Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/2006, wird wie folgt geändert:

1. In § 12a Abs. 1 wird die Wortfolge „allgemeinen Schutzniveaus“ durch die Wortfolge „allgemein hohen Schutzniveaus“ ersetzt.

2. Nach § 12a Abs. 3 werden folgende Absätze 4 bis 6 angefügt:

„(4) Schutz- und Regulierungswasserbauten, Wasserbenutzungs- und sonstige Wasseranlagen einschließlich solcher nach § 38, dürfen – sofern es sich um Querbauwerke im Fischlebensraum handelt – nur dann bewilligt werden, wenn die nach dem Stand der Technik erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Fischpassierbarkeit vorgesehen sind.

(5) Sofern der Antragsteller nachweist, dass im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand die Fischdurchgängigkeit technisch nicht herstellbar ist, darf eine Bewilligung mit weniger strengen Regelungen dann erteilt werden, wenn eine Einschränkung oder der Entfall der Fischpassierbarkeit im Hinblick auf die gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse hingenommen werden kann.

(6) Dem Antrag sind die zu seiner Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere jene nach § 103 anzuschließen. Solche Bescheide sind binnen zwei Wochen nach deren Rechtskraft unter Anschluss der Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen. Dieser kann gegen solche Bescheide Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Beschwerdefrist beginnt mit dem Einlangen des Bescheides und der Unterlagen beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.“

3. In § 21 Abs. 1 letzter Satz wird die Bezeichnung „zehn“ durch die Zahl „15“ ersetzt.

4. In § 30a Abs. 1 wird die Wortfolge „eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert – und unbeschadet der §§ 30e, 30f und 104a – “ durch die Wortfolge „– unbeschadet § 104a – eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und – unbeschadet der §§ 30e und 30f – “ ersetzt.

5. In § 30a Abs. 2 Z 2 hat der Ausdruck „Anhangs D“ nunmehr „Anhangs E“ zu lauten.

6. In § 30c Abs. 1 wird die Wortfolge „eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert – und unbeschadet der §§ 30e, 30f und 104a – “ durch die Wortfolge „– unbeschadet § 104a – eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und – unbeschadet der §§ 30e und 30f – “ ersetzt.

7. In § 30d Abs. 1 Z 2 hat der Ausdruck „§55l“ nunmehr „§ 55p“ zu lauten.

8. In § 31a Abs. 6 hat der Ausdruck „§ 55 Abs. 4“ nunmehr „§ 55 Abs. 5“ zu lauten.

9. In § 31c Abs. 5 werden im Klammerausdruck vor der Zahl „34“ die Bezeichnungen „§§“ eingefügt.

10. In § 32 Abs. 2 lit. f hat der Ausdruck „§ 55l“ nunmehr „§ 55p“ zu lauten.

11. In § 32 erhalten die Absatzbezeichnungen „6, 7, 8“ die Bezeichnung  „5, 6, 7“.

12. § 33d wird geändert und lautet wie folgt:

§ 33d. (1) Der Landeshauptmann hat für Oberflächenwasserkörper oder Teile von Oberflächenwasserkörpern (Sanierungsgebiet), die einen schlechteren als in einer Verordnung nach § 30a festgelegten Zustand aufweisen, entsprechend den im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan festgelegten Prioritäten zur stufenweisen Zielerreichung – mit Verordnung ein Sanierungsprogramm (Abs. 2) zu erstellen. Für als erheblich verändert oder  künstlich eingestufte Gewässer, die sich bereits zumindest in einem guten ökologischen Potential befinden, sind Sanierungsprogramme nur in Bezug auf den chemischen Zustand zu erstellen.

(2) Ein Programm zur Verbesserung des Zustandes von Oberflächenwasserkörpern oder Teilen von Oberflächenwasserkörpern hat in den wesentlichen Grundzügen Sanierungsziele, Schwerpunkte, Reihenfolge und Art der zu treffenden Sanierungsmaßnahmen derart festzulegen, dass unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§ 21a Abs. 3) eine Verbesserung der hydromorphologischen Bedingungen, eine Verringerung und eine wirksame Reinigung der Abwässer, eine Verringerung des Schadstoffeintrages aus anderen Quellen und durch sonstige Maßnahmen die Zielzustände (§ 30a) erreicht werden. Erforderlichenfalls können auch Teilsanierungsziele zur stufenweisen Zielerreichung festgelegt werden. Für rechtmäßig bestehende Wasserbenutzungsanlagen, Schutz- und Regulierungswasserbauten oder sonstige Wasseranlagen sind nach Maßgabe der Prioritäten zur stufenweisen Zielerreichung angemessene Sanierungsfristen festzulegen.

Die Ziele des Sanierungsprogrammes sind bei allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen als öffentliches Interesse (§ 105) und als Gesichtspunkte für die Handhabung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu beachten.

(3) Werden in einem Sanierungsprogramm (Abs. 2) Sanierungsfristen für bestehende Anlagen festgelegt, hat der Wasserberechtigte spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des Sanierungsprogramms der Behörde hinsichtlich der im Sanierungsgebiet liegenden sanierungspflichtigen Anlagen oder Anlagenteile ein den Vorgaben des Programms entsprechendes Sanierungsprojekt zur wasserrechtlichen Bewilligung vorzulegen oder die Anlage mit Ablauf der in der Verordnung festgelegten Sanierungsfrist stillzulegen. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist findet § 27 Abs. 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass eine mehrmalige Mahnung nicht erforderlich ist.

(4) Über Antrag des Wasserberechtigten ist die  Sanierungsfrist um längstens drei Jahre zu verlängern, wenn unter Berücksichtigung der gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse der Wasserberechtigte nachweist, dass der Aufwand für die sofortige Sanierung im Hinblick auf den für den Schutz der Gewässer erzielbaren Erfolg zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führen würde (zB mit Projektierungsarbeiten bereits begonnen wurde, die technische Durchführbarkeit sich aufgrund der Notwendigkeit der Planung und Durchführung nicht standardisierter Maßnahmen schwierig gestaltet).

Dem Antrag sind die zu seiner Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere jene nach § 103 anzuschließen.“

13. § 33f Abs. 9 entfällt.

14. In § 38 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer“ die Wortfolge „oder in Gebieten, für die gemäß § 42a Abs. 2 Z 2 wasserwirtschaftliche Regionalprogramme (§ 55g Abs. 1 Z 1) mit dem Zweck des Hochwasserschutzes erlassen wurden,“ eingefügt.

15. Nach § 42 wird folgender neuer § 42a samt Überschrift eingefügt:

„Vorsorgen in Gebieten mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko

§ 42a. (1) Für Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit dem Ziel der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten Hochwasserrisikomanagementpläne (§ 55l) zu erstellen.

(2) Insbesondere für Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko

           1. sind Gefahrenzonenplanungen zu erstellen oder

           2. können auf der Grundlage der Gefahrenzonenplanungen oder gleichwertiger Planungsgrundlagen wasserwirtschaftliche Regionalprogramme (§ 55g Abs. 1 Z 1) erlassen werden.

(3) Zur Erstellung der Gefahrenzonenplanungen und deren Anpassung an den jeweiligen Stand der Entwicklung ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in Zusammenarbeit mit den Ländern zuständig. Die Gefahrenzonenplanungen sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen. In den Gefahrenzonenplanungen gemäß Abs. 2 Z 1 sind die hochwassergefährdeten Bereiche sowie jene Bereiche darzustellen, für die eine besondere Art der Bewirtschaftung oder deren Freihaltung für spätere schutzwasserwirtschaftliche Maßnahmen erforderlich ist. Nähere Vorschriften über den Inhalt sowie die Form und Ausgestaltung der Gefahrenzonenplanungen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung zu erlassen.“

16. Der erste Satz des § 43 Abs. 1 lautet nunmehr wie folgt:

„In Gebieten mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko ist, sofern sie in bei 30-jährlichen Hochwässern überfluteten Gebieten liegen, durch die Bildung einer Wassergenossenschaft (§ 73) oder eines Wasserverbandes (§ 87) für die Ausführung von schutzwasserwirtschaftlichen Maßnahmen, insbesondere Schutz- und Regulierungswasserbauten, Sorge zu tragen oder es sind die von Fall zu Fall durch Bundesgesetz bestimmten anderweitigen Vorsorgen zu treffen.“

17. In § 43 Abs. 1 wird die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 299/1989“ gestrichen.

18. Die Überschrift des Sechsten Abschnittes wird geändert und lautet wie folgt:

„Einzugsgebietsbezogene Planung und Durchführung von Maßnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung zum Schutz und zur Reinhaltung sowie zur Abwehr und zur Pflege der Gewässer“

19. Die Überschrift des § 55 wird geändert und lautet wie folgt:

„Wasserwirtschaftliche Planung einschließlich Hochwasserrisikomanagement“

20. § 55 Abs. 1 lautet:

„(1) Die einzugsgebietsbezogene Planung umfasst

           1. die Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Schutz der Oberflächengewässer und des Grundwassers mit dem Ziel,

                a) eine weitere Verschlechterung zu vermeiden sowie den Zustands der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt zu schützen und zu verbessern,

               b) eine nachhaltige Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der vorhandenen Ressourcen zu fördern,

                c) einen stärkeren Schutz und eine Verbesserung der aquatischen Umwelt, unter anderem durch spezifische Maßnahmen zur schrittweisen Reduzierung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von prioritären Stoffen und durch die Beendigung oder schrittweise Einstellung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von prioritären gefährlichen Stoffen anzustreben,

               d) eine schrittweise Reduzierung der Verschmutzung des Grundwassers sicherzustellen und seine weitere Verschmutzung zu verhindern und

                e) zur Minderung der Auswirkungen von Überschwemmungen und Dürren beizutragen.

           2. die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken mit dem Ziel der Verringerung der hochwasserbedingten nachteiligen Folgen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten.

                a) Hochwasser ist eine zeitlich beschränkte Überflutung von Land, das normalerweise nicht mit Wasser bedeckt ist. Diese umfasst Überflutungen durch Flüsse und Gebirgsbäche.

               b) Hochwasserrisiko ist die Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Hochwasserereignisses und der hochwasserbedingten potenziellen nachteiligen Folgen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten.“

21. Die Abs. 1, 2, 3 und 4 des § 55 erhalten die Bezeichnungen „(2)“, „(3)“, „(4)“ und „(5)“.

22. In § 55 Abs. 3 lit. c hat der Klammerausdruck „(Abs. 1 lit. a bis e)“ nunmehr „(Abs. 2 lit. a bis e)“ zu lauten.

23. In § 55 Abs. 5 wird die Wortfolge „den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts“ durch die Wortfolge „dem Verwaltungsgerichtshof“ ersetzt.

24. In § 55 Abs. 5 hat der Ausdruck „Abs. 1 lit. a bis g“ nunmehr „Abs. 2 lit. a bis g“ zu lauten.

25. In § 55d Abs. 1 haben die Klammerausdrücke „(§ 55 Abs. 2)“ und „(§ 55 Abs. 1)“ nunmehr „(§ 55 Abs. 3)“ und „(§ 55 Abs. 2)“ zu lauten. Weiters ist im vorletzten Satz vor der Bezeichnung „Z 1 bis 6“ der Ausdruck „Teil I“ einzufügen.

26. In § 55e Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „Umwelt und Ressourcenkosten“ durch die Wortfolge „Umwelt- und Ressourcenkosten“ ersetzt.

27. In § 55e Abs. 3 hat der Klammerausdruck „(§ 30f Abs. 1)“ nunmehr „(§ 55f Abs. 1)“ zu lauten.

28. Die Überschrift des § 55g wird geändert und lautet wie folgt:

„Umsetzung der Maßnahmen“

29. In § 55g Abs. 1 wird der erste Satz geändert und lautet wie folgt:

„(1) Wenn dies zur Erreichung und Erhaltung der gemäß §§ 30a, c und d festgelegten Umweltziele in Umsetzung der konkreten Vorgaben (Maßnahmenprogramme) des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes oder zur Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erforderlich ist, hat der Landeshauptmann mit Verordnung für bestimmte Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper oder Teile von Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpern, Einzugs-, Quell- oder Hochwasserabflussgebiete

           1. – unbeschadet bestehender Rechte – wasserwirtschaftliche Regionalprogramme zu erlassen.“

30. In § 55g Abs. 3 zweiter Satz wird vor dem Wort „Bescheide“ das Wort „letztinstanzliche“ eingefügt.

31. In § 55h Abs. 1 Z 1 haben die Ausdrücke „§ 55 Abs. 2“ und „(§ 55k Abs. 3 Z 2)“ nunmehr „§ 55 Abs. 3“ und „(§ 55o Abs. 3 Z 2)“ zu lauten.

32. In § 55h Abs. 1 Z 2 hat der Ausdruck „§ 55 Abs. 1“ nunmehr „§ 55 Abs. 2“ zu lauten.

33. Nach § 55h werden folgende §§ 55i bis 55l samt Überschriften eingefügt:

„Vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos

§ 55i. (1) Für jede Flussgebietseinheit ist bis zum 22. Dezember 2011 eine vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos vorzunehmen.

(2) Die vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos ist auf der Grundlage verfügbarer oder leicht abzuleitender Informationen, wie etwa Aufzeichnungen und Studien zu langfristigen Entwicklungen, insbesondere zu den Auswirkungen von Klimaänderungen auf das Auftreten von Hochwasser, durchzuführen, um eine Einschätzung der potenziellen Risiken vorzunehmen. Sie hat zumindest Folgendes zu umfassen:

           1. in geeignetem Maßstab angelegte Karten der Flussgebietseinheit, aus denen die Grenzen der Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete sowie die Topografie und die Flächennutzung hervorgehen;

           2. eine Beschreibung vergangener Hochwasser, die signifikante nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten hatten und bei denen die Wahrscheinlichkeit der Wiederkehr in ähnlicher Form weiterhin gegeben ist, einschließlich ihrer Ausdehnung und der Abflusswege sowie einer Bewertung ihrer nachteiligen Auswirkungen;

           3. eine Beschreibung der signifikanten Hochwasser der Vergangenheit, sofern signifikante nachteilige Folgen zukünftiger ähnlicher Ereignisse erwartet werden könnten;

           4. eine Bewertung der potenziellen nachteiligen Folgen künftiger Hochwasser auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten unter möglichst umfassender Berücksichtigung von Faktoren wie der Topografie, der Lage von Wasserläufen und ihrer allgemeinen hydrologischen und geomorphologischen Merkmale, einschließlich der Überschwemmungsgebiete als natürliche Retentionsflächen, der Wirksamkeit der bestehenden vom Menschen geschaffenen Hochwasserabwehrinfrastrukturen, der Lage bewohnter Gebiete, der Gebiete wirtschaftlicher Tätigkeit und langfristiger Entwicklungen, einschließlich der Auswirkungen des Klimawandels auf das Auftreten von Hochwasser.

(3) Bei der Durchführung der vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos ist das in § 55h Abs. 1 festgelegte Verfahren sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft spätestens zwölf Monate vor Ablauf der Frist zur Erfüllung der Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission (§ 55o Abs. 5 Z 1) dem Landeshauptmann einen Entwurf für die vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos zur Verfügung zu stellen hat. Der Landeshauptmann hat den ihm übermittelten Entwurf anhand der ihm zur Verfügung stehenden Umweltdaten auf seine Plausibilität zu prüfen und erforderlichenfalls unter Anschluss der entsprechenden Unterlagen und Daten zu ergänzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Umwelt und Wasserwirtschaft binnen sechs Monaten ab Übermittlung zurückzustellen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den Austausch von für die vorläufige Bewertung relevanten Informationen mit den zuständigen Behörden der betroffenen Staaten sicherzustellen.

(4) Die vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos ist bis zum 22. Dezember 2018 und danach alle sechs Jahre unter besonderer Berücksichtigung der voraussichtlichen Auswirkungen des Klimawandels auf das Auftreten von Hochwasser zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren.

Bestimmung der Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko

§ 55j. (1) Auf der Grundlage der vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos gemäß § 55i sind für jedes Flusseinzugsgebiet diejenigen Gebiete zu bestimmen, bei denen davon auszugehen ist, dass ein potenzielles signifikantes Hochwasserrisiko besteht oder für wahrscheinlich gehalten werden kann. Bei der Durchführung der Bestimmung der Gebiete mit potenziellem Hochwasserrisiko ist das in § 55h Abs. 1 festgelegte Verfahren sinngemäß anzuwenden, wobei eine Koordination gegenüber dem Ausland im Sinne des § 55c Abs. 3 sicherzustellen ist.

(2) Ein Gebiet gemäß Abs. 1 ist zu bestimmen, wenn in diesem Gebiet

           1. Nutzungen für Siedlungs- und Wirtschaftszwecke und sonstige höherwertige Nutzungen;

           2. infrastrukturelle Einrichtungen von überregionaler, nationaler oder internationaler Bedeutung;

           3. Anlagen gemäß Anhang I der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung oder andere bedeutende Verschmutzungsquellen;

           4. Schutzgebiete gemäß § 59b Z 1, Z 3 und Z 5 oder

           5. Kulturerbegüter von nationaler oder internationaler Bedeutung

bestehen oder in Zukunft aufgrund konkreter Widmungen oder für die wasserwirtschaftliche Ordnung bedeutender konkreter Planungen anderer Planungsträger (§ 55a Abs. 3) entstehen könnten und in denen aufgrund der Häufigkeit oder der Intensität der Gefährdung durch Hochwasser und der besonderen Siedlungs- oder Nutzungsdichte oder der besonderen Bedeutung der Nutzung signifikante nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten zu erwarten sind.

(3) Bei der Bestimmung der Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko ist das in § 55i Abs. 3 festgelegte Verfahren anzuwenden, wobei eine Koordination gegenüber dem Ausland im Sinne des § 55c Abs. 3 sicherzustellen ist.

Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten

§ 55k. (1) Für die nach § 55j bestimmten Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko sind auf der Ebene der Flusseinzugsgebiete Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten in dem Maßstab, der hierfür am besten geeignet ist, bis zum 22. Dezember 2013 zu erstellen. Zusätzlich können für Gebiete außerhalb von Gebieten mit potenziellem signifikantem Risiko in dem Maßstab, der hierfür am besten geeignet ist, Hochwassergefahrenkarten erstellt werden, die als Grundlage für nachfolgende Bewertungen von Retentionsräumen hinsichtlich ihrer Wirksamkeit für nicht-bauliche Maßnahmen in den Hochwasserrisikomanagementplänen dienen.

(2) Die Hochwassergefahrenkarten haben jene Gebiete zu erfassen, die nach folgenden Szenarien unter Berücksichtigung von Feststoffprozessen, Wildholzführung, Eisbildung sowie Einflüssen der Gewässermorphologie überflutet werden könnten:

           1. Hochwasser niedriger Wahrscheinlichkeit mit einem voraussichtlichen Wiederkehrintervall von 300 Jahren oder Szenarien für Extremereignisse;

           2. Hochwasser mittlerer Wahrscheinlichkeit mit einem voraussichtlichen Wiederkehrintervall von zumindest 100 Jahren;

           3. Hochwasser hoher Wahrscheinlichkeit mit einem voraussichtlichen Wiederkehrintervall von 30 Jahren.

(3) Die Hochwassergefahrenkarten haben jeweils für die Gebiete nach Abs. 2 Angaben zu enthalten

           1. zum Ausmaß der Überflutung;

           2. zur Wassertiefe bzw. gegebenenfalls zum Wasserstand;

           3. gegebenenfalls zur Fließgeschwindigkeit oder zum relevanten Wasserabfluss.

(4) In den Hochwasserrisikokarten sind potenzielle hochwasserbedingte nachteilige Auswirkungen nach den in Abs. 2 beschriebenen Hochwasserereignissen zu bezeichnen. Diese sind anzugeben als

           1. ungefähre Anzahl der potenziell betroffenen Einwohner;

           2. Art der wirtschaftlichen Tätigkeiten in dem potenziell betroffenen Gebiet;

           3. Anlagen gemäß Anhang I der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, die im Falle der Überflutung unbeabsichtigte Umweltverschmutzungen verursachen könnten, und potenziell betroffene Schutzgebiete gemäß § 59b Z 1, Z 3 und Z 5;

           4. Gebiete, in denen Hochwasser mit hohem Feststoffgehalt oder murartige Hochwasserereignisse auftreten können;

           5. Informationen über andere als in Z 3 genannte bedeutende Verschmutzungsquellen.

(5) Bei der Erstellung der Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten ist das in § 55h Abs. 1 festgelegte Verfahren sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft spätestens zwölf Monate vor Ablauf der Frist zur Erfüllung der Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission (§ 55o Abs. 5 Z 2) dem Landeshauptmann Kartenentwürfe zur Verfügung zu stellen hat. Der Landeshauptmann hat den ihm übermittelten Entwurf anhand der ihm zur Verfügung stehenden Umweltdaten auf seine Plausibilität zu prüfen und erforderlichenfalls unter Anschluss der entsprechenden Unterlagen und Daten zu ergänzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Umwelt und Wasserwirtschaft binnen sechs Monaten ab Übermittlung zurückzustellen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Laufe der Erstellung der Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten für jene Gebiete mit potenziellem signifikantem Risiko, die mit anderen Mitgliedstaaten geteilt werden, mit den zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten Informationen auszutauschen.

(6) Die Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten sind bis zum 22. Dezember 2019 und danach alle sechs Jahre unter besonderer Berücksichtigung der voraussichtlichen Auswirkungen des Klimawandels auf das Auftreten von Hochwasser zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren.

(7) Die Erstellung und die periodischen Überarbeitungen der Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten sind mit den Überprüfungen der Ist-Bestandsanalyse (§ 55d) abzustimmen und können in diese einbezogen werden.

Hochwasserrisikomanagementpläne

§ 55l. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung auf der Grundlage der gemäß § 55k erstellten Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten auf der Ebene der Flusseinzugsgebiete für die Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko (§ 55j) bis zum 22. Dezember 2015 koordinierte Hochwasserrisikomanagementpläne zu erstellen und zu veröffentlichen.

(2) Dabei sind für die Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko angemessene Ziele für das Hochwasserrisikomanagement festzulegen, wobei der Schwerpunkt

           1. auf der Verringerung potenzieller hochwasserbedingter nachteiliger Folgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten und

           2. sofern angebracht, auf nichtbaulichen Maßnahmen der Hochwasservorsorge und/oder

           3. einer Verminderung der Hochwasserwahrscheinlichkeit liegt.

(3) Zur Erreichung der gemäß Abs. 2 festgelegten Ziele haben die Hochwasserrisikomanagementpläne Maßnahmen zu enthalten. Sie dürfen keine Maßnahmen enthalten, die aufgrund ihres Umfangs und ihrer Wirkung das Hochwasserrisiko in anderen Staaten im selben Einzugsgebiet oder Teileinzugsgebiet erheblich erhöhen. Dies gilt nicht, wenn die Maßnahmen mit dem betroffenen Staat koordiniert wurden und im Rahmen des Abs. 6 zwischen den betroffenen Staaten eine einvernehmliche Lösung gefunden wurde.

(4) Die Hochwasserrisikomanagementpläne haben alle Aspekte des Hochwasserrisikomanagements zu erfassen, wobei der Schwerpunkt auf Vermeidung, Schutz und Vorsorge, einschließlich Hochwasser-vorhersagen und Frühwarnsystemen, liegt und die besonderen Merkmale des betreffenden Einzugsgebietes bzw. Teileinzugsgebietes berücksichtigt werden. Die Unterstützung nachhaltiger Flächennutzungsmethoden, die Verbesserung des Wasserrückhalts und kontrollierte Überflutungen bestimmter Gebiete im Falle eines Hochwasserereignisses können ebenfalls in die Hochwasserrisikomanagementpläne einbezogen werden.

Sie haben die in Teil II des Anhangs B beschriebenen Bestandteile zu umfassen und relevante Aspekte zu berücksichtigen, wie etwa Kosten und Nutzen, Ausdehnung der Überschwemmung und Hochwasserabflusswege und Gebiete mit dem Potenzial zur Retention von Hochwasser, wie zB natürliche Überschwemmungsgebiete, die umweltbezogenen Ziele der §§ 30a, 30c und 30d, Bodennutzung und Wasserwirtschaft, Raumordnung, Flächennutzung, Naturschutz, Schifffahrt und Hafeninfrastruktur.

(5) Bei der Erstellung der Hochwasserrisikomanagementpläne ist das in § 55h Abs. 1 festgelegte Verfahren sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dem Landeshauptmann spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Frist zur Erfüllung der Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission (§ 55o Abs. 5 Z 3) einen Entwurf zu übermitteln hat. Der Landeshauptmann hat den ihm übermittelten Entwurf anhand der ihm zur Verfügung stehenden Umweltdaten auf seine Plausibilität zu prüfen und erforderlichenfalls unter Anschluss der entsprechenden Unterlagen und Daten zu ergänzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Umwelt und Wasserwirtschaft binnen sechs Monaten ab Übermittlung zurückzustellen. Entsprechend diesem Verfahren ist bis zum 22. Dezember 2014 ein Entwurf zu erstellen, der der Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 55m Abs. 1b) zu unterziehen ist.

(6) In internationalen Flusseinzugsgebieten hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Koordinierung mit dem Ausland im Wege der bi- oder multilateralen Gewässerschutzkommissionen sicherzustellen mit dem Ziel, einen einzigen internationalen Hochwasserrisikomanagementplan oder mehrere auf der Ebene des internationalen Flusseinzugsgebietes koordinierte Hochwasserrisikomanagementpläne zu erstellen. Gelingt dies nicht, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf eine möglichst weitgehende Koordinierung des die inländischen Teile des internationalen Flusseinzugsgebiets erfassenden Hochwasserrisikomanagementplans auf der Ebene des internationalen Flusseinzugsgebiets hinzuwirken. Sofern dies in einem gemeinsamen Teileinzugsgebiet von beiden Staaten für angemessen erachtet wird, können die koordinierten Hochwasserrisikomanagementpläne durch detailliertere und auf der Ebene der internationalen Teileinzugsgebiete abgestimmte Hochwasserrisikomanagementpläne ergänzt werden.

(7) Die Hochwasserrisikomanagementpläne, einschließlich der in Teil II des Anhangs B beschriebenen Bestandteile, sind bis zum 22. Dezember 2021 und danach alle sechs Jahre unter besonderer Berücksichtigung der voraussichtlichen Auswirkungen des Klimawandels auf das Auftreten von Hochwasser zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren.

(8) Die Erstellung und  die periodischen Überarbeitungen der Hochwasserrisikomanagementpläne sind mit den in § 55c Abs. 5 vorgesehenen Überprüfungen der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete zu koordinieren und können in diese einbezogen werden.“

34. Die §§ 55i, 55j, 55k und 55l erhalten die Bezeichnungen „§ 55m“, „§ 55n“, „§ 55o“ und „§ 55p“.

35. Die Überschrift des § 55m wird geändert und lautet wie folgt:

„Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Erstellung von Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplänen und Hochwasserrisikomanagementplänen“

36. In § 55m werden nach Abs. 1 folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht die vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos, die Hochwassergefahrenkarten, die Hochwasserrisikokarten und die Hochwasserrisikomanagementpläne im Wasserinformationssystem Austria (§ 59).

(1b) Die aktive Einbeziehung aller interessierten Stellen bei der Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Hochwasserrisikomanagementpläne erfolgt in sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 bis 7 und ist mit der Vorgangsweise für Nationale Gewässerbewirtschaftungspläne zu koordinieren.“

37. In § 55n Abs. 1 hat der Ausdruck „§ 55i Abs. 5“ nunmehr „§ 55m Abs. 5“ zu lauten.

38. In § 55n Abs. 3 haben die Wortfolgen „§ 55i (ausgenommen Abs. 4 Z 1 und 2)“ und „§ 55i Abs. 2“ nunmehr „§ 55m (ausgenommen Abs. 4 Z 1 und 2)“ und „§ 55m Abs. 2“ zu lauten.

39. In § 55o wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Europäischen Kommission

           1. die vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos bis zum 22. März 2012, danach bis zum 22. März 2019 und im weiteren alle sechs Jahre;

           2. die Hochwassergefahrenkarten sowie die Hochwasserrisikokarten bis zum 22. März 2014 und im weiteren alle sechs Jahre;

           3. die Hochwasserrisikomanagementpläne bis zum 22. März 2016 und im weiteren alle sechs Jahre

zur Verfügung zu stellen.“

40. In § 55p Abs. 4 wird die Bezeichnung „§ 34f“ durch die Bezeichnung „§ 34“ ersetzt.

41. In § 59 Abs. 1 letzter Satz wird nach der Wortfolge „Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan“ die Wortfolge „sowie der Hochwasserrisikomanagementplan“ und nach der Wortfolge „und die“ die Wortfolge „diesen Planungen“ eingefügt.

42. In § 59Abs. 2 wird nach der Wortfolge „sowie über wasserbauliche Maßnahmen und Maßnahmen zum Schutz vor Naturgefahren,“ die Wortfolge „über Hochwassergefahren und Hochwasserrisiken,“ eingefügt.

43. In § 59 Abs. 3 werden die Ziffern 7 bis 10 angefügt. Die Ziffern 6 bis 10 lauten:

         „6. Erstellung eines Kataloges möglicher Maßnahmen und deren Kosten (§ 55e Abs. 3) als Grundlage für die Erstellung kosteneffizienter Maßnahmenprogramme;

           7. vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos;

           8. Bestimmung der Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko;

           9. Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten

         10. Hochwasserrisikomanagementpläne.“

44. In § 59 Abs. 3 hat der Ausdruck „Z 1 bis Z 6“ nunmehr „Z 1 bis Z 10“ zu lauten.

45. In § 59 Abs. 6 wird die Bezeichnung „ARGES“ durch die Bezeichnung „AGES“ ersetzt.

46. In § 59 Abs. 7 wird nach der Wortfolge „Wasserversorgungsunternehmen, Industrien“ ein Beistrich gesetzt sowie die Wortfolge „Betreiber von Infrastruktureinrichtungen“ und nach der Wortfolge „die für die Bestandsaufnahme“ die Wortfolge „und für die vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos“ eingefügt.

47. In § 59i Abs. 2 lit. b hat der Ausdruck „§ 55k“ nunmehr „§ 55o“ zu lauten.

48. In § 87 Abs. 2 wird das Wort „Wasserbandes“ durch das Wort „Wasserverbandes“ ersetzt.

49. In § 88 Abs. 1 wird das Wort „Wasserband“ durch das Wort „Wasserverband“ ersetzt.

50. § 101 Abs. 3 erster Satz wird geändert und lautet:

„Ist in einer Sache der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder der Landeshauptmann in erster Instanz zuständig, so können sie zur Durchführung des Verfahrens einschließlich der Erlassung des Bescheides die nachgeordnete Behörde ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.“

51. In § 101a letzter Satz hat der Ausdruck „§§ 55 Abs. 4“ nunmehr „§§ 55 Abs. 5“ zu lauten.

52. In § 102 Abs. 1 lit. f entfällt die Wortfolge „und 4“.

53. In § 102 Abs. 1 lit. h hat die Wortfolge „§ 55 Abs. 1 lit. a bis g“ nunmehr „§ 55 Abs. 2 lit. a bis g“ zu lauten.

54. In § 104a Abs. 2 wird nach dem Wort „Vorhaben“ vor dem Beistrich die Wortfolge „gemäß Abs. 1“ eingefügt.

55. In § 104a Abs. 3 werden die Sätze 2, 3 und 4 ersetzt und lauten nunmehr wie folgt:

„Gegen rechtskräftige Bescheide, die einer unter Bedachtnahme auf Abs. 2 abgegebenen begründeten negativen Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans widersprechen, kann das wasserwirtschaftliche Planungsorgan binnen drei Monaten (ab Zustellung) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Dies gilt auch, wenn das wasserwirtschaftliche Planungsorgan dem Verfahren nicht nachweislich beigezogen worden ist, ab dem Zeitpunkt, zu dem das wasserwirtschaftliche Planungsorgan nachweislich vom Bescheid Kenntnis erlangt hat.“

56. In § 105 Abs. 2 wird der Ausdruck „die §§ 80 oder 82a“ durch die Bezeichnung „Abschnitt 8a“ ersetzt.

57. In § 124 Abs. 2 Z 5 wird nach der Wortfolge „Grenzen der Hochwasserabflussgebiete (§ 38 Abs. 3),“ die Wortfolge „Gefahrenzonenplanungen (§ 42a),“ eingefügt.

58. In § 137 Abs. 1 Z 1 haben die Ausdrücke „29 Abs. 4“ und „121 Abs. 3“ nunmehr „29 Abs. 7“ und „121 Abs. 4“ zu lauten.

59. In § 137 Abs. 1 Z 15 hat der Ausdruck „§ 55l Abs. 2“ nunmehr „§ 55p Abs. 2“ zu lauten.

60. In § 145a Abs. 5 wird am Ende der Satz „Zu diesem Zeitpunkt auf der Grundlage des § 54 in Kraft stehende Verordnungen gelten als Verordnungen gemäß § 55g Abs. 1 Z 1.“ angefügt.

61. In § 145a Abs. 6 haben die Ausdrücke „§ 55j“, „§ 55j Abs. 1 bis 5“ und „(§ 55j Abs. 4)“ nunmehr „§ 55n“, „§ 55n Abs. 1 bis 5“ und „(§ 55n Abs. 4)“ zu lauten.

62. In § 145b werden die Z 7 bis 10 angefügt. Z 6 bis Z 10 lauten:

         „6. Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. Nr. L 327 vom 22. Dezember 2000, S 1);

           7. Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (ABl. Nr. L 288 vom 6. November 2007, S 27);

           8. Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. L 372 vom 27. Dezember 2006, S 19–31 berichtigt durch ABl. L 53 vom 22. Februar 2007, S 30 und ABl. L 139 vom 31. Mai 2007, S 39–40);

           9. Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG, (ABl. L 348 vom 24. Dezember 2008, S 84–97);

         10. Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. Nr. L 164 vom 25. Juni 2008, S 19).“

63. In Anhang B wird vor der Überschrift „Inhalt der Bewirtschaftungspläne zu § 55c Abs. 2 WRG“ die Abschnittsbezeichnung „Teil I“ eingefügt.

64. In Anhang B Teil I A Z 4 wird die Wortfolge „bezughabenden Verordnungen“ durch die Wortfolge „Bezug habenden Verordnungen“ ersetzt.

65. In Anhang B Teil I A Z 7.4 wird das Wort „bezug“ durch das Wort „Bezug“ ersetzt.

66. In Anhang B Teil I A Z 7.5 wird nach dem Wort „Punktquellen“ der Klammerausdruck „(einschließlich einer Beschreibung der für die Festlegung von Durchmischungsbereichen angewandten Ansätze und Methoden)“ eingefügt.

67. In Anhang B Teil I A Z 9 wird der Klammerausdruck „(§§ 55i, 55j)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 55m, 55n)“ ersetzt.

68. In Anhang B wird nach Teil I folgender Teil II angefügt:

„Teil II

Inhalt der Bewirtschaftungspläne zu § 55l Abs. 3 WRG

A. Hochwasserrisikomanagementpläne

I. Bestandteile der ersten Hochwasserrisikomanagementpläne:

1.      Schlussfolgerungen aus der vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos (§ 55i) in Form einer Übersichtskarte der Flussgebietseinheit, mit Angabe der gemäß § 55j bestimmten Gebiete, die Gegenstand dieses Hochwasserrisikomanagementplans sind;

2.      Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten, die gemäß § 55k Abs. 1 erstellt wurden oder gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2007/60/EG bereits bestehen, und mögliche Schlussfolgerungen aus diesen Karten;

3.      Beschreibung der gemäß § 55l Abs. 2 festgelegten angemessenen Ziele des Hochwasserrisikomanagements;

4.      Zusammenfassung der Maßnahmen und deren Rangfolge, die auf die Verwirklichung der angemessenen Ziele des Hochwasserrisikomanagements abzielen, einschließlich der gemäß § 55l Abs. 3 ergriffenen Maßnahmen, und der im Rahmen anderer Gemeinschaftsrechtsakte, einschließlich der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme und der Richtlinie 2000/60/EG ergriffenen Hochwasserbekämpfungsmaßnahmen;

5.      falls verfügbar, für grenzüberschreitende Einzugsgebiete oder Teileinzugsgebiete eine Beschreibung der festgelegten Methode für die Kosten-Nutzen-Analyse, die für die Beurteilung von Maßnahmen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen verwendet wird.

II. Beschreibung der Umsetzung des Plans:

1.      Beschreibung der Rangfolge und der Methode, nach der die Fortschritte bei der Umsetzung des Plans überwacht werden;

2.      Zusammenfassung der zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit ergriffenen Maßnahmen/Aktionen;

3.      Liste der zuständigen Behörden und gegebenenfalls Beschreibung der Koordinierungsverfahren innerhalb jeder internationalen Flussgebietseinheit und des Koordinierungsverfahrens mit der Richtlinie 2000/60/EG.

B. Bestandteile späterer Aktualisierungen der Hochwasserrisikomanagementpläne:

1.      alle Änderungen oder Aktualisierungen seit Veröffentlichung der letzten Fassung des Hochwasserrisikomanagementplans, einschließlich einer Zusammenfassung der zwischenzeitlich durchgeführten periodischen Überprüfungen gemäß den §§ 55i Abs. 4, 55k Abs. 6 und 55l Abs. 7;

2.      Bewertung der Fortschritte im Hinblick auf die Erreichung der gemäß § 55l Abs. 2 festgelegten Ziele;

3.      Beschreibung und Begründung von Maßnahmen, die in einer früheren Fassung des Hochwasserrisikomanagementplans vorgesehen waren, und deren Umsetzung geplant war, aber nicht durchgeführt wurde;

4.      Beschreibung der zusätzlichen Maßnahmen, die seit Veröffentlichung der letzten Fassung des Hochwasserrisikomanagementplans ergriffen wurden.“

67. Anhang E Abschnitte II und III werden durch nachfolgenden Abschnitt II ersetzt:

„Anhang E zum Wasserrechtsgesetz

Abschnitt II

Liste der prioritären Stoffe gemäß Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG (festgelegt durch die Ent­scheidung des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 2455/2001/EG, ABl. Nr. L 331 vom 15. Dezember 2001, S 1 in der Fassung der Richtlinie 2008/105//EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG, ABl. Nr. L 348 vom 16. Dezember 2008, S 84)

 

Nr.

CAS-Nr.1)

Bezeichnung des prioritären Stoffes2)

Als prioritärer gefährlicher Stoff eingestuft

1

15972-60-8

Alachlor

 

2

120-12-7

Anthracen

X

3

1912-24-9

Atrazin

 

4

71-43-2

Benzol

 

5

nicht anwendbar

Bromierte Diphenylether3)

X4)

 

32534-81-9

Pentabromdiphenylether (Kongenere mit den Nummern 28, 47, 99, 100, 153 und 154)

 

6

7440-43-9

Cadmium und Cadmiumverbindungen

X

7

85535-84-8

C10-13-Chloralkane3)

X

8

470-90-6

Chlorfenvinphos

 

9

2921-88-2

Chlorpyrifos (Chlorpyrifos-Ethyl)

 

10

107-06-2

1,2-Dichlorethan

 

11

75-09-2

Dichlormethan

 

12

117-81-7

Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP)

 

13

330-54-1

Diuron

 

14

115-29-7

Endosulfan

X

15

206-44-0

Fluoranthen

 

16

118-74-1

Hexachlorbenzol

X

17

87-68-3

Hexachlorbutadien

X

18

608-73-1

Hexachlorcyclohexan

X

19

34123-59-6

Isoproturon

 

20

7439-92-1

Blei und Bleiverbindungen

 

21

7439-97-6

Quecksilber und Quecksilberverbindungen

X

22

91-20-3

Naphthalin

 

23

7440-02-0

Nickel und Nickelverbindungen

 

24

25154-52-3

Nonylphenole

X

 

104-40-5

(4-Nonylphenol)

X

25

1806-26-4

Octylphenole

 

 

140-66-9

(4-(1,1’,3,3’-Tetramethylbutyl)-phenol)

 

26

608-93-5

Pentachlorbenzol

X

27

87-86-5

Pentachlorphenol

 

28

nicht anwendbar

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe

X

 

50-32-8

(Benzo(a)pyren)

X

 

205-99-2

(Benzo(b)fluoranthen)

X

 

191-24-2

(Benzo(ghi)perylen)

X

 

207-08-9

(Benzo(k)fluoranthen)

X

 

193-39-5

(Indeno[1,2,3-cd]pyren)

X

29

122-34-9

Simazin

 

30

688-73-3

Tributylzinnverbindungen

X

 

36643-28-4

(Tributylzinn-Kation)

X

31

12002-48-1

Trichlorbenzole

 

 

120-82-1

(1,2,4-Trichlorbenzol)

 

32

67-66-3

Trichlormethan (Chloroform)

 

33

1582-09-8

Trifluralin

 

1)     CAS: Chemical Abstracts Service

2)     Wenn Stoffgruppen ausgewählt wurden, sind typische Vertreter der betreffenden Gruppe als Indikatorparameter aufgeführt (in Klammer und ohne Nummer). Für diese Stoffgruppe muss der Indikatorparameter durch die Analysenmethode definiert werden.

3)     Diese Stoffgruppen umfassen in der Regel eine große Anzahl einzelner Verbindungen. Zum jetzigen Zeitpunkt können keine geeigneten Indikatorparameter angegeben werden.

4)     Nur Pentabromdiphenylether (CAS-Nummer 32534-81-9).