Textgegenüberstellung

Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959)

Geltende Fassung:

Vorgeschlagene Fassung:

§ 12a. (1) Der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemeinen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien des Anhangs G zu berücksichtigen.

§ 12a. (1) Der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien des Anhangs G zu berücksichtigen.

§ 12a. Abs. 4 bis 6 neu

§ 12a. (4) Schutz- und Regulierungswasserbauten, Wasserbenutzungs- und sonstige Wasseranlagen einschließlich solcher nach § 38, dürfen - sofern es sich um Querbauwerke im Fischlebensraum handelt - nur dann bewilligt werden, wenn die nach dem Stand der Technik erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Fischpassierbarkeit vorgesehen sind.

(5) Sofern der Antragsteller nachweist, dass im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand die Fischdurchgängigkeit technisch nicht herstellbar ist, darf eine Bewilligung mit weniger strengen Regelungen dann erteilt werden, wenn eine Einschränkung oder der Entfall der Fischpassierbarkeit im Hinblick auf die gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse hingenommen werden kann.

(6) Dem Antrag sind die zu seiner Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere jene nach § 103 anzuschließen. Solche Bescheide sind binnen zwei Wochen nach deren Rechtskraft unter Anschluss der Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen. Dieser kann gegen solche Bescheide Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Beschwerdefrist beginnt mit dem Einlangen des Bescheides und der Unterlagen beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

§ 21. (1) Die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers ist nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung, gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf eine abgestufte Projektsverwirklichung, auf die nach dem Ergebnis der Abwägung jeweils längste vertretbare Zeitdauer zu befristen. Die Frist darf bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke zehn Jahre, sonst 90 Jahre nicht überschreiten

§ 21. (1) Die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers ist nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung, gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf eine abgestufte Projektsverwirklichung, auf die nach dem Ergebnis der Abwägung jeweils längste vertretbare Zeitdauer zu befristen. Die Frist darf bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke 15 Jahre, sonst 90 Jahre nicht überschreiten

§ 30a. (1) Oberflächengewässer einschließlich erheblich veränderter und künstlicher Gewässer (§ 30b) sind derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert – und unbeschadet der §§ 30e, 30f und 104a – bis spätestens 22.12.2015 der Zielzustand erreicht wird.

§ 30a. (1) Oberflächengewässer einschließlich erheblich veränderter und künstlicher Gewässer (§ 30b) sind derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass – unbeschadet § 104a – eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und – unbeschadet der §§ 30e und 30f – bis spätestens 22.12.2015 der Zielzustand erreicht wird.

§ 30a. (2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung die gemäß Abs. 1 zu erreichenden Zielzustände sowie die im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Zustände für Oberflächengewässer (Abs. 3) mittels charakteristischer Eigenschaften sowie Grenz- oder Richtwerten näher zu bezeichnen.

Er hat dabei insbesondere

           1. …;

           2. den guten chemischen Zustand sowie die chemischen Komponenten des guten ökologischen Zustandes für synthetische und nicht-synthetische Schadstoffe in Form von Umweltqualitätsnormen auf der Grundlage des Anhangs D festzulegen;

           3. …

§ 30a. (2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung die gemäß Abs. 1 zu erreichenden Zielzustände sowie die im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Zustände für Oberflächengewässer (Abs. 3) mittels charakteristischer Eigenschaften sowie Grenz- oder Richtwerten näher zu bezeichnen.

Er hat dabei insbesondere

           1. …;

           2. den guten chemischen Zustand sowie die chemischen Komponenten des guten ökologischen Zustandes für synthetische und nicht-synthetische Schadstoffe in Form von Umweltqualitätsnormen auf der Grundlage des Anhangs E festzulegen;

           3. …

§ 30c. (1) Grundwasser ist derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert – und unbeschadet der §§ 30e, 30f und 104a – bis spätestens 22.12.2015 der gute Zustand erreicht wird.

§ 30c. (1) Grundwasser ist derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass – unbeschadet § 104a – eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und – unbeschadet der §§ 30e und 30f – bis spätestens 22.12.2015 der gute Zustand erreicht wird.

§ 30d. (1) In den nachstehenden Schutzgebieten sind allfällige für diese festgelegte Umweltziele, vorbehaltlich der und entsprechend den dort festgelegten Bestimmungen – unbeschadet der §§ 30e, 30f und 104a – bis 22.12.2015 zu erreichen:

           1. …

           2. in nährstoffsensiblen Gebieten, sofern solche gemäß § 55l in Umsetzung der Richtlinie (EWG) Nr. 91/271 über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl. Nr. L 135 vom 30. Mai 1991, S. 40 und der Richtlinie (EWG) Nr. 91/676 über den Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, ABl. Nr. L 375 vom 31. Dezember 1991, S. 1 ausgewiesen wurden;

           3. …

§ 30d. (1) In den nachstehenden Schutzgebieten sind allfällige für diese festgelegte Umweltziele, vorbehaltlich der und entsprechend den dort festgelegten Bestimmungen – unbeschadet der §§ 30e, 30f und 104a – bis 22.12.2015 zu erreichen:

           1. …

           2. in nährstoffsensiblen Gebieten, sofern solche gemäß § 55p in Umsetzung der Richtlinie (EWG) Nr. 91/271 über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl. Nr. L 135 vom 30. Mai 1991, S. 40 und der Richtlinie (EWG) Nr. 91/676 über den Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, ABl. Nr. L 375 vom 31. Dezember 1991, S. 1 ausgewiesen wurden;

           3. …

§ 31a. (6) Bei Anlagen, die nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften einer Anzeige oder Bewilligung bedürfen, nach denen die gewässerschutzrelevanten Kriterien berücksichtigt werden, entfällt die wasserrechtliche Meldepflicht. Die §§ 21a, 27 Abs. 4, 29, 55 Abs. 4. 133 Abs. 2 und 138 sind sinngemäß auf diese Anlagen anwendbar.

§ 31a. (6) Bei Anlagen, die nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften einer Anzeige oder Bewilligung bedürfen, nach denen die gewässerschutzrelevanten Kriterien berücksichtigt werden, entfällt die wasserrechtliche Meldepflicht. Die §§ 21a, 27 Abs. 4, 29, 55 Abs. 5. 133 Abs. 2 und 138 sind sinngemäß auf diese Anlagen anwendbar.

§ 31c. (5) Die Abs. 1 bis 4 finden sinngemäß Anwendung auf

          a) Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten (34, 35 und 54) und in geschlossenen Siedlungsgebieten ohne zentrale Trinkwasserversorgung;

          b) Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme in Form von Vertikalkollektoren (Tiefsonden)

           c) Anlagen zur Wärmenutzung der Gewässer.

Auf Vorhaben gem. lit. b und c ist das Anzeigeverfahren gemäß § 114 anzuwenden. In Abweichung von § 114 Abs. 4 sind Bewilligungen für Tiefsonden mit 25 Jahren ab Einbringung der Anzeige befristet.

§ 31c. (5) Die Abs. 1 bis 4 finden sinngemäß Anwendung auf

          a) Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten (§§ 34, 35 und 54) und in geschlossenen Siedlungsgebieten ohne zentrale Trinkwasserversorgung;

          b) Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme in Form von Vertikalkollektoren (Tiefsonden)

           c) Anlagen zur Wärmenutzung der Gewässer.

Auf Vorhaben gem. lit. b und c ist das Anzeigeverfahren gemäß § 114 anzuwenden. In Abweichung von § 114 Abs. 4 sind Bewilligungen für Tiefsonden mit 25 Jahren ab Einbringung der Anzeige befristet.

§ 32. (2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere

          a) …;

           f) das Ausbringen von Handelsdünger, Klärschlamm, Kompost oder anderen zur Düngung ausgebrachten Abfällen, ausgenommen auf Gartenbauflächen, soweit die Düngergabe auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung 175 kg Stickstoff je Hektar und Jahr, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland oder mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Stickstoff je Hektar und Jahr übersteigt. Dabei ist jene Menge an Stickstoff in feldfallender Wirkung anzurechnen, die gemäß einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (§ 55p) in zulässiger Weise durch Wirtschaftsdünger ausgebracht wird.

§ 32. (2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere

          a) …;

           f) das Ausbringen von Handelsdünger, Klärschlamm, Kompost oder anderen zur Düngung ausgebrachten Abfällen, ausgenommen auf Gartenbauflächen, soweit die Düngergabe auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung 175 kg Stickstoff je Hektar und Jahr, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland oder mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Stickstoff je Hektar und Jahr übersteigt. Dabei ist jene Menge an Stickstoff in feldfallender Wirkung anzurechnen, die gemäß einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (§ 55p) in zulässiger Weise durch Wirtschaftsdünger ausgebracht wird.

§ 32. (6) Auf Einwirkungen …

(7) Genehmigungen …

(8) Als ordnungsgemäß …

§ 32. (5) Auf Einwirkungen …

(6) Genehmigungen …

(7) Als ordnungsgemäß …

§ 33d. (1) Weist ein Oberflächenwasserkörper einen schlechteren als in einer Verordnung nach § 30a Abs. 2 festgelegten Zielzustand auf, so ist die Erreichung dieses Zielzustandes bei allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen als öffentliches Interesse (§ 105) anzustreben. Der Landeshauptmann hat für solche Oberflächenwasserkörper oder Teile von Oberflächenwasserkörpern mit Verordnung ein Sanierungsprogramm (Abs. 2) zu erstellen.

§ 33d. (1) Der Landeshauptmann hat für Oberflächenwasserkörper oder Teile von Oberflächenwasserkörpern (Sanierungsgebiet), die einen schlechteren als in einer Verordnung nach § 30a festgelegten Zustand aufweisen, entsprechend den im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan festgelegten Prioritäten zur stufenweisen Zielerreichung – mit Verordnung ein Sanierungsprogramm (Abs. 2) zu erstellen.  Für als erheblich verändert oder  künstlich eingestufte Gewässer, die sich bereits zumindest in einem guten ökologischen Potential befinden, sind Sanierungsprogramme nur in Bezug auf den chemischen Zustand zu erstellen.

§ 33d. (2) Ein Programm zur Verbesserung des Zustandes von Oberflächenwasserkörpern oder Teilen von Oberflächenwasserkörpern hat in den wesentlichen Grundzügen Schwerpunkte, Reihenfolge und Art der zu treffenden Sanierungsmaßnahmen sowie einen Zeitrahmen für deren Durchführung derart festzulegen, dass unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§ 21a Abs. 3) eine Verringerung und eine wirksame Reinigung der Abwässer, eine Verringerung des Schadstoffeintrages aus anderen Quellen und durch sonstige Maßnahmen in angemessener Frist die in einer Verordnung nach § 30a Abs. 2 angegebene Wassergüte erzielt wird. Die Ziele des Sanierungsprogrammes sind bei allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen als öffentliches Interesse (§ 105) und als Gesichtspunkte für die Handhabung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu beachten.

§ 33d. (2) Ein Programm zur Verbesserung des Zustandes von Oberflächenwasserkörpern oder Teilen von Oberflächenwasserkörpern hat in den wesentlichen Grundzügen Sanierungsziele, Schwerpunkte, Reihenfolge und Art der zu treffenden Sanierungsmaßnahmen derart festzulegen, dass unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§ 21a Abs. 3) eine Verbesserung der hydromorphologischen Bedingungen, eine Verringerung und eine wirksame Reinigung der Abwässer, eine Verringerung des Schadstoffeintrages aus anderen Quellen und durch sonstige Maßnahmen die Zielzustände (§ 30a) erreicht werden. Erforderlichenfalls können auch Teilsanierungsziele zur stufenweisen Zielerreichung festgelegt werden. Für rechtmäßig bestehende Wasserbenutzungsanlagen, Schutz- und Regulierungswasserbauten oder sonstige Wasseranlagen sind nach Maßgabe der Prioritäten zur stufenweisen Zielerreichung angemessene Sanierungsfristen festzulegen.

Die Ziele des Sanierungsprogrammes sind bei allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen als öffentliches Interesse (§ 105) und als Gesichtspunkte für die Handhabung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu beachten.

§ 33d. Abs. 3 und 4 neu

(3) Werden in einem Sanierungsprogramm (Abs. 2) Sanierungsfristen für bestehende Anlagen festgelegt, hat der Wasserberechtigte spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des Sanierungsprogramms der Behörde hinsichtlich der im Sanierungsgebiet liegenden sanierungspflichtigen Anlagen oder Anlagenteile ein den Vorgaben des Programms entsprechendes Sanierungsprojekt zur wasserrechtlichen Bewilligung vorzulegen oder die Anlage mit Ablauf der in der Verordnung festgelegten Sanierungsfrist stillzulegen. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist findet § 27 Abs. 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass eine mehrmalige Mahnung nicht erforderlich ist.

(4) Über Antrag des Wasserberechtigten ist die  Sanierungsfrist um längstens drei Jahre zu verlängern, wenn unter Berücksichtigung der gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse der Wasserberechtigte nachweist, dass der Aufwand für die sofortige Sanierung im Hinblick auf den für den Schutz der Gewässer erzielbaren Erfolg zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führen würde (zB mit Projektierungsarbeiten bereits begonnen wurde, die technische Durchführbarkeit sich aufgrund der Notwendigkeit der Planung und Durchführung nicht standardisierter Maßnahmen schwierig gestaltet).

Dem Antrag sind die zu seiner Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere jene nach § 103 anzuschließen.

§ 33f. (9) Verordnungen gemäß § 33f Abs. 1 Z 1 und 2 idF BGBl. I Nr. 156/2002 gelten als Verordnungen gemäß § 30c Abs. 2 Z 1 und 2.

§ 33f. (9) entfällt.

§ 38. (1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.

§ 38. (1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die gemäß § 42a Abs. 2 Z 2 wasserwirtschaftliche Regionalprogramme (§ 55g Abs. 1 Z 1) mit dem Zweck des Hochwasserschutzes erlassen wurden, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigungen auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.

§ 42a. neu.

Vorsorgen in Gebieten mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko

§ 42a. (1) Für Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit dem Ziel der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten Hochwasserrisikomanagementpläne (§ 55l) zu erstellen.

(2) Insbesondere für Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko

           1. sind Gefahrenzonenplanungen zu erstellen oder

           2. können auf der Grundlage der Gefahrenzonenplanungen oder gleichwertiger Planungsgrundlagen wasserwirtschaftliche Regionalprogramme (§ 55g Abs. 1 Z 1) erlassen werden.

(3) Zur Erstellung der Gefahrenzonenplanungen und deren Anpassung an den jeweiligen Stand der Entwicklung ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in Zusammenarbeit mit den Ländern zuständig. Die Gefahrenzonenplanungen sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen. In den Gefahrenzonenplanungen gemäß Abs. 2 Z 1 sind die hochwassergefährdeten Bereiche sowie jene Bereiche darzustellen, für die eine besondere Art der Bewirtschaftung oder deren Freihaltung für spätere schutzwasserwirtschaftliche Maßnahmen erforderlich ist. Nähere Vorschriften über den Inhalt sowie die Form und Ausgestaltung der Gefahrenzonenplanungen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung zu erlassen.

§ 43. (1) Wenn Ortschaften und Fluren wiederkehrenden Überschwemmungen oder anderen Wasserbeschädigungen ausgesetzt sind, ist durch die Bildung einer Wassergenossenschaft (§ 73) oder eines Wasserverbandes (§ 87) für die Ausführung solcher Bauten Sorge zu tragen oder es sind die von Fall zu Fall durch Bundesgesetz bestimmten anderweitigen Vorsorgen zu treffen. Insoweit es sich nicht um vom Bunde betreute Gewässer (§§ 7 und 8 des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 299/1989) oder solche Gewässer handelt, welche die Grenze zwischen zwei Bundesländern oder gegen das Ausland bilden, ist die Landesgesetzgebung ermächtigt, fallweise die an Stelle der Bildung einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverbandes tretenden besonderen Maßnahmen, wie insbesondere Konkurrenzbildung und dergleichen, durch Ausführungsgesetze zu regeln.

§ 43. (1) In Gebieten mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko ist, sofern sie in bei 30-jährlichen Hochwässern überfluteten Gebieten liegen, durch die Bildung einer Wassergenossenschaft (§ 73) oder eines Wasserverbandes (§ 87) für die Ausführung von schutzwasserwirtschaftlichen Maßnahmen, insbesondere Schutz- und Regulierungswasserbauten, Sorge zu tragen oder es sind die von Fall zu Fall durch Bundesgesetz bestimmten anderweitigen Vorsorgen zu treffen. Insoweit es sich nicht um vom Bunde betreute Gewässer (§§ 7 und 8 des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985) oder solche Gewässer handelt, welche die Grenze zwischen zwei Bundesländern oder gegen das Ausland bilden, ist die Landesgesetzgebung ermächtigt, fallweise die an Stelle der Bildung einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverbandes tretenden besonderen Maßnahmen, wie insbesondere Konkurrenzbildung und dergleichen, durch Ausführungsgesetze zu regeln.

SECHSTER ABSCHNITT

Einzugsgebietsbezogene Planung und Durchführung von Maßnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung insbesondere zum Schutz und zur Reinhaltung der Gewässer

SECHSTER ABSCHNITT

Einzugsgebietsbezogene Planung und Durchführung von Maßnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung zum Schutz und zur Reinhaltung sowie zur Abwehr und zur Pflege der Gewässer

Wasserwirtschaftliche Planung

§ 55. Abs. 1 neu.

Wasserwirtschaftliche Planung einschließlich Hochwasserrisikomanagement

§ 55. (1) Die einzugsgebietsbezogene Planung umfasst

           1. die Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Schutz der Oberflächengewässer und des Grundwassers mit dem Ziel,

               a) eine weitere Verschlechterung zu vermeiden sowie den Zustands der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt zu schützen und zu verbessern,

               b) eine nachhaltige Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der vorhandenen Ressourcen zu fördern,

                c) einen stärkeren Schutz und eine Verbesserung der aquatischen Umwelt, unter anderem durch spezifische Maßnahmen zur schrittweisen Reduzierung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von prioritären Stoffen und durch die Beendigung oder schrittweise Einstellung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von prioritären gefährlichen Stoffen anzustreben,

               d) eine schrittweise Reduzierung der Verschmutzung des Grundwassers sicherzustellen und seine weitere Verschmutzung zu verhindern und

                e) zur Minderung der Auswirkungen von Überschwemmungen und Dürren beizutragen.

           2. die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken mit dem Ziel der Verringerung der hochwasserbedingten nachteiligen Folgen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten.

               a) Hochwasser ist eine zeitlich beschränkte Überflutung von Land, das normalerweise nicht mit Wasser bedeckt ist. Diese umfasst Überflutungen durch Flüsse und Gebirgsbäche.

               b) Hochwasserrisiko ist die Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Hochwasserereignisses und der hochwasserbedingten potenziellen nachteiligen Folgen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten.

§ 55. (1) Dem Landeshauptmann …

§ 55. (2) Dem Landeshauptmann ...

§ 55. (2) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft obliegt insbesondere

          a) …

           c) die Aufstellung von einheitlichen Grundsätzen für die wasserwirtschaftliche Planung (Abs. 1 lit. a bis e),

          d) ….

§ 55. (3) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft obliegt insbesondere

          a) …

           c) die Aufstellung von einheitlichen Grundsätzen für die wasserwirtschaftliche Planung (Abs. 2 lit. a bis e),

          d) …

§ 55. (3) Wer eine wasserrechtliche Bewilligung anstrebt, hat schon vor Befassung der Wasserrechtsbehörde sein Vorhaben unter Darlegung der Grundzüge dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan anzuzeigen.

§ 55. (4) Wer eine wasserrechtliche Bewilligung anstrebt, hat schon vor Befassung der Wasserrechtsbehörde sein Vorhaben unter Darlegung der Grundzüge dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan anzuzeigen.

§ 55. (4) Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan ist in allen Verfahren nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem Mineralrohstoffgesetz, dem Eisenbahnrecht, dem Schifffahrtsrecht, dem Gewerberecht, dem Rohrleitungsrecht, dem Forstrecht und dem Abfallrecht des Bundes, durch die wasserwirtschaftliche Interessen berührt werden, zu hören, im Fall der Parteistellung (§ 102 Abs. 1 lit. h) beizuziehen. Die Parteistellung einschließlich der Beschwerdelegitimation vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts ist in Wahrnehmung seiner Aufgaben zur Wahrung wasserwirtschaftlicher Interessen gemäß Abs. 1 lit. a bis g, insbesondere unter Bedachtnahme auf die in einem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (Maßnahmen- oder Regionalprogramm) festgelegten Vorgaben (Maßnahmen) in allen behördlichen Verfahren nach diesem Bundesgesetz sowie in allen behördlichen Verfahren, in denen wasserrechtliche Bestimmungen mitangewendet werden (AWG 2002, UVP-G 2000, GewO 1994) gegeben.

§ 55. (5) Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan ist in allen Verfahren nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem Mineralrohstoffgesetz, dem Eisenbahnrecht, dem Schifffahrtsrecht, dem Gewerberecht, dem Rohrleitungsrecht, dem Forstrecht und dem Abfallrecht des Bundes, durch die wasserwirtschaftliche Interessen berührt werden, zu hören, im Fall der Parteistellung (§ 102 Abs. 1 lit. h) beizuziehen. Die Parteistellung einschließlich der Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof ist in Wahrnehmung seiner Aufgaben zur Wahrung wasserwirtschaftlicher Interessen gemäß Abs. 2 lit. a bis g, insbesondere unter Bedachtnahme auf die in einem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (Maßnahmen- oder Regionalprogramm) festgelegten Vorgaben (Maßnahmen) in allen behördlichen Verfahren nach diesem Bundesgesetz sowie in allen behördlichen Verfahren, in denen wasserrechtliche Bestimmungen mitangewendet werden (AWG 2002, UVP-G 2000, GewO 1994) gegeben.

§ 55d. (1) Als Grundlage für den Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan haben der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entsprechend seinen Aufgaben für die überregionale wasserwirtschaftliche Planung (§ 55 Abs. 2) und der Landeshauptmann entsprechend seinen Aufgaben für die regionale und lokale wasserwirtschaftliche Planung (§ 55 Abs. 1) die jeweils hiefür bedeutsamen natürlichen, wirtschaftlichen und sozioökonomischen Gegebenheiten, einschließlich der Auswirkungen von signifikanten anthropogenen Belastungen (§§ 59, 59a) und bisherigen Entwicklung zu erheben und unter Berücksichtigung der voraussehbaren Veränderungen in Bestandsaufnahmen festzuhalten. Die Bestandsaufnahmen haben die in Anhang B Z 1 bis 6 genannten Informationen zu umfassen und sind insbesondere nach Vorliegen neuer Überwachungsergebnisse anzupassen bzw. auf dem letzten Stand zu halten. Die Aufgabenverteilung richtet sich nach § 55h Abs. 1.

§ 55d. (1) Als Grundlage für den Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan haben der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entsprechend seinen Aufgaben für die überregionale wasserwirtschaftliche Planung (§ 55 Abs. 3) und der Landeshauptmann entsprechend seinen Aufgaben für die regionale und lokale wasserwirtschaftliche Planung (§ 55 Abs. 2) die jeweils hiefür bedeutsamen natürlichen, wirtschaftlichen und sozioökonomischen Gegebenheiten, einschließlich der Auswirkungen von signifikanten anthropogenen Belastungen (§§ 59, 59a) und bisherigen Entwicklung zu erheben und unter Berücksichtigung der voraussehbaren Veränderungen in Bestandsaufnahmen festzuhalten. Die Bestandsaufnahmen haben die in Anhang B Teil I Z 1 bis 6 genannten Informationen zu umfassen und sind insbesondere nach Vorliegen neuer Überwachungsergebnisse anzupassen bzw. auf dem letzten Stand zu halten. Die Aufgabenverteilung richtet sich nach § 55h Abs. 1.

§ 55e. (1) Zur Verwirklichung der in §§ 30a, c und d festgelegten Ziele hat das Maßnahmenprogramm zumindest Vorgaben (grundlegende Maßnahmen) zu enthalten,

           1. die unter Bedachtnahme auf das Kostendeckungsprinzip für Wasserdienstleistungen (Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung), einschließlich Umwelt und Ressourcenkosten und unter Zugrundelegung des Verursacherprinzips bis 2010 auf Grundlage der wirtschaftlichen Analyse der Wassernutzungen

               a) adäquate …

§ 55e. (1) Zur Verwirklichung der in §§ 30a, c und d festgelegten Ziele hat das Maßnahmenprogramm zumindest Vorgaben (grundlegende Maßnahmen) zu enthalten,

           1. die unter Bedachtnahme auf das Kostendeckungsprinzip für Wasserdienstleistungen (Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung), einschließlich Umwelt- und Ressourcenkosten und unter Zugrundelegung des Verursacherprinzips bis 2010 auf Grundlage der wirtschaftlichen Analyse der Wassernutzungen

               a) adäquate …

§ 55e. (3) Zur Unterstützung der konkreten Maßnahmenprogrammerstellung (§ 30f Abs. 1) kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Kataloge für die in Abs. 1 und 2 genannten Maßnahmenbereiche näher ausformen und zur Verfügung stellen. Diese können die Beste verfügbare Umweltpraxis, den Stand der Technik zur Begrenzung bzw. zur Minderung solcher Auswirkungen einschließen. Hinsichtlich der Angelegenheiten im Bereich der gewerblichen Betriebe und der E-Wirtschaft ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit herzustellen.

§ 55e. (3) Zur Unterstützung der konkreten Maßnahmenprogrammerstellung (§ 55f Abs. 1) kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Kataloge für die in Abs. 1 und 2 genannten Maßnahmenbereiche näher ausformen und zur Verfügung stellen. Diese können die Beste verfügbare Umweltpraxis, den Stand der Technik zur Begrenzung bzw. zur Minderung solcher Auswirkungen einschließen. Hinsichtlich der Angelegenheiten im Bereich der gewerblichen Betriebe und der E-Wirtschaft ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit herzustellen.

Umsetzung der Maßnahmenprogramme

§ 55g. (1) Wenn dies zur Erreichung und Erhaltung der gemäß §§ 30a, c und d festgelegten Umweltziele in Umsetzung der konkreten Vorgaben (Maßnahmenprogramme) des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes erforderlich ist, hat der Landeshauptmann mit Verordnung für bestimmte Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper oder Teile von Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpern

           1. – unbeschadet bestehender Rechte – wasserwirtschaftliche Regionalprogramme zu erlassen.

Umsetzung der Maßnahmen

§ 55g. (1) Wenn dies zur Erreichung und Erhaltung der gemäß §§ 30a, c und d festgelegten Umweltziele in Umsetzung der konkreten Vorgaben (Maßnahmenprogramme) des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes oder zur Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erforderlich ist, hat der Landeshauptmann mit Verordnung für bestimmte Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper oder Teile von Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpern, Einzugs-, Quell- oder Hochwasserabflussgebiete

           1. – unbeschadet bestehender Rechte – wasserwirtschaftliche Regionalprogramme zu erlassen.

§ 55g. (3) Bescheide dürfen nur im Einklang mit dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (Maßnahmenprogramm) sowie mit auf diesem basierenden Regionalprogrammen erlassen werden. Gegen mit dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan in Widerspruch stehende wasserrechtliche sowie in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen erlassene rechtskräftige Bescheide kann das wasserwirtschaftliche Planungsorgan binnen drei Monaten, nachdem es nachweislich vom Bescheid Kenntnis erlangt hat, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, sofern es dem Verfahren entweder nicht nachweislich beigezogen wurde oder es unter Bedachtnahme auf die in einem Maßnahmen- oder Regionalprogramm festgelegten Vorgaben (Maßnahmen) eine begründete negative Stellungnahme abgegeben hat. Über Verlangen ist dem Bewilligungsinhaber bereits vor Ablauf der dreimonatigen Frist vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan mitzuteilen, ob Gründe für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vorliegen.

§ 55g. (3) Bescheide dürfen nur im Einklang mit dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (Maßnahmenprogramm) sowie mit auf diesem basierenden Regionalprogrammen erlassen werden. Gegen mit dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan in Widerspruch stehende wasserrechtliche sowie in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen erlassene rechtskräftige  letztinstanzliche Bescheide kann das wasserwirtschaftliche Planungsorgan binnen drei Monaten, nachdem es nachweislich vom Bescheid Kenntnis erlangt hat, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, sofern es dem Verfahren entweder nicht nachweislich beigezogen wurde oder es unter Bedachtnahme auf die in einem Maßnahmen- oder Regionalprogramm festgelegten Vorgaben (Maßnahmen) eine begründete negative Stellungnahme abgegeben hat. Über Verlangen ist dem Bewilligungsinhaber bereits vor Ablauf der dreimonatigen Frist vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan mitzuteilen, ob Gründe für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vorliegen.

§ 55h. (1) Für die Durchführung der Ist-Bestandsanalyse hat

           1. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Rahmen seiner Aufgaben gemäß § 55 Abs. 2 auf Basis der gemäß § 59 und § 59a vorliegenden Umweltdaten in einem ersten Schritt spätestens neun Monate vor Ablauf der Frist zur Erfüllung der Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission (§ 55k Abs. 3 Z 2) dem Landeshauptmann einen Entwurf der Ist-Bestandsanalyse zur Verfügung zu stellen.

           2. der Landeshauptmann entsprechend seinen Aufgaben gemäß § 55 Abs. 1 den ihm gemäß Z 1 übermittelten Entwurf anhand der ihm zur Verfügung stehenden Umweltdaten auf seine Plausibilität zu prüfen und erforderlichenfalls unter Anschluss der entsprechenden Unterlagen und Daten zu ergänzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft binnen sechs Monaten ab Übermittlung zurückzustellen.

Insbesondere hat …

§ 55h. (1) Für die Durchführung der Ist-Bestandsanalyse hat

           1. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Rahmen seiner Aufgaben gemäß § 55 Abs. 3 auf Basis der gemäß § 59 und § 59a vorliegenden Umweltdaten in einem ersten Schritt spätestens neun Monate vor Ablauf der Frist zur Erfüllung der Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission (§ 55o Abs. 3 Z 2) dem Landeshauptmann einen Entwurf der Ist-Bestandsanalyse zur Verfügung zu stellen.

           2. der Landeshauptmann entsprechend seinen Aufgaben gemäß § 55 Abs. 2 den ihm gemäß Z 1 übermittelten Entwurf anhand der ihm zur Verfügung stehenden Umweltdaten auf seine Plausibilität zu prüfen und erforderlichenfalls unter Anschluss der entsprechenden Unterlagen und Daten zu ergänzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft binnen sechs Monaten ab Übermittlung zurückzustellen.

Insbesondere hat …

§ 55i. neu

Vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos

§ 55i. (1) Für jede Flussgebietseinheit ist bis zum 22. Dezember 2011 eine vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos vorzunehmen.

(2) Die vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos ist auf der Grundlage verfügbarer oder leicht abzuleitender Informationen, wie etwa Aufzeichnungen und Studien zu langfristigen Entwicklungen, insbesondere zu den Auswirkungen von Klimaänderungen auf das Auftreten von Hochwasser, durchzuführen, um eine Einschätzung der potenziellen Risiken vorzunehmen. Sie hat zumindest Folgendes zu umfassen:

           1. in geeignetem Maßstab angelegte Karten der Flussgebietseinheit, aus denen die Grenzen der Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete sowie die Topografie und die Flächennutzung hervorgehen;

           2. eine Beschreibung vergangener Hochwasser, die signifikante nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten hatten und bei denen die Wahrscheinlichkeit der Wiederkehr in ähnlicher Form weiterhin gegeben ist, einschließlich ihrer Ausdehnung und der Abflusswege sowie einer Bewertung ihrer nachteiligen Auswirkungen;

           3. eine Beschreibung der signifikanten Hochwasser der Vergangenheit, sofern signifikante nachteilige Folgen zukünftiger ähnlicher Ereignisse erwartet werden könnten;

           4. eine Bewertung der potenziellen nachteiligen Folgen künftiger Hochwasser auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten unter möglichst umfassender Berücksichtigung von Faktoren wie der Topografie, der Lage von Wasserläufen und ihrer allgemeinen hydrologischen und geomorphologischen Merkmale, einschließlich der Überschwemmungsgebiete als natürliche Retentionsflächen, der Wirksamkeit der bestehenden vom Menschen geschaffenen Hochwasserabwehrinfrastrukturen, der Lage bewohnter Gebiete, der Gebiete wirtschaftlicher Tätigkeit und langfristiger Entwicklungen, einschließlich der Auswirkungen des Klimawandels auf das Auftreten von Hochwasser.

(3) Bei der Durchführung der vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos ist das in § 55h Abs. 1 festgelegte Verfahren sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft spätestens zwölf Monate vor Ablauf der Frist zur Erfüllung der Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission (§ 55o Abs. 5 Z 1) dem Landeshauptmann einen Entwurf für die vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos zur Verfügung zu stellen hat. Der Landeshauptmann hat den ihm übermittelten Entwurf anhand der ihm zur Verfügung stehenden Umweltdaten auf seine Plausibilität zu prüfen und erforderlichenfalls unter Anschluss der entsprechenden Unterlagen und Daten zu ergänzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Umwelt und Wasserwirtschaft binnen sechs Monaten ab Übermittlung zurückzustellen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den Austausch von für die vorläufige Bewertung relevanten Informationen mit den zuständigen Behörden der betroffenen Staaten sicherzustellen.

(4) Die vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos ist bis zum 22. Dezember 2018 und danach alle sechs Jahre unter besonderer Berücksichtigung der voraussichtlichen Auswirkungen des Klimawandels auf das Auftreten von Hochwasser zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren.

§ 55j. neu

Bestimmung der Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko

§ 55j. (1) Auf der Grundlage der vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos gemäß § 55i sind für jedes Flusseinzugsgebiet diejenigen Gebiete zu bestimmen, bei denen davon auszugehen ist, dass ein potenzielles signifikantes Hochwasserrisiko besteht oder für wahrscheinlich gehalten werden kann. Bei der Durchführung der Bestimmung der Gebiete mit potenziellem Hochwasserrisiko ist das in § 55h Abs. 1 festgelegte Verfahren sinngemäß anzuwenden, wobei eine Koordination gegenüber dem Ausland im Sinne des § 55c Abs. 3 sicherzustellen ist.

(2) Ein Gebiet gemäß Abs. 1 ist zu bestimmen, wenn in diesem Gebiet

           1. Nutzungen für Siedlungs- und Wirtschaftszwecke und sonstige höherwertige Nutzungen;

           2. infrastrukturelle Einrichtungen von überregionaler, nationaler oder internationaler Bedeutung;

           3. Anlagen gemäß Anhang I der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung oder andere bedeutende Verschmutzungsquellen;

           4. Schutzgebiete gemäß § 59b Z 1, Z 3 und Z 5 oder

           5. Kulturerbegüter von nationaler oder internationaler Bedeutung

bestehen oder in Zukunft aufgrund konkreter Widmungen oder für die wasserwirtschaftliche Ordnung bedeutender konkreter Planungen anderer Planungsträger (§ 55a Abs. 3) entstehen könnten und in denen aufgrund der Häufigkeit oder der Intensität der Gefährdung durch Hochwasser und der besonderen Siedlungs- oder Nutzungsdichte oder der besonderen Bedeutung der Nutzung signifikante nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten zu erwarten sind.

(3) Bei der Bestimmung der Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko ist das in § 55i Abs. 3 festgelegte Verfahren anzuwenden, wobei eine Koordination gegenüber dem Ausland im Sinne des § 55c Abs. 3 sicherzustellen ist.

§ 55k. neu

Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten

§ 55k. (1) Für die nach § 55j bestimmten Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko sind auf der Ebene der Flusseinzugsgebiete Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten in dem Maßstab, der hierfür am besten geeignet ist, bis zum 22. Dezember 2013 zu erstellen. Zusätzlich können für Gebiete außerhalb von Gebieten mit potenziellem signifikantem Risiko in dem Maßstab, der hierfür am besten geeignet ist, Hochwassergefahrenkarten erstellt werden, die als Grundlage für nachfolgende Bewertungen von Retentionsräumen hinsichtlich ihrer Wirksamkeit für nicht-bauliche Maßnahmen in den Hochwasserrisikomanagementplänen dienen.

(2) Die Hochwassergefahrenkarten haben jene Gebiete zu erfassen, die nach folgenden Szenarien unter Berücksichtigung von Feststoffprozessen, Wildholzführung, Eisbildung sowie Einflüssen der Gewässermorphologie überflutet werden könnten:

           1. Hochwasser niedriger Wahrscheinlichkeit mit einem voraussichtlichen Wiederkehrintervall von 300 Jahren oder Szenarien für Extremereignisse;

           2. Hochwasser mittlerer Wahrscheinlichkeit mit einem voraussichtlichen Wiederkehrintervall von zumindest 100 Jahren;

           3. Hochwasser hoher Wahrscheinlichkeit mit einem voraussichtlichen Wiederkehrintervall von 30 Jahren.

(3) Die Hochwassergefahrenkarten haben jeweils für die Gebiete nach Abs. 2 Angaben zu enthalten

           1. zum Ausmaß der Überflutung;

           2. zur Wassertiefe bzw. gegebenenfalls zum Wasserstand;

           3. gegebenenfalls zur Fließgeschwindigkeit oder zum relevanten Wasserabfluss.

(4) In den Hochwasserrisikokarten sind potenzielle hochwasserbedingte nachteilige Auswirkungen nach den in Abs. 2 beschriebenen Hochwasserereignissen zu bezeichnen. Diese sind anzugeben als

           1. ungefähre Anzahl der potenziell betroffenen Einwohner;

           2. Art der wirtschaftlichen Tätigkeiten in dem potenziell betroffenen Gebiet;

           3. Anlagen gemäß Anhang I der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, die im Falle der Überflutung unbeabsichtigte Umweltverschmutzungen verursachen könnten, und potenziell betroffene Schutzgebiete gemäß § 59b Z 1, Z 3 und Z 5;

           4. Gebiete, in denen Hochwasser mit hohem Feststoffgehalt oder murartige Hochwasserereignisse auftreten können;

           5. Informationen über andere als in Z 3 genannte bedeutende Verschmutzungsquellen.

(5) Bei der Erstellung der Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten ist das in § 55h Abs. 1 festgelegte Verfahren sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft spätestens zwölf Monate vor Ablauf der Frist zur Erfüllung der Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission (§ 55o Abs. 5 Z 2) dem Landeshauptmann Kartenentwürfe zur Verfügung zu stellen hat. Der Landeshauptmann hat den ihm übermittelten Entwurf anhand der ihm zur Verfügung stehenden Umweltdaten auf seine Plausibilität zu prüfen und erforderlichenfalls unter Anschluss der entsprechenden Unterlagen und Daten zu ergänzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Umwelt und Wasserwirtschaft binnen sechs Monaten ab Übermittlung zurückzustellen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Laufe der Erstellung der Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten für jene Gebiete mit potenziellem signifikantem Risiko, die mit anderen Mitgliedstaaten geteilt werden, mit den zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten Informationen auszutauschen.

(6) Die Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten sind bis zum 22. Dezember 2019 und danach alle sechs Jahre unter besonderer Berücksichtigung der voraussichtlichen Auswirkungen des Klimawandels auf das Auftreten von Hochwasser zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren.

(7) Die Erstellung und die periodischen Überarbeitungen der Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten sind mit den Überprüfungen der Ist-Bestandsanalyse (§ 55d) abzustimmen und können in diese einbezogen werden.

§ 55l. neu

Hochwasserrisikomanagementpläne

§ 55l. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung auf der Grundlage der gemäß § 55k erstellten Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten auf der Ebene der Flusseinzugsgebiete für die Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko (§ 55j) bis zum 22. Dezember 2015 koordinierte Hochwasserrisikomanagementpläne zu erstellen und zu veröffentlichen.

(2) Dabei sind für die Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko angemessene Ziele für das Hochwasserrisikomanagement festzulegen, wobei der Schwerpunkt

           1. auf der Verringerung potenzieller hochwasserbedingter nachteiliger Folgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten und

           2. sofern angebracht, auf nichtbaulichen Maßnahmen der Hochwasservorsorge und/oder

           3. einer Verminderung der Hochwasserwahrscheinlichkeit liegt.

(3) Zur Erreichung der gemäß Abs. 2 festgelegten Ziele haben die Hochwasserrisikomanagementpläne Maßnahmen zu enthalten. Sie dürfen keine Maßnahmen enthalten, die aufgrund ihres Umfangs und ihrer Wirkung das Hochwasserrisiko in anderen Staaten im selben Einzugsgebiet oder Teileinzugsgebiet erheblich erhöhen. Dies gilt nicht, wenn die Maßnahmen mit dem betroffenen Staat koordiniert wurden und im Rahmen des Abs. 6 zwischen den betroffenen Staaten eine einvernehmliche Lösung gefunden wurde.

(4) Die Hochwasserrisikomanagementpläne haben alle Aspekte des Hochwasserrisikomanagements zu erfassen, wobei der Schwerpunkt auf Vermeidung, Schutz und Vorsorge, einschließlich Hochwasser-vorhersagen und Frühwarnsystemen, liegt und die besonderen Merkmale des betreffenden Einzugsgebietes bzw. Teileinzugsgebietes berücksichtigt werden. Die Unterstützung nachhaltiger Flächennutzungsmethoden, die Verbesserung des Wasserrückhalts und kontrollierte Überflutungen bestimmter Gebiete im Falle eines Hochwasserereignisses können ebenfalls in die Hochwasserrisikomanagementpläne einbezogen werden.

Sie haben die in Teil II des Anhangs B beschriebenen Bestandteile zu umfassen und relevante Aspekte zu berücksichtigen, wie etwa Kosten und Nutzen, Ausdehnung der Überschwemmung und Hochwasserabflusswege und Gebiete mit dem Potenzial zur Retention von Hochwasser, wie zB natürliche Überschwemmungsgebiete, die umweltbezogenen Ziele der §§ 30a, 30c und 30d, Bodennutzung und Wasserwirtschaft, Raumordnung, Flächennutzung, Naturschutz, Schifffahrt und Hafeninfrastruktur.

(5) Bei der Erstellung der Hochwasserrisikomanagementpläne ist das in § 55h Abs. 1 festgelegte Verfahren sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dem Landeshauptmann spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Frist zur Erfüllung der Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission (§ 55o Abs. 5 Z 3) einen Entwurf zu übermitteln hat. Der Landeshauptmann hat den ihm übermittelten Entwurf anhand der ihm zur Verfügung stehenden Umweltdaten auf seine Plausibilität zu prüfen und erforderlichenfalls unter Anschluss der entsprechenden Unterlagen und Daten zu ergänzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Umwelt und Wasserwirtschaft binnen sechs Monaten ab Übermittlung zurückzustellen. Entsprechend diesem Verfahren ist bis zum 22. Dezember 2014 ein Entwurf zu erstellen, der der Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 55m Abs. 1b) zu unterziehen ist.

(6) In internationalen Flusseinzugsgebieten hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Koordinierung mit dem Ausland im Wege der bi- oder multilateralen Gewässerschutzkommissionen sicherzustellen mit dem Ziel, einen einzigen internationalen Hochwasserrisikomanagementplan oder mehrere auf der Ebene des internationalen Flusseinzugsgebietes koordinierte Hochwasserrisikomanagementpläne zu erstellen. Gelingt dies nicht, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf eine möglichst weitgehende Koordinierung des die inländischen Teile des internationalen Flusseinzugsgebiets erfassenden Hochwasserrisikomanagementplans auf der Ebene des internationalen Flusseinzugsgebiets hinzuwirken. Sofern dies in einem gemeinsamen Teileinzugsgebiet von beiden Staaten für angemessen erachtet wird, können die koordinierten Hochwasserrisikomanagementpläne durch detailliertere und auf der Ebene der internationalen Teileinzugsgebiete abgestimmte Hochwasserrisikomanagementpläne ergänzt werden.

(7) Die Hochwasserrisikomanagementpläne, einschließlich der in Teil II des Anhangs B beschriebenen Bestandteile, sind bis zum 22. Dezember 2021 und danach alle sechs Jahre unter besonderer Berücksichtigung der voraussichtlichen Auswirkungen des Klimawandels auf das Auftreten von Hochwasser zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren.

(8) Die Erstellung und  die periodischen Überarbeitungen der Hochwasserrisikomanagementpläne sind mit den in § 55c Abs. 5 vorgesehenen Überprüfungen der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete zu koordinieren und können in diese einbezogen werden.

Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Erstellung von Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplänen

§ 55i. (1) Zum Zweck …

Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Erstellung von Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplänen und Hochwasserrisikomanagementplänen

§ 55m. (1) Zum Zweck …

§ 55m. Abs. 1a und b neu

§ 55m. (1a) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht die vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos, die Hochwassergefahrenkarten, die Hochwasserrisikokarten und die Hochwasserrisikomanagementpläne im Wasserinformationssystem Austria (§ 59).

(1b) Die aktive Einbeziehung aller interessierten Stellen bei der Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Hochwasserrisikomanagementpläne erfolgt in sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 bis 7 und ist mit der Vorgangsweise für Nationale Gewässerbewirtschaftungspläne zu koordinieren.

§ 55j. (1) Abgesehen von Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplänen ist bei der Erstellung und Ausarbeitung von wasserwirtschaftlichen Plänen - insbesondere solchen, durch die der Rahmen für künftige Genehmigungen von Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, gesetzt wird oder bei denen angesichts ihrer voraussichtlichen Auswirkungen eine Prüfung in Umsetzung der Artikel 6 und 7 der Richtlinie (EWG) Nr. 92/43, ABl. Nr. L 206/7 für erforderlich erachtet wird – die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben (Abs. 4) ein Umweltbericht entsprechend den Vorgaben des § 55i Abs. 5 auszuarbeiten. Dabei sind hinsichtlich Festlegung des Umfanges und Detaillierungsgrades des Berichtes die gemäß § 108 genannten betroffenen Amtsstellen zu hören.

§ 55n. (1) Abgesehen von Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplänen ist bei der Erstellung und Ausarbeitung von wasserwirtschaftlichen Plänen - insbesondere solchen, durch die der Rahmen für künftige Genehmigungen von Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, gesetzt wird oder bei denen angesichts ihrer voraussichtlichen Auswirkungen eine Prüfung in Umsetzung der Artikel 6 und 7 der Richtlinie (EWG) Nr. 92/43, ABl. Nr. L 206/7 für erforderlich erachtet wird – die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben (Abs. 4) ein Umweltbericht entsprechend den Vorgaben des § 55m Abs. 5 auszuarbeiten. Dabei sind hinsichtlich Festlegung des Umfanges und Detaillierungsgrades des Berichtes die gemäß § 108 genannten betroffenen Amtsstellen zu hören.

§ 55j. (3) Das Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren ist entsprechend § 55i (ausgenommen Abs. 4 Z 1 und 2) durchzuführen. Pläne sind zu veröffentlichen und im Fall von grenzüberschreitenden Konsultationen den jeweiligen betroffenen Staaten zugänglich zu machen. Dabei sind eine nichttechnische Zusammenfassung der in den Plan einbezogenen Umwelterwägungen sowie eine Zusammenfassung hinsichtlich der Berücksichtigung der gemäß § 55i Abs. 2 abgegebenen Stellungnahmen, der Ergebnisse grenzüberschreitender Konsultationen, wesentlicher Planungsgrundlagen einschließlich des Umweltberichtes sowie die Planauswahlgründe anzuschließen.

§ 55n. (3) Das Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren ist entsprechend § 55m (ausgenommen Abs. 4 Z 1 und 2) durchzuführen. Pläne sind zu veröffentlichen und im Fall von grenzüberschreitenden Konsultationen den jeweiligen betroffenen Staaten zugänglich zu machen. Dabei sind eine nichttechnische Zusammenfassung der in den Plan einbezogenen Umwelterwägungen sowie eine Zusammenfassung hinsichtlich der Berücksichtigung der gemäß § 55m Abs. 2 abgegebenen Stellungnahmen, der Ergebnisse grenzüberschreitender Konsultationen, wesentlicher Planungsgrundlagen einschließlich des Umweltberichtes sowie die Planauswahlgründe anzuschließen.

§ 55k. (1) Der Bundesminister …

§ 55o. (1) Der Bundesminister …

§ 55o. (5) neu

§ 55o. (5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Europäischen Kommission

           1. die vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos bis zum 22. März 2012, danach bis zum 22. März 2019 und im weiteren alle sechs Jahre;

           2. die Hochwassergefahrenkarten sowie die Hochwasserrisikokarten bis zum 22. März 2014 und im weiteren alle sechs Jahre;

           3. die Hochwasserrisikomanagementpläne bis zum 22. März 2016 und im weiteren alle sechs Jahre

zur Verfügung zu stellen.

§ 55l. (4) In einem Programm mit den Zielsetzungen gemäß Abs. 3 können zusätzliche Kriterien (zB lange Wachstumsphasen, Pflanzen mit hohem Stickstoffbedarf, hoher Nettoniederschlag), Maßnahmen, Verfahren und Verhaltensweisen festgelegt werden, deren Vorliegen bzw. Einhaltung sicherstellen, dass die schrittweise Reduzierung und Verhinderung der weiteren Verschmutzung der Gewässer (§ 30) nicht gefährdet ist, wenn landwirtschaftliche Betriebe von der in Abs. 3 letzter Satz festgelegten Höchstmenge an Stickstoff abweichen. Zugleich sind in einem solchen Programm Vorhaltungsverpflichtungen sowie die zur Einhaltung der Ausnahmebestimmungen weiters erforderlichen Regelungen, insbesondere Meldeverpflichtungen, zu treffen. Strengere Regelungen gemäß §§ 34f bzw. 33f betreffend wasserrechtlich besonders geschützter Gebiete bleiben unberührt. Die Ausnahmebestimmungen bedürfen der Zustimmung der Europäischen Kommission gemäß Art. 9 iVm. Anhang III Z 2 lit. b der Richtlinie 91/676/EWG.

§ 55p. (4) In einem Programm mit den Zielsetzungen gemäß Abs. 3 können zusätzliche Kriterien (zB lange Wachstumsphasen, Pflanzen mit hohem Stickstoffbedarf, hoher Nettoniederschlag), Maßnahmen, Verfahren und Verhaltensweisen festgelegt werden, deren Vorliegen bzw. Einhaltung sicherstellen, dass die schrittweise Reduzierung und Verhinderung der weiteren Verschmutzung der Gewässer (§ 30) nicht gefährdet ist, wenn landwirtschaftliche Betriebe von der in Abs. 3 letzter Satz festgelegten Höchstmenge an Stickstoff abweichen. Zugleich sind in einem solchen Programm Vorhaltungsverpflichtungen sowie die zur Einhaltung der Ausnahmebestimmungen weiters erforderlichen Regelungen, insbesondere Meldeverpflichtungen, zu treffen. Strengere Regelungen gemäß §§ 34 bzw. 33f betreffend wasserrechtlich besonders geschützter Gebiete bleiben unberührt. Die Ausnahmebestimmungen bedürfen der Zustimmung der Europäischen Kommission gemäß Art. 9 iVm. Anhang III Z 2 lit. b der Richtlinie 91/676/EWG.

§ 59. (1) Zur Erfassung der für die wasserwirtschaftliche Planung erforderlichen Planungsgrundlagen ist beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein nach Flusseinzugsgebieten, Planungsräumen und Sachgebieten gegliedertes Wasserinformationssystem Austria zu führen, in dem die für die wasserwirtschaftliche Planung bedeutsamen Gegebenheiten verfügbar zu halten sind. Es dient als Übersicht über die maßgeblichen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse im Bundesgebiet, insbesondere zur Erstellung der (internationalen) Bewirtschaftungspläne einschließlich der Maßnahmenprogramme sowie als Grundlage für die Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten.

Im Wasserinformationssystem Austria sind der jeweils gültige Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan und die ihm zugrunde liegenden Hintergrundinformationen verfügbar zu machen.

§ 59. (1) Zur Erfassung der für die wasserwirtschaftliche Planung erforderlichen Planungsgrundlagen ist beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein nach Flusseinzugsgebieten, Planungsräumen und Sachgebieten gegliedertes Wasserinformationssystem Austria zu führen, in dem die für die wasserwirtschaftliche Planung bedeutsamen Gegebenheiten verfügbar zu halten sind. Es dient als Übersicht über die maßgeblichen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse im Bundesgebiet, insbesondere zur Erstellung der (internationalen) Bewirtschaftungspläne einschließlich der Maßnahmenprogramme sowie als Grundlage für die Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten.

Im Wasserinformationssystem Austria sind der jeweils gültige Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan sowie der Hochwasserrisikomanagementplan und die diesen Planungen zugrunde liegenden Hintergrundinformationen verfügbar zu machen.

§ 59. (2) Es hat unter Bedachtnahme auf die wesentlichen Nutzungen und Entwicklungsmöglichkeiten zusammenhängende Angaben über die wasserwirtschaftlichen Grundlagen einschließlich der in Betracht kommenden klimatischen und geologischen Verhältnisse, über den Wasserhaushalt, die Beschaffenheit der Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper, über Wassernutzungen insbesondere Wasserentnahmen, die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, die Wasserkraftnutzung sowie über wasserbauliche Maßnahmen und Maßnahmen zum Schutz vor Naturgefahren, über Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer sowie über eine ökonomische Darstellung wesentlicher Wassernutzungen zu enthalten.

§ 59. (2) Es hat unter Bedachtnahme auf die wesentlichen Nutzungen und Entwicklungsmöglichkeiten zusammenhängende Angaben über die wasserwirtschaftlichen Grundlagen einschließlich der in Betracht kommenden klimatischen und geologischen Verhältnisse, über den Wasserhaushalt, die Beschaffenheit der Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper, über Wassernutzungen insbesondere Wasserentnahmen, die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, die Wasserkraftnutzung sowie über wasserbauliche Maßnahmen und Maßnahmen zum Schutz vor Naturgefahren, über Hochwassergefahren und Hochwasserrisiken, über Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer sowie über eine ökonomische Darstellung wesentlicher Wassernutzungen zu enthalten.

§ 59. (3) Das Wasserinformationssystem Austria dient der Erstellung von Karten, Tabellen und Texten, insbesondere für folgende Zwecke:

           1. …;

           6. Erstellung eines Kataloges möglicher Maßnahmen und deren Kosten (§ 55e Abs. 3) als Grundlage für die Erstellung kosteneffizienter Maßnahmenprogramme.

Demgemäß ist das Wasserinformationssystem Austria entsprechend den Z 1 bis 6 zu strukturieren. Eine weitere Untergliederung hat entsprechend den Vorgaben des Anhanges II der RL 2000/60/EG zu erfolgen. Für die Zwecke des Abs. 1 kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung die näheren Bestimmungen über die Einrichtung (Inhalte, Datenstruktur und Datenformate, Schnittstellendefinitionen, Datenverwendung) des Wasserinformationssystems Austria erlassen.

§ 59. (3) Das Wasserinformationssystem Austria dient der Erstellung von Karten, Tabellen und Texten, insbesondere für folgende Zwecke:

           1. …;

           6. Erstellung eines Kataloges möglicher Maßnahmen und deren Kosten (§ 55e Abs. 3) als Grundlage für die Erstellung kosteneffizienter Maßnahmenprogramme;

           7. vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos;

           8. Bestimmung der Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko;

           9. Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten

        10. Hochwasserrisikomanagementpläne.

Demgemäß ist das Wasserinformationssystem Austria entsprechend den Z 1 bis 10 zu strukturieren. Eine weitere Untergliederung hat entsprechend den Vorgaben des Anhanges II der RL 2000/60/EG zu erfolgen. Für die Zwecke des Abs. 1 kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung die näheren Bestimmungen über die Einrichtung (Inhalte, Datenstruktur und Datenformate, Schnittstellendefinitionen, Datenverwendung) des Wasserinformationssystems Austria erlassen.

§ 59. (6) Für die Führung des Wasserinformationssystems Austria sind in erster Linie gesetzliche Regelwerke, Publikationen, die amtlichen Ergebnisse der Beobachtungen gemäß dem siebenten Abschnitt, das elektronische Register gemäß § 59a, Daten der wasserwirtschaftlichen Dienststellen beim Landeshauptmann, insbesondere der wasserwirtschaftlichen Planung, Daten der Wasserstraßendirektion, des Bundesamtes für Wasserwirtschaft und seiner Institute, der ARGES, des Umweltbundesamtes sowie des forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung heranzuziehen und in fachgemäßer Weise zu verwerten.

§ 59. (6) Für die Führung des Wasserinformationssystems Austria sind in erster Linie gesetzliche Regelwerke, Publikationen, die amtlichen Ergebnisse der Beobachtungen gemäß dem siebenten Abschnitt, das elektronische Register gemäß § 59a, Daten der wasserwirtschaftlichen Dienststellen beim Landeshauptmann, insbesondere der wasserwirtschaftlichen Planung, Daten der Wasserstraßendirektion, des Bundesamtes für Wasserwirtschaft und seiner Institute, der AGES, des Umweltbundesamtes sowie des forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung heranzuziehen und in fachgemäßer Weise zu verwerten.

§ 59. (7) Die mit der Abwicklung der Förderung gemäß UFG betrauten Stellen, andere Stellen, bei denen in Wahrnehmung von bundes- oder landesgesetzlich übertragenen Aufgaben oder in Vollziehung unmittelbar anwendbarer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften solche Daten angefallen sind, Unternehmungen von besonderer Bedeutung (Energieversorgungsunternehmen, Wasserversorgungsunternehmen, Industrien und dergleichen) haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Ersuchen die für die Bestandsaufnahme erforderlichen  Daten zur Verfügung zu stellen. Eine derartige Verpflichtung besteht jedenfalls hinsichtlich jener Daten, die diese Stellen in Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten bereitzuhalten haben.

§ 59. (7) Die mit der Abwicklung der Förderung gemäß UFG betrauten Stellen, andere Stellen, bei denen in Wahrnehmung von bundes- oder landesgesetzlich übertragenen Aufgaben oder in Vollziehung unmittelbar anwendbarer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften solche Daten angefallen sind, Unternehmungen von besonderer Bedeutung (Energieversorgungsunternehmen, Wasserversorgungsunternehmen, Industrien, Betreiber von Infrastruktureinrichtungen und dergleichen) haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Ersuchen die für die Bestandsaufnahme und für die vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Eine derartige Verpflichtung besteht jedenfalls hinsichtlich jener Daten, die diese Stellen in Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten bereitzuhalten haben.

§ 59i. (2) Im Rahmen der Erhebung und Überwachung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

          a) die Erhebung …

          b) die übermittelten Daten zusammenfassend zu bearbeiten und entsprechend § 55k zusammenfassende Berichte zu erstellen.

           c) …

§ 59i. (2) Im Rahmen der Erhebung und Überwachung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

          a) die Erhebung …

          b) die übermittelten Daten zusammenfassend zu bearbeiten und entsprechend § 55o zusammenfassende Berichte zu erstellen.

           c) …

§ 87. (2) Als Mitglieder eines Wasserbandes kommen in Betracht

          a) …

§ 87. (2) Als Mitglieder eines Wasserverbandes kommen in Betracht

          a) …

§ 88. (1) Ein Wasserband wird gebildet

          a) …

§ 88. (1) Ein Wasserverband wird gebildet

          a) …

§ 101. (3) Ist in einer Sache der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder der Landeshauptmann in erster Instanz zuständig, so können sie mit der Durchführung des Verfahrens  ganz oder teilweise die nachgeordnete Behörde   betrauen und diese auch ermächtigen, in ihrem Namen zu entscheiden. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte    werden hiedurch nicht berührt.

§ 101. (3) Ist in einer Sache der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder der Landeshauptmann in erster Instanz zuständig, so können sie zur Durchführung des Verfahrens einschließlich der Erlassung des Bescheides die nachgeordnete Behörde ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

§ 101a. Über Berufungen gegen Bescheide, die über nachstehende mit der Errichtung, dem Betrieb oder der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (§ 74 GewO 1994) verbundene Tatbestände absprechen, entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat:

           1. Wasserentnahmen …

           5. … Kanalisationsanlagen (§ 32b).

Dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan kommt in diesen Verfahren, einschließlich der Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat und den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, zur Wahrung der wasserwirtschaftlichen Interessen Parteistellung (§§ 55 Abs. 4 und 102 Abs. 1 lit. h) zu.

§ 101a. Über Berufungen gegen Bescheide, die über nachstehende mit der Errichtung, dem Betrieb oder der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (§ 74 GewO 1994) verbundene Tatbestände absprechen, entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat:

           1. Wasserentnahmen …

           5. … Kanalisationsanlagen (§ 32b).

Dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan kommt in diesen Verfahren, einschließlich der Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat und den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, zur Wahrung der wasserwirtschaftlichen Interessen Parteistellung (§§ 55 Abs. 5 und 102 Abs. 1 lit. h) zu.

§ 102. (1) Parteien sind:

          a) …;

           f) im Verfahren über die Auflösung von Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden die im § 83 Abs. 3 und 4 genannten Personen und Stellen;

           g) …

          h) das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in § 55 Abs. 2 lit. a bis g genannten Aufgaben.

§ 102. (1) Parteien sind:

          a) …;

           f) im Verfahren über die Auflösung von Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden die im § 83 Abs. 3 genannten Personen und Stellen;

           g) …

          h) das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in § 55 Abs. 2 lit. a bis g genannten Aufgaben.

§ 104a. (2) Eine Bewilligung für Vorhaben, die einer Bewilligung oder Genehmigung aufgrund oder in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen bedürfen, kann nur erteilt werden, wenn die Prüfung öffentlicher Interessen (§§ 104, 105) ergeben hat, dass

           1. …

§ 104a. (2) Eine Bewilligung für Vorhaben gemäß Abs. 1, die einer Bewilligung oder Genehmigung aufgrund oder in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen bedürfen, kann nur erteilt werden, wenn die Prüfung öffentlicher Interessen (§§ 104, 105) ergeben hat, dass

           1. …

§ 104a. (3) Im Rahmen der Überprüfung der öffentlichen Interessen ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan im Rahmen seiner Parteistellung nachweislich beizuziehen. Rechtskräftige Bescheide, mit denen ein Abweichen vom Verschlechterungsverbot zugestanden wird, sind dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan zuzustellen. Gegen Bescheide, die einer unter Bedachtnahme auf Abs. 2 abgegebenen begründeten negativen Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans widersprechen, kann das wasserwirtschaftliche Planungsorgan binnen drei Monaten, nachdem es nachweislich vom Bescheid Kenntnis erlangt hat, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Dies gilt auch, wenn das wasserwirtschaftliche Planungsorgan dem Verfahren nicht nachweislich beigezogen worden ist. Über Verlangen ist dem Bewilligungsinhaber bereits vor Ablauf der dreimonatigen Frist vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan mitzuteilen, ob Gründe für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vorliegen.

§ 104a. (3) Im Rahmen der Überprüfung der öffentlichen Interessen ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan im Rahmen seiner Parteistellung nachweislich beizuziehen. Gegen rechtskräftige Bescheide, die einer unter Bedachtnahme auf Abs. 2 abgegebenen begründeten negativen Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans widersprechen, kann das wasserwirtschaftliche Planungsorgan binnen drei Monaten (ab Zustellung) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Dies gilt auch, wenn das wasserwirtschaftliche Planungsorgan dem Verfahren nicht nachweislich beigezogen worden ist, ab dem Zeitpunkt, zu dem das wasserwirtschaftliche Planungsorgan nachweislich vom Bescheid Kenntnis erlangt hat. Über Verlangen ist dem Bewilligungsinhaber bereits vor Ablauf der dreimonatigen Frist vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan mitzuteilen, ob Gründe für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vorliegen.

§ 105. (2) Die nach Abs. 1 vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen betreffend die Lagerung und sonstige Behandlung von Abfällen, die beim Betrieb der Wasseranlage zu erwarten sind, sowie Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und für Störfälle zu umfassen, soweit nicht die §§ 80 oder 82a der Gewerbeordnung Anwendung finden. Die Wasserrechtsbehörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen vom Standpunkt des Schutzes fremder Rechte oder der in Abs. 1 genannten öffentlichen Interessen keine Bedenken bestehen.

§ 105. (2) Die nach Abs. 1 vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen betreffend die Lagerung und sonstige Behandlung von Abfällen, die beim Betrieb der Wasseranlage zu erwarten sind, sowie Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und für Störfälle zu umfassen, soweit nicht Abschnitt 8a der Gewerbeordnung Anwendung finden. Die Wasserrechtsbehörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen vom Standpunkt des Schutzes fremder Rechte oder der in Abs. 1 genannten öffentlichen Interessen keine Bedenken bestehen.

§ 124. (2) Das Wasserbuch besteht aus:

           1. …;

           5. der Übersicht über die im Bezirk geltenden Beschränkungen des Gemeingebrauches (§ 8 Abs. 4), Reinhalteverordnungen (§ 33 Abs. 2), Verordnungen nach §§ 33d und f, Wasserschutz- und Schongebiete (§§ 34, 35 und 37), Grenzen der Hochwasserabflussgebiete (§ 38 Abs. 3), Wirtschaftsbeschränkungen (§ 48 Abs. 2), wasserwirtschaftlichen Rahmenpläne (§ 53), wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen (§ 54) und Sanierungspläne (§ 92).

§ 124. (2) Das Wasserbuch besteht aus:

           1. …;

           5. der Übersicht über die im Bezirk geltenden Beschränkungen des Gemeingebrauches (§ 8 Abs. 4), Reinhalteverordnungen (§ 33 Abs. 2), Verordnungen nach §§ 33d und f, Wasserschutz- und Schongebiete (§§ 34, 35 und 37), Grenzen der Hochwasserabflussgebiete (§ 38 Abs. 3), Gefahrenzonenplanungen (§ 42a), Wirtschaftsbeschränkungen (§ 48 Abs. 2), wasserwirtschaftlichen Rahmenpläne (§ 53), wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen (§ 54) und Sanierungspläne (§ 92).

§ 137. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 2, 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen, wer

           1. eine nach §§ 12b Abs. 1, 22, 23a Abs. 1, 29 Abs. 4, 31 Abs. 2, 31a Abs. 4, 32 Abs. 2 lit. g, 32b Abs. 2 und 4, 56 Abs. 3, 112 Abs. 6 oder 121 Abs. 3 vorgeschriebene Anzeige, Meldung oder Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig abgibt;

           2. …

        15. den gemäß § 33f Abs. 3 zur Grundwassersanierung angeordneten Nutzungsbeschränkungen oder Reinhaltemaßnahmen oder gemäß §§ 34 Abs. 1 und 2, 35 und 37 zum Schutz der Wasserversorgung, von Heilquellen oder von Heilmooren getroffenen Anordnungen oder den in einer Verordnung gemäß § 48 Abs. 2 oder den gemäß § 55l Abs. 2 letzter Satz getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt;

        16. …

§ 137. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 2, 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen, wer

           1. eine nach §§ 12b Abs. 1, 22, 23a Abs. 1, 29 Abs. 7, 31 Abs. 2, 31a Abs. 4, 32 Abs. 2 lit. g, 32b Abs. 2 und 4, 56 Abs. 3, 112 Abs. 6 oder 121 Abs. 4 vorgeschriebene Anzeige, Meldung oder Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig abgibt;

           2. …

        15. den gemäß § 33f Abs. 3 zur Grundwassersanierung angeordneten Nutzungsbeschränkungen oder Reinhaltemaßnahmen oder gemäß §§ 34 Abs. 1 und 2, 35 und 37 zum Schutz der Wasserversorgung, von Heilquellen oder von Heilmooren getroffenen Anordnungen oder den in einer Verordnung gemäß § 48 Abs. 2 oder den gemäß § 55p Abs. 2 letzter Satz getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt;

        16. …

§ 145a. (5) Z 35 (§ 54) tritt mit Ablauf des 22.12.2012 in Kraft.

§ 145a. (5) Z 35 (§ 54) tritt mit Ablauf des 22.12.2012 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt auf der Grundlage des § 54 in Kraft stehende Verordnungen gelten als Verordnungen gemäß § 55g Abs. 1 Z 1.

§ 145a. (6) § 55j tritt mit 1.7.2004 in Kraft. Für Programme gemäß §§ 33d und f beziehungsweise 54 ist § 55j Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Bei der Prüfung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen (§ 55j Abs.4) sind die in § 108 genannten Amtsstellen zu konsultieren.

§ 145a. (6) § 55n tritt mit 1.7.2004 in Kraft. Für Programme gemäß §§ 33d und f beziehungsweise 54 ist § 55n Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Bei der Prüfung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen (§ 55n Abs.4) sind die in § 108 genannten Amtsstellen zu konsultieren.

§ 145b. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

           1. …

           6. Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

§ 145b. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

           1. …

           6. Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. Nr. L 327 vom 22. Dezember 2000, S 1);

           7. Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (ABl. Nr. L 288 vom 6. November 2007, S 27);

           8. Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. L 372 vom 27. Dezember 2006, S 19–31 berichtigt durch ABl. L 53 vom 22. Februar 2007, S 30 und ABl. L 139 vom 31. Mai 2007, S 39–40);

           9. Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG, (ABl. L 348 vom 24. Dezember 2008, S 84–97);

        10. Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. Nr. L 164 vom 25. Juni 2008, S 19).

Anhang B zum Wasserrechtsgesetz

Inhalt der Bewirtschaftungspläne zu § 55c Abs. 2 WRG

A. Die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete enthalten folgende Angaben:

1.     …

4.     Karte der Überwachungsnetze gemäß § 59e, f und der bezughabenden Verordnungen einschließlich eine Darstellung der Ergebnisse der Überwachungsprogramme in Form einer Karte für den Zustand;

4.1.  …;

7.4.  Zusammenfassung der Regelungen in bezug auf die Entnahme oder Aufstauung von Wasser einschließlich Bezugnahme auf die Register und die Feststellung der Fälle, in denen Ausnahmen gemacht worden sind;

7.5.  Zusammenfassung der Regelungen für Einleitungen über Punktquellen und sonstige Tätigkeiten mit Auswirkungen auf den Zustand der Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper gemäß § 55e Abs. 1 Z 5;

7.6.  …

9.     Zusammenfassung der Maßnahmen zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit (§§ 55i, j), deren Ergebnisse und der darauf zurückgehenden Änderungen des Plans;

10.   …

Anhang B zum Wasserrechtsgesetz

Teil I

Inhalt der Bewirtschaftungspläne zu § 55c Abs. 2 WRG

A. Die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete enthalten folgende Angaben:

1.     …

4.     Karte der Überwachungsnetze gemäß § 59e, f und der Bezug habenden Verordnungen einschließlich eine Darstellung der Ergebnisse der Überwachungsprogramme in Form einer Karte für den Zustand;

4.1.  …;

7.4.  Zusammenfassung der Regelungen in Bezug auf die Entnahme oder Aufstauung von Wasser einschließlich Bezugnahme auf die Register und die Feststellung der Fälle, in denen Ausnahmen gemacht worden sind;

7.5.  Zusammenfassung der Regelungen für Einleitungen über Punktquellen (einschließlich einer Beschreibung der für die Festlegung von Durchmischungsbereichen angewandten Ansätze und Methoden) und sonstige Tätigkeiten mit Auswirkungen auf den Zustand der Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper gemäß § 55e Abs. 1 Z 5;

7.6.  …

9.     Zusammenfassung der Maßnahmen zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit (§§ 55m, n), deren Ergebnisse und der darauf zurückgehenden Änderungen des Plans;

10.   …

Anhang B zum Wasserrechtsgesetz

Teil II neu

Anhang B zum Wasserrechtsgesetz

Teil II

Inhalt der Bewirtschaftungspläne zu § 55l Abs. 3 WRG

A. Hochwasserrisikomanagementpläne

I. Bestandteile der ersten Hochwasserrisikomanagementpläne:

1.     Schlussfolgerungen aus der vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos (§ 55i) in Form einer Übersichtskarte der Flussgebietseinheit, mit Angabe der gemäß § 55j bestimmten Gebiete, die Gegenstand dieses Hochwasserrisikomanagementplans sind;

2.     Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten, die gemäß § 55k Abs. 1 erstellt wurden oder gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2007/60/EG bereits bestehen, und mögliche Schlussfolgerungen aus diesen Karten;

3.     Beschreibung der gemäß § 55l Abs. 2 festgelegten angemessenen Ziele des Hochwasserrisikomanagements;

4.     Zusammenfassung der Maßnahmen und deren Rangfolge, die auf die Verwirklichung der angemessenen Ziele des Hochwasserrisikomanagements abzielen, einschließlich der gemäß § 55l Abs. 3 ergriffenen Maßnahmen, und der im Rahmen anderer Gemeinschaftsrechtsakte, einschließlich der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme und der Richtlinie 2000/60/EG ergriffenen Hochwasserbekämpfungsmaßnahmen;

5.     falls verfügbar, für grenzüberschreitende Einzugsgebiete oder Teileinzugsgebiete eine Beschreibung der festgelegten Methode für die Kosten-Nutzen-Analyse, die für die Beurteilung von Maßnahmen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen verwendet wird.

II. Beschreibung der Umsetzung des Plans:

1.     Beschreibung der Rangfolge und der Methode, nach der die Fortschritte bei der Umsetzung des Plans überwacht werden;

2.     Zusammenfassung der zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit ergriffenen Maßnahmen/Aktionen;

3.     Liste der zuständigen Behörden und gegebenenfalls Beschreibung der Koordinierungsverfahren innerhalb jeder internationalen Flussgebietseinheit und des Koordinierungsverfahrens mit der Richtlinie 2000/60/EG.

B. Bestandteile späterer Aktualisierungen der Hochwasserrisikomanagementpläne:

1.     alle Änderungen oder Aktualisierungen seit Veröffentlichung der letzten Fassung des Hochwasserrisikomanagementplans, einschließlich einer Zusammenfassung der zwischenzeitlich durchgeführten periodischen Überprüfungen gemäß den §§ 55i Abs. 4, 55k Abs. 6 und 55l Abs. 7;

2.     Bewertung der Fortschritte im Hinblick auf die Erreichung der gemäß § 55l Abs. 2 festgelegten Ziele;

3.     Beschreibung und Begründung von Maßnahmen, die in einer früheren Fassung des Hochwasserrisikomanagementplans vorgesehen waren, und deren Umsetzung geplant war, aber nicht durchgeführt wurde;

4.     Beschreibung der zusätzlichen Maßnahmen, die seit Veröffentlichung der letzten Fassung des Hochwasserrisikomanagementplans ergriffen wurden.

Anhang E zum Wasserrechtsgesetz

Abschnitt II.

Liste der  prioritären Stoffe gemäß Anhang X der Richtlinie 60/2000/EG (festgelegt durch die Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 2455/2001/EG, ABL. L 331 vom 15.12.2001, S. 1)

 

Nr.

CAS-Nr.

Bezeichnung

1

15972-60-8

Alachlor

2

120-12-7

Anthracen

3

1912-24-9

Atrazin

4

71-43-2

Benzol

5

nicht anwendbar

Bromierte Diphenylether

6

7440-43-9

Cadmium und Cadmiumverbindungen

7

85535-84-8

C10-13- Chloralkane

8

470-90-6

Chlorfenvinphos

9

2921-88-2

Chlorpyrifos

10

107-06-2

1,2-Dichlorethan

11

75-09-2

Dichlormethan

12

117-81-7

Di(2-ethylhexyl)phthalat

13

330-54-1

Diuron

14

115-29-7

Endosulfan

 

959-98-8

(alpha-Endosulfan)

15

206-44-0

Fluoranthen

Nr.

CAS-Nr.

Bezeichnung

16

118-74-1

Hexachlorbenzol

17

87-68-3

Hexachlorbutadien

18

608-73-1

Hexachlorcyclohexan

 

58-89-9

(gamma-Isomer, Lindan)

19

34123-59-6

Isoproturon

20

7439-92-1

Blei und Bleiverbindungen

21

7439-97-6

Quecksilber und Quecksilberverbindungen

22

91-20-3

Naphthalin

23

7440-02-0

Nickel und Nickelverbindungen

24

25154-52-3

Nonylphenole

 

104-40-5

(p-Nonylphenol)

25

1806-26-4

Octylphenole

 

140-66-9

(para-tert-Octylphenol)

26

608-93-5

Pentachlorbenzol

27

87-86-5

Pentachlorphenol

28

nicht anwendbar

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) Einzelstoffe)

 

50-32-8

(Benzo(a)pyren)

 

205-99-2

(Benzo(b)fluoranthen)

 

191-24-2

(Benzo(ghi)perylen)

 

207-08-9

(Benzo(k)fluoranhen)

 

193-39-5

(Indeno[1,2,3-cd]pyren)

29

122-34-9

Simazin

30

688-73-3

Tributylzinnverbindungen

 

36643-28-4

(Tributylzinn-Kation)

31

12002-48-1

Trichlorbenzole

 

120-82-1

(1,2,4-Trichlorbenzol)

32

67-66-3

Trichlormethan (Chloroform)

33

1582-09-8

Trifluralin

 

Abschnitt III.

Liste der (möglichen*)) prioritären gefährlichen Stoffe gemäß Anhang X der Richtlinie 60/2000/EG (festgelegt durch die Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 2455/2001/EG, ABL. L 331 vom 15.12.2001, S. 1)

 

Nr.

CAS-Nr.

Bezeichnung

                2

120-12-7

Anthracen*)

                3

1912-24-9

Atrazin*)

                5

32534-81-9

Pentabromierte Diphenylether

                6

7440-43-9

Cadmium und Cadmiumverbindungen

                7

85535-84-8

C10-13- Chloralkane

                9

2921-88-2

Chlorpyrifos*)

                12

117-81-7

Di(2-ethylhexyl)phthalat

                13

330-54-1

Diuron*)

                14

115-29-7

Endosulfan*)

               

959-98-8

(alpha-Endosulfan)

                16

118-74-1

Hexachlorbenzol

                17

87-68-3

Hexachlorbutadien

                18

608-73-1

Hexachlorcyclohexan

               

58-89-9

(gamma-Isomer, Lindan)

                19

34123-59-6

Isoproturon*)

                20

7439-92-1

Blei und Bleiverbindungen*)

                21

7439-97-6

Quecksilber und Quecksilberverbindungen

                22

91-20-3

Naphthalin*)

                24

25154-52-3

Nonylphenole

               

104-40-5

(p-Nonylphenol)

                25

1806-26-4

Octylphenole*)

               

140-66-9

(para-tert-Octylphenol)

                26

608-93-5

Pentachlorbenzol

                27

87-86-5

Pentachlorphenol*)

                28

nicht anwendbar

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) Einzelstoffe)

               

50-32-8

(Benzo(a)pyren)

               

205-99-2

(Benzo(b)fluoranthen)

               

191-24-2

(Benzo(ghi)perylen)

               

207-08-9

(Benzo(k)fluoranhen)

               

193-39-5

(Indeno[1,2,3-cd]pyren)

                29

122-34-9

Simazin*)

                30

688-73-3

Tributylzinnverbindungen

               

36643-28-4

(Tributylzinn-Kation)

                31

12002-48-1

Trichlorbenzole*)

               

120-82-1

(1,2,4-Trichlorbenzol)

                33

1582-09-8

Trifluralin*)

 

*)     Die markierten Stoffe wurden als mögliche prioritäre gefährliche Stoffe ausgewiesen. Ihre definitive Einstufung wurde auf Gemeinschaftsebene noch nicht festgelegt.

Anhang E zum Wasserrechtsgesetz

Abschnitt II

Liste der prioritären Stoffe gemäß Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG (festgelegt durch die Ent­scheidung des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 2455/2001/EG, ABl. Nr. L 331 vom 15. Dezember 2001, S 1 in der Fassung der Richtlinie 2008/105//EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG, ABl. Nr. L 348 vom 16. Dezember 2008, S 84)

 

Nr.

CAS-Nr.1)

Bezeichnung des prioritären Stoffes2)

Als prioritärer gefährlicher Stoff eingestuft

1

15972-60-8

Alachlor

 

2

120-12-7

Anthracen

X

3

1912-24-9

Atrazin

 

4

71-43-2

Benzol

 

5

nicht anwendbar

Bromierte Diphenylether3)

X4)

 

32534-81-9

Pentabromdiphenylether (Kongenere mit den Nummern 28, 47, 99, 100, 153 und 154)

 

6

7440-43-9

Cadmium und Cadmiumverbindungen

X

7

85535-84-8

C10-13-Chloralkane3)

X

8

470-90-6

Chlorfenvinphos

 

9

2921-88-2

Chlorpyrifos (Chlorpyrifos-Ethyl)

 

10

107-06-2

1,2-Dichlorethan

 

11

75-09-2

Dichlormethan

 

12

117-81-7

Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP)

 

13

330-54-1

Diuron

 

14

115-29-7

Endosulfan

X

15

206-44-0

Fluoranthen

 

16

118-74-1

Hexachlorbenzol

X

17

87-68-3

Hexachlorbutadien

X

18

608-73-1

Hexachlorcyclohexan

X

19

34123-59-6

Isoproturon

 

20

7439-92-1

Blei und Bleiverbindungen

 

21

7439-97-6

Quecksilber und Quecksilberverbindungen

X

22

91-20-3

Naphthalin

 

23

7440-02-0

Nickel und Nickelverbindungen

 

24

25154-52-3

Nonylphenole

X

 

104-40-5

(4-Nonylphenol)

X

25

1806-26-4

Octylphenole

 

 

140-66-9

(4-(1,1’,3,3’-Tetramethylbutyl)-phenol)

 

26

608-93-5

Pentachlorbenzol

X

27

87-86-5

Pentachlorphenol

 

28

nicht anwendbar

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe

X

 

50-32-8

(Benzo(a)pyren)

X

 

205-99-2

(Benzo(b)fluoranthen)

X

 

191-24-2

(Benzo(ghi)perylen)

X

 

207-08-9

(Benzo(k)fluoranthen)

X

 

193-39-5

(Indeno[1,2,3-cd]pyren)

X

29

122-34-9

Simazin

 

30

688-73-3

Tributylzinnverbindungen

X

 

36643-28-4

(Tributylzinn-Kation)

X

31

12002-48-1

Trichlorbenzole

 

 

120-82-1

(1,2,4-Trichlorbenzol)

 

32

67-66-3

Trichlormethan (Chloroform)

 

33

1582-09-8

Trifluralin

 

 

1)     CAS: Chemical Abstracts Service

2)     Wenn Stoffgruppen ausgewählt wurden, sind typische Vertreter der betreffenden Gruppe als Indikatorparameter aufgeführt (in Klammer und ohne Nummer). Für diese Stoffgruppe muss der Indikatorparameter durch die Analysenmethode definiert werden.

3)     Diese Stoffgruppen umfassen in der Regel eine große Anzahl einzelner Verbindungen. Zum jetzigen Zeitpunkt können keine geeigneten Indikatorparameter angegeben werden.

4)     Nur Pentabromdiphenylether (CAS-Nummer 32534-81-9).