Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird (AWG-Novelle 2010)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag zum § 9a eingefügt:

„§ 9a.

Abfallvermeidungsprogramm“

2. Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag zum § 22d eingefügt:

„§ 22d.

Allgemeine Sorgfaltspflichten“

3. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum § 24:

„§ 24.

Berechtigung für die Sammlung oder Behandlung nicht gefährlicher Abfälle“

4. Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag zum § 71a eingefügt:

„§ 71a.

Vorabzustimmung“

5. Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag zum § 75a eingefügt:

„§ 75a.

Pilotprojekte“

6. Im § 1 Abs. 1 Z 4 entfällt das Wort „stofflichen“.

7. § 1 Abs. 2 lautet:

„(2) Diesem Gesetz liegt folgende Hierarchie zugrunde:

           1. Abfallvermeidung;

           2. Vorbereitung zur Wiederverwendung;

           3. Recycling;

           4. sonstige Verwertung, zum Beispiel energetische Verwertung;

           5. Beseitigung.

Dabei ist zu beachten:

         a)    Bei Anwendung dieser Hierarchie sind die ökologische Zweckmäßigkeit und technische Möglichkeit zu berücksichtigen sowie, dass die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind und ein Markt für die gewonnenen Stoffe oder die gewonnene Energie vorhanden ist oder geschaffen werden kann.

         b)   Eine Abweichung von dieser Hierarchie ist gerechtfertigt, wenn durch eine gesamthafte Betrachtung hinsichtlich der gesamten Auswirkungen bei der Erzeugung und Verwendung eines Produktes sowie der Sammlung und Behandlung der nachfolgend anfallenden Abfälle bei bestimmten Abfallströmen ergibt, dass eine andere Option das beste Ergebnis unter dem Aspekt des Umweltschutzes erbringt.

         c)    Nicht verwertbare Abfälle sind je nach ihrer Beschaffenheit durch biologische, thermische, chemische oder physikalische Verfahren zu behandeln. Feste Rückstände sind reaktionsarm, ordnungsgemäß abzulagern.

         d)   Die Ausrichtung der Abfallwirtschaft hat in der Weise zu erfolgen, dass gemeinschaftsrechtliche Zielvorgaben, insbesondere im Hinblick auf das Recycling, erreicht werden.“

8. Im § 1 Abs. 3 Z 2 wird nach der Wortfolge „Tieren oder Pflanzen“ die Wortfolge „einschließlich Tierschutz und Schutz der Pflanzen“ eingefügt.

9. Im § 1 Abs. 3 Z 9 wird nach der Wortfolge „Orts- und Landschaftsbild“ die Wortfolge „einschließlich Kulturgüter“ eingefügt.

10. Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Für Abfälle, die in Behandlungsanlagen beseitigt werden, sind die Entsorgungsautarkie und die Beseitigung in einer der am nächsten gelegenen geeigneten Anlagen anzustreben. Dies gilt auch für die Verwertung von Abfällen in Behandlungsanlagen zur Verwertung von gemischten Siedlungsabfällen, die von privaten Haushaltungen gesammelt worden sind, auch wenn dabei Abfälle anderer Erzeuger eingesammelt werden.“

11. Im § 2 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „ , die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und“.

12. Im § 2 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Ein Stoff oder Gegenstand, der das Ergebnis eines Herstellungsverfahrens ist, dessen Hauptziel nicht die Herstellung dieses Stoffes oder Gegenstands ist, kann nur dann als Nebenprodukt und nicht als Abfall gelten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

           1. es ist sicher, dass der Stoff oder Gegenstand weiter verwendet wird, weil zB ein Markt besteht;

           2. der Stoff oder Gegenstand kann direkt ohne weitere Verarbeitung, die über die normalen industriellen Verfahren hinausgeht, verwendet werden,

           3. der Stoff oder Gegenstand wird als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses gezielt erzeugt und

           4. die weitere Verwendung ist zulässig, insbesondere ist der Stoff oder Gegenstand unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar, es werden keine Schutzgüter (vergleiche § 1 Abs. 3) durch die Verwendung beeinträchtigt und es werden alle einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten.“

13. Im § 2 Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge „Art. 1 der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle, ABl. Nr. L 194 vom 25. 07. 1975 S. 39, geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG, ABl. Nr. L 78 vom 26. 03. 1991 S. 32 und die Entscheidung 96/350/EG, ABl. Nr. L 135 vom 06. 06. 1996 S. 32“ durch die Wortfolge „Art. 7 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle, ABl. Nr. L 312 vom 22. 11. 2008, S. 3-30v“ ersetzt.

14. Im § 2 Abs. 4 wird der Z 2 folgender Satz angefügt:

„Gemischte Siedlungsabfälle im Sinne des Europäischen Abfallverzeichnisses gelten auch dann weiterhin als gemischte Siedlungsabfälle, wenn sie einem Behandlungsverfahren unterzogen worden sind, das ihre Eigenschaften nicht wesentlich verändert hat.“

15. § 2 Abs. 4 Z 5 lautet:

         „5. „Altöle“ alle mineralischen oder synthetischen Schmier- oder Industrieöle, die für den Verwendungszweck, für den sie ursprünglich bestimmt waren, ungeeignet geworden sind, zum Beispiel gebrauchte Verbrennungsmotoren- und Getriebeöle, Schmieröle, Turbinen- und Hydrauliköle.“

16. § 2 Abs. 5 Z 1 lautet:

         „1. ist „Abfallbehandlung“ jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.“

17. § 2 Abs. 5 Z 2 lautet:

         „2. ist „Recycling“ ein Verwertungsverfahren, durch das Abfallmaterialien zu Produkten, Sachen oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden. Es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, aber nicht die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder Grundstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.“

18. Dem § 2 Abs. 5 werden folgende Z 3 bis 8 angefügt:

         „3. sind „Abfallvermeidung“ Maßnahmen, die ergriffen werden, bevor ein Produkt zu Abfall geworden ist, und die Folgendes verringern:

                a) die Abfallmenge, auch durch die Wiederverwendung von Produkten oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer;

               b) die nachteilige Auswirkungen des nachfolgend anfallenden Abfalls auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit oder

                c) den Schadstoffgehalt in Produkten.

           4. ist „Wiederverwendung“ jedes Verfahren, bei dem Produkte oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich eingesetzt und bestimmt waren.

           5. ist „Verwertung“ jede Maßnahme, als deren Hauptergebnis Abfälle innerhalb der Anlage oder in der Wirtschaft in umweltgerechter Weise einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem

                a) sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmte Funktion verwendet worden wären, oder

               b) im Falle der Vorbereitung zur Wiederverwendung - die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen.

Als Verwertung gilt die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und jede sonstige Verwertung, zum Beispiel die energetische Verwertung, die Aufbereitung von Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff bestimmt sind oder die Verfüllung einschließlich der Vorbehandlung vor diesen Maßnahmen. Anhang 2 Teil 1 enthält eine nicht erschöpfende Liste von Verwertungsverfahren.

           6. ist „Vorbereitung zur Wiederverwendung“ jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Produkte oder Bestandteile von Produkten, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wiederverwendet werden können.

           7. ist „Beseitigung“ jede Maßnahme, die keine zulässige Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anhang 2 Teil 2 enthält eine nicht erschöpfende Liste von Beseitigungsverfahren.

           8. ist „Sammlung“ das Einsammeln von Abfällen durch Abholung, Entgegennahme oder rechtliches Verfügen über die Abholung oder Entgegennahme durch einen beauftragten Dritten. Die Sammlung schließt die vorläufige Sortierung und vorläufige Lagerung der Abfälle zum Zwecke des Transports zu einer Behandlungsanlage ein.“

19. § 3 Abs 1 Einleitungsteil sowie Z 1 und 2 lauten:

„(1) Keine Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

           1. Abwasser einschließlich sonstiger Wässer, die in § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996 in der geltenden Fassung, genannt sind,

           2. gasförmige Ableitungen in die Atmosphäre,“

20. In § 3 Abs. 1 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

       „2a. Kohlendioxid, das

                a) für die Zwecke der geologischen Speicherung abgeschieden und transportiert sowie gemäß der Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid, ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 114, geologisch gespeichert wird oder

               b) mit einem geplanten Gesamtspeichervolumen von weniger als 100 Kilotonnen zu Forschungszwecken oder zur Entwicklung oder Erprobung neuer Produkte und Verfahren geologisch gespeichert wird (Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2009/31/EG),“

21. § 3 Abs. 1 Z 5 lautet:

           „5.a) Körper von Tieren, die nicht durch Schlachtung zu Tode gekommen sind, einschließlich von Tieren, die zur Tilgung von Tierseuchen getötet wurden und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 beseitigt werden und

               b) sonstige tierische Nebenprodukte einschließlich verarbeitete Erzeugnisse, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 fallen, mit Ausnahme derjenigen, die für spezifische Abfallbehandlungsanlagen wie die Verbrennung in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage, oder Behandlung in einer Biogas- oder Kompostieranlage bestimmt sind,“

22. Im § 3 Abs. 1 wird am Ende der Z 6 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 7 angefügt:

         „7. nicht kontaminierte Sedimente, die zum Zweck der Bewirtschaftung von Gewässern und Wasserstraßen oder der Vorbeugung gegen Überschwemmungen oder der Abschwächung der Auswirkungen von Überschwemmungen und Dürren oder zur Landgewinnung innerhalb von Oberflächengewässern umgelagert werden.“

23. Im § 4 Z 1 wird die Wortfolge „Art. 1 der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle“ durch die Wortfolge „Art. 7 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle“ ersetzt.

24. § 4 Z 2 lautet:

         „2. die Abfallarten, die gefährlich sind; dabei sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle heranzuziehen; als gefährlich zu erfassen sind jene Abfallarten, welche im Verzeichnis im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle, enthalten sind;“

25. Im § 4 wird in Z 3 der Ausdruck „Anhang 3“ durch den Ausdruck „Z 2“ ersetzt.

26. Dem § 5 Abs. 1 wird folgender Schlusssatz angefügt:

„Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von § 2 Abs. 5 Z 6 ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht.“

27. Im § 6 Abs. 4 wird das Wort „Erlassung“ durch das Wort „Einlangen“ ersetzt.

28. § 8 lautet:

§ 8. (1) Zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des § 1 Abs. 1, 2 und 4 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mindestens alle sechs Jahre einen Bundes-Abfallwirtschaftsplan zu erstellen.

(2) Der Entwurf des Bundes-Abfallwirtschaftsplans ist über die Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Öffentlichkeit zugänglich zu machen; dies ist in zwei im Bundesgebiet weit verbreiteten Tageszeitungen bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedermann innerhalb von sechs Wochen ab der Bekanntmachung beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Stellungnahme abgeben kann. Die Landesregierungen, der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, der Österreichische Städtebund, der Österreichische Gemeindebund, die Wirtschaftskammer Österreich, die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und die Landwirtschaftskammer Österreich werden schriftlich auf die Stellungnahmemöglichkeit hingewiesen. Die Stellungnahmen sind bei der Überarbeitung des Entwurfs zu berücksichtigen. Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen. Sofern keine zusammenfassende Erklärung gemäß § 8a Abs. 6 zu veröffentlichen ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemeinsam mit dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan die getroffenen Entscheidungen über die eingelangten Stellungnahmen und die Gründe, auf denen die Entscheidungen beruhen, und Angaben zum Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen. Der Umstand der Veröffentlichung ist in zwei im Bundesgebiet weit verbreiteten Tageszeitungen bekannt zu machen.

(3) Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan hat – unbeschadet der den Bundesländern zustehenden Planungsbefugnisse – mindestens zu umfassen:

           1. eine Bestandsaufnahme der Situation der Abfallwirtschaft und eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklungen der Abfallströme;

           2. die regionale Verteilung der Anlagen zur Beseitigung von Abfällen und bedeutender Anlagen zur Verwertung von Abfällen;

           3. die Beurteilung der Notwendigkeit der Stilllegung von Anlagen;

           4. die Beurteilung der Notwendigkeit zusätzlicher Anlageninfrastruktur zur Errichtung und Aufrechterhaltung eines Netzes an Anlagen zur Sicherstellung von Entsorgungsautarkie und Sicherstellung der Behandlung von Abfällen in einer der am nächsten gelegenen geeigneten Anlagen;

           5. bestehende Abfallsammelsysteme sowie die Beurteilung der Notwendigkeit neuer Sammelsysteme;

           6. im Falle grenzüberschreitender Vorhaben im Rahmen der Erstellung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans die Darstellung der Zusammenarbeit mit betroffenen Mitgliedsstaaten und der Europäischen Kommission;

           7. aus § 1 abgeleitete konkrete Vorgaben

                a) zur Reduktion der Mengen und Schadstoffgehalte und nachteiligen Umwelt- und Gesundheitsauswirkungen der Abfälle,

               b) zur Förderung der Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings und der sonstigen Verwertung von Abfällen, insbesondere im Hinblick auf eine Ressourcenschonung,

                c) zur umweltgerechten und volkswirtschaftlich zweckmäßigen Verwertung von Abfällen,

               d) zur Beseitigung der nicht vermeidbaren oder verwertbaren Abfälle,

                e) zur Verbringung von Abfällen nach oder aus Österreich zur Verwertung oder Beseitigung;

           8. die zur Erreichung dieser Vorgaben geplanten Maßnahmen des Bundes;

           9. allgemeine Strategien und besondere Vorkehrungen für bestimmte Abfälle, insbesondere Behandlungspflichten und Programme einschließlich der Strategie zur Verwirklichung der Verringerung der zur Deponierung bestimmten biologisch abbaubaren Abfälle gemäß Art. 5 der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien, ABl. Nr. L 11 vom 16. 1. 2003, S 27, und der Abfallplanung gemäß Art. 14 der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl. Nr. L 365 vom 31. 12. 1994, S 10–23.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den Bundes-Abfallwirtschaftsplan dem Nationalrat vorzulegen. Bei der Vorlage sind die getroffenen Maßnahmen zur Abfallvermeidung und Verwertung, die Effizienz der Maßnahmen und die getroffenen Maßnahmen zur Kontrolle der Behandlungsanlagen, der Abfallströme und der Abfallsammler und -behandler, einschließlich der Sammel- und Verwertungssysteme, auszuweisen.

(5) Der Landeshauptmann hat den erstellten Landes-Abfallwirtschaftsplan dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen. Die Inhalte der Landes-Abfallwirtschaftspläne betreffend Anlagen zur Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle sind in den Bundes-Abfallwirtschaftsplan aufzunehmen. Inhalte des Landes-Abfallwirtschaftsplans, welche gemäß der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21. 7. 2001, S 30, einer Umweltprüfung unterzogen werden müssen, dürfen nur dann in den Bundes-Abfallwirtschaftsplan aufgenommen werden, wenn die Umweltprüfung bereits auf Landesebene durchgeführt wurde. Diese Inhalte sind keiner Umweltprüfung gemäß § 8a zu unterziehen.“

29. In § 8b Abs. 3 wird das Zitat „§ 8 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 8 Abs. 2“ ersetzt.

30. Nach dem § 9 wird folgender § 9a samt Überschrift eingefügt:

„Abfallvermeidungsprogramm

§ 9a. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mindestens alle sechs Jahre ein Abfallvermeidungsprogramm, mit dem Ziel das Wirtschaftswachstum von den mit der Abfallerzeugung verbundenen Umweltauswirkungen zu entkoppeln, zu erstellen. Dieses kann Teil des Bundes-Abfallwirtschaftsplans sein.

(2) Das Abfallvermeidungsprogramm hat mindestens zu umfassen:

           1. Ziele der Abfallvermeidungsmaßnahmen;

           2. eine Beschreibung der bestehenden Abfallvermeidungsmaßnahmen;

           3. eine Bewertung der Zweckmäßigkeit der in Anhang 1 angegebenen beispielhaften Maßnahmen oder anderer geeigneter Maßnahmen;

           4. qualitative oder quantitative Maßstäbe zur Überwachung und Bewertung der durch die Maßnahmen erzielten Fortschritte;

           5. im Falle grenzüberschreitender Vorhaben die Darstellung der Zusammenarbeit mit betroffenen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat das Abfallvermeidungsprogramm dem Nationalrat vorzulegen.

(4) § 8 Abs. 2, § 8a und § 8b sind anzuwenden.“

31. Dem § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Eine gültige Umwelterklärung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS), ABl. Nr. L 342 vom 22. 12. 2009, S. 1–45, eines an EMAS beteiligten Betriebs gilt als Abfallwirtschaftskonzept.“

32. Im § 10 Abs. 5 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „sieben“ ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Die Fortschreibung einer gültigen Umwelterklärung gemäß EMAS gilt als Fortschreibung gemäß diesem Bundesgesetz.“

33. Im § 14 Abs. 1, 6 und 7, § 23 Abs. 1 und 3, § 65 Abs. 1, 2 und 3 und § 90 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.

34. Im § 14 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „oder Verwertung“ durch die Wortfolge „die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling oder die sonstige Verwertung“ ersetzt.

35. § 14 Abs. 2 Z 4 lautet:

         „4. die Einhaltung von Abfallvermeidungs-, Erfassungs-, Sammel-, Recycling- oder Verwertungsquoten innerhalb eines bestimmten Zeitraums;“

36. Im § 14 Abs. 2 Z 7 wird die Wortfolge „die stoffliche Verwertung“ durch die Wortfolge „die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling“ ersetzt.

37. Im § 15 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Eine Verwertung ist nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von § 1 Abs. 3) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird.“

38. Dem § 15 Abs. 5 werden folgende Schlusssätze angefügt:

„Die Verantwortung des Abfallerzeugers und jedes nachfolgenden Abfallbesitzers für die Behandlung der Abfälle endet erst mit der vollständigen umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle. Der Abfallersterzeuger und jeder nachfolgende Abfallbesitzer ist berechtigt, einen Beleg über die Durchführung der Sammlung, Beförderung, Lagerung oder Behandlung dieser Abfälle zu verlangen.“

39. Nach § 15 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Abweichend von Abs. 5 endet die Verantwortung des Abfallerzeugers und jedes nachfolgenden Abfallbesitzers mit der Übergabe der Abfälle an einen berechtigten Abfallsammler oder -behandler, sofern es sich bei diesem um eine eingetragene Organisation gemäß EMAS handelt, oder mit der Übergabe von Siedlungsabfällen an einen berechtigten Abfallsammler oder –behandler. Die Zuständigkeit der Länder im Bereich der Siedlungsabfälle wird nicht berührt.“

40. Im § 16 Abs. 2 Z 4 wird die Wortfolge „stofflich verwertet“ durch die Wortfolge „zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt“ ersetzt.

41. Im § 16 Abs. 3 Z 1 werden jeweils die Wortfolge „einer stofflichen Verwertung“ durch die Wortfolge „einem Recycling“ ersetzt.

42. Im § 16 Abs. 3 Z 2 wird die Wortfolge „stofflich verwertet“ durch das Wort „recycelt“ ersetzt.

43. Im § 16 Abs. 3 Z 4 wird die Wortfolge „einer stofflichen Verwertung“ durch die Wortfolge „einem Recycling“ ersetzt.

44. Dem § 17 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Für Transporteure gilt die Aufzeichnungspflicht mit Sammlung und Aufbewahrung der Begleitscheine gemäß § 18 Abs. 1 als erfüllt.“

45. § 17 Abs. 2 Z 4 lautet:

         „4. Transporteure hinsichtlich nicht gefährlicher Abfälle, soweit sie diese Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern.“

46. Im § 18 Abs. 1 entfallen der vorletzte und letzte Satz.

47. Im § 21 Abs. 1 Einleitungsteil wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

48. § 21 Abs. 2b Z 2 lautet:

         „2. Transporteure, soweit sie ausschließlich Siedlungsabfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern,“

49. Im § 21 Abs. 3 erster Satz wird nach der Wortfolge „Gemäß § 17 aufzeichnungspflichtige Abfallsammler und -behandler“ die Wortfolge „mit Ausnahme von Transporteuren, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern,“ eingefügt.

50. Im § 21 Abs. 3 zweiter Satz wird der letzte Teilsatz durch folgenden Teilsatz ersetzt:

„für nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 festgelegte Abfälle hat eine Gliederung nach der jeweiligen Gemeinde zu erfolgen.“

51. Im § 22 Abs. 2 wird am Ende der Z 11 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 12 bis Z 15 angefügt:

       „12. das Geburtsdatum natürlicher Personen,

         13. Name, Anschrift und Geburtsdatum der abfallrechtlichen Geschäftsführer, deren Verantwortungsbereiche und Zustelladressen,

         14. sofern erforderlich Maschinennummer, Motornummer, Betriebsart, mechanische Nutzleistung, Hersteller- und Typenangabe bei mobilen Anlagen,

         15. Angaben über die jeweils zuständigen Behörden (zB genehmigende Behörde bei mobilen Anlagen).“

52. Im § 22 Abs. 4 entfällt der letzte Satz.

53. Im § 22 wird der Abs. 5 durch folgende Abs. 5, 5a und 5b ersetzt:

„(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann die Register im Rahmen seiner Zuständigkeit zur Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen seines Wirkungsbereiches verwenden. Gleiches gilt für die Behörden und Organe, die in mittelbarer Bundesverwaltung die jeweiligen Angelegenheiten des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vollziehen.

(5a) Der Bundesminister für Finanzen und die Zollämter können im Rahmen ihrer Zuständigkeit die zum Zweck der Einhebung der Altlastenbeiträge notwendigen Daten der Register in Abstimmung mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verwenden.

(5b) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und der Bundesminister für Gesundheit können im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Register zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Abstimmung mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verwenden. Gleiches gilt für die Behörden und Organe, die in mittelbarer Bundesverwaltung die jeweiligen Angelegenheiten des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend oder des Bundesministers für Gesundheit vollziehen.“

54. Im § 22a Abs. 4 wird das Zitat „Abs. 1 Z 1“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 1 lit. c“ ersetzt.

55. Dem § 22b werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Wird die Übertragung einer Anlage oder eines Standortes in einem Register gemäß § 22 Abs. 1 eingetragen, ist die Person, der diese Daten einschließlich der technischen Datenverarbeitungsrechte übertragen wurden, mit dem Akzeptieren dieser Übertragung im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Berichtigung der übertragenen Daten verantwortlich.

(4) Jede registrierungspflichtige oder mitwirkungspflichtige Person kann sich in einem Register gemäß § 22 Abs. 1 durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Berufung auf die erteilte Vollmacht im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 ersetzt das Ausweisen durch eine Vollmacht gemäß § 10 Abs. 1 AVG.“

56. Nach § 22c wird folgender § 22d samt Überschrift eingefügt:

„Allgemeine Sorgfaltspflichten

§ 22d. (1) Personen haben ihre Zugangsdaten zum Register sorgfältig zu verwahren, Zugriffe darauf zu verhindern und die Weitergabe der Zugangsdaten zu unterlassen. Die Einräumung weiterer Zugänge an andere Personen ist im eigenen Verantwortungsbereich des Registrierten nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Funktionen zulässig; die so berechtigten Personen haben dieselben Sorgfaltspflichten, insbesondere dürfen die Zugangsdaten nicht weitergegeben werden. Die registrierte Person darf Zugänge nur einer natürlichen Person zuordnen.

(2) Ein unter einem Zugang gestelltes Anbringen oder eine unter einem Zugang gesetzte Handlung gilt – unabhängig davon, wer die Übermittlung tatsächlich durchführt – als Anbringen oder Handlung der registrierten Person; es sei denn, die registrierte Person macht glaubhaft, dass das Anbringen oder die Handlung trotz Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten unter missbräuchlicher Verwendung der Zugangsdaten durch einen Dritten gestellt wurde.“

57. Im § 23 Abs. 1 Z 3 wird nach der Wortfolge „Beförderung von Abfällen“ die Wortfolge „einschließlich der Kennzeichnung und Ausstattung von Fahrzeugen“ eingefügt.

58. Dem § 23 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, zur Sicherstellung des regulären Betriebs und der Wartung der Register gemäß § 22 einen angemessenen Aufwandsersatz zur Einhebung durch den Dienstleister dieser Register mit Verordnung festzulegen.“

59. Die Überschrift zu § 24 lautet:

„Berechtigung für die Sammlung oder Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen“

60. Im § 24 Abs.1  lautet der erste Satz:

„Wer nicht gefährliche Abfälle sammelt oder behandelt, bedarf einer Berechtigung durch den Landeshauptmann.“

61. Im § 24 Abs. 1 wird der zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt:

„Der Antrag kann, sofern dieser Teilbereich in einem Register gemäß § 22 Abs. 1 eingerichtet ist, über ein Register gemäß § 22 Abs. 1 erfolgen. Ab dem 15. November 2011 hat der Antrag über dieses Register zu erfolgen.“

62. Im § 24 Abs. 2 wird das Wort „Anzeigepflicht“ durch das Wort „Berechtigungspflicht“ ersetzt.

63. Im § 24 Abs. 3 wird die Wortfolge „Die Anzeige“ durch die Wortfolge „Der Antrag“ ersetzt, in Z 3 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

         „4. die umweltgerechte, sorgfältige und sachgerechte Sammlung und Behandlung.“

64. § 24 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Landeshauptmann hat die Berechtigung gemäß Abs. 1, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die beantragte Tätigkeit sorgfältig und sachgerecht ausgeübt wird und die gesetzlichen Verpflichtungen vollständig erfüllt werden sowie insbesondere im Falle der Sammlung die Lagerung in einem geeigneten genehmigten Lager sichergestellt ist. Auf Personen, die die Sammlung oder Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen gewerbsmäßig betreiben, ist § 25 Abs. 5 anzuwenden. Der Landeshauptmann hat die Sammlung oder Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen mit Bescheid zu untersagen, wenn zu erwarten ist, dass die Art der Sammlung oder Behandlung für die jeweiligen Abfälle den Anforderungen gemäß den §§ 15, 16 sowie 23 Abs. 1 und 2 oder den Zielen und Grundsätzen (§ 1 Abs. 1 und 2) nicht entspricht oder die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) beeinträchtigt werden oder mindestens drei Strafen im Sinne des Abs. 5 vorliegen und noch nicht getilgt sind. Mit der Berechtigung oder mit Ablauf von drei Monaten nach Einbringen eines mängelfreien und vollständigen Antrags kann die Tätigkeit aufgenommen werden.“

65. Im § 25 Abs. 1 wird der zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt:

„Der Antrag kann, sofern dieser Teilbereich in einem Register gemäß § 22 Abs. 1 eingerichtet ist, über ein Register gemäß § 22 Abs. 1 erfolgen. Ab dem 15. November 2011 hat der Antrag über dieses Register zu erfolgen.“

66. Im § 25 Abs. 5 Z 4 wird die Wortfolge „Vermögen der Konkurs mangels einer zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens“ durch die Wortfolge „Vermögen das Insolvenzverfahren mangels eines zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens“ ersetzt.

67. Im § 29 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „in vierfacher Ausfertigung“.

68. Im § 37 Abs. 2 Z 1 und 3 und im § 65 Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „zur ausschließlichen stofflichen Verwertung“ durch die Wortfolge „zum ausschließlichen Recycling“ ersetzt.

69. Im § 37 Abs. 2 Z 2 wird der Klammerausdruck „(Vorbereitung für die stoffliche Verwertung)“ durch den Klammerausdruck „(Vorbereitung für das Recycling)“ ersetzt.

70. Im § 38 Abs. 6 entfallen die letzten drei Sätze.

71. Im § 38 werden nach dem Abs. 6 folgende Abs. 6a und 6b eingefügt:

„(6a) Der Landeshauptmann als zuständige Anlagenbehörde gemäß Abs. 6 kann für bestimmte Behandlungsanlagen der Bezirksverwaltungsbehörde die Zuständigkeit

           1. zur Durchführung eines Verfahrens oder

           2. zur Vollziehung der §§ 53 Abs. 2, 57 bis 64 und 75

ganz oder teilweise übertragen und die Bezirksverwaltungsbehörde zur Entscheidung im eigenen Namen ermächtigen. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden dadurch nicht berührt.

(6b) Der Landeshauptmann als zuständige Anlagenbehörde gemäß Abs. 6 kann durch Verordnung für bestimmte Anlagentypen der Bezirksverwaltungsbehörde die Zuständigkeit

           1. zur Durchführung von Verfahren oder

           2. zur Vollziehung der §§ 53 Abs. 2, 57 bis 64 und 75

ganz oder teilweise übertragen und die Bezirksverwaltungsbehörde zur Entscheidung im eigenen Namen ermächtigen. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden dadurch nicht berührt.“

72. Im § 39 Abs. 1 wird in der Z 9 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 10 angefügt:

       „10. eine Beschreibung der Vorkehrungen zur Einhaltung der Behandlungspflichten gemäß den § 15 Abs. 1 bis 4 und § 16 und gemäß einer Verordnung nach § 23.“

73. Im § 43 Abs. 1 wird nach Z 5 folgende Z 5a eingefügt:

       „5a. Die Behandlungspflichten gemäß den §§ 15 und 16 und gemäß einer Verordnung nach § 23 werden eingehalten.“

74. Im § 43 wird nach dem Abs. 2a folgender Abs. 2b eingefügt:

„(2b) Genehmigungen, die eine Verbrennung oder Mitverbrennung mit energetischer Verwertung umfassen, dürfen nur erteilt werden, wenn bei der energetischen Verwertung ein hoher Grad an Energieeffizienz erreicht wird.“

75. Im § 43 Abs. 3 wird die Zeichenfolge „Abs. 1 und 2“ durch die Zeichenfolge „Abs. 1 bis 2b“ ersetzt.

76. Im § 67 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „an den Empfänger und“.

77. Im § 68 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wortfolge „im Falle der Verbringung in ein Drittland im Sinne der EG‑VerbringungsV“.

78. Dem § 69 Abs. 2 Z 1 zweiter Satz wird folgende Wortfolge angefügt:

„oder es ist vor Ablauf der Frist eine Entscheidung der Behörde zur Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 erforderlich“.

79. Im § 69 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Bei einer Verbringung im Rahmen einer Vorabzustimmung gemäß § 71a gilt abweichend zu Abs. 2 Z 1 und 2 eine Frist von sieben Werktagen nach Absendung der Empfangsbestätigung.“

80. Im § 69 werden nach Abs. 7 folgende Abs. 7a und 7b eingefügt:

„(7a) Das Verbringen von Abfällen

           a) zur Beseitigung oder

          b) in Anlagen zur Verwertung von gemischten Siedlungsabfällen, die von privaten Haushaltungen gesammelt worden sind, auch wenn dabei Abfälle anderer Erzeuger eingesammelt werden,

ist zu untersagen, wenn den Grundsätzen der Entsorgungsautarkie oder der Nähe gemäß § 1 Abs. 4 nicht entsprochen wird.

(7b) Die Verbringung von Abfällen zur Verwertung nach Österreich zu Verbrennungsanlagen ist zu untersagen, wenn erwiesen ist, dass solche Verbringungen zur Folge hätten, dass inländische Abfälle beseitigt werden müssten, oder dass Abfälle in einer Weise zu behandeln wären, die nicht mit dem Bundes-Abfallbewirtschaftungsplan vereinbar ist.“

81. Im § 69 Abs. 8 wird nach der Wortfolge „Einfuhrbewilligung für Abfälle“ die Wortfolge „ ,ausgenommen im Falle einer Notifizierung im Rahmen einer Vorabzustimmung gemäß § 71a,“ eingefügt.

82. Dem § 69 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Der Transport von Abfällen ab einer Gesamttransportstrecke von 400 km und einem Gesamtgewicht von 50 t hat über die Schiene oder andere Verkehrsmittel mit gleichwertigem oder geringerem Schadstoffemissionspotential zu erfolgen, sofern dies nach Maßgabe der verfügbaren Kapazitäten und im Vergleich zum Transport über die Straße zusätzlich entstehender Kosten und des zusätzlich entstehenden Zeitaufwands zumutbar ist.“

83. Dem § 70 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Das Mitführen dieser Unterlagen kann in Abstimmung mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bei erfolgter elektronischer Übermittlung der Unterlagen auf elektronische Weise erfolgen.“

84. Nach § 71 wir folgender § 71a samt Überschrift eingefügt:

„Vorabzustimmung

§ 71a. (1) Der Betreiber einer in Österreich gelegenen ortsfesten Behandlungsanlage ist berechtigt für die endgültige Verwertung in dieser Behandlungsanlage eine Vorabzustimmung im Sinne des Art. 14 der EG-VerbringungsV zu beantragen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat als zuständige Behörde über diesen Antrag bescheidmäßig abzusprechen.

(2) Dem Antrag auf Vorabzustimmung gemäß Abs. 1 sind vom Antragsteller insbesondere anzuschließen:

           1. Angaben über den Rechtsträger und über die Eigentümerstruktur der betreffenden Behandlungsanlage inklusive aktuellem Firmenbuchauszug;

           2. Angaben über den Namen und die Adresse der betreffenden Behandlungsanlage sowie Identifikationsnummern gemäß dem Register gemäß § 22 für Personen, Standorte und Anlagen;

           3. eine Beschreibung der in der Behandlungsanlage angewandten Technologien;

           4. eine Beschreibung der endgültigen Verwertungsverfahren, für welche eine Vorabzustimmung beantragt wurde, einschließlich R-Codes;

           5. Kopien aller relevanten Berechtigungen und Genehmigungen;

           6. ein Nachweis über die Eintragung des Antragstellers als eine eingetragene Organisation gemäß EMAS;

           7. eine Auflistung der Abfälle für die die Vorabzustimmung ausgestellt werden soll unter Angabe des Eintrags im Europäischen Abfallverzeichnis, der Schlüsselnummer der ÖNORM S 2100 „Abfallverzeichnis“ und Anhang IV und IVA der EG-VerbringungV;

           8. eine Analyse/Beschreibung der physikalischen und chemischen Eigenschaften der in der Behandlungsanlage regelmäßig behandelten Abfälle sowie die Annahmekriterien der Behandlungsanlage für diese Abfälle;

           9. Angaben über die Gesamtmenge jeden Abfalls, für den die Vorabzustimmung ausgestellt werden soll;

         10. Angaben über die voraussichtliche Menge, die Zusammensetzung und die Behandlung des Restabfalls;

         11. Angaben über sämtliche in der Behandlungsanlage des Antragsteller gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz verantwortliche Personen;

         12. eine Erklärung, Anträge und Meldungen betreffend grenzüberschreitende Abfallverbringungen über ein Register gemäß § 22 Abs. 1 einzubringen, sofern dieser Teilbereich im Register eingerichtet ist.

(3) Vor Ausstellung der Vorabzustimmung ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland die betreffende Behandlungsanlage liegt, anzuhören.

(4) Die Vorabzustimmung darf nur erteilt werden, wenn

           1. der Antragsteller eine eingetragene Organisation gemäß EMAS ist,

           2. weder der Antragsteller noch eine in Abs. 2 Z 11 genannte Person innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere dieses Bundesgesetzes, der GewO 1994, des WRG 1959 oder der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Rechtsvorschrift bestraft worden ist,

           3. die Abfälle in dieser Behandlungsanlage einer endgültigen Verwertung zugeführt werden,

           4. die Behandlungsanlage dem Stand der Technik entspricht und

           5. dem Antragsteller innerhalb der letzten fünf Jahre keine Vorabzustimmung widerrufen wurde.

(5) Der Bescheid, mit dem die Vorabzustimmung ausgestellt wird, ist auf längstens drei Jahre zu befristen. Er hat insbesondere zu enthalten:

           1. eine Auflistung der Abfälle, für die die Vorabzustimmung erteilt wird;

           2. die Gesamtmenge jedes Abfalls, für den die Vorabzustimmung erteilt wird;

           3. die Annahmekriterien für diese Abfälle;

           4. die endgültigen Verwertungsverfahren, für welche die Vorabzustimmung erteilt wird.

Die Aufnahme von Auflagen oder Bedingungen ist zulässig.

(6) Der Antragsteller hat jede Änderung der Umstände gemäß Abs. 4 Z 2 bis 4 und jede Änderung der relevanten Genehmigungen und Berechtigungen unverzüglich, längstens aber binnen 14 Tagen, unter Anschluss der relevanten Dokumente dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt zu geben.

(7) Eine Streichung des Betreibers der von der Vorabzustimmung betroffenen Behandlungsanlage aus dem EMAS-Organisationsverzeichnis oder ein Wechsel des Betreibers dieser Behandlungsanlage erwirkt das Erlöschen der Vorabzustimmung.

(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Vorabzustimmung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 2 bis 4 nicht mehr vorliegen oder der Betreiber der Behandlungsanlage entgegen seiner Erklärung gemäß Abs. 2 Z 12 die Anträge und Meldungen betreffend grenzüberschreitende Abfallverbringungen nicht über ein Register gemäß § 22 Abs. 1 einbringt.“

85. In § 75 Abs. 1 entfallen die letzten beiden Sätze.

86. Nach § 75 wird folgender § 75a samt Überschrift eingefügt:

„Pilotprojekte

§ 75a. In Pilotprojekten des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zum Zwecke der Verbesserung der Kontrolle von Abfalltransporten können Daten über Abfalltransporte im Wege des elektronischen Registers verwendet, insbesondere übermittelt, werden. Im Rahmen dieser Projekte kann das Mitführen und Übermitteln von Informationen und Dokumenten gemäß EG-VerbringungsV entsprechend Art. 26 dieser Verordnung in elektronischer Form erfolgen.“

87. In § 77 Abs. 1 Z 10 wird die Wortfolge „jene Behörde, welche den landesrechtlichen Bescheid oder den Bescheid gemäß § 15 AWG 1990 erlassen hat“ durch die Wortfolge „der Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in welchem der landesrechtliche Bescheid oder der Bescheid gemäß § 15 AWG 1990 erlassen wurde“ ersetzt.

88. Dem § 78 werden folgende Abs. 15, 16 und 17 angefügt:

„(15) Behandlungsanlagen, die gemäß § 37 genehmigungspflichtig sind, bedürfen nach Inkrafttreten der AWG-Novelle 2010, BGBl. I Nr. xxx/xxx, keiner Neugenehmigung nach diesem Bundesgesetz, wenn ein nach der vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage erforderliches Genehmigungs‑, Bewilligungs‑ oder Anzeigeverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Der Landeshauptmann hat erforderlichenfalls von Amts wegen ein ergänzendes Genehmigungsverfahren gemäß § 37 einzuleiten, wenn für die Errichtung und den Betrieb dieser Behandlungsanlage nicht alle mit anzuwendenden Materiengesetze angewendet wurden.

(16) Eine vor Inkrafttreten der AWG-Novelle 2010 rechtskräftig erteilte Berechtigung zur Sammlung oder Behandlung nicht gefährlicher Abfälle gilt nach Inkrafttreten der AWG-Novelle 2010 als Berechtigung gemäß § 24. Bei Inkrafttreten der AWG-Novelle 2010 sind nach § 24 anhängige Verfahren nach den vor Inkrafttreten der AWG-Novelle 2010 geltenden Vorschriften abzuschließen.

(17) Transporteure, die im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern, und die Tätigkeit vor dem 1. Juli 2011 aufgenommen haben, haben sich bis zum 31. Juli 2011 im Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 elektronisch zu registrieren.“

89. Nach § 79 Abs. 1 Z 15a wird folgende Z 15b eingefügt:

     „15b. entgegen § 69 Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung oder ohne die sonstigen erforderlichen Zustimmungen gemäß der EG-VerbringungsV verbringt,“

90. § 79 Abs. 2 Z 18 lautet:

       „18. entgegen Art. 22 Abs. 4 der EG-VerbringungsV Abfälle verbringt oder Auflagen in den Bescheiden gemäß § 69 nicht einhält,“

91. Nach § 79 Abs. 3 Z 13 wird folgende Z 13a eingefügt:

     „13a. entgegen Art. 18 der EG‑VerbringungsV nicht sichergestellt hat, dass die erforderlichen Angaben mitgeführt, vorgewiesen oder übermittelt werden,“

92. Im § 80 Abs. 1 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „oder 22“ die Wortfolge „und § 79 Abs. 3 Z 13, 13a, 14, 15 oder 16“ eingefügt.

93. Dem § 82 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Anordnungen, Anhaltungen, Anzeigen und sonstige Maßnahmen gemäß § 82, Organstrafverfügungen und das Einheben einer vorläufigen Sicherheit sowie sonstige gemäß Anhang IX, Tabelle 5 der EG-VerbringungsV relevanten Daten sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden. Die Meldung hat innerhalb von einem Monat nach Ende eines Kalenderjahres für dieses Kalenderjahr zusammengefasst zu erfolgen.“

94. Dem § 83 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Anordnungen, Anhaltungen, Anzeigen und sonstige Maßnahmen gemäß § 83 Organstrafverfügungen und das Einheben einer vorläufigen Sicherheit sowie sonstige gemäß Anhang IX, Tabelle 5 der EG-VerbringungsV relevanten Daten sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden. Die Meldung hat innerhalb von einem Monat nach Ende eines Kalenderjahres für dieses Kalenderjahr zusammengefasst zu erfolgen.“

95. Im § 87a Abs. 1 wird nach der Wortfolge „auf den Umfang der Berechtigung der Abfallsammler und ‑behandler,“ die Wortfolge „auf Anlagen und Anlagentypen, auf Name und Anschrift der Verpflichteten gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1,“ eingefügt.

96. Im § 87a wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Der Zugriff der befugten Fachpersonen oder Fachanstalten auf die Abfallannahmekriterien der Deponien gemäß Abs. 1 wird eingeräumt, sofern der Nachweis, dass die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 6 Z 6 erfüllt sind, erbracht wurde. Die Zugriffsberechtigung auf diese Daten kann entzogen werden, wenn eine der Voraussetzungen wegfällt. Auf Verlangen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Ablehnung der Zugriffsberechtigung oder im Falle des Wegfallens einer Voraussetzung über den Entzug des Zugriffs mit Bescheid abzusprechen.“

97. Dem § 91 werden nach Abs. 22 die Abs. 23 und 24 angefügt:

„(23) § 21 Abs. 2b Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx tritt mit 1. Juli 2011 in Kraft.

(24) § 87a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“

98. Anhang 1 lautet:

„Anhang 1

Beispiele für Abfallvermeidungsmaßnahmen

Maßnahmen, die sich auf die Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit der Abfallerzeugung auswirken können

1.      Einsatz von Planungsmaßnahmen oder sonstigen wirtschaftlichen Instrumenten, die die Effizienz der Ressourcennutzung fördern;

2.      Förderung einschlägiger Forschung und Entwicklung mit dem Ziel, umweltfreundlichere und weniger abfallintensive Produkte und Technologien hervorzubringen, sowie Verbreitung und Einsatz dieser Ergebnisse aus Forschung und Entwicklung;

3.      Entwicklung wirksamer und aussagekräftiger Indikatoren für die Umweltbelastungen im Zusammenhang mit der Abfallerzeugung als Beitrag zur Vermeidung der Abfallerzeugung auf sämtlichen Ebenen;

 

Maßnahmen, die sich auf die Konzeptions-, Produktions- und Vertriebsphase auswirken können

4.      Förderung von Ökodesign (systematische Einbeziehung von Umweltaspekten in das Produktdesign mit dem Ziel, die Umweltbilanz des Produkts über den gesamten Lebenszyklus hinweg zu verbessern) und von Mehrwegverpackungen;

5.      Bereitstellung von Informationen über Techniken zur Abfallvermeidung im Hinblick auf einen erleichterten Einsatz des Standes der Technik in der Industrie;

6.      Schulungsmaßnahmen für die zuständigen Behörden hinsichtlich der Einbeziehung der Abfallvermeidungsanforderungen bei der Erteilung von Genehmigungen für Behandlungsanlagen und für IPPC-Anlagen;

7.      Einbeziehung von Maßnahmen zur Vermeidung der Abfallerzeugung in Anlagen, die nicht unter die Richtlinie 2008/1/EG fallen, zum Beispiel Maßnahmen zur Bewertung der Abfallvermeidung und zur Aufstellung von Plänen;

8.      Sensibilisierungsmaßnahmen oder Unterstützung von Unternehmen bei der Finanzierung, Entscheidungsfindung oder Ähnliches insbesondere Maßnahmen, die sich gezielt an kleinere und mittlere Unternehmen richten und auf bewährte Netzwerke des Wirtschaftslebens zurückgreifen;

9.      Rückgriff auf freiwillige Vereinbarungen, Verbraucher- und Herstellergremien oder branchenbezogene Verhandlungen, damit die jeweiligen Unternehmen oder Branchen eigene Abfallvermeidungspläne und -ziele festlegen oder abfallintensive Produkte oder Verpackungen verbessern;

10.    Förderung von Umweltmanagementsystemen wie EMAS und ISO 14001;

 

Maßnahmen, die sich auf die Verbrauchs- und Nutzungsphase auswirken können

11.    Wirtschaftliche Instrumente, zum Beispiel Anreize für umweltfreundlichen Einkauf oder die Einführung eines vom Verbraucher zu zahlenden Aufpreises für einen Verpackungsartikel oder Verpackungsteil, der sonst unentgeltlich bereitgestellt werden würde;

12.    Sensibilisierungsmaßnahmen und Informationen für die breite Öffentlichkeit oder eine bestimmte Verbrauchergruppe;

13.    Förderung von Ökozeichen;

14.    Vereinbarungen mit der Industrie, wie der Rückgriff auf Produktgremien etwa nach dem Vorbild der integrierten Produktpolitik, oder mit dem Einzelhandel über die Bereitstellung von Informationen über Abfallvermeidung und umweltfreundliche Produkte;

15.    Einbeziehung von Kriterien des Umweltschutzes und der Abfallvermeidung in Ausschreibungen des öffentlichen und privaten Beschaffungswesens im Sinne des Handbuchs für eine umweltgerechte öffentliche Beschaffung, das von der Kommission am 29. Oktober 2004 veröffentlicht wurde;

16.    Förderung der Wiederverwendung oder Reparatur geeigneter Abfälle, vor allem durch den Einsatz pädagogischer, wirtschaftlicher, logistischer oder anderer Maßnahmen wie Unterstützung oder Einrichtung von Zentren und Netzen für Reparatur und Wiederverwendung, insbesondere in dicht besiedelten Regionen. Dabei ist auf die Schaffung von „Green Jobs“ bedacht zu nehmen.“

99. Anhang 2 lautet:

„Anhang 2

Behandlungsverfahren

1. Verwertungsverfahren

R1

Hauptverwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung 1)

R2

Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln

R3

Recycling/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren) 2)

R4

Recycling/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen

R5

Recycling/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen 3)

R6

Regenerierung von Säuren und Basen

R7

Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigungen dienen

R8

Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen

R9

Erneute Ölraffination oder andere Wiederverwendungen von Öl

R10

Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder zur ökologischen Verbesserung

R11

Verwendung von Abfällen, die bei einem der unter R1 bis R10 aufgeführten Verfahren gewonnen werden

R12

Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R1 bis R11 aufgeführten Verfahren zu unterziehen 4)

R13

Lagerung von Abfällen bis zur Anwendung eines der unter R1 bis R12 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle)

 

 

1)      Hierunter fallen Verbrennungsanlagen, deren Zweck in der Behandlung fester Siedlungsabfälle besteht, nur dann, wenn deren Energieeffizienz mindestens folgende Werte beträgt:

         — 0,60 für in Betrieb befindliche Anlagen, die nach geltendem Gemeinschaftsrecht vor dem 1. Januar 2009 genehmigt werden,

         — 0,65 für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2008 genehmigt werden,

         wobei folgende Formel verwendet wird:

         Energieeffizienz = (Ep – (Ef + Ei)) / (0,97 x (Ew + Ef))

         Dabei ist:

         Ep die jährlich als Wärme oder Strom erzeugte Energie. Der Wert wird berechnet, indem Elektroenergie mit dem Faktor 2,6 und für gewerbliche Zwecke erzeugte Wärme mit dem Faktor 1,1 (GJ/Jahr) multipliziert wird.

         Ef der jährliche Input von Energie in das System aus Brennstoffen, die zur Erzeugung von Dampf eingesetzt werden (GJ/Jahr).

         Ew die jährliche Energiemenge, die im behandelten Abfall enthalten ist, berechnet anhand des unteren Heizwerts des Abfalls (GJ/Jahr).

         Ei die jährliche importierte Energiemenge ohne Ew und Ef (GJ/Jahr).

         0,97 ist ein Faktor zur Berechnung der Energieverluste durch Rost- und Kesselasche sowie durch Strahlung.

         Diese Formel ist entsprechend dem Referenzdokument zu den besten verfügbaren Techniken für die Abfallverbrennung zu verwenden.

2)      Dies schließt Vergasung und Pyrolyse unter Verwendung der Bestandteile als Chemikalien ein.

3)      Dies schließt die Bodenreinigung, die zu einer Verwertung des Bodens und zu einem Recycling anorganischer Baustoffe führt, ein.

4)      Falls sich kein anderer R-Code für die Einstufung eignet, kann dies vorbereitende Verfahren einschließen, die der Verwertung einschließlich der Vorbehandlung vorangehen, wie Demontage, Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren, Trocknen, Schreddern, Konditionierung, Neuverpacken, Trennung, Vermengen oder Vermischen vor Anwendung eines der unter R1 bis R11 aufgeführten Verfahren.

 

 

2. Beseitigungsverfahren

D1

Ablagerungen in oder auf dem Boden (z.B. Deponien usw.)

D2

Behandlung im Boden (z.B. biologischer Abbau von flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich usw.)

D3

Verpressung (z.B. Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume usw.)

D4

Oberflächenaufbringung (z.B. Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teiche oder Lagunen usw.)

D5

Speziell angelegte Deponien (z.B. Ablagerung in abgedichteten, getrennten Räumen, die gegeneinander und gegen die Umwelt verschlossen und isoliert werden, usw.)

D6

Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren/Ozeanen

D7

Einleitung in Meere/Ozeane einschließlich Einbringung in den Meeresboden

D8

Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der unter D1 bis D12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden

D9

Chemisch-physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der unter D1 bis D12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden (z.B. Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren usw.)

D10

Verbrennung an Land

D11

Verbrennung auf See 1)

D12

Dauerlagerung (z.B. Lagerung von Behältern in einem Bergwerk usw.)

D13

Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der unter D1 bis D12 aufgeführten Verfahren 2)

D14

Neuverpacken vor Anwendung eines der unter D1 bis D13 aufgeführten Verfahren

D15

Lagerung bis zur Anwendung eines der unter D1 bis D14 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle)

 

 

1)      Nach EU-Recht und internationalen Übereinkünften verbotenes Verfahren.

2)      Falls sich kein anderer D-Code für die Einstufung eignet, kann dies vorbereitende Verfahren einschließen, die der Beseitigung einschließlich der Vorbehandlung vorangehen, wie Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren, Trocknen, Schreddern, Konditionierung oder Trennung vor Anwendung eines der unter D1 bis D12 aufgeführten Verfahren.“

100. Anhang 3 entfällt.

101. Im Anhang 6 Teil 1 wird im letzen Satz der Fußnote 1) der Anmerkungen zu Teil 1 die Wortfolge „Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.