Vorblatt

Problem:

Die Richtlinie 2009/143/EG ist in nationales Recht umzusetzen.

Aus Gründen einer besseren Übersichtlichkeit erscheint es angebracht, die im Pflanzenschutzgesetz 1995 sowie im Pflanzenschutzgrundsatzgesetz enthaltenen phytosanitären Vorschriften in einem Rechtsakt zusammenzuführen.

Ziel und Problemlösung:

Durch den vorliegenden Entwurf sollen Vorschriften betreffend die Übertragungen amtlicher Tätigkeiten, einschließlich der Durchführung von Laboruntersuchungen, an juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts präzisiert und an die Richtlinie 2009/143/EG angepasst werden.

Weiters sollen die phytosanitär relevanten Bestimmungen des Pflanzenschutzgrundsatzgesetzes als Grundsatzbestimmungen in ein neues Pflanzenschutzgesetz 2011 integriert werden.

Alternative:

Beibehaltung des bisherigen Zustandes.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen:

Die Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes 2011 in mittelbarer sowie unmittelbarer Bundesverwaltung verursacht Kosten in Höhe von ca. 1.259.000 EUR, denen ganz überwiegend (siehe Ausführungen im allgemeinen Teil der Erläuterungen) eine kostendeckende Gebühr gegenübersteht.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

- Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

-Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Anpassung der Vorschriften betreffend die Übertragung amtlicher Aufgaben hat keine Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich.

-Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Es handelt sich bei diesem Entwurf im Grundsatz um eine Zusammenfassung bestehender Regelungen des Pflanzenschutzgesetzes 1995 sowie des Pflanzenschutzgrundsatzgesetzes.

Die Verwaltungslasten für Unternehmer hinsichtlich der bisherigen Verpflichtungen bleiben unberührt und werden nicht geändert. Es bestehen keine Verwaltungslasten für Bürger.

Durch die Umsetzung der Richtlinie 2009/143/EG entstehen keine neuen Verwaltungslasten für Unternehmen oder Bürger.

- Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine Auswirkungen.

- Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine Auswirkungen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Da die Frist zur Erlassung von Landesausführungsgesetzen innerhalb der in Art. 15 Abs. 6 B-VG angeführten Spanne von einem halben Jahr bis zu einem Jahr liegt, ist eine gesonderte Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der EU:

Die Rechtsvorschriften dienen der Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Bisher geltende Regelungen:

Bisher galten das Pflanzenschutzgesetz 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2009 sowie das Pflanzenschutzgrundsatzgesetz, BGBl. I Nr. 140/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2005.

Wesentlicher Inhalt und Neuerungen des Entwurfes:

Es besteht zur Umsetzung der Richtlinie 2009/143/EG die Notwendigkeit, Durchführungsvorschriften für die Übertragung amtlicher Aufgaben an juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts vorzusehen.

Die phytosanitären Vorschriften des Pflanzenschutzgrundsatzgesetzes sowie des Pflanzenschutzgesetzes 1995 sollen in konsolidierter Form in einem Bundesgesetz zusammengeführt werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Mit der Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes sind folgende finanzielle Aufwendungen von Gebietskörperschaften verbunden:

1. Betriebskontrolle im Binnenmarkt und Exportkontrollen:

Diese Kontrollen werden in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen.

Derzeit sind 1.380 Betriebe in das amtliche Verzeichnis aufgenommen und zur Ausstellung von Pflanzenpässen autorisiert. Diese sind mindestens einmal jährlich zu kontrollieren. Die Zahl der Betriebskontrollen belief sich im Jahr 2008 auf 1430 Kontrollen.

Jede dieser Kontrollen erfordert einen durchschnittlichen Zeitaufwand von 2,5 Stunden (einschließlich der Reisezeit des Kontrollorganes).

Im Jahr 2008 wurden 6.000 Pflanzengesundheitszeugnisse für den Export in Drittländer ausgestellt. Die Beschau anlässlich der Ausstellung der Zeugnisse erfordert einen durchschnittlichen Zeitaufwand von 2 Stunden (einschließlich der Reisezeit des Kontrollorganes).

Die Kontrolle wird von Bediensteten der Verwendungsgruppe A2/B (GL – A2/4) vorgenommen, so dass 15.575 Stunden zu je 40,94 EUR (einschließlich Zuschlägen für Sachaufwand und Verwaltungsgemeinkosten), berechnet nach den Ansätzen der Kundmachung betreffend die Richtwerte für die Durchschnittspersonalausgaben/-kosten, die Durchschnittsmietkosten und den kalkulatorischen Zinssatz, anzusetzen sind.

An Personalkosten fallen somit rund 638.000 EUR an.

Für die Kontrollen werden derzeit ca. 170 Kontrollorgane (ca. 110 im landwirtschaftlichen, ca. 60 im forstlichen Bereich) eingesetzt.

Für die Berechnung der Raumkosten wird der durchschnittliche Mietaufwand von 7,90 EUR per Quadratmeter angenommen, wobei von einem guten Nutzungswert ausgegangen wird.

Bei einem angenommen Raumbedarf von 14 Quadratmetern pro Kontrollorgan ergibt dies einen jährlichen Mietaufwand von 1327 EUR pro Kontrollorgan.

An Raumkosten fallen somit rund 225.000 EUR an.

Für die Berechnung der Reisekosten wird von durchschnittlich 70 km pro Kontrolle ausgegangen. 7.430 Kontrollfahrten bewirken somit ca. 520.000 km an Dienstreisebewegung. Unter Zugrundelegung des amtlichen km-Geldes von 0,42 EUR pro km ergibt dies somit Reisekosten von ca. 218.000 EUR.

Der gesamte Aufwand beträgt somit ca. 1.081.000 EUR. Diesem Aufwand steht eine kostendeckende Gebühr gegenüber.

2. Stichprobenartige Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Binnenmarkt:

Im Jahr 2008 wurden 587 Stichkontrollen durchgeführt.

Bei diesen Kontrollen ist von einem durchschnittlichen Zeitaufwand von 1,5 Stunden (einschließlich der Reisezeit des Kontrollorgans) auszugehen. Ca. 880 Stunden unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 40,94 EUR (siehe unter 1.) ergeben somit einen Personalaufwand von rund 36.000 EUR.

Für die Berechnung der Reisekosten wird von durchschnittlich 70 km pro Kontrolle ausgegangen. 587 Kontrollfahrten bewirken somit ca. 41.000 km an Dienstreisebewegung. Unter Zugrundelegung des amtlichen km-Geldes von 0,42 EUR pro km ergibt dies somit Reisekosten von ca. 17.000 EUR.

Es fallen keine gesonderten Raumkosten an, da diese Kontrollen von den unter 1. genannten Kontrollorganen vollzogen werden.

Die Gesamtkosten für diesen Bereich betragen somit rund 53.000 EUR.

Den anlässlich der Stichkontrolle auflaufenden Kosten steht eine kostendeckende Gebühr nur in jenen Fällen gegenüber, in denen von der nach dem VStG zuständigen Behörde eine Übertretung der einschlägigen Vorschriften festgestellt wurde.

3. Einfuhrkontrolle:

Diese Kontrollen werden in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen.

Zuletzt fielen 1696 Kontrollen anlässlich der Einfuhr aus Drittländern an. Es wird von einer durchschnittlichen Kontrolldauer von 1,5 Stunden ausgegangen. Ca. 2.550 Stunden unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 40,94 EUR (siehe unter 1.) ergeben somit einen Personalaufwand von rund 104.000 EUR. Es wurden 8 Kontrollorgane des Bundesamtes für Ernährungssicherheit eingesetzt. Weiters wurden insgesamt 146 Organe der Zollverwaltung jeweils zu einem geringen Anteil ihrer Dienstzeit herangezogen. Vom Gesamtaufwand halten sich die Einsatzzeiten in etwa die Waage, so dass für die Zwecke der Berechnung der Raumkosten von 8 Kontrollorganen des Bundesamtes für Ernährungssicherheit und gewichtet 8 Kontrollorganen der Zollverwaltung ausgegangen wird. An Raumkosten fallen unter Zugrundelegung der unter 1. beschriebenen Voraussetzungen rund 21.000 EUR an. Es fallen keine Reisekosten an, da Kontrollen im Grundsatz nur an den  behördlich festgelegten Eintrittstellen stattzufinden haben.

Die Gesamtkosten für diesen Bereich betragen somit rund 125.000 EUR. Diesem Aufwand steht eine kostendeckende Gebühr gegenüber.

Kompetenzgrundlagen:

Der Entwurf dieses Bundesgesetzes findet seine Rechtsgrundlage in

Artikel 10 Abs. 1 Z 2 B- VG:

Warenverkehr mit dem Ausland sowie

Art. 12 Abs. 1 Z 4 B-VG:

Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge.

Besonderer Teil

Zu § 1:

Die in § 1 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 respektive § 1 des Pflanzenschutzgrundsatzgesetzes enthaltenen Regelungen betreffend den Anwendungsbereich der gesetzlichen Regelungen sollen zusammengefasst werden, wobei die Grundsätze enthaltenden Regelungen ausdrücklich als solche bezeichnet werden.

Zu § 2:

Die bisher in § 2 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 respektive § 2 Z 1 bis 3 des Pflanzenschutzgrundsatzgesetzes enthaltenen Begriffsbestimmungen sollen zusammengefasst werden. Die in § 2 Z 4 bis 6 enthaltenen Begriffsbestimmungen sollen in das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 aufgenommen werden.

Zu § 3:

Die bisher in § 3 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 sowie in § 5 des Pflanzenschutzgrundsatzgesetzes enthaltenen Regelungen sollen zusammengefasst werden.

Weiters sollen zur Umsetzung der Richtlinie 2009/143/EG Vorschriften betreffend die Übertragungen amtlicher Tätigkeiten, einschließlich der Durchführung von Laboruntersuchungen, an juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts präzisiert und an die angeführte Richtlinie angepasst werden.

Die Richtlinie 2009/143/EG wurde erlassen, um sicherzustellen, dass vor allem die wissenschaftlich und technisch sehr anspruchsvollen Laboruntersuchungen, die im Rahmen der Vollziehung der Pflanzengesundheitsvorschriften durchzuführen sind, weiterhin in ausreichender Ressource zur Verfügung stehen. Aus diesem Grund soll nunmehr auch die Durchführung von Tätigkeiten durch nicht-amtliche Stellen als amtliche Tätigkeit anerkannt werden, wenn diese Stellen amtlich anerkannt und beauftragt worden sind und sicherstellen können, dass die erforderliche Qualität sowie eine unparteiische und von Interessenkonflikten freie Tätigkeit gewährleistet wird und gleichzeitig auch der Schutz vertraulicher Informationen (wie Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) sichergestellt ist.

Zu den §§ 4 bis 17:

Die bisher in den §§ 4 bis 17 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 enthaltenen Regelungen sollen unverändert übernommen werden. Es sollten lediglich eine redaktionelle Anpassung des Verweises auf die einschlägige EU- Richtlinie (Richtlinie 2000/29/EG anstelle des Verweises auf die Richtlinie 77/93/EG) in § 4 sowie eines Fehlverweises in § 14 Abs. 1 Z 5 erfolgen.

Zu § 18:

Der bisher in Abs. 2 enthaltene Regelungsinhalt, wonach der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung ein Formblatt für die Antragstellung festzulegen hat, sollte analog zum Entfall der verpflichtenden Verwendung eines Formblattes für die Antragstellung auf Aufnahme in das amtliche Verzeichnis entfallen. Die Antragstellung soll zwecks Verwaltungsvereinfachung nunmehr auch in anderen technisch möglichen Formen erfolgen können.

Die Absatzbezeichnungen der nachfolgenden Absätze wären entsprechend anzupassen.

Zu den §§ 19 bis 41:

Die bisher in den §§ 19 bis 41 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 enthaltenen Regelungen sollen unverändert übernommen werden.

Zu § 42:

Die bisher in § 3 des Pflanzenschutzgrundsatzgesetzes enthaltenen Regelungen sollen nunmehr in das Pflanzenschutzgesetz 2011 als Grundsatzbestimmung übernommen werden. Eine inhaltliche Änderung erscheint nicht erforderlich.

Zu § 43:

Die bisher in § 4 des Pflanzenschutzgrundsatzgesetzes enthaltenen Regelungen sollen nunmehr in das Pflanzenschutzgesetz 2011 als Grundsatzbestimmung übernommen werden. Eine inhaltliche Änderung erscheint nicht erforderlich.

Zu § 44:

Die bisher in den §§ 6 und 8 Abs. 2 und 3 des Pflanzenschutzgrundsatzgesetzes enthaltenen Bestimmungen sollen nunmehr in § 44 übernommen werden. Eine inhaltliche Änderung erscheint nicht erforderlich.

Zu den §§ 45 bis 48:

Die bisher in den §§ 42 bis 45 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 enthaltenen Bestimmungen sollen nunmehr in die §§ 45 bis 48 übernommen werden. Es sollte lediglich ein Bezug auf die Umsetzung der Richtlinie 2009/143/EG in § 48 eingefügt werden.

Zu § 49:

Die Inkrafttretensbestimmung wäre aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich. Ein Inkrafttreten mit 1. Jänner 2011 erscheint erforderlich, da zu diesem Zeitpunkt die Richtlinie 2009/143/EG in nationales Recht umzusetzen ist. Es wäre auch klarzustellen, dass sowohl das Pflanzenschutzgesetz 1995 als auch das Pflanzenschutzgrundsatzgesetz zu diesem Zeitpunkt formell außer Kraft treten. Die aufgrund des Pflanzenschutzgesetzes 1995 erlassenen Verordnungen sowie die in Ausführung des Pflanzenschutzgrundsatzgesetzes erlassenen Landesgesetze sollen bis zur Erlassung neuer Rechtsvorschriften in Kraft bleiben. Der § 3a des Pflanzenschutzgrundsatzgesetzes soll Regelungsinhalt des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 werden.

Zu § 50:

Die in § 47 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 enthaltene Vollzugsklausel sollte unverändert übernommen werden, lediglich die Bezeichnung der betroffenen Bundesminister wäre entsprechend anzupassen.