Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) geändert wird (Konsumentenschutzrechts-Änderungsgesetz 2010 – KSchÄG 2010)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Konsumentenschutzgesetzes

 

Das Konsumentenschutzgesetz, BGBl. Nr. 140/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2010, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 5e wird folgender Abs. 4 angefügt:

 „(4) Für einen im Fernabsatz geschlossenen Vertrag, der während eines gemäß § 107 Abs. 1 TKG 2003 unzulässigen Anrufs zustande kommt, beginnt die Rücktrittsfrist des Abs. 2 erster Satz erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Verbraucher eine Urkunde in Schriftform oder auf einem für ihn verfügbaren dauerhaften Datenträger erhält, die neben den wesentlichen Vertragsinhalten auch die in § 5d Abs. 1 und 2 angeführten Informationen sowie die den Verbraucher aus dem Vertrag treffenden Zahlungspflichten in klarer und verständlicher Darstellung enthält. Solange dem Verbraucher eine solche Urkunde nicht zugekommen ist, steht ihm das Recht zum Rücktritt vom Vertrag abweichend von Abs. 3 ohne zeitliche Begrenzung zu.“

2. Der bisherige Text des § 5f erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1, 5 und 6 hat der Verbraucher ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser während eines gemäß § 107 Abs. 1 TKG 2003 unzulässigen Anrufs zustande kommt (§ 5e Abs. 4).“

3. Dem § 41a wird folgender Abs. 24 angefügt:

„(24) § 5e Abs. 4 und § 5f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2010 treten am 1. Dezember 2010 in Kraft. Sie sind auf Verträge anzuwenden, die nach dem 30. November 2010 geschlossen werden.“