VORBLATT

Probleme:

Einkommensteuergesetz 1988:

–      Schwarzarbeit in der Baubranche.

–      Nichtbesteuerung von bestimmten Leistungen, die außerhalb eines echten Dienstverhältnisses erbracht werden.

–      Steuerliche Nichterfassung von Zahlungen ins Ausland bei Leistungserbringung im Inland.

Körperschaftsteuergesetz 1988:

–      Steuerumgehungsmodelle innerhalb von Konzernen.

–      Zu geringe Sanktionsmöglichkeit bei Unterlassung der Empfängerbenennung.

Bundesabgabenordnung:

–      Erschwernisse bei der Betrugsbekämpfung durch Eintritt von Verjährungen.

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010:

–      Bedarf der Effizienzsteigerung der Abgabenbehörden im Rahmen der Betrugsbekämpfung.

EU-Polizeikooperationsgesetz:

–      Fehlende eindeutige Regelung über die nach EU-Recht grundsätzlich mögliche Kooperation zwischen den Abgabenbehörden des Bundes und dem Europäischen Polizeiamt (Europol).

Bankwesengesetz:

–      Notwendigkeit der Anpassung der Reichweite des Beweisverwertungsverbots an Änderungen in anderen Materiengesetzen.

 

Ziele/Inhalt:

Einkommensteuergesetz 1988:

–      Einführung einer Haftungsbestimmung für Bauunternehmer (Auftraggeberhaftung) für Lohnabgaben des Auftragnehmers. Alternativ zur Haftung kann das Auftrag gebende Unternehmen 10% des Werklohnes an das Finanzamt des beauftragten Unternehmens überweisen.

–      Schaffung der Möglichkeit der Inanspruchnahme des Arbeitnehmers für Lohnabgaben in Betrugsfällen.

–      Datenübermittlung der Sozialversicherungsträger über gemeldete Dienstnehmer zur Sicherstellung einer laufenden Überwachung der Lohnabgaben.

–      Die schon bisher vorgesehene Verpflichtung, ausgezahlte Beträge für bestimmte selbständige Leistungen dem Finanzamt zu melden, soll um eine Verpflichtung zum Steuerabzug erweitert werden.

–      Im Interesse der Erleichterung der steuerlichen Erfassung im In- oder Ausland sollen Zahlungen über 100.000 Euro, die ins Ausland erfolgen, dem Finanzamt gemeldet werden müssen.

Körperschaftsteuergesetz 1988:

–      Nichtabzugsfähigkeit der Zinsen in Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung von gewissen Kapitalanteilen zur Vermeidung von Steuerumgehungsmodellen.

–      Zuschlag auf die Körperschaftsteuer bei unterlassener Empfängernennung.

Bundesabgabenordnung:

–      Verlängerung von Verjährungsfristen.

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010:

–      Erweiterung der Aufsichts-, Kontroll- und Beweissicherungsbefugnisse der Organe der Abgabenbehörden.

EU-Polizeikooperationsgesetz:

–      Schaffung einer ausdrücklichen Berechtigung für die Abgabenbehörden des Bundes für die Kooperation mit den Europäischen Polizeiamt (Europol).

Bankwesengesetz:

–      Sicherstellung, dass das Bankgeheimnis nicht als Deckmantel missbraucht werden kann, um schweren Steuerbetrug und daran anschließende Geldwäsche zu verschleiern.

 

Alternativen:

–      Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

      Für die Bündelung von Ressourcen der Finanzämter zur Verstärkung der Betrugsbekämpfung im Außendienst fallen Kosten für Ausstattungen, Dienstreisen und Gefahrenzulagen im Ausmaß von ca. 200.000 Euro jährlich an.

– Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen:

Die vorgeschlagenen Änderungen bei der Körperschaftsteuer bewirken ein geschätztes Mehraufkommen von 200 Mio. Euro. Daraus ergeben sich folgende Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen der Gebietskörperschaften (in Mio. Euro):

 

 

2010

2011

Bund

+135,53

+134,80

Länder

+41,05

+41,42

Gemeinden

+23,42

+23,78

Summe

+200,00

+200,00

 

Die Auswirkungen der übrigen Maßnahmen auf das Abgabenaufkommen sind nicht quantifizierbar.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

– Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

–      Die induzierte Sicherung bzw. Steigerung des Abgabenaufkommens fördert die wirtschaftspolitische Handlungsfähigkeit der öffentlichen Hand und gewährleistet über die Beseitigung von unlauteren Wettbewerbsvorteilen gleiche Bedingungen für alle Marktteilnehmer. Zudem unterstützen die vorgesehenen Effizienzsteigerungen und administrativen Änderungen die Präzision des Steuersystems und der Finanzverwaltung. Alle diese Aspekte besitzen einen positiven, nicht quantifizierbaren Effekt auf die Beschäftigung und die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes, der verbundene höhere Informationspflichten rechtfertigt.

– Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Die

– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine.

– Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Die Änderungen im vorliegenden Entwurf lassen eine sinnvolle Zuordnung zu Männern und Frauen nicht zu.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die sonstigen vorgeschlagenen Regelungen sind mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union vereinbar, sofern sie in deren Anwendungsbereich fallen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Zu den übrigen Materiengesetzen:

Keine.


Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Einkommensteuergesetz 1988:

Es wird klargestellt, dass bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen ein Nettolohn als vereinbart gilt, um zu gewährleisten, dass die Lohnabgaben (Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, etc.) von diesem (ausbezahlten) Nettoentgelt hochzurechnen sind.

Um ungerechtfertigte Tarifbegünstigungen für Personen, auf die das zwischenstaatliche Steuerrecht (DBA bzw. § 48 BAO) Anwendung findet, zu vermeiden, wird in gewissen Fällen als Lohnzahlungszeitraum der Kalendertag unterstellt.

Zur Vermeidung von Betrugsaktivitäten im Baubereich wird mit einer Auftraggeberhaftung, ähnlich der gesetzlichen Bestimmung im Bereich der Sozialversicherung (§ 67a ff ASVG), eine Haftungsbestimmung für Bauunternehmer eingeführt, die ihre Aufträge an Subunternehmer vergeben. Diese Regelung sieht eine Auftraggeberhaftung für Lohnabgaben des Auftragnehmers vor. Die Haftung entfällt, wenn das Auftrag gebende Unternehmen 10% des Werklohnes an das Finanzamt des beauftragten Unternehmens überweist.

Ein Arbeitnehmer soll im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung unmittelbar in Anspruch genommen werden können, wenn er weiß (oder wissen müsste), dass sein Arbeitgeber die einbehaltene Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat. Dies entfällt, wenn der Arbeitnehmer die Nichteinbehaltung dem Finanzamt meldet.

Zur Betrugsbekämpfung soll die Sozialversicherung Daten über die Anmeldung von Dienstnehmern zeitnah an die Finanzbehörden übermitteln.

Die schon bisher vorgesehene Verpflichtung, ausgezahlte Beträge für bestimmte selbständige Leistungen dem Finanzamt zu melden, soll um eine Verpflichtung zum Steuerabzug erweitert werden. Dem Steuerabzug sollen nur jene Entgelte unterliegen, die einen jährlichen Freibetrag von 3.000 Euro übersteigen. Damit soll sichergestellt werden, dass Einkünfte, die für sich alleine unter der Besteuerungsgrenze bleiben, auch nicht von der Abzugsteuer erfasst werden.

Im Interesse der Erleichterung der steuerlichen Erfassung im In- oder Ausland sollen Zahlungen über 100.000 Euro, die ins Ausland erfolgen, dem Finanzamt gemeldet werden müssen. Die Mitteilungsverpflichtung erstreckt sich auf im Inland erbrachte Leistungen aus selbständiger Arbeit im einkommensteuerrechtlichen Sinn sowie auf eine im Inland erbrachte kaufmännische oder technische Beratung.

 

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Körperschaftsteuergesetz 1988:

Die Abzugsfähigkeit von Finanzierungsaufwendungen hinsichtlich des Erwerbs von Beteiligungen, deren Erträge gemäß § 10 steuerfrei sind, stellt eine Begünstigung dar. Sie soll auf den Erwerb nationaler Beteiligungen sowie solcher aus dem EU/EWR-Raum eingeschränkt werden. Werden Beteiligungsanschaffungen im Konzern fremdfinanziert, sollen die Zinsen ebenfalls nicht mehr abzugsfähig sein; dadurch kann eine künstliche Erzeugung von abzugsfähigem Finanzierungsaufwand verhindert werden.

Unterlässt eine Körperschaft eine Empfängerbenennung nach § 162 BAO, darf ein Betriebsausgabenabzug nicht erfolgen. Die damit zwingend verbundene Rechtsfolge, dass nämlich der als Betriebsausgabe geltend gemachte Betrag nicht abzugsfähig ist, reicht allein aber nicht aus, um den Vorteil auszugleichen, der sich auf Ebene des Empfängers aus der Verschleierung der empfangenen Beträge ergeben kann. Um den Vorteil aus der dadurch möglichen steuerlichen Nichterfassung auf Seiten des Empfängers auszugleichen, soll der Betrag zusätzlich einer 25%igen Körperschaftsteuer unterworfen werden. Auf diese Weise wird die 2. Besteuerungsebene (Empfänger der Beträge) erfasst. Es liegt an der Körperschaft, diese Rechtsfolge durch eine Empfängerbenennung abzuwenden.

 

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen in der Bundesabgabenordnung:

Die Verlängerung der Hinterziehungsverjährungsfrist dient als Maßnahme zur Betrugsbekämpfung und wird daher von sieben auf zehn Jahre verlängert.

 

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010:

Kernaufgabe der Finanzverwaltung ist die Sicherung des Abgabenaufkommens zur Finanzierung des Staatshaushaltes. Ein wesentlicher Schwerpunkt ist dabei eine effektivere Bekämpfung der Steuerverkürzung und insbesondere der Schattenwirtschaft, die bekanntermaßen außerhalb der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und Aufzeichnungen agiert.

Mit den nunmehr eingeräumten Befugnissen, die von der KIAB bereits im Bereich der illegalen Beschäftigung angewendet werden, werden auch die Möglichkeiten der Steueraufsicht in der Finanzverwaltung wesentlich verbessert, indem zeitnahe und vor Ort durchgeführte Informationsgewinnung über abgabenrechtlich relevante Sachverhalte zur Aufdeckung steuerlich nicht erfasster Unternehmen, zur Ermittlung erster Besteuerungsgrundlagen aber auch zur Sicherstellung der vollständigen Besteuerungsgrundlagen gesetzlich normiert werden.

 

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im EU-Polizeikooperationsgesetz:

Mit dem vorliegenden Entwurf sollen die Abgabenbehörden des Bundes im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches zur Zusammenarbeit mit dem Europäischen Polizeiamt (Europol) im Rahmen des Europol erteilten Mandats (siehe Anlage 1 zum EU-PolKG) berechtigt werden.

 

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Bankwesengesetz:

Entsprechend der Änderung des Vortatenkatalogs zur Geldwäsche durch § 1 Abs. 3 FinStrG sind die behördliche Meldepflicht und das Beweisverwertungsverbot anzupassen.

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen gemäß § 14a BHG:

Das "Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, das EU-Polizeikooperationsgesetz, geändert werden (Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 – BBKG 2010)" enthält neue Informationsverpflichtungen für Unternehmen, die eine geschätzte Belastung von rd. 1,3 Mio. Euro pro Jahr verursachen.

 

Zu den Auswirkungen im Einkommensteuergesetz 1988:

Für die neue Informationsverpflichtung "109b Meldung über die Zahlung einer Leistung ins Ausland" in § 109b (1) EStG wird mit rund 20.000 Fällen pro Jahr in der Gruppierung "Unternehmer und Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts" gerechnet. Durch diese Informationsverpflichtung wird insgesamt eine Belastung von rund 300.000 Euro an Verwaltungslasten verursacht.

Die neue Informationsverpflichtung "82a Mitteilung über Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen" in § 82a Abs. 3 und 4 EStG betrifft durchschnittlich 3.000 Bauunternehmen. Durch diese Informationsverpflichtung wird insgesamt eine Belastung von rund 675.000 Euro an Verwaltungslasten verursacht.

Die neue Informationsverpflichtung "109a Meldung bei Abfuhr der Abzugssteuer" in § 109a (6) EStG betrifft durchschnittlich 6.000 Unternehmen, die Leistungen von Leistungserbringern außerhalb eines Dienstverhältnisses beziehen. Die Unternehmen sind als Leistungsempfänger zum Abzug und der Abfuhr einer Abzugssteuer verpflichtet. Durch diese Informationsverpflichtung wird insgesamt eine Belastung von rund 324.000 Euro an Verwaltungslasten verursacht.

 

Kompetenz:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen), Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG (Einrichtung von Bundesbehörden) sowie aus § 7 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 F-VG.

 


II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)

Zu Z 1 (§ 62 Abs. 2 EStG 1988):

Die Bestimmung soll zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung klarstellen, dass bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart gilt. Demzufolge ist das ausbezahlte Arbeitsentgelt auf einen Bruttolohn hochzurechnen.

Zu Z 2 (§ 77 Abs. 1 EStG 1988):

Ist ein Arbeitnehmer durchgehend bei einem Arbeitgeber mit Betriebsstätte im Inland (§ 81 EStG 1988) beschäftigt, wird dieser Arbeitnehmer sowohl im Inland als auch im Ausland eingesetzt und hat Österreich auf Grund uni- oder bilateraler Maßnahmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung für Teile der Bezüge kein Besteuerungsrecht (Freistellungsmethode), ist nach der bisherigen Rechtslage der Kalendermonat als Lohnzahlungszeitraum und somit der so genannte Monatstarif heranzuziehen. Diese Rechtslage führt im Ergebnis zu einer nicht zu rechtfertigenden Tarifbegünstigung, wenn der Arbeitnehmer in Österreich nicht ansässig ist und daher bei der Besteuerung kein Progressionsvorbehalt zur Anwendung kommen darf. Auch der UFS teilt in der Entscheidung vom 18. Februar 2010, RV/0011-F/10, das rechtspolitische Interesse an einer Erfassung derartiger Bezüge nach dem Tagestarif.

Mit der vorgeschlagenen Regelung soll daher eine nicht zu rechtfertigende faktische Tarifbegünstigung für nicht in Österreich ansässige Arbeitnehmer beseitigt werden.

Zu Z 3 und 9 (§ 82a und § 124b Z 176 EStG 1988):

Nach Einführung der Reverse Charge Regelung im Baugewerbe war sukzessive eine Verlagerung von Betrugsszenarien im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Subunternehmen von der Umsatzsteuer hin zu den Lohnabgaben erkennbar. Die Sozialversicherung hat in § 67a ff ASVG mit der Einführung einer Haftung für Sozialversicherungsbeiträge bei der Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen reagiert. Mit der Einführung einer analogen Haftung auch für die Lohnsteuer soll nunmehr das bei derartigen Konstellationen verbleibende Risiko der Nichtabfuhr der Lohnsteuer unterbunden werden.

Die Bestimmung des § 82a knüpft dabei im Wesentlichen an die Bestimmungen des § 67a ff ASVG an. Sie umfasst bei der Weitergabe von zu erbringenden Bauleistungen eine Haftung des Auftrag gebenden Unternehmens für die Lohnsteuer des beauftragten Unternehmens bis zur Höhe von 10% des Werklohnes. Die Haftungsinanspruchnahme setzt voraus, dass beim beauftragten Unternehmen erfolglos Exekution geführt wurde oder der Insolvenztatbestand nach § 1 IESG vorliegt.

Die Haftung entfällt, wenn das Auftrag gebende Unternehmen 10% des Werklohnes an das Finanzamt des beauftragten Finanzamtes als „AGH“ (Auftraggeberhaftung) überweist. Das beauftragte Unternehmen hat dem Auftraggeber durch Bekanntgabe der Finanzamtsnummer sein zuständiges Finanzamt sowie für die entsprechende Zuordnung der Überweisung seine Steuernummer mitzuteilen. Die Haftung erstreckt sich nur auf Lohnabgaben, die aufgrund der Auftragserfüllung anfallen.

Da eine Haftungsfreistellung, wie sie die Sozialversicherung durch Aufnahme in eine Liste der haftungsfreigestellten Unternehmen kennt, Umgehungsmöglichkeiten eröffnet, ist eine vergleichbare Ausnahme von der Haftung oder haftungsbefreienden Überweisung nicht vorgesehen.

Für Guthaben des beauftragten Unternehmens, die sich auf Grund der Überweisung von Haftungsbeträgen nach Abs. 3 ergeben sind die §§ 215 und 239 BAO anwendbar.

Zu Z 4 (§ 83 Abs. 2 Z 6 EStG 1988):

In Betrugsfällen ist bisher keine direkte Inanspruchnahme des Arbeitnehmers in § 83 Abs. 2 EStG 1988 vorgesehen. Sind nachweislich Schwarzlohnzahlungen an die Arbeitnehmer geflossen, der Arbeitgeber jedoch mittlerweile insolvent ist, geht ein Haftungs- und Zahlungsbescheid an diesen ins Leere. Es soll daher eine unmittelbare Inanspruchnahme des Arbeitnehmers erfolgen können, wenn dieser weiß oder wissen müsste, dass der Arbeitgeber die einbehaltene Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und er dies nicht unverzüglich dem Finanzamt mitteilt.

Zu Z 5 und 9 (§ 89 Abs. 6 und § 124b Z 176 EStG 1988):

Zur Sicherstellung einer laufenden Überwachung der als Selbstbemessungsabgaben konzipierten Lohnabgaben (Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag) sind die bei den Sozialversicherungsträgern zeitnah vorhandenen Informationen betreffend die Anzahl der gemeldeten Dienstnehmer sowie die monatliche Lohnsumme erforderlich. Die Datenübermittlung soll im Wege des Datenträgeraustausches oder automationsunterstützt erfolgen, um die unmittelbare Weiterverarbeitung in einem elektronischen Risikomanagementsystem zu ermöglichen.

Zu Z 6, 7 und 9 (§ 102 Abs. 1 Z 3, 109a und § 124b Z 177 und 178 EStG 1988):

Die bisher in § 109a und der dazu ergangenen Verordnung BGBl. II Nr. 417/2001 vorgesehene Mitteilungsverpflichtung soll mit Wirkung ab 2011 auf eine Verpflichtung zum Steuerabzug ausgeweitet werden. Ausgenommen von der Abzugsteuer sind Entgelte für Kolporteure und Zeitungszusteller sowie für freie Dienstnehmer. Der Steuerabzug stellt grundsätzlich bloß eine Vorwegerhebung der durch Veranlagung vorgeschriebenen Einkommensteuer dar. Dementsprechend ist die Abzugsteuer auf die festgesetzte Einkommensteuerschuld anzurechnen. Damit insbesondere jene Einkommen über der Steuerfreigrenze nach einem Kalenderjahr nicht mittels Veranlagung eine hohe Steuernachzahlung erfahren, soll durch Vorwegabzug die Zahllast – ähnlich wie beim Lohnsteuerabzug – verringert werden.

Die Abzugsteuer betrifft nur Leistungen im Sinne der Z 1 bis 6, da es sich bei diesen Einkünften typischerweise um bloße Nebentätigkeiten handelt, und aufgrund anderer Einkünfte in der Regel eine Steuerpflicht der Leistung im Sinne der Z 1 bis 6 gegeben sein wird. Leistungen im Sinne der Z 7 und 8 werden demgegenüber typischerweise hauptberuflich erbracht, wodurch eine Steuerpflicht erst ab steuerpflichtigen Einkünften über 11.000 Euro vorliegt. Eine Abzugsteuer würde in diesen Fällen daher vielfach Einkünfte besteuern, die unter der Besteuerungsgrenze liegen und daher im Veranlagungswege wieder rückerstattet werden müssten. Aus diesen Gründen soll die Abzugsteuer in den Fällen der Z 7 und 8 nicht erhoben werden.

Die Vorschriften für die Vornahme einer Veranlagung (insbesondere § 39 und § 41) und über die Steuererklärungspflicht (§ 42) erfahren keine Änderung. Bei beschränkt Steuerpflichtigen erfolgt eine nachträgliche Veranlagung der Einkünfte, die der Abzugsteuer unterworfen werden, nur auf Antrag, wie dies schon bisher für Abzugsteuern vorgesehen ist.

Der Kreis der Leistungen, die von der Mitteilungspflicht betroffen sein sollen, entspricht grundsätzlich jenem, für den schon bisher nach der Verordnung BGBl. II Nr. 417/2001 eine Mitteilungspflicht besteht. Die Tatbestände wurden teilweise allgemeiner gefasst (Entfall von Verweisen auf andere Gesetze).

Die Steuerabzugsverpflichtung setzt erst ab einer jährlichen Grenze von 3.000 Euro ein. Erst auf jene Entgeltsteile, die diesen jährlichen Freibetrag übersteigen, wird ein Steuersatz von 20% angewendet.

Sollte – zB bei beschränkt steuerpflichtigen Vortragenden – ein Steuerabzug gemäß § 99 zu erfolgen haben, unterbleibt die Einbehaltung einer Abzugsteuer. Die einbehaltene Steuer ist bis zum 15. des dem Monat der Auszahlung folgenden Monats an das Finanzamt abzuführen. Der Auszahlende haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Abzugsteuer.

Die auszahlende Stelle hat über sämtliche in einem Kalenderjahr an natürliche Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit ausbezahlten Entgelte (im Fall der elektronischen Übermittlung bis Ende Februar, sonst bis Ende Jänner des Folgejahres), wenn sie im Kalenderjahr 1.000 Euro übersteigen, eine „Mitteilung gemäß § 109a EStG 1988“ zu übermitteln. Diese Übermittlung hat auch jene Beträge zu umfassen, die wegen Unterschreitung des Freibetrages von 3.000 Euro jährlich oder durch die Ausnahme für Entgelte von Kolporteuren, Zeitungszustellern oder freien Dienstnehmern (Abs. 1 Z 7 und 8) keiner Abzugsteuer unterlagen. Lediglich Beträge, von denen ein Steuerabzug gemäß § 99 zu erfolgen hatte, sind nicht in die Mitteilung einzubeziehen. Die Übermittlung der Mitteilung hat elektronisch bzw. in Fällen, in denen dies dem Verpflichteten mangels technischer Voraussetzungen nicht zumutbar ist, auf dem amtlichen Vordruck zu erfolgen.

Zu Z 8 und 9 (§ 109b und § 124b Z 179 EStG 1988):

Für Zahlungen, die für bestimmte inländische Leistungen ins Ausland erfolgen (insbesondere Überweisung auf ein Auslandskonto), soll ab 2011 eine Mitteilungsverpflichtung eingeführt werden. Diese bezweckt einerseits die Überprüfung der korrekten steuerlichen Behandlung in Österreich zu erleichtern. Andererseits soll damit eine Informationsweitergabe an den Staat ermöglicht werden, dem voraussichtlich das Besteuerungsrecht zukommt, wenn Österreich kein Besteuerungsrecht haben sollte.

Die Mitteilungsverpflichtung besteht für selbständige Tätigkeiten im Sinne des § 22, die im Inland erbracht werden oder die im Inland verwertet werden, sowie für kaufmännische oder technische Beratungsleistungen im Inland. Diese Tatbestände orientieren sich an bestimmten Tatbeständen des § 98 Abs. 1 Z 2 und 3.

Gleichermaßen sollen Vermittlungsleistungen von der Mitteilungsverpflichtung erfasst werden, unabhängig davon, ob sie im betrieblichen oder außerbetrieblichen Bereich erfolgen.

Um die mit der Mitteilungsverpflichtung einhergehenden Verwaltungslasten für die Unternehmen in Grenzen zu halten, sollen nur Zahlungen, die den Betrag von 100.000 Euro im Kalenderjahr übersteigen, gemeldet werden müssen. Die Mitteilung soll grundsätzlich wie jene nach § 109a elektronisch erfolgen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988)

Zu Z 1 und 3 (§ 11 Abs. 1 Z 4 und § 26c Z 22 KStG 1988):

Seit dem Steuerreformgesetz 2005 sind Fremdfinanzierungszinsen an Beteiligungen im Sinne des § 10 KStG steuerlich abzugsfähig. In Hinblick auf die Steuerfreiheit der Beteiligungserträge stellt dies eine Begünstigung dar. Die Abzugsfähigkeit soll in Hinblick auf ihre Bedeutung für den Wirtschaftsstandort grundsätzlich beibehalten, aber auf den Erwerb nationaler Beteiligungen sowie solcher aus dem EU/EWR-Raum eingeschränkt werden. Von der Kapitalverkehrsfreiheit geschützte Portfoliobeteiligungen (Beteiligungen bis 10%) in Drittstaaten sind mangels Befreiung in § 10 KStG 1988 auch nicht vom Abzugsverbot nach § 12 Abs. 2 KStG 1988 erfasst, sodass Fremdfinanzierungszinsen für diese ohnedies abzugsfähig sind. Die Bestimmung steht damit im Einklang mit dem Unionsrecht.

Im Konzernverbund konnte die bisher bestehende Abzugsfähigkeit benutzt werden, um durch fremdfinanzierte Beteiligungsverkäufe Betriebsausgaben künstlich zu generieren. In Anlehnung an den Konzernausschluss bei der Firmenwertabschreibung gemäß § 9 Abs. 7 KStG 1988 sollen solche Gestaltungen künftig unterbunden werden.

Zu Z 2 und 3 (§ 22 Abs. 3 und § 26c Z 22 KStG 1988):

Ausgaben, für die vom Steuerpflichtigen keine Empfängernennung erfolgt, sind auf Basis der bestehenden Rechtslage gemäß § 162 Abs. 2 BAO nicht abzugsfähig. Trotzdem können im Bereich von Körperschaften durch Unterlassung der Empfängernennung und Verschweigen des Zuflusses beim Empfänger Steuervorteile lukriert werden: Zahlungen an natürliche Personen würden bei diesen einem Grenzsteuersatz von bis zu 50% unterliegen; dem würde eine Betriebsausgabe auf Ebene der Körperschaft, die dem KSt-Tarif in Höhe von 25% unterliegt, gegenüberstehen. Wird seitens der Körperschaft die Empfängerbenennung unterlassen und seitens der natürlichen Person die Zahlung nicht erklärt, kann so eine bis zu 50%ige Besteuerung durch die 25%ige Körperschaftsteuer „ersetzt“ werden.

Werden Zahlungen an eine natürliche Person geleistet, die Anteilsinhaber ist, wären diese gegebenenfalls als verdeckte Gewinnausschüttung dem Gewinn der Körperschaft hinzuzurechnen und der KESt zu unterwerfen. Wird der Anteilsinhaber jedoch nicht als Empfänger benannt, kann so die KESt umgangen werden.

Um derartige Praktiken hintanzuhalten, ist es erforderlich, bei Körperschaften als Rechtsfolge für eine unterlassene Empfängernennung nicht nur die Nichtabzugsfähigkeit, sondern auch noch eine zusätzliche Besteuerung eben dieser Zahlung vorzusehen. Diese soll als Zuschlag zur regulären Körperschaftsteuer ausgestaltet sein und somit auch in Verlustjahren, parallel zur Mindestkörperschaftsteuer, anfallen. Sollte der Empfänger nicht einer 50%igen Besteuerung unterliegen (zB wenn es sich um eine Körperschaft handelt) oder keine steuerpflichtige verdeckte Ausschüttung vorliegen, so steht es der Körperschaft stets frei, durch Empfängerbenennung die Abzugsfähigkeit sicherzustellen und den Zuschlag zu vermeiden. Wird von dieser Möglichkeit auch in einem solchen Fall nicht Gebrauch gemacht, scheint der Zuschlag vor der Zielsetzung, der Korruption und Geldwäsche entgegenzuwirken, gerechtfertigt.

Zu Artikel 3 (Änderung der Bundesabgabenordnung)

Zu Z 1 und 3 (§ 207 Abs. 1 und § 323 Abs. 26 BAO):

Im Interesse der Betrugsbekämpfung ist eine Verlängerung der bisher sieben Jahre betragenden Bemessungsverjährungsfrist (Festsetzungsverjährungsfrist) für hinterzogene Abgaben erforderlich.

Zu Z 2 und 3 (§ 209 Abs. 4 und § 323 Abs. 26 BAO):

Im Interesse der Betrugsbekämpfung in Fällen lang dauernder Ungewissheiten soll eine Verlängerung der „absoluten“ Verjährungsfrist für den Fall erfolgen, dass Bescheide gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig erlassen wurden.

Zu Z 3 (§ 323 Abs. 26 BAO):

Verjährungsbestimmungen sind Normen des Verfahrensrechts (zB VwGH 22.9.1989, 87/17/0271). Daher bedeutet ein In-Kraft-Treten von Änderungen solcher Bestimmungen, dass ab In-Kraft-Treten (somit gegenständlichenfalls mit dem Tag nach Kundmachung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt) bei Amtshandlungen grundsätzlich die neue Rechtslage anzuwenden ist (daher die längeren Verjährungsfristen). Dies gilt jedoch aus verfassungsrechtlichen Überlegungen nicht für bereits abgelaufene Verjährungsfristen.

Zu Artikel 4 (Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010)

Zu Z 1 und 3 (§ 12 und § 30 Abs. 4 AVOG 2010):

Die Weiterentwicklung des § 12 AVOG (Finanzpolizei) soll dazu beitragen, durch Aufsichts- und Kontrollmaßnahmen unmittelbar vor Ort Betrugsfälle zu verhindern bzw. sie zeitnah aufzudecken und zu sanktionieren. Dazu werden einerseits im Sinne einer Harmonisierung der Befugnisse den Organen der Abgabenbehörden auch für Maßnahmen der Steueraufsicht jene Kompetenzen eingeräumt, die derzeit bereits bei der Kontrolle von illegal Beschäftigen nach § 26 Ausländerbeschäftigungsgesetz zur Verfügung stehen (Betretungs-, Anhalterecht, Recht auf Identitätsfeststellung), anderseits werden auch Duldungs- und Mitwirkungspflichten angeglichen. Dabei sollen im Sinne einer flexiblen Aufgabenwahrnehmung die Kompetenzen der Abgabenorgane grundsätzlich auch unabhängig von der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit allen Finanzämtern zustehen.

Begleitend zu den legistischen Rahmenbedingungen sind organisatorische Maßnahmen zur Verstärkung der Betrugsbekämpfung in den Finanzämtern geplant. Diese Maßnahmen zielen auf eine Bündelung der Ressourcen der Betrugsbekämpfung unter Einbeziehung erweiterter Maßnahmen der Steueraufsicht ab.

Zu Z 2 (§ 21 Abs. 3 AVOG 2010):

Die Ergänzung im § 21 Abs. 3 AVOG 2010 bezweckt eine Klarstellung der Frage, ob das Betriebsfinanzamt des Abfuhrpflichtigen für die Festsetzung der Kapitalertragsteuern gegenüber dem Empfänger der Kapitalerträge zuständig ist.

Artikel 5 (Änderung des EU-Polizeikooperationsgesetzes)

Zu Z 1 bis 3 (§ 5 Abs. 3, § 44a und § 46 Abs. 2 EU-PolKG):

Das EU-Polizeikooperationsgesetz regelt in seinem 2. Teil die polizeiliche Kooperation mit Europol im Rahmen des Europol eingeräumten Mandats (siehe Anlage 1 zum EU-PolKG). Das Mandat Europols umfasst auch den Begriff „Betrug“, wobei hier nicht zwischen Wirtschaftsbetrug im Sinn des österreichischen Strafgesetzbuches und Abgabenbetrug im Sinn des österreichischen Finanzstrafgesetzes unterschieden wird. Der aus dem EU-Vertrag stammende Begriff „polizeiliche Zusammenarbeit“ umfasst die Zusammenarbeit der Polizeien, des Zolls und anderer auf die Verhütung oder die Aufdeckung von Straftaten sowie entsprechende Ermittlungen spezialisierter Strafverfolgungsbehörden (Art. 87 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union). Auch der mit dem EU-PolKG, Teil 2, umgesetzte Beschluss des Rates zur Errichtung des Europäischen Polizeiamtes spricht von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Damit ist für Österreich der Zuständigkeitsbereich der Abgabenbehörden eingeschlossen, die auch als Finanzstrafbehörde tätig werden können; in anderen EU-Mitgliedstaaten gibt es keine Steuer- und/oder Zollfahndung und die Ermittlungsaufgaben werden auch nicht von Abgabenbehörden sondern von anderen Strafverfolgungsbehörden wahrgenommen. Für die Zusammenarbeit von österreichischen Abgabenbehörden mit Europol bedarf es zweier Rechtsgrundlagen, und zwar der Berechtigung, Daten zu übermitteln, und der Regelung des Informationskanals, der zwischen den Abgabenbehörden und Europol verwendet wird.

Die Berechtigung zur Datenübermittlung an Europol richtet sich nach § 48a der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 201/1965, i.d.F. BGBl. I Nr. 20/2009. Nach § 48a Abs. 4 BAO ist die Offenbarung oder Verwertung von Verhältnissen oder Umständen befugt, wenn sie der Durchführung eines Abgaben- oder Monopolverfahrens oder eines Finanzstrafverfahrens dient oder wenn sie auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgt oder wenn sie im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen ist. Die Ermöglichung der Einleitung von Finanzstrafverfahren oder Strafverfahren ist einer der Hauptzwecke von Europol bei der Unterstützung der Mitgliedstaaten, was insbesondere mittels der Zusammenführung von Daten verschiedener Strafverfolgungsbehörden verschiedener Mitgliedstaaten in Form von Analysedateien (siehe § 10 des EU-Polizeikooperationsgesetzes) erreicht wird. Gerade durch die länderübergreifende Verbindung von Informationen wird es ermöglicht, Straftaten und Täter zu identifizieren und in einem Mitgliedstaat der Strafverfolgung zuzuführen. Nach § 48a Abs. 4 BAO ist im Fall der Durchführung von Strafverfahren vom Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses auszugehen und soweit es sich in anderen Mitgliedstaaten um Finanzstrafverfahren handelt, so sind derartige Verfahren anderer EU-Staaten inländischen Finanzstrafverfahren gleichzuhalten. Damit wird den Grundsätzen des Binnenmarktes und der Gleichbehandlung im Bereich des Abgabenrechts einschließlich der Bekämpfung von Abgabenbetrügereien entsprochen.

Nach dem EU-PolKG ist ein einziger Informationskanal für jeden Mitgliedstaat gegenüber Europol vorgesehen, die nationale Europolstelle. Um in rechtlich zweifelsfreier Weise diese Informationsschiene für die Abgabenbehörden festzuschreiben, wird im EU-Polizeikooperationsgesetz eine eindeutige Rechtsgrundlage geschaffen, dass auch österreichische Abgabenbehörden auf diesem Weg mit Europol zusammen arbeiten können. Für die österreichische Finanzverwaltung sind der Bereich des organisierten Zigarettenschmuggels sowie des grenzüberschreitenden organisierten Mehrwertsteuerbetrugs die wichtigen Felder der Zusammenarbeit mit Europol. Bei der Übermittlung von Daten durch die Abgabenbehörden handelt es sich um Daten, die nach den Bestimmungen der BAO in Abgabenverfahren oder aus Abgabenerklärungen gewonnen wurden. Die von Europol übermittelten Daten können sowohl im Abgabeverfahren als auch im Finanzstrafverfahren verwendet werden.

Artikel 6 (Änderung des Bankwesengesetzes)

Zum Entfall von § 41 Abs. 6 BWG:

Die Aufhebung des § 41 Abs. 6 bewirkt in Verbindung mit § 38 Abs. 2 Z 1 BWG einerseits, dass das Beweisverwertungsverbot künftig auf Fälle von fahrlässigen Finanzvergehen und Finanzordnungswidrigkeiten eingeschränkt wird, und andererseits, dass Anzeigen gemäß § 81 FinStrG nur für Fälle von fahrlässigen Finanzvergehen und Finanzordnungswidrigkeiten zu unterlassen sind.

In materieller Hinsicht ergibt sich die Änderung aus der Ausweitung des Vortatenkatalogs zur Geldwäsche durch § 1 Abs. 3 FinStrG, der künftig vorsätzliche Finanzvergehen, die mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, als Verbrechen im Sinn des § 17 Abs. 1 StGB definiert. Somit ist die Reichweite des Beweisverwertungsverbots und der behördlichen Anzeigepflicht entsprechend anzupassen.

 


Anlage 1: Darstellung der Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, das EU-Polizeikooperationsgesetz und das Bankwesengesetz geändert werden (Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 – BBKG 2010)

Art der Änderung

Novelle

Ressort

BMF

Berechnungs­datum

28. Mai 2010

Anzahl geänderter/neuer
Informations­verpflichtungen

2

BELASTUNG GESAMT (gerundet)

1.305.000

 

IVP 1 - 109B MELDUNG ÜBER DIE ZAHLUNG EINER LEISTUNG INS AUSLAND

Art

neue IVP

Kurzbeschreibung

Unternehmer und Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts, die für Leistungen Zahlungen durch Überweisung auf ein Konto eines Kreditinstitutes im Ausland leisten, haben dies mitzuteilen.

Ursprung:

NAT

Fundstelle

§ 109b EStG

BELASTUNG (gerundet)

630.000

 

IVP 2 - 82A MITTEILUNG IM RAHMEN DER ÜBERWEISUNG DER AUFTRAGGEBERHAFTUNG BEI BAULEISTUNGEN

Art

neue IVP

Kurzbeschreibung

Wird die Erbringung von Bauleistungen von einem Unternehmen (Auftrag gebendes Unternehmen) an ein anderes Unternehmen ganz oder teilweise weitergegeben, so muss das Auftrag gebende Unternehmen bei Überweisung von 10% des zu leistenden Werklohnes der Abgabenbehörden bestimmte Daten mitteilen.

Ursprung:

NAT

Fundstelle

§ 82a Abs. 3 und 4 EStG

BELASTUNG (gerundet)

675.000

 

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 1

Unternehmer und Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts

Fallzahl

15.000

Quellenangabe

BMF Schätzung

 

Verwaltungstätigkeit 1

Ausfüllen oder Eingabe von Anträgen, Meldungen, Nachweisen, Ansuchen oder Berichten bzw Inspektion

Zeitaufwand

Erhöhung

Stunden

1

Minuten

10

Gehaltsgruppe

Bürokräfte und kfm. Angestellte

Stundensatz

36,00

 

Gesamtkosten pro
Unternehmen pro Jahr

42,00

Verwaltungskosten

630.000,00

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN

630.000,00

 

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 2

Bauunternehmen

Unternehmenszahl

3.000

Frequenz pro Jahr

75,000

Quellenangabe

BMF Basiserhebung ASVG § 67a

 

Verwaltungstätigkeit 1

Ausfüllen oder Eingabe von Anträgen, Meldungen, Nachweisen, Ansuchen oder Berichten bzw Inspektion

Zeitaufwand

Erhöhung

Stunden

 

Minuten

5

Gehaltsgruppe

Bürokräfte und kfm. Angestellte

Stundensatz

36,00

 

Gesamtkosten pro
Unternehmen pro Jahr

225,00

Verwaltungskosten

675.000,00

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN

675.000,00

 


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)

§ 62. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifes (§ 66) vom Arbeitslohn abzuziehen:

§ 62. (1) Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifes (§ 66) vom Arbeitslohn abzuziehen:

           1. Der Pauschbetrag für Werbungskosten (§ 16 Abs. 3),

           1. Der Pauschbetrag für Werbungskosten (§ 16 Abs. 3),

           2. der Pauschbetrag für Sonderausgaben (§ 18 Abs. 2),

           2. der Pauschbetrag für Sonderausgaben (§ 18 Abs. 2),

           3. Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, soweit sie nicht auf Bezüge entfallen, die mit einem festen Steuersatz im Sinne des § 67 zu versteuern sind, und vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen,

           3. Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, soweit sie nicht auf Bezüge entfallen, die mit einem festen Steuersatz im Sinne des § 67 zu versteuern sind, und vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen,

           4. vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4, soweit sie nicht auf Bezüge entfallen, die mit einem festen Steuersatz im Sinne des § 67 zu versteuern sind,

           4. vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4, soweit sie nicht auf Bezüge entfallen, die mit einem festen Steuersatz im Sinne des § 67 zu versteuern sind,

           5. der entrichtete Wohnbauförderungsbeitrag im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 5, soweit er nicht auf Bezüge entfällt, die mit einem festen Steuersatz im Sinne des § 67 zu versteuern sind,

           5. der entrichtete Wohnbauförderungsbeitrag im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 5, soweit er nicht auf Bezüge entfällt, die mit einem festen Steuersatz im Sinne des § 67 zu versteuern sind,

           6. der sich gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 ergebende Pauschbetrag und Kosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 letzter Satz,

           6. der sich gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 ergebende Pauschbetrag und Kosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 letzter Satz,

           7. die Erstattung (Rückzahlung) von Arbeitslohn gemäß § 16 Abs. 2 zweiter Satz,

           7. die Erstattung (Rückzahlung) von Arbeitslohn gemäß § 16 Abs. 2 zweiter Satz,

           8. Freibeträge auf Grund eines Freibetragsbescheides (§ 63),

           8. Freibeträge auf Grund eines Freibetragsbescheides (§ 63),

           9. der Freibetrag gemäß § 104,

           9. der Freibetrag gemäß § 104,

         10. Freibeträge gemäß §§ 35 und 105 von jenem Arbeitgeber, der Bezüge aus einer gesetzlichen Sozialversicherung oder Ruhegenußbezüge einer Gebietskörperschaft im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 auszahlt, wenn eine diesbezügliche Bescheinigung vorgelegt wurde. Bei mehreren Pensions- oder Ruhegenußbezügen darf die Bescheinigung nur einer auszahlenden Stelle vorgelegt werden.

         10. Freibeträge gemäß §§ 35 und 105 von jenem Arbeitgeber, der Bezüge aus einer gesetzlichen Sozialversicherung oder Ruhegenußbezüge einer Gebietskörperschaft im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 auszahlt, wenn eine diesbezügliche Bescheinigung vorgelegt wurde. Bei mehreren Pensions- oder Ruhegenußbezügen darf die Bescheinigung nur einer auszahlenden Stelle vorgelegt werden.

 

(2) Hat der Arbeitgeber die Anmeldeverpflichtung des § 33 ASVG nicht erfüllt und die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten und abgeführt, gilt ein Nettoarbeitslohn als vereinbart.

§ 77. (1) Ist der Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber im Kalendermonat durchgehend beschäftigt, ist der Lohnzahlungszeitraum der Kalendermonat. Beginnt oder endet die Beschäftigung während eines Kalendermonats, so ist der Lohnzahlungszeitraum der Kalendertag.

(1) Ist der Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber im Kalendermonat durchgehend beschäftigt, ist der Lohnzahlungszeitraum der Kalendermonat. Beginnt oder endet die Beschäftigung während eines Kalendermonats, so ist der Lohnzahlungszeitraum der Kalendertag. Der Kalendertag ist auch dann der Lohnzahlungszeitraum, wenn bei der Berechnung der Lohnsteuer unter Berücksichtigung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder einer Maßnahme gemäß § 48 der Bundesabgabenordnung ein Teil des für den Kalendermonat bezogenen Lohns aus der inländischen Steuerbemessungsgrundlage ausgeschieden wird.

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

 

Haftung bei Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen

 

§ 82a. (1) Wird die Erbringung von Bauleistungen nach § 19 Abs. 1a des Umsatzsteuergesetzes 1994 von einem Unternehmen (Auftrag gebendes Unternehmen) an ein anderes Unternehmen (beauftragtes Unternehmen) ganz oder teilweise weitergegeben, so haftet das Auftrag gebende Unternehmen für die Lohnsteuer, die das beauftragte Unternehmen abzuführen hat, bis zum Höchstausmaß von 10% des geleisteten Werklohnes.

 

(2) Die Haftung nach Abs. 1 tritt mit dem Zeitpunkt der Zahlung des Werklohnes ein und umfasst die vom beauftragten Unternehmen zu entrichtenden Lohnsteuerbeträge, die bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats fällig werden, in dem die Leistung des Werklohnes erfolgt. Als Werklohn gilt insbesondere das gesamte für die Erfüllung des Auftrages zu leistende Entgelt sowie jede Teilleistung dieses Entgeltes. Die Erfüllung durch Aufrechnung seitens des Auftrag gebenden Unternehmens oder des beauftragten Unternehmens ist der Zahlung gleichzuhalten. Die Haftung kann geltend gemacht werden, wenn beim beauftragten Unternehmen zur Einbringung der Lohnsteuer erfolglos Exekution geführt wurde oder bezüglich des beauftragten Unternehmens ein Insolvenztatbestand nach § 1 IESG vorliegt.

 

(3) Die Haftung nach Abs. 1 entfällt, wenn das Auftrag gebende Unternehmen 10% des zu leistenden Werklohnes (Haftungsbetrag) an das Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) des beauftragten Unternehmens überweist.

 

(4) Die Überweisung nach Abs. 3 wirkt gegenüber dem beauftragten Unternehmen schuldbefreiend; sie gilt als Drittleistung und unterliegt nicht dem Zweiten Abschnitt des Ersten Teiles/Erstes Hauptstück der Insolvenzordnung. Der zu überweisende Betrag ist als Arbeitgeberhaftung unter der Bezeichnung „AGH“ spätestens am 15. des der Leistung des Werklohnes folgenden Monats abzuführen, wobei folgende Daten mitzuteilen sind:

 

           1. den Firmennamen und die Adresse des Auftrag gebenden Unternehmens,

 

           2. die Steuernummer sowie den Firmennamen des beauftragten Unternehmens und

 

           3. das Datum und die Nummer der Rechnung über den Werklohn.“

 

(5) Das beauftragte Unternehmen ist verpflichtet, dem Auftrag gebenden Unternehmen seine Finanzamtsnummer und Steuernummer (Abs. 3) bekannt zu geben.

§ 83. (1) …

§ 83. (1) …

(2) 1. bis 5. …

(2) 1. bis 5. …

 

           6. der Arbeitnehmer weiß oder wissen müsste, dass der Arbeitgeber die einbehaltene Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.

§ 89. (1) bis (5) …

§ 89. (1) bis (5) …

 

(6) Die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung haben den Abgabenbehörden des Bundes die Anzahl der zum Monatsletzten gemeldeten Dienstnehmer sowie die monatliche Lohnsumme laut Beitragsnachweisung pro Arbeitgeber zu übermitteln. Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 102. (1) …

§ 102. (1) …

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. Einkünfte, von denen eine Lohnsteuer nach § 70 Abs. 2 oder eine Abzugssteuer nach § 99 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5 oder 6 zu erheben ist, über Antrag des beschränkt Steuerpflichtigen. Dabei dürfen in den Fällen des § 70 Abs. 2 Z 2 Werbungskosten sowie in den Fällen des § 99 Abs. 1 Z 1 Betriebsausgaben nicht abgezogen werden, wenn sie ohne Beibringung eines inländischen Besteuerungsnachweises an Personen geleistet wurden, die hiemit der beschränkten Steuerpflicht unterliegen und die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe gegenüber der Republik Österreich ansässig sind. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes gestellt werden.

           3. Einkünfte, von denen eine Lohnsteuer nach § 70 Abs. 2, eine Abzugsteuer nach § 99 Abs. 1 Z 1 und Z 3 bis 6 oder eine Abzugsteuer nach § 109a zu erheben ist, über Antrag des beschränkt Steuerpflichtigen. Dabei dürfen in den Fällen des § 70 Abs. 2 Z 2 Werbungskosten sowie in den Fällen des § 99 Abs. 1 Z 1 Betriebsausgaben nicht abgezogen werden, wenn sie ohne Beibringung eines inländischen Besteuerungsnachweises an Personen geleistet wurden, die hiemit der beschränkten Steuerpflicht unterliegen und die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe gegenüber der Republik Österreich ansässig sind. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes gestellt werden.

Erfolgt eine Veranlagung nach den Z 1 bis 3, bleiben jene Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der Veranlagung außer Ansatz, von denen Lohnsteuer im Ausmaß von 20% des vollen Betrages einzubehalten war, sofern nicht ein Antrag auf Veranlagung dieser Einkünfte nach Z 3 gestellt worden ist. Bei der Veranlagung der steuerabzugspflichtigen Einkünfte nach Z 2 und 3 sind die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge anzurechnen.

Erfolgt eine Veranlagung nach den Z 1 bis 3, bleiben jene Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der Veranlagung außer Ansatz, von denen Lohnsteuer im Ausmaß von 20% des vollen Betrages einzubehalten war, sofern nicht ein Antrag auf Veranlagung dieser Einkünfte nach Z 3 gestellt worden ist. Bei der Veranlagung der steuerabzugspflichtigen Einkünfte nach Z 2 und 3 sind die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge anzurechnen.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

 

Mitteilung und Steuerabzug bei bestimmten Leistungen

§ 109a. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung durch Verordnung anordnen, dass Unternehmer und Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts von Gruppen von Personen und von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die für sie Leistungen erbringen, Folgendes mitzuteilen haben:

§ 109a. (1) Einkünfte aus folgenden Leistungen, die außerhalb eines Dienstverhältnisses von natürlichen Personen oder Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit erbracht werden, unterliegen einer Mitteilungspflicht:

           1. Name (Firma), Wohnanschrift bzw. Sitz der Geschäftsleitung, bei natürlichen Personen weiters die Versicherungsnummer nach § 31 ASVG (bei Nichtvorhandensein jedenfalls das Geburtsdatum), bei Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit die Finanzamts- und Steuernummer.

           1. Leistungen als Mitglied des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates und andere Leistungen von mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragten Personen.

           2. Art der erbrachten Leistung,

           2. Leistungen als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter.

           3. Kalenderjahr, in dem das Entgelt geleistet wurde,

           3. Leistungen als Stiftungsvorstand.

           4. Entgelt und die darauf entfallende ausgewiesene Umsatzsteuer.

           4. Leistungen als Vortragender, Lehrender und Unterrichtender.

 

           5. Leistungen als Privatgeschäftsvermittler.

 

           6. Leistungen als Funktionär von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, wenn die Tätigkeit zu Funktionsgebühren nach § 29 Z 4 führt.

 

           7. Leistungen als Kolporteur und Zeitungszusteller.

 

           8. Leistungen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht werden und der Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 ASVG unterliegen.

(2) Die Verordnung hat weiters zu bestimmen:

(2) Zur Mitteilung ist der Empfänger der Leistung verpflichtet. Er hat für jeden Leistungserbringer hinsichtlich der innerhalb eines Kalenderjahres ausbezahlten Entgelte für Leistungen im Sinne des Abs. 1 unter der Bezeichnung „Mitteilung gemäß § 109a EStG 1988“ folgende Informationen zu übermitteln:

Die Abgabenbehörde, an die die Mitteilung zu erfolgen hat, sowie den Zeitpunkt, bis zu dem die Mitteilung zu erfolgen hat.

           1. Name (Firma), Wohnanschrift oder Sitz der Geschäftsleitung, bei natürlichen Personen weiters die Versicherungsnummer nach § 31 ASVG (bei Nichtvorhandensein jedenfalls das Geburtsdatum), bei Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit die UID-Nummer.

 

           2. Art der erbrachten Leistung(en).

 

           3. Kalenderjahr, in dem die Entgelte (Z 4) geleistet wurden.

 

           4. Gesamtbetrag der geleisteten (Gesamt-)Entgelte ohne Umsatzsteuer inklusive gewährter Kostenersätze und Sachbezüge. Entrichtete Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung und an eine BV-Kasse eingezahlte Beträge sind dabei gesondert auszuweisen.

 

           5. Die einbehaltene Abzugsteuer gemäß Abs. 6 in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 6.

 

           6. Die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer.

 

Entgelte, von denen ein Steuerabzug nach § 99 zu erfolgen hat, sind nicht in die Mitteilung einzubeziehen. Eine Mitteilung gemäß Abs. 1 kann unterbleiben, wenn das einer Person oder Personenvereinigung (Personengemeinschaft) im Kalenderjahr insgesamt geleistete Entgelt (Z 4) nicht mehr als 1 000 Euro beträgt.

(3) Die Verordnung kann eine Mitteilung im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung insoweit vorsehen, als dies für den zur Übermittlung Verpflichteten zumutbar ist. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der zur Übermittlung Verpflichtete einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.

(3) Die Mitteilung hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen.

(4) Die in der Verordnung genannten Personen und Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) sind verpflichtet, den Unternehmern sowie den Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts alle Auskünfte zu erteilen, die diese zur Erfüllung der Mitteilungspflicht benötigen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Mitteilung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich die auszahlende Stelle einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.

(5) Die zur Mitteilung Verpflichteten haben den in der Verordnung genannten Personen und Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) den Inhalt der Mitteilungen bekannt zu geben.

(5) Die Mitteilung ist an das Finanzamt zu übermitteln, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des zur Mitteilung Verpflichteten zuständig ist oder es im Falle der Umsatzsteuerpflicht wäre.

 

(6) Leistungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 unterliegen neben der Mitteilungspflicht einem besonderen Steuerabzug. Zum Abzug ist der Leistungsempfänger verpflichtet. Der Steuerabzug hat zu unterbleiben, wenn ein Steuerabzug nach § 99 erfolgt ist.

 

(7) Die Abzugsteuer beträgt 20% und ist von jenen Entgelten (Abs. 2 Z 4) zu bemessen, die den Betrag von 3 000 Euro im Kalenderjahr übersteigen. Eine vom Abzugsverpflichteten übernommene Abzugsteuer unterliegt als weiterer Vorteil ebenfalls dem Steuerabzug. Der Steuerabzug hat im Zeitpunkt des Abflusses zu erfolgen.

 

(8) Schuldner der Abzugsteuer ist der Empfänger der Entgelte. Der Abzugsverpflichtete haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Abzugsteuer.

 

(9) Der Abzugsverpflichtete hat die einbehaltenen Steuerbeträge unter der Bezeichnung „Steuerabzug gemäß § 109a EStG 1988” spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten, das für die Erhebung seiner Umsatzsteuer zuständig ist oder es im Falle der Umsatzsteuerpflicht wäre.

 

Mitteilung bei Auslandszahlungen

 

§ 109b. (1) Unternehmer und Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts, die für Leistungen im Sinne des Abs. 2 Zahlungen ins Ausland tätigen, haben bestimmte Informationen gemäß Abs. 3 mitzuteilen.

 

(2) Die Mitteilungspflicht betrifft folgende Leistungen:

 

           1. Leistungen für Tätigkeiten im Sinne des § 22, wenn die Tätigkeit im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist. Die Tätigkeit wird im Inland

 

                         - ausgeübt, wenn der Steuerpflichtige im Inland tätig geworden ist,

 

                         - verwertet, wenn sie zwar nicht im Inland ausgeübt wird, aber ihr wirtschaftlicher Erfolg der inländischen Volkswirtschaft unmittelbar zu dienen bestimmt ist.

 

           2. Vermittlungsleistungen, die von unbeschränkt oder beschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden.

 

           3. Kaufmännische oder technische Beratung im Inland.

 

(3) Die Mitteilung hat hinsichtlich des Leistungserbringers zu enthalten:

 

           1. Name (Firma), Wohnanschrift oder Sitz der Geschäftsleitung, bei natürlichen Personen weiters die Versicherungsnummer nach § 31 ASVG (bei Nichtvorhandensein jedenfalls das Geburtsdatum), bei Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit sowie bei Körperschaften die UID-Nummer.

 

           2. Die österreichische Finanzamtsnummer und Steuernummer.

 

           3. Die internationale Länderkennung des Wohnsitzlandes oder des Landes des Geschäftsleitungssitzes.

 

           4. Die internationale Länderkennung des Staates, in den die Zahlung erfolgt ist.

 

           5. Das Kalenderjahr, in dem das Entgelt geleistet wurde.

 

           6. Das Entgelt und die darauf entfallende ausgewiesene Umsatzsteuer.

 

(4) Eine Mitteilung nach Abs. 1 hat zu unterbleiben, wenn sämtliche in einem Kalenderjahr an denselben Leistungserbringer geleisteten Zahlungen im Sinne des Abs. 1 den Betrag von 100 000 Euro nicht übersteigen oder ein Steuerabzug gemäß § 99 zu erfolgen hat.

 

(5) Die Mitteilung hat im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung zu erfolgen, wenn dies für den zur Übermittlung Verpflichteten zumutbar ist. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich die auszahlende Stelle einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.

 

(6) Die Mitteilung hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen.

 

(7) Die Mitteilung ist an das Finanzamt zu übermitteln, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des zur Mitteilung Verpflichteten zuständig ist oder es im Falle der Umsatzsteuerpflicht wäre.

 

(8) Der Leistungserbringer ist verpflichtet, dem zur Übermittlung Verpflichteten alle Auskünfte zu erteilen, die dieser zur Erfüllung der Mitteilungspflicht benötigt.“

Artikel 2 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988)

§ 11. (1) 1. bis 3. …

§ 11. (1) 1. bis 3. …

           4. Die Zinsen in Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung des Erwerbes von Kapitalanteilen im Sinne des § 10, soweit sie zum Betriebsvermögen zählen.

           4. Die Zinsen in Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung des Erwerbes von Kapitalanteilen

 

                         - im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 bis 4,

 

                         - an ausländischen Körperschaften, die die in der Anlage 2 zum Einkommensteuergesetz 1988 vorgesehen Voraussetzungen des Art. 2 der Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (Abl. EG Nr. L 255 S. 6) erfüllen, oder

 

                         - an Körperschaften eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die mit inländischen unter § 7 Abs. 3 fallenden Körperschaften vergleichbar sind, und mit deren Ansässigkeitsstaat eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht.

 

Dies gilt nur dann, wenn die Kapitalanteile zum Betriebsvermögen zählen und nicht unmittelbar oder mittelbar von einem konzernzugehörigen Unternehmen bzw. unmittelbar oder mittelbar von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter erworben werden.

(2) …

(2) …

§ 22. (1) und (2) …

§ 22. (1) und (2) …

 

(3) Zusätzlich zur Körperschaftsteuer gemäß Abs. 1 und 2 ist ein Zuschlag in Höhe von 25% von jenen Beträgen zu entrichten, die gemäß § 162 Abs. 2 BAO nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen sind.

Artikel 3 (Änderung der Bundesabgabenordnung)

§ 207. (1) …

§ 207. (1) …

(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist sieben Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.

(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

§ 209. (1) bis (3) …

§ 209. (1) bis (3) …

 

(4) Abweichend von Abs. 3 verjährt das Recht, eine gemäß § 200 Abs. 1 vorläufige Abgabenfestsetzung wegen der Beseitigung einer Ungewissheit im Sinn des § 200 Abs. 1 durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen, spätestens fünfzehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches.

Artikel 4 (Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010)

Kontrollbefugnisse

Finanzpolizei

§ 12. (1) Zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten können allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143 und 144 BAO), Ersuchen um Beistand (§§ 158 f BAO) sowie die notwendigen Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen von allen Finanzämtern vorgenommen werden. Dabei können bei Gefahr im Verzug auch

§ 12. (1) Die Organe der Abgabenbehörden sind für Zwecke der Abgabenerhebung und für andere ihnen durch Unionsrecht oder Bundesgesetz übertragenen Aufgaben berechtigt, Grundstücke und Baulichkeiten, Betriebsstätten, Betriebsräume und Arbeitsstätten zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist.

           1. Sicherstellungsaufträge (§ 232 BAO) erlassen sowie

 

           2. Vollstreckungshandlungen (§§ 31, 65 ff und 75 Abgabenexekutionsordnung, AbgEO) und

 

           3. Sicherungsmaßnahmen (§ 78 AbgEO)

 

vorgenommen werden. Bei der Durchführung dieser Amtshandlungen sind die Organe als Organe des jeweils zuständigen Finanzamtes tätig.

 

(2) Die zur Aufdeckung einer illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung und zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes notwendigen Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen können von allen Finanzämtern vorgenommen werden. In diesen Fällen steht jenem Finanzamt, das die Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen durchgeführt hat, die Parteistellung in den Verwaltungsstrafverfahren zu, wobei sich dieses Finanzamt zur Wahrnehmung der Parteistellung auch durch Organe anderer Abgabenbehörden vertreten lassen kann.

(2) Die Organe der Abgabenbehörden sind im Rahmen ihrer Aufsichts- und Kontrolltätigkeit befugt, die Identität von Personen, bei denen Grund zur Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen die von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften begehen, festzustellen sowie Fahrzeuge und sonstige Beförderungsmittel anzuhalten und zu überprüfen sowie berechtigt, von jedermann Auskunft über alle für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen.

(3) Darüber hinaus kann sich der Bundesminister für Finanzen zur Überwachung der Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen durch die glücksspielrechtlichen Konzessionäre des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern bedienen.

(3) Die Feststellung der Identität ist das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit. Sie hat mit der vom Anlass gebotenen Verlässlichkeit zu erfolgen. Menschen, deren Identität festgestellt werden soll, sind hievon in Kenntnis zu setzen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden.

 

(4) Zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten können allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143 und 144 BAO), Ersuchen um Beistand (§§ 158 f BAO) sowie die notwendigen Aufsichts-, Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 bis 3 von allen Abgabenbehörden vorgenommen werden. Dabei können bei Gefahr im Verzug auch

 

           1. Sicherstellungsaufträge (§ 232 BAO) erlassen sowie

 

           2. Vollstreckungshandlungen (§§ 31, 65 ff und 75 Abgabenexekutionsordnung, AbgEO) und

 

           3. Sicherungsmaßnahmen (§ 78 AbgEO)

 

vorgenommen werden.

 

Bei der Durchführung dieser Amtshandlungen sind die Organe als Organe des jeweils zuständigen Finanzamtes tätig.

 

(5) Die zur Aufdeckung einer illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung und zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes notwendigen Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen können von allen Finanzämtern vorgenommen werden. In diesen Fällen steht jenem Finanzamt, das die Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen durchgeführt hat, die Parteistellung in den Verwaltungsstrafverfahren zu, wobei sich dieses Finanzamt zur Wahrnehmung der Parteistellung auch durch Organe anderer Abgabenbehörden vertreten lassen kann.

 

(6) Darüber hinaus kann sich der Bundesminister für Finanzen zur Überwachung der Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen durch die glücksspielrechtlichen Konzessionäre des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel bedienen.

 

(7) Die den Organen der Abgabenbehörden in Ausübung ihres Dienstes aufgrund anderer Rechtsvorschriften eingeräumten Befugnisse bleiben unberührt.

§ 21. (1) und (2) …

§ 21. (1) und (2) …

(3) Das Betriebsfinanzamt des Abfuhrpflichtigen ist zuständig in Angelegenheiten der Abzugsteuern.

(3) Das Betriebsfinanzamt des Abfuhrpflichtigen ist zuständig in Angelegenheiten der Abzugsteuern (einschließlich Vorschreibung der Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988).

Artikel 5 (Änderung des EU-Polizeikooperationsgesetzes)

§ 5. (1) und (2) …

§ 5. (1) und (2) …

 

(3) Die polizeiliche Kooperation mit Europol nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes umfasst auch die Kooperation der Abgabenbehörden des Bundes mit Europol zur Vorbeugung und Bekämpfung schwerer Kriminalität im Bereich der Tatbestände des Finanzstrafgesetzes. Die Abgabenbehörden des Bundes sind zur Vorbeugung und Bekämpfung der organisierten Kriminalität, des Terrorismus sowie anderer Formen schwerer Kriminalität gemäß Anhang 1, wenn zwei oder mehrere Mitgliedstaaten betroffen sind, berechtigt, Daten aus Abgabenverfahren und Abgabenerklärungen an Europol für Arbeitsdateien zu Analysezwecken zu übermitteln sowie Daten aus von Europol betriebenen Informationssystemen für Zwecke der Vorbeugung und Bekämpfung von in die Zuständigkeit der Abgabenbehörden und Finanzstrafbehörden fallenden Formen schwerer Kriminalität zu verwenden und zu verarbeiten. Die §§ 6 bis 9, 11 Abs. 2 und 3 sowie 12 bis 19 sind anzuwenden; § 10 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

 

§ 44a. § 5 Abs. 3 wird vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vollzogen.

Artikel 6 (Änderung des Bankwesengesetzes)

§ 41. (1) bis (5) …

§ 41. (1) bis (5) …

(6) Bei sonstiger Nichtigkeit dürfen zum Nachteil des Beschuldigten oder Nebenbeteiligten nicht verwendet werden:

 

           1. Daten, die von der Behörde gemäß Abs. 1, 2 oder 5 ermittelt wurden, in ausschließlich wegen Finanzvergehen, mit Ausnahme der in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Finanzvergehen des Schmuggels oder der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, geführten Verfahren;

 

           2. Daten, die von der Behörde gemäß Abs. 1a ermittelt wurden, in ausschließlich wegen Finanzvergehen nach Z 1 oder wegen einer anderen, mit nicht mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung geführten Verfahren.

 

Ergibt sich bei der Behörde (Abs. 1) lediglich ein Verdacht einer strafbaren Handlung nach Z 1 oder 2, so hat sie die Anzeige gemäß § 78 StPO oder § 81 FinStrG zu unterlassen.

 

(7) und (8) …

(7) und (8) …