Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

§ 9. …

§ 9. …

 

§ 9a. Abfallvermeidungsprogramm

§ 22a. bis § 22c. …

§ 22a. bis § 22c. …

 

§ 22d. Allgemeine Sorgfaltspflichten

§ 24. Anzeige für die Sammlung oder Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen

§ 24. Berechtigung für die Sammlung oder Behandlung nicht gefährlicher Abfälle

§ 71. …

§ 71. …

 

§ 71a. Vorabzustimmung

§ 75. …

§ 75. …

 

§ 75a. Pilotprojekte

§ 1. (1) Die Abfallwirtschaft ist im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach auszurichten, dass

           1. bis 3. …

           4. bei der stofflichen Verwertung die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe kein höheres Gefährdungspotenzial aufweisen als vergleichbare Primärrohstoffe oder Produkte aus Primärrohstoffen und

           5. …

§ 1. (1) Die Abfallwirtschaft ist im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach auszurichten, dass

           1. bis 3. …

           4. bei der Verwertung die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe kein höheres Gefährdungspotenzial aufweisen als vergleichbare Primärrohstoffe oder Produkte aus Primärrohstoffen und

           5. …

(2) Es gelten folgende Grundsätze:

           1. Die Abfallmengen und deren Schadstoffgehalte sind so gering wie möglich zu halten (Abfallvermeidung).

           2. Abfälle sind zu verwerten, soweit dies ökologisch zweckmäßig und technisch möglich ist und die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind und ein Markt für die gewonnene Energie vorhanden ist oder geschaffen werden kann (Abfallverwertung).

           3. Nach Maßgabe der Z 2 nicht verwertbare Abfälle sind je nach ihrer Beschaffenheit durch biologische, thermische. Chemische oder physikalische Verfahren zu behandeln. Feste Rückstände sind möglichst reaktionsarm und ordnungsgemäß abzulagern (Abfallbeseitigung).

(2) Diesem Gesetz liegt folgende Hierarchie zugrunde:

           1. Abfallvermeidung;

           2. Vorbereitung zur Wiederverwendung;

           3. Recycling;

           4. sonstige Verwertung, zum Beispiel energetische Verwertung;

           5. Beseitigung.

Dabei ist zu beachten:

         a)    Bei Anwendung dieser Hierarchie sind die ökologische Zweckmäßigkeit und technische Möglichkeit zu berücksichtigen sowie, dass die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind und ein Markt für die gewonnenen Stoffe oder die gewonnene Energie vorhanden ist oder geschaffen werden kann.

         b)   Eine Abweichung von dieser Hierarchie ist gerechtfertigt, wenn durch eine gesamthafte Betrachtung hinsichtlich der gesamten Auswirkungen bei der Erzeugung und Verwendung eines Produktes sowie der Sammlung und Behandlung der nachfolgend anfallenden Abfälle bei bestimmten Abfallströmen ergibt, dass eine andere Option das beste Ergebnis unter dem Aspekt des Umweltschutzes erbringt.

         c)    Nicht verwertbare Abfälle sind je nach ihrer Beschaffenheit durch biologische, thermische, chemische oder physikalische Verfahren zu behandeln. Feste Rückstände sind reaktionsarm, ordnungsgemäß abzulagern.

         d)   Die Ausrichtung der Abfallwirtschaft hat in der Weise zu erfolgen, dass gemeinschaftsrechtliche Zielvorgaben, insbesondere im Hinblick auf das Recycling, erreicht werden.

(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

           1. …

           2. Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden können,

           3. bis 8. …

           9. Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können.

(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

           1. …

           2. Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen einschließlich Tierschutz und Schutz der Pflanzen oder für den Boden verursacht werden können,

           3. bis 8. …

           9. Orts- und Landschaftsbild einschließlich Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.

 

(4) Für Abfälle, die in Behandlungsanlagen beseitigt werden, sind die Entsorgungsautarkie und die Beseitigung in einer der am nächsten gelegenen geeigneten Anlagen anzustreben. Dies gilt auch für die Verwertung von Abfällen in Behandlungsanlagen zur Verwertung von gemischten Siedlungsabfällen, die von privaten Haushaltungen gesammelt worden sind, auch wenn dabei Abfälle anderer Erzeuger eingesammelt werden.

§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und

§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

 

(3a) Ein Stoff oder Gegenstand, der das Ergebnis eines Herstellungsverfahrens ist, dessen Hauptziel nicht die Herstellung dieses Stoffes oder Gegenstands ist, kann nur dann als Nebenprodukt und nicht als Abfall gelten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

           1. es ist sicher, dass der Stoff oder Gegenstand weiter verwendet wird, weil zB ein Markt besteht;

           2. der Stoff oder Gegenstand kann direkt ohne weitere Verarbeitung, die über die normalen industriellen Verfahren hinausgeht, verwendet werden,

           3. der Stoff oder Gegenstand wird als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses gezielt erzeugt und

           4. die weitere Verwendung ist zulässig, insbesondere ist der Stoff oder Gegenstand unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar, es werden keine Schutzgüter (vergleiche § 1 Abs. 3) durch die Verwendung beeinträchtigt und es werden alle einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten.

(4) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

           1. …

(4) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

           1. …

           2. „Siedlungsabfälle“ Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind; bei der Zuordnung ist das Europäische Abfallverzeichnis im Sinne des Art. 1 der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle, ABl. Nr. L 194 vom 25.07.1975 S. 39, geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG, ABl. Nr. L 78 vom 26.03.1991 S. 32 und die Entscheidung 96/350/EG, ABl. Nr. L 135 vom 06.06.1996 S. 32, zu berücksichtigen.

           2. „Siedlungsabfälle“ Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind; bei der Zuordnung ist das Europäische Abfallverzeichnis im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle, ABl. Nr. L 312 vom 22. 11. 2008, S. 3-30v, zu berücksichtigen. Gemischte Siedlungsabfälle im Sinne des Europäischen Abfallverzeichnisses gelten auch dann weiterhin als gemischte Siedlungsabfälle, wenn sie einem Behandlungsverfahren unterzogen worden sind, das ihre Eigenschaften nicht wesentlich verändert hat.

           3. bis 4. …

           3. bis 4. …

           5. „Altöle“ mineralische (einschließlich synthetische) Schmier- und Industrieöle, die für den Verwendungszweck, für den sie ursprünglich bestimmt waren, ungeeignet geworden sind, insbesondere gebrauchte Verbrennungsmotoren- und Getriebeöle, mineralische Maschinen-, Turbinen- und Hydrauliköle.

           5. „Altöle“ alle mineralischen oder synthetischen Schmier- oder Industrieöle, die für den Verwendungszweck, für den sie ursprünglich bestimmt waren, ungeeignet geworden sind, zum Beispiel gebrauchte Verbrennungsmotoren- und Getriebeöle, Schmieröle, Turbinen- und Hydrauliköle.

(5) Im Sinne dieses Bundesgesetzes

           1. umfasst „Abfallbehandlung“ die im Anhang 2 genannten Verwertungs- und Beseitigungsverfahren.

(5) Im Sinne dieses Bundesgesetzes

           1. ist „Abfallbehandlung“ jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.

           2. ist „stoffliche Verwertung“ die ökologisch zweckmäßige Behandlung von Abfällen zur Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Ausgangsmaterials mit dem Hauptzweck, die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar für die Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten zu verwenden, ausgenommen die Abfälle oder die aus ihnen gewonnen Stoffe werden einer thermischen Verwertung zugeführt.

           2. ist „Recycling“ ein Verwertungsverfahren, durch das Abfallmaterialien zu Produkten, Sachen oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden. Es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, aber nicht die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder Grundstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.

 

           3. sind „Abfallvermeidung“ Maßnahmen, die ergriffen werden, bevor ein Produkt zu Abfall geworden ist, und die Folgendes verringern:

                a) die Abfallmenge, auch durch die Wiederverwendung von Produkten oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer;

               b) die nachteilige Auswirkungen des nachfolgend anfallenden Abfalls auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit oder

                c) den Schadstoffgehalt in Produkten.

           4. ist „Wiederverwendung“ jedes Verfahren, bei dem Produkte oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich eingesetzt und bestimmt waren.

           5. ist „Verwertung“ jede Maßnahme, als deren Hauptergebnis Abfälle innerhalb der Anlage oder in der Wirtschaft in umweltgerechter Weise einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem

                a) sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmte Funktion verwendet worden wären, oder

               b) im Falle der Vorbereitung zur Wiederverwendung - die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen.

Als Verwertung gilt die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und jede sonstige Verwertung, zum Beispiel die energetische Verwertung, die Aufbereitung von Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff bestimmt sind oder die Verfüllung einschließlich der Vorbehandlung vor diesen Maßnahmen. Anhang 2 Teil 1 enthält eine nicht erschöpfende Liste von Verwertungsverfahren.

           6. ist „Vorbereitung zur Wiederverwendung“ jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Produkte oder Bestandteile von Produkten, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wiederverwendet werden können.

           7. ist „Beseitigung“ jede Maßnahme, die keine zulässige Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anhang 2 Teil 2 enthält eine nicht erschöpfende Liste von Beseitigungsverfahren.

           8. ist „Sammlung“ das Einsammeln von Abfällen durch Abholung, Entgegennahme oder rechtliches Verfügen über die Abholung oder Entgegennahme durch einen beauftragten Dritten. Die Sammlung schließt die vorläufige Sortierung und vorläufige Lagerung der Abfälle zum Zwecke des Transports zu einer Behandlungsanlage ein.

(6) bis (8) …

(6) bis (8) …

§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für

§ 3. (1) Keine Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

           1. Stoffe, die in Übereinstimmung mit den wasserrechtlichen Vorschriften in Gewässer oder in eine Kanalisation eingebracht werden,

           1. Abwasser einschließlich sonstiger Wässer, die in § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996 in der geltenden Fassung, genannt sind,

           2. Stoffe, die in Übereinstimmung mit den luftreinhalterechtlichen Vorschriften an die freie Luft abgegeben werden,

           2. gasförmige Ableitungen in die Atmosphäre

 

         2a. Kohlendioxid, das

                a) für die Zwecke der geologischen Speicherung abgeschieden und transportiert sowie gemäß der Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid, ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 114, geologisch gespeichert wird oder

               b) mit einem geplanten Gesamtspeichervolumen von weniger als 100 Kilotonnen zu Forschungszwecken oder zur Entwicklung oder Erprobung neuer Produkte und Verfahren geologisch gespeichert wird (Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2009/31/EG),

           3. bis 4. …

           3. bis 4. …

           5. Kadaver und Konfiskate, Schlachtabfälle und Abfälle aus der Fleischverarbeitung, die einer Ablieferungspflicht gemäß § 10 des Tiermaterialiengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2003, unterliegen,

             5.a) Körper von Tieren, die nicht durch Schlachtung zu Tode gekommen sind, einschließlich von Tieren, die zur Tilgung von Tierseuchen getötet wurden und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 beseitigt werden und

               b) sonstige tierische Nebenprodukte einschließlich verarbeitete Erzeugnisse, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 fallen, mit Ausnahme derjenigen, die für spezifische Abfallbehandlungsanlagen wie die Verbrennung in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage, oder Behandlung in einer Biogas- oder Kompostieranlage bestimmt sind,

           6. … wurden.

           6. … wurden,

 

           7. nicht kontaminierte Sedimente, die zum Zweck der Bewirtschaftung von Gewässern und Wasserstraßen oder der Vorbeugung gegen Überschwemmungen oder der Abschwächung der Auswirkungen von Überschwemmungen und Dürren oder zur Landgewinnung innerhalb von Oberflächengewässern umgelagert werden.

§ 4. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:

§ 4. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:

           1. die Abfallarten in Form eines Abfallverzeichnisses, welches die Abfallarten des Verzeichnisses im Sinne des Art. 1 der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle umfasst;

           1. die Abfallarten in Form eines Abfallverzeichnisses, welches die Abfallarten des Verzeichnisses im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle umfasst;

           2. die Abfallarten, die gefährlich sind; dabei sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang 3 heranzuziehen; als gefährlich zu erfassen sind jene Abfallarten, welche im Verzeichnis im Sinne des Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle, ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991 S. 20, in der Fassung der Richtlinie 94/31/EG, ABl. Nr. L 168 vom 02.07.1994 S. 28, enthalten sind;

           2. die Abfallarten, die gefährlich sind; dabei sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle heranzuziehen; als gefährlich zu erfassen sind jene Abfallarten, welche im Verzeichnis im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle, enthalten sind;

           3. … gemäß Anhang 3 heranzuziehen; insbesondere …

           3. … gemäß Z 2 heranzuziehen; insbesondere …

§ 5. (1) Soweit …

§ 5. (1) Soweit …

Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von § 2 Abs. 5 Z 6 ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht.

(2) bis (6) …

(2) bis (6) …

§ 6. (1) bis (3) …

§ 6. (1) bis (3) …

(4) … nach Erlassung …

(4) … nach Einlangen…

(5) bis (7) …

(5) bis (7) …

§ 8. (1) Zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des § 1 Abs. 1 und 2 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mindestens alle fünf Jahre einen Bundes-Abfallwirtschaftsplan zu erstellen. Der Entwurf des Bundes-Abfallwirtschaftsplans ist über die Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Öffentlichkeit zugänglich zu machen; dies ist in zwei im Bundesgebiet weit verbreiteten Tageszeitungen bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedermann innerhalb von sechs Wochen ab der Bekanntmachung beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Stellungnahme abgeben kann. Die Landesregierungen, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, der Österreichische Städtebund, der Österreichische Gemeindebund, die Wirt­schafts­kammer Österreich, die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs werden schriftlich auf die Stellungnahmemöglichkeit hin­gewiesen. Die Stellungnahmen sind bei der Überarbeitung des Entwurfs zu berücksichtigen. Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen. Sofern keine zusammenfassende Erklärung gemäß § 8a Abs. 6 zu veröffentlichen ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemeinsam mit dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan die getroffenen Entscheidungen über die eingelangten Stellungnahmen und die Gründe, auf denen die Entscheidungen beruhen, und Angaben zum Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist in zwei im Bundesgebiet weit verbreiteten Tageszeitungen bekannt zu machen.

§ 8. (1) Zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des § 1 Abs. 1, 2 und 4 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mindestens alle sechs Jahre einen Bundes-Abfallwirtschaftsplan zu erstellen.

(2) Der Bundes‑Abfallwirtschaftsplan hat – unbeschadet der den Bundesländern zustehenden Planungsbefugnisse – mindestens zu umfas­sen:

           1. eine Bestandsaufnahme der Situation der Abfallwirtschaft;

           2. die regionale Verteilung der Anlagen zur Beseitigung von Abfällen;

           3. aus § 1 abgeleitete konkrete Vorgaben

                a)            zur Reduktion der Mengen und Schadstoffgehalte der Abfälle,

               b)            zur umweltgerechten und volkswirtschaftlich zweckmäßigen Verwertung von Abfällen,

                c)            zur Beseitigung der nicht vermeidbaren oder verwertbaren Abfälle,

               d)            zur Verbringung von Abfällen nach oder aus Österreich zur Verwertung oder Beseitigung und

                e)            zur Förderung der Verwertung von Abfällen, insbesondere im Hinblick auf eine Ressourcen­schonung;

           4. die zur Erreichung dieser Vorgaben geplanten Maßnahmen des Bundes;

           5. besondere Vorkehrungen für bestimmte Abfälle, insbesondere Behandlungspflichten und Programme.

(2) Der Entwurf des Bundes-Abfallwirtschaftsplans ist über die Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Öffentlichkeit zugänglich zu machen; dies ist in zwei im Bundesgebiet weit verbreiteten Tageszeitungen bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedermann innerhalb von sechs Wochen ab der Bekanntmachung beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Stellungnahme abgeben kann. Die Landesregierungen, der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, der Österreichische Städtebund, der Österreichische Gemeindebund, die Wirtschaftskammer Österreich, die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und die Landwirtschaftskammer Österreich werden schriftlich auf die Stellungnahmemöglichkeit hingewiesen. Die Stellungnahmen sind bei der Überarbeitung des Entwurfs zu berücksichtigen. Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen. Sofern keine zusammenfassende Erklärung gemäß § 8a Abs. 6 zu veröffentlichen ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemeinsam mit dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan die getroffenen Entscheidungen über die eingelangten Stellungnahmen und die Gründe, auf denen die Entscheidungen beruhen, und Angaben zum Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen. Der Umstand der Veröffentlichung ist in zwei im Bundesgebiet weit verbreiteten Tageszeitungen bekannt zu machen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den Bundes‑Abfallwirtschaftsplan dem Nationalrat vorzulegen. Bei der Vorlage sind die getroffenen Maßnahmen zur Abfallvermeidung, die Effizienz dieser Maßnahmen und die getroffenen Maßnahmen zur Kontrolle der Behandlungsanlagen, der Abfallströme und der Abfallsammler und ‑behandler, einschließlich der Sammel- und Verwertungssysteme, darzustellen.

(3) Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan hat – unbeschadet der den Bundesländern zustehenden Planungsbefugnisse – mindestens zu umfassen:

           1. eine Bestandsaufnahme der Situation der Abfallwirtschaft und eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklungen der Abfallströme;

           2. die regionale Verteilung der Anlagen zur Beseitigung von Abfällen und bedeutender Anlagen zur Verwertung von Abfällen;

           3. die Beurteilung der Notwendigkeit der Stilllegung von Anlagen;

           4. die Beurteilung der Notwendigkeit zusätzlicher Anlageninfrastruktur zur Errichtung und Aufrechterhaltung eines Netzes an Anlagen zur Sicherstellung von Entsorgungsautarkie und Sicherstellung der Behandlung von Abfällen in einer der am nächsten gelegenen geeigneten Anlagen;

           5. bestehende Abfallsammelsysteme sowie die Beurteilung der Notwendigkeit neuer Sammelsysteme;

           6. im Falle grenzüberschreitender Vorhaben im Rahmen der Erstellung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans die Darstellung der Zusammenarbeit mit betroffenen Mitgliedsstaaten und der Europäischen Kommission;

           7. aus § 1 abgeleitete konkrete Vorgaben

                a) zur Reduktion der Mengen und Schadstoffgehalte und nachteiligen Umwelt- und Gesundheitsauswirkungen der Abfälle,

               b) zur Förderung der Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings und der sonstigen Verwertung von Abfällen, insbesondere im Hinblick auf eine Ressourcenschonung,

                c) zur umweltgerechten und volkswirtschaftlich zweckmäßigen Verwertung von Abfällen,

               d) zur Beseitigung der nicht vermeidbaren oder verwertbaren Abfälle,

                e) zur Verbringung von Abfällen nach oder aus Österreich zur Verwertung oder Beseitigung;

           8. die zur Erreichung dieser Vorgaben geplanten Maßnahmen des Bundes;

           9. allgemeine Strategien und besondere Vorkehrungen für bestimmte Abfälle, insbesondere Behandlungspflichten und Programme einschließlich der Strategie zur Verwirklichung der Verringerung der zur Deponierung bestimmten biologisch abbaubaren Abfälle gemäß Art. 5 der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien, ABl. Nr. L 11 vom 16. 1. 2003, S 27, und der Abfallplanung gemäß Art. 14 der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl. Nr. L 365 vom 31. 12. 1994, S 10–23.

(4) Der Landeshauptmann hat den erstellten Landes-Abfallwirtschaftsplan dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen. Die Inhalte der Landes-Abfallwirtschaftspläne betreffend Anlagen zur Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle sind in den Bundes-Abfallwirtschaftsplan aufzunehmen. Inhalte des Landes-Abfallwirtschaftsplans, welche gemäß der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21. 7. 2001, S 30, einer Umweltprüfung unterzogen werden müssen, dürfen nur dann in den Bundes-Abfallwirtschaftsplan aufgenommen werden, wenn die Umweltprüfung bereits auf Landesebene durchgeführt wurde. Diese Inhalte sind keiner Umweltprüfung gemäß § 8a zu unterziehen.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den Bundes-Abfallwirtschaftsplan dem Nationalrat vorzulegen. Bei der Vorlage sind die getroffenen Maßnahmen zur Abfallvermeidung und Verwertung, die Effizienz der Maßnahmen und die getroffenen Maßnahmen zur Kontrolle der Behandlungsanlagen, der Abfallströme und der Abfallsammler und -behandler, einschließlich der Sammel- und Verwertungssysteme, auszuweisen.

 

(5) Der Landeshauptmann hat den erstellten Landes-Abfallwirtschaftsplan dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen. Die Inhalte der Landes-Abfallwirtschaftspläne betreffend Anlagen zur Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle sind in den Bundes-Abfallwirtschaftsplan aufzunehmen. Inhalte des Landes-Abfallwirtschaftsplans, welche gemäß der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21. 7. 2001, S 30, einer Umweltprüfung unterzogen werden müssen, dürfen nur dann in den Bundes-Abfallwirtschaftsplan aufgenommen werden, wenn die Umweltprüfung bereits auf Landesebene durchgeführt wurde. Diese Inhalte sind keiner Umweltprüfung gemäß § 8a zu unterziehen.

§ 8a. (1) bis (7) …

§ 8a. (1) bis (7) …

§ 8b. (1) bis (2) …

§ 8b. (1) bis (2) …

(3) …gemäß § 8 Abs. 1. Beim …

(3) …gemäß § 8 Abs. 2. Beim …

§ 9.

§ 9.

 

Abfallvermeidungsprogramm

 

§ 9a. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mindestens alle sechs Jahre ein Abfallvermeidungsprogramm, mit dem Ziel das Wirtschaftswachstum von den mit der Abfallerzeugung verbundenen Umweltauswirkungen zu entkoppeln, zu erstellen. Dieses kann Teil des Bundes-Abfallwirtschaftsplans sein.

 

(2) Das Abfallvermeidungsprogramm hat mindestens zu umfassen:

           1. Ziele der Abfallvermeidungsmaßnahmen;

           2. eine Beschreibung der bestehenden Abfallvermeidungsmaßnahmen;

           3. eine Bewertung der Zweckmäßigkeit der in Anhang 1 angegebenen beispielhaften Maßnahmen oder anderer geeigneter Maßnahmen;

           4. qualitative oder quantitative Maßstäbe zur Überwachung und Bewertung der durch die Maßnahmen erzielten Fortschritte;

           5. im Falle grenzüberschreitender Vorhaben die Darstellung der Zusammenarbeit mit betroffenen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission.

 

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat das Abfallvermeidungsprogramm dem Nationalrat vorzulegen.

 

(4) § 8 Abs. 2, § 8a und § 8b sind anzuwenden.

§ 10. (1) …

§ 10. (1) …Eine gültige Umwelterklärung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS), ABl. Nr. L 342 vom 22. 12. 2009, S. 1–45, eines an EMAS beteiligten Betriebs gilt als Abfallwirtschaftskonzept.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

(5) Das Abfallwirtschaftskonzept ist bei einer wesentlichen abfallrelevanten Änderung der Anlage, jedoch mindestens alle fünf Jahre fortzuschreiben.

(5) Das Abfallwirtschaftskonzept ist bei einer wesentlichen abfallrelevanten Änderung der Anlage, jedoch mindestens alle sieben Jahre fortzuschreiben. Die Fortschreibung einer gültigen Umwelterklärung gemäß EMAS gilt als Fortschreibung gemäß diesem Bundesgesetz.

(6) …

(6) …

§ 14. (1) …Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit …

§ 14. (1) …Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend …

(2) …

(2) …

           1. bis 2. …

           1. bis 2. …

           3. die Rückgabe, die Rücknahme, die Wiederverwendung oder Verwertung von Produkten oder Abfällen oder die Beteiligung an einem Sammel- und Verwertungssystem;

           3. die Rückgabe, die Rücknahme, die Wiederverwendung die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling oder die sonstige Verwertung von Produkten oder Abfällen oder die Beteiligung an einem Sammel- und Verwertungssystem;

           4. die Einhaltung von Abfallvermeidungs-, Erfassungs-, Sammel- oder Verwertungsquoten inner­halb eines bestimmten Zeitraums;

           4. die Einhaltung von Abfallvermeidungs-, Erfassungs-, Sammel-, Recycling- oder Verwertungsquoten innerhalb eines bestimmten Zeitraums;

           5. bis 6. …

           5. bis 6. …

           7. … die stoffliche Verwertung …

           7. … die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling

           8. bis 10. …

           8. bis 10. …

(2a) bis (5) …

(2a) bis (5) …

(6) … Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit …

(6) … Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend

(7) … Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit …

(7) … Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend

§ 15. (1) bis (4) …

§ 15. (1) bis (4) …

 

(4a) Eine Verwertung ist nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von § 1 Abs. 3) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird.

(5) …

(5) …

Die Verantwortung des Abfallerzeugers und jedes nachfolgenden Abfallbesitzers für die Behandlung der Abfälle endet erst mit der vollständigen umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle. Der Abfallersterzeuger und jeder nachfolgende Abfallbesitzer ist berechtigt, einen Beleg über die Durchführung der Sammlung, Beförderung, Lagerung oder Behandlung dieser Abfälle zu verlangen.

 

(5a) Abweichend von Abs. 5 endet die Verantwortung des Abfallerzeugers und jedes nachfolgenden Abfallbesitzers mit der Übergabe der Abfälle an einen berechtigten Abfallsammler oder -behandler, sofern es sich bei diesem um eine eingetragene Organisation gemäß EMAS handelt, oder mit der Übergabe von Siedlungsabfällen an einen berechtigten Abfallsammler oder –behandler. Die Zuständigkeit der Länder im Bereich der Siedlungsabfälle wird nicht berührt.

(6) …

(6) …

§ 16. (1) …

§ 16. (1) …

(2) …

(2) …

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

           4. … stofflich verwertet …

           4. … zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt

           5. …

           5. …

(3) Für Altöle gilt:

           1. … einer stofflichen Verwertung …

(3) Für Altöle gilt:

           1. … einem Recycling

           2. … stofflich verwertet …

           2. … recycelt

           3. …

           3. …

           4. … einer stofflichen Verwertung …

           4. … einem Recycling

           5. bis 6. …

           5. bis 6. …

(4) bis (7) …

(4) bis (7) …

§ 17. (1) …

§ 17. (1) …Für Transporteure gilt die Aufzeichnungspflicht mit Sammlung und Aufbewahrung der Begleitscheine gemäß § 18 Abs. 1 als erfüllt.

(2) Nicht der Aufzeichnungspflicht unterliegen

           1. bis 3. …

(2) Nicht der Aufzeichnungspflicht unterliegen

           1. bis 3. …

           4. Transporteure, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern.

           4. Transporteure hinsichtlich nicht gefährlicher Abfälle, soweit sie diese Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

§ 18. (1) … sind bekannt zu geben. Besondere Gefahren, die mit der Behandlung verbunden sein können, sind bekannt zu geben. Mit der Bestätigung der Übernahme der gefährlichen Abfälle durch den Übernehmer gehen die Behandlungspflichten auf den Übernehmer über. Dessen Ersatzansprüche an den Übergeber bleiben unberührt.

§ 18. (1) … sind bekannt zu geben.

(2) bis (6) …

(2) bis (6) …

§ 21. (1) …Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Forstwirtschaft …

§ 21. (1) …Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft…

(2) …

(2) …

(2a) Entfallen mit BGBl. I Nr. 43/2007.

 

(2b) Abs. 1 und 2 gelten nicht für

           1. …

           2. Transporteure, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern,

           3.

(2b) Abs. 1 und 2 gelten nicht für

           1. …

           2. Transporteure, soweit sie ausschließlich Siedlungsabfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern,

           3.

(2c) bis (2d) …

(2c) bis (2d) …

(3) Gemäß § 17 aufzeichnungspflichtige Abfallsammler und –behandler haben nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 über das vorangegangene Kalenderjahr eine Aufstellung über die Herkunft der übernommenen Abfallarten, die jeweiligen Mengen und den jeweiligen Verbleib, einschließlich Art und Menge der in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführten Stoffe, vorzunehmen (Jahresabfallbilanz). Von Abfallersterzeugern übernommene Abfälle sind als Summenwert pro Abfallart, gegliedert nach dem Branchencode und dem jeweiligen Bundesland der Abfallherkunft, auszuweisen; bei vereinfachten Aufzeichnungen gemäß einer Verordnung nach § 23 Abs. 3 ist eine Gliederung nach dem Branchencode nicht erforderlich. In allen übrigen Fällen hat eine Untergliederung nach dem jeweiligen Übergeber oder Übernehmer der Abfälle zu erfolgen. Die Jahresabfallbilanzen sind bis spätestens 15. März jeden Jahres dem Landeshauptmann zu melden. § 17 Abs. 5 ist – mit Ausnahme des Teilsatzes über die Summenbildung – anzuwenden.

(3) Gemäß § 17 aufzeichnungspflichtige Abfallsammler und –behandler mit Ausnahme von Transporteuren, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern, haben nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 über das vorangegangene Kalenderjahr eine Aufstellung über die Herkunft der übernommenen Abfallarten, die jeweiligen Mengen und den jeweiligen Verbleib, einschließlich Art und Menge der in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführten Stoffe, vorzunehmen (Jahresabfallbilanz). Von Abfallersterzeugern übernommene Abfälle sind als Summenwert pro Abfallart, gegliedert nach dem Branchencode und dem jeweiligen Bundesland der Abfallherkunft, auszuweisen; für nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 festgelegte Abfälle hat eine Gliederung nach der jeweiligen Gemeinde zu erfolgen. In allen übrigen Fällen hat eine Untergliederung nach dem jeweiligen Übergeber oder Übernehmer der Abfälle zu erfolgen. Die Jahresabfallbilanzen sind bis spätestens 15. März jeden Jahres dem Landeshauptmann zu melden. § 17 Abs. 5 ist – mit Ausnahme des Teilsatzes über die Summenbildung – anzuwenden.

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

§ 22. (1) …

§ 22. (1) …

(2) Folgende Stammdaten dürfen neben den zugehörigen Identifikationsnummern im Register erfasst werden:

           1. bis 10. …

         11. Aufsichts- und Kontrollorgane.

(2) Folgende Stammdaten dürfen neben den zugehörigen Identifikationsnummern im Register erfasst werden:

           1. bis 10. …

         11. Aufsichts- und Kontrollorgane,

 

         12. das Geburtsdatum natürlicher Personen,

         13. Name, Anschrift und Geburtsdatum der abfallrechtlichen Geschäftsführer, deren Verantwortungsbereiche und Zustelladressen,

         14. sofern erforderlich Maschinennummer, Motornummer, Betriebsart, mechanische Nutzleistung, Hersteller- und Typenangabe bei mobilen Anlagen,

         15. Angaben über die jeweils zuständigen Behörden (zB genehmigende Behörde bei mobilen Anlagen).

(3) …

(3) …

(4) …eines Dienstleisters bedienen. Für das Register gemäß Abs. 1 Z 2 ist die Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt) Dienstleister.

(4) …eines Dienstleisters bedienen.

(5) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann im Rahmen seiner Zuständigkeit die Register zur Erfüllung seiner Aufgaben in Abstimmung mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verwenden.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann die Register im Rahmen seiner Zuständigkeit zur Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen seines Wirkungsbereiches verwenden. Gleiches gilt für die Behörden und Organe, die in mittelbarer Bundesverwaltung die jeweiligen Angelegenheiten des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vollziehen.

 

(5a) Der Bundesminister für Finanzen und die Zollämter können im Rahmen ihrer Zuständigkeit die zum Zweck der Einhebung der Altlastenbeiträge notwendigen Daten der Register in Abstimmung mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verwenden.

 

(5b) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und der Bundesminister für Gesundheit können im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Register zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Abstimmung mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verwenden. Gleiches gilt für die Behörden und Organe, die in mittelbarer Bundesverwaltung die jeweiligen Angelegenheiten des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend oder des Bundesministers für Gesundheit vollziehen.

§ 22a. (1) bis (3) …

§ 22a. (1) bis (3) …

(4) … gemäß Abs. 1 Z 1 …

(4) … Abs. 1 Z 1 lit. c

(5) bis (6) …

(5) bis (6) …

§ 22b. (1) bis (2) …

§ 22b. (1) bis (2) …

 

(3) Wird die Übertragung einer Anlage oder eines Standortes in einem Register gemäß § 22 Abs. 1 eingetragen, ist die Person, der diese Daten einschließlich der technischen Datenverarbeitungsrechte übertragen wurden, mit dem Akzeptieren dieser Übertragung im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Berichtigung der übertragenen Daten verantwortlich.

 

(4) Jede registrierungspflichtige oder mitwirkungspflichtige Person kann sich in einem Register gemäß § 22 Abs. 1 durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Berufung auf die erteilte Vollmacht im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 ersetzt das Ausweisen durch eine Vollmacht gemäß § 10 Abs. 1 AVG.

§ 22c. (1) bis (3) …

§ 22c. (1) bis (3) …

 

Allgemeine Sorgfaltspflichten

 

§ 22d. (1) Personen haben ihre Zugangsdaten zum Register sorgfältig zu verwahren, Zugriffe darauf zu verhindern und die Weitergabe der Zugangsdaten zu unterlassen. Die Einräumung weiterer Zugänge an andere Personen ist im eigenen Verantwortungsbereich des Registrierten nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Funktionen zulässig; die so berechtigten Personen haben dieselben Sorgfaltspflichten, insbesondere dürfen die Zugangsdaten nicht weitergegeben werden. Die registrierte Person darf Zugänge nur einer natürlichen Person zuordnen.

 

(2) Ein unter einem Zugang gestelltes Anbringen oder eine unter einem Zugang gesetzte Handlung gilt – unabhängig davon, wer die Übermittlung tatsächlich durchführt – als Anbringen oder Handlung der registrierten Person; es sei denn, die registrierte Person macht glaubhaft, dass das Anbringen oder die Handlung trotz Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten unter missbräuchlicher Verwendung der Zugangsdaten durch einen Dritten gestellt wurde.

§ 23. (1) …Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit …

§ 23. (1) …Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend …

           1. bis 2. …

           1. bis 2. …

           3. Anforderungen an die Sammlung, Lagerung und Beförderung von Abfällen; dies gilt nicht für die Bereitstellung und die kommunale Sammlung und Abfuhr von nicht gefährlichen Siedlungs­abfällen;

           3. Anforderungen an die Sammlung, Lagerung und Beförderung von Abfällen einschließlich der Kennzeichnung und Ausstattung von Fahrzeugen; dies gilt nicht für die Bereitstellung und die kommunale Sammlung und Abfuhr von nicht gefährlichen Siedlungs­abfällen;

           4. bis 5. …

           4. bis 5. …

(2) …Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit …

(2) ……Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend …

(3) …

(3) …

 

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, zur Sicherstellung des regulären Betriebs und der Wartung der Register gemäß § 22 einen angemessenen Aufwandsersatz zur Einhebung durch den Dienstleister dieser Register mit Verordnung festzulegen.

Anzeige für die Sammlung oder Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen

Berechtigung für die Sammlung oder Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen

§ 24. (1) Wer nicht gefährliche Abfälle sammelt oder behandelt, hat dem Landeshauptmann die Aufnahme der Tätigkeit und die Änderung der Art der Tätigkeit anzuzeigen. Die Anzeige kann in Abstimmung mit dem Landeshauptmann über das Register gemäß § 22 Abs. 1 erfolgen.

§ 24. (1) Wer nicht gefährliche Abfälle sammelt oder behandelt, bedarf einer Berechtigung durch den Landeshauptmann. Der Antrag kann, sofern dieser Teilbereich in einem Register gemäß § 22 Abs. 1 eingerichtet ist, über ein Register gemäß § 22 Abs. 1 erfolgen. Ab dem 15. November 2011 hat der Antrag über dieses Register zu erfolgen.

(2) Dieser Anzeigepflicht unterliegen nicht …

(2) Dieser Berechtigungspflicht unterliegen nicht …

(3) Die Anzeige gemäß …

(3) Der Antrag gemäß …

           1. bis 3. … werden.

           1. bis 3. … werden,

 

           4. die umweltgerechte, sorgfältige und sachgerechte Sammlung und Behandlung.

§ 24. (1) bis (3) …

§ 24. (1) bis (3) …

(4) Der Landeshauptmann hat die Anzeige gemäß Abs. 1 schriftlich zur Kenntnis zu nehmen. Über Antrag kann darüber auch ein schriftlicher Bescheid ausgestellt werden. Erforderlichenfalls kann der Landeshauptmann die Sammlung oder Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen innerhalb von acht Wochen mit Bescheid unter Vorschreibung von Auflagen zur Kenntnis nehmen oder untersagen, wenn zu erwarten ist, dass die Art der Sammlung oder Behandlung für die jeweiligen Abfälle den Anforderungen gemäß den §§ 15, 16 sowie 23 Abs. 1 und 2 oder den Zielen und Grundsätzen (§ 1 Abs. 1 und 2) nicht entspricht oder die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) beeinträchtigt werden oder mindestens drei Strafen im Sinne des Abs. 5 vorliegen und noch nicht getilgt sind.

(4) Der Landeshauptmann hat die Berechtigung gemäß Abs. 1, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die beantragte Tätigkeit sorgfältig und sachgerecht ausgeübt wird und die gesetzlichen Verpflichtungen vollständig erfüllt werden sowie insbesondere im Falle der Sammlung die Lagerung in einem geeigneten genehmigten Lager sichergestellt ist. Auf Personen, die die Sammlung oder Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen gewerbsmäßig betreiben, ist § 25 Abs. 5 anzuwenden. Der Landeshauptmann hat die Sammlung oder Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen mit Bescheid zu untersagen, wenn zu erwarten ist, dass die Art der Sammlung oder Behandlung für die jeweiligen Abfälle den Anforderungen gemäß den §§ 15, 16 sowie 23 Abs. 1 und 2 oder den Zielen und Grundsätzen (§ 1 Abs. 1 und 2) nicht entspricht oder die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) beeinträchtigt werden oder mindestens drei Strafen im Sinne des Abs. 5 vorliegen und noch nicht getilgt sind. Mit der Berechtigung oder mit Ablauf von drei Monaten nach Einbringen eines mängelfreien und vollständigen Antrags kann die Tätigkeit aufgenommen werden.

(5) bis (7) …

(5) bis (7) …

§ 25. (1) … Der Antrag kann in Abstimmung mit dem Landeshauptmann über das Register gemäß § 22 Abs. 1 erfolgen.

§ 25. (1) … Der Antrag kann, sofern dieser Teilbereich in einem Register gemäß § 22 Abs. 1 eingerichtet ist, über ein Register gemäß § 22 Abs. 1 erfolgen. Ab dem 15. November 2011 hat der Antrag über dieses Register zu erfolgen.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

(5) …

(5) …

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

           4. über deren Vermögen der Konkurs mangels einer zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens …

           4. Vermögen das Insolvenzverfahren mangels eines zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens

           5. …

           5. …

(6) bis (9) …

(6) bis (9) …

§ 29. (1) …

§ 29. (1) …

(2) Dem Antrag auf Genehmigung sind in vierfacher Ausfertigung insbesondere anzuschließen:

(2) Dem Antrag auf Genehmigung sind insbesondere anzuschließen:

(3) bis (8) …

(3) bis (8) …

§ 37. (1) …

§ 37. (1) …

(2) Der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 unterliegen nicht

           1. Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,

(2) Der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 unterliegen nicht

           1. Behandlungsanlagen zum ausschließlichen Recycling von nicht gefährlichen Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,

           2. Behandlungsanlagen zur Vorbehandlung (Vorbereitung für die stoffliche Verwertung) von nicht gefährlichen Abfällen, sofern diese Behandlungsanlagen im unmittelbaren örtlichen Zusammenhang mit einer in Z 1 genannten Behandlungsanlage stehen und der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,

           2. Behandlungsanlagen zur Vorbehandlung (Vorbereitung für das Recycling) von nicht gefährlichen Abfällen, sofern diese Behandlungsanlagen im unmittelbaren örtlichen Zusammenhang mit einer in Z 1 genannten Behandlungsanlage stehen und der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,

           3. Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von im eigenen Betrieb anfallenden Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,

           3. Behandlungsanlagen zum ausschließlichen Recycling von im eigenen Betrieb anfallenden Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,

           4. bis 7. …

           4. bis 7. …

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

§ 38. (1) bis (5) …

§ 38. (1) bis (5) …

(6) Zuständige Behörde erster Instanz für diesen Abschnitt dieses Bundesgesetzes ist der Landeshauptmann, sofern Abs. 7 nicht anderes bestimmt. Bei mobilen Behandlungsanlagen, einschließlich der Änderungsgenehmigungen und nachträglicher Auflagen, ist die örtlich zuständige Behörde der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Antragsteller seinen Sitz hat; liegt der Sitz des Antragstellers nicht im Bundesgebiet, ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland die mobile Behandlungsanlage erstmals aufgestellt und betrieben werden soll. Der Landeshauptmann als zuständige Anlagenbehörde kann die Bezirksverwaltungsbehörde ganz oder teilweise mit der Durchführung

           1. eines Verfahrens oder

           2. der Verfahren für bestimmte Anlagentypen

betrauen und diese ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden dadurch nicht berührt. Der Landeshauptmann kann die Bezirks­verwaltungs­behörde auch mit der Vollziehung der §§ 57 bis 62 für bestimmte Behandlungs­anlagen oder bestimmte Anlagentypen betrauen.

(6) Zuständige Behörde erster Instanz für diesen Abschnitt dieses Bundesgesetzes ist der Landeshauptmann, sofern Abs. 7 nicht anderes bestimmt. Bei mobilen Behandlungsanlagen, einschließlich der Änderungsgenehmigungen und nachträglicher Auflagen, ist die örtlich zuständige Behörde der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Antragsteller seinen Sitz hat; liegt der Sitz des Antragstellers nicht im Bundesgebiet, ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland die mobile Behandlungsanlage erstmals aufgestellt und betrieben werden soll.

 

(6a) Der Landeshauptmann als zuständige Anlagenbehörde gemäß Abs. 6 kann für bestimmte Behandlungsanlagen der Bezirksverwaltungsbehörde die Zuständigkeit

           1. zur Durchführung eines Verfahrens oder

           2. zur Vollziehung der §§ 53 Abs. 2, 57 bis 64 und 75

ganz oder teilweise übertragen und die Bezirksverwaltungsbehörde zur Entscheidung im eigenen Namen ermächtigen. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden dadurch nicht berührt.

 

(6b) Der Landeshauptmann als zuständige Anlagenbehörde gemäß Abs. 6 kann durch Verordnung für bestimmte Anlagentypen der Bezirksverwaltungsbehörde die Zuständigkeit

           1. zur Durchführung von Verfahren oder

           2. zur Vollziehung der §§ 53 Abs. 2, 57 bis 64 und 75

ganz oder teilweise übertragen und die Bezirksverwaltungsbehörde zur Entscheidung im eigenen Namen ermächtigen. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden dadurch nicht berührt.

(7) bis (9) …

(7) bis (9) …

§ 39. (1) Dem Antrag auf eine Genehmigung gemäß § 37 sind in vier­facher Ausfertigung insbesondere anzuschließen:

§ 39. (1) Dem Antrag auf eine Genehmigung gemäß § 37 sind in vier­facher Ausfertigung insbesondere anzuschließen:

           1. bis 9. der Emissionen.

           1. bis 9. der Emissionen;

         10. eine Beschreibung der Vorkehrungen zur Einhaltung der Behandlungspflichten gemäß den § 15 Abs. 1 bis 4 und § 16 und gemäß einer Verordnung nach § 23.

§ 43. (1) …

§ 43. (1) …

           1. bis 5. …

           1. bis 5. …

 

         5a. Die Behandlungspflichten gemäß den §§ 15 und 16 und gemäß einer Verordnung nach § 23 werden eingehalten.

           6. …

           6. …

(2) bis (2a) …

(2) bis (2a) …

 

(2b) Genehmigungen, die eine Verbrennung oder Mitverbrennung mit energetischer Verwertung umfassen, dürfen nur erteilt werden, wenn bei der energetischen Verwertung ein hoher Grad an Energieeffizienz erreicht wird.

(3) Soweit nicht bereits nach den Abs. 1 und 2 geboten, …

(3) Soweit nicht bereits nach den Abs. 1 bis 2b geboten, …

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

§ 65. (1) …Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit …

§ 65. (1) …Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend …

(2) …Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit … welche Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von bestimmten nicht gefährlichen Abfällen jedenfalls von der Genehmigungspflicht gemäß § 37 ausgenommen sind.

(2) …Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend … welche Behandlungsanlagen zum ausschließlichen Recycling von bestimmten nicht gefährlichen Abfällen jedenfalls von der Genehmigungspflicht gemäß § 37 ausgenommen sind.

(3) …Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit …

(3) …Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend …

§ 67. (1) …

§ 67. (1) …

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übermittelt die Notifizierung an die zuständige Behörde am Bestimmungsort und eine Abschrift an den Empfänger und an die für die Durchfuhr zuständigen Behörden.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übermittelt die Notifizierung an die zuständige Behörde am Bestimmungsort und eine Abschrift an die für die Durchfuhr zuständigen Behörden.

§ 68. (1) Die Notifizierung erfolgt mithilfe des Notifizierungsformulars gemäß Anhang IA und des Begleitformulars gemäß Anhang IB der EG‑VerbringungsV. Der Notifizierende hat dazu zu übermitteln:

§ 68. (1) Die Notifizierung erfolgt mithilfe des Notifizierungsformulars gemäß Anhang IA und des Begleitformulars gemäß Anhang IB der EG‑VerbringungsV. Der Notifizierende hat dazu zu übermitteln:

           1. …

           1. …

           2. den Vertrag zur umweltgerechten Behandlung der Abfälle in deutscher oder englischer Sprache und im Falle der Verbringung in ein Drittland im Sinne der EG‑VerbringungsV die Bewilligungen der Beseitigungs- oder Verwertungsanlage;

           2. den Vertrag zur umweltgerechten Behandlung der Abfälle in deutscher oder englischer Sprache und die Bewilligungen der Beseitigungs- oder Verwertungsanlage;

           3. bis 6. …

           3. bis 6. …

(2) …

(2) …

§ 69. (1) …

§ 69. (1) …

(2) Für Bescheide gemäß Abs. 1 gelten folgende Fristen:

           1. … Für Verbringungen innerhalb der Gemeinschaft mit Durchfuhr durch Österreich ist kein Bescheid zu erlassen, es sei denn, es sind auf Art. 11 oder 12 der EG-VerbringungsV gestützte Einwände zu erheben oder Auflagen vorzuschreiben.

(2) Für Bescheide gemäß Abs. 1 gelten folgende Fristen:

       1.… Für Verbringungen innerhalb der Gemeinschaft mit Durchfuhr durch Österreich ist kein Bescheid zu erlassen, es sei denn, es sind auf Art. 11 oder 12 der EG-VerbringungsV gestützte Einwände zu erheben oder Auflagen vorzuschreiben oder es ist vor Ablauf der Frist eine Entscheidung der Behörde zur Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 erforderlich.

           2. bis 6. …

           2. bis 6. …

 

(2a) Bei einer Verbringung im Rahmen einer Vorabzustimmung gemäß § 71a gilt abweichend zu Abs. 2 Z 1 und 2 eine Frist von sieben Werktagen nach Absendung der Empfangsbestätigung.

(3) bis (7) …

(3) bis (7) …

 

(7a) Das Verbringen von Abfällen

           a) zur Beseitigung oder

          b) in Anlagen zur Verwertung von gemischten Siedlungsabfällen, die von privaten Haushaltungen gesammelt worden sind, auch wenn dabei Abfälle anderer Erzeuger eingesammelt werden,

ist zu untersagen, wenn den Grundsätzen der Entsorgungsautarkie oder der Nähe gemäß § 1 Abs. 4 nicht entsprochen wird.

 

(7b) Die Verbringung von Abfällen zur Verwertung nach Österreich zu Verbrennungsanlagen ist zu untersagen, wenn erwiesen ist, dass solche Verbringungen zur Folge hätten, dass inländische Abfälle beseitigt werden müssten, oder dass Abfälle in einer Weise zu behandeln wären, die nicht mit dem Bundes-Abfallbewirtschaftungsplan vereinbar ist.

(8) Vor Erteilung einer Einfuhrbewilligung für Abfälle sind die Landeshauptmänner der Bundesländer, in denen die Abfälle behandelt werden sollen, anzuhören.

(8) Vor Erteilung einer Einfuhrbewilligung für Abfälle ,ausgenommen im Falle einer Notifizierung im Rahmen einer Vorabzustimmung gemäß § 71a, sind die Landeshauptmänner der Bundesländer, in denen die Abfälle behandelt werden sollen, anzuhören.

(9) …

(9) …

 

(10) Der Transport von Abfällen ab einer Gesamttransportstrecke von 400 km und einem Gesamtgewicht von 50 t hat über die Schiene oder andere Verkehrsmittel mit gleichwertigem oder geringerem Schadstoffemissionspotential zu erfolgen, sofern dies nach Maßgabe der verfügbaren Kapazitäten und im Vergleich zum Transport über die Straße zusätzlich entstehender Kosten und des zusätzlich entstehenden Zeitaufwands zumutbar ist.

§ 70. (1) …

§ 70. (1) …

(2) Bei einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen sind eine Abschrift des Notifizierungsformulars und das Begleitformular (§ 68 Abs. 1), die erforderliche Bewilligung gemäß § 69 und die sonstigen erforderlichen Bewilligungen der ausländischen Behörden mitzuführen.

(2) Bei einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen sind eine Abschrift des Notifizierungsformulars und das Begleitformular (§ 68 Abs. 1), die erforderliche Bewilligung gemäß § 69 und die sonstigen erforderlichen Bewilligungen der ausländischen Behörden mitzuführen. Das Mitführen dieser Unterlagen kann in Abstimmung mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bei erfolgter elektronischer Übermittlung der Unterlagen auf elektronische Weise erfolgen.

(3) …

(3) …

 

Vorabzustimmung

 

§ 71a. (1) Der Betreiber einer in Österreich gelegenen ortsfesten Behandlungsanlage ist berechtigt für die endgültige Verwertung in dieser Behandlungsanlage eine Vorabzustimmung im Sinne des Art. 14 der EG-VerbringungsV zu beantragen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat als zuständige Behörde über diesen Antrag bescheidmäßig abzusprechen.

 

(2) Dem Antrag auf Vorabzustimmung gemäß Abs. 1 sind vom Antragsteller insbesondere anzuschließen:

           1. Angaben über den Rechtsträger und über die Eigentümerstruktur der betreffenden Behandlungsanlage inklusive aktuellem Firmenbuchauszug;

           2. Angaben über den Namen und die Adresse der betreffenden Behandlungsanlage sowie Identifikationsnummern gemäß dem Register gemäß § 22 für Personen, Standorte und Anlagen;

           3. eine Beschreibung der in der Behandlungsanlage angewandten Technologien;

           4. eine Beschreibung der endgültigen Verwertungsverfahren, für welche eine Vorabzustimmung beantragt wurde, einschließlich R-Codes;

           5. Kopien aller relevanten Berechtigungen und Genehmigungen;

           6. ein Nachweis über die Eintragung des Antragstellers als eine eingetragene Organisation gemäß EMAS;

           7. eine Auflistung der Abfälle für die die Vorabzustimmung ausgestellt werden soll unter Angabe des Eintrags im Europäischen Abfallverzeichnis, der Schlüsselnummer der ÖNORM S 2100 „Abfallverzeichnis“ und Anhang IV und IVA der EG-VerbringungV;

           8. eine Analyse/Beschreibung der physikalischen und chemischen Eigenschaften der in der Behandlungsanlage regelmäßig behandelten Abfälle sowie die Annahmekriterien der Behandlungsanlage für diese Abfälle;

           9. Angaben über die Gesamtmenge jeden Abfalls, für den die Vorabzustimmung ausgestellt werden soll;

         10. Angaben über die voraussichtliche Menge, die Zusammensetzung und die Behandlung des Restabfalls;

         11. Angaben über sämtliche in der Behandlungsanlage des Antragsteller gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz verantwortliche Personen;

         12. eine Erklärung, Anträge und Meldungen betreffend grenzüberschreitende Abfallverbringungen über ein Register gemäß § 22 Abs. 1 einzubringen, sofern dieser Teilbereich im Register eingerichtet ist.

 

(3) Vor Ausstellung der Vorabzustimmung ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland die betreffende Behandlungsanlage liegt, anzuhören.

 

(4) Die Vorabzustimmung darf nur erteilt werden, wenn

           1. der Antragsteller eine eingetragene Organisation gemäß EMAS ist,

           2. weder der Antragsteller noch eine in Abs. 2 Z 11 genannte Person innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere dieses Bundesgesetzes, der GewO 1994, des WRG 1959 oder der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Rechtsvorschrift bestraft worden ist,

           3. die Abfälle in dieser Behandlungsanlage einer endgültigen Verwertung zugeführt werden,

           4. die Behandlungsanlage dem Stand der Technik entspricht und

           5. dem Antragsteller innerhalb der letzten fünf Jahre keine Vorabzustimmung widerrufen wurde.

 

(5) Der Bescheid, mit dem die Vorabzustimmung ausgestellt wird, ist auf längstens drei Jahre zu befristen. Er hat insbesondere zu enthalten:

           1. eine Auflistung der Abfälle, für die die Vorabzustimmung erteilt wird;

           2. die Gesamtmenge jedes Abfalls, für den die Vorabzustimmung erteilt wird;

           3. die Annahmekriterien für diese Abfälle;

           4. die endgültigen Verwertungsverfahren, für welche die Vorabzustimmung erteilt wird.

Die Aufnahme von Auflagen oder Bedingungen ist zulässig.

 

(6) Der Antragsteller hat jede Änderung der Umstände gemäß Abs. 4 Z 2 bis 4 und jede Änderung der relevanten Genehmigungen und Berechtigungen unverzüglich, längstens aber binnen 14 Tagen, unter Anschluss der relevanten Dokumente dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt zu geben.

 

(7) Eine Streichung des Betreibers der von der Vorabzustimmung betroffenen Behandlungsanlage aus dem EMAS-Organisationsverzeichnis oder ein Wechsel des Betreibers dieser Behandlungsanlage erwirkt das Erlöschen der Vorabzustimmung.

 

(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Vorabzustimmung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 2 bis 4 nicht mehr vorliegen oder der Betreiber der Behandlungsanlage entgegen seiner Erklärung gemäß Abs. 2 Z 12 die Anträge und Meldungen betreffend grenzüberschreitende Abfallverbringungen nicht über ein Register gemäß § 22 Abs. 1 einbringt.

§ 75. (1) Der Landeshauptmann hat Abfallersterzeuger von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Problemstoffen, Abfallsammler und –behandler regelmäßig angemessen zu überprüfen. Abfallsammler und –behandler gemäß § 25 Abs. 1 und Behandlungsanlagen für gefährliche Abfälle sind längstens alle fünf Jahre zu überprüfen. Die jeweils zuständige Behörde hat im Rahmen der Überprüfung die Vollständigkeit und Richtigkeit der Stammdaten der Abfallbesitzer im Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 und die standortbezogenen Daten im Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 zu prüfen. Der Landeshauptmann kann mit der Durchführung der Überprüfung der Behandlungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde betrauen und diese ermächtigen, in seinem Namen Anordnungen und Aufträge zu erteilen. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden dadurch nicht berührt.

§ 75. (1) Der Landeshauptmann hat Abfallersterzeuger von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Problemstoffen, Abfallsammler und –behandler regelmäßig angemessen zu überprüfen. Abfallsammler und –behandler gemäß § 25 Abs. 1 und Behandlungsanlagen für gefährliche Abfälle sind längstens alle fünf Jahre zu überprüfen. Die jeweils zuständige Behörde hat im Rahmen der Überprüfung die Vollständigkeit und Richtigkeit der Stammdaten der Abfallbesitzer im Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 und die standortbezogenen Daten im Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 zu prüfen.

(2) bis (6) …

(2) bis (6) …

 

Pilotprojekte

 

§ 75a. In Pilotprojekten des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zum Zwecke der Verbesserung der Kontrolle von Abfalltransporten können Daten über Abfalltransporte im Wege des elektronischen Registers verwendet, insbesondere übermittelt, werden. Im Rahmen dieser Projekte kann das Mitführen und Übermitteln von Informationen und Dokumenten gemäß EG-VerbringungsV entsprechend Art. 26 dieser Verordnung in elektronischer Form erfolgen.

§ 77. (1) …

§ 77. (1) …

           1. bis 9. …

           1. bis 9. …

         10. … jene Behörde, welche den landesrechtlichen Bescheid oder den Bescheid gemäß § 15 AWG 1990 erlassen hat,

         10. … der Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in welchem der landesrechtliche Bescheid oder der Bescheid gemäß § 15 AWG 1990 erlassen wurde,

         11. bis 13. …

         11. bis 13. …

(2) bis (7) …

(2) bis (7) …

§ 78. (1) bis (14) …

§ 78. (1) bis (14) …

 

(15) Behandlungsanlagen, die gemäß § 37 genehmigungspflichtig sind, bedürfen nach Inkrafttreten der AWG-Novelle 2010, BGBl. I Nr. xxx/xxx, keiner Neugenehmigung nach diesem Bundesgesetz, wenn ein nach der vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage erforderliches Genehmigungs‑, Bewilligungs‑ oder Anzeigeverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Der Landeshauptmann hat erforderlichenfalls von Amts wegen ein ergänzendes Genehmigungsverfahren gemäß § 37 einzuleiten, wenn für die Errichtung und den Betrieb dieser Behandlungsanlage nicht alle mit anzuwendenden Materiengesetze angewendet wurden.

 

(16) Eine vor Inkrafttreten der AWG-Novelle 2010 rechtskräftig erteilte Berechtigung zur Sammlung oder Behandlung nicht gefährlicher Abfälle gilt nach Inkrafttreten der AWG-Novelle 2010 als Berechtigung gemäß § 24. Bei Inkrafttreten der AWG-Novelle 2010 sind nach § 24 anhängige Verfahren nach den vor Inkrafttreten der AWG-Novelle 2010 geltenden Vorschriften abzuschließen.

 

(17) Transporteure, die im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern, und die Tätigkeit vor dem 1. Juli 2011 aufgenommen haben, haben sich bis zum 31. Juli 2011 im Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 elektronisch zu registrieren.

§ 79. (1) Wer

§ 79. (1) Wer

           1. bis 15a. …

           1. bis 15a. …

 

       15b. entgegen § 69 Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung oder ohne die sonstigen erforderlichen Zustimmungen gemäß der EG-VerbringungsV verbringt,

         16. bis 19. …

         16. bis 19. …

(2) Wer

(2) Wer

           1. bis 17. …

           1. bis 17. …

         18. entgegen § 69 Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung oder ohne die sonstigen erforderlichen Zustimmungen gemäß der EG-VerbringungsV oder entgegen Art. 22 Abs. 4 der EG-VerbringungsV verbringt oder Auflagen in den Bescheiden gemäß § 69 nicht einhält,

         18. entgegen Art. 22 Abs. 4 der EG-VerbringungsV Abfälle verbringt oder Auflagen in den Bescheiden gemäß § 69 nicht einhält,

         19. bis 25. …

         19. bis 25. …

(3) Wer

(3) Wer

           1. bis 13. …

           1. bis 13. …

 

       13a. entgegen Art. 18 der EG‑VerbringungsV nicht sichergestellt hat, dass die erforderlichen Angaben mitgeführt, vorgewiesen oder übermittelt werden,

         14. bis 16. …

         14. bis 16. …

(4) bis (7) …

(4) bis (7) …

§ 80. (1) In den Fällen des § 79 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 letzter Satz, § 79 Abs. 1 Z 7, § 79 Abs. 1 Z 15a, § 79 Abs. 2 Z 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 letzter Satz und § 79 Abs. 2 Z 18, 19, 20 oder 22 ist der Versuch strafbar. Weiters gilt in den Fällen des § 79 Abs. 1 Z 15a, § 79 Abs. 2 Z 18, 19 oder 22 als Tatort der Sitz oder die Hauptniederlassung des Unternehmens; sofern kein Sitz oder keine Hauptniederlassung des Unternehmens im Inland gegeben ist, die Zweigniederlassung des Unternehmens; im Fall mehrerer Zweigniederlassungen die früheste Zweigniederlassung; sofern keine Niederlassung im Inland gegeben ist, der Ort der Anhaltung; sofern keine Anhaltung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erfolgt, der Ort des Grenzübertritts.

§ 80. (1) In den Fällen des § 79 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 letzter Satz, § 79 Abs. 1 Z 7, § 79 Abs. 1 Z 15a, § 79 Abs. 2 Z 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 letzter Satz und § 79 Abs. 2 Z 18, 19, 20 oder 22 ist der Versuch strafbar. Weiters gilt in den Fällen des § 79 Abs. 1 Z 15a, § 79 Abs. 2 Z 18, 19 oder 22 und § 79 Abs. 3 Z 13, 13a, 14, 15 oder 16 als Tatort der Sitz oder die Hauptniederlassung des Unternehmens; sofern kein Sitz oder keine Hauptniederlassung des Unternehmens im Inland gegeben ist, die Zweigniederlassung des Unternehmens; im Fall mehrerer Zweigniederlassungen die früheste Zweigniederlassung; sofern keine Niederlassung im Inland gegeben ist, der Ort der Anhaltung; sofern keine Anhaltung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erfolgt, der Ort des Grenzübertritts.

(2) bis (7) …

(2) bis (7) …

§ 82. (1) bis (5) …

§ 82. (1) bis (5) …

 

(6) Anordnungen, Anhaltungen, Anzeigen und sonstige Maßnahmen gemäß § 82, Organstrafverfügungen und das Einheben einer vorläufigen Sicherheit sowie sonstige gemäß Anhang IX, Tabelle 5 der EG-VerbringungsV relevanten Daten sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden. Die Meldung hat innerhalb von einem Monat nach Ende eines Kalenderjahres für dieses Kalenderjahr zusammengefasst zu erfolgen.

§ 83. (1) bis (8) …

§ 83. (1) bis (8) …

 

(9) Anordnungen, Anhaltungen, Anzeigen und sonstige Maßnahmen gemäß § 83 Organstrafverfügungen und das Einheben einer vorläufigen Sicherheit sowie sonstige gemäß Anhang IX, Tabelle 5 der EG-VerbringungsV relevanten Daten sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden. Die Meldung hat innerhalb von einem Monat nach Ende eines Kalenderjahres für dieses Kalenderjahr zusammengefasst zu erfolgen.

§ 87a. (1) Im Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 ist jedermann der Zugriff auf Name und Anschrift (zB Sitz) und Adressen der Standorte der Abfallbesitzer, einschließlich des vierstelligen Branchencodes, auf den Umfang der Berechtigung der Abfallsammler und ‑behandler, auf Name, Anschrift (zB Sitz) und Untersuchungsbereiche der befugten Fachpersonen und Fachanstalten und auf Emissionsgrenzwerte von Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen, einschließlich der zu den jeweiligen Angaben gehörenden Identifikationsnummern, einzuräumen. …

§ 87a. (1) Im Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 ist jedermann der Zugriff auf Name und Anschrift (zB Sitz) und Adressen der Standorte der Abfallbesitzer, einschließlich des vierstelligen Branchencodes, auf den Umfang der Berechtigung der Abfallsammler und ‑behandler, auf Anlagen und Anlagentypen, auf Name und Anschrift der Verpflichteten gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1, auf Name, Anschrift (zB Sitz) und Untersuchungsbereiche der befugten Fachpersonen und Fachanstalten und auf Emissionsgrenzwerte von Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen, einschließlich der zu den jeweiligen Angaben gehörenden Identifikationsnummern, einzuräumen. …

 

(1a) Der Zugriff der befugten Fachpersonen oder Fachanstalten auf die Abfallannahmekriterien der Deponien gemäß Abs. 1 wird eingeräumt, sofern der Nachweis, dass die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 6 Z 6 erfüllt sind, erbracht wurde. Die Zugriffsberechtigung auf diese Daten kann entzogen werden, wenn eine der Voraussetzungen wegfällt. Auf Verlangen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Ablehnung der Zugriffsberechtigung oder im Falle des Wegfallens einer Voraussetzung über den Entzug des Zugriffs mit Bescheid abzusprechen.

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

§ 90. (1) …Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

§ 90. (1) …Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

§ 91. (1) bis (22) …

§ 91. (1) bis (22) …

 

(23) § 21 Abs. 2b Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx tritt mit 1. Juli 2011 in Kraft.

 

(24) § 87a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

Anhang 1

Anhang 1

Gruppen von Abfällen

Beispiele für Abfallvermeidungsmaßnahmen

Q1

Nachstehend nicht näher beschriebene Produktions- oder Verbraucherrückstände

Q2

Nicht den Normen entsprechende Produkte

Q3

Produkte, bei denen das Verfalldatum überschritten ist

Q4

Unabsichtlich ausgebrachte oder verlorene oder von einem sonstigen Zwischenfall betroffene Produkte einschließlich sämtlicher Stoffe, Anlageteile usw., die bei einem solchen Zwischenfall kontaminiert worden sind

Q5

Infolge absichtlicher Tätigkeiten kontaminierte oder verschmutzte Stoffe (zB Reini­gungs­rückstände, Verpackungsmaterial, Behälter)

Q6

Nichtverwendbare Elemente (zB verbrauchte Batterien, Katalysatoren)

Q7

Unverwendbar gewordene Stoffe (zB kontaminierte Säuren, Lösungsmittel, Härtesalze)

Q8

Rückstände aus industriellen Verfahren (zB Schlacken, Destillationsrückstände)

Q9

Rückstände von Verfahren zur Bekämpfung der Verunreinigung (zB Gaswaschschlamm, Luftfilterrückstand, verbrauchte Filter)

Q10

Bei maschineller und spanender Formgebung anfallende Rückstände (zB Dreh- und Fräsespäne)

Q11

Bei der Förderung und der Aufbereitung von Rohstoffen anfallende Rückstände (zB im Bergbau, bei der Erdölförderung)

Q12

Kontaminierte Stoffe (zB mit PCB verschmutztes Öl)

Q13

Stoffe oder Produkte aller Art, deren Verwendung gesetzlich verboten ist

Q14

Produkte, die vom Besitzer nicht oder nicht mehr verwendet werden (zB in der Landwirtschaft, den privaten Haushalten, Büros, Verkaufsstellen, Werkstätten)

Q15

Kontaminierte Stoffe oder Produkte, die bei der Sanierung von Böden anfallen

Q16

Stoffe oder Produkte aller Art, die nicht einer der oben erwähnten Gruppen angehören

Maßnahmen, die sich auf die Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit der Abfallerzeugung auswirken können

1.      Einsatz von Planungsmaßnahmen oder sonstigen wirtschaftlichen Instrumenten, die die Effizienz der Ressourcennutzung fördern;

2.      Förderung einschlägiger Forschung und Entwicklung mit dem Ziel, umweltfreundlichere und weniger abfallintensive Produkte und Technologien hervorzubringen, sowie Verbreitung und Einsatz dieser Ergebnisse aus Forschung und Entwicklung;

3.      Entwicklung wirksamer und aussagekräftiger Indikatoren für die Umweltbelastungen im Zusammenhang mit der Abfallerzeugung als Beitrag zur Vermeidung der Abfallerzeugung auf sämtlichen Ebenen;

 

Maßnahmen, die sich auf die Konzeptions-, Produktions- und Vertriebsphase auswirken können

4.      Förderung von Ökodesign (systematische Einbeziehung von Umweltaspekten in das Produktdesign mit dem Ziel, die Umweltbilanz des Produkts über den gesamten Lebenszyklus hinweg zu verbessern) und von Mehrwegverpackungen;

5.      Bereitstellung von Informationen über Techniken zur Abfallvermeidung im Hinblick auf einen erleichterten Einsatz des Standes der Technik in der Industrie;

6.      Schulungsmaßnahmen für die zuständigen Behörden hinsichtlich der Einbeziehung der Abfallvermeidungsanforderungen bei der Erteilung von Genehmigungen für Behandlungsanlagen und für IPPC-Anlagen;

7.      Einbeziehung von Maßnahmen zur Vermeidung der Abfallerzeugung in Anlagen, die nicht unter die Richtlinie 2008/1/EG fallen, zum Beispiel Maßnahmen zur Bewertung der Abfallvermeidung und zur Aufstellung von Plänen;

8.      Sensibilisierungsmaßnahmen oder Unterstützung von Unternehmen bei der Finanzierung, Entscheidungsfindung oder Ähnliches insbesondere Maßnahmen, die sich gezielt an kleinere und mittlere Unternehmen richten und auf bewährte Netzwerke des Wirtschaftslebens zurückgreifen;

9.      Rückgriff auf freiwillige Vereinbarungen, Verbraucher- und Herstellergremien oder branchenbezogene Verhandlungen, damit die jeweiligen Unternehmen oder Branchen eigene Abfallvermeidungspläne und -ziele festlegen oder abfallintensive Produkte oder Verpackungen verbessern;

10.    Förderung von Umweltmanagementsystemen wie EMAS und ISO 14001;

 

Maßnahmen, die sich auf die Verbrauchs- und Nutzungsphase auswirken können

11.    Wirtschaftliche Instrumente, zum Beispiel Anreize für umweltfreundlichen Einkauf oder die Einführung eines vom Verbraucher zu zahlenden Aufpreises für einen Verpackungsartikel oder Verpackungsteil, der sonst unentgeltlich bereitgestellt werden würde;

12.    Sensibilisierungsmaßnahmen und Informationen für die breite Öffentlichkeit oder eine bestimmte Verbrauchergruppe;

13.    Förderung von Ökozeichen;

14.    Vereinbarungen mit der Industrie, wie der Rückgriff auf Produktgremien etwa nach dem Vorbild der integrierten Produktpolitik, oder mit dem Einzelhandel über die Bereitstellung von Informationen über Abfallvermeidung und umweltfreundliche Produkte;

15.    Einbeziehung von Kriterien des Umweltschutzes und der Abfallvermeidung in Ausschreibungen des öffentlichen und privaten Beschaffungswesens im Sinne des Handbuchs für eine umweltgerechte öffentliche Beschaffung, das von der Kommission am 29. Oktober 2004 veröffentlicht wurde;

16.    Förderung der Wiederverwendung oder Reparatur geeigneter Abfälle, vor allem durch den Einsatz pädagogischer, wirtschaftlicher, logistischer oder anderer Maßnahmen wie Unterstützung oder Einrichtung von Zentren und Netzen für Reparatur und Wiederverwendung, insbesondere in dicht besiedelten Regionen. Dabei ist auf die Schaffung von „Green Jobs“ bedacht zu nehmen.

Anhang 2

Anhang 2

Behandlungsverfahren

Behandlungsverfahren

1. Verwertungsverfahren

1. Verwertungsverfahren

Dieser Anhang führt Verwertungsverfahren auf, die in der Praxis angewandt werden. Abfälle sind so zu verwerten, dass die menschliche Gesundheit nicht gefährdet werden kann; es sind solche Verfahren oder Methoden zu verwenden, welche die Umwelt nicht schädigen können.

R1

Hauptverwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung 1)

R2

Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln

R3

Recycling/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren) 2)

R4

Recycling/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen

R5

Recycling/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen 3)

R6

Regenerierung von Säuren und Basen

R7

Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigungen dienen

R8

Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen

R9

Erneute Ölraffination oder andere Wiederverwendungen von Öl

R10

Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder zur ökologischen Verbesserung

R11

Verwendung von Abfällen, die bei einem der unter R1 bis R10 aufgeführten Verfahren gewonnen werden

R12

Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R1 bis R11 aufgeführten Verfahren zu unterziehen 4)

R13

Lagerung von Abfällen bis zur Anwendung eines der unter R1 bis R12 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle)

R1

Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung

R2

Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln

R3

Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren)

R4

Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen

R5

Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen

R6

Regenerierung von Säuren und Basen

R7

Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigungen dienen

R8

Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen

R9

Ölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl

R10

Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie

R11

Verwendung von Abfällen, die bei einem der unter R1 bis R10 aufgeführten Verfahren gewonnen werden

R12

Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R1 bis R11 aufgeführten Verfahren zu unter­ziehen

R13

Ansammlung von Abfällen, um sie einem der unter R1 bis R12 aufgeführten Verfahren zu unterziehen (ausgenommen zeitweilige Lagerung – bis zum Einsammeln – auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle)

1)      Hierunter fallen Verbrennungsanlagen, deren Zweck in der Behandlung fester Siedlungsabfälle besteht, nur dann, wenn deren Energieeffizienz mindestens folgende Werte beträgt:

         — 0,60 für in Betrieb befindliche Anlagen, die nach geltendem Gemeinschaftsrecht vor dem 1. Januar 2009 genehmigt werden,

         — 0,65 für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2008 genehmigt werden,

         wobei folgende Formel verwendet wird:

         Energieeffizienz = (Ep – (Ef + Ei)) / (0,97 x (Ew + Ef))

         Dabei ist:

         Ep die jährlich als Wärme oder Strom erzeugte Energie. Der Wert wird berechnet, indem Elektroenergie mit dem Faktor 2,6 und für gewerbliche Zwecke erzeugte Wärme mit dem Faktor 1,1 (GJ/Jahr) multipliziert wird.

         Ef der jährliche Input von Energie in das System aus Brennstoffen, die zur Erzeugung von Dampf eingesetzt werden (GJ/Jahr).

         Ew die jährliche Energiemenge, die im behandelten Abfall enthalten ist, berechnet anhand des unteren Heizwerts des Abfalls (GJ/Jahr).

         Ei die jährliche importierte Energiemenge ohne Ew und Ef (GJ/Jahr).

         0,97 ist ein Faktor zur Berechnung der Energieverluste durch Rost- und Kesselasche sowie durch Strahlung.

         Diese Formel ist entsprechend dem Referenzdokument zu den besten verfügbaren Techniken für die Abfallverbrennung zu verwenden.

2)      Dies schließt Vergasung und Pyrolyse unter Verwendung der Bestandteile als Chemikalien ein.

3)      Dies schließt die Bodenreinigung, die zu einer Verwertung des Bodens und zu einem Recycling anorganischer Baustoffe führt, ein.

4)      Falls sich kein anderer R-Code für die Einstufung eignet, kann dies vorbereitende Verfahren einschließen, die der Verwertung einschließlich der Vorbehandlung vorangehen, wie Demontage, Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren, Trocknen, Schreddern, Konditionierung, Neuverpacken, Trennung, Vermengen oder Vermischen vor Anwendung eines der unter R1 bis R11 aufgeführten Verfahren.

2. Beseitigungsverfahren

2. Beseitigungsverfahren

Dieser Anhang führt Beseitigungsverfahren auf, die in der Praxis angewandt werden. Abfälle sind so zu beseitigen, dass die menschliche Gesundheit nicht gefährdet werden kann; es sind solche Verfahren oder Methoden zu verwenden, welche die Umwelt nicht schädigen können.

D1

Ablagerungen in oder auf dem Boden (z.B. Deponien usw.)

D2

Behandlung im Boden (z.B. biologischer Abbau von flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich usw.)

D3

Verpressung (z.B. Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume usw.)

D4

Oberflächenaufbringung (z.B. Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teiche oder Lagunen usw.)

D5

Speziell angelegte Deponien (z.B. Ablagerung in abgedichteten, getrennten Räumen, die gegeneinander und gegen die Umwelt verschlossen und isoliert werden, usw.)

D6

Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren/Ozeanen

D7

Einleitung in Meere/Ozeane einschließlich Einbringung in den Meeresboden

D8

Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der unter D1 bis D12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden

D9

Chemisch-physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der unter D1 bis D12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden (z.B. Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren usw.)

D10

Verbrennung an Land

D11

Verbrennung auf See 1)

D12

Dauerlagerung (z.B. Lagerung von Behältern in einem Bergwerk usw.)

D13

Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der unter D1 bis D12 aufgeführten Verfahren 2)

D14

Neuverpacken vor Anwendung eines der unter D1 bis D13 aufgeführten Verfahren

D15

Lagerung bis zur Anwendung eines der unter D1 bis D14 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle)

D1

Ablagerungen in oder auf dem Boden (zB Deponien)

D2

Behandlung im Boden (zB biologischer Abbau von flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich)

D3

Verpressung (zB Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume)

D4

Oberflächenaufbringung (zB Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teichen oder Lagunen)

D5

Speziell angelegte Deponien (zB Ablagerung in abgedichteten, getrennten Räumen, die gegeneinander und gegen die Umwelt verschlossen und isoliert werden)

D6

Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren/Ozeanen

D7

Einleitung in Meere/Ozeane einschließlich Einbringung in den Meeresboden

D8

Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D1 bis D12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden

D9

Chemisch/physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D1 bis D12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden (zB Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren)

D10

Verbrennung an Land

D11

Verbrennung auf See

D12

Dauerlagerung (zB Lagerung von Behältern in einem Bergwerk)

D13

Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der in D1 bis D12 aufgeführten Verfahren

D14

Rekonditionierung vor Anwendung eines der in D1 bis D13 aufgeführten Verfahren

D15

Lagerung bis zur Anwendung eines der in D1 bis D14 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung – bis zum Einsammeln – auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle)

1)      Nach EU-Recht und internationalen Übereinkünften verbotenes Verfahren.

2)      Falls sich kein anderer D-Code für die Einstufung eignet, kann dies vorbereitende Verfahren einschließen, die der Beseitigung einschließlich der Vorbehandlung vorangehen, wie Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren, Trocknen, Schreddern, Konditionierung oder Trennung vor Anwendung eines der unter D1 bis D12 aufgeführten Verfahren.

Anhang 3

 

Gefahrenrelevante Eigenschaften

 

           1. explosiv (H1): Stoffe und Zubereitungen, die unter Einwirkung einer Flamme explodieren können oder empfindlicher auf Stöße oder Reibung reagieren als Dinitrobenzol;

           2. brandfördernd (H2): Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit anderen, insbesondere brennbaren Stoffen eine stark exotherme Reaktion auslösen;

           3. leicht entzündbar (H3‑A):

                a)            Stoffe und Zubereitungen in flüssiger Form mit einem Flammpunkt von weniger als 21 °C (einschließlich hochentzündbarer Flüssigkeiten) oder

               b)            Stoffe und Zubereitungen, die sich an der Luft bei normaler Temperatur und ohne Energiezufuhr erwärmen und schließlich entzünden oder

                c)            feste Stoffe und Zubereitungen, die sich unter Einwirkung einer Zündquelle leicht entzünden und nach Entfernung der Zündquelle weiterbrennen oder

               d)            unter Normaldruck an der Luft entzündbare gasförmige Stoffe und Zubereitungen oder

                e)            Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit Wasser oder feuchter Luft gefährliche Mengen leicht brennbarer Gase abscheiden;

           4. entzündbar (H3‑B): flüssige Stoffe und Zubereitungen mit einem Flammpunkt von mindestens 21 °C und höchstens 55 °C;

           5. reizend (H4): nicht ätzende Stoffe und Zubereitungen, die bei unmittelbarer, länger dauernder oder wiederholter Berührung mit der Haut oder den Schleimhäuten eine Entzündungsreaktion hervorrufen können;

           6. gesundheitsschädlich (H5): Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Gefahren von beschränkter Tragweite hervorrufen können;

           7. giftig (H6): Stoffe und Zubereitungen (einschließlich der hochgiftigen Stoffe und Zubereitungen), die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung schwere, akute oder chronische Gefahren oder sogar den Tod verursachen können;

           8. krebserzeugend (H7): Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Krebs erzeugen oder dessen Häufigkeit erhöhen können;

           9. ätzend (H8): Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit lebenden Geweben zerstörend auf diese einwirken können;

         10. infektiös (H9): Stoffe, die lebensfähige Mikroorganismen oder ihre Toxine enthalten und die im Menschen oder sonstigen Lebewesen erwiesenermaßen oder vermutlich eine Krankheit hervorrufen;

         11. teratogen (H10): Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung nichterbliche angeborene Missbildungen hervorrufen oder deren Häufigkeit erhöhen können;

         12. mutagen (H11): Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Erbschäden hervorrufen oder ihre Häufigkeit erhöhen können;

         13. Stoffe und Zubereitungen, die bei der Berührung mit Wasser, Luft oder einer Säure ein giftiges oder sehr giftiges Gas abscheiden (H12);

         14. Stoffe und Zubereitungen, die nach Beseitigung auf irgendeine Art die Entstehung eines anderen Stoffes bewirken können, zB ein Auslaugungsprodukt, das eine der oben genannten Eigenschaften aufweist (H13);

         15. ökotoxisch (H14): Stoffe und Zubereitungen, die unmittelbare oder mittelbare Gefahren für einen oder mehrere Umweltbereiche darstellen können.