Vorblatt

Problem:

Die Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (Hochwasserrichtlinie) sieht die rechtliche Umsetzung bis zum 26. November 2009 vor. Die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) erfordert die Setzung von Maßnahmen zur Erreichung eines guten (ökologischen) Zustandes. Dies erfordert eine leichte Adaptierung  bestehender wasserrechtlicher Instrumente.

Ziel:

Ziel der Novelle des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) ist einerseits die Festlegung der einzelnen Schritte des von der Richtlinie 2007/60/EG vorgegebenen Planungsprozesses für ein Hochwasserrisikomanagement sowie die Änderung von bestehenden Instrumenten, die eine zeitgerechte (Teil)Zielerreichung der im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan 2009 (NGP 2009) vorgesehenen Maßnahmen unterstützen.

Inhalt/Problemlösung:

Der Entwurf enthält – als Teil der einzugsgebietsbezogenen Planung – die Planungsschritte einer vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos einschließlich der Bestimmung der Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko, der Erstellung von Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten sowie von Hochwasserrisikomanagementplänen. Die Verpflichtung zur Erstellung von Hochwasserrisikomanagementplänen, welche Maßnahmen beinhalten und somit operativen Charakter haben werden, werden als wesentliches Instrument zur Abwehr und Pflege der Gewässer auch im Vierten Abschnitt des WRG 1959 verankert. Als Teil der Maßnahmensetzung und Grundlage für weitere, darauf aufbauende Maßnahmen wird eine Gefahrenzonenplanung verankert. Weiters werden die Vorgaben der Richtlinie bezüglich der Berichtspflichten an die Europäische Kommission und bezüglich der Beteiligung der Öffentlichkeit umgesetzt.

Die Umsetzung zur Unterstützung der Ziele des NGP 2009 erfolgt im Wesentlichen durch eine Modifikation bestehender Bestimmungen betreffend Sanierungsprogramme (§ 33d) und die Vorschreibung des Standes der Technik (§12a) im Zusammenhang mit der Fischpassierbarkeit von Gewässern.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

Sachkosten

Der Gesamtaufwand pro Jahr ist wie folgt zu veranschlagen:

2010

200 000 €

2011

8 750 000 €

2012

8 500 000 €

2013

8 700 000 €

2014

200 000 €

2015

200 000 €

Davon fallen für den Bund in den Jahren der Erstellung der Planungen bis 2013 als zentrale Aufgaben jährlich etwa 900 000 € an.

Bund/Länder – Sachkosten: Die sich aus der Umsetzung der Hochwasserrichtlinie ergebenden Planungsarbeiten laufen im Wesentlichen parallel mit den Planungsarbeiten der Bundeswasserbauverwaltung (Förderungsverwaltung). Es wird lediglich ein Vorziehen dieser Planungen auf die Jahre 2011 bis 2013 notwendig.

Personalkosten

Im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ergibt sich ein personeller Mehraufwand im Ausmaß von 2 VBÄ für

-       die Vorbereitung, Koordinierung und Erstellung der vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos

-       die Erarbeitung der Vorgaben für die Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten sowie deren Zusammenführung

-       die Vorbereitung, Koordinierung, fachliche Umsetzung und Evaluierung der Hochwasserrisikomanagementpläne

-       die Erstellung der von der Europäischen Kommission geforderten Berichte.

Für die Länder ist der personelle Mehraufwand in Hinblick auf

-       zusätzliche Prüfaufgaben,

-       Verstärkung und Vorziehen von Planungsarbeiten wird notwendig, anderseits fallen viele Arbeiten bereits jetzt an. Der Mehraufwand wäre mit 6 VBÄ abzuschätzen.

Die Änderungen zur Unterstützung der Ziele des NGP 2009 sind  kostenneutral.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

– – Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

         Da die Ausführung von schutzwasserwirtschaftlichen Maßnahmen im Wesentlichen der Initiative des Einzelnen vorbehalten ist, sind Impulse auf die Beschäftigung nicht vorhersehbar.

         Durch die Ausweisung von Flächen mit hoher Hochwassergefahr bzw. hohem Hochwasserrisiko ist mit künftigen Flächenwidmungen verstärkt in ungefährdeten Gebieten und längerfristig mit Verlagerungen von Standorten für Wirtschaftsbetriebe (von Gefahren- und Risikogebieten in ungefährdete Zonen) zu rechnen. Von einer kurzfristigen Verschlechterung für den Wirtschaftsstandort Österreich ist nicht auszugehen.

         Langfristig sind positive Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort dadurch zu erwarten, dass die Informationen aus den Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten sowie die in den Hochwasserrisikomanagementplänen zusammengefassten Maßnahmen zu einer Verminderung der hochwasserbedingten Schadenspotenziale führen werden.

– – Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

         Es sind keine Informationsverpflichtungen vorgesehen.

         Die Verpflichtung zur Erhaltung des Gewässerzustandes und damit verbundene Regelungen im WRG sind bereits Teil des geltenden Rechtsbestandes. Das gilt auch für die Verpflichtung zur  Sanierung von Gewässern, welche  über Einzelverfahren (§ 21a WRG 1959) oder generelle Sanierungsinstrumente (zB §§ 33c oder 33d WRG 1959) erfolgen können.

– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

         Durch die Freihaltung von Hochwasserrückhalteflächen von anthropogener Nutzung kann es zu periodischen Überflutungen auch von solchen Gebieten kommen, in denen daraus ökologischer Nutzen erwächst.

         In geltenden Richtlinien zur Planung und Ausführung von Hochwasserschutzanlagen ist festgelegt, dass die umweltbezogenen Ziele der Wasserrahmenrichtlinie anzustreben und Verschlechterungen des ökologischen Zustandes möglichst vermieden werden sollen. Dennoch ist nicht vermeidbar, dass es vereinzelt zu negativen ökologischen Auswirkungen kommt.

         Negative Auswirkungen auf das Klima sind nicht zu erwarten. Insbesondere ist mit keinen Auswirkungen auf die Emissionen von Treibhausgasen oder die Fähigkeit zur Anpassung an den Klimawandel zu rechnen.

         Die Hochwassermanagementpläne sind darüber ein geeignetes Instrument zur Umsetzung von Anpassungsstrategien an den Klimawandel.

– Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

         Durch die verstärkte Bewusstseinsbildung für Hochwassergefahren und -risiken soll einerseits erreicht werden, dass menschliche Tätigkeiten in noch ungenutzten gefährdeten Räumen nicht stattfinden und andererseits in genutzten gefährdeten Räumen die Betroffenen, insbesondere auf Ebene der Gemeinden, Initiativen zur Eigenvorsorge ergreifen.

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine. Der vorliegende Entwurf lässt keine sinnvolle Zuordnung zwischen Frauen und Männern zu.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Mit dieser Novelle wird die Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken sowie die Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik umgesetzt.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Ziel der Novelle des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) ist einerseits die Festlegung der einzelnen Schritte des von der Richtlinie 2007/60/EG vorgegebenen Planungsprozesses für ein Hochwasserrisikomanagement.

Die Planungsschritte bestehen aus einer vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos einschließlich der Bestimmung der Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko, der Erstellung von Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten sowie von Hochwasserrisikomanagementplänen. Die Verankerung erfolgt im Sechsten Abschnitt des WRG 1959.

Zusätzlich werden im Vierten Abschnitt des WRG 1959 Maßnahmen festgelegt, die aufbauend auf die genannten Planungen zu setzen sein werden bzw. gesetzt werden können.

Die vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos wird bis zum 22. Dezember 2011 für sämtliche Gewässer im Bundesgebiet durchgeführt und umfasst neben der Beschreibung vergangener Hochwasser die Bewertung potenzieller nachteiliger Folgen künftiger Hochwasser unter Einbeziehung insbesondere auch jener Flächen, für die aufgrund ihrer derzeitigen Nutzung noch kein Hochwasserrisiko besteht, in Zukunft aufgrund von vorgesehenen Nutzungen aber ein Risiko bestehen könnte. Ergebnis der vorläufigen Bewertung ist die Einteilung und grobmaßstäbliche kartografische Darstellung der Gewässer nach Risikoklassen und bildet damit die Grundlage für die im selben Zeitraum vorzunehmende Bestimmung der Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko.

Dabei handelt es sich im Wesentlichen um solche Gebiete, die bereits eine höherwertige Nutzung (etwa als Siedlungsraum, Industrie- und Gewerbefläche, infrastrukturell genutzte Fläche) aufweisen oder von der Raumplanung für eine derartige einschlägige Nutzung konkret vorgesehen sind, oder Gebiete umfassen, in denen besonders gefährliche Anlagen, hochwassersensible Schutzgebiete oder bedeutende Kulturerbegüter gelegen sind.

Für diese Gebiete sind bis zum 22. Dezember 2013 Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten zu erstellen. Hochwassergefahrenkarten enthalten in einem groben Maßstab die Anschlagslinien der Szenarien mit hoher, mittlerer und niedriger Hochwasserwiederkehrwahrscheinlichkeit sowie die Wassertiefen. Hochwassergefahrenkarten können zusätzlich auch für Gebiete außerhalb solcher mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko erstellt werden, die aufgrund ihrer Eignung zum Hochwasserrückhalt einer genaueren Bewertung hinsichtlich ihrer Wirksamkeit für den Hochwasserrückhalt unterzogen werden sollen. In den Hochwasserrisikokarten werden in einem ähnlich groben Maßstab potenzielle hochwasserbedingte nachteilige Auswirkungen bezogen auf Einwohner, wirtschaftliche Tätigkeiten, gefährliche Anlagen und andere bedeutende Verschmutzungsquellen, Schutzgebiete und Gebiete mit Feststoff führendem Hochwasser dargestellt.

Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten haben insbesondere die Funktion, andere Planungsträger, insbesondere die Raumplanung, aber auch den Einzelnen auf die mögliche Gefährdung eines Gebietes durch Hochwasser informativ hinzuweisen.

Auf der Grundlage dieser Karten sind bis zum 22. Dezember 2015 für die Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko Hochwasserrisikomanagementpläne zu erstellen. In den Hochwasserrisikomanagementplänen sind angemessene Ziele für das Hochwasserrisikomanagement festzulegen, zu deren Erreichung Maßnahmen vorzusehen sind.

Die vorläufige Bewertung einschließlich der Bestimmung der Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko, die Hochwassergefahren- und die -risikokarten sowie die Hochwasserrisikomanagementpläne sind zu veröffentlichen. Für die Hochwasserrisikomanagementpläne ist bei deren Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung zusätzlich ein Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren in Form einer aktiven Einbeziehung aller interessierten Stellen durchzuführen.

Die einzelnen Planungsschritte sind alle sechs Jahre zu wiederholen, dh. zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren, wobei eine zeitliche Harmonisierung mit der Vorgangsweise der Überprüfungen der von der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie) geforderten Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne nach vorgesehen ist, so wie dies die Richtlinie 2007/60/EG vorschreibt.

Die Planung wird auch als Vorsorgemaßnahme in Gebieten mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko verankert. Als weitere Maßnahmen werden – neben der bisher schon enthaltenen Bildung von Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden zur Ausführung von schutzwasserwirtschaftlichen Maßnahmen – nunmehr die Erstellung von Gefahrenzonenplanungen und die Erlassung von wasserwirtschaftlichen Regionalprogrammen auf der Grundlage derartiger Planungen festgelegt. Die Gefahrenzonenplanungen stellen selbst eine Maßnahme dar, sind aber zugleich auch Grundlage für weitere Maßnahmen. Sie werden insbesondere, aber nicht nur für Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko zu erstellen sein. Dies deshalb, damit auch solche Flächen planerisch erfasst werden, die eine Eignung für den Hochwasserrückhalt aufweisen, die im Hochwasserrisikomanagement eine wesentliche Rolle spielen. Dem entsprechend wird ein genauer Maßstab für die Gefahrenzonenplanungen zu wählen sein. Darauf aufbauend soll es möglich sein, für derartige Flächen ein wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g WRG 1959) mit dem Ziel der Widmung für Zwecke des Hochwasserschutzes und allfälligen damit zusammenhängenden besonderen Anordnungen zu erlassen. Diese Flächen wären darüber hinaus auch von der Raumplanung zu berücksichtigen.

Die finanziellen Auswirkungen werden wie folgt dargestellt:

Sachkosten

 

Gesamtaufwendungen pro Jahr in €

Jahr

 

2010

2011

2012

2013

2014

2015

Vorläufige

Bewertung

Bund

200 000

250 000

 

 

 

 

Detailplanungen für Hochwasser-

gefahren- und -risikokarten

Bund/

Länder

 

8 000 000

8 000 000

8 000 000

 

 

Zentrale Aufgaben für Hochwasser-gefahren- und

risikokarten

Bund

 

500 000

500 000

500 000

 

 

Zentrale Aufgaben Hochwasser-

Risikomanage-

mentpläne

Bund

 

 

 

200 000

200 000

200 000

 

 

200 000

8 750 000

8 500 000

8 700 000

200 000

200 000

 

Davon fallen für den Bund in den Jahren der Erstellung der Planungen bis 2013 fallen für den Bund als zentrale Aufgaben jährlich etwa 900 000 € an.

Bund/Länder – Sachkosten: Die sich aus der Umsetzung der Hochwasserrichtlinie ergebenden Planungsarbeiten laufen im Wesentlichen parallel mit den Planungsarbeiten der Bundeswasserbauverwaltung (Förderungsverwaltung). Es wird lediglich ein Vorziehen dieser Planungen auf die Jahre 2011 bis 2013 notwendig.

Personalkosten

Im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ergibt sich ein personeller Mehraufwand im Ausmaß von 2 VBÄ für

-       die Vorbereitung, Koordinierung und Erstellung der vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos,

-       die Erarbeitung der Vorgaben für die Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten sowie deren Zusammenführung,

-       die Vorbereitung, Koordinierung, fachliche Umsetzung und Evaluierung der Hochwasserrisikomanagementpläne,

-       die Erstellung der von der Europäischen Kommission geforderten Berichte.

Für die Länder ist der personelle Mehraufwand in Hinblick auf

-       zusätzliche Prüfaufgaben,

-       Verstärkung und Vorziehen von Planungsarbeiten wird notwendig, anderseits fallen viele Arbeiten bereits jetzt an. Der Mehraufwand wäre mit 6 VBÄ abzuschätzen.

Die Änderungen zur Unterstützung der Ziele des NGP 2009 sind kostenneutral.

Besonderer Teil

Zu § 12a Abs. 1:

Redaktionelle Änderung, Anpassung an gleichlautende Formulierungen ua. im AWG 2002 (§ 2 Abs. 8 Z 1), in der GewO (§ 71a) – auf Unionsrecht gegründete (zB IPPC –RL) Definition.

Zu § 12a Abs. 4 bis 6:

Bei Bewilligungen von Querbauwerken wurde bisher im Einzelfall über Festlegungen im Hinblick auf die Herstellung/Erhaltung der Durchgängigkeit entschieden. Die neue Regelung soll eine generelle Verpflichtung zur Erhaltung der Durchgängigkeit im Fischlebensraum enthalten.

Für Anlagenneubewilligungen soll – unabhängig von der Frage der Beeinträchtigung des Schutzes öffentlicher Interessen – in Umsetzung des Verursacherprinzips gelten, dass bei der Erteilung einer Bewilligung Maßnahmen, die eine Fischpassierbarkeit (der Anlagen nach dem Stand der Technik) gewährleisten, vorzusehen sind. Im Einzelfall soll bei (Neu)Bewilligungen aber ein Abweichen möglich sein, wenn mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand die Durchgängigkeit technisch nicht herstellbar ist und dies im Hinblick auf die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse hingenommen werden kann. Diese Adaption des WRG wird als Instrument zur Herstellung des guten ökologischen Zustandes im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (NGP 2009) als zweckmäßig vorgeschlagen.

Zu § 21:

Durch die Änderung der Maximalbefristung für Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke von 10 Jahren auf 15 Jahre wird eine Möglichkeit geschaffen, bei Vorliegen eines entsprechenden Bedarfes des Bewerbers und dem Vorliegen ausreichender konkreter Informationen über die technischen und wasserwirtschaftlichen Entwicklungen Bewilligungen entsprechend länger zu befristen. Die Möglichkeit zur Erhöhung der Frequenz zur Durchführung von (Wiederverleihungs-) Verfahren auf 15 Jahre stellt einen Beitrag zur Kostenreduktion in der Verwaltung dar.

Zu § 33d:

Der NGP 2009 sieht bis 2015 Sanierungsmaßnahmen zur Herstellung der Fischpassierbarkeit (Durchgängigkeit und ausreichendes Restwasser) in prioritär zu sanierende Gewässern vor.

Da es sich auch nach der Einschränkung auf eine prioritäre Gebietskulisse um mehrere hundert Anlagen handelt, wird eine Sanierung über § 21a-WRG 1959 Einzelverfahren als administrativ sehr aufwändig eingeschätzt.

§ 33d neu sieht eine Verpflichtung vor, nach der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens eines vom Landeshauptmann verordneten Programms im Sanierungsgebiet liegende, rechtmäßig bestehende Wasserbenutzungen oder Wasseranlagen vom Wasserberechtigten an die Sanierungsziele anzupassen (zB fischpassierbar zu machen) sind. Entsprechend dem bestehenden „Sanierungsregime für Abwasserreinigungsanlagen“ in § 33c WRG 1959 werden für die Anpassung, als auch für die Vorlage eines Sanierungsprojektes, Fristen vorgesehen. Wenn die Fristen nicht eingehalten werden, hat die Behörde mit Mahnung samt angemessener Nachfristsetzung vorzugehen. Sofern trotz dieser einmaligen Mahnung die Fristen nicht eingehalten werden, droht in letzter Konsequenz der Entzug bzw. das Erlöschen des Wasserrechtes. Es wird auch die Möglichkeit vorgesehen, über Antrag des Wasserberechtigten die Sanierungsfrist zu verlängern, wenn der Wasserberechtigte unter Berücksichtigung der gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse nachweist, dass der Aufwand für die sofortige Sanierung im Hinblick auf den für den Schutz der Gewässer erzielbaren Erfolg zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führen würde (zB mit Projektierungsarbeiten bereits begonnen wurde, die technische Durchführbarkeit sich aufgrund der Notwendigkeit der Planung und Durchführung nicht standardisierter Maßnahmen schwierig gestaltet).

Auch § 33d WRG 1959 neu sieht wie – die derzeitige Reglung- die Erstellung von Sanierungsprogrammen unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vor. Wird die Durchgängigkeit (auch) durch fehlendes Restwasser als Folge von Wasserausleitungen beeinträchtigt, kann die Sicherstellung eines entsprechenden Mindestabflusses samt Auslösung der Anpassungsverpflichtung im Regionalprogramm unter einem erfolgen.

Daneben besteht auch weiterhin die Möglichkeit – wo ein Vorgehen nach § 33d – verwaltungsökonomisch nicht sinnvoll erscheint, die Anpassungen in Einzelverfahren gemäß § 21a abzuwickeln.

Zu § 38:

Eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht für besondere bauliche Herstellungen ist nunmehr nicht nur in bei 30jährlichen Hochwässern (HQ30) überfluteten Gebieten, sondern auch für solche Gebiete angeordnet, für die zu Zwecken des Hochwasserschutzes vom Landeshauptmann ein wasserwirtschaftliches Regionalprogramm erlassen wurde. Diese können auch außerhalb des HQ30-Bereiches liegen.

Zu den §§ 42a und 43:

Gemäß dem Urteil des OGH vom 16. Mai 2006, Zl. 1 Ob 63/06f, sind unter dem Begriff „wiederkehrende Überschwemmungen“ in § 43 Abs. 1 WRG 1959 nicht katastrophale Ereignisse zu verstehen. Hochwasserereignisse, die sich nach statistischen Erfahrungswerten nur etwa alle hundert Jahre wiederholen, sind vielmehr Katastrophen, deren Vermeidung „von den wasserrechtlichen Bestimmungen nicht einmal intendiert“ sind (Hinweis auf die Entscheidung 1 Ob 285/04z).

Auch der Verwaltungsgerichtshof verstand unter einer „häufigen Überflutung von Flächen“ durch ausufernde Gewässer im Sinn des § 38 Abs. 3 WRG 1959 idF vor der WRG-Novelle 1990 nur Hochwasserereignisse in Abständen von wenigen Jahren (0754/64 = VwSlg 6486 A/1964). Nunmehr gilt gemäß § 38 Abs. 3 WRG 1959 als Hochwasserabflussgebiet im Sinn des § 38 Abs. 1 WRG 1959 das „bei 30-jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet“. Daraus zog der OGH im obgenannten Urteil vom 16. Mai 2006 den Schluss, „dass auch diese Regelung indiziert, dass das Wasserrecht den Schutz vor Schäden durch katastrophale, sich nur etwa alle hundert Jahre wiederholende Hochwasserereignisse nicht intendiert“.

Daraus ergibt sich, dass ein 30-jährliches Hochwasserereignis den wiederkehrenden Überschwemmungen gleichzuhalten ist. Ein 100-jährliches Hochwasserereignis entspricht nach der Judikatur des OGH einem katastrophalen Ereignis. Darüber hinaus ist gemäß der Richtlinie 2007/60/EG ein Szenario mit niedriger Wahrscheinlichkeit im Rahmen der Hochwasserrisikomanagementplanung zu berücksichtigen. Dem würde etwa ein 300-jährliches (Extrem-)Ereignis entsprechen.

Die einschlägigen Bestimmungen des WRG 1959 zum Schutz vor Schäden durch Hochwasser zielten bislang nur auf Szenarien eines 30-jährlichen Hochwasserereignisses ab. § 43 bezieht sich – nach wie vor – lediglich auf diese Szenarien, wobei die „wiederkehrenden Überschwemmungen oder anderen Wasserbeschädigungen“ durch die in bei 30-jährlichen Hochwässern überfluteten Gebiete, und die Ortschaften und Fluren nunmehr durch die Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko ersetzt und gleichzeitig konkretisiert werden.

§ 42a sieht hingegen Maßnahmen für Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko vor. Diese Gebiete gehen oftmals über die bei 30-jährlichen Hochwässern überfluteten Gebiete hinaus. Es werden in diesen Fällen auch Räume erfasst, in denen katastrophale Ereignisse stattfinden.

Die Aufzählung der Maßnahmen in den §§ 42a und 43 ist nicht abschließend. Darüber hinaus sind insbesondere die wasserrechtlichen Bewilligungstatbestände der §§ 38 und 41 zu erwähnen. Gemäß § 41 Abs. 4 sind die Schutz- und Regulierungsbauten so auszuführen, dass öffentliche Rechte nicht verletzt werden und eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden wird. Zu den öffentlichen Interessen sind die in den Hochwasserrisikomanagementplänen festgelegten Ziele und Maßnahmen zu zählen. Bei der Planung und Ausführung sollten außerdem natürliche Möglichkeiten des Hochwasserrückhaltes durch Erhaltung vorhandener und bzw. Reaktivierung verloren gegangener Abfluss- und Retentionsräume genützt und eine Verbesserung des Geschiebehaushaltes angestrebt werden. Zur Vermeidung einer Beeinträchtigung fremder Rechte sollten insbesondere abflussverschärfende und erosionsfördernde Maßnahmen vermieden werden.

Zu § 42a Abs. 1:

Die Planung soll einen wesentlichen Beitrag zur Abwehr und Pflege der Gewässer leisten. Daher wird in Abs. 1 als Vorsorgemaßnahme in Gebieten mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko die Verpflichtung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Erstellung von Hochwasserrisikomanagementplänen im Vierten Abschnitt verankert. Auf den Planungsprozess und das Verfahren der Erstellung, die im Sechsten Abschnitt geregelt sind, wird verwiesen.

Unter dem Begriff „wirtschaftliche Tätigkeiten“ sind auch Siedlungsflächen und Vermögenswerte zu verstehen. In Erwägungsgrund (2) der Richtlinie 2007/60/EG wird nämlich auf „bestimmte menschliche Tätigkeiten“, wie etwa die Zunahme von Siedlungsflächen und Vermögenswerten in Überschwemmungsgebieten, Bezug genommen, die zu einer Verstärkung der nachteiligen Auswirkungen von Hochwasserereignissen führt. Da die Richtlinie von nachteiligen Auswirkungen von Hochwasserereignissen ausgeht, wenn Siedlungsflächen und Vermögenswerte betroffen sind und die Richtlinie das Ziel verfolgt, die hochwasserbedingten nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten zu verringern, müssen Siedlungsflächen und Vermögenswerte von den Schutzgütern der Richtlinie umfasst sein.

Zu § 42a Abs. 2 Z 1:

Gefahrenzonenplanungen sind Planungen, in denen die durch Hochwasser gefährdeten Bereiche nach deren Gefährdungsgrad („Gefahrenzonen“) sowie jene Bereiche („Vorbehaltsbereiche“) dargestellt werden, für die eine besondere Art der Bewirtschaftung oder deren Freihaltung für spätere Schutzmaßnahmen (zB für die Sicherstellung des Hochwasserrückhaltes) erforderlich ist (vgl. die Verordnungsermächtigung in Abs. 3). Diese Planungen sind für die Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko sowie für in der vorläufigen Bewertung mit niedrigem Risiko bewertete Gebiete, die jedoch für den Hochwasserrückhalt besonders geeignet sind, in einem geeigneten Maßstab (etwa 1:5000 oder genauer) zu erstellen, wobei die Erstellung nach Vorliegen von Hochwasserrisikomanagementpläne nach den dort festgelegten Vorgaben im Sinne einer stufenweisen Zielerreichung zu erfolgen hat. Die bisher in Form von Gefahrenzonenausweisungen und Abflussuntersuchungen der Bundeswasserbauverwaltung für viele Gebiete vorliegenden Planungen können in die Gefahrenzonenplanungen einbezogen werden.

Die Regelungen über die Gefahrenzonenpläne für Wildbäche und Lawinen (§ 11 Forstgesetz 1975) bleiben durch diese Bestimmung unberührt.

Zu § 42a Abs. 2 Z 2:

Vor Erlassung eines wasserwirtschaftlichen Regionalprogramms sind die für den Hochwasserrückhalt geeigneten Bereiche einer entsprechenden Bewertung hinsichtlich ihrer Wirksamkeit zu unterziehen. Dabei können auch Planungsgrundlagen herangezogen werden, die den Gefahrenzonenplanungen gleichwertig sind. Planungsgrundlagen sind als gleichwertig anzusehen, wenn die zur Darstellung der Funktionalität von Bereichen (im Sinne des § 42a Abs. 3) herangezogene Methodik in qualitativer Hinsicht den Gefahrenzonenplanungen entspricht. Soweit derartige Planungen derzeit schon vorliegen, kann das Instrument des § 55g bereits angewendet werden.

Wasserwirtschaftliche Regionalprogramme können die Aspekte des § 55g Abs. 1 Z 1 umfassen. Es können daher etwa Widmungen von Flächen für den Zweck des Hochwasserschutzes vorgenommen werden. Dabei können Gesichtspunkte bei der Handhabung der Bestimmungen der §§ 38, 40, 41 und 42 festgelegt werden. Zwecke des Hochwasserschutzes können die Erhaltung von Retentionsräumen, Hochwasserabflussräumen und Flächen für die Setzung von schutzwasserbaulichen Maßnahmen sein.

Zu § 42a Abs. 3:

Das Bemessungsereignis für die Darstellung in den Gefahrenzonenplanungen ist das Szenario für Hochwasser mittlerer Wahrscheinlichkeit gemäß § 55k Abs. 2 Z 2 unter Berücksichtigung der vorherrschenden Gefahrenprozesse. Gefährdungen durch Hochwasser und deren Gefährdungsgrad sind in den Gebieten mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko in Form von Gefahrenzonen auszuweisen. Jene Bereiche, für die eine besondere Art der Bewirtschaftung oder deren Freihaltung für spätere Schutzmaßnahmen (zB für die Sicherstellung des Hochwasserrückhaltes) erforderlich ist („Vorbehaltsbereiche“), sind auch außerhalb der Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko darzustellen, wenn es für ein geordnetes, integrales Hochwasserrisikomanagement erforderlich und zweckmäßig ist. Darüber hinaus sind Darstellungen von Sachverhalten zulässig („Hinweisbereiche“), die eine Bedeutung für spätere schutzwasserwirtschaftliche Maßnahmen (zB einen Einfluss auf die Schutzfunktion gegen Hochwasser) haben.

Spätere schutzwasserwirtschaftliche Maßnahmen können sowohl baulicher als auch nicht-baulicher Natur (zB Sicherung von Retentionsräumen) sein.

Näheres zu Inhalten, Form und Ausgestaltung der Gefahrenzonenplanungen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung zu regeln.

Zu § 43:

Genossenschaften oder Verbände können zum Zweck des § 73 Abs. 1 lit. a WRG 1959 gebildet werden. Als schutzwasserwirtschaftliche Maßnahmen werden neben baulichen (Schutz- und Regulierungswasserbauten) auch nicht-bauliche Maßnahmen verstanden, die dem in § 42a Abs. 1 genannten Ziel dienen (zB Hochwasservorhersage- und Frühwarnsysteme, Verbesserung des Wasserrückhaltes, Flächensicherung und nachhaltige Flächennutzungsmethoden, Schutzmaßnahmen gegen Verschmutzungsquellen im Hochwasserfall).

In einzelnen Fällen, insbesondere wenn großflächige Überflutungen vorkommen, deren Bekämpfung umfangreiche und aufeinander abgestimmte Schutzvorkehrungen benötigen, kann es sinnvoll sein, diese im Wege von Wassergenossenschaften und Wasserverbänden zu realisieren. Bestehen solche Situationen in Gebieten mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko, die im 30-jährlichen Hochwasserabflussgebiet liegen, soll die Wasserrechtsbehörde nach Möglichkeit darauf hinwirken („ist Sorge zu tragen“). Vgl. dazu auch Bumberger/Hinterwirth, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz (2008), K 1 u. K 2 zu § 43.

Zu § 55 Abs. 1:

Das von der Richtlinie 2007/60/EG vorgesehene Hochwasserrisikomanagement wird als Teil der einzugsgebietsbezogenen Planung verankert. Zusätzlich wird eine Beschreibung der wasserwirtschaftlichen Planung nach der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie) aufgenommen.

In Übereinstimmung mit der Richtlinie 2007/60/EG werden in der Definition des Begriffes „Hochwasser“ jene Überflutungen ausgenommen, die sich allein aus Abwassersystemen ergeben. Überflutungen aus Abwassersystemen können zB durch mangelhafte oder zu gering dimensionierte Kanalsysteme bedingt sein. Derartige Überflutungen sind nicht von der Definition umfasst. In das Abwassersystem eindringendes Oberflächenwasser, das an anderer Stelle wieder austritt und eine Überflutung verursacht, ist von der Definition hingegen sehr wohl umfasst.

Zu § 55g Abs. 1:

Die bislang auf die Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne abstellende Formulierung wird dergestalt angepasst, dass die Bestimmung auch für die Maßnahmensetzung im Hochwasserschutzbereich anwendbar ist.  Die Formulierung „zur Erreichung der Ziele des Hochwasserrisikomanagements“ ermöglicht dem Landeshauptmann die Erlassung von wasserwirtschaftlichen Regionalprogrammen schon vor der Erlassung eines Hochwasserrisikomanagementplans. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die wasserwirtschaftlichen Regionalprogramme mit bereits vorliegenden Planungen nicht in Widerspruch stehen.

Die Verordnungsermächtigung für den Landeshauptmann wird auf die Hochwasserabflussgebiete ausgedehnt, zusätzlich auch auf die Einzugs- und Quellgebiete, um das Modell der wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügungen gemäß § 54 WRG 1959, der mit 22. Dezember 2012 außer Kraft tritt (§ 145a Abs. 5 leg. cit.), vollständig nachzubilden. Unter den Hochwasserabflussgebieten sind jene Gebiete zu verstehen, die nach den Szenarien des § 55k Abs. 2 überflutet werden könnten.

Zu § 55i:

Die vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos wird für die drei internationalen Flussgebietseinheiten Donau, Elbe und Rhein, also für das gesamte Bundesgebiet, durchgeführt. Das Bearbeitungsgebiet wird in einer Karte (in einem gröberen Maßstab von etwa 1:100 000) mit dem Gewässernetz und den Grenzen der Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete sowie Topografie und Flächennutzung dargestellt (Abs. 2 Z 1).

Die vorläufige Bewertung umfasst die Beschreibung vergangener Hochwasser, die mit signifikanten nachteiligen Auswirkungen verbunden waren bzw. wären, wenn in Zukunft ähnliche Hochwasserereignisse stattfinden würden, sowie die Bewertung potenzieller nachteiliger Folgen künftiger Hochwässer. Sie umfasst daher auch das Hochwasserrisiko für alle jene Flächen, die derzeit (noch) unbebaut sind, für die aber eine Bebauung durch Widmung konkret vorgesehen ist und für die bei Bebauung signifikante nachteilige Auswirkungen durch zukünftige Hochwässer zu befürchten sind.

Als Basis dienen Informationen über potenzielle Überflutungsgebiete aus der Hochwasserrisikozonierung-Austria (HORA) sowie Daten über Risikoindikatoren (Bevölkerung, Infrastruktureinrichtungen, Verschmutzungsquellen, Schutzgebiete, Kulturerbegüter).

Als Ergebnis der vorläufigen Bewertung wird auf der genannten Karte das Hochwasserrisiko nach Risikoklassen abgestuft (zB 1 – kein/niedrigstes bis 5 – höchstes Risiko) linear mit farbiger Strichsignatur entlang des Gewässernetzes (ohne Überflutungsflächen), ergänzt durch Tabellen und Texte, dargestellt.

Zu § 55i Abs. 2 Z 1:

Als Kartengrundlage für die Gewässer und Teileinzugsgebiete wird das Bundesberichtsgewässernetz gemäß der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie), erweitert um zusätzliche Fließgewässer, bei denen das Vorliegen eines Hochwasserrisikos angenommen wird, verwendet. Für die bundesweite Darstellung der Flächennutzung (Siedlungen) wird CORINE Land Cover verwendet.

Zu § 55i Abs. 2 Z 2 und 3:

Grundlagen bilden bundesweit vorliegende Berichte über die großen Hochwasserereignisse der Jahre 2002 und 2005 des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie Berichte der Länder. Um möglichst eine bundesweit einheitliche Darstellung zu gewährleisten, werden vom Bund Vorgaben über die Datenbereitstellung für die Beschreibung vergangener Hochwasser gemacht.

Zu § 55i Abs. 2 Z 4:

Die Richtlinie 2007/60/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Bewertung potenzieller nachteiliger Folgen künftiger Hochwasser insoweit, als sie diese abhängig von ihren besonderen Bedürfnissen für erforderlich halten.

Die hydraulische Modellierung von potenziellen (zukünftigen) Hochwasserereignissen nach vergleichbaren Szenarien (zB HQ100) ist in Österreich als Planungsinstrument weit verbreitet. Aufgrund der vorhandenen Datenlage (HORA, Abflussuntersuchungen, Gefahrenzonenpläne) ist die Bewertung der potenziellen nachteiligen Folgen künftiger Hochwasser ein wesentliches Element der vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos.

HORA soll als bundesweit (für ca. 26 000 km Fließgewässer) verfügbare Grundlage für die Bestimmung der Überflutungsgebiete im Bundesentwurf verwendet werden. Die für Hochwasserschutz zuständigen Dienststellen der Länder sowie der Wildbach- und Lawinenverbauung verfügen darüber hinaus über Ausweisungen von Überflutungsflächen aus Abflussuntersuchungen, Gefahrenzonenplänen und andere Unterlagen für einzelne Gewässer und Gewässerstrecken, die ebenfalls verwendet werden. Sind in den bestehenden Unterlagen mehrere Hochwasserszenarien enthalten, so sind diejenigen mit niedriger Wahrscheinlichkeit (HORA 200, HQ300) zu verwenden, um bei der vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos auch das Restrisiko zu berücksichtigen.

Zu § 55i Abs. 3:

Die vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos soll nach folgendem Ablaufschema erfolgen:

1)     Auf der Basis bundesweit vorhandener Datengrundlagen erstellt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen ersten Entwurf („Bundesentwurf“), der den Ländern zur Verfügung gestellt wird. Kriterien zur Erfassung des Hochwasserrisikos für Risikoindikatoren, für welche keine bundesweiten Daten vorliegen, werden ausgearbeitet und den Ländern mit dem Bundesentwurf übermittelt.

2)     Der „Bundesentwurf“ wird vom Landeshauptmann auf seine Plausibilität geprüft und erforderlichenfalls ergänzt, wobei die Dienststellen der Bundeswasserbauverwaltung, der Wildbach- und Lawinenverbauung und der Bundeswasserstraßenverwaltung eingebunden werden sollen. In dieser Phase werden alle vorhandenen Grundlagen, die bei diesen Dienststellen vorliegen, eingearbeitet, wobei auch Unterlagen von anderen Stellen (zB Gemeinden, Kraftwerksbetreiber oder Betreiber von Infrastruktureinrichtungen) einbezogen werden können.

3)     Zusammenführung und Berichtslegung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie Erstellung und Übermittlung der erforderlichen Berichte an die EU-Kommission.

Zur Bearbeitung der vorläufigen Bewertung ist es erforderlich, dass der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dem Landeshauptmann spätestens zwölf Monate vor Ablauf der Frist zur Berichtspflicht an die Europäische Kommission (d.i. für die erste vorläufige Bewertung der 22. März 2012) einen Entwurf übermittelt (also am 22.03.2011), damit dieser in einem Zeitraum von sechs Monaten (Verweis auf § 55d Abs. 1 Z 2) den Entwurf überarbeiten kann und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft noch drei Monate Zeit zur Zusammenführung bis zum Fertigstellungstermin (d.i. für die erste vorläufige Bewertung der 22. Dezember 2011) bleiben.

Zu § 55j:

Die Richtlinie 2007/60/EG sieht eine Frist für die Fertigstellung der Bestimmung der Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko durch die Mitgliedstaaten nicht vor. Es wird fachlich für sinnvoll erachtet, die Bestimmung der potenziellen signifikanten Risikogebiete im selben Bearbeitungsschritt mit der vorläufigen Bewertung und auf der Grundlage der Ergebnisse derselben durchzuführen. Diese Vorgehensweise stellt auch eine zeitgerechte Erstellung der Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten (§ 55k) sicher.

Aus den einer vorläufigen Bewertung unterzogenen Gebieten werden jene Gebiete bestimmt, für die ein potenzielles signifikantes Hochwasserrisiko besteht oder für wahrscheinlich gehalten werden kann.

Das werden insbesondere jene Gebiete sein, die bereits eine dichte Bebauung bzw. industrielle Nutzung aufweisen, aber auch jene, die von der Raumplanung durch einschlägige Widmungen (Bauland, Bauerwartungsflächen) zur Bebauung konkret vorgesehen sind.

Die Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko werden linear mit farbiger Strichsignatur entlang des Gewässernetzes (ohne Überflutungsflächen) dargestellt, wobei in der Darstellung differenziert wird, ob bereits Hochwasserschutzmaßnahmen bestehen oder nicht.

Der Maßstab dieser Karten wird dem für die vorläufige Bewertung (etwa 1:100 000) und damit auch gleichzeitig den Anforderungen der Europäischen Kommission für die Berichtslegung entsprechen.

Zu § 55j Abs. 2:

Für die Bestimmung der Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko soll folgende Methodik angewendet werden:

-       Für Siedlungs- und Wirtschaftszwecke wird der Risikoindikator "Betroffene im Überflutungsgebiet" verwendet, wobei die signifikanten nachteiligen Auswirkungen (Signifikanzschwelle) mittels der Anzahl von Bewohnern und/oder Beschäftigten bezogen auf eine bestimmte Gewässerstrecke (etwa 500 Meter) ausgedrückt werden. In Gebieten mit erhöhter Gefährdung für Leben und Gesundheit von Menschen durch Feststoffprozesse kann diese Signifikanzschwelle niedriger sein (Z 1).

-       Sonstige höherwertige Nutzungen sind Gebäudekomplexe und Anlagen, die weder mit dem Risikoindikator „Betroffene im Überflutungsgebiet“ erfasst werden können noch unter die infrastrukturellen Einrichtungen fallen. Sonstige höherwertige Nutzungen können etwa militärische Einrichtungen, Krankenhäuser oder Schulen sein. Signifikante nachteilige Auswirkungen auf solche Nutzungen sind im Einzelfall unter sinngemäßer Anwendung der unter dem ersten Spiegelstrich angeführten Schwelle für Betroffene zu ermitteln (Z 1).

-       Infrastrukturelle Einrichtungen von überregionaler, nationaler oder internationaler Bedeutung  im Bereich der Verkehrsinfrastruktur sind Eisenbahnstrecken für den internationalen Zugverkehr, Autobahnen, Schnellstraßen, sonstige wichtige Fernstraßen sowie Hafenanlagen und Flughäfen. Signifikante nachteilige Auswirkungen werden nach den Auswirkungen durch einen hochwasserbedingten Ausfall der Verkehrsverbindung beurteilt (z. B. Kategorie, Hochrangigkeit, Frequenz der Verkehrsträger) (Z 2).

-       Weiters wird für wichtige überregionale, nationale oder internationale Telekommunikations-, Strom-, Gas-, Erdöl- oder Wasserleitungen das Risiko im Einzelfall bewertet, wenn durch deren hochwasserbedingten Ausfall die Versorgung in einer Region gefährdet ist (Z 2).

-       IPPC-Anlagen werden aus dem E-PRTR-Verzeichnis übernommen und diese Anlagen nach ihrem Gefährdungspotenzial im Hochwasserfall beurteilt. Die Bewertung des signifikanten Risikos erfolgt nach Art und Menge der verwendeten bzw. gelagerten Schadstoffe. Auch andere bedeutende Verschmutzungsquellen wie beispielsweise große Kläranlagen (Kapazitäten von über 100.000 EW) werden in diese Bewertung miteinbezogen (Z 3).

-       Schutzgebiete, die in § 59b WRG 1959 (in Umsetzung von Anhang IV Nummer 1 Ziffern i, iii und v der Richtlinie 2000/60/EG) aufgezählt sind, werden bezüglich ihrer Vulnerabilität gegenüber Hochwasser beurteilt. Insbesondere wird dabei auf die Gefährdung durch vom Hochwasser mitgeführte Schadstoffe, die von unmittelbar flussaufwärts gelegenen Verschmutzungsquellen stammen, abgestellt (Z 4).

-       Betreffend die Kulturerbegüter werden alle UNESCO-Weltkulturerbestätten sowie Kulturdenkmäler von nationaler oder internationaler Bedeutung herangezogen, die durch künftige Hochwasserereignisse gravierend beschädigt oder in ihrem Bestand gefährdet werden können (Z 5).

Planungen anderer Planungsträger können etwa Planungen im Bereich der Verkehrsinfrastruktur (Eisenbahnstrecken, hochrangige Verkehrsstraßen) sein.

Zu § 55j Abs. 3:

Für das Verfahren zur Bestimmung der Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko ist das für die vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos festgelegte Verfahren (Bund – Land – Bund) gemäß § 55i Abs. 3 anzuwenden.

Auf der Grundlage der zu § 55j Abs. 2 erläuterten Methodik wählt der Landeshauptmann diejenigen Gebiete aus, für die ein potenzielles signifikantes Hochwasserrisiko besteht oder für wahrscheinlich gehalten werden kann.

Die Überprüfung und Zusammenführung der von den Ländern gemeldeten Gebiete obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Zu § 55k:

Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten verfolgen neben der Grundlagenschaffung für weitere Planungsschritte den Zweck, andere Planungsträger, aber auch den Bürger auf die mögliche Gefährdung durch Hochwasser und das Hochwasserrisiko informativ hinzuweisen.

Die Hochwassergefahrenkarten werden für die Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko erstellt. Zusätzlich können sie auch für dazwischen liegende oder angrenzende Gebiete erstellt werden, wenn dies aus schutzwasserwirtschaftlichen Gründen im Hinblick auf die Bewertung von Retentionsräumen hinsichtlich ihrer Wirksamkeit für nicht-bauliche Maßnahmen sinnvoll erscheint.

Damit wird über die Richtlinie 2007/60/EG insofern hinausgegangen, als diese die Karten nur für die Gebiete mit potenziellem signifikantem Risiko fordert. Diese Erweiterung des Planungsraumes für Hochwassergefahrenkarten dient insbesondere dazu, die gesamtheitliche Betrachtung des Gewässers sicherzustellen und für Räume außerhalb der Gebiete mit signifikantem Risiko die Gebietskulisse für weitergehende Planungen, insbesondere zum Hochwasserrückhalt, darzustellen.

Die für den Hochwasserrückhalt geeigneten Räume liegen meist außerhalb der Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko. Diese Räume bedürfen einer Bewertung ihrer Wirksamkeit hinsichtlich des Hochwasserrückhaltes, welche eine Voraussetzung für die Widmung durch ein wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 42 Abs. 2 Z 2 iVm § 55g) darstellt.

Von den Hochwassergefahrenkarten sind die Gefahrenzonenplanungen (§ 42a Abs. 2 Z 1 und Abs. 3) zu unterscheiden. Die aus diesen (detaillierten) Karten gewonnenen Informationen sind anlässlich der Aktualisierungen in die Hochwassergefahrenkarten einzubeziehen.

Die Hochwassergefahrenkarten stellen die Anschlagslinien der drei Szenarien mit hoher, mittlerer und niedriger Wahrscheinlichkeit (HQ30, HQ100 und HQ300 oder Extremereignisse) in einem groben Maßstab (etwa 1:25.000) dar. Als Grundlage sollen dazu HORA-Karten verwendet werden, die in ihrer Genauigkeit, zB hinsichtlich der Berücksichtigung von Schutzbauten in Gebieten mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko, möglichst verbessert werden sollen. Bei Verwendung von HORA soll die Datenqualität (va. ob ursprüngliches Geländemodell oder bereits durch Laserscan oder ähnliches verbessert) mit Signatur sichtbar gemacht werden.

Die Angaben über die Wassertiefe werden nur – wie von der Richtlinie 2007/60/EG gefordert - für die Gebiete mit signifikantem Risiko ausgewiesen, darüber hinaus nur, soweit sie verfügbar sind. Angaben zur Fließgeschwindigkeit sind auf der Grundlage der HORA-Karten nicht verfügbar, jedoch kann über die maßgebliche Bemessungswassermenge auf den im jeweiligen Abschnitt relevanten Wasserabfluss geschlossen werden.

Die Hochwasserrisikokarten werden nur für die Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko in einem groben Maßstab (etwa 1:25.000) erstellt. Das Risiko wird entsprechend der drei Szenarien (HQ30, HQ100 und HQ300 oder Extremereignisse) differenziert dargestellt, wodurch auch ersichtlich gemacht wird, ob bereits Schutz bezogen auf das jeweilige Szenario gegeben ist oder nicht.

Zur Vermeidung von Doppelarbeit soll auf bereits existierende Karten, die den in § 55k festgelegten Anforderungen entsprechen, zurückgegriffen werden und somit die Übergangsbestimmung des Art. 13 der Richtlinie 2007/60/EG in Anspruch genommen werden.

Zu § 55k Abs. 2 und 3:

Die Szenarien berücksichtigen neben den hydrologischen Abflussvorgängen auch die damit einhergehenden (gemäß der Charakteristik des jeweiligen Einzugsgebietes zu erwartenden) Feststoffprozesse und gewässermorphologischen Prozesse.

Als Szenario für Hochwasser mit niedriger Wahrscheinlichkeit wurde das HQ300 gewählt, weil für derartige Ereignisse die hydrologischen Bemessungswerte noch ausreichend genau anzugeben sind. Extremereignisse, die sich aufgrund der Überschreitung des Bemessungsereignisses von Schutzbauwerken (Überlastfall) einschließlich der dadurch ausgelösten Versagensszenarien an den schutzwasserbaulichen Anlagen ergeben, werden ebenfalls erfasst. Für vor Hochwasser geschützte Gebiete (bestehender Hochwasserschutz bis HQ100) wird mit diesem Szenario der Bereich des „Restrisikos“ abgebildet. In Gebieten mit einem darüber hinausgehenden Schutzgrad (zB Hochwasserschutz bis HQ500) ist das Vorhandensein eines Restrisikos aufgrund von Versagensszenarien zu prüfen.

Das Szenario mit mittlerer Wahrscheinlichkeit (HQ100) ist schon seit Jahrzehnten der zentrale Richtwert für die Ausgestaltung baulicher Hochwasserschutzmaßnahmen. Es handelt sich um relativ seltene Ereignisse, die aber sehr viele Siedlungsräume betreffen können. Die Formulierung „von zumindest 100 Jahren“ soll klarstellen, dass auch Hochwasserereignisse mit Feststoffprozessen (erhöhte Gefährdung für Leben und Gesundheit von Menschen) und solche mit großen hydrologischen Unsicherheiten (zB in kleinen Einzugsgebieten) umfasst werden, die nach rein statistischen Methoden einem mehr als 100-jährlichen Ereignis entsprechen würden (zB 150-jährliches Bemessungsereignis gemäß Forstgesetz 1975). Die Methodik ist im Leitfaden „Einheitliches Bemessungsereignis“, der zwischen BWV und WLV harmonisiert wurde, dargestellt.

Das Szenario mit hoher Wahrscheinlichkeit ist gemäß Art. 6 Abs. 3 der RL 2007/60/EG („gegebenenfalls“) nicht zwingend in den Hochwassergefahrenkarten darzustellen.

In den Hochwassergefahrenkarten soll jedoch das Szenario HQ30 als ein relativ häufiges Szenario, das relativ viele Siedlungsräume betreffen würde, dargestellt werden. 30 Jahre sind überdies eine zeitliche Dimension, die für einen Menschen überschaubar ist und zur Schärfung des Risikobewusstseins beitragen kann. Im Übrigen normiert § 38 eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht von besonderen baulichen Herstellungen in den bei 30jährlichen Hochwässern überfluteten Gebieten. Erfasst werden sollen jene Gebiete, die über keinen weiter gehenden (etwa auf HQ30 oder höher ausgelegten) Hochwasserschutz verfügen.

Zu § 55k Abs. 4:

Hochwasserrisikokarten haben das Hochwasserrisiko nach den in Abs. 4 Z 1 bis 5 angeführten Risikoindikatoren darzustellen. Folgende wesentliche Datenbestände können für die Erstellung der Hochwasserrisikokarten herangezogen werden:

-       Einwohner- und Beschäftigtendaten der Statistik Austria (Rasterdaten 125 m x 125 m);

-       Datensätze über IPPC-Anlagen, kommunale Kläranlagen und sonstige Verschmutzungsquellen (E-PRTR-Register);

-       Datensätze über Schutzgebiete (WISA);

-       Datenbank „Points of Interest“ des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen (Kulturerbe, Infrastrukturanlagen etc.);

-       Verkehrsinfrastruktur: Daten über Bahn- und Straßennetze.

Abs. 4 Z 4 bezieht sich auf Gebiete, die aufgrund der dort möglichen besonderen Hochwasserereignisse ein besonderes Risiko für das Leben und die Gesundheit von Menschen aufweisen.

Abs. 4 Z 5 zielt auf Verschmutzungsquellen ab, die im Falle eines Hochwassers ähnlich gravierende Auswirkungen auf die Umwelt wie die in Z 3 genannten IPPC-Anlagen haben, wie etwa große Kläranlagen (> 100.000 EW).

Zu § 55k Abs. 5:

Zur Erstellung der Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten ist es erforderlich, dass der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dem Landeshauptmann spätestens zwölf Monate vor Ablauf der Frist zur Berichtspflicht an die Europäische Kommission (d.i. für die erstmalige Kartenerstellung der 22. März 2014) einen Entwurf übermittelt (also am 22. März 2012), damit dieser in einem Zeitraum von sechs Monaten (Verweis auf § 55d Abs. 1 Z 2) die Entwürfe überarbeiten kann und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft noch drei Monate Zeit zur Fertigstellung der Karten (d.i. für die erstmalige Kartenerstellung der 22. Dezember 2013) bleiben.

Zu § 55k Abs. 6:

Bei der Überprüfung und Aktualisierung der Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten sind jeweils die zum gegebenen Zeitpunkt verfügbaren geeigneten Methoden und aktuellen Daten (Überflutungsflächen, statistische Daten etc.) heranzuziehen.

Zu § 55l:

Die Richtlinie 2007/60/EG sieht – abweichend von den vorhergehenden Planungsschritten – gleichzeitig mit der Fertigstellung die Veröffentlichung der Hochwasserrisikomanagementpläne vor. Dem entsprechend ist der erste Hochwasserrisikomanagementplan nicht nur bis zum 22. Dezember 2015 fertig zu stellen, sondern auch gleichzeitig zu veröffentlichen.

Zu § 55l Abs. 2:

Der Schwerpunkt der Zielsetzung für das Hochwasserrisikomanagement soll ua., „sofern angebracht“, auf nicht-baulichen Maßnahmen der Hochwasservorsorge liegen. Es ist somit nicht jedenfalls und nicht immer nicht-baulichen Maßnahmen der Vorzug vor baulichen zu geben. Bei einer derartigen Beurteilung werden Überlegungen wie eine besondere Eignung der Fläche zum Hochwasserrückhalt, allenfalls entgegenstehende Fakten wie vorhandene Bebauung dieser Flächen sowie diesbezügliche Kosten-Nutzen-Erwägungen (vgl. auch § 55l Abs. 4) Platz zu greifen haben.

Zu § 55l Abs. 5:

Aufgrund dieser Regelung ergibt sich folgender Zeitplan für die Erstellung des ersten Hochwasserrisikomanagementplans:

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Landeshauptmann spätestens am 22. März 2014 einen Entwurf zu übermitteln, den dieser nach erfolgter Bearbeitung spätestens am 22. September 2014 zurückzustellen hat. Nach einem weiteren Überarbeitungsschritt durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dieser den Entwurf spätestens am 22. Dezember 2014 der Öffentlichkeit zur Stellungnahme (Frist sechs Monate) aufzulegen. Am 22. Dezember 2015 ist der fertig gestellte Hochwasserrisikomanagementplan zu veröffentlichen.

Zu § 55m Abs. 1a und 1b:

Art. 10 der Richtlinie 2007/60/EG sieht neben der Veröffentlichung der vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos, der Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten und des Hochwasserrisikomanagementplanes die Förderung der aktiven Einbeziehung der interessierten Stellen bei der Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Hochwasserrisikomanagementpläne vor. Die aktive Einbeziehung aller interessierten Stellen soll, soweit angemessen, mit der von Art. 14 Wasserrahmenrichtlinie geforderten aktiven Einbeziehung der interessierten Stellen koordiniert werden. Art. 14 Wasserrahmenrichtlinie schreibt eine Stellungnahmemöglichkeit der Öffentlichkeit zu einzelnen Schritten der Erstellung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes vor, die über eine aktiven Einbeziehung der interessierten Stellen hinausgeht. Um einen Gleichklang bei der Erstellung der beiden Planungsdokumente sicherzustellen, soll auch im Zuge der Erstellung des Hochwasserrisikomanagementplans die Öffentlichkeit die Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten.

Zu § 59:

Das Wasserinformationssystem Austria soll auch für die Zwecke der Hochwasserrisikomanagementplanungen verwendet werden. Dem entsprechend wird § 59 angepasst bzw. ergänzt. Abs. 3 wird um die von der Richtlinie 2007/60/EG vorgegebenen Planungsschritte ergänzt, dem entsprechend wird die Struktur des WISA angepasst.

Zu § 101 Abs. 3:

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 2067/1950, 5184/1965, 10.913/1986, 11.500/1987, 11.563/1987, 12.441/1990, 18.159/2007, zuletzt G 173/08) verstößt eine gesetzliche Regelung, der zufolge eine nachgeordnete Behörde lediglich als Hilfs- oder Geschäftsapparat des Bundesministers (bzw. des Landeshauptmannes) einzuschreiten hat, gegen die organisationsrechtlichen Vorgaben der Bundesverfassung (Art. 77 B-VG bzw. § 3 des BVG Ämter der Landesregierungen). In diesem Sinne war auch § 103 Abs. 3 WRG 1959 in der geltenden Fassung bereits verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass mit der Übertragung durch den Bundesminister bzw. den Landeshauptmann eine endgültige Zuständigkeit der nachgeordneten Behörde begründet wird. Dies soll durch die nunmehr vorgeschlagene Formulierung verdeutlicht werden. Weiters werden auch die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsübertragung näher determiniert (vgl. in diesem Sinne § 170 Abs. 5 Forstgesetz 1975 und § 3 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz).

Zu Anhang B Z 7.5:

Änderung zur Umsetzung der RL Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik.