Fassung vom 26.3.2010

Entwurf

Vorblatt

Problem:

Art. 1 der Richtlinie 2009/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und –abrechnungssystemen (ABl. Nr. L 146 vom 06.05.2009, S. 37) muss bis spätestens 30. Dezember 2010 in österreichisches Recht umgesetzt werden. Rein inhaltlich geht es in Art. 1 um eine Novellierung der Richtlinie 98/26/EG (sogen. „FinalitätsRL“), deren Hauptfokus die Sicherung von Forderungen in Wertpapierliefer- und –abrechnungssystemen darstellt. Die Novellierung betrifft vor allem die Einführung des Begriffs des „interoperablen Systems“ sowie die Klarstellung der Verantwortlichkeiten von Systembetreibern.

Ziel:

Vollständige und zeitgerechte Umsetzung von Art. 1 der Richtlinie 2009/44/EG in das nationale Recht.

Inhalt /Problemlösung:

Durch die Novellierung des Finalitätsgesetzes, BGBl. I Nr. 123/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2002, werden die sich durch die Änderungen der Finalitätsrichtlinie ergebenden Anpassungen im nationalen Recht verankert.

Alternativen:

Zur Umsetzung des Art. 1 der Richtlinie 2009/44/EG bestehen keine Alternativen.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

Keine Auswirkungen auf den Bundeshaushalt.

Keine Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes.

Keine Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften.

Die öffentlichen Haushalte werden durch das Vorhaben nicht belastet. Auch ist daraus keine Mehrbelastung der Gerichte zu erwarten.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

– –   Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die vorgeschlagenen Regelungen werden keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich haben.

– –   Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Es sind keine neuen Informationsverpflichtungen für Unternehmen vorgesehen.

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Bürger/innen vorgesehen.

– –   Sonstige wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Durch Klarstellungen und Präzisierungen der bisherigen Rechtslage sind ausschließlich positive Auswirkungen der Novelle zu erwarten.

– Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine umweltpolitischen Auswirkungen.

Mittelbar positive konsumentenschutzpolitische Auswirkungen durch Verstärkung der Systemsicherheit in Wertpapierlieferungs- und –abrechnungssystemen.

Keine sozialen Auswirkungen.

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Aspekte der Deregulierung:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf dient der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 (Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen) und Z 6 (Zivilrechtswesen).


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Zu Artikel 2 (Änderung des Finalitätsgesetzes):

Durch Artikel 1 der Richtlinie 2009/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und –abrechnungssystemen und der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme und Kreditforderungen kommt es zu gewissen „Klärungen und Vereinfachungen“ (vgl. EG 2 der RL 2009/44/EG) innerhalb der Richtlinie 98/26/EG (im Folgenden kurz: „FinalitätsRL“).

Hauptzweck der FinalitätsRL war und ist es, den Teilnehmern an den von ihr definierten Systemen die Gewissheit zu verschaffen, dass Zahlungs- bzw. Überweisungsaufträge und Netting innerhalb der Systeme endgültig sind und Sicherheiten verwertet werden können (vgl. EG 1 der RL 2009/44/EG). Diese Konsequenz spielt insbesondere im transnationalen Zahlungs- und Wertpapierlieferbereich eine große Rolle.

Wesentlicher Inhalt der FinalitätsRL ist daher die Vermeidung von Systembeeinträchtigungen im Falle eines Insolvenzverfahrens gegen einen Systemteilnehmer sowie der Ausschluss eines rückwirkenden Eingreifens eines Insolvenzverfahrens in die Rechte und Verpflichtungen der Systemteilnehmer (vgl. EG 4 und 16 der FinalitätsRL).

Ein anderer wichtiger Aspekt der FinalitätsRL soll ein Beitrag „zur effizienten und kostengünstigen Abwicklung grenzüberschreitender Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und –abrechnungsvereinbarungen in der Europäischen Union“ sein (vgl. EG 3 der FinalitätsRL).

Die wichtigste Änderung der Novelle betrifft die Einführung des Begriffs des „interoperablen Systems“, der eine Antwort auf die wachsende Zahl von Verbindungen zwischen den Systemen in Folge der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente und des Europäischen Kodex für Clearing und Settlement darstellt sowie die diesbezügliche Klarstellung der Verantwortlichkeiten von Systembetreibern (vgl. EG 3 der RL 2009/44/EG sowie im Entwurf die Definition in § 14b Finalitätsgesetz).

Ebenso hervorzuheben ist die Schaffung einer Definition des „Geschäftstages“, der im Gegensatz zum bisher verwendeten Kalendertag systemspezifisch definiert wird und Bedeutung für die Wirksamkeit von Zahlungs- und Überweisungsaufträgen hat, die nach Beschlussfassung über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in ein System eingebracht wurden (vgl. Art. 1 Z 5 lit. i) sublit. n) und Art. 1 Z 6 lit. a) der RL 2009/44/EG sowie im Gesetzesentwurf die Definition in § 14a Finalitätsgesetz und die in § 15 Abs. 2 Finalitätsgesetz angeordneten Rechtsfolgen).

Weiters wird in der Novelle neben vielen anderen neuen und neugefassten Definitionen der Begriff der „dinglichen Sicherheit“ nunmehr auf die ebenfalls novellierte Richtlinie 2002/47/EG (sogen. „FinanzsicherheitenRL“, die federführend vom BMJ umgesetzt wird) abgestimmt sowie ein kohärentes Vorgehen transnationaler Systeme und deren jeweiliger Aufsichtsbehörden hinsichtlich der Regeln für den Einbringungszeitpunkt in Systeme normiert (vgl. Art. 1 Z 5 lit. h) und die Erwägungsgründe 14a und 22a der Richtlinie 2009/44/EG sowie im Entwurf § 14, § 15 Abs. 4 und 5 sowie § 21).

Innerstaatlich finden alle diese Änderungen der FinalitätsRL ausschließlich im Finalitätsgesetz (BGBl. I Nr. 123/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2002) ihren Niederschlag. Dieses Gesetz stellte schon bisher die nationale Umsetzung der FinalitätsRL dar.

Besonderer Teil

Zu Artikel 2 (Änderung des Finalitätsgesetzes):

Zu § 2 Abs. 1 und Abs. 5:

Umsetzung von Art. 1 Z 5 lit. a) sublit. i) und ii) der RL 2009/44/EG durch Anpassung der Systemdefinition. Neben anderen Präzisierungen wird klargestellt, dass eine Vereinbarung zwischen interoperablen Systemen kein System darstellt.

Zu § 2 Abs. 2:

Umsetzung von Art. 1 Z 11 der RL 2009/44/EG (Art. 10 Abs. 1 erster Unterabsatz der RL 98/26/EG). Nicht nur die Systeme, sondern auch die Systembetreiber sind nunmehr der Europäischen Kommission zu melden.

Zu § 3 Abs. 1 Z 1 und 2:

Umsetzung von Art. 1 Z 5 lit. b) der RL 2009/44/EG durch Anpassung des Institutsbegriffs. Der bisherige Verweis auf die Richtlinie 77/780/EWG hinsichtlich Kreditinstituten und derjenige auf die Richtlinie 93/22/EWG hinsichtlich Wertpapierfirmen wird auf die jeweils aktuellen Richtlinien 2006/48/EG und 2004/39/EG umgestellt.

Zu § 7 Abs.1 und 3:

Umsetzung von Art. 1 Z 5 lit. c) sublit. i) und ii) der RL 2009/44/EG durch Anpassung der Teilnehmerdefinition und der Bewilligungskompetenz der OeNB für indirekte Teilnehmer. Es wird der Teilnehmerbegriff um den Systembetreiber erweitert und die Verantwortlichkeit von Teilnehmer und indirektem Teilnehmer erstmals explizit geregelt.

Zu § 8:

Umsetzung von Art. 1 Z 5 lit. d) der RL 2009/44/EG durch Anpassung der Definition des indirekten Teilnehmers. Indirekter Teilnehmer kann nunmehr jedes Institut im Sinne von § 3 Abs. 1 sein.

Zu § 9:

Umsetzung von Art. 1 Z 5 lit. e) der RL 2009/44/EG durch Anpassung des Wertpapierbegriffs. Dieser wird nunmehr durch Verweis auf die Richtlinie 2004/39/EG definiert.

Zu § 10:

Umsetzung von Art. 1 Z 5 lit. f) der RL 2009/44/EG durch Anpassung der Definition eines Zahlungsauftrages. Auch das Konto einer zentralen Vertragspartei kann nunmehr als Medium eines Zahlungsauftrages dienen.

Zu § 13:

Umsetzung von Art. 1 Z 5 lit. g) der RL 2009/44/EG durch Anpassung der Definition des Verrechnungskontos. Es handelt sich lediglich um eine redaktionelle Berichtigung.

Zu § 14:

Umsetzung von Art. 1 Z 5 lit. h) der RL 2009/44/EG durch Anpassung des Sicherheitsbegriffs. Dieser wird um Finanzsicherheiten im Sinne der Richtlinie 2002/47/EG erweitert.

Zu den §§ 14a, 14b und 14c:

Umsetzung von Art. 1 Z 5 lit. i) sublit. n) der RL 2009/44/EG durch Definition des „Geschäftstages“, von Art. 1 Z 5 lit. i) sublit. o) der RL 2009/44/EG durch Definition des „interoperablen Systems“ und von Art. 1 Z 5 lit. i) sublit. p) der RL 2009/44/EG durch Definition des „Systembetreibers“.

Es handelt sich jeweils um gänzlich neue Definitionen. Hervorzuheben ist insbesondere, dass der Geschäftstag im Hinblick auf den Geschäftszyklus eines Systems festgelegt wird.

Zu § 15 Abs. 1 und 2:

Umsetzung von Art. 1 Z 6 lit. a) der RL 2009/44/EG durch Ergänzung des ersten Absatzes um die Konsequenzen für Zahlungs- und Überweisungsaufträge im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen einen Teilnehmer (des betreffenden Systems oder eines interoperablen Systems) oder gegen den Betreiber eines interoperablen Systems, der selbst nicht Teilnehmer des Systems ist. Die Konsequenzen werden denjenigen im Falle der Insolvenz über das Vermögen eines Teilnehmers gleichgestellt.

Weiters durch die Neufassung des zweiten Absatzes bezüglich nach dem Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eingebrachte Zahlungs- und Überweisungsaufträge, die durch die neugeschaffene Definition des „Geschäftstages“ (vgl. § 14a) notwendig ist. Es wird nunmehr für die rechtlichen Konsequenzen des Erlöschens oder der Unwiderruflichkeit eines Zahlungs- und Überweisungsauftrages nicht mehr auf den Kalendertag der Insolvenzeröffnung, sondern auf den Geschäftszyklus des Systems selbst abgestellt.

Der Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nach Art. 6 Abs. 1 der RL 98/26/EG jener Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung des Gerichts ergangen ist. Aus diesem Grund wurde schon bisher in § 15 Abs. 1 und 2 Finalitätsgesetz auf die Beschlussfassung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens Bezug genommen. Die Rechtswirkungen der Eröffnung treten erst mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung in der Insolvenzdatei folgt (vgl. § 2 KO). Daran sollte auch im neuen § 15 Abs. 2 Finalitätsgesetz festgehalten werden.

Zu § 15 Abs. 4:

Umsetzung von Art. 1 Z 6 lit.  b) der RL 2009/44/EG durch Hinzufügen eines vierten Absatzes in § 15, der die Frage regelt, wie die Einbringungszeitpunkte von Zahlungs- und Überweisungsaufträgen in interoperablen Systemen festgelegt werden und in welcher Relation sie zueinander stehen. Es herrscht grundsätzlich Unabhängigkeit dieser Zeitpunkte, es sei denn, es wäre in den Regeln aller beteiligten interoperablen Systeme ausdrücklich anderes vorgesehen.

Zu § 15 Abs. 5:

Umsetzung von Art. 1 Z 8 der RL 2009/44/EG durch Hinzufügen eines fünften Absatzes in § 15, der die Frage regelt, wie der Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit von Zahlungs- und Überweisungsaufträgen in interoperablen Systemen festgelegt wird. Auch hier – wie im Falle der Festlegung des Einbringungszeitpunktes gemäß Abs. 4 – geht der europäische Gesetzgeber von einer weitestmöglichen Abstimmung zwischen den beteiligten interoperablen Systemen aus.

Zu § 17 erster Satz:

Umsetzung von Art. 1 Z 10 der RL 2009/44/EG (Art. 9 Abs. 1 der RL 98/26/EG) durch Neufassung der Sicherheitenbestimmung. Erwähnt wird nunmehr auch der Insolvenzschutz in interoperablen Systemen und es erfolgt eine detaillierte Aufzählung, wessen Insolvenz die Rechte an Sicherheiten unberührt lässt.

Zu § 18:

Umsetzung von Art. 1 Z 10 der RL 2009/44/EG (Art. 9 Abs. 2 der RL 98/26/EG), der die in § 14c neu definierten Systembetreiber in den Katalog der mit Wertpapieren besicherten Personen aufnimmt.

Zu § 21:

Umsetzung von Art. 1 Z 11 der RL 2009/44/EG (Art. 10 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der RL 98/26/EG). Die Verpflichtung zur Angabe der Teilnehmer einschließlich der indirekten Teilnehmer trifft nunmehr den Systembetreiber, und nicht die (indirekten) Teilnehmer. Das geht klar aus dem neuen Richtlinientext hervor. Weiters wird die Strafe für den Fall einer unterlassenen Meldung mit bis zu 30 000 Euro festgesetzt.

Zu § 22a:

Übergangsbestimmungen gemäß Art. 1 Z 11 fünfter und sechster Unterabsatz der RL 2009/44/EG.

Zu § 23 Abs. 3:

In-Kraft-Tretens Bestimmung gemäß Art. 3 Abs. 1 der RL 2009/44/EG.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 2

Änderung des Finalitätsgesetzes

§ 2. (1) System im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Vereinbarung über die Durchführung von Zahlungs- und Übertragungsaufträgen gemäß § 10 nach gemeinsamen Regeln und vereinheitlichten Vorgaben, die

§ 2. (1) System im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Vereinbarung über das Clearing, mit oder ohne Einschaltung einer zentralen Vertragspartei, oder die Durchführung von Zahlungs- und Übertragungsaufträgen gemäß § 10 nach gemeinsamen Regeln und vereinheitlichten Vorgaben, die

           1. von - unbeschadet der Regelung in Abs. 3 zweiter Satz - mindestens drei Teilnehmern geschlossen wird, ohne Mitrechnung einer etwaigen Verrechnungsstelle, zentralen Vertragspartei oder Clearingstelle oder eines etwaigen indirekten Teilnehmers;

           1. von - unbeschadet der Regelung in Abs. 3 zweiter Satz - mindestens drei Teilnehmern geschlossen wird, ohne Mitrechnung des Betreibers des Systems, einer etwaigen Verrechnungsstelle, zentralen Vertragspartei oder Clearingstelle oder eines etwaigen indirekten Teilnehmers;

           2. …

           2. …

(2) Die Oesterreichische Nationalbank hat über Antrag der Teilnehmer eine dem inländischen Recht unterliegende Vereinbarung zur Durchführung von Zahlungs- und Übertragungaufträgen gemäß § 10 nach gemeinsamen Regeln und vereinheitlichten Vorgaben, die den Voraussetzungen der Z 1 und 2 entspricht, durch Bescheid als System anzuerkennen, wenn die Regeln zweckdienlich sind. Sobald sie die Vereinbarung als System anerkannt hat, hat sie diese als dem Artikel 2 lit. a dritter Gedankenstrich der Richtlinie 98/26/EG entsprechend, in ihrer Eigenschaft als gemäß Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 98/26/EG zuständige Stelle der Europäischen Kommission zu melden.

(2) Die Oesterreichische Nationalbank hat über Antrag der Teilnehmer eine dem inländischen Recht unterliegende Vereinbarung zur Durchführung von Zahlungs- und Übertragungaufträgen gemäß § 10 nach gemeinsamen Regeln und vereinheitlichten Vorgaben, die den Voraussetzungen der Z 1 und 2 entspricht, durch Bescheid als System anzuerkennen, wenn die Regeln zweckdienlich sind. Sobald sie die Vereinbarung als System anerkannt hat, hat sie diese als dem Artikel 2 lit. a dritter Gedankenstrich der Richtlinie 98/26/EG entsprechend sowie den Systembetreiber, in ihrer Eigenschaft als gemäß Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 98/26/EG zuständige Stelle der Europäischen Kommission zu melden.

(3) – (4)…

(3) – (4)…

 

(5) Eine Vereinbarung zwischen interoperablen Systemen stellt kein System dar.

§ 3. (1) Institute sind:

§ 3. (1) Institute sind:

           1. Österreichische Kreditinstitute und Kreditinstitute im Sinne des Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG einschließlich der in Art. 2 Abs. 2 derselben Richtlinie bezeichneten Institute;

           1. Österreichische Kreditinstitute und Kreditinstitute im Sinne des Art. 4 Z 1 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute einschließlich der in Art. 2 derselben Richtlinie bezeichneten Institute

           2. Wertpapierfirmen im Sinne des Art. 1 Nummer 2 der Richtlinie 93/22/EWG, mit Ausnahme der in Art. 2 Abs. 2 Buchstaben a bis k derselben Richtlinie bezeichneten Institute;

           2. Wertpapierfirmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, mit Ausnahme der in Art. 2 Abs. 1 derselben Richtlinie bezeichneten Institute;“

§ 7. (1) Teilnehmer ist ein Institut, eine zentrale Vertragspartei, eine Verrechnungsstelle oder eine Clearingstelle.

§ 7. (1) Teilnehmer ist ein Institut, eine zentrale Vertragspartei, eine Verrechnungsstelle, eine Clearingstelle oder ein Systembetreiber.

(2)…

(2)…

(3) Die Oesterreichische Nationalbank kann bei einem dem inländischen Recht unterliegenden System über Antrag eines Teilnehmers im Einzelfall bewilligen, daß ein indirekter Teilnehmer für Zwecke dieses Bundesgesetzes als Teilnehmer anzusehen ist, wenn dies unter dem Aspekt des Systemrisikos gerechtfertigt und der indirekte Teilnehmer dem System bekannt ist.

(3) Die Oesterreichische Nationalbank kann bei einem dem inländischen Recht unterliegenden System über Antrag eines Teilnehmers im Einzelfall bewilligen, dass ein indirekter Teilnehmer für Zwecke dieses Bundesgesetzes als Teilnehmer anzusehen ist, wenn dies unter dem Aspekt des Systemrisikos gerechtfertigt ist. Gilt ein indirekter Teilnehmer unter dem Gesichtspunkt des Systemrisikos als Teilnehmer, wird die Verantwortlichkeit des Teilnehmers, über den der indirekte Teilnehmer Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge in das System einbringt, hierdurch nicht eingeschränkt.

§ 8. Indirekter Teilnehmer ist jedes Kreditinstitut im Sinne von§ 3 Abs. 1 Z 1 mit einer vertraglichen Beziehung zu einem Institut,das Teilnehmer eines Systems zur Ausführung von Zahlungsaufträgen im Sinne von § 10 Abs. 1 Z 1 ist, wodurch das genannte Kreditinstitut in die Lage versetzt wird, Zahlungsaufträge in das System einzubringen.

§ 8. Indirekter Teilnehmer ist ein Institut, eine zentrale Vertragspartei, eine Verrechnungsstelle, eine Clearingstelle oder ein Systembetreiber mit einer vertraglichen Beziehung zu einem Teilnehmer eines Systems zur Ausführung von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen, wodurch der indirekte Teilnehmer in die Lage versetzt wird, Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge in das System einzubringen, sofern der indirekte Teilnehmer dem Systembetreiber bekannt ist.

§ 9. Wertpapiere sind alle in Abschnitt B des Anhangs der Richtlinie 93/22/EWG genannten Instrumente.

§ 9. Wertpapiere sind alle in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG genannten Instrumente.

§ 10. (1) Zahlungs- und Übertragungsaufträge sind,

§ 10. (1) Zahlungs- und Übertragungsaufträge sind,

           1. ein Auftrag eines Teilnehmers, einem Endbegünstigten einen bestimmten Geldbetrag mittels Verbuchung auf dem Konto eines Kreditinstituts, einer Zentralbank oder einer Verrechnungsstelle zur Verfügung zu stellen, oder ein Auftrag, der die Übernahme oder Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung im Sinne der Regeln des Systems nach sich zieht (Zahlungsauftrag), oder

           1. ein Auftrag eines Teilnehmers, einem Endbegünstigten einen bestimmten Geldbetrag mittels Verbuchung auf dem Konto eines Kreditinstituts, einer Zentralbank, einer zentralen Vertragspartei oder einer Verrechnungsstelle zur Verfügung zu stellen, oder ein Auftrag, der die Übernahme oder Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung im Sinne der Regeln des Systems nach sich zieht (Zahlungsauftrag), oder

           2. …

           2. …

(2)…

(2)…

§ 13. Verrechnungskonto ist ein bei einer Zentralbank, einer Verrechnungsstelle oder einer zentralen Vertragspartei geführtes Konto für das Halten von Geldern und Wertpapieren oder die Abwicklung von Geschäften zwischen den Teilnehmern eines Systems.

§ 13. Verrechnungskonto ist ein bei einer Zentralbank, einer Verrechnungsstelle oder einer zentralen Vertragspartei geführtes Konto für das Halten von Geldern oder Wertpapieren oder die Abwicklung von Geschäften zwischen den Teilnehmern eines Systems.

§ 14. Sicherheit ist ein verwertbarer Vermögensgegenstand (einschließlich Guthaben) der zur Besicherung von Verbindlichkeiten, die sich in Verbindung mit einem System ergeben können, als Pfand, im Rahmen einer Rückkaufsvereinbarung (Pensionsgeschäft), einer vergleichbaren Vereinbarung oder in anderer Form beigestellt oder der Zentralbank eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Europäischen Zentralbank zur Verfügung gestellt wird.

§ 14. Sicherheit ist ein verwertbarer Vermögensgegenstand (einschließlich Guthaben), wozu auch Finanzsicherheiten im Sinne des Art. 1 Abs. 4 Buchstabe a der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten ohne Einschränkung gehören, der zur Besicherung von Verbindlichkeiten, die sich in Verbindung mit einem System ergeben können, als Pfand, im Rahmen einer Rückkaufsvereinbarung (Pensionsgeschäft), einer vergleichbaren Vereinbarung oder in anderer Form beigestellt oder der Zentralbank eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Europäischen Zentralbank zur Verfügung gestellt wird.

 

§ 14a. Ein Geschäftstag umfasst Tag- und Nachtabrechnungen und beinhaltet alle Ereignisse innerhalb des Geschäftszyklus eines Systems.

 

§ 14b. Interoperable Systeme sind zwei oder mehr Systeme, deren Systembetreiber eine Vereinbarung untereinander geschlossen haben, die eine Ausführung von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen zwischen den betreffenden Systemen beinhaltet.

 

§ 14c. Systembetreiber ist die Stelle oder sind Stellen, die in rechtlicher Hinsicht für den Betrieb eines Systems verantwortlich sind. Ein Systembetreiber kann auch als Verrechnungsstelle, zentrale Vertragspartei oder Clearingstelle agieren.

§ 15. (1) Zahlungs- und Übertragungsaufträge, die vor Beschlußfassung über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Teilnehmers in ein System gemäß § 2 eingebracht werden, erlöschen nicht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Auf Grund solcher Aufträge erfolgte Abrechnungen werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt. Ein Zahlungs- oder Übertragungsauftrag kann von dem in den Regeln des Systems bestimmten Zeitpunkt an weder von einem Teilnehmer an einem System noch von einem Dritten mit Wirkung für das System widerrufen werden.

§ 15. (1) Zahlungs- und Übertragungsaufträge, die vor Beschlußfassung über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Teilnehmers in ein System gemäß § 2 eingebracht werden, erlöschen nicht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Auf Grund solcher Aufträge erfolgte Abrechnungen werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt. Ein Zahlungs- oder Übertragungsauftrag kann von dem in den Regeln des Systems bestimmten Zeitpunkt an weder von einem Teilnehmer an einem System noch von einem Dritten mit Wirkung für das System widerrufen werden. Dies gilt auch im Fall eines Insolvenzverfahrens gegen einen Teilnehmer (des betreffenden Systems oder eines interoperablen Systems) oder gegen den Betreiber eines interoperablen Systems, der selbst nicht Teilnehmer des Systems ist.

(2) Nach dem Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in ein System gemäß § 2 eingebrachte Zahlungs- und Übertragungsaufträge, die noch am Tag der Beschlußfassung ausgeführt werden, sind Insolvenzgläubigern und Dritten gegenüber nur dann wirksam, wenn die Verrechnungsstelle, die zentrale Vertragspartei oder die Clearingstelle nachweisen kann, daß sie keine Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte oder haben mußte.

(2) Werden Zahlungs- und Übertragungsaufträge nach dem Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in ein System gemäß § 2 eingebracht und an dem gemäß den Regeln des Systems definierten Geschäftstag ausgeführt, in dessen Verlauf der Beschluss gefasst wurde, dass das Verfahren eröffnet wird, sind sie nur dann rechtlich verbindlich und Dritten gegenüber wirksam, wenn der Systembetreiber nachweisen kann, dass er zu dem Zeitpunkt, an dem die betreffenden Aufträge unwiderruflich wurden, weder Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte noch Kenntnis davon hätte haben müssen.

(3)…

(3)…

 

(4) Bei interoperablen Systemen legt jedes System in seinen eigenen Regeln den Zeitpunkt des Einbringens in das betreffende System fest, um — soweit möglich — sicherzustellen, dass die Regeln aller beteiligten interoperablen Systeme in dieser Hinsicht aufeinander abgestimmt sind. Die Regeln eines Systems bezüglich des Zeitpunkts des Einbringens in das System werden von den Regeln der anderen Systeme, mit denen es interoperabel ist, nicht berührt, es sei denn, dies ist in den Regeln aller beteiligten interoperablen Systeme ausdrücklich vorgesehen.

 

(5) Bei interoperablen Systemen legt jedes System in seinen eigenen Regeln den Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit fest, um — soweit möglich — sicherzustellen, dass die Regeln aller beteiligten interoperablen Systeme in dieser Hinsicht aufeinander abgestimmt sind. Die Regeln eines Systems bezüglich des Zeitpunkts der Unwiderruflichkeit werden von den Regeln der anderen Systeme, mit denen es interoperabel ist, nicht berührt, es sei denn, dies ist in den Regeln aller beteiligten interoperablen Systeme ausdrücklich vorgesehen.

§ 17. Die Rechte von Teilnehmern an Sicherheiten, die ihnen im Rahmen eines Systems geleistet wurden, sowie die Rechte der Zentralbanken der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Europäischen Zentralbank an solchen Sicherheiten, die ihnen geleistet wurden, werden durch ein Insolvenzverfahren über den die Sicherheit leistenden Teilnehmer oder die die Sicherheit leistende Vertragspartei der Zentralbanken der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Europäischen Zentralbank nicht berührt. Sicherheiten dieser Art können zur Befriedigung der besicherten Forderungen verwertet werden. Die zivilrechtlichen Ansprüche einschließlich der Anfechtung nach der Konkursordnung hinsichtlich Rechtshandlungen, die außerhalb der Systemabwicklung gesetzt werden, bleiben unberührt.

§ 17. Die Rechte von Systembetreibern oder von Inhabern von Sicherheiten, die ihnen im Rahmen eines Systems oder eines interoperablen Systems geleistet wurden, sowie die Rechte der Zentralbanken der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Europäischen Zentralbank an Sicherheiten, die ihnen geleistet wurden, werden durch ein Insolvenzverfahren gegen

 

           1. den Teilnehmer (des betreffenden Systems oder eines interoperablen Systems),

 

           2. den Betreiber eines interoperablen Systems, der nicht Teilnehmer des Systems ist,

 

           3. eine Vertragspartei der Zentralbanken der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Zentralbank, oder

 

           4. einen die Sicherheit leistenden Dritten

 

nicht berührt. Sicherheiten dieser Art können zur Befriedigung der besicherten Forderungen verwertet werden. Die zivilrechtlichen Ansprüche einschließlich der Anfechtung nach der Konkursordnung hinsichtlich Rechtshandlungen, die außerhalb der Systemabwicklung gesetzt werden, bleiben unberührt.

§ 18. Auf Rechte an Wertpapieren, die Teilnehmern oder einer Zentralbank eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Europäischen Zentralbank im Rahmen eines Systems zur Besicherung von Verbindlichkeiten eingeräumt wurden, ist folgendes Recht anzuwenden:

§ 18. Auf Rechte an Wertpapieren, die Teilnehmern, Systembetreibern oder einer Zentralbank eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Europäischen Zentralbank im Rahmen eines Systems zur Besicherung von Verbindlichkeiten eingeräumt wurden, ist folgendes Recht anzuwenden:

§ 21. Die Teilnehmer, einschließlich der indirekten Teilnehmer, jedes Systems haben sich der Oesterreichischen Nationalbank gegenüber als Teilnehmer oder als indirekte Teilnehmer zu deklarieren. Jede Änderung in der Teilnehmerschaft oder der indirekten Teilnehmerschaft ist vom jeweiligen Teilnehmer der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich mitzuteilen. Wer diese Mitteilungen unterläßt begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 21 800 Euro zu bestrafen.

§ 21. Der Systembetreiber hat der Oesterreichischen Nationalbank mitzuteilen, wer seine Teilnehmer, einschließlich etwaiger indirekter Teilnehmer, sind, und hat ihr jede diesbezügliche Änderung unverzüglich mitzuteilen. Ein Systembetreiber, der diese Mitteilungen unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

 

§ 22a. Ein System, das vor dem 30. Juni 2011 mit Bescheid als System gemäß § 2 Abs. 2 anerkannt wurde, gilt für die Zwecke dieses Gesetzes weiterhin als anerkannt. Ein Zahlungs- und Transferauftrag, der vor dem 30. Juni 2011 in ein System eingebracht, aber erst nach diesem Zeitpunkt abgewickelt wurde, wird als Zahlungs- und Transferauftrag im Sinne dieses Gesetzes betrachtet.

§ 23. (1) – (2)…

§ 23. (1) – (2)…

 

(3) § 2 Abs. 1, 2 und 4, § 3 Abs. 1 Z 1 und 2, § 7 Abs. 1 und 3, § 8, § 9, § 10 Abs. 1 Z 1, § 13, § 14, § 14a, § 14b, § 14c, § 15 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 17, § 18, § 21 und § 22a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 30. Juni 2011 in Kraft.