Vorblatt

Problem:

-       Sprachförderkurse werden seit nunmehr vier Schuljahren geführt und laufen nach der derzeit geltenden Rechtslage mit Ende des Schuljahres 2009/10 aus.

-       Das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, SchUG-B, BGBl. I Nr. 33/1997 – derzeit in Begutachtung – sieht eine modulare, universitätsähnliche Unterrichtsstruktur vor, die mit der Organisation nach dem SchOG nicht übereinstimmt.

Ziel:

-       Da sich die Sprachförderkurse gemäß ihrer Zielsetzungen bewährt haben, soll die zeitliche Befristung entfallen.

-       Gewährleistung der organisatorischen Rahmenbedingungen für die modulare Unterrichtsgestaltung für Schulen nach dem SchUG-B.

Inhalt /Problemlösung:

-       Änderung des § 8e SchOG (Sprachförderkurse) dahingehend, dass die zeitliche Befristung entfällt.

-       Adaptierung der Bestimmungen zu Aufbau, Lehrern, Klassenschülerzahl und Sonderformen an die neuen Rahmenbedingungen des SchUG-B.

Alternativen:

-       Im Hinblick auf den nachhaltigen Bedarf nach Sprachförderung bestehen keine Alternativen. Auch eine Fortführung unter nochmaliger zeitlicher Befristung stellt auf Grund des vorliegenden Evaluierungsberichtes des BIFIE keine Alternative dar.

-       Die Einführung einer modularen Organisation für die Schulen nach SchUG-B macht eine Anpassung des SchOG erforderlich, um Widersprüchlichkeiten zu vermeiden. Diesbezüglich gibt es keine Alternativen.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz verursacht keine finanziellen Auswirkungen für den Bundeshaushalt sowie für die Haushalte anderer Gebietskörperschaften. Eine nähere Darstellung findet sich in den Erläuterungen, Allgemeiner Teil.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

-       Sprachförderkurse stellen eine mittlerweile unverzichtbare Maßnahme zur Unterstützung von Kindern mit anderen Erstsprachen als Deutsch dar. Der frühzeitige Erwerb der Unterrichtssprache führt zu einem fundierteren Wissensgrundstock und zu einem qualitativ höherwertigen Pflichtschulabschluss. Es erleichtert in weiterer Folge den Zugang zu höherer Bildung und zum Beruf. Es werden daher sowohl für die Beschäftigung als auch für den Wirtschaftsstandort Österreich positive Auswirkungen erwartet.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Bürger/innen und Unternehmen vorgesehen.

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Die unbefristete Fortführung der Sprachförderkurse soll insbesondere auch sozial benachteiligten Bevölkerungsteilen zu Gute kommen.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Der vorliegende Entwurf einer Novelle zum Schulorganisationsgesetz (SchOG) verfolgt nachstehende Hauptanliegen:

Aufheben der zeitlichen Befristung von Sprachförderkursen:

§ 8e SchOG sieht die Führung von Sprachförderkursen letztmalig im Schuljahr 2009/10 vor. Gemäß dem nunmehr vorliegenden Evaluierungsbericht des Bundesinstituts für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens (BIFIE) haben sich die mittlerweile über vier Schuljahre geführten Sprachförderkurse bewährt und sollen daher ohne weitere zeitliche Befristung fortgeführt werden.

Begleitmaßnahmen zum Entwurf einer Novelle zum Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige – Modularisierung:

Eine derzeit in Begutachtung befindliche Novelle zum Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige (SchUG-B) sieht die Einführung einer modularen Unterrichtsorganisation vor. An die Stelle von Klassen im herkömmlichen Sinn treten Module, die von den Studierenden gewählt und im Rahmen ihres individuellen Studiums besucht werden.

Der Wegfall der Klassen (in denen derzeit eine weitgehend idente Studierendengruppe in allen Fächern des jeweiligen Semesters unterrichtet wird) macht flexiblere Unterrichtsorganisationen in Modulen erforderlich, die auch ein höheres Maß an Flexibilität in der (äußeren) Organisation erfordern (Gruppengrößen, Teilungen usw.).

Im Übrigen soll überall dort, wo auf Klassen (etwa die Bestimmungen über Aufbau, Lehrer, Klassenschülerzahl) und auf die Gliederung nach Semestern abgestellt wird, das modulare System auch schulorganisationsrechtlich entsprechend verankert werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Anpassungen SchUG-B:

Die im SchOG durch die Novelle des SchUG-B vorzunehmenden Anpassungen beziehen sich zum einen auf notwendige Korrekturen durch den Wegfall des Klassenbegriffs auf Grund der neuartigen Unterrichtsorganisation in Modulen. Zum anderen sind jene Bestimmungen hervorzuheben, nach denen im Hinblick auf die tatsächliche Ausgestaltung der Unterrichtsorganisation an der Schule der Schulleitung neue Flexibilitäten und Freiräume durch die autonome Festlegung beispielsweise der Eröffnungszahlen sowie Gruppenteilungen und -größen (vgl. § 8a Abs. 1 SchOG) gewährt werden. Dadurch wird eine maximale Reaktionsmöglichkeit auf regionale und schulspezifische Erfordernisse sichergestellt, was gleichzeitig zu einem zielgerichteten und effizienten Einsatz der Personalressourcen führt. Bei der Festlegung wird die Schulleitung nicht nur pädagogische Ziele einfließen lassen, sondern auch räumliche und beschäftigungsspezifische Rahmenbedingungen zu berücksichtigen haben. Für den Bund lassen sich keine finanziellen Folgewirkungen ableiten, da die Parameter zur Ressourcenzuteilung (Lehrer/innenpersonal bzw. Werteinheiten) an die nachgeordneten Dienststellen unverändert bleiben und lediglich die Einsatzmöglichkeiten der Ressourcen am Schulstandort verbessert werden.

Sprachförderkurse (Verlängerung):

Hinsichtlich des Mengengerüsts wurden im Schuljahr 2009/10 für Volks-, Hauptschulen und Polytechnische Schulen österreichweit 360 Planstellen zur Verfügung gestellt. Die Tendenz der letzten Jahre war gleichbleibend bis leicht fallend. Für eine Prognose wird angenommen, dass das Ausmaß der notwendigen Planstellen zukünftig konstant bleibt.

Gem. BGBl. II Nr. 50/2009 betragen die jährlichen Personalausgaben einer Planstelle l2a2 (es wird angenommen, dass die Sprachförderkurse mehrheitlich durch Vertragslehrer/innen gehalten werden) 54.442,- EUR. Durch die Verlängerung entgehen daher dem Bund Minderausgaben von 360 x 54.442 = 19.599.120 EUR (UT7; Aufwendungen, gesetzliche Verpflichtungen), wobei 1/3 auf das Jahr 2010 entfällt und auf die darauf folgenden Finanzjahre der gesamte Betrag.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich

-       hinsichtlich der Grundsatzbestimmungen auf Art. 14 Abs. 3 lit. b B-VG und

-       hinsichtlich der übrigen Bestimmungen auf Art 14 Abs.1 B-VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz unterliegt nicht den besonderen Beschlusserfordernissen des Art. 14 Abs. 10 B-VG.

Der Gesetzentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 15 Abs. 6 B-VG ist im Hinblick auf die Fristsetzung für die Erlassung der Landesgesetze nicht erforderlich.

Besonderer Teil

Zu Z 1 bis 3 und 6 bis 36 (§ 8a Abs. 1 und 2a, § 8b Abs. 2a, § 35 Abs. 3, § 42 Abs. 1, § 43 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 56 Abs. 1, § 57, § 59 Abs. 1 Z 3, § 59 Abs. 1 letzter Teilsatz, § 61 Abs.1 lit. a und d, § 62a, § 63a, § 66 Abs. 2, § 70 Abs. 1, § 71, § 73 Abs. 1 lit. a, b und c, §75 Abs. 1 lit. a, b und c, §77 Abs. 1 lit. a, b und c, § 95 Abs. 3, § 95 Abs. 3a, § 99 Abs. 1, § 100, § 103 Abs. 3 letzter Satz, § 107 Abs. 1, § 108 – Begleitmaßnahmen zum SchUG-B):

Derzeit befindet sich eine Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, SchUG-B, BGBl. I Nr. 33/1997, in Begutachtung. Gegenstand dieser Änderung ist eine neue Unterrichtsstruktur an den Schulen für Berufstätige. Die konventionelle schulische Organisation nach Schulstufen und Klassen soll durch ein modulares System abgelöst werden. Der erfolgreiche Abschluss einer Schule für Berufstätige setzt künftig die positive Absolvierung sämtlicher Module voraus. Eine negative Beurteilung eines Moduls kann durch Wiederholung des Moduls bzw. durch die Absolvierung von Kolloquien ausgebessert werden, Schulstufenwiederholungen werden dadurch obsolet. Weiters soll die Absolvierung eines Moduls ohne Besuch desselben durch Ablegung von Modulprüfungen ermöglicht werden.

Diese Umstrukturierung der Berufstätigenform erfordert legistische Begleitmaßnahmen im SchOG, insbesondere zu den Bestimmungen mit Klassenbezug, da es künftig an Schulen für Berufstätige keine Klassen mehr geben wird. Folgende Bestimmungen sind betroffen:

- Führung des Unterrichtsgegenstandes Bewegung und Sport (§ 8b Abs. 2a): Der Unterricht in Bewegung und Sport ist ab der 5. Schulstufe getrennt nach Geschlechtern zu führen, wobei die Gruppenbildung auch klassenübergreifend (bis zur Klassenschülerhöchstzahl) erfolgen kann. Die Bestimmung zur klassenübergreifenden Gruppenbildung trifft auf eine modulare Unterrichtsorganisation nicht zu und ist daher nicht anzuwenden.

- Aufbau der AHS, BMHS, BAKIP und BASOP (§ 35 Abs. 3, § 53 Abs. 2, § 66 Abs. 2, § 95 Abs. 3, § 95 Abs. 3a, § 103 Abs. 3): Der grundsätzlichen Regelung zur Unterrichtsorganisation in Klassen bzw. Jahrgängen ist die neue Organisationsform in Modulen ohne Schulstufenbezug hinzuzufügen. Diese ist weiters für Lehrgänge und Kollegs an der BAKIP und der BASOP, die als Schulen für Berufstätige geführt werden, vorzusehen.

- Lehrer (§ 42 Abs. 1, § 56 Abs. 1, § 70 Abs. 1, § 99 Abs. 1, § 107 Abs. 1): Das SchOG sieht vor, dass der Lehrer an den AHS, BMHS, BAKIP und BASOP in Klassen unterrichtet. Dem ist der Unterricht in Modulen in den Sonderformen für Berufstätige hinzuzufügen.

- Klassenschülerzahl, Eröffnungs- und Teilungszahlen (§ 8a Abs. 1 und 2a, § 43 Abs. 1, § 57, § 71, § 100, § 108): Die Bestimmungen zu Klassenschülerzahlen und zu Eröffnungs- und Teilungszahlen, die sich auf Klassen beziehen, gehen mit einer Modulorganisation ins Leere. Für Sonderformen nach dem SchUG-B soll die Schulleiterin oder der Schulleiter die Zahlen der Studierenden und die Eröffnungs- und Teilungszahlen selbst festlegen und zwar unter Beachtung der Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit. Um sicherzustellen, dass die Grenze vertretbarer, studiengerechter Modulgrößen nicht überschritten werden, soll die Höchstzahl der Studierenden in einem Modul – entsprechend der bisherigen Klassenschülerhöchstzahl – mit 30 limitiert werden. Die neuen Befugnisse der Schulleitungen korrelieren mit der Systematik des SchUG‑B und mit einer fortgeschritteneren Ausprägung der Autonomisierung und Dezentralisierung.

- Sonderformen (§ 59 Abs. 1 Z 3, § 59 Abs. 1 letzter Teilsatz, § 61 lit. a und d, § 62a, § 63a, § 73 Abs. 1 lit. a, b und c, § 75 lit. a, b und c, § 77 Abs. 1 lit. a und b, § 77 Abs. 1 lit. c): Bei den Bestimmungen zu den Sonderformen der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, der BAKIP und der BASOP wird jeweils zur bereits vorgesehenen Semesterorganisation die modulare Unterrichtsorganisation ohne Schulstufenbezug hinzugefügt. Für die allgemein bildende höhere Schule erfolgt diese Regelung in § 35 Abs. 3 (siehe oben unter „Aufbau“).

Zu Z 4 und 5 (§ 8 e Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 - Sprachförderkurse):

Das SchOG sieht eine zeitliche Befristung der Führung von Sprachförderkursen mit Ende des Schuljahres 2009/2010 vor. Zur Überprüfung des Erfolgs dieser Maßnahme wurde das BIFIE von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur mit einer Evaluierung beauftragt. Das Evaluationskonzept gründete sich im Wesentlichen auf Befragungen von Landesschulinspektorinnen und -inspektoren, Schulleiterinnen und -leitern sowie von Lehrerinnen und Lehrern zu ihren Erfahrungen und Einschätzungen zu den Sprachförderkursen.

Die Beurteilung der Sprachförderkurse war sehr positiv, da sie die nötigen unterrichtssprachlichen Kompetenzen vermitteln bzw. festigen, aber auch die soziale Integration der betroffenen Schülerinnen und Schüler begünstigen. Das Ausmaß von elf Wochenstunden wurde von der Mehrheit der Befragten als ausreichend angesehen.

Aufgrund der positiven Evaluierung der Sprachförderkurse soll die zeitliche Befristung auf die Schuljahre 2008/2009 und 2009/2010 entfallen, die Maßnahme soll somit unbefristet fortgesetzt werden.

Zu Z 37 (§ 131 Abs. 22):

Der neue Abs. 22 des § 131 regelt das Inkrafttreten. Zeitpunkt des Inkrafttretens soll grundsätzlich der 1. September 2010 sein. Lediglich die neuen Bestimmungen über die Modularisierung gemäß dem Entwurf einer Novelle zum SchUG-B sollen nach Maßgabe einer Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur für verschiedene Schulen gestaffelt in den Schuljahren 2010/11 oder 2011/12 wirksam werden.