Vorblatt

Problem:

Während der schweren globalen Wirtschaftskrise war eine Reihe von Ländern gezwungen, beim Internationalen Währungsfonds (IMF) um Zahlungsbilanzunterstützung anzusuchen. Der IMF konnte zwar in allen Fällen stabilisierend eingreifen, durch die massive Kreditnachfrage ist aber sein Kreditvergabepotential kurzfristig stark zurückgegangen. Um die Stabilität der globalen Wirtschaft auch zukünftig zu sichern, ist die Staatengemeinschaft daher übereingekommen, die Mittel des IMF deutlich zu erhöhen. Das soll unter anderem durch die Aufstockung der Neue Kreditvereinbarungen (NAB) erfolgen. Da sich die Verhandlungen über die neuen NAB aber noch einige Zeit hinziehen werden, wurden die Teilnehmer an den NAB aufgefordert, in der Zwischenzeit bilaterale Verträge mit dem IMF abzuschließen.

Ziel:

Der gegenständliche bilaterale Vertrag würde es der OeNB erlauben, dem IMF eine Kreditlinie im Umfang von maximal 2,18 Mrd. Euro bereitzustellen. Durch diesen Kreditrahmen sollen im Einklang mit den anderen NAB-Teilnehmerländern Liquiditätsengpässe des IMF bis zum Abschluss der NAB-Verhandlungen vermieden werden.

Alternativen:

Für Österreich als kleine offene Volkswirtschaft mit einem starken Exportsektor ist eine funktionierende Weltwirtschaft von grundlegender Bedeutung. Wenn Österreich im Einklang mit vergleichbaren kleinen Industrieländern vorgehen will und seinen Einfluss im IMF wahren will, gibt es zum bilateralen Vertrag keine Alternative.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

Das Auszahlungslimit der OeNB an den IMF im Falle einer entsprechenden Anfrage durch den IMF ist mit wöchentlich 400 Mio. Euro und mit monatlich 800 Mio. Euro festgesetzt. Budgetäre Auswirkungen können sich dadurch ergeben, dass die OeNB während der Ziehungen nur die für die Sonderziehungsrechte (SDR) geltenden Zinsen erhält, die niedriger als die Zinsen alternativer Veranlagungen sein können. Das wirkt sich negativ auf den Gewinn der OeNB und die Gewinnabfuhr an den Bund aus. Die Dauer der Ziehungen ist auf jeweils drei Monate beschränkt, sie kann aber längstens 5 Jahre um jeweils 3 weitere Monate verlängert werden. Eine vorzeitige Rückzahlung durch den IMF ist mit Einverständnis der OeNB möglich.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

– – Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

         Geringe positive Wirkung über direkte und indirekte Exporte in die jeweiligen vom IMF unterstützten Länder.

– – Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

         Es sind keine Informationsverpflichtungen für Unternehmen vorgesehen.

– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

         Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

– Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

         Keine

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

         Keine

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der gegenständliche Gesetzesentwurf weist einen Zusammenhang mit Art. 123 und 124 VAEU auf, in dem die Finanzierung des Staates durch die Notenbanken verboten wird. Von dieser Bestimmung ausgenommen ist explizit die Finanzierung von Verpflichtungen des öffentlichen Sektors gegenüber dem IMF laut Verordnung (EG) Nr. 3603/93, Art. 7, die ausführt, in welchen Fällen kein Verstoß gegen Art. 123 und 125 (1) VAEU vorliegt. Somit steht der vorliegende Gesetzentwurf im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Die Finanzierung von IMF-Krediten zur Zahlungsbilanzunterstützung erfolgt vor allem auf der Basis der Summe der eingezahlten Quoten aller Mitgliedsländer. Darüber hinaus hat der IMF aber auch Zugang zu anderen Finanzquellen. Das sind vor allem die so genannten NAB. Die NAB wurden 1998 als Konsequenz aus der Mexiko-Krise 1994 installiert. Die NAB, an denen gegenwärtig 26 Länder teilnehmen, können derzeit 34 Mrd. SDR (39,04  Mrd. Euro) an den IMF vergeben, falls die für die Finanzhilfe an seine Mitglieder zur Verfügung stehenden Mittel des IMF nicht ausreichen sollten.

Die globale Rezession im Jahr 2008 und 2009 hat gezeigt, dass auf Grund der globalen Verflechtung der Handels- und Finanzströme der kurzfristige Liquiditätsbedarf des IMF für Zahlungsbilanzunterstützungen bei Wirtschaftseinbrüchen die derzeit zur Verfügung stehenden Mittel des IMF übersteigen könnte. Der Internationale Währungs- und Finanzausschuss (IMFC) - das Lenkungsgremium des IMF - hat daher die auf Basis einer Initiative der G-20 geforderte Aufstockung der Mittel des IMF um bis zu 548,3 Mrd. Euro (750 Mrd. USD) begrüßt. Davon sollen bis zu 365,6 Mrd. Euro (500 Mrd. USD) über eine Aufstockung der NAB aufgebracht werden.

Die Mittel der NAB sollen einerseits durch den Beitritt neuer Teilnehmerländer und andererseits durch Einzahlungen der gegenwärtigen Teilnehmerländer aufgestockt werden. Die Staats- und Regierungschefs der EU-Mitgliedsländer haben einen EU-Beitrag zu den NAB von 128 Mrd. Euro (175 Mrd. USD) als Hilfe zugesagt. Das entspricht einem Wert, der zwischen dem EU-Quotenanteil am IMF (32%) und dem gegewärtigen EU-Anteil an den NAB (46%) liegt. Dieser Beitrag wird durch Einzahlungen der derzeitigen Teilnehmer und durch neu beitretende Länder aufgebracht. Der Anteil Österreichs, der aus Mitteln der OeNB bestritten wird, liegt bei 3,714 Mrd. Euro (5,08 Mrd. USD).

Die Verhandlungen über die neuen NAB gestalten sich schwierig und bis zu einem Abschluss könnten noch ca. 12 bis 15 Monate vergehen. Angesichts der unsicheren Wirtschaftslage haben daher diejenigen Mitgliedsländer der EU, die sich an den NAB beteiligen, gegenüber dem IMF zugesagt, zwischenzeitlich bilaterale Verträge mit dem IMF abzuschließen. Vorbehaltlich der parlamentarischen Zustimmung beläuft sich das Volumen des bilateralen Vertrages zwischen Österreich und dem IMF auf 2,18 Mrd. Euro. Es ist vorgesehen und im bilateralen Vertrag verankert, dass mit dem Abschluss des neuen NAB-Vertrages der bilaterale Vertrag gekündigt werden kann und der im bilateralen Vertrag festgelegte Kreditrahmen von 2,18 Mrd. Euro dann in den Betrag der neuen NAB von 3,714 Mrd. Euro eingerechnet bzw. übernommen wird.

Die Vertragsdauer des bilateralen Vertrags ist daher auch zeitlich begrenzt. Ziehungen aus der durch die OeNB gewährten Kreditlinie durch den IMF sind zwei Jahre ab Vertragsabschluss möglich. Falls es erforderlich sein sollte, ist eine Verlängerung des Vertrages durch den IMF mit Zustimmung der OeNB um jeweils ein Jahr auf bis zu maximal vier Jahre möglich.

Die OeNB ist berechtigt, ihre aus diesem Kredit entstehende Forderung als Deckung des Gesamtumlaufes in ihre Aktiven einzustellen.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 2 B‑VG („äußere Angelegenheiten“).

Besonderer Teil

Zu § 1:

Die mit dem Kredit verbundenen Bedingungen, soweit sie nicht im Gesetz bereits festgelegt sind, gründen auf einem Beschluss des Exekutivdirektoriums des IMF, der im internationalen Zahlungsverkehr übliche Modalitäten der Auszahlung, Rückzahlung, Fristenberechnung, Verzinsung und ähnliches mehr, regelt.