Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 5e. (1) bis (3) ...

§ 5e. (1) bis (3) unverändert

 

(4) Für einen im Fernabsatz geschlossenen Vertrag, der während eines gemäß § 107 Abs. 1 TKG 2003 unzulässigen Anrufs zustande kommt, beginnt die Rücktrittsfrist des Abs. 2 erster Satz erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Verbraucher eine Urkunde in Schriftform oder auf einem für ihn verfügbaren dauerhaften Datenträger erhält, die neben den wesentlichen Vertragsinhalten auch die in § 5d Abs. 1 und 2 angeführten Informationen sowie die den Verbraucher aus dem Vertrag treffenden Zahlungspflichten in klarer und verständlicher Darstellung enthält. Solange dem Verbraucher eine solche Urkunde nicht zugekommen ist, steht ihm das Recht zum Rücktritt vom Vertrag abweichend von Abs. 3 ohne zeitliche Begrenzung zu.

§ 5f. Der Verbraucher hat kein Rücktrittsrecht bei Verträgen über

§ 5f. (1) Der Verbraucher hat kein Rücktrittsrecht bei Verträgen über

           1. Dienstleistungen, mit deren Ausführung dem Verbraucher gegenüber vereinbarungsgemäß innerhalb von sieben Werktagen (§ 5e Abs. 2 erster Satz) ab Vertragsabschluß begonnen wird,

           1. unverändert

           2. Waren oder Dienstleistungen, deren Preis von der Entwicklung der Sätze auf den Finanzmärkten, auf die der Unternehmer keinen Einfluß hat, abhängt,

           2. unverändert

           3. Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden, die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind, die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde,

           3. unverändert

           4. Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software, sofern die gelieferten Sachen vom Verbraucher entsiegelt worden sind,

           4. unverändert

           5. Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte mit Ausnahme von Verträgen über periodische Druckschriften (§ 26 Abs. 1 Z 1),

           5. unverändert

           6. Wett- und Lotterie-Dienstleistungen sowie

           6. unverändert

           7. Hauslieferungen oder Freizeit-Dienstleistungen (§ 5c Abs. 4 Z 1 und 2).

           7. unverändert

 

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1, 5 und 6 hat der Verbraucher ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser während eines gemäß § 107 Abs. 1 TKG 2003 unzulässigen Anrufs zustande kommt (§ 5e Abs. 4).

§ 41a. (1) bis (23) …

§ 41a. (1) bis (23) …

 

(24) § 5e Abs. 4 und § 5f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2010 treten am 1. Dezember 2010 in Kraft. Sie sind auf Verträge anzuwenden, die nach dem 30. November 2010 geschlossen werden.