Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Auslandseinsatzgesetz 2001 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Auslandseinsatzgesetzes 2001

Das Auslandseinsatzgesetz 2001, BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Überschrift zu § 6 folgende Paragrafenbezeichnung samt Überschrift eingefügt:

„§ 6a. Aufgaben und Befugnisse im Auslandseinsatz“

2. Nach § 6 wird folgender § 6a samt Überschrift eingefügt:

„Aufgaben und Befugnisse im Auslandseinsatz

§ 6a. (1) Die Erfüllung konkreter Aufgaben im Auslandseinsatz sowie die hiezu notwendige Ausübung und Durchsetzung von Befugnissen sind, soweit sie in den zugrunde liegenden völkerrechtlichen Grundlagen vorgesehen sind, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 zulässig. Solche Maßnahmen dürfen alle Personen ausüben, die im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport zu einem Auslandseinsatz entsendet werden.

(2) Im Auslandseinsatz dürfen Maßnahmen der Friedenssicherung, der humanitären Hilfe und der Katastrophenhilfe sowie der Such- und Rettungsdienste ausgeübt werden. Dabei ist auch die erforderliche Eigensicherung im jeweils notwendigen Umfang wahrzunehmen.

(3) Als Befugnisse zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 2 kommen in Betracht:

           1. Auskunftsverlangen,

           2. Beendigung von Angriffen,

           3. Verkehrsleitung,

           4. Errichtung von Sicherheitszonen und Verhängung von Ausgangssperren,

           5. Kontrolle, Durchsuchung und vorläufige Festnahme von Personen,

           6. Wegweisung von Personen,

           7. Durchsuchung, Sicherstellung und Inanspruchnahme von Sachen und

           8. Verwendung jener personenbezogener Daten, die zur Wahrnehmung der im Auslandseinsatz anfallenden Aufgaben erforderlich sind.

(4) Kommt zur Wahrnehmung der Aufgaben im Auslandseinsatz die Anwendung unmittelbarer Zwangsgewalt zur Durchsetzung von Befugnissen nach Abs. 3 Z 1 bis 7 oder die Verwendung personenbezogener Daten nach Abs. 3 Z 8 in Betracht, so haben die für die Entsendung zu diesem Auslandseinsatz jeweils zuständigen Organe nach § 2 KSE‑BVG unter Bedachtnahme auf die völkerrechtlichen Grundlagen und nach Maßgabe außenpolitischer und militärischer Interessen durch Verordnung zu bestimmen, welche Befugnisse im jeweiligen Auslandseinsatz mit welchen Mitteln wahrzunehmen sind. Bei der Ausübung und Durchsetzung dieser Befugnisse sind jedenfalls die §§ 3 bis 5 und 16 bis 19 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, betreffend allgemeine Grundsätze und Maßnahmen zur Befugnisausübung einschließlich des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, jeweils nach Maßgabe der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, anzuwenden. Dabei dürfen die §§ 18 Abs. 5 und 19 Abs. 5 MBG betreffend Sonderregelungen im Einsatz nur dann angewendet werden, wenn dies nach den völkerrechtlichen Grundlagen für den jeweiligen Auslandseinsatz zulässig ist.“

3. Im § 11 wird nach Abs. 2g folgender Abs. 2h eingefügt:

„(2h) Das Inhaltsverzeichnis und § 6a samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx, treten mit xxx in Kraft.“