Vorblatt

Problem:

Der Entwurf einer Novelle zum Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige (SchUG-B) sieht die Überführung in ein modulares System vor, dem das Schülerbeihilfengesetz 1983 (SchBG) in seiner derzeit geltenden Fassung nicht entspricht.

Ziel:

Anpassung des SchBG an die modulare Unterrichtsorganisation an Schulen für Berufstätige.

Inhalt /Problemlösung:

Entsprechende Änderung der §§ 1b und 8 SchBG, in denen auf die modulare Unterrichtsorganisation an Schulen für Berufstätige abgestellt werden soll.

Alternativen:

Im Fall der Beschlussfassung über eine als Entwurf vorliegende Novelle zum SchUG-B bestehen keine Alternativen.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz verursacht keine finanziellen Auswirkungen für den Bundeshaushalt sowie für die Haushalte anderer Gebietskörperschaften.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Mit der geplanten Änderung erfolgt eine Anpassung an Änderungen der inneren Organisation an Schulen für Berufstätige, ohne dass dadurch Änderungen im Beihilfenrecht eintreten werden. Es sind somit keine Auswirkungen auf die Beschäftigung und für Österreich als Wirtschaftsstandort zu erwarten.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Unternehmen bzw. für Bürgerinnen und Bürger vorgesehen.

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Es sind keine Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht zu erwarten.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Das Gesetzesvorhaben betrifft weibliche und männliche Studierende in gleicher Art.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Die Beschlussfassung über ein dem Entwurfes entsprechendes Bundesgesetz im Nationalrat bedarf nicht der erhöhten Beschlussfassungserfordernisse gemäß Art. 14 Abs. 10 B-VG.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige (SchUG-B) regelt die innere Organisation der Schulen für Berufstätige. Derzeit werden an ca. 80 Schulstandorten Berufstätigenformen angeboten, überwiegend im Bereich der berufsbildenden Schulen. Die Zahlen der Studierenden an den Berufstätigenformen blieben in den letzten Jahren konstant.

Eine derzeit in allgemeiner Begutachtung befindliche Novelle zum SchUG-B sieht die Einführung des Modulsystems an Berufstätigenformen bei gleichzeitigem Entfall der Wiederholung von Schulstufen vor, wodurch die bisherige innerorganisatorische Struktur verändert werden soll.

Ein gewählter Bildungsgang kann individuell – entsprechend der jeweiligen persönlichen Gegebenheiten des bzw. der Studierenden – in unterschiedlichen Abläufen und Zeiträumen absolviert werden. Bereits erworbene Kenntnissen und Fertigkeiten werden bei entsprechendem Nachweis angerechnet bzw. können durch die Ablegung von Modulprüfungen vom bzw. von der Studierenden eigenverantwortlich nachgewiesen werden.

Alle geplanten Maßnahmen sollen es den Studierenden an Berufstätigenformen ermöglichen, ihr Studium mit Beruf und Familie leichter zu vereinbaren und trotz der Mehrbelastung den gewählten Bildungsgang erfolgreich abzuschließen.

Für die Vergabe von Schülerbeihilfen nach dem SchBG bedeutet dies, dass jeder bzw. jede Studierende in jedem Halbjahr der Ausbildung Module wählt und besucht, wobei der im Lehrplan vorgesehene Semesterbezug nicht gegeben sein muss. Insbesondere für den Nachweis des günstigen Schulerfolges sind daher andere Kriterien festzulegen, als der Schulerfolg in einer (lehrplanmäßig definierten) Schulstufe.

Finanzielle Auswirkungen:

Aus den geänderten Modalitäten zur Erlangung einer Beihilfe sind grundsätzlich keine Mehraufwendungen ableitbar.

Verwaltungslasten für Bürger/innen:

Grundsätzlich haben die Studierenden wie bisher ein ausgefülltes Antragsformular in Verbindung mit bestimmten Unterlagen bei der Behörde vorzulegen bzw. einzubringen.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechenden Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14 Abs. 1 B-VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz bedarf keiner besonderen Beschlusserfordernisse gemäß Art. 14 Abs. 10 B-VG.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 1b Abs. 3, 3a und 3b):

§ 1b des SchBG enthält Begriffsbestimmungen, die folgendermaßen ergänzt werden sollen:

-       Das SchBG spricht grundsätzlich von Schülern, an manchen Stellen ist von Studierenden die Rede. Mit der Neufassung des Abs. 3 soll grundsätzlich klargestellt werden, dass unter Schülern auch Studierende an Schulen für Berufstätige zu verstehen sind.

-       Abs. 3a entspricht dem derzeitigen Abs. 3 (aus systematischen Gründen nachgereiht) mit der Ergänzung, dass diese Bestimmung für Schulen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation nicht gilt.

-       Abs. 3b soll die durch Abs. 3a entstandene Lücke schließen und sieht für Schulen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation vor, dass Module in einer derartigen Anzahl, dass deren Wochenstunden in Pflichtgegenständen und unverbindlichen Übungen der durchschnittlichen Gesamtwochenstundenzahl eines Semesters der Ausbildung gleich ist, einer Schulstufe im Sinne des SchUG-B entsprechen. Das bedeutet mit anderen Worten: Die Summe aller im Lehrplan vorgesehenen Wochenstunden in Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen geteilt durch die Zahl der lehrplanmäßigen Semester stellt die Wochenstundenzahl dar, die eine Schulstufe im Sinne dieses Bundesgesetzes ausmacht. Bedingt durch die Selbstorganisation des Studiums werden von den Studierenden Module in unterschiedlicher Wochenstundenzahl besucht werden, sodass es für die Zuerkennung von Beihilfen notwendig ist, gemessen an der Schulstufe (an den Wochenstunden lt. Lehrplan) den Hundertsatz (der tatsächlich besuchten Module über Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen sowie von abgelegten Modulprüfungen) zu errechnen, der im Rahmen der Gesamtwochenstundenzahl der Ausbildung die Grundlage für die Höhe der (allenfalls) zu gewährenden Beihilfe bildet. Die Gesamtwochenstundenzahl der Ausbildung bildet somit für die Zuerkennung von Beihilfen das Limit. Darüber hinaus besuchte Module bzw. absolvierte Modulprüfungen (deren Wochenstunden) bleiben für die Berechnung der Zuerkennung von Beihilfen unberücksichtigt, sodass jeder bzw. jede Studierende – so der günstige Schulerfolg vorliegt – immer auf 100 Prozent der Beihilfe kommen kann. Mit dem Antrag auf Beihilfe werden an Schulen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation künftig die notwendigen Informationen über die Ausbildung (die Anzahl der Semester der Ausbildung sowie die Gesamtwochenstunden der Ausbildung) und über das jeweilige Halbjahr (besuchte Module bzw. Modulprüfungen sowie die Zahl deren Wochenstunden) bekannt zu geben sein. Die Antragsformulare werden entsprechend zu vervollständigen sein. Im Übrigen siehe die Ausführungen zu § 8 Abs. 3 des Entwurfes.

Zu Z 2 (§ 8 Abs. 3):

§ 8 regelt den günstigen Schulerfolg. An Schulen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation greift die neue Schulstufendefinition (siehe die Ausführungen zu § 1b Abs. 3b). Der Nachweis des günstigen Schulerfolges soll abweichend von Abs. 1 nicht durch ein Jahres- bzw. Semesterzeugnis nachgewiesen werden, sondern durch Zeugnisse über Module (in Pflichtgegenständen), wie sie im Entwurf zur SchUG-B – Novelle vorgesehen sind. Der geforderte Notendurchschnitt ist aus den Modulbeurteilungen (über Pflichtgegenstände) zu errechnen. Für die Errechnung des Notendurchschnittes soll es unerheblich sein, ob die Modulbeurteilung auf den Besuch des Moduls oder auf die Ablegung einer Modulprüfung zurückzuführen ist.

Zu Z 3, 4, 5 und 6 (§ 10 Abs. 1a, § 12 Abs. 2 Z 4, § 13 Z 3, § 25 Z 3 und § 26 Abs. 11):

Hier erfolgen redaktionelle Korrekturen und Richtigstellungen von Ressortbezeichungen gemäß dem Bundesministeriengesetz 1986 idgF.

Zu Z 7 (§ 26 Abs. 12):

Der neue Abs. 12 des § 26 regelt das Inkrafttreten dergestalt, dass

-       die redaktionellen Korrekturen unmittelbar an dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft treten und

-       die mit der Novelle zum SchUG-B zusammenhängenden Änderungen mit 1. September 2010 in Kraft treten. Für den Fall, dass an einzelnen Schulen die Einführung der modularen Unterrichtsorganisation erst mit 1. September 2011 erfolgen sollte, greifen die neuen Regelungen (soweit sie sich auf die modulare Unterrichtsorganisation beziehen) nicht und bleiben die entsprechenden Bestimmungen in der derzeit geltenden Fassung weiterhin (bis 1. September 2011) anwendbar.