Vorblatt

Problem:

-       Die mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2009 kundgemachten Bestimmungen über die teilzentrale Reifeprüfung umfassen noch nicht den Bereich der berufsbildenden höheren Schulen sowie der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung. Es bestehen derzeit parallele Vorschriften über abschließende Prüfungen an allgemein bildenden höheren Schulen und an den übrigen höheren Schulen.

-       Die Bestimmungen über die Approbation von Schulbüchern sind nicht zeitgemäß. Dies betrifft sowohl die inhaltlichen Anforderungen als auch das Verfahren.

Ziel:

-       Beseitigung der Doppelgleisigkeiten bei den Regelungen über die abschließenden Prüfungen und generelle Einführung der teilzentralen Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung und Diplomprüfung.

-       Einbeziehung der Bildungsstandards (Kompetenzerwerb) sowie der Eignung zur Erlangung von fächerübergreifenden Bildungszielen und Kompetenzen zu den Anforderungen für die Approbation eines Schulbuches. Weiters Abstellen auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit bei Anschaffung und Einsatz von Unterrichtsmitteln sowie Ermöglichung eines abgekürzten Verfahrens.

Inhalt /Problemlösung:

-       Neufassung der Bestimmungen über die abschließenden Prüfungen (§§ 34 ff) und ersatzlose Streichung der eigens für die allgemein bildenden höheren Schulen geltenden §§ 42a ff.

-       Der Zielsetzung entsprechende Adaptierung der §§ 14 und 15 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG).

Alternativen:

-       Im Hinblick auf § 78b Abs. 2 SchUG bestehen keine Alternativen zur gesetzlichen Verankerung der teilzentralen abschließenden Prüfung auch im berufsbildenden sowie im lehrer- und erzieherbildenden höheren Schulwesen.

-       Beibehaltung der derzeitigen Rechtslage.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz verursacht keine finanziellen Auswirkungen für den Bundeshaushalt sowie für die Haushalte anderer Gebietskörperschaften. Eine nähere Darstellung findet sich in den Erläuterungen, Allgemeiner Teil.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die teilzentrale Reifeprüfung soll zu mehr Transparenz und Objektivität führen und neben der Erhöhung der Aussagekraft der abschließenden Prüfungen die Vergleichbarkeit der österreichischen Reifeprüfungen mit entsprechenden Prüfungen anderer Länder verbessern. Die Neuordnung der abschließenden Prüfung auch für den Bereich der berufsbildenden sowie der lehrer- und erzieherbildenden Schulen wird Auswirkungen auf den Unterricht entfalten. Dieser wird gezielter kompetenzorientiert erfolgen, sodass künftig Absolventinnen und Absolventen mit den im Berufsleben geforderten Kompetenzen besser ausgestattet sein werden.

Im Übrigen sind keine Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich zu erwarten.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Bürger/innen und Unternehmen vorgesehen.

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Es sind keine Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht zu erwarten.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Das Gesetzesvorhaben betrifft weibliche und männliche Studierende in gleicher Art.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Die Beschlussfassung über ein dem Entwurfes entsprechendes Bundesgesetz im Nationalrat bedarf nicht der erhöhten Beschlussfassungserfordernisse gemäß Art. 14 Abs. 10 B-VG.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

1. Teilzentrale abschließende Prüfung:

Mit BGBl. I Nr. 112/2009 wurden in einem neuen Abschnitt 8a für die allgemein bildende höhere Schule neue Bestimmungen über die abschließende Prüfung (teilzentrale Reifeprüfung) eingeführt. Diese Bestimmungen bilden gemäß § 78b Abs. 1 die Grundlage für die Führung von Schulversuchen. Ab dem Haupttermin 2014 kommen sie (ausschließlich an allgemein bildenden höheren Schulen) unmittelbar zur Anwendung. Für alle übrigen Schularten mit abschließender Prüfung bleiben die §§ 34 ff anwendbar.

Gleichzeitig sieht § 78b in seinem Abs. 2 vor, dass an berufsbildenden höheren Schulen sowie an höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung

-       in den Schuljahren 2010/11 bis 2013/14 entsprechende Schulversuche zur Erprobung neuer Formen der abschließenden Prüfung zu führen sind und

-       bis spätestens zum Beginn des Schuljahres 2014/15 die gesetzliche Grundlage für die Durchführung teilzentraler Formen der Reife- und Diplomprüfung ab dem Haupttermin 2015 zu schaffen sind.

Es erscheint zweckmäßig, dieser Verpflichtung zur Schaffung der gesetzlichen Grundlage möglichst bald nachzukommen, da die derzeit geltenden Bestimmungen der §§ 42a ff, auf die in § 78b Abs. 2 verwiesen wird (Arg.: „im Sinne des Abschnitt 8a“), Detailregelungen enthalten, wie sie nur für die allgemein bildenden höheren Schulen in Betracht kommen, nicht aber für das berufsbildende Schulwesen.

Mit der Neufassung der §§ 34 ff können alle anderen Regelungen über abschließende Prüfungen (zeitlich gestaffelt nach Schularten) ersatzlos entfallen. Die zwischenzeitig existenten Bestimmungen der §§ 42a ff (BGBl. I Nr. 112/2009) werden an allgemein bildenden höheren Schulen lediglich im Haupttermin 2010 die Grundlage für Schulversuche sein, ansonsten kommen sie nicht mehr zur Anwendung. Es ergibt sich folgendes Bild über die Anwendbarkeit der verschiedenen Vorschriften:

 

Bestimmungen

AHS

BMHS, Kiga- u. Soz.päd.

§§ 34 ff (alt 1999)

Bis einschl. Haupttermin 2013

Bis einschl. Haupttermin 2014

§§ 42a ff (neu 2009)

Für Schulversuche im Haupttermin 2010

-

§§ 34 ff (neu 2010)

Für Schulversuche in den Hauptterminen 2011 bis 2013, ab Haupttermin 2014

Für Schulversuche in den Hauptterminen 2011 bis 2014, ab Haupttermin 2015

 

2. Approbation von Unterrichtsmitteln:

Die §§ 14 und 15 SchUG entstammen im Wesentlichen dem Jahr 1974. Mit der Einführung der Bildungsstandards (BGBl. I Nr. 117/2008) und der bereits in Erprobung befindlichen teilzentralen abschließenden Prüfung sind auch an Unterrichtsmittel, insbesondere an Schulbücher, neue Anforderungen gestellt. Dies gilt auch für die Weiterentwicklung der pädagogischen Ansprüche (fächerübergreifender Kompetenzerwerb) sowie die geforderte Effizienz im Einsatz von Unterrichtsmitteln ebenso wie im Verfahren zur Approbation derselben.

3. Redaktionelle Anmerkung:

Es wird darauf hingewiesen, dass das Schulunterrichtsgesetz grundsätzlich in der zum Zeitpunkt seiner Wiederverlautbarung im Jahre 1986 geltenden Rechtschreibung (authentisch) gilt und lediglich die Novellen, wie eben auch der vorliegende Entwurf einer neuerlichen Novelle, in der neuen Rechtschreibung abgefasst sind. Die Textgegenüberstellung gibt daher dort, wo in der rechten Spalte (vorgeschlagene Fassung) lediglich Einfügungen in bestehende Passagen erfolgen, den gesamten Text der jeweiligen Bestimmung in der aktuell gültigen Schreibweise (gemäß der seinerzeitigen Kundmachung der betreffenden Passage im Bundesgesetzblatt) wieder. Dies kann zur Folge haben, dass in einzelnen Textteilen die alte und die neue Rechtschreibung vorkommen.

Finanzielle Auswirkungen:

Reifeprüfung:

Die durch den Bund zu tragenden Ausgaben für die Durchführung der Reifeprüfungen an den berufsbildenden höheren Schulen manifestieren sich im wesentlichen in den Taxen und Abgeltungen für die direkt an der Leistungsfeststellung beteiligten Lehrkräfte und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission. Gemeint sind damit im konkreten die Prüfungstaxen, deren Höhe sich nach dem Bundesgesetz über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich der Schulen und Pädagogischen Hochschulen und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des SchUG (Prüfungstaxengesetz) richtet und die Abgeltungen gem. § 63b GehG für die Vorbereitung auf die mündliche Prüfung im Rahmen der Reifeprüfung. Legt das SchUG in Form der gegenständlichen Novelle zwar die wesentlichen Parameter der Reifeprüfung fest (Anzahl der Prüfungsgebiete, Mitglieder der Prüfungskommission etc.), lassen sich die finanziellen Auswirkungen nur in Verbindung mit den beiden genannten Rechtsmaterien (Taxen, Abgeltung) darstellen. Da dort noch entsprechende Anpassungen vorgenommen werden müssen, ist es nicht möglich, hier und jetzt die genauen finanziellen Folgewirkungen darzustellen; die detaillierten Erläuterung zu den finanziellen Auswirkungen werden daher Teil der Novellen der erwähnten Rechtsmaterien sein. Keinesfalls wird es aber durch die geänderte neue Form der Reifeprüfung zu Mehrausgaben gegenüber dem Status-Quo kommen.

Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln:

Festzuhalten ist zunächst, dass sich an den für die Schulen zur Verfügung stehenden Mitteln für die Anschaffung von Unterrichtsmitteln (FLAF) aus der gegenständlichen Novelle keine Änderungen und damit auch keine finanziellen Auswirkungen ergeben. Zu erwarten ist jedoch, dass sich durch die Aufnahme der neuen Eignungskriterien, inkl. der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit die Zusammensetzung der approbierten und damit den Schulen zugänglichen Unterrichtsmittel verändern wird und damit ein insgesamt effizienterer Einsatz im Unterricht sichergestellt werden kann. Durch die Schaffung eines sog. „abgekürzten Verfahrens“ kann davon ausgegangen werden, dass die Gutachterkommissionen schnellere und damit effizientere Entscheidungen treffen werden. Die Mitglieder der Gutachterkommissionen erhalten eine Abgeltung gem. dem Bundesgesetz über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich der Schulen und Pädagogischen Hochschulen und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des SchUG (Prüfungstaxengesetz). Derzeit (Erfolg 2009) werden für diesen Zweck 839.396,29 EUR ausgegeben. Es ist durch das neuartige abgekürzte Verfahren in den kommenden Jahren mit geringfügigen Einsparungen zu rechnen, deren konkretes Anfallen auf Grund der zeitlich unregelmäßig zu behandelnden Begutachtungen schwer beziffert werden kann.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechenden Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14 Abs. 1 B-VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz bedarf keiner besonderen Beschlusserfordernisse gemäß Art. 14 Abs. 10 B-VG.

Besonderer Teil

Zu Z 1, 2, 3, 4 (§ 14 und 15):

Schulbücher sind Unterrichtsmittel, die vor Einsatz im Unterricht einem Begutachtungsverfahren zu unterziehen und je nach Ergebnis dieses Verfahrens durch die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur als geeignet zu erklären sind. Die Kriterien der Eignungsprüfung sind in den §§ 14 und 15 SchUG festgelegt, die weiteren Einzelheiten wie die Zusammensetzung der Gutachterkommission und die Geschäftsbehandlung werden in einer eigenen Verordnung geregelt (Verordnung über die Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln, BGBl. Nr. 348/1998).

Die Eignungskriterien sollen erweitert werden um

-       die Kompetenzorientierung (schulartspezifisch) gemäß den Bildungsstandards bzw. den Bestimmungen über die abschließenden Prüfungen,

-       den Beitrag zur Erlangung von fächerübergreifenden Bildungszielen und Kompetenzen und

-       die Zweckmäßigkeit des Einsatzes des Einsatzes sowie die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Anschaffung und des Einsatzes im Unterricht.

Die Orientierung der Eignungskriterien an den Erfordernissen der Lehrpläne lässt die jüngsten pädagogischen Schwerpunktsetzungen der Standardisierung und Kompetenzorientierung außer acht. Diese ist daher um die Bildungsstandards für die 4. und 8. Schulstufe nach der Verordnung über Bildungsstandards im Schulwesen, BGBl. II Nr. 1/2009, und um die Kompetenzen  der teilzentralen Reifeprüfung nach den jeweiligen Reifeprüfungsverordnungen, zu ergänzen.

Als ein weiteres Eignungskriterium wird die Eignung eines Schulbuches zur Erlangung von fächerübergreifenden Bildungszielen und Kompetenzen im Sinne der Aufgaben der österreichischen Schule als Eignungskriterium aufgenommen. Die „Kompetenzen im Sinne der Aufgaben der österreichischen Schule“ gehen über die definierten Kompetenzen im Sinne von Bildungsstandards und der standardisierten abschließenden Prüfung weit hinaus. Sie umfassen neben den fachlichen auch soziale und personale Kompetenzen. Fächerübergreifende Elemente im Unterricht sollen Schülerinnen und Schülern helfen, ein besseres Verständnis für Zusammenhänge verschiedener Fächer oder Fachbereiche und damit eine höhere Problemlösungsfähigkeit zu entwickeln.

Auch die Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit des Einsatzes eines Schulbuchs im Unterricht wird künftig als verwaltungsimmanentes Prinzip zu prüfen sein. In § 15 Abs. 5 des Entwurfes werden als Voraussetzungen für künftige Eignungserklärungen auch die Wirtschaftlichkeit, die Sparsamkeit und die Zweckmäßigkeit in der Anschaffung und im Einsatz des Unterrichtsmittels genannt. Im Rahmen der Erstellung des Gutachtens gemäß § 15 Abs. 1 soll auch die Zweckmäßigkeit des Einsatzes eines Unterrichtsmittels aus pädagogischer Sicht überprüft und im Gutachten festgehalten werden (Z 2 leg.cit.).

Weiters wird aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ein so genanntes „abgekürztes Verfahren“ eingeführt. Dieses soll dann zur Anwendung kommen, wenn es sich um Aktualisierungen von bereits genehmigten Schulbüchern handelt oder wenn keine zureichende Aussicht auf Feststellung der Eignung des Unterrichtsmittels nach den gesetzlichen Kriterien besteht. Diese „Nichteignungserklärung“ wird nur in besonders eindeutigen Fällen zur Anwendung kommen. Sie verfolgt den Zweck, den mit der Gutachtenerstellung verbundenen Aufwand zu reduzieren und raschere Entscheidungen treffen zu können. Allerdings soll es dadurch zu keiner Minderung im Rechtsschutz kommen, weshalb die nochmalige Einbringung des Antrags möglich ist und zur Folge hat, dass der Antrag sodann einem „ordentlichen“, nicht abgekürzten Prüfungsverfahren zuzuführen ist.

Zu Z 5 (§ 23 Abs. 1a):

§ 23 Abs. 1a idF BGBl. I Nr. 112/2009 enthält im zweiten Satz eine Sonderbestimmung für die allgemein bildende höhere Schule (AHS). Ab dem Schuljahr 2013/14 finden demnach in den letzten Schulstufen dieser Schulart die Wiederholungsprüfungen auf Antrag des Schülers im Haupttermin, jedoch vor dem Antreten zur Klausurprüfung statt. Diese Wiederholungsprüfung kann an den ersten beiden Unterrichtstagen des folgenden Schuljahres ein Mal wiederholt werden.

Diese Besonderheit des § 23 Abs. 1a hat ihre Ursache darin, dass es nach dem neuen Konzept der teilzentralen Reifeprüfung an AHS keine Jahresprüfung mehr gibt und die letzte Klasse vor dem Antreten zur Klausurprüfung erfolgreich abgeschlossen sein muss. Die Erläuterungen zur RV 292 (XXIV. GP) führen dazu wie folgt aus:

„Die genannten Bestimmungen der §§ 42c und 42d des Entwurfs regeln die Prüfungstermine (§ 42c Abs. 3 Z 2 des Entwurfes sieht innerhalb des Haupttermins der Hauptprüfung zwei zentrale Prüfungstermine für die Klausurprüfung vor) und sehen (in § 42d des Entwurfs) weiters vor, dass ein Antreten zur Reifeprüfung nur nach erfolgreichem Abschluss der letzten Schulstufe zulässig ist. Das Modell der derzeitigen Jahresprüfung (als „Bonus“ zum Antreten unter der Bedingung, dass die negative Jahresnote ausgebessert wird) hat sich im Grunde bewährt, wenngleich die Komplexität der diesbezüglichen Rechtslage immer wieder zu unterschiedlichen Auslegungen geführt hat und daher verbesserungsbedürftig erscheint. Der Entwurf beabsichtigt daher, im Wege über die Adaptierung der Bestimmungen zur Wiederholungsprüfung (früheres Antreten, Wiederholungsmöglichkeit) einen möglichst frühen erfolgreichen Abschluss der letzten Klasse zu ermöglichen, um sodann nach Möglichkeit ohne zeitliche Verzögerung zur Reifeprüfung antreten zu können.

So soll ein erstmaliges Antreten zu Wiederholungsprüfungen (in einem oder in zwei negativ beurteilten Pflichtgegenständen) innerhalb des Zeitraumes der Hauptprüfung im Haupttermin (das sind die letzten neun – höchstens zehn – Wochen des Unterrichtsjahres) möglich sein, um – so die Wiederholungsprüfungen erfolgreich beurteilt wurden – zu einem dafür eigens geschaffenen zweiten Termin noch innerhalb des Haupttermins zur Klausurprüfung antreten zu können. Damit wird mit der derzeitigen Rechtslage insofern gleichgezogen, als ein Absolvieren der Reifeprüfung ohne Zeitverlust möglich ist. Sollte die Wiederholungsprüfung in einem oder in beiden Fächern negativ oder nicht beurteilt worden sein, so soll eine einmalige Wiederholungsmöglichkeit innerhalb der sonst für Wiederholungsprüfungen vorgesehenen Termine (§ 23 Abs. 1a iVm Abs. 1c) bestehen, um in unmittelbaren Anschluss an die positive Beurteilung der nunmehr wiederholten Wiederholungsprüfung(en) in diesem (ehemals) „ersten Nebentermin“ zur Reifeprüfung antreten zu können. Somit ist auch in diesem Fall keine zeitliche Schlechterstellung gegenüber der derzeitigen Rechtslage gegeben. Lediglich das Antreten zu Teilen der Reifeprüfung soll im Sinne der grundsätzlichen Trennung von Unterricht und Jahresbeurteilung einerseits sowie Reifeprüfung andererseits nicht möglich sein.“

Mit vorliegendem Entwurf soll die ursprünglich für die AHS konzipierte Bestimmung auf sämtliche Schulen mit abschließender Prüfung ausgeweitet werden. Dies allerdings mit der Einschränkung, dass lediglich eine Wiederholungsprüfung (in einem Pflichtgegenstand) im Haupttermin absolviert und in weiterer Folge gegebenenfalls wiederholt werden darf. Im Fall, dass zwei Pflichtgegenstände der letzten Schulstufe mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden, finden die Wiederholungsprüfungen wie in allen anderen Fällen grundsätzlich an den ersten beiden Tagen der ersten Woche des folgenden Schuljahres statt. Nur wenn beide Wiederholungsprüfungen positiv beurteilt wurden, ist auf Antrag ein Antreten zur abschließenden Prüfung zu einem der folgenden Prüfungstermine zulässig. Eine Wiederholung dieser (am Beginn des Schuljahres abgelegten) Wiederholungsprüfungen ist nicht zulässig; in den Fällen der negativen Beurteilung auch nur einer der beiden Prüfungen ist die (letzte) Schulstufe zu wiederholen. Die Festlegung des konkreten Termins für die Wiederholungsprüfung im Zeitraum des Haupttermins der abschließenden Prüfung (allerdings vor Beginn der Klausurprüfung) erfolgt - so wie in den übrigen auch - Fällen durch den Schulleiter oder die Schulleiterin.

Zu Z 6 (Überschrift des 8. Abschnittes):

Mit BGBl. I Nr. 112/2009 wurde die Überschrift des 8. Abschnittes dahingehend geändert, dass die AHS vom Anwendungsbereich der Bestimmungen des 8. Abschnittes ausgenommen wurde (neuer Abschnitt 8a für die AHS). Die nunmehrige Neufassung der Bestimmungen des 8. Abschnittes und deren beabsichtigte Geltung für (wieder) sämtliche Schularten (unter Entfall des neuen Abschnittes 8a) macht neuerlich eine Änderung der Überschrift erforderlich. Sie lautet so, wie sie vor der genannten Novelle gelautet hat.

Zu Z 7 (§§ 34 bis 41):

Zu § 34 (Form und Umfang der abschließenden Prüfungen):

§ 34 des Entwurfes wird gegenüber dem § 42a wie folgt geändert:

-       Die neue Überschrift des § 34 soll sich von der Abschnittsüberschrift abheben.

-       In Abs. 1 Z 1 und 2 entfallen die Hinweise auf die AHS-spezifischen Sonderformen.

-       Die Vorprüfung (Abs. 2) kann auch aus mündlichen Prüfungen bestehen.

-       Die „erste Säule“ soll durchgehend als „abschließende Arbeit“ bezeichnet werden.

-       Z 2 bleibt inhaltlich unverändert, wenn auch sprachlich verkürzt (dass mündliche Kompensationsprüfungen nur bei negativer Beurteilung und nur auf Antrag – als Teil der Klausurprüfung – absolviert werden können, ergibt sich vorwiegend aus § 36a Abs. 2 und § 38 Abs. 3 des Entwurfes).

Zu § 35 (Prüfungskommission):

Im Zuge der neuen teilzentralen Reifeprüfung an den AHS (§ 42b SchUG) hat die Zusammensetzung der Prüfungskommission eine grundlegende Neuerung erfahren. Es wurde zugunsten schlanker und fachorientierter Prüfungskommissionen für jedes einzelne Prüfungsgebiet davon abgegangen, je eine Prüfungskommission pro Kandidat einzurichten. Die Erläuterungen zur RV 292 dB XXIV. GP führen dazu ua. aus:

„Die neue Zusammensetzung der Prüfungskommissionen nach Prüfungsgebieten schafft somit nicht nur fachkompetente, sondern vor allem auch schlanke Prüfungskommissionen (zB je Prüfungsgebiet der Klausurprüfung: Vorsitzender, Schulleiter, Klassenvorstand und Prüfer). Dies lässt es angebracht erscheinen, sämtliche Mitglieder zur Anwesenheit zu verpflichten (derzeit müssen zwei Drittel der Kommissionsmitglieder anwesend sein). Für alle Fälle der Verhinderung oder von überschneidenden Funktionen (zB Klassenvorstand ist gleichzeitig Prüfer) sind Ersatzmitglieder zu bestellen, sodass eine kontinuierliche Besetzung der Kommissionen gewährleistet ist. Für den Fall der Verhinderung des Schulleiters wird dieser von einem Lehrer der Schule vertreten. Der Vorsitzende der Hauptprüfungskommission soll kein Stimmrecht haben, ihm obliegt in erster Linie die Obsorge für einen ordentlichen und rechtmäßigen Prüfungsablauf. Stimmenthaltungen sollen nach wie vor unzulässig sein. Durch die (gleichbleibende) Zahl an stimmberechtigten (eigentlich: -verpflichteten) Kommissionsmitgliedern kann der Fall der Stimmengleichheit nicht eintreten und somit auf das Dirimierungsrecht eines der Kommissionsmitglieder (zB des Vorsitzenden) verzichtet werden.“

Gegenüber § 42b enthält der vorliegende Entwurf folgende nennenswerte Abweichungen (mit Ausrichtung auf den berufsbildenen – einschließlich den lehrer- und erzieherbildenden Schulbereich):

-       Vorsitzender der Vorprüfung kann auch ein Fachvorstand sein.

-       Den Vorsitz gemäß Abs. 2 Z 1 soll künftig nicht nur der zuständige Landesschulinspektor oder ein vom Landesschulrat bestellter Experte des höheren Schulwesens (hinsichtlich der Reifeprüfungen, der Reife- und Diplomprüfungen bzw. der Diplomprüfungen), sondern auch

                -- ein (ebenfalls vom Landesschulrat zu bestellender) Experte des mittleren Schulwesens (hinsichtlich der Abschlussprüfungen) oder

                -- ein externer Fachexperte (insbesondere in berufsbildenen, aber auch in allgemein bildenden Schulen) sein können.

-       An die Stelle des Schulleiters als (fixes) Mitglied der Prüfungskommission soll nicht nur ein von diesem zu bestellenden Lehrer, sondern auch ein von ihm zu bestellenden Abteilungsvorstand treten können.

-       Neben den Klassenvorstand tritt der Jahrgangsvorstand an berufsbildenden höheren Schulen.

Zu § 36 (Prüfungstermine):

Prüfungstermine für die Vorprüfungen (Abs. 1) sollen auch am Ende der vorletzten Schulstufe festgesetzt werden können.

Abs. 3 des Entwurfes ist gegenüber § 42c neu hinzugefügt. Es wird die im Bereich der Schulen für Berufstätige (siehe § 35 Abs. 4 SchUG-B) sehr bewährte Form der „vorgezogenen Teilprüfung“ übernommen und für die Tagesformen der berufsbildenden (einschließlich der lehrer- und erzieherbildenden) Schulen in § 36 Abs. 3 des Entwurfes (mit geringen Modifikationen gegenüber dem SchUG-B) verankert. Grundsätzlich gilt bei der vorgezogenen Teilprüfung das Prinzip der Freiwilligkeit (Arg.: auf Antrag). Das bedeutet gleichzeitig, dass der betreffende Unterrichtsgegenstand, der in der letzten Schulstufe lehrplanmäßig nicht vorgesehen ist, bis zum Ende des Unterrichtsjahres geführt wird. Prüfungstermin für die vorgezogene Teilprüfung ist der Zeitraum des Haupttermins (das sind die letzten 9 bzw. höchsten zehn Wochen des Unterrichtsjahres). Das heißt, dass die vorgezogene Teilprüfung zu einem Zeitpunkt stattfinden kann, in dem die Jahresnoten noch nicht feststehen. Der erfolgreiche Abschluss des betreffenden Gegenstandes kann somit nicht Bedingung zur Zulassung zur vorgezogenen Teilprüfung sein. Es soll daher das Antreten zur vorgezogenen Teilprüfung jedenfalls möglich sein, zugleich wird aber der positive Jahresabschluss (nachträglich) Voraussetzung für die Gültigkeit der Teilprüfung sein müssen. Die Entscheidung, ob auf Grund einer allenfalls drohenden Jahresbeurteilung mit „Nicht genügend“ zu einer vorgezogenen Teilprüfung in diesem Prüfungsgebiet angetreten wird, liegt beim Prüfungskandidaten bzw. der Prüfungskandidatin.

Abs. 4 Z 1 soll einen für alle Schülerinnen und Schüler einer Schulart gleichen Abgabetermin für die abschließende Arbeit dadurch sicherstellen, dass dieser in den jeweiligen Prüfungsverordnungen festgelegt (zentral) wird.

Abs. 4 Z 2 des Entwurfes weicht von der korrespondierenden Bestimmung des Abs. 3 Z 2 des in Kraft befindlichen § 42c dahingehend ab, dass

-       zwischen standardisierten und nicht standardisierten („herkömmlichen“) Klausurarbeiten  unterschieden wird und nur für erstere die konkrete Terminisierung durch den zuständigen Bundesminister bzw. die zuständige Bundesministerin erfolgt, für die übrigen wie bisher durch die Schulbehörde erster Instanz,

-       nicht mehr zwei Prüfungstermine im Haupttermin stattzufinden haben und lediglich der jedenfalls zwischen dem Ende der Klausurprüfung und dem Anfang der mündlichen Prüfung liegende Zeitraum festgelegt wird.

Abs. 4 letzter Satz des Entwurfs sieht einen prüfungsfreien Zeitraum zwischen dem Ende der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung vor, der bei der Festlegung von konkreten Prüfungsterminen durch die Schulbehörde erster Instanz zu beachten ist.

In Abs. 5 findet sich der letzte Satz des § 42c Abs. 4 nicht mehr, da nicht mehr vorgesehen ist, dass zwei Prüfungstermine im Haupttermin stattzufinden haben (vgl. § 42 Abs. 3 Z 2).

Zu § 36a (Zulassung zur Prüfung):

§ 36a des Entwurfs unterscheidet sich nicht nennenswert von § 42d.

Zu § 37 (Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen, Prüfungsvorgang):

§ 37 Abs. 1 des Entwurfes enthält nicht mehr die ausschließlich auf die AHS bezogenen Detailbestimmungen betreffend die verbindliche Teilprüfung über den Schwerpunkt (an sog. Schwerpunkt-Sonderformen, am Werkschulheim, an Schulen mit autonomer Schwerpunktsetzung). Eine derartige Festlegung wird in der Reifeprüfungsverordnung für AHS Niederschlag finden. Eine solche ist zeitgerecht für den Haupttermin 2014 zu erlassen, bis dahin sind gemäß § 78b Abs. 1 Schulversuche zu führen, deren Schulversuchspläne (vgl. § 7 Abs. 2 SchOG iVm § 78 SchUG) derartige, dem § 42e Abs. 1 letzter Satz entsprechende, Regelungen vorsehen werden.

Die Aufgabenstellungen für die abschließende Arbeit (Abs. 2 Z 2) sollen weiterhin im Einvernehmen mit dem Prüfungskandidaten bzw. der Prüfungskandidatin und künftig (neu) mit Zustimmung der Schulbehörde erster Instanz (statt des Schulleiters) bestimmt werden.

Abs. 2 Z 3 erfährt eine Ergänzung hinsichtlich der zweisprachigen Handelsakademie in Klagenfurt (vgl. § 78b Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 112/2009).

Abs. 2 Z 4 hat gegenüber der analogen Bestimmung des § 42e Abs. 2 Z 4 eine Umformulierung erfahren, die zur besseren Verständlichkeit beitragen soll. Kernaussage ist, dass der Prüfungskandidat, wenn er aus dem Pool von (ihm grundsätzlich bekannten) Themenbereichen zwei Themenbereiche bestimmt, nicht weiß, welche zwei Themenbereiche er „gezogen“ hat. Erst diese beiden von ihm „gezogenen“ Themenbereiche werden ihm gegenüber eröffnet (nicht so die Fragen zu den beiden Themenbereichen), sodass er sich für einen dieser Beiden Bereiche entscheiden kann. In weiterer Folge wird ihm aus diesem von ihm „gewählten“ Themenbereich die zu lösende Aufgabenstellung vorgelegt, die er zuvor nicht gekannt haben darf. Diese Vorgehensweise soll zur Objektivität der abschließenden Prüfung beitragen und Verdachtsmomente, der Prüfungskandidat könnte seine Fragen bereits vorher gekannt haben, von vornherein ausschließen.

Abs. 3 enthält hinsichtlich der Anforderungen an die Aufgabenstellung der abschließenden Arbeit eine Neuformulierung, welche auch auf das berufsbildende (einschließlich lehrer- und erzieherbildende) Schulwesen abstellt (umfangreiche bildungsspezifische Kenntnisse, Beherrschung von dem aktuellen Stand der jeweiligen Fachdisziplin entsprechenden Methoden, Selbständigkeit bei der Aufgabenbewältigung, Fähigkeiten in der Kommunikation und Fachdiskussion im Rahmen der Präsentation und Diskussion). Dadurch werden die im Rahmen des Schulbesuches vermittelten und bei der Abschließenden Prüfung unter Beweis zu stellenden Anforderungen für den Eintritt in das Berufsleben hervorgehoben.

Im Übrigen bestehen keine Abweichungen von § 42e.

Zu § 38 (Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung):

Hier erfolgen gegenüber § 42f lediglich sprachliche Anpassungen an die in § 37 des Entwurfes vorgenommene Änderung.

Zu § 39 (Prüfungszeugnisse):

Hier erfolgt zunächst die Umbenennung der „vorwissenschaftlichen Arbeit“ in „abschließende Arbeit“. Die Zeugnisse sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 bzw. Abs. 2 Z 1 sowie vom Schulleiter und vom Klassenvorstand bzw. vom Jahrgangsvorstand der Klasse bzw. des Jahrganges zu fertigen. Bei Schulen mit Abteilungsgliederung hat an Stelle des Schulleiters der Abteilungsvorstand zu fertigen.

Zu § 40 (Wiederholung von Teilprüfungen bzw. von Prüfungsgebieten):

Derzeit kann eine nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilte Teilprüfung der abschließenden Prüfung erst dann wiederholt werden, wenn die abschließende Prüfung im gesamten mit „nicht bestanden“ beurteilt wurde. Zu lange Zeiträume zwischen den Prüfungen sind nicht nur aus zeitökonomischen Gründen sondern auch aus solchen der Lernkontinuität nicht sinnvoll, sodass ein Wiederholen einzelner Teilprüfungen auch dann möglich sein soll, wenn die abschließende Prüfung noch nicht beendet ist. Dies umso mehr, als die abschließende Prüfung grundsätzlich, also in nahezu allen Fällen, ohnehin in dem Prüfungstermin beendet wird, in dem sie begonnen wurde. Es werden nur die wenigen, dafür aber umso berücksichtigungswürdigeren Fälle (etwa der Verhinderung, der Erkrankung usw.) sein, die dazu führen können, dass eine abschließende Prüfung im Prüfungstermin, in dem sie begonnen wurde, nicht beendet wird. Künftig kann etwa im Herbsttermin eine schriftliche Klausurarbeit wiederholt werden und im Anschluss daran die abschließende Prüfung mit den mündlichen Teilprüfungen fortgesetzt werden.

Es wird grundsätzlich daran festgehalten, dass jede Wiederholung in der gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung zu erfolgen hat (die mündliche Kompensationsprüfung stellt keine Wiederholung in diesem Sinne dar, sodass ein trotz mündlicher Kompensationsprüfung negativ beurteiltes Prüfungsgebiet der Klausurprüfung nur schriftlich zu wiederholen ist – vorbehaltlich der abermaligen Option einer mündlichen Kompensationsprüfung bei wiederum negativer Beurteilung der Klausurarbeit). Ausgenommen von diesem Grundsatz ist jedoch die abschließende Arbeit, deren Wiederholung nach Maßgabe näherer Regelungen durch Verordnung auch in anderer Art erfolgen kann, als ursprünglich vorgesehen.

Zu § 41 (Zusatzprüfungen):

Hier erfolgen keine Änderungen gegenüber § 42i.

Zu Z 8 (Entfall des Abschnitts 8a sowie der §§ 42a bis 42i; Umbenennung des § 42j in § 41a):

Der eigens für die AHS eingefügte Abschnitt 8a samt seinen §§ 42a bis 42i gehört dem Rechtsbestand an, wenngleich für das Inkrafttreten dieser Bestimmungen erst der 1. September 2013 vorgesehen ist. Durch die Neufassung des 8. Abschnittes derart, dass die Bestimmungen über die abschließenden Prüfungen künftig wieder für alle Schularten gelten werden, kann Abschnitt 8a (§§ 42a bis 42i) noch vor seinem Inkrafttreten und Wirksamwerden ersatzlos entfallen (aus dem Bestand der Rechtsordnung genommen werden). Der im Rahmen der parlamentarischen Behandlung (AB 345 dB XXIV. GP) hinzugefügte § 42j (Bundes-Reifeprüfungskommission) bleibt davon unberührt. Zum besseren Einpassen in die Struktur des SchUG ist die Umbenennung und Einreihung nach § 41 zweckmäßig. Das Inkrafttreten dieser Bestimmung mit 1. September 2013 bleibt unberührt.

Zu Z 9 (§ 51 Abs. 2):

Die Dienstpflichten von Bundes- und Landeslehrern ergeben sich zum einem aus dem Dienstrecht (allgemeine, sonstige und besondere Dienstpflichten gemäß §§ 43 ff BDG 1979 und §§ 29 ff LDG 1984) und zum anderen aus den einschlägigen schulrechtlichen Vorschriften, insbesondere dem Schulunterrichtsgesetz (SchUG). § 51 SchUG enthält – neben zahlreichen anderen Regelungen des SchUG – Bestimmungen über die Pflichten von Lehrerinnen und Lehrern. Dabei werden als vorrangige Aufgaben des Lehrers und der Lehrerin neben der Unterrichts- und Erziehungsarbeit auch „administrative Aufgaben“ genannt, ohne dass diese näher spezifiziert werden. Administrative Aufgaben sind solche, die mit dem Schulbetrieb im Gesamten zusammenhängen und zu dessen ordentlichem Ablauf zu bewerkstelligen sind. Zum Schulbetrieb zählt auch die Umsetzung von Bildungsstandards. Solche wurden mit der Novelle zum SchUG BGBl. I Nr. 117/2008 gesetzlich verankert und mit der Verordnung über Bildungsstandards im Schulwesen, BGBl. II Nr. 1/2009 ausgeführt. Demnach bieten Bildungsstandards mit Wirksamkeit vom Beginn des Schuljahres 2009/10 an eine Grundlage für eine nachhaltige Ergebnisorientierung in der Planung und Durchführung von Unterricht, sie ermöglichen durch konkrete Vergleichsmaßstäbe eine bestmögliche Diagnostik als Grundlage für die Sicherstellung von individueller Förderung und sie soll insgesamt zur Qualitätsentwicklung in der Schule beitragen. Dieser letztgenannte Aspekt (Qualitätsentwicklung in der Schule) soll durch kontinuierlich stattfindende Standardüberprüfungen unterstützt werden. Solche Standardüberprüfungen finden nach Maßgabe des § 3 Abs. 4 der genannten Verordnung künftig jeweils am Ende der 4. und 8. Schulstufe statt. Die Organisation und Durchführung der Testungen erfolgt gemäß § 2 des BIFIE-Gestzes 2008 durch das eigens (auch) dafür eingerichtete Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens (BIFIE), was nicht nur die Auswertung sondern auch die Rückmeldung an die Schulen umfasst. Ausdrücklich wird angeordnet, dass die Rückmeldungen so zu erfolgen haben, dass sie für Zwecke der Qualitätsentwicklung an den Schulen herangezogen werden können.

Bildungsstandards sowie insbesondere auch Standardüberprüfungen sind somit ein für die Zukunft höchst bedeutender Bestandteil von Schule insgesamt. Wenngleich die administrative und operative Abwicklung in der Verantwortung des BIFIE erfolgt, so findet die Durchführung im engeren Sinne an den Schulen statt. Daran mitzuwirken stellt eine – wenngleich bislang nicht da gewesene – administrative Aufgabe dar, deren Besorgung gemäß § 51 Abs. 2 SchUG bereits derzeit zu den Pflichten der Lehrerinnen und Lehrern zählt. In Anbetracht der Bedeutung der Standardüberprüfungen allerdings vertritt das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur die Auffassung, dass deren besondere Erwähnung im SchUG gerechtfertigt erscheint.

Inhaltlich wird vor allem – wenn nicht ausschließlich – die interne Testleitung von den Lehrerinnen und Lehrern an den Schulen zu bewerkstelligen sein. Dabei anfallende Tätigkeiten werden etwa die Empfangnahme der Aufgabenstellungen und deren sichere Aufbewahrung bis zum Zeitpunkt der Überprüfung, die Organisation der Räumlichkeit(en) für die Schülerinnen und Schüler der jeweils 4. und 8. Klassen, die Sicherstellung der für eine ordentliche Durchführung erforderlichen Rahmenbedingungen (Sitzordnung, Beleuchtung, Ausstattung mit Schreibmaterial und allfälligen erlaubten Hilfsmitteln, Vermeidung von Störungen jeder Art, Bereitstellung einer Aufsichtsführung ua.), die Abnahme der Arbeiten sowie deren ordnungsgemäße Verwahrung und Übermittlung zur Auswertung ua. sein. Es werden interne und externe Aufgaben und Zuständigkeiten einander überschneiden, sodass die Übertragung der an der Schule anfallenden und zu bewerkstelligen administrativen Aufgaben an eine oder an mehrere Lehrpersonen (interne Testleitungen) notwendig sein wird. Die internen administrativen Aufgaben, die im Zuge der Durchführung von Standardüberprüfungen anfallen werden, werden im Rahmen der entfallenen Unterrichtsstunden zu bewerkstelligen sind, sodass insofern ein quantitativer und qualitativer Mehraufwand gegenüber der Unterrichtserteilung nicht gegeben sein wird.

Zu Z 10 (§ 71 Abs. 2 lit. f):

In § 71 Abs. 2 lit. f wird bestimmt, dass gegen die Entscheidung, dass eine abschließende Prüfung nicht bestanden wurde, das Rechtsmittel der Berufung an die Schulbehörde erster Instanz zusteht. Der im Klammerausdruck enthaltene Verweis auf § 37 Abs. 5 kann mit dem Inkrafttreten des neuen § 37 des Entwurfes entfallen, da die derzeit in dieser Bestimmung enthaltene Regelung, wonach eine abschließende Prüfung bei drei oder mehr mit „Nicht genügend“ beurteilten Klausurarbeiten „nicht bestanden“ wurde, im neuen § 37 nicht mehr vorgesehen ist. Dh., die Berufung soll nach wie vor nur bei Beurteilung der abschließenden Prüfung mit „nicht bestanden“ zulässig sein. Dies setzt jedoch künftig in jedem Fall das Ablegen aller Teilprüfungen voraus und es wird nicht schon nach drei negativ beurteilten Klausurarbeiten die Gesamtbeurteilung ausgesprochen. Dadurch können Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen trotz hoher Anzahl von negativ beurteilten Klausurarbeiten mit der mündlichen Prüfung fortfahren.

Zu Z 11 (§ 78b Abs. 1):

§ 78b Abs. 1 ordnet bis zum Wirksamwerden der neuen Reifeprüfungsbestimmungen Schulversuche an AHS an. Diese Schulversuche werden im laufenden Schuljahr 2009/10 nach den Bestimmungen des Abschnittes 8a durchgeführt, in den Schuljahren 2010/11 bis 2012/13 sollen diese Schulversuche der Erprobung des neuen Abschnittes 8 dienen, da dieser dann (ab 1. September 2013) die gesetzliche Grundlage für die Reifeprüfung an AHS sein wird. Inhaltlich erfolgt insofern keine Änderung, als der neue Abschnitt 8 so konzipiert ist, dass sich (für die Schulversuchspläne, welche die Basis für die künftige Prüfungsverordnung bilden) keine wesentlichen Änderungen ergeben (außer bei den Prüfungsterminen, wo von den zwei Prüfungsterminen im Haupttermin abgegangen wird).

Zu Z 12 (§ 78b Abs. 2):

§ 78b Abs. 2 in der geltenden Fassung ordnet für die berufsbildenden höheren Schulen sowie die höheren Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung an, dass in den Schuljahren 2010/11 bis 2013/14 neue Formen der abschließenden Prüfung im Sinne der für die AHS geltenden Bestimmungen des Abschnittes 8a zu erproben sind. Das soll grundsätzlich so bleiben, in der Textierung wird allerdings auf den neuen Abschnitt 8 abgestellt. Die gesetzliche Anordnung in § 78b Abs. 2, wonach bis spätestens zum Beginn des Schuljahres 2014/15 die gesetzliche Grundlage für die Durchführung teilzentraler Formen der Reife- und Diplomprüfung ab dem Haupttermin 2015 zu schaffen ist, kann – im Hinblick auf den neuen Abschnitt 8 – entfallen.

Hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen des Abschnitts 8 (teilzentrale Prüfungen) auf Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung an anerkannten Lehrgängen gemäß § 8 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung erfolgt keine inhaltliche Änderung. Lediglich der Zeitpunkt der Anwendung wird analog zum Wirksamwerden der neuen Bestimmungen an berufsbildenden höheren Schulen mit 1. April 2015 festgelegt.

Zu Z 13 (§ 82 Abs. 5p):

§ 82 Abs. 5p regelt das Inkrafttreten in Entsprechung zum Inkrafttreten des Abschnittes 8a durch BGBl. I Nr. 112/2009. Es erfolgt somit kein Abweichen vom ursprünglich beabsichtigten Zeitplan sondern nur ein Austausch der Bestimmungen für die AHS durch solche, die auch für die berufsbildenden höheren Schulen sowie die höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung gelten sollen. Hinsichtlich der berufsbildenden mittleren Schulen sollen die neuen Vorschriften ebenfalls im Haupttermin 2015 wirksam werden. Die Wortwahl „Reifeprüfungen/abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2014/2015“ bringt zum Ausdruck, dass auch vor dem Haupttermin liegende vorgezogene Teilprüfungen und Vorprüfungen dieser abschließenden Prüfungen (mit dem jeweiligen Haupttermin) vom Wirkungsbereich der neuen Bestimmungen umfasst sind.

Zu Z 14 (§ 82b samt Überschrift):

Dadurch, dass der neue Abschnitt 8 mit 1. September 2010 in Kraft treten soll (für das Wirksamwerden sind die Haupttermine 2014 [AHS] und 2015 [BHS] vorgesehen), ist es notwendig, die Anwendung der alten Bestimmungen des Abschnitts 8 bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der neuen Bestimmungen zu erstrecken. Das entspricht der Vorgehensweise anlässlich der zuletzt erfolgten Neufassung der Reifeprüfungsbestimmungen mit BGBl. I Nr. 98/1999.