koordinierenden Aufsichtstätigkeit für die betreffenden Behörden, insbesondere die möglichen Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems in den betreffenden Mitgliedstaaten im Sinne von § 69 Abs. 4 und die Pflichten gemäß Abs. 5 und § 77 Abs. 8 zu berücksichtigen. § 77b Abs. 2 dritter Satz ist anzuwenden.

§ 21b. (1) – (2) …

§ 21b. (1) – (2) …

(3) Anerkannte Rating-Agenturen haben

           1. – 4. …

(3) Anerkannte Rating-Agenturen haben

           1. – 4. …

 

           5. für die Zwecke der Bestimmung der Forderungsbeträge gemäß § 22c Abs. 1 hinsichtlich der Ratings für strukturierte Finanzinstrumente eine Erklärung, wie die Entwicklung von in Pools zusammengelegten Aktiva ihre Ratings beeinflusst, im Internet zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren.

(4) – (6) …

(4) – (6) …

§ 21g. (1) Beantragen ein übergeordnetes Kreditinstitut mit Sitz im Inland und diesem nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland und in einem anderen Mitgliedstaat gemeinsam eine der Bewilligungen gemäß § 21a und § 21d bis § 21f, so ist dieser gemeinsame Antrag vom übergeordneten Kreditinstitut namens der gesamten Kreditinstitutsgruppe bei der FMA (zentral zuständige Aufsichtsbehörde) zu stellen.

§ 21g. (1) Beantragen ein übergeordnetes Kreditinstitut mit Sitz im Inland und diesem nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland und in einem anderen Mitgliedstaat gemeinsam eine der Bewilligungen gemäß § 21a und § 21d bis § 21f, so ist dieser gemeinsame Antrag vom übergeordneten Kreditinstitut namens der gesamten Kreditinstitutsgruppe bei der FMA (konsolidierende Aufsichtsbehörde) zu stellen.

(2) – (4) …

(2) – (4) …

(5) Eine nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates ergangene Entscheidung über die Anwendung eines Modells gemäß Art. 129 Abs. 2 der Richtlinie 2006/48/EG wird für nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland wirksam, sobald die Entscheidung der zentral zuständigen Behörde mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat dem Antragsteller zugestellt wurde und dieser seine nachgeordneten Institute darüber in Kenntnis gesetzt hat, nicht jedoch bevor der Bescheid im Sitzstaat des Antragstellers wirksam wird.

(5) Eine nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates ergangene Entscheidung über die Anwendung eines Modells gemäß Art. 129 Abs. 2 der Richtlinie 2006/48/EG wird für nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland wirksam, sobald die Entscheidung der der konsolidierenden Behörde mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat dem Antragsteller zugestellt wurde und dieser seine nachgeordneten Institute darüber in Kenntnis gesetzt hat, nicht jedoch bevor der Bescheid im Sitzstaat des Antragstellers wirksam wird.

§ 22b. (1) – (8) …

§ 22b. (1) – (8) …

(9) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die das Kreditrisiko nach dem auf internen Ratings basierenden Ansatz berechnen, können mit Bewilligung der FMA die Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko für folgende Forderungen nach dem Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a ermitteln:

(9) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die das Kreditrisiko nach dem auf internen Ratings basierenden Ansatz berechnen, können mit Bewilligung der FMA die Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko für folgende Forderungen nach dem Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a ermitteln:

           1. – 2. …

           1. – 2. …

           3. Forderungen der Forderungsklassen an den Bund, die Länder, Gemeinden und öffentliche Stellen, wenn den Forderungen an den Bund im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes gemäß § 22a ein Gewicht von 0 vH zugeordnet wird;

           3. Forderungen der Forderungsklassen an den Bund, die Länder, Gemeinden und öffentliche Stellen, wenn den Forderungen an den Bund im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes gemäß § 22a ein Gewicht von 0 vH zugeordnet wird, sowie Forderungen der Forderungsklassen an die Mitgliedstaaten und deren Regionalregierungen, örtliche Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen, wenn Forderungen an diese im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes gemäß § 22a ein Gewicht von 0 vH zugeordnet wird und diese nicht auf Grund spezieller öffentlicher Regelungen mit unterschiedlich hohen Risiken verbunden sind;

           4. – 9. …

           4. – 9. …

(10) Die FMA hat durch Verordnung zu bestimmen, wie die Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 für Forderungen, die den Forderungsklassen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 zugeordnet werden, zu erfolgen hat, damit eine ordnungsgemäße Erfassung des Kreditrisikos gewährleistet ist. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage hat Anhang VII, Teil 1 bis 3 und Art. 154 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen und die folgenden Aspekte zu umfassen:

(10) Die FMA hat durch Verordnung zu bestimmen, wie die Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 für Forderungen, die den Forderungsklassen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 zugeordnet werden, zu erfolgen hat, damit eine ordnungsgemäße Erfassung des Kreditrisikos gewährleistet ist. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage hat Anhang VII, Teil 1 bis 3, Art. 87 Abs. 11 und 12 und Art. 154 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen und die folgenden Aspekte zu umfassen:

           1. – 4. …

(11) …

           1. – 4. …

(11) …

§ 22d. (1) Ein Kreditinstitut als Originator hat Forderungen, die im Rahmen einer traditionellen Verbriefung effektiv übertragen wurden, bei der Ermittlung der gewichteten Forderungsbeträge gemäß § 22a Abs. 1 oder § 22b Abs. 1 oder der erwarteten Verlustbeträge gemäß § 22b Abs. 4 Z 5 unberücksichtigt zu lassen.

§ 22d. (1) Ein Kreditinstitut als Originator hat vorbehaltlich Abs. 10 Forderungen, die im Rahmen einer traditionellen Verbriefung effektiv übertragen wurden, bei der Ermittlung der gewichteten Forderungsbeträge gemäß § 22a Abs. 1 oder § 22b Abs. 1 oder der erwarteten Verlustbeträge gemäß § 22b Abs. 4 Z 5 unberücksichtigt zu lassen.

(2) Ein Kreditinstitut als Originator hat für das Kreditrisiko aus Forderungen, welches im Rahmen einer synthetischen Verbriefung effektiv übertragen wurde, gewichtete Forderungsbeträge gemäß den durch die Verordnung der FMA festgelegten Kriterien zu berechnen.

(2) Ein Kreditinstitut als Originator hat vorbehaltlich Abs. 10 für das Kreditrisiko aus Forderungen, welches im Rahmen einer synthetischen Verbriefung effektiv übertragen wurde, gewichtete Forderungsbeträge gemäß den durch die Verordnung der FMA festgelegten Kriterien zu berechnen.

(3) – (9) …

(3) – (9) …

 

(10) Kreditinstitute, die als Originator oder Sponsor handeln, haben

 

           1. bei Forderungen, die verbrieft werden sollen, dieselben Verfahren zur Berücksichtigung des Kreditrisikos gemäß § 39 Abs. 2 anzuwenden wie bei Forderungen, die sie selbst halten wollen; zu diesem Zweck sind auch die Verfahren für die Genehmigung und gegebenenfalls Änderung, Verlängerung und Refinanzierung von Krediten anzuwenden;

 

           2. dieselben Analysestandards auch auf Beteiligungen oder Übernahmen von Verbriefungsemissionen anzuwenden, die von Dritten erworben werden, unabhängig davon, ob diese Beteiligungen oder Übernahmen in ihrem Handelsbuch oder außerhalb ihres Handelsbuchs gehalten werden sollen.

 

Sind die Anforderungen gemäß Z 1 und 2 nicht erfüllt, darf das Kreditinstitut als Originator nicht gemäß § 22d Abs. 1 und 2 vorgehen und hat die verbrieften Forderungen bei der Ermittlung der gewichteten Forderungsbeträge oder erwarteten Verlustbeträge zu berücksichtigen.

 

(11) Kreditinstitute, die als Sponsor oder Originator handeln, haben den Investoren die Höhe ihres gemäß § 22f Abs. 3 an der Verbriefung zurückbehaltenen materiellen Nettoanteils (Net Economic Interest) offen zu legen. Die Kreditinstitute haben sicherzustellen, dass Investoren ungehinderten Zugang haben zu

 

           1. allen wesentlichen einschlägigen Daten über Bonität und Entwicklung der einzelnen zugrunde liegenden Forderungen sowie über die Cashflows und Sicherheiten einer Verbriefungsposition und

 

           2. Informationen, die notwendig sind, um umfassende und fundierte Stresstests in Bezug auf die Cashflows und Besicherungswerte, die hinter den zugrunde liegenden Forderungen stehen, durchführen zu können.

 

Die wesentlichen einschlägigen Daten gemäß Z 1 sind vom Kreditinstitut zum Zeitpunkt der Verbriefung oder, wenn die Art der Verbriefung dies erfordert, zu einem späteren Zeitpunkt zu bestimmen.

§ 22f. (1) – (2) …

§ 22f. (1) – (2) …

 

(3) Handelt ein Kreditinstitut nicht als Originator, Sponsor oder ursprünglicher Kreditgeber, darf es einem Kreditrisiko einer Verbriefungsposition in seinem Handelsbuch oder außerhalb seines Handelsbuchs nur dann ausgesetzt sein, wenn entweder der Originator, der Sponsor oder der ursprüngliche Kreditgeber gegenüber dem Kreditinstitut ausdrücklich erklärt hat, dass er kontinuierlich einen materiellen Nettoanteil (Net Economic Interest) von mindestens 5 vH halten wird. Als Halten eines materiellen Nettoanteils gelten:

 

           1. Das Halten eines Anteils von mindestens 5 vH des Nominalwerts einer jeden an die Anleger verkauften oder übertragenen Verbriefungstranche;

 

           2. bei Verbriefungen von revolvierenden Forderungen das Halten eines Originatorenanteils von mindestens 5 vH des Nominalwerts der verbrieften Forderungen;

 

           3. das Halten eines Anteils von nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Forderungen, der mindestens 5 vH des Nominalwerts der verbrieften Forderungen entspricht, wenn diese Forderungen ansonsten verbrieft worden wären, sofern die Zahl der potentiell verbrieften Forderungen bei der Origination mindestens 100 beträgt;

 

           4. das Halten der Erstverlusttranche und erforderlichenfalls weiterer Verbriefungstranchen, die das gleiche oder ein höheres Risikoprofil aufweisen und nicht früher fällig werden als die an die Anleger verkauften oder übertragenen Verbriefungstranchen, so dass der insgesamt gehaltene Anteil mindestens 5 vH des Nominalwerts der verbrieften Forderungen entspricht.

 

Der materielle Nettoanteil ist bei der Origination zu berechnen und kontinuierlich aufrechtzuerhalten. Dieser Anteil darf weder kreditrisikomindernden Techniken noch Short-Positionen oder sonstigen Absicherungen unterliegen. Der materielle Nettoanteil ist durch den Nominalwert der außerbilanziellen Posten zu bestimmen. Für die Zwecke dieses Absatzes und Abs. 6 Z 1 bedeutet "kontinuierlich", dass gehaltene Positionen, Beteiligungen oder Forderungen weder abgesichert noch verkauft werden.

 

(4) Ein übergeordnetes Institut kann die Verpflichtungen gemäß Abs. 3 auf konsolidierter Basis erfüllen, wenn das übergeordnete Institut oder ein ihm nachgeordnetes Institut als Originator oder Sponsor Forderungen von mindestens zwei anderen Instituten der Kreditinstitutsgruppe verbrieft und diese anderen Institute der Kreditinstitutsgruppe die Anforderungen gemäß § 22d Abs. 10 erfüllen und dem Originator oder Sponsor sowie dem übergeordneten Institut rechtzeitig die erforderlichen Informationen zur Erfüllung der Anforderungen gemäß § 22d Abs. 11 übermitteln.

 

(5) Abs. 3 ist nicht anzuwenden bei:

 

           1. Verbrieften Forderungen oder Eventualforderungen, die gegenüber Einrichtungen in lit. a bis d bestehen oder von diesen durch eine umfassende, bedingungslose und unwiderrufliche Haftung besichert sind:

 

                a) Zentralstaaten und Zentralbanken,

 

               b) Länder und Gemeinden sowie Regionalregierungen, örtliche Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen der Mitgliedstaaten,

 

                c) Institute, denen im Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a ein Risikogewicht von höchstens 50 vH zugewiesen wird,

 

               d) multilaterale Entwicklungsbanken;

 

           2. Geschäften, die auf einem klaren, transparenten und öffentlich zugänglichen Index basieren, wobei die zugrunde liegenden Referenzeinheiten mit denen identisch sind, die einen stark gehandelten Index von Einheiten bilden, oder andere handelbare Wertpapiere darstellen, bei denen es sich nicht um Verbriefungspositionen handelt;

 

           3. Konsortialkrediten, angekauften Forderungen oder Credit Default Swaps, sofern diese nicht dazu verwendet werden, eine unter Abs. 3 fallende Verbriefung zu bündeln oder abzusichern.

 

(6) Kreditinstitute haben vor der Investition und danach laufend hinsichtlich jeder einzelnen Verbriefungsposition über umfassende und gründliche Kenntnisse über die Merkmale gemäß Z 1 bis 7 zu verfügen. Dazu haben Kreditinstitute entsprechend den ihrem Handelsbuch und außerhalb ihres Handelsbuchs gehaltenen Positionen sowie entsprechend dem Risikoprofil ihrer Investitionen in verbriefte Positionen auch eigene Vorschriften und Verfahren festzulegen, um diese Verbriefungspositionen zu analysieren und zu erfassen. Die Merkmale sind:

 

           1. Gemäß Abs. 3 erfolgte Mitteilungen der Originatoren oder Sponsoren zum materiellen Nettoanteil (Net Economic Interest), den sie kontinuierlich an der Verbriefung halten;

 

           2. Risikomerkmale der einzelnen Verbriefungsposition;

 

           3. Risikomerkmale der Forderungen, die der Verbriefungsposition zugrunde liegen;

 

           4. Reputation und erlittene Verluste bei früheren Verbriefungen der Originatoren oder Sponsoren in den betreffenden Forderungsklassen, die der Verbriefungsposition zugrunde liegen;

 

           5. Erklärungen und Offenlegungen der Originatoren oder Sponsoren oder ihrer Beauftragten oder Berater über die gebotene Sorgfalt, die sie im Hinblick auf die verbrieften Forderungen und gegebenenfalls auf deren Besicherungsqualität walten lassen;

 

           6. gegebenenfalls Methoden und Konzepte, nach denen die Besicherung der verbrieften Forderungen bewertet wird, sowie Vorschriften, die der Originator oder Sponsor zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des Bewerters vorgesehen hat;

 

           7. alle strukturellen Merkmale der Verbriefung, die wesentlichen Einfluss auf die Entwicklung der Verbriefungsposition des Kreditinstitutes haben können.

 

(7) Kreditinstitute haben in Bezug auf ihre Verbriefungspositionen regelmäßig geeignete Stresstests selbst durchzuführen. Dabei können sie sich auf die von einer anerkannten Rating-Agentur entwickelten finanziellen Modelle stützen, sofern sie auf Anfrage nachweisen können, dass sie vor der Investition die Strukturierung der Modelle und die diesen zugrunde liegenden relevanten Annahmen mit der gebotenen Sorgfalt validiert haben und die Methoden, Annahmen und Ergebnisse verstanden haben.

 

(8) Kreditinstitute, die als Investoren handeln, haben entsprechend den in ihrem Handelsbuch und außerhalb ihres Handelsbuchs gehaltenen Positionen sowie dem Risikoprofil ihrer Investitionen in verbriefte Positionen über förmliche Verfahren zu verfügen, um Informationen über die Entwicklung der Forderungen, die ihren Verbriefungspositionen zugrunde liegen, laufend und zeitnah zu überwachen. Soweit anwendbar, haben diese Informationen insbesondere zu umfassen:

 

           1. Die Art der Forderung,

 

           2. den Prozentsatz der Kredite, die mehr als 30, 60 und 90 Tage überfällig sind,

 

           3. die Ausfallquoten,

 

           4. die Quote der vorzeitigen Rückzahlungen,

 

           5. die unter Zwangsvollstreckung stehenden Kredite,

 

           6. die Art der Sicherheit und Belegung,

 

           7. die Frequenzverteilung von Kreditpunktebewertungen und anderen Bonitätsbewertungen für die zugrunde liegenden Forderungen,

 

           8. die sektorale und geografische Diversifizierung,

 

           9. die Frequenzverteilung der Beleihungsquoten mit Bandbreiten, die eine angemessene Sensitivitätsanalyse erleichtern.

 

Sind die zugrunde liegenden Forderungen selbst Verbriefungspositionen, haben die Kreditinstitute nicht nur hinsichtlich der zugrunde liegenden Verbriefungstranchen über Informationen über die Entwicklung von Forderungen zu verfügen, sondern auch über Informationen hinsichtlich der Merkmale und der Entwicklung der Pools, die den Verbriefungstranchen zugrunde liegen.

 

(9) Kreditinstitute haben über gründliche Kenntnisse über alle strukturellen Merkmale einer Verbriefungstransaktion zu verfügen, die die Entwicklung ihrer mit der Transaktion verknüpften Kreditrisiken wesentlich beeinflussen können, wie insbesondere

 

           1. vertragliche Wasserfall-Strukturen und damit verbundene Auslöserquoten (Trigger),

 

           2. Bonitätsverbesserungen und Liquiditätsverbesserungen,

 

           3. Marktwert-Trigger,

 

           4. die geschäftsspezifische Definition des Ausfalls.

§ 22l. (1) – (2) …

§ 22l. (1) – (2) …

(3) Die durch die Anerkennung von Versicherungen entstehende Eigenmittelerleichterung darf 20 vH des gesamten Mindesteigenmittelerfordernisses für das operationelle Risiko vor Anerkennung dieser Risiko mindernden Techniken nicht übersteigen.

(3) Die durch die Anerkennung von Versicherungen und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen entstehende Eigenmittelerleichterung darf 20 vH des gesamten Mindesteigenmittelerfordernisses für das operationelle Risiko vor Anerkennung dieser Risiko mindernden Techniken nicht übersteigen.

(4) …

(4) …

§ 23. (1) Folgende Bestandteile sind den Eigenmitteln zuzurechnen:

§ 23. (1) Folgende Bestandteile sind den Eigenmitteln zuzurechnen:

           1. …

           1. …

           2. offene Rücklagen einschließlich der Haftrücklage gemäß Abs. 6; der Zwischengewinn im laufenden Geschäftsjahr ist nur dann den offenen Rücklagen zuzurechnen, wenn

           2. offene Rücklagen einschließlich der Haftrücklage gemäß Abs. 6; ein Zwischengewinn oder ein vor der endgültigen Beschlussfassung ermittelter Jahresgewinn ist den offenen Rücklagen nur dann zuzurechnen, wenn

                a) er gemäß den Bestimmungen des Abschnittes XII nach Abzug aller vorhersehbaren Steuern, Abgaben und Gewinnausschüttungen ermittelt wurde,

                a) er gemäß den Bestimmungen des Abschnittes XII nach Abzug aller vorhersehbaren Steuern, Abgaben und Gewinnausschüttungen ermittelt wurde,

               b) der Bankprüfer die Richtigkeit der Ermittlung nach lit. a geprüft hat und

               b) der Bankprüfer die Richtigkeit der Ermittlung nach lit. a geprüft hat und

                c) das Kreditinstitut der FMA die Richtigkeit der Ermittlung nach lit. a nachgewiesen hat;

                c) das Kreditinstitut der FMA die Richtigkeit der Ermittlung nach lit. a nachgewiesen hat;

ist ein Kreditinstitut der Originator einer Verbriefung, dürfen die Nettogewinne aus kapitalisierten künftigen Erträgen der verbrieften Forderungen, die eine Kreditverbesserung bewirken, nicht angesetzt werden;

ist ein Kreditinstitut der Originator einer Verbriefung, dürfen die Nettogewinne aus kapitalisierten künftigen Erträgen der verbrieften Forderungen, die eine Kreditverbesserung bewirken, nicht angesetzt werden;

           3. …

           3. …

 

         3a. hybrides Kapital gemäß Abs. 4a;

           4. - 10. …

(2) – (4) …

           4. - 10. …

(2) – (4) …

 

(4a) Hybrides Kapital umfasst jene eingezahlten Eigenmittelbestandteile,

 

           1. die gegenüber den in § 45 Abs. 4 genannten Instrumenten nachrangig sind und die Bedingungen des Abs. 8 Z 2 bis 4 erfüllen;

 

           2. deren Kapitalbeträge, die nicht ausgeschütteten Zinsen und Dividenden bis zur vollen Höhe am Verlust teilnehmen und die Rekapitalisierung des Kreditinstitutes nicht behindern;

 

           3. die dem Kreditinstitut vertraglich geregelt unbefristet oder auf mindestens 30 Jahre zur Verfügung gestellt werden und seitens des Gläubigers nicht vor Ablauf dieser Frist gekündigt werden können; nach alleinigem Ermessen des Kreditinstitutes kann hybrides Kapital eine oder mehrere Kündigungsoptionen beinhalten, wobei die Kündigung frühestens fünf Jahre nach dem Emissionstermin erfolgen darf;

 

           4. die vertraglich geregelt bei unbefristeten Instrumenten nur einen maßvollen Rückzahlungsanreiz vorsehen, der frühestens zehn Jahre nach Emission des Instrumentes wirksam wird; die Bedingungen bei befristeten Instrumente dürfen keinen Rückzahlungsanreiz vor dem Fälligkeitstermin vorsehen; das Kreditinstitut kann bei befristeten oder unbefristeten Instrumenten eine vorzeitige Rückzahlung vornehmen, sofern die Kündigung wegen wesentlicher, zum Zeitpunkt der Emission nicht absehbarer Änderungen in der steuerlichen Behandlung nicht unangemessen ist oder wenn sich die gesetzliche Anrechenbarkeit des hybriden Kapitals in zum Zeitpunkt der Emission nicht absehbarer Art ändert;

 

           5. die die Leistung von Zins- und Dividendenzahlungen und die Rückzahlung befristeter Instrumente, die zur Folge hätten, dass die anrechenbaren Eigenmittel eines Kreditinstitutes unter das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs. 1 absinken, für unbegrenzte Zeit ohne Kumulation vertraglich ausschließen; bei Unterschreitung des Mindesteigenmittelerfordernisses (§ 22 Abs. 1) hat das Kreditinstitut diese Zahlungen entfallen zu lassen.

 

(4b) Die Kündigung oder vorzeitige Rückzahlung hybriden Kapitals bedarf der Bewilligung der FMA. Die Erteilung der Bewilligung setzt voraus:

 

         „1. Die Erfüllung der in Abs. 4a Z 3 und 4 genannten Voraussetzungen,

 

           2. die Erfüllung der Anforderungen des Abs. 17 Z 1 und 2, und

 

           3. die Gewährleistung einer auch nach Rückzahlung des hybriden Kapitals angemessenen Finanz- und Eigenmittelsituation, wobei die FMA eine nachweisliche Beschaffung von Kernkapital in zumindest gleicher Höhe und Qualität verlangen kann; die Ersatzbeschaffung ist zu dokumentieren; die Bedingung der Ersatzbeschaffung entfällt, wenn der FMA nachgewiesen wird, dass das Kreditinstitut und die Kreditinstitutsgruppe auch nach Rückzahlung des hybriden Kapitals über eine angemessene Finanz- und Eigenmittelsituation verfügt.

(5) – (13) …

 

(14) Die Eigenmittel werden wie folgt angerechnet:

(14) Die Eigenmittel werden wie folgt angerechnet:

           1. Eigenmittel gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 werden unbegrenzt angerechnet und ergeben abzüglich der Beträge gemäß Abs. 13 Z 1 und 2 das Kernkapital;

           1.  Eigenmittel gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 werden unbegrenzt angerechnet und ergeben zuzüglich des hybriden Kapitals gemäß Abs. 1 Z 3a abzüglich der Beträge gemäß Abs. 13 Z 1 und 2 das Kernkapital;

           2. – 3. …

           2. – 3. …

 

         3a. Hybrides Kapital ist bis zu 50 vH des Kernkapitals anrechenbar, wobei innerhalb dieser Obergrenze

 

                a) wandlungsfähige Instrumente bis zu 100 vH;

 

               b) sonstige Instrumente bis zu 70 vH;

 

                c) befristete Instrumente und unbefristete Instrumente mit einem maßvollen Rückzahlungsanreiz in Summe bis zu 30 vH des hybriden Kapitals ausmachen.

           4. – 8. …

(15) – (16) …

           4. – 8. …

(15) – (16) …

 

(17) Die FMA hat mit Verordnung zur Sicherstellung der Finanzmarktstabilität durch eine angemessene Finanz- und Eigenmittelsituation von Kreditinstituten bei hybridem Kapital in Entsprechung von Art. 63a der Richtlinie 2006/48/EG und unter Berücksichtigung europäischer Gepflogenheiten die Voraussetzungen zu folgenden Maßnahmen des Kreditinstitutes näher zu bestimmen:

 

           1. Kriterien für die Ausgestaltung von Rückzahlungsanreizen im Sinne des Abs. 4a Z 4;

 

           2. Kündigung inklusive des Umfangs der Dokumentationserfordernisse im Rahmen einer Ersatzbeschaffung;

 

           3. vorzeitige Rückzahlung inklusive der Festlegung von Kriterien für als moderat einzustufende Rückzahlungsanreize und des Umfangs der Dokumentationserfordernisse im Rahmen einer Ersatzbeschaffung;

 

           4. Ausfall oder Ersatz von Zins- und Dividendenzahlungen.

§ 24. (1) …

§ 24. (1) …

(2) Folgende Posten sind als Passivposten den konsolidierten offenen Rücklagen hinzuzurechnen und verringern diese, sofern sie Aktivposten sind:

(2) Folgende Posten sind als Passivposten den konsolidierten offenen Rücklagen hinzuzurechnen und verringern diese, sofern sie Aktivposten sind:

           1. Anteile anderer Gesellschafter gemäß § 259 Abs. 1 HGB einschließlich des hybriden Kapitals gemäß Z 5 und 6; hybrides Kapital kann den konsolidierten Eigenmitteln nur im Ausmaß von höchstens 15 vH des konsolidierten Kernkapitals gemäß § 23 Abs. 14 Z 1 und nur dann zugerechnet werden, wenn das übergeordnete Kreditinstitut und die Kreditinstitutsgruppe im Zeitpunkt der Emission das Eigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs. 1 erfüllen; besteht keine Erhöhungsvereinbarung gemäß Abs. 2 Z 6e, so kann jedoch eine Zurechnung zu den konsolidierten Eigenmitteln im Ausmaß von höchstens 30 vH erfolgen;

           1. Anteile anderer Gesellschafter gemäß § 259 Abs. 1 UGB einschließlich hybriden Kapitals (§ 23 Abs. 1 Z 3a), das Anteile anderer Gesellschafter begründet;

           2. ein aus der Zusammenfassung von Eigenkapital und Beteiligungen im Sinne des § 254 Abs.3 HGB entstehender Unterschiedsbetrag (Kapitalkonsolidierung);

           2. ein aus der Zusammenfassung von Eigenkapital und Beteiligungen im Sinne des § 254 Abs. 3 UGB entstehender Unterschiedsbetrag (Kapitalkonsolidierung);

           3. Umrechnungsdifferenzen ausländischer Währungen, die im Rahmen der Konsolidierung bei der Umrechnung des zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandenen Eigenkapitals eines nachgeordneten Instituts auftreten;

           3. Umrechnungsdifferenzen ausländischer Währungen, die im Rahmen der Konsolidierung bei der Umrechnung des zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandenen Eigenkapitals eines nachgeordneten Instituts auftreten;

           4. ein aus der Equity-Bewertung entstehender Unterschiedsbetrag im Sinne des § 264 Abs. 2 HGB.

           4. ein aus der Equity-Bewertung entstehender Unterschiedsbetrag im Sinne des § 264 Abs. 2 UGB.

           5. hybrides Kapital ist Kapital, das

 

                a) voll eingezahlt ist,

 

               b) ohne Dividendennachzahlungspflicht ausgestattet ist,

 

                c) Verluste des übergeordneten Kreditinstituts auch vor Einleitung eines Insolvenzverfahrens auffangen kann,

 

               d) gegenüber Einlagen, anderen Verbindlichkeiten und sonstigen nachrangigen Verbindlichkeiten nachrangig ist,

 

                e) auf Unternehmensdauer zur Verfügung gestellt wird,

 

                f) nicht besichert ist, über keine Garantie eines Dritten oder eines vom Emittenten verbundenen Unternehmens verfügt und nicht mit Bedingungen ausgestattet oder mit Finanzinstrumenten verbunden ist, die in rechtlicher oder wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Gleichrangigkeit oder Vorrangigkeit gegenüber anderen Gläubigern des Kreditinstituts oder der Kreditinstitutsgruppe erzeugen,

 

               g) im Wege einer außerordentlichen Kündigung nur gekündigt werden kann, wenn Kapital gleicher oder besserer Qualität ersatzweise beschafft wird, und wenn entweder die Kündigung wegen wesentlicher Änderungen in der steuerlichen Behandlung nicht unangemessen ist oder wenn sich die gesetzliche Anrechenbarkeit zu den Eigenmitteln ändert; die Bedingung der Ersatzbeschaffung entfällt, wenn die FMA feststellt, dass das Kreditinstitut und die Kreditinstitutsgruppe auch nach Rückzahlung des Kapitals über ausreichende Eigenmittel verfügen, die für eine adäquate Risikoabdeckung erforderlich sind,

 

               h) vom Emittenten erst nach fünf Jahren unter der Bedingung des Ersatzes durch Kapital gleicher oder besserer Qualität gekündigt werden kann; die Bedingung entfällt, wenn die FMA feststellt, dass das Kreditinstitut und die Kreditinstitutsgruppe auch nach Rückzahlung des Kapitals über ausreichende Eigenmittel verfügen, die für eine adäquate Risikoabdeckung erforderlich sind;

 

           6. für hybrides Kapital gilt ferner:

 

                a) die bestimmenden Elemente des hybriden Kapitals müssen in leicht verständlicher Form in einem Bekanntmachungsblatt mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet oder im Internet auf der Homepage des Emittenten und des übergeordneten Kreditinstitutes veröffentlicht werden,

 

               b) sind die Erlöse aus der Emission hybriden Kapitals für das übergeordnete Kreditinstitut nur über ein Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe verfügbar, müssen sie ersterem entweder sofort als Kernkapital oder als Kapital gemäß § 23 Abs. 1 Z 5 oder zu einem vorherbestimmten auslösenden Sachverhalt verfügbar gemacht werden; ein solcher Sachverhalt ist beispielsweise das Unterschreiten einer bestimmten Eigenmittelquote oder eines Betrages an anrechenbaren Eigenmitteln,

 

                c) das übergeordnete Kreditinstitut muss die Verfügungsmacht über die Höhe und den Zeitpunkt der Gewinnausschüttung innehaben,

 

               d) Dividenden dürfen nur aus ausschüttungsfähigen Gewinnen gezahlt werden; ist die Höhe der Dividende garantiert, darf deren Änderung nicht an die Bonität eines Instituts der Kreditinstitutsgruppe gebunden sein,

 

                e) die Vereinbarung der Erhöhung der Mindestdividende in Verbindung mit einem Kündigungsrecht des Emittenten ist nur zulässig, wenn

 

                     aa) die Erhöhungsvereinbarung frühestens nach einer zehnjährigen Laufzeit in Kraft tritt,

 

                    bb) nur eine Erhöhungsvereinbarung festgelegt ist und

 

              cc) die Erhöhungsvereinbarung nicht die folgenden Grenzen übersteigt: 100 Basispunkte im Vergleich zur ursprünglichen Mindestdividende oder 50 vH des ursprünglichen Renditeunterschiedes zwischen der Mindestdividende und einem vergleichbaren Referenzwert.

 

(3) – (5) …

(3) – (5) …

§ 25. (1) …

§ 25. (1) …

 

(2) Die FMA hat durch Verordnung die Mindestanforderungen für die in Abs. 1 genannten Anforderungen festzulegen. Diese Mindestanforderungen haben Anhang V, Nummern 14 bis 22 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen.

(3) – (14) …

(3) – (14) …

§ 27. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben das besondere bankgeschäftliche Risiko einer Großveranlagung jederzeit angemessen zu begrenzen. Ergänzend haben Kreditinstitute, die § 22o anwenden, das potentielle Veranlagungsrisiko aus Übernahmegarantien für Wertpapiere besonders zu berücksichtigen.

§ 27. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben das besondere bankgeschäftliche Risiko einer Großveranlagung jederzeit angemessen zu begrenzen. Ergänzend haben Kreditinstitute, die § 22o anwenden, das potentielle Veranlagungsrisiko aus Übernahmegarantien für Wertpapiere besonders zu berücksichtigen.

(2) Eine Großveranlagung liegt vor, wenn die gemäß den Z 1 und 2 berechneten Posten bei einem Kunden oder bei einer Gruppe verbundener Kunden 10 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes oder der anrechenbaren konsolidierten Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe erreichen und mindestens 500 000 Euro betragen. Bei der Ermittlung von Großveranlagungen sind anzusetzen:

(2) Eine Großveranlagung liegt vor, wenn die gemäß den Z 1 und 2 berechneten Posten bei einem Kunden oder bei einer Gruppe verbundener Kunden 10 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes oder der anrechenbaren konsolidierten Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe erreichen und mindestens 500 000 Euro betragen. Bei der Ermittlung von Großveranlagungen sind anzusetzen:

           1. Aktivposten, außerbilanzmäßige Geschäfte gemäß Anlage 1 zu § 22 und Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 mit 100 vH gewichtet; jeweils nach Abzug von Wertberichtigungen; Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 werden nach einer der in § 22 Abs. 5 vorgesehenen Methoden ohne Berücksichtigung der Kontrahentengewichtung berechnet;

           1. Aktivposten, außerbilanzmäßige Geschäfte gemäß Anlage 1 zu § 22 und Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 mit 100 vH gewichtet; jeweils nach Abzug von Wertberichtigungen; Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 werden nach einer der in § 22 Abs. 5 vorgesehenen Methoden ohne Berücksichtigung der Kontrahentengewichtung berechnet;

           2. die Summe der Positionen des Handelsbuchs mit folgenden Werten, soweit das Kreditinstitut § 22o anwendet:

           2. die Summe der Positionen des Handelsbuchs mit folgenden Werten, soweit das Kreditinstitut § 22o anwendet:

                a) der positive Überschuss der Kaufpositionen des Kreditinstituts über seine Verkaufspositionen in allen von dem betreffenden Kunden begebenen Finanzinstrumenten, wobei die Nettoposition in jedem dieser Instrumente nach der von der FMA in der Verordnung gemäß § 22o Abs. 5 näher bestimmten Vorgehensweise zu ermitteln ist;

                a) Der positive Überschuss der Kaufpositionen des Kreditinstitutes über seine Verkaufspositionen in allen von dem betreffenden Kunden begebenen Finanzinstrumenten, wobei die Nettoposition in jedem dieser Instrumente nach der von der FMA in der Verordnung gemäß § 22o Abs. 5 näher bestimmten Vorgehensweise zu ermitteln ist;

               b) bei Übernahmegarantien für Schuldtitel oder Aktien ist das Risiko des Instituts sein Nettorisiko; dieses wird berechnet, indem die mit einer Übernahmegarantie versehenen, von Dritten gezeichneten oder von Dritten auf der Grundlage einer förmlichen Vereinbarung mitgarantierten Positionen abgezogen werden; auf diesen Wert sind die von der FMA per Verordnung gemäß § 22o Abs. 5 näher bestimmten Gewichtungsfaktoren anzuwenden; die Kreditinstitute haben Systeme zur Überwachung und Kontrolle ihrer Übernahmerisiken einzurichten, wobei der Art der auf den betreffenden Märkten eingegangenen Risiken Rechnung zu tragen ist;

               b) bei Übernahmegarantien für Schuldtitel oder Aktien ist das Risiko des Instituts sein Nettorisiko; dieses wird berechnet, indem die mit einer Übernahmegarantie versehenen, von Dritten gezeichneten oder von Dritten auf der Grundlage einer förmlichen Vereinbarung mitgarantierten Positionen abgezogen werden; auf diesen Wert sind die von der FMA per Verordnung gemäß § 22o Abs. 5 näher bestimmten Gewichtungsfaktoren anzuwenden; die Kreditinstitute haben Systeme zur Überwachung und Kontrolle ihrer Übernahmerisiken einzurichten, wobei der Art der auf den betreffenden Märkten eingegangenen Risiken Rechnung zu tragen ist;

                c) die Forderungsbeträge zur Abdeckung des Abwicklungsrisikos gemäß § 22o Abs. 2 Z 9 und des Kontrahentenausfallsrisikos gemäß § 22o Abs. 2 Z 10, die nach der von der FMA per Verordnung gemäß § 22o Abs. 5 näher bestimmten Vorgehensweise zu ermitteln sind.

                c) die Forderungsbeträge zur Abdeckung des Abwicklungsrisikos gemäß § 22o Abs. 2 Z 9 und des Kontrahentenausfallsrisikos gemäß § 22o Abs. 2 Z 10, die nach der von der FMA per Verordnung gemäß § 22o Abs. 5 näher bestimmten Vorgehensweise zu ermitteln sind.

(2a) Bei der Ermittlung von Großveranlagungen sind nicht zu berücksichtigen:

(3) Bei der Ermittlung von Großveranlagungen sind nicht zu berücksichtigen:

           1. außerbilanzmäßige Geschäfte und Derivate gemäß Abs. 2 Z 1, sofern hierfür Rückstellungen gebildet wurden;

           1. Außerbilanzmäßige Geschäfte und Derivate gemäß Abs. 2 Z 1, sofern hierfür Rückstellungen gebildet wurden;

           2. Aktivposten, außerbilanzmäßige Geschäfte und Derivate gemäß Abs. 2 Z 1, sofern diese in Abs. 2 Z 2 erfasst sind;

           2. Aktivposten, außerbilanzmäßige Geschäfte und Derivate gemäß Abs. 2 Z 1, sofern diese in Abs. 2 Z 2 erfasst sind;

           3. bei Wechselkursgeschäften jene Kredite, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens für einen Zeitraum von 48 Stunden nach Leistung der Zahlung vergeben werden;

           3. bei Wechselkursgeschäften jene Kredite, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens für einen Zeitraum von zwei Arbeitstagen nach Leistung der Zahlung vergeben werden;

           4. bei Wertpapiergeschäften jene Kredite, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens für einen Zeitraum von fünf Arbeitstagen nach Leistung der Zahlung oder nach Lieferung der Wertpapiere vergeben werden, wobei der frühere Termin maßgeblich ist.

           4. bei Wertpapiergeschäften jene Kredite, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens für einen Zeitraum von fünf Arbeitstagen nach Leistung der Zahlung oder nach Lieferung der Wertpapiere vergeben werden, wobei der frühere Termin maßgeblich ist;

 

           5. im Fall der Durchführung des Zahlungsverkehrs, einschließlich der Ausführung von Zahlungsdiensten, des Clearings und der Abrechnung in jedweder Währung und des Korrespondenzbankgeschäftes,

 

                a) verspätete Zahlungseingänge bei Finanzierungen sowie andere Kredite im Kundengeschäft, die längstens bis zum folgenden Arbeitstag bestehen; dies gilt auch im Fall der Erbringung von Dienstleistungen für Kunden zum Clearing von Finanzinstrumenten, zur Abrechnung und zur Verwahrung;

 

               b) Intratageskredite an Institute, die diese Dienste erbringen.

(2b) Die Veranlagungen bei einer Gruppe verbundener Kunden (Abs. 4) sind durch Addition der gemäß Abs. 2 und 2a berechneten Werte der Einzelkunden der Gruppe zu ermitteln.

(4) Die Veranlagungen bei einer Gruppe verbundener Kunden (Abs. 11) sind durch Addition der gemäß Abs. 2 und 3 berechneten Werte der Einzelkunden der Gruppe zu ermitteln.

(2b) Die Veranlagungen bei einer Gruppe verbundener Kunden (Abs. 4) sind durch Addition der gemäß Abs. 2 und 2a berechneten Werte der Einzelkunden der Gruppe zu ermitteln.

(5) Die anrechenbaren Eigenmittel gemäß § 23 Abs. 1 Z 10 und die Abzugsposten gemäß § 23 Abs. 13 Z 4c und 4d bleiben zum Zwecke der Berechnung der Großveranlagungen gemäß Abs. 2 bis 4 außer Betracht.

(3) Für die Anwendung des Abs. 7 sind die gemäß Abs. 2 ermittelten Werte mit einem Gewicht von 100 vH zu versehen, sofern sie nicht gemäß Z 1 bis 3 gesondert zu gewichten sind:

(6) Für die Anwendung des Abs. 15 sind die gemäß Abs. 2 ermittelten Werte mit einem Gewicht von 100 vH zu versehen, sofern sie nicht gemäß Z 1 bis 4 gesondert zu gewichten sind:

           1. Gewicht Null:

           1. Gewicht Null:

                a) Veranlagungen bei Bund, Ländern, Gemeinden, Zentralbanken, Zentralstaaten, regionalen Gebietskörperschaften, internationalen Organisationen (§ 22a Abs. 5 Z 1) oder multilateralen Entwicklungsbanken (§ 22a Abs. 4 Z 4), die gemäß § 22a unbesichert mit einem Gewicht von 0 vH angesetzt würden;

                a) Veranlagungen bei Bund, Ländern, Gemeinden, Zentralbanken, Zentralstaaten, regionalen Gebietskörperschaften, internationalen Organisationen (§ 22a Abs. 5 Z 1) oder multilateralen Entwicklungsbanken (§ 22a Abs. 4 Z 4), die gemäß § 22a unbesichert mit einem Gewicht von 0 vH angesetzt würden;

               b) Veranlagungen, soweit diese durch eine ausdrückliche Haftung des Bundes, der Länder, Gemeinden, Zentralbanken, Zentralstaaten, regionalen Gebietskörperschaften, öffentlichen Stellen, internationalen Organisationen oder multilateralen Entwicklungsbanken (§ 22a Abs. 4 Z 4) vollständig besichert sind, und unbesicherte Positionen beim betreffenden Haftenden, die gemäß § 22a mit einem Gewicht von 0 vH angesetzt würden;

               b) Veranlagungen, soweit diese durch eine ausdrückliche Haftung des Bundes, der Länder, Gemeinden, Zentralbanken, Zentralstaaten, regionalen Gebietskörperschaften, öffentlichen Stellen, internationalen Organisationen oder multilateralen Entwicklungsbanken (§ 22a Abs. 4 Z 4) vollständig besichert sind, und unbesicherte Positionen beim betreffenden Haftenden, die gemäß § 22a mit einem Gewicht von 0 vH angesetzt würden;

                c) Veranlagungen, soweit diese durch Schuldverschreibungen oder sonstige Wertpapiere des Bundes, der Länder, Gemeinden, Zentralbanken, Zentralstaaten, regionalen Gebietskörperschaften, öffentlichen Stellen, internationalen Organisationen und multilateralen Entwicklungsbanken (§ 22a Abs. 4 Z 4) hinreichend besichert sind und eine Forderung an den Emittenten begründen, die gemäß § 22a mit einem Gewicht von 0 vH angesetzt würde;

                c) Veranlagungen bei Zentralstaaten aufgrund von zur Erfüllung der gesetzlichen Liquiditätsanforderungen gehaltenen Staatstiteln, die auf deren Währung lauten und in dieser Währung refinanziert sind, sofern diese Zentralstaaten von einer anerkannten Rating-Agentur mit "Investment Grade" oder einer besseren Bonitätsstufe bewertet wurden;

               d) Veranlagungen gegenüber Unternehmen, die derselben Kreditinstitutsgruppe wie das kreditgewährende Institut angehören;

               d) Veranlagungen, einschließlich Beteiligungen und sonstige Anteile, gegenüber Unternehmen, die derselben Kreditinstitutsgruppe wie das kreditgewährende Institut angehören;

                e) Veranlagungen bei einem zuständigen Zentralinstitut, Anteilsrechte an diesem und außerbilanzmäßige Geschäfte sowie Derivate, die ein Kreditrisiko gegenüber dem zuständigen Zentralinstitut begründen;

                e) Veranlagungen bei einem zuständigen Zentralinstitut, Anteilsrechte an diesem und außerbilanzmäßige Geschäfte sowie Derivate, die ein Kreditrisiko gegenüber dem zuständigen Zentralinstitut begründen;

                f) Veranlagungen, soweit diese durch Sicherheiten in Form von Bareinlagen beim kreditgewährenden Kreditinstitut oder bei einem Kreditinstitut, das Mutterunternehmen oder Tochterunternehmen des kreditgewährenden Kreditinstituts ist, hinreichend besichert sind;

                f) Veranlagungen, soweit diese durch Sicherheiten in Form von Bareinlagen beim kreditgewährenden Kreditinstitut oder bei einem Kreditinstitut, das Mutterunternehmen oder Tochterunternehmen des kreditgewährenden Kreditinstitutes ist, hinreichend besichert sind;

               g) Veranlagungen, soweit diese durch Einlagenzertifikate hinreichend besichert sind, falls diese vom kreditgewährenden Kreditinstitut, dessen Mutterkreditinstitut oder einem Tochterkreditinstitut ausgestellt und bei einem dieser Kreditinstitute hinterlegt sind;

               g) Veranlagungen, soweit diese durch Einlagenzertifikate hinreichend besichert sind, falls diese vom kreditgewährenden Kreditinstitut, dessen Mutterkreditinstitut oder einem Tochterkreditinstitut ausgestellt und bei einem dieser Kreditinstitute hinterlegt sind;

               h) Veranlagungen in außerbilanzmäßigen Geschäften mit einem niedrigen Kreditrisiko gemäß Z 4 der Anlage 1 zu § 22, sofern mit dem betreffenden Kunden vereinbart ist, dass die Vergabe oder Inanspruchnahme der Zusage nur erfolgt, wenn hierdurch keine Überschreitung der Grenzen des Abs. 7 erfolgt;

               h) Veranlagungen in außerbilanzmäßigen Geschäften mit einem niedrigen Kreditrisiko gemäß Z 4 lit. a der Anlage 1 zu § 22, sofern mit dem betreffenden Kunden vereinbart ist, dass die Vergabe oder Inanspruchnahme der Zusage nur erfolgt, wenn hierdurch keine Überschreitung der Grenzen des Abs. 15 erfolgt;

                 i) von einem anderen Kreditinstitut ausgestellte Handelspapiere und ähnliche Wertpapiere mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr;

                 i) Veranlagungen gegenüber den in § 22a Abs. 8 und 9 genannten Kontrahenten, wenn für diese ein Gewicht von 0 vH angesetzt würde;

                 j) Veranlagungen, soweit diese gemäß § 23 Abs. 13 Z 3 bis 4a von den eigenen Eigenmitteln abgezogen werden;

                 j) Veranlagungen bei Instituten, die keine Eigenmittel darstellen, höchstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen und die nicht auf eine wichtige Handelswährung lauten;

                k) Veranlagungen bei Instituten mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr, die keine Eigenmittel darstellen;

                k) Veranlagungen bei Kreditinstituten, wenn das kreditgewährende Kreditinstitut bei seiner Tätigkeit nicht dem Wettbewerb ausgesetzt ist und im Rahmen von Gesetzesprogrammen oder seiner Satzung Darlehen vergibt, um unter staatlicher Aufsicht gleich welcher Art und mit eingeschränktem Verwendungszweck für die vergebenen Darlehen bestimmte Wirtschaftssektoren zu fördern, sofern die betreffenden Positionen aus diesen Darlehen herrühren, die über andere Kreditinstitute an die Begünstigten weitergereicht werden;

                 l) Treuhandkredite und durchlaufende Kredite, soweit das Kreditinstitut nur das Gestionsrisiko trägt;

                 l) gedeckte Schuldverschreibungen gemäß § 22a Abs. 5 Z 5;

               m) gedeckte Schuldverschreibungen gemäß § 22a Abs. 5 Z 5;

               m) rechtlich vorgeschriebene Garantien, die zur Anwendung kommen, wenn ein über die Emission von Hypothekenanleihen refinanzierter Hypothekenkredit vor Eintragung der Hypothek im Grundbuch an den Darlehensnehmer ausgezahlt wird, sofern die Garantie nicht dazu verwendet wird, bei der Berechnung der risikogewichteten Aktiva das Risiko zu verringern; Garantien umfassen in diesem Fall auch die anerkannten Kreditderivate gemäß § 22h, sofern es sich dabei nicht um Credit Linked Notes (CLN) handelt;

               n) Veranlagungen, soweit diese durch Sicherheiten in Form von Barmitteln, die das kreditgewährende Kreditinstitut im Rahmen der Emission einer auf das Kreditrisiko eines bestimmten Kunden oder einer bestimmten Gruppe verbundener Kunden bezogenen Credit Linked Note (CLN) entgegengenommen hat, vollständig besichert sind;

               n) Veranlagungen, soweit diese durch Sicherheiten in Form von Barmitteln, die das kreditgewährende Kreditinstitut im Rahmen der Emission einer auf das Kreditrisiko eines bestimmten Kunden oder einer bestimmten Gruppe verbundener Kunden bezogenen Credit Linked Note (CLN) entgegengenommen hat, vollständig besichert sind;

               o) Veranlagungen, soweit diese einer gemäß § 22h anerkannten Netting-Vereinbarung unterliegen, und die durch Darlehen oder Einlagen einer Gegenpartei an das oder bei dem kreditgewährenden Kreditinstitut vollständig besichert sind;

               o) Veranlagungen, soweit diese einer gemäß § 22h anerkannten Netting-Vereinbarung unterliegen, und die durch Darlehen oder Einlagen einer Gegenpartei an das oder bei dem kreditgewährenden Kreditinstitut vollständig besichert sind.

               p) Veranlagungen, soweit diese durch Hypotheken auf Wohneigentum hinreichend besichert sind, in einem Ausmaß von 50 vH des Marktwertes der betreffenden Immobilie; dies  gilt in gleicher Weise für Immobilienleasinggeschäfte, bei denen der vermietete Wohnraum so lange vollständig im Eigentum des Leasinggebers bleibt, wie der Leasingnehmer seine Kaufoption nicht ausgeübt hat;

 

               q) Veranlagungen, soweit diese durch Hypotheken auf Büro- und sonstige Geschäftsräumlichkeiten vollständig besichert sind, in einem Ausmaß von 50 vH des Marktwertes der betreffenden Immobilie, falls diese Veranlagungen gemäß § 22a Abs. 4 Z 9 im Kreditrisiko-Standardansatz mit einem Gewicht von höchstens 50 vH angesetzt würden; dies gilt in gleicher Weise für Immobilienleasinggeschäfte, die Büro- und sonstige Geschäftsräumlichkeiten betreffen, solange der Leasingnehmer seine Kaufoption nicht ausgeübt hat und sich die betreffende Immobilie im Eigentum des Leasinggebers befindet;

 

                r) Beteiligungen an Versicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen im Ausmaß von bis zu höchstens 40 vH der Eigenmittel des Kreditinstituts;

 

           2. Gewicht 20 vH:

           2. Gewicht 20 vH:

                a) Veranlagungen bei oder mit Haftung von regionalen Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, soweit sie gemäß § 22a mit einem Gewicht von 20 vH angesetzt würden;

                a) Veranlagungen bei oder mit Haftung von regionalen Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, soweit sie gemäß § 22a mit einem Gewicht von 20 vH angesetzt würden;

               b) Veranlagungen bei Instituten mit einer Laufzeit von ein bis drei Jahren, insoweit diese keine Eigenmittel darstellen;

               b) Veranlagungen bei Zentralbanken aufgrund des bei den Zentralbanken zu haltenden Mindestreservesolls, die auf die Währung des betreffenden Staates der Zentralbank lauten und die gemäß § 22a mit einem Gewicht von 20 bis 100 vH angesetzt würden.

                c) Veranlagungen bei anerkannten Clearingstellen;

 

               d) Veranlagungen bei einem Träger einer anerkannten Börse;

 

                e) mit Bewilligung der FMA andere als auf Veranlagungen gegebene Garantien, die auf Rechts- und Verwaltungsvorschriften beruhen und die von Kreditgarantiegemeinschaften, die den Status eines Kreditinstitutes besitzen, den ihnen angeschlossenen Kunden geboten werden;

 

                f) Veranlagungen bei Zentralregierungen und Zentralbanken, die auf die nationale Währung des betreffenden Staates lauten und auch in dieser Währung refinanziert sind, und die gemäß § 22a mit einem Gewicht von 20 bis 100 vH angesetzt würden;

 

           3. Gewicht 50 vH:

           3. Gewicht 50 vH:

                a) Veranlagungen bei Instituten mit einer Laufzeit ab drei Jahren, sofern diese Veranlagungen keine Eigenmittel darstellen und durch Schuldtitel verbrieft sind, die

Veranlagungen in außerbilanzmäßigen Geschäften gemäß Z 3 lit. a erster Fall und lit. c der Anlage 1 zu § 22, sofern diese nicht gemäß Z 1 lit. h mit 0 vH zu gewichten sind.

                     aa) entweder an einem geregelten Markt gehandelt werden und dort einer täglichen Kursfestsetzung unterliegen oder

 

                    bb) von den zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates des Instituts, welches die Schuldtitel ausgegeben hat, genehmigt wurden;

 

               b) Veranlagungen in außerbilanzmäßigen Geschäften gemäß Z 3 und Z 4 der Anlage 1 zu § 22, sofern diese nicht gemäß Z 1 lit. h mit 0 vH zu gewichten sind;

 

 

           4. Gewicht 80 vH:

 

Mit Bewilligung der FMA andere als auf Veranlagungen gegebene Garantien, die auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruhen und die von Kreditgarantiegemeinschaften, die den Status eines Kreditinstitutes besitzen, den ihnen angeschlossenen Kunden geboten werden.

(3a) Die Anwendung von niedrigeren als den in Abs. 3 angeführten Gewichten bei Anwendung kreditrisikomindernder Techniken setzt die Erfüllung der in § 22g und § 22h näher bestimmten Voraussetzungen und Mindestanforderungen voraus.

(7) Die Anwendung von niedrigeren als den in Abs. 6 angeführten Gewichten bei Anwendung von kreditrisikomindernden Techniken setzt die Erfüllung der in § 22g und § 22h näher bestimmten Voraussetzungen und Mindestanforderungen voraus. § 22h Abs. 4 und die von der FMA mit Verordnung gemäß § 22h Abs. 7 geregelten Sicherheiten, die dem Anhang VIII, Teil 1, Nummern 20 und 21 der Richtlinie 2006/48/EG entsprechen, dürfen dabei nur im Zusammenhang mit Abs. 10 Z 1 oder 2 berücksichtigt werden.

(3b) Wendet ein Kreditinstitut die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten gemäß § 22g Abs. 3 Z 2 lit. b zur Kreditrisikominderung an, so kann es, vorbehaltlich Abs. 9a und 9b, an Stelle der nach Abs. 3 anzusetzenden Gewichte bei der Berechnung des Wertes dieser Veranlagungen den vollständig angepassten Forderungswert der entsprechenden Veranlagungen ansetzen, wenn dies durchgängig für alle Großveranlagungen erfolgt.

(8) Wendet ein Kreditinstitut die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten gemäß § 22g Abs. 3 Z 2 lit. b zur Kreditrisikominderung an, so kann es, vorbehaltlich Abs. 17 und 18, an Stelle der nach Abs. 6 anzusetzenden Gewichte bei der Berechnung des Wertes dieser Veranlagungen den vollständig angepassten Forderungswert der entsprechenden Veranlagungen ansetzen, der kreditrisikomindernde Techniken, Volatiliätsanpassungen und etwaige Laufzeiteninkongruenzen (E*) berücksichtigt, wenn dies durchgängig für alle Großveranlagungen erfolgt.

(3c) Kreditinstitute, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b Abs. 8 anwenden, können an Stelle der nach Abs. 3 anzusetzenden Gewichte für die Berechnung des Wertes der Veranlagungen die Wirkungen von Finanzsicherheiten auf ihr Kreditrisiko gemäß dem auf internen Ratings basierenden Ansatz unter folgenden Voraussetzungen berücksichtigen:

(9) Kreditinstitute, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b Abs. 8 anwenden, können an Stelle der nach Abs. 6 anzusetzenden Gewichte für die Berechnung des Wertes der Veranlagungen

           1. Diese Methode wird jeweils für eine gesamte Forderungsklasse durchgängig angewendet;

           1. die Wirkungen von Finanzsicherheiten auf ihr Kreditrisiko gemäß dem auf internen Ratings basierenden Ansatz unter folgenden Voraussetzungen berücksichtigen:

 

                a) Diese Methode wird jeweils für eine gesamte Forderungsklasse durchgängig angewendet;

 

               b) das Kreditinstitut führt eine gesonderte Schätzung der Auswirkungen von Finanzsicherheiten des Kreditinstitutes auf sein Kreditrisiko für den erwarteten Ausfall durch, oder

           2. das Kreditinstitut führt eine gesonderte Schätzung der Auswirkungen von Finanzsicherheiten des Kreditinstituts auf sein Kreditrisiko für den erwarteten Ausfall durch.

           2. die Methode gemäß Abs. 13 Z 2 anwenden.

(3d) Werden die Auswirkungen von Sicherheiten gemäß den in Abs. 3b oder 3c geregelten Verfahren berücksichtigt, so ist der abgesicherte Teil einer Veranlagung als Forderung an den Emittenten der Sicherheit und nicht an den Kunden zu behandeln; dies schließt jedoch die Anwendung von Abs. 4 und 4a nicht aus.

 

 

(10) Zur Minderung der Kreditrisiken kann der Forderungswert folgender Veranlagungen im Ausmaß von bis zu 50 vH des Marktwertes der betreffenden Immobilie vermindert werden:

 

           1. Veranlagungen, soweit diese durch Hypotheken auf Wohnimmobilien oder Anteile an finnischen Wohnungsbaugesellschaften im Sinne des finnischen Wohnungsbaugesellschaftsgesetzes von 1991 oder nachfolgender entsprechender Gesetze hinreichend besichert sind; dies gilt in gleicher Weise für Immobilienleasinggeschäfte, bei denen der vermietete Wohnraum so lange vollständig im Eigentum des Leasinggebers bleibt, wie der Leasingnehmer seine Kaufoption nicht ausgeübt hat; als Wohnimmobilien gelten die vom Eigentümer genutzten oder vermieteten Immobilien;

 

           2. Veranlagungen, soweit diese durch Hypotheken auf Büro- oder sonstige Gewerbeimmobilien (gewerbliche Immobilien) oder durch Anteile an finnischen Wohnungsbaugesellschaften im Sinne des finnischen Wohnungsbaugesellschaftsgesetzes von 1991 oder nachfolgender entsprechender Gesetze vollständig besichert sind, falls diese Veranlagungen in dem Mitgliedstaat, in dem die gewerbliche Immobilie gelegen ist, im Kreditrisiko-Standardansatz mit einem Gewicht von 50 vH angesetzt würden; dies gilt in gleicher Weise für Immobilienleasinggeschäfte, die gewerbliche Immobilien betreffen, solange der Leasingnehmer seine Kaufoption nicht ausgeübt hat und sich die betreffende Immobilie im Eigentum des Leasinggebers befindet; die gewerblichen Immobilien haben baulich fertig gestellt und vermietet zu sein und angemessene Mieteinnahmen zu erbringen.

 

Auf Wohnimmobilien nach Z 1 sind die gemäß § 22h Abs. 7 Z 2 festgelegten Anforderungen zur Anerkennung und Bewertung von Immobiliensicherheiten anzuwenden.

(4) Als Gruppe verbundener Kunden gelten:

(11) Als Gruppe verbundener Kunden gelten:

           1. Natürliche und juristische Personen und sonstige Rechtssubjekte, von denen eine insofern die Kontrolle ausüben kann, indem einer der Tatbestände des § 244 Abs. 2 Z 1 bis 4 HGB vorliegt; ist das kreditgewährende Kreditinstitut die Konzernmutter, so gelten jedes Tochterunternehmen und jeder Tochterkonzern als eigene Gruppe verbundener Kunden, sofern zwischen den jeweiligen Tochterunternehmen und Tochterkonzernen keine rechtliche Beziehung besteht. Eine rechtliche Beziehung ist insbesondere dann gegeben, wenn

           1. Natürliche und juristische Personen und sonstige Rechtssubjekte, von denen eine insofern die Kontrolle ausüben kann, indem einer der Tatbestände des § 244 Abs. 2 Z 1 bis 4 UGB vorliegt; ist das kreditgewährende Kreditinstitut die Konzernmutter, so gelten jedes Tochterunternehmen und jeder Tochterkonzern als eigene Gruppe verbundener Kunden, sofern zwischen den jeweiligen Tochterunternehmen und Tochterkonzernen keine rechtliche Beziehung besteht. Eine rechtliche Beziehung ist insbesondere dann gegeben, wenn

                a) ein Tochterunternehmen zu mehr als 25 vH an einem Unternehmen beteiligt ist, das ein Unternehmen eines anderen Tochterkonzerns oder ein unmittelbares Tochterunternehmen des kreditgewährenden Kreditinstitutes ist, oder

                a) ein Tochterunternehmen zu mehr als 25 vH an einem Unternehmen beteiligt ist, das ein Unternehmen eines anderen Tochterkonzerns oder ein unmittelbares Tochterunternehmen des kreditgewährenden Kreditinstitutes ist, oder

               b) ein Tochterunternehmen zu mehr als 25 vH an einem Unternehmen beteiligt ist, an dem auch ein Unternehmen eines anderen Tochterkonzerns oder ein unmittelbares Tochterunternehmen des kreditgewährenden Kreditinstitutes eine Beteiligung hält, oder

               b) ein Tochterunternehmen zu mehr als 25 vH an einem Unternehmen beteiligt ist, an dem auch ein Unternehmen eines anderen Tochterkonzerns oder ein unmittelbares Tochterunternehmen des kreditgewährenden Kreditinstitutes eine Beteiligung hält, oder

                c) zwischen einem Tochterunternehmen und einem Unternehmen eines anderen Tochterkonzerns oder einem unmittelbaren Tochterunternehmen des kreditgewährenden Kreditinstitutes einer der Tatbestände des § 30 Abs.1 Z.2 bis 7 vorliegt,

                c) zwischen einem Tochterunternehmen und einem Unternehmen eines anderen Tochterkonzerns oder einem unmittelbaren Tochterunternehmen des kreditgewährenden Kreditinstitutes einer der Tatbestände des § 30 Abs. 1 Z 2 bis 7 vorliegt,

und die durchgerechneten Anschaffungskosten der Beteiligung 5 vH des offen ausgewiesenen konsolidierten Eigenkapitals (des offen ausgewiesenen Eigenkapitals) bei einem der beiden betroffenen Tochterkonzerne (Tochterunternehmen, die keinem Tochterkonzern des übergeordneten Kreditinstitutes angehören) überschreiten;

und die durchgerechneten Anschaffungskosten der Beteiligung 5 vH des offen ausgewiesenen konsolidierten Eigenkapitals (des offen ausgewiesenen Eigenkapitals) bei einem der beiden betroffenen Tochterkonzerne (Tochterunternehmen, die keinem Tochterkonzern des übergeordneten Kreditinstitutes angehören) überschreiten;

           2. natürliche und juristische Personen und sonstige Rechtssubjekte, zwischen denen kein Kontrollverhältnis gemäß Z 1 besteht, bei denen jedoch auf Grund wirtschaftlicher Abhängigkeiten anzunehmen ist, daß Rückzahlungsschwierigkeiten einer dieser Personen die Zahlungsfähigkeit einer oder mehrerer der übrigen beeinträchtigen können;

           2. zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder sonstige Rechtssubjekte, zwischen denen kein Kontrollverhältnis gemäß Z 1 besteht, die aber im Hinblick auf den Kredit als Einheit anzusehen sind, da zwischen ihnen Abhängigkeiten bestehen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass, wenn eine dieser Personen in finanzielle Schwierigkeiten, insbesondere Finanzierungs- oder Rückzahlungsschwierigkeiten gerät, eine oder mehrere der übrigen auch auf Finanzierungs- oder Rückzahlungsschwierigkeiten stoßen;

           3. Personengesellschaften des Handelsrechts und ihre persönlich haftenden Gesellschafter;

           3. Personengesellschaften des Unternehmensrechts und ihre persönlich haftenden Gesellschafter;

           4. Treugeber und Treuhänder, soweit letzterer für Rechnung des ersteren handelt;

           4. Treugeber und Treuhänder, soweit letzterer für Rechnung des ersteren handelt;

           5. der Verpflichtete und seine nahen Angehörigen gemäß § 80 Abs. 3 AktG.

           5. der Verpflichtete und seine nahen Angehörigen gemäß § 80 Abs. 3 AktG.

 

Bei Forderungen gemäß § 22a Abs. 4 Z 13 und 15 bis 16 sind bei den Forderungen, die aus zugrunde liegenden Vermögenswerten resultieren, das Gesamtkonstrukt oder seine zugrunde liegenden Forderungen oder beides zu bewerten. Zu diesem Zweck sind die wirtschaftliche Substanz und die strukturinhärenten Risiken des Geschäftes zu bewerten.

(4a) Einer Gruppe verbundener Kunden sind auch alle jene Rechtsträger hinzuzurechnen, die über einen der in Abs. 4 Z 1 bis 3 genannten Tatbestände einem Gruppenangehörigen (Abs. 4 Z 1 bis 3) verbunden sind. Dies gilt in gleicher Weise für alle weiteren mit einem Gruppenangehörigen durch einen der Tatbestände nach Abs. 4 Z 1 oder 3 mittelbar verbundenen Rechtsträger. Auf Großveranlagungen beim Bund, bei den Ländern und Gemeinden sowie bei Zentralregierungen, denen gemäß § 22a Abs. 4 Z 1 und 2 in Verbindung mit § 22a Abs. 7 ein Gewicht von nicht mehr als 100 vH zugeordnet würde, findet Abs. 4 keine Anwendung.

(12) Einer Gruppe verbundener Kunden sind auch alle jene Rechtsträger hinzuzurechnen, die über einen der in Abs. 11 Z 1 bis 3 genannten Tatbestände einem Gruppenangehörigen (Abs. 11 Z 1 bis 3) verbunden sind. Dies gilt in gleicher Weise für alle weiteren mit einem Gruppenangehörigen durch einen der Tatbestände nach Abs. 11 Z 1 oder 3 mittelbar verbundenen Rechtsträger. Auf Großveranlagungen beim Bund, bei den Ländern und Gemeinden sowie bei Zentralregierungen, denen gemäß § 22a Abs. 4 Z 1 und 2 in Verbindung mit § 22a Abs. 7 ein Gewicht von nicht mehr als 100 vH zugeordnet würde, findet Abs. 11 keine Anwendung.

(5) Eine Veranlagung kann unbeschadet Abs. 3b, 4 und 4a einem Dritten zugerechnet werden, wenn und insoweit

(13) Eine Veranlagung kann unbeschadet der Abs. 8, 9 Z 2, 11 und 12 einem Dritten zugerechnet werden, wenn und insoweit

           1. dieser Dritte ausdrücklich, bedingungslos und unmittelbar für die Veranlagung haftet und folgende Voraussetzungen vorliegen:

           1. dieser Dritte ausdrücklich, bedingungslos und unmittelbar für die Veranlagung haftet und folgende Voraussetzungen vorliegen:

                a) auf Grund einer Prüfung durch das Kreditinstitut steht fest, dass dessen Bonität nicht schlechter ist als die des primär Verpflichteten;

                a) der unbesicherten Veranlagung an den Dritten würde im Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a dasselbe oder ein geringeres Risikogewicht zugewiesen, als der unbesicherten Veranlagung beim primär Verpflichteten;

               b) falls die Garantie auf eine andere Währung lautet als die Veranlagung, wird der Betrag der Veranlagung, die durch diese Garantie abgesichert wird und auf Basis von § 22g Abs. 9 Z 5 in der Verordnung der FMA nach den Bestimmungen über die Behandlung von Währungsinkongruenzen bei einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung näher bestimmt wird, ermittelt;

               b) falls die Garantie auf eine andere Währung lautet als die Veranlagung, wird der Betrag der Veranlagung, die durch diese Garantie abgesichert wird und auf Basis von § 22g Abs. 9 Z 5 in der Verordnung der FMA nach den Bestimmungen über die Behandlung von Währungsinkongruenzen bei einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung näher bestimmt wird, ermittelt;

                c) bei einer Differenz zwischen der Laufzeit der Veranlagung und der Laufzeit der Sicherheit wird nach den Bestimmungen über die Behandlung von Laufzeiteninkongruenzen, die auf Basis von § 22g Abs. 9 Z 4 in der Verordnung der FMA näher bestimmt werden, verfahren;

                c) bei einer Differenz zwischen der Laufzeit der Veranlagung und der Laufzeit der Sicherheit wird nach den Bestimmungen über die Behandlung von Laufzeiteninkongruenzen, die auf Basis von § 22g Abs. 9 Z 4 in der Verordnung der FMA näher bestimmt werden, verfahren;

               d) eine partielle Absicherung kann bei Anwendung kreditrisikomindernder Techniken gemäß § 22g Abs. 3 anerkannt werden;

               d) eine partielle Absicherung kann bei Anwendung kreditrisikomindernder Techniken gemäß § 22g Abs. 3 anerkannt werden;

           2. diese Veranlagung durch von diesem Dritten ausgegebene Wertpapiere besichert wird und folgende Voraussetzungen vorliegen:

           2. diese Veranlagung durch von diesem Dritten begebene anerkannte Sicherheiten besichert wird und folgende Voraussetzungen vorliegen:

                a) die als Sicherheit dienenden Wertpapiere werden zum Marktpreis bewertet;

                a) die anerkannten Sicherheiten werden zum Marktpreis bewertet;

               b) die als Sicherheit dienenden Wertpapiere sind an einer anerkannten Börse (§ 2 Z 32) notiert und werden regelmäßig tatsächlich gehandelt;

               b) die Laufzeit der Sicherheit entspricht zumindest der Veranlagungslaufzeit;

                c) der Marktwert dieser Wertpapiere überschreitet den Wert der Veranlagung bei Aktien um 150 vH, bei anderen Wertpapieren um 100 vH und bei Schuldverschreibungen von Instituten oder von nicht in Abs. 3 Z 1 genannten Gebietskörperschaften oder von multilateralen Entwicklungsbanken um 50 vH;

                c) der unbesicherten Veranlagung an den Dritten würde im Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a dasselbe oder ein geringeres Risikogewicht zugewiesen, als der unbesicherten Veranlagung beim primär Verpflichteten.

               d) die Laufzeit der Sicherheit entspricht zumindest der Veranlagungslaufzeit;

 

                e) die als Sicherheit dienenden Wertpapiere dürfen nicht Bestandteil der Eigenmittel des kreditgewährenden Instituts oder der Kreditinstitutsgruppe sein.

 

Für die Zwecke von Abs. 3 und der Z 1 dieses Absatzes umfasst der Begriff „Haftung“ auch die gemäß § 22h anerkannten Kreditderivate außer der synthetischen Unternehmensanleihe Credit Linked Note (CLN).

Die gleichzeitige Verwendung der Methode gemäß Z 2 und der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten gemäß § 22g Abs. 3 Z 2 ist nur zulässig, wenn sowohl die umfassende Methode als auch die einfache Methode gemäß § 22g Abs. 3 Z 1 für die Zwecke der Ermittlung des Eigenmittelerfordernisses für das Kreditrisiko (§ 22 Abs. 1 Z 1) angewendet werden darf. Für die Zwecke von Abs. 6 und der Z 1 dieses Absatzes umfasst der Begriff „Haftung“ auch die gemäß § 22h anerkannten Kreditderivate außer der synthetischen Unternehmensanleihe Credit Linked Note (CLN).

(6) Jede gemäß Abs.2 ermittelte Großveranlagung bedarf unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans des Kreditinstitutes. Vorratsbeschlüsse sind hierbei unzulässig. Dem Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan des Kreditinstitutes ist über jede Großveranlagung mindestens einmal jährlich zu berichten.

(14) Jede gemäß Abs. 2 ermittelte Großveranlagung bedarf unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans des Kreditinstitutes. Vorratsbeschlüsse sind hierbei unzulässig. Dem Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan des Kreditinstitutes ist über jede Großveranlagung mindestens einmal jährlich zu berichten.

(7) Eine einzelne Großveranlagung darf unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes 25 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes und der anrechenbaren konsolidierten Eigenmittel einer Kreditinstitutsgruppe nicht überschreiten. Für Großveranlagungen bei dem Mutterunternehmen oder einem Tochterunternehmen oder einem Tochterunternehmen des Mutterunternehmens des Kreditinstitutes verringert sich dieser Hundertsatz auf 20 vH. Die Gesamtheit aller Großveranlagungen darf 800 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes und der anrechenbaren Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe nicht überschreiten.

(15) Eine einzelne Großveranlagung bei einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden darf nach Berücksichtigung der Effekte risikomindernder Techniken gemäß den Abs. 6 bis 10 und 13 und unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes 25 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes und der anrechenbaren konsolidierten Eigenmittel einer Kreditinstitutsgruppe nicht überschreiten. Ist der Kunde ein Institut oder gehört zu einer Gruppe verbundener Kunden ein oder mehr als ein Institut, darf der Forderungswert den jeweils höheren Wert von entweder 25 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes und der anrechenbaren konsolidierten Eigenmittel einer Kreditinstitutsgruppe oder 150 Mio. Euro nicht übersteigen, sofern die Summe der Forderungswerte gegenüber sämtlichen verbundenen Kunden, die keine Institute sind, 25 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes und der anrechenbaren konsolidierten Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe nicht übersteigt. Für die Zwecke des zweiten Satzes sind Veranlagungen bei einer anerkannten Clearingstelle und bei einem Träger einer anerkannten Börse wie Veranlagungen bei Instituten zu behandeln.

 

(16) Ist in Abs. 15 der Betrag von 150 Mio. Euro höher als 25 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes und der anrechenbaren konsolidierten Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe, darf der Forderungswert nach Berücksichtigung der Effekte risikomindernder Techniken gemäß den Abs. 6 bis 10 und 13 eine angemessene Obergrenze in Bezug auf die anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes und die anrechenbaren konsolidierten Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe nicht überschreiten. Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben diese Obergrenze im Einklang mit den Grundsätzen und Verfahren zur Steuerung und Begrenzung des Konzentrationsrisikos gemäß § 39 Abs. 2 festzulegen, die 100 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes und der anrechenbaren konsolidierten Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe zu keiner Zeit überschreiten darf.

(8) Überschreitet die gemäß Abs. 2 ermittelte Veranlagung 10 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes oder beträgt sie mindestens 750.000 Euro, so haben sich die Geschäftsleiter des Kreditinstitutes vor Einräumung einer solchen Veranlagung an einen Kunden oder eine Gruppe verbundener Kunden die wirtschaftlichen Verhältnisse der Verpflichteten und Haftenden offenlegen zu lassen und sich für die Dauer der Einräumung über die wirtschaftliche Entwicklung der Verpflichteten und Haftenden sowie über die Werthaltigkeit und Durchsetzbarkeit von Sicherheiten ausreichend zu informieren sowie die laufende Vorlage von Jahresabschlüssen zu verlangen. Bei Nichtvorlage von Jahresabschlüssen haben sich die Geschäftsleiter des Kreditinstitutes anderwärtig ausreichend über die Verpflichteten und Haftenden zu informieren. Der erste und zweite Satz gelten nicht für

(17) Überschreitet die gemäß Abs. 2 ermittelte Veranlagung 10 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes oder beträgt sie mindestens 750.000 Euro, so haben sich die Geschäftsleiter des Kreditinstitutes vor Einräumung einer solchen Veranlagung an einen Kunden oder eine Gruppe verbundener Kunden die wirtschaftlichen Verhältnisse der Verpflichteten und Haftenden offenlegen zu lassen und sich für die Dauer der Einräumung über die wirtschaftliche Entwicklung der Verpflichteten und Haftenden sowie über die Werthaltigkeit und Durchsetzbarkeit von Sicherheiten ausreichend zu informieren sowie die laufende Vorlage von Jahresabschlüssen zu verlangen. Bei Nichtvorlage von Jahresabschlüssen haben sich die Geschäftsleiter des Kreditinstitutes anderwärtig ausreichend über die Verpflichteten und Haftenden zu informieren. Der erste und zweite Satz gelten nicht für

           1. Veranlagungen gemäß Abs.3 Z 1 lit. a,

           1. Veranlagungen gemäß Abs. 6 Z 1 lit. a,

           2. Guthaben bei Kreditinstituten,

           2. Guthaben bei Kreditinstituten,

           3. Treuhand- und durchlaufende Kredite, soweit das Kreditinstitut nur das Gestionsrisiko trägt, sowie

           3. Aktivposten gegenüber Instituten, die derselben Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 angehören.

           4. Aktivposten gegenüber Instituten, die derselben Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 angehören.

 

(9) Die Kreditinstitute haben jene Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren einzurichten, die für die Erfassung der Großveranlagungen und deren Änderungen sowie für deren Überwachung auch im Hinblick auf die Übereinstimmung mit der Kreditpolitik des Kreditinstitutes erforderlich sind. die Zweckmäßigkeit dieser Verfahren und deren Anwendung ist von der internen Revision mindestens einmal jährlich zu prüfen.

(18) Die Kreditinstitute haben jene Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren einzurichten, die für die Erfassung der Großveranlagungen und deren Änderungen sowie für deren Überwachung auch im Hinblick auf die Übereinstimmung mit der Kreditpolitik des Kreditinstitutes erforderlich sind. Die Zweckmäßigkeit dieser Verfahren und deren Anwendung ist von der internen Revision mindestens einmal jährlich zu prüfen.

(9a) Beabsichtigt ein Kreditinstitut Abs. 3b oder 3c anzuwenden, so hat es der FMA in Hinblick auf die Effektivität dieser Verfahren anzuzeigen:

(19) Beabsichtigt ein Kreditinstitut Abs. 8 oder 9 anzuwenden, so hat es der FMA in Hinblick auf die Effektivität dieser Verfahren anzuzeigen:

           1. die Vorschriften und Verfahren zur Steuerung der Risiken, die sich aus Laufzeiteninkongruenzen zwischen Veranlagungen und Besicherungen für Großveranlagungen eines Kreditinstitutes oder einer Kreditinstitutsgruppe ergeben;

           1. Die Vorschriften und Verfahren zur Steuerung der Risiken, die sich aus Laufzeiteninkongruenzen zwischen Veranlagungen und Besicherungen für Großveranlagungen eines Kreditinstitutes oder einer Kreditinstitutsgruppe ergeben;

           2. die Vorschriften und Verfahren zur Steuerung des Konzentrationsrisikos, das sich aus der Anwendung von kreditrisikomindernden Techniken, insbesondere aus großen indirekten Kreditrisiken aus den Großveranlagungen eines Kreditinstitutes oder einer Kreditinstitutsgruppe ergibt;

           2. die Vorschriften und Verfahren zur Steuerung des Konzentrationsrisikos, das sich aus der Anwendung von kreditrisikomindernden Techniken, insbesondere aus großen indirekten Kreditrisiken aus den Großveranlagungen eines Kreditinstitutes oder einer Kreditinstitutsgruppe ergibt;

           3. die Vorschriften und Verfahren für den Fall, dass ein Krisentest darauf hindeutet, dass eine Sicherheit einen geringeren Veräußerungswert hat, als im Rahmen der Abs. 3b oder 3c berücksichtigt wurde;

           3. die Vorschriften und Verfahren für den Fall, dass ein Krisentest darauf hindeutet, dass eine Sicherheit einen geringeren Veräußerungswert hat, als im Rahmen der Abs. 8 oder 9 angerechnet wurde;

           4. die Eignung der Schätzungen des Kreditinstituts zur Herabsetzung der Forderungsbeträge gemäß Abs. 3c, sofern hierfür nicht bereits eine Bewilligung gemäß § 21a vorliegt.

           4. die Eignung der Schätzungen des Kreditinstitutes zur Herabsetzung der Forderungsbeträge gemäß Abs. 9, sofern hierfür nicht bereits eine Bewilligung gemäß § 21a vorliegt.

(9b) Wendet ein Kreditinstitut Abs. 3b oder 3c an, so hat es auch Risiken, die mit der Veräußerung von Sicherheiten in Krisensituationen verbunden sind, angemessen zu berücksichtigen. Die FMA hat mit Verordnung die Kriterien für die Angemessenheit der Krisentests festzusetzen, wobei zu berücksichtigen ist, ob ein Kreditinstitut den Kreditrisiko-Standardansatz oder den auf internen Ratings basierenden Ansatz verwendet. Sollte ein solcher Krisentest bei einer Sicherheitenart einen geringeren Veräußerungswert als den gemäß Abs. 3b oder 3c angesetzten belegen, so ist der im Rahmen der Überwachung der Großveranlagungsgrenzen anerkennungsfähige Wert der Sicherheit unverzüglich entsprechend herabzusetzen.

(20) Wendet ein Kreditinstitut Abs. 8 oder 9 an, so hat es auch Risiken, die mit der Veräußerung von Sicherheiten in Krisensituationen verbunden sind, angemessen zu berücksichtigen. Die FMA hat mit Verordnung die Kriterien für die Angemessenheit der Krisentests festzusetzen, wobei zu berücksichtigen ist, ob ein Kreditinstitut den Kreditrisiko-Standardansatz oder den auf internen Ratings basierenden Ansatz verwendet. Sollte ein solcher Krisentest bei einer Sicherheitenart einen geringeren Veräußerungswert als den gemäß Abs. 8 oder 9 angesetzten belegen, so ist der im Rahmen der Überwachung der Großveranlagungsgrenzen anerkennungsfähige Wert der Sicherheit unverzüglich entsprechend herabzusetzen.

 

(21) Kreditinstitute haben ihre Forderungen an Emittenten von finanziellen Sicherheiten und Sicherungsgeber von persönlichen Sicherheiten sowie die bei Forderungen gemäß § 22a Abs. 4 Z 13 und 15 bis 16 zugrunde liegenden Vermögenswerte weitestmöglich auf etwaige Konzentrationen zu prüfen und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Wesentliche Feststellungen aus dieser Prüfung sind der FMA schriftlich anzuzeigen.

(11) Bei Zweigstellen von ausländischen Kreditinstituten, deren Positionen gemäß § 22a unbesichert mit einem Gewicht von 20 vH angesetzt würden, sind Abs. 6 und 7 nicht anzuwenden, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

(22) Bei Zweigstellen von ausländischen Kreditinstituten, deren Positionen gemäß § 22a unbesichert mit einem Gewicht von 20 vH angesetzt würden, sind Abs. 14 und 15 nicht anzuwenden, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

           1. Die Überwachung der Großveranlagungen der österreichischen Zweigstelle erfolgt durch die Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung des Kreditinstitutes,

           1. Die Überwachung der Großveranlagungen der österreichischen Zweigstelle erfolgt durch die Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung des Kreditinstitutes,

           2. die Vorschriften über die Begrenzung und Überwachung der Großkredite im Sitzstaat der Hauptniederlassung sind den Vorschriften der Richtlinie 2006/48/EG zumindest gleichwertig und

           2. die Vorschriften über die Begrenzung und Überwachung der Großkredite im Sitzstaat der Hauptniederlassung sind den Vorschriften der Richtlinie 2006/48/EG zumindest gleichwertig und

           3. einer Zweigstelle eines österreichischen Kreditinstituts würde in dem betreffenden Sitzstaat eine vergleichbare Behandlung zuteil.

           3. einer Zweigstelle eines österreichischen Kreditinstitutes würde in dem betreffenden Sitzstaat eine vergleichbare Behandlung zuteil.

 

(23) Überschreitet ein Kreditinstitut die gemäß Abs. 16 festgelegte angemessene Obergrenze, hat es unter Angabe der Gründe für diese Überschreitung den gesamten Forderungswert unverzüglich der FMA zu melden. Die FMA kann vorbehaltlich anderer Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz eine angemessene Frist einräumen, bis zu deren Ablauf das betreffende Kreditinstitut die betreffende Obergrenze wieder einhalten muss, wenn dies auf Grund der Umstände und gemäß den mitgeteilten Gründen für die ausnahmsweise Überschreitung angemessen ist.

§ 29a. (1) – (2) …

§ 29a. (1) – (2) …

(3) Eigenmittelbestandteile gemäß § 23 Abs. 1 und hybrides Kapital gemäß § 24 Abs. 2 werden auch dann nach den Bestimmungen des § 23 Abs. 13 und 14 angerechnet, wenn diese nach den internationalen Rechnungslegungsstandards als Schulden auszuweisen sind. Eigenmittelbestandteile gemäß § 23 Abs. 1 Z 4 (stille Reserven nach § 57 Abs. 1) und Z 7 (Neubewertungsreserven gemäß § 23 Abs. 9) sind nicht anzurechnen. § 23 Abs. 11 (Wechselkursumrechnung) ist nicht anzuwenden. Als Berichtswährung im Sinne der internationalen Rechnungslegungsstandards gilt der Euro. Rücklagen aus der direkten Erfassung von Gewinnen und Verlusten im Eigenkapital gelten als offene Rücklagen nach § 23 Abs. 1 Z 2, soweit in Abs. 4 keine abweichende Behandlung vorgesehen ist.

(3) Eigenmittelbestandteile gemäß § 23 Abs. 1 werden auch dann nach den Bestimmungen des § 23 Abs. 13 und 14 angerechnet, wenn diese nach den internationalen Rechnungslegungsstandards als Schulden auszuweisen sind. Eigenmittelbestandteile gemäß § 23 Abs. 1 Z 4 (stille Reserven nach § 57 Abs. 1) und Z 7 (Neubewertungsreserven gemäß § 23 Abs. 9) sind nicht anzurechnen. § 23 Abs. 11 (Wechselkursumrechnung) ist nicht anzuwenden. Als Berichtswährung im Sinne der internationalen Rechnungslegungsstandards gilt der Euro. Rücklagen aus der direkten Erfassung von Gewinnen und Verlusten im Eigenkapital gelten als offene Rücklagen nach § 23 Abs. 1 Z 2, soweit in Abs. 4 keine abweichende Behandlung vorgesehen ist.

(4) – (6) …

(4) – (6) …

§ 69. (1) – (3) …

§ 69. (1) – (3) …

 

(4) Die FMA hat bei der Ausübung ihrer Aufgaben in gebührender Weise die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in allen anderen betroffenen Mitgliedstaaten und insbesondere in Krisensituationen zu berücksichtigen, wobei sie die zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen zugrunde zu legen hat. Die allgemeine Zielsetzung der Berücksichtigung der gemeinschaftsweiten Stabilität des Finanzsystems begründet keine rechtliche Verpflichtung der FMA, ein bestimmtes Ergebnis zu erreichen und es können daher Schadenersatzansprüche auf Grund der Erzielung oder Nichterzielung bestimmter Ergebnisse nicht gegründet werden. Insbesondere stellen solche Ergebnisse keine Schäden im Sinne des Amtshaftungsgesetzes – AHG, BGBl. Nr. 20/1949 dar.

 

(5) Die FMA hat bei der Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einschließlich der Erlassung und Vollziehung der auf dieser Grundlage erlassenen Verordnungen, der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat sich die FMA an den Tätigkeiten des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden (CEBS) zu beteiligen und die Leitlinien, Empfehlungen, Standards und andere vom Ausschuss der europäischen Bankenaufsichtsbehörden beschlossenen Maßnahmen anzuwenden, sofern seitens der FMA nicht berechtigte Gründe vorliegen, von diesen Leitlinien, Empfehlungen, Standards oder Maßnahmen abzuweichen; in diesem Fall hat die FMA den Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden über ihre Gründe für die Nichtanwendung oder Abweichung von den betreffenden Leitlinien, Empfehlungen, Standards oder Maßnahmen zu informieren.

§ 69b. Die FMA hat im Internet folgende Informationen zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren:

§ 69b. Die FMA hat im Internet folgende Informationen zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren:

           1. – 6. …

           1. – 6. …

           7. eine Liste der Länder und Gemeinden, deren Verbindlichkeiten ein Gewicht von 0 vH erhalten.

           7. eine Liste der Länder und Gemeinden, deren Verbindlichkeiten ein Gewicht von 0 vH erhalten;

 

           8. allgemeine Kriterien und Methoden zur Überprüfung der Einhaltung von § 22d Abs. 10 und 11 und § 22f Abs. 3 bis 9;

 

           9. unter Wahrung der Amtsverschwiegenheit eine zusammenfassende Beschreibung der Ergebnisse der aufsichtlichen Überprüfung und eine Beschreibung der bei Verstößen gegen § 22d Abs. 10 und 11 und § 22f Abs. 3 bis 9 verhängten Maßnahmen in Form eines jährlichen Berichts bis spätestens 31. März des Folgejahres; eine laufende unterjährige Aktualisierung hat nicht zu erfolgen.

§ 70. (1) – (1d) …

§ 70. (1) – (1d) …

(2) Bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstitutes gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, kann die FMA zur Abwendung dieser Gefahr befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Die FMA kann durch Bescheid insbesondere

(2) Bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstitutes gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, kann die FMA zur Abwendung dieser Gefahr befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Die FMA kann durch Bescheid insbesondere

           1. …

           1. …

 

         1a. das Überschreiten der Anrechnungsbegrenzungen des § 23 Abs. 14 Z 1 bis 3 genehmigen;

           2. – 4. …

(2a) – (4a) …

           2. – 4. …

(2a) – (4a) …

 

(4b) Verletzt ein Kreditinstitut eine Bestimmung gemäß § 22d Abs. 11 und § 22f Abs. 6 bis 8 und 9, so hat die FMA unbeschadet Abs. 4 und 4a dem Kreditinstitut ein angemessenes zusätzliches Risikogewicht von mindestens 250 vH des Risikogewichts vorzuschreiben, das auf die betreffenden Verbriefungspositionen nach § 22f anzuwenden ist, wobei das sich durch die Auferlegung des zusätzlichen Risikogewichts ergebende Risikogewicht der Verbriefungsposition in Summe höchstens 1.250 vH betragen darf. Dabei hat die FMA bei der Festlegung des Risikogewichts, das sich durch die Auferlegung des zusätzlichen Risikogewichts ergibt, für Verbriefungen gemäß § 22f Abs. 5 das Risikogewicht in Abzug zu bringen, das auf diese Verbriefungen Anwendung finden würde. Die FMA kann ein zusätzliches Risikogewicht nach diesem Absatz dann vorzuschreiben, wenn nicht andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz, wie insbesondere ein Auftrag nach Abs. 4 Z 1, ausreichen, um den gesetzlichen Zustand in einem angemessenen Zeitraum herzustellen. Sofern die FMA zunächst gemäß Abs. 4 Z 1 vorgeht, kann sie bei Erfolglosigkeit dieses Auftrags unmittelbar ein zusätzliches Risikogewicht nach diesem Absatz vorschreiben. Im Fortsetzungsfall hat die FMA unter Berücksichtigung des höchstzulässigen Risikogewichts im ersten Satz dem Kreditinstitut eine Erhöhung des bereits vorgeschriebenen zusätzlichen Risikogewichts in einem angemessenem Ausmaß vorzuschreiben; der dritte und vierte Satz gelten dabei entsprechend.

 

(4c) Unbeschadet des Abs. 4 hat die FMA bei Gefährdung der Finanz- und Solvabilitätslage des Kreditinstitutes bei hybridem Kapital anzuordnen:

 

           1. Die Aussetzung der Rückzahlung befristeter hybrider Instrumente;

 

           2. den Ausfall der Zahlung von Zinsen oder Dividenden; das Kreditinstitut kann nach Maßgabe der Anforderungen gemäß § 23 Abs. 17 Z 4 diesen Ausfall durch Kernkapital zumindest gleicher Höhe und Qualität ersetzen.

(5) – (10) …

(5) – (10) …

 

 

(11) Die FMA ist ermächtigt, in Zeiten allgemein angespannter Marktliquidität und nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank mit Verordnung die befristete Aussetzung der Anforderungen gemäß § 22f Abs. 3 und 4 anzuordnen, wenn dies im volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen und zur Abwehr von erheblichen Nachteilen für den Finanzmarkt notwendig und angemessen erscheint. Die Befristung ist auf längstens sechs Monate nach In-Kraft-Treten der Verordnung zu beschränken; sofern die Gefahr von erheblichen Nachteilen für den Finanzmarkt nach Ablauf der Frist weiterhin andauert, kann die FMA die in diesem Absatz genannte Maßnahme für jeweils bis zu weiteren sechs Monaten verlängern.

 

§ 73. (1) Die Kreditinstitute haben der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wobei im Fall einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist:

§ 73. (1) Die Kreditinstitute haben der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wobei im Fall einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist:

 

           1. – 18. …

           1. – 18. …

         19. die Anzeigen gemäß § 27 Abs. 9a unter Beifügung der maßgeblichen Unterlagen.

         19. die Anzeigen gemäß § 27 Abs. 19 unter Beifügung der maßgeblichen Unterlagen.

(2) – (7) …

(2) – (7) …

§ 74. (1) – (2) …

§ 74. (1) – (2) …

(3) Die Kreditinstitute haben in den Meldungen nach Abs. 2 auch auszuweisen:

(3) Die Kreditinstitute haben in den Meldungen nach Abs. 2 auch auszuweisen:

           1. die Höhe der einzelnen Großveranlagungen, sowohl gemäß § 27 Abs. 2 berechnet, als auch nach Anwendung der in § 27 Abs. 3 genannten Gewichtungen, sowie bei den Gruppen verbundener Kunden und Anwendung der Zurechnungswahlrechte des § 27 Abs. 5 die einzelnen Verpflichteten (Dritte, Wertpapierschuldner) gesondert;

           1. hinsichtlich der Großveranlagungen gemäß § 27

 

                a) die Höhe und den Forderungswert der einzelnen Großveranlagungen, sowohl gemäß § 27 Abs. 2 berechnet, als auch nach Anwendung der in § 27 Abs. 6 genannten Gewichtungen,

 

               b) die Ausweise gemäß lit. a nach Berücksichtigung der Effekte risikomindernder Techniken gemäß § 27,

 

                c) die Art der verwendeten dinglichen und persönlichen Sicherheiten, wenn solche verwendet werden,

 

               d) die Namen der Kunden, bei denen die Veranlagung getätigt wird, und die Namen jener Rechtsträger, die der Gruppe verbundener Kunden hinzuzurechnen sind,

 

                e) bei den Gruppen verbundener Kunden und bei Anwendung der Zurechnungswahlrechte des § 27 Abs. 13 die einzelnen Verpflichteten (Dritte, Wertpapierschuldner) gesondert;

           2. – 4. …

(4)- (8) …

           2. – 4. …

(4)- (8) …

§ 75. (1) Jedes Kreditinstitut, dessen Forderungen gemäß Z 1 unter Abzug von kurzfristigen Interbankforderungen gegenüber einem Schuldner den Betrag von insgesamt mindestens 350 000 Euro oder Euro-Gegenwert erreichen, hat der Oesterreichischen Nationalbank monatlich zu melden:

§ 75. (1) Jedes Kreditinstitut, dessen Forderungen gemäß Z 1 unter Abzug von kurzfristigen Interbankforderungen gegenüber einem Schuldner den Betrag von insgesamt mindestens 350 000 Euro oder Euro-Gegenwert erreichen, hat der Oesterreichischen Nationalbank monatlich zu melden:

           1. – 4. …

           1. – 4. …

           5. die Gruppe verbundener Kunden gemäß § 27 Abs. 4 Z 1 bis Z 3 und Abs. 4a, der der Schuldner angehört; hierbei können Gruppen gemäß § 27 Abs. 4 Z 1, bei denen das kreditgewährende Kreditinstitut die Konzernmutter ist, sowie Tatbestände gemäß § 27 Abs. 4 Z 2 außer Betracht bleiben; der Umfang der Gruppe ist für Zwecke der Großkreditmeldung gemäß Verordnung der FMA nach Abs. 6 festzulegen und kann insbesondere auf Kunden eingeschränkt werden, die Kreditnehmer des meldenden Instituts sind, weiters kann nach dem jeweiligen Sitzstaat des Gruppenmitglieds differenziert werden.

           5. die Gruppe verbundener Kunden gemäß § 27 Abs. 11 Z 1 bis Z 3 und Abs. 12, der der Schuldner angehört; hierbei können Gruppen gemäß § 27 Abs. 11 Z 1, bei denen das kreditgewährende Kreditinstitut die Konzernmutter ist, sowie Tatbestände gemäß § 27 Abs. 11 Z 2 außer Betracht bleiben; der Umfang der Gruppe ist für Zwecke der Großkreditmeldung gemäß Verordnung der FMA nach Abs. 6 festzulegen und kann insbesondere auf Kunden eingeschränkt werden, die Kreditnehmer des meldenden Instituts sind, weiters kann nach dem jeweiligen Sitzstaat des Gruppenmitglieds differenziert werden.

(2) – (9) …

(2) – (9) …

§ 77. (1) – (4) …

§ 77. (1) – (4) …

(5) Die Erteilung von Auskünften und die Übermittlung von Unterlagen einschließlich der Weiterleitung von Daten gemäß Abs. 4 ist im Rahmen der Amtshilfe zulässig sowie an

(5) Die Erteilung von Auskünften und die Übermittlung von Unterlagen einschließlich der Weiterleitung von Daten gemäß Abs. 4 ist im Rahmen der Amtshilfe zulässig sowie an

           1. – 2. …

           1. – 2. …

           3. zuständige Behörden von sonstigen Drittländern, soweit die Zusammenarbeit auch im österreichischen bankaufsichtlichen Interesse erforderlich ist und internationalen Gepflogenheiten entspricht.

           3. zuständige Behörden von sonstigen Drittländern, soweit die Zusammenarbeit auch im österreichischen bankaufsichtlichen Interesse erforderlich ist und internationalen Gepflogenheiten entspricht;

 

           4. Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken und anderen Einrichtungen in den Mitgliedstaaten mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben, einschließlich der Durchführung der Geldpolitik und der damit zusammenhängenden Bereitstellung von Liquidität, der Überwachung der Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Wertpapierabrechnungssysteme und der Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems, relevant sind;

 

           5. Finanzministerien der Mitgliedstaaten;

 

           6. den Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden (CEBS).

Die Auskunftserteilung und Informationsübermittlung gemäß Z 1 bis 3 ist jeweils zulässig, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Behörden gemäß Art. 44 Abs. 2 und Art. 139 bis 142 der Richtlinie 2006/48/EG oder Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2002/87/EG erforderlich ist. Der Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden gemäß Z 2 und 3 muss im Sinne des Art. 46 der Richtlinie 2006/48/EG, unter der Bedingung eines mit Art. 44 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG gleichwertigen Berufsgeheimnisses, der Erfüllung von Aufsichtsaufgaben der zuständigen Behörden dienen. Die FMA darf Informationen gemäß Abs. 4 Z 19 nur weiterleiten, wenn dies von der zuständigen Behörde, die die betreffende Information übermittelt hat, ausdrücklich gestattet wurde.

Die Auskunftserteilung und Informationsübermittlung gemäß Z 1 bis 3 ist jeweils zulässig, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Behörden gemäß Art. 44 Abs. 2, Art. 129 und Art. 139 bis 142 der Richtlinie 2006/48/EG oder Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2002/87/EG erforderlich ist. Die Auskunftserteilung und Informationsübermittlung nach Z 4 und 5 ist nur dann zulässig, wenn dies in Krisensituationen im Sinne von Art. 130 der Richtlinie 2006/48/EG erforderlich ist und nach Z 5 auch nur insoweit, als die Informationen für die Zwecke des Art. 130 relevant sind. Der Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden gemäß Z 2 und 3 muss im Sinne des Art. 46 der Richtlinie 2006/48/EG, unter der Bedingung eines mit Art. 44 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG gleichwertigen Berufsgeheimnisses, der Erfüllung von Aufsichtsaufgaben der zuständigen Behörden dienen. Der Informationsaustausch gemäß Z 6 darf nur vorbehaltlich der Art. 44 und 45 der Richtlinie 2006/48/EG und zur Erfüllung der Aufsichtsaufgaben gemäß § 77b Abs. 5 erfolgen. Die FMA darf Informationen gemäß Abs. 4 Z 19 nur weiterleiten, wenn dies von der zuständigen Behörde, die die betreffende Information übermittelt hat, ausdrücklich gestattet wurde.

(6) – (7) …

(6) – (7) …

(8) Die FMA hat als zentral zuständige Aufsichtsbehörde gemäß § 21g die zuständigen Behörden und Zentralbanken der Mitgliedstaaten zu informieren, wenn die wirtschaftliche Entwicklung eines Kreditinstituts oder einer Kreditinstitutsgruppe der von ihr beaufsichtigten Gruppe die Finanzmarktstabilität in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, in denen diese Gruppe tätig ist, gefährden könnte.

(8) Bei Eintritt einer Krisensituation, einschließlich widriger Entwicklungen an den Finanzmärkten, die die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems in einem der Mitgliedstaaten, in denen Unternehmen einer Gruppe zugelassen oder bedeutende Zweigstellen (§ 18) errichtet wurden, untergraben könnte, hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde unverzüglich die in den Abs. 5 Z 1, 4 und 5 genannten Stellen zu warnen und ihnen alle für die Durchführung ihrer Aufgaben wesentlichen Informationen zu übermitteln.

 

(9) Erhält die Oesterreichische Nationalbank Kenntnis von einer Krisensituation oder einer gefährdenden wirtschaftlichen Entwicklung im Sinne von § 77 Abs. 8, hat sie unverzüglich die FMA darüber zu informieren.“

§ 77a. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann auf gemeinsamen Vorschlag der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank folgende Abkommen mit zuständigen Behörden über die Vorgangsweise bei der Zusammenarbeit mit der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Überwachung und Beaufsichtigung der Kreditinstitute gemäß den §§ 69 bis 71 und 77 schließen, sofern der Bundesminister für Finanzen zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist:

§ 77a. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann auf gemeinsamen Vorschlag der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank folgende Abkommen mit zuständigen Behörden über die Vorgangsweise bei der Zusammenarbeit mit der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Überwachung und Beaufsichtigung der Kreditinstitute gemäß den §§ 69 bis 71, 77 und 77b schließen, sofern der Bundesminister für Finanzen zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist:

           1. Abkommen mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten; in diesen Abkommen kann insbesondere die Übertragung zusätzlicher Aufgaben im Sinne von Art. 131 der Richtlinie 2006/48/EG an die zentral zuständige Aufsichtsbehörde sowie Verfahren der Zusammenarbeit, insbesondere gemäß § 21g, geregelt werden.

           1. Abkommen mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten; in diesen Abkommen kann insbesondere die Übertragung zusätzlicher Aufgaben im Sinne von Art. 131 der Richtlinie 2006/48/EG an die konsolidierende Aufsichtsbehörde sowie Verfahren der Zusammenarbeit, insbesondere gemäß § 21g und § 77c, geregelt werden.

           2. Abkommen mit zuständigen Behörden von Drittländern gemäß § 77 Abs. 5 Z 2 und 3, sofern der Informationsaustausch mit diesen zuständigen Behörden im Sinne des Art. 46 der Richtlinie 2006/48/EG, unter der Bedingung eines Art. 44 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG gleichwertigen Berufsgeheimnisses, der Erfüllung von Aufsichtsaufgaben dieser zuständigen Behörden dient.

           2. Abkommen mit zuständigen Behörden von Drittländern gemäß § 77 Abs. 5 Z 2 und 3, sofern der Informationsaustausch mit diesen zuständigen Behörden im Sinne des Art. 46 der Richtlinie 2006/48/EG, unter der Bedingung eines Art. 44 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG gleichwertigen Berufsgeheimnisses, der Erfüllung von Aufsichtsaufgaben dieser zuständigen Behörden dient.

(2) In den Abkommen gemäß Abs. 1 Z 1 ist insbesondere die Zusammenarbeit der FMA mit den zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten hinsichtlich des in Art. 42, 44 Abs. 2 und den Art. 139 bis 142 der Richtlinie 2006/48/EG oder des in Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2002/87/EG genannten Informationsaustausches zu regeln.

(2) In den Abkommen gemäß Abs. 1 Z 1 ist insbesondere die Zusammenarbeit der FMA mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten hinsichtlich des in Art. 42, 44 Abs. 2, 131a und den Art. 139 bis 142 der Richtlinie 2006/48/EG oder des in Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2002/87/EG genannten Informationsaustausches zu regeln.

(3) In den Abkommen gemäß Abs. 1 Z 2 ist insbesondere zu regeln:

(3) In den Abkommen gemäß Abs. 1 Z 2 ist insbesondere zu regeln:

           1. Der Erhalt der Informationen der FMA , die erforderlich sind, um Kreditinstitute oder Finanz-Holdinggesellschaften, die in Österreich niedergelassen sind und in einem Drittland eine Tochtergesellschaft in Form eines Kredit- oder Finanzinstituts haben oder an solchen Kredit- und Finanzinstituten eine Beteiligung halten, auf der Basis der konsolidierten Finanzlage zu beaufsichtigen;

           1. Der Erhalt der Informationen der FMA, die erforderlich sind, um Kreditinstitute oder Finanz-Holdinggesellschaften, die in Österreich niedergelassen sind und in einem Drittland eine Tochtergesellschaft in Form eines Kredit- oder Finanzinstitutes haben oder an solchen Kredit- und Finanzinstituten eine Beteiligung halten, auf der Basis der konsolidierten Finanzlage zu beaufsichtigen;

           2. die Information der zuständigen Behörden von Drittländern, die erforderlich ist, um Mutterunternehmen mit Sitz in diesen Drittländern zu beaufsichtigen, die in Österreich eine Tochtergesellschaft in Form eines Kredit- oder Finanzinstitutes haben oder Beteiligungen an solchen Kredit- oder Finanzinstituten halten und

           2. die Information der zuständigen Behörden von Drittländern, die erforderlich ist, um Mutterunternehmen mit Sitz in diesen Drittländern zu beaufsichtigen, die in Österreich eine Tochtergesellschaft in Form eines Kredit- oder Finanzinstitutes haben oder Beteiligungen an solchen Kredit- oder Finanzinstituten halten und

           3. die Voraussetzungen und die Zulässigkeit der Prüfung von auf konsolidierter Basis beaufsichtigten verbundenen Unternehmen in einem Abkommensstaat eines Kreditinstitutes oder einer Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz in dem anderen Abkommensstaat durch die zuständige Behörde des zuletzt genannten Abkommensstaates.

           3. die Voraussetzungen und die Zulässigkeit der Prüfung von auf konsolidierter Basis beaufsichtigten verbundenen Unternehmen in einem Abkommensstaat eines Kreditinstitutes oder einer Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz in dem anderen Abkommensstaat durch die zuständige Behörde des zuletzt genannten Abkommensstaates.

(4) Sofern der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Art. 39 der Richtlinie 2006/48/EG mit Drittländern ein Rahmenabkommen geschlossen hat, sind die darin enthaltenen Grundsätze beim Abschluss von Abkommen gemäß Abs. 3 zu berücksichtigen.

(4) Sofern der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Art. 39 der Richtlinie 2006/48/EG mit Drittländern ein Rahmenabkommen geschlossen hat, sind die darin enthaltenen Grundsätze beim Abschluss von Abkommen gemäß Abs. 3 zu berücksichtigen.

 

Aufsichtskollegien

 

§ 77b. (1) Die FMA hat als konsolidierende Aufsichtsbehörde (§ 2 Z 9c) zur Erfüllung der Aufgaben gemäß den Art. 129 und 130 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG unter ihrem Vorsitz Aufsichtskollegien einzurichten. Dabei hat die FMA bei Bedarf eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Behörden von Drittländern zu gewährleisten. Die Modalitäten für die Einrichtung und Arbeitsweise der Aufsichtskollegien sind nach Konsultation der betroffenen zuständigen Behörden gemäß § 77a festzulegen.

 

(2) Die FMA hat als konsolidierende Aufsichtsbehörde zu entscheiden, welche anderen zuständigen Behörden und Institutionen gemäß Abs. 3 an einer Sitzung oder einer Tätigkeit des Aufsichtskollegiums teilnehmen. Bei dieser Entscheidung hat die FMA die Relevanz der zu planenden oder zu koordinierenden Aufsichtstätigkeit für die betreffenden Behörden, insbesondere die möglichen Auswirkungen auf die Finanzstabilität der betreffenden Mitgliedstaaten gemäß § 69 Abs. 4, und die Aufgaben gemäß Art. 42a Abs. 2 der Richtlinie 2006/48/EG zu berücksichtigen. Die FMA hat alle Mitglieder des Aufsichtskollegiums rechtzeitig laufend und umfassend zu informieren über:

 

           1. Die Organisation der Sitzungen des Aufsichtskollegiums,

 

           2. die wesentlichen zu erörternden Fragen und über die beabsichtigten Tätigkeiten,

 

           3. das in diesen Sitzungen beschlossene Vorgehen und die durchgeführten Maßnahmen.

 

(3) Vorbehaltlich der Entscheidung durch die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde können an einem Aufsichtskollegium teilnehmen:

 

           1. Zuständige Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Beaufsichtigung eines EWR-Mutterkreditinstitutes oder von einer EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft nachgeordneten Kreditinstituten zuständig sind;

 

           2. zuständige Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats, in dem bedeutende Zweigniederlassungen errichtet wurden;

 

           3. die Oesterreichische Nationalbank und andere Zentralbanken der Mitgliedstaaten gemäß Z 1 und 2;

 

           4. zuständige Behörden von Drittländern, sofern für sie ein dem Art. 44 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG gleichwertiges Berufsgeheimnis besteht und die Zusammenarbeit der Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben dient.

 

(4) Die FMA hat innerhalb von Aufsichtskollegien mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten. Innerhalb der Aufsichtskollegien ist zusammen mit den anderen zuständigen Behörden der Rahmen für folgende Aufgaben festzulegen:

 

           1. Austausch von Informationen;

 

           2. gegebenenfalls Einigung über die freiwillige Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten;

 

           3. Festlegung von aufsichtlichen Prüfungsprogrammen auf Grundlage einer Risikobewertung der Kreditinstitutsgruppe gemäß Art. 124 der Richtlinie 2006/48/EG;

 

           4. Vermeidung unnötiger aufsichtlicher Doppelanforderungen, insbesondere im Hinblick auf Informationsanfragen gemäß Art. 130 Abs. 2 und Art. 132 Abs. 2 der Richtlinie 2006/48/EG, zur Steigerung der Effizienz der Aufsicht;

 

           5. kohärente Anwendung der aufsichtlichen Bestimmungen der Richtlinie 2006/48/EG auf alle Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe unbeschadet der in dieser Richtlinie und der Richtlinie 2006/49/EG eröffneten Wahlrechte und Ermessensspielräume;

 

           6. Anwendung des Art. 129 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2006/48/EG unter Berücksichtigung internationaler Standards im Bereich der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden und der Vorbereitung auf Krisensituationen.

 

(5) Die FMA hat den Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden (CEBS) über die Tätigkeiten der Aufsichtskollegien, bei dem sie den Vorsitz führt, sowohl in Normal- als auch in Krisensituationen zu informieren und dem Ausschuss alle Informationen, die für die Zwecke der Konvergenz der Aufsichtstätigkeiten von besonderem Belang sind, vorbehaltlich § 77 Abs. 5 zu übermitteln.

 

Grenzüberschreitendes Entscheidungsverfahren

 

§ 77c. (1) Die FMA hat jährlich die Angemessenheit der Eigenmittelausstattung einer Kreditinstitutsgruppe gemeinsam mit den übrigen zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung der nachgeordneten Kreditinstitute mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten zuständig sind, zu beurteilen und nach Abstimmung mit diesen Behörden über die Anwendung von Maßnahmen auf Grundlage der Beurteilung gemäß § 69 Abs. 2 und 3 auf konsolidierter Ebene und gemäß § 70 Abs. 4a zu entscheiden.

 

(2) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat den anderen zuständigen Behörden einen Bericht mit einer Risikobewertung der Kreditinstitutsgruppe auf Grundlage ihrer Aufsichtstätigkeit nach § 69 Abs. 2 und 3 zu übermitteln und innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten mit diesen Behörden gemeinsam über die in Abs. 1 genannten Maßnahmen zu entscheiden. In der gemeinsamen Entscheidung ist auch die von den anderen zuständigen Behörden gemäß Art. 123 und Art. 124 der Richtlinie 2006/48/EG durchgeführte Risikobewertung der nachgeordneten Institute mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten angemessen zu berücksichtigen. Die gemeinsame Entscheidung ist in einem Dokument mit einer vollständigen Begründung darzulegen und dem übergeordneten Kreditinstitut von der FMA als konsolidierender Aufsichtsbehörde bescheidmäßig zuzustellen.

 

(3) Eine im Sinne von Abs. 2 von einer konsolidierenden Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaates an das EWR-Mutterkreditinstitut übermittelte gemeinsame Entscheidung wird für nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland wirksam, sobald die gemeinsame Entscheidung dem EWR-Mutterkreditinstitut zugestellt wurde und dieses seine nachgeordneten Institute darüber in Kenntnis gesetzt hat, nicht jedoch bevor der Bescheid im Sitzstaat des EWR-Mutterkreditinstituts wirksam wird.

 

(4) Bei Uneinigkeiten der zuständigen Behörden innerhalb des Zeitraums nach Abs. 2 kann die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde den Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden (CEBS) konsultieren. Auf Antrag einer der anderen zuständigen Behörden innerhalb desselben Zeitraums hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde den Ausschuss zu konsultieren. Wurde dieser konsultiert, hat die FMA dessen Stellungnahme in den Fällen gemäß Abs. 2, 5 und 6 in ihrer Entscheidung Rechnung zu tragen und jede wesentliche Abweichung davon in der Entscheidung zu begründen.

 

(5) Kommt innerhalb des Zeitraums nach Abs. 2 keine gemeinsame Entscheidung zustande, so hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde über die Anwendung von Maßnahmen gemäß § 69 Abs. 2 und 3 sowie § 70 Abs. 4a auf die Kreditinstitutsgruppe auf konsolidierter Basis zu entscheiden und dabei die von den zuständigen Behörden geäußerten Standpunkte und Vorbehalte sowie die im Zeitraum des Abstimmungsprozesses gemäß Abs. 2 durchgeführten Risikobewertungen hinsichtlich der nachgeordneten Institute mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen; gegebenenfalls ist auch die Stellungnahme gemäß Abs. 4 zu berücksichtigen. Die Entscheidungen der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Entscheidungen der anderen zuständigen Behörden sind in einem Dokument mit einer vollständigen Begründung darzulegen und haben den Risikobewertungen, Auffassungen und Vorbehalten, die die anderen zuständigen Behörden innerhalb des Zeitraums gemäß Abs. 2 durchgeführt und geäußert haben, Rechnung zu tragen. Die FMA hat das Dokument allen betroffenen zuständigen Behörden zu übermitteln und dem übergeordneten Kreditinstitut bescheidmäßig zuzustellen. Mit der Zustellung an das übergeordnete Kreditinstitut mit Sitz im Inland gilt der Bescheid als an alle betroffenen Mitglieder der Kreditinstitutsgruppe zugestellt. Das übergeordnete Kreditinstitut mit Sitz im Inland hat den Bescheid unverzüglich allen nachgeordneten Instituten zur Kenntnis zu bringen. Die Entscheidung ist auf nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland unmittelbar anwendbar.

 

(6) Ergeht eine Entscheidung gemäß Art. 129 Abs. 3 vierter Unterabsatz der Richtlinie 2006/48/EG einer anderen zuständigen Behörde (konsolidierende Aufsichtsbehörde), so hat die FMA über die Anwendung von Maßnahmen gemäß § 69 Abs. 2 und 3 sowie § 70 Abs. 4a auf dem EWR-Mutter-Kreditinstitut nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland auf individueller oder teilkonsolidierter Basis zu entscheiden und dabei die Standpunkte und Vorbehalte der konsolidierenden Aufsichtsbehörde angemessen zu berücksichtigen. Die FMA hat eine Abschrift des Bescheides für die Zwecke von Art. 129 Abs. 3 sechster Unterabsatz der Richtlinie 2006/48/EG der konsolidierenden Aufsichtsbehörde zu übermitteln.

 

(7) Eine nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates ergangene Entscheidung einer konsolidierenden Aufsichtsbehörde gemäß Art. 129 Abs. 3 vierter Unterabsatz der Richtlinie 2006/48/EG wird für nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland wirksam, sobald die Entscheidung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat dem EWR-Mutterkreditinstitut zugestellt wurde und dieses seine nachgeordneten Institute darüber in Kenntnis gesetzt hat, nicht jedoch bevor der Bescheid im Sitzstaat des EWR-Mutterkreditinstitutes wirksam wird.

 

(8) Eine neuerliche Entscheidung gemäß Abs. 2 über die Anwendung des Art. 136 Abs. 2 der Richtlinie 2006/48/EG ist jedenfalls dann herbeizuführen, wenn bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände eine andere zuständige Behörde bei der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde schriftlich und unter Angabe sämtlicher Gründe eine neuerliche Entscheidung beantragt; in diesem Fall kann die FMA das Verfahren allein mit den antragstellenden zuständigen Behörden vornehmen.

§ 97. (1) Die FMA hat den Kreditinstituten für folgende Beträge Zinsen vorzuschreiben:

§ 97. (1) Die FMA hat den Kreditinstituten für folgende Beträge Zinsen vorzuschreiben:

           1. – 5. …

           1. – 5. …

           6. 2 vH der Überschreitung der Großveranlagungsgrenzen gemäß § 27 Abs. 7 in Verbindung mit § 103, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, ausgenommen bei Aufsichtsmaßnahmen nach § 70 Abs. 2 oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes.

           6. 2 vH der Überschreitung der Großveranlagungsgrenzen gemäß § 27 Abs. 15, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, ausgenommen bei Aufsichtsmaßnahmen nach § 70 Abs. 2 oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes; dies gilt auch bei Überschreitung der Großveranlagungsgrenze gemäß § 27 Abs. 16

(2) …

(2) …

§ 98. (1) …

§ 98. (1) …

(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstitutes

(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstitutes

           1. – 4a. …

           1. – 4a. …

 

         4b. die Meldepflicht bei Überschreitung der angemessenen Obergrenze für Großveranlagungen in Bezug auf die anrechenbaren Eigenmittel gemäß § 27 Abs. 23 unterlässt;

           5. – 11. …

(3) – (4) …

           5. – 11. …

(3) – (4) …

§ 103e. Nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 gelten folgende Übergangsbestimmungen:

§ 103e. Nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 gelten folgende Übergangsbestimmungen:

           1. – 11. …

           1. – 11. …

         12. (zu § 22p):

         12. (zu § 22p):

Kreditinstitute, die ein vor dem 1. Jänner 2007 bewilligtes internes Modell („value at risk“) gemäß § 22p verwenden, welches bei der Modellierung des spezifischen Positionsrisikos in zinsbezogenen Finanzinstrumenten und Substanzwerten das Ereignisrisiko und das Ausfallsrisiko nicht erfasst, können bis zum 31. Dezember 2009 einen Zuschlag für das spezifische Positionsrisiko zu ihrem Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22p Abs. 1 verwenden.

Kreditinstitute, die ein vor dem 1. Jänner 2007 bewilligtes internes Modell („value at risk“) gemäß § 22p verwenden, welches bei der Modellierung des spezifischen Positionsrisikos in zinsbezogenen Finanzinstrumenten und Substanzwerten das Ereignisrisiko und das Ausfallsrisiko nicht erfasst, können bis zum 31. Dezember 2010 einen Zuschlag für das spezifische Positionsrisiko zu ihrem Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22p Abs. 1 verwenden.

         13. …

         13. …

         14. (zu § 27 Abs. 3):

 

Bis zum 31. Dezember 2007 sind Großveranlagungen bei Kreditinstituten ungeachtet ihrer Laufzeit mit einem Gewicht von 20 vH anzusetzen. Bis zum 31. Dezember 2011 kann für die Zwecke von § 27 Abs. 3 Z 1 lit. q zweiter Halbsatz 100 vH des Marktwerts der betreffenden Immobilie anerkannt werden.

 

         15. – 17. …

         15. – 17. …

§ 103f. Nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 gelten folgende Übergangsbestimmungen:

§ 103f. Nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 gelten folgende Übergangsbestimmungen:

           1. …

           1. …

           2. (zu § 1 Abs. 1 Z 7a):

           2. (zu § 1 Abs. 1 Z 7a):

Kreditinstitute, deren Haupttätigkeit ausschließlich den Betrieb des Bankgeschäfts gemäß § 1 Abs. 1 Z 7a umfasst und die nicht zum Betrieb von anderen Bankgeschäften berechtigt sind sowie keiner Kreditinstitutsgruppe angehören, deren Haupttätigkeit auch andere Geschäfte als die gemäß § 1 Abs. 1 Z 7a umfasst, sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 von den §§ 22 bis 26 ausgenommen. Darüber hinaus finden auf diese Kreditinstitute bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 die §§ 27 und 75 keine Anwendung, und § 74 nur hinsichtlich Abs. 1 Z 1 Anwendung, sofern diese Kreditinstitute

Kreditinstitute, deren Haupttätigkeit ausschließlich den Betrieb des Bankgeschäfts gemäß § 1 Abs. 1 Z 7a umfasst und die nicht zum Betrieb von anderen Bankgeschäften berechtigt sind sowie keiner Kreditinstitutsgruppe angehören, deren Haupttätigkeit auch andere Geschäfte als die gemäß § 1 Abs. 1 Z 7a umfasst, sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 von den §§ 22 bis 26 ausgenommen. Darüber hinaus finden auf diese Kreditinstitute bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 die §§ 27 und 75 keine Anwendung, und § 74 nur hinsichtlich Abs. 1 Z 1 Anwendung, sofern diese Kreditinstitute

                a) – e) …

           3. …

                a) – e) …

           3. …

 

§ 103n. Nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2010 gelten folgende Übergangsbestimmungen:

 

           1. (zu § 22d Abs. 10 und 11):

 

§ 22d Abs. 10 und 11 ist auf Verbriefungen anzuwenden, die nach Ablauf des 30. Dezember 2010 emittiert werden. Nach Ablauf des 31. Dezember 2014 gilt § 22d Abs. 10 und 11 für Verbriefungen, die vor dem 31. Dezember 2010 bestanden und bei denen nach Ablauf des 31. Dezember 2014 neue zugrunde liegende Forderungen hinzukommen oder bestehende zugrunde liegende Forderungen ersetzt werden.

 

           2. (zu § 22f Abs. 3 bis 9):

 

§ 22f Abs. 3 bis 9 ist auf Verbriefungen anzuwenden, die nach Ablauf des 30. Dezember 2010 emittiert werden. Nach Ablauf des 31. Dezember 2014 gilt § 22f Abs. 3 bis 9 für Verbriefungen, die vor dem 31. Dezember 2010 bestanden und bei denen nach Ablauf des 31. Dezember 2014 neue zugrunde liegende Forderungen hinzukommen oder bestehende zugrunde liegende Forderungen ersetzt werden.

 

           3. (zu § 23 Abs. 14 Z 3a):

 

Für hybrides Kapital, das zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2010 auf konsolidierter Ebene gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 oder § 103d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2009 angerechnet wird, aber die Bedingungen gemäß § 23 Abs. 4a nicht erfüllt, gelten folgende Anrechnungsbegrenzungen innerhalb der Anrechnungsbegrenzungen für hybrides Kapital gemäß § 23Abs. 1 Z 3a:

 

                a) 31. Dezember 2010 bis 31. Dezember 2020: 50 vH des Kernkapitals,

 

               b) 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2030: 20 vH des Kernkapitals,

 

                c) 1. Jänner 2031 bis 31. Dezember 2040: 10 vH des Kernkapitals.

 

Wird diese Übergangsbestimmung in Anspruch genommen, hat das Kreditinstitut angemessene Strategien und Verfahren zu entwickeln, damit die betroffenen Kapitalbestandteile § 23 Abs. 4a möglichst rasch entsprechen. § 24 Abs. 2 Z 5 lit. g und h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2009 finden bis 31. Dezember 2040 weiterhin Anwendung, wobei ersatzweise beschafftes Kapital zumindest die Anforderungen gemäß § 23 Abs. 4a zu erfüllen hat.

 

           4. (zu § 27 Abs. 6):

 

Für die Zwecke von § 27 Abs. 6 kann für Veranlagungen an Institute gemäß § 27 Abs. 3 Z 2 lit. b und Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2009, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 vertraglich eingeräumt wurden und bestanden, weiterhin die in § 27 Abs. 3 Z 2 lit. b und Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2009 vorgesehene Gewichtung bis zum Ende der vertraglich vereinbarten Laufzeit, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012, angewendet werden.

 

           5. (zu § 69b Z 9):

 

§ 69b Z 9 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem  30. Dezember 2010 beginnen.

§ 105. (1) – (4) …

§ 105. (1) – (4) …

(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2006/48/EG oder die Richtlinie 2006/49/EG verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, jeweils die folgende Fassung anzuwenden:

(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2006/48/EG oder die Richtlinie 2006/49/EG verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, jeweils die folgende Fassung anzuwenden:

           1. Richtlinie 2006/48/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2007/44/EG zur Änderung der Richtlinie 92/49/EWG sowie der Richtlinien 2002/83/EG, 2004/39/EG, 2005/68/EG und 2006/48/EG in Bezug auf Verfahrensregeln und Bewertungskriterien für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor (ABl. Nr. L 247 vom 21.09. 2007, S. 1) und

           1. Richtlinie 2006/48/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2009/111/EG zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement (ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009, S. 97) und der Richtlinie 2009/83/EG zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/48/EG mit technischen Bestimmungen über das Risikomanagement (ABl. Nr. L 196 vom 28.07.2009, S. 14) und

           2. Richtlinie 2006/49/EG über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006, S. 201).

           2. Richtlinie 2006/49/EG über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten in der Fassung der Richtlinie 2009/111/EG zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement (ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009, S. 97) und der Richtlinie 2009/27/EG zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/49/EG hinsichtlich technischer Vorschriften für das Risikomanagement (ABl. Nr. L 94 vom 08.04.2009, S. 97).

§ 107. (1)- (67) …

§ 107. (1)- (67) …

 

(68) Der III., XIV. und XXIV. Abschnitt der Gliederung, § 2 Z 9c, Z 23 lit. h und Z 57c, § 3 Abs. 7 lit. c, § 18 samt Überschrift, § 21b Abs. 3 Z 5, § 21g Abs. 1 und 5, § 22b Abs. 9 Z 3 und Abs. 10, § 22d Abs. 1, 2, 10 und 11, § 22f Abs. 3 bis 9, § 22l Abs. 3, § 23 Abs. 1 Z 2 und 3a, Abs. 4a, 14 und 17, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 2, § 27, § 29 Abs. 3, § 69 Abs. 4 und 5, § 69b Z 7 bis 9, § 70 Abs. 2, 4b, 4c und 11, § 73 Abs. 1 Z 19 und 20, § 74 Abs. 3 Z 1, § 75 Abs. 1 Z 5, § 77 Abs. 5, 8 und 9, § 77a, §§ 77b und 77c samt Überschriften, § 97 Abs. 1 Z 6, § 98 Abs. 2 Z 4b, § 103e Z 12, § 103f Z 2, § 103n und § 105 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2010 treten mit 31. Dezember 2010 in Kraft. § 103e Z 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2010 tritt mit Ablauf des 30. Dezember 2010 außer Kraft.

Artikel 3

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007

§ 12. (1) – (6) …

§ 12. (1) – (6) …

 

(7) § 18 BWG, mit Ausnahme von dessen Abs. 1 Z 1 und der Abs. 4 bis 6, ist von der FMA auf Wertpapierfirmen im Sinne von Abs. 1, die ihre Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass in § 18 BWG an Stelle des Begriffs Kreditinstitut der Begriff Wertpapierfirma im Sinne von Abs. 1 tritt und es sich bei diesen Wertpapierfirmen nicht um Wertpapierfirmen gemäß Art. 20 Abs. 2 und 3 und Art. 46 Abs. 1 der Richtlinie 2006/49/EG handelt.

§ 104. (1) – (3) …

§ 104. (1) – (3) …

 

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2006/49/EG verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2006/49/EG über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten in der Fassung der Richtlinie 2009/111/EG zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement (ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009, S. 97) und der Richtlinie 2009/27/EG zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/49/EG hinsichtlich technischer Vorschriften für das Risikomanagement (ABl. Nr. L 94 vom 08.04.2009, S. 97) anzuwenden.

§ 108 (1) – (8) …

§ 108 (1) – (8) …

 

(9) § 12 Abs. 7 und § 104 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2010 treten mit 31. Dezember 2010 in Kraft.