Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Artikel 1

Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2010, wird wie folgt geändert:

1. Im § 7b Abs. 4 Z 8 entfällt die Formulierung „sofern es sich um Bauarbeiten im Sinne des Abs. 2 letzter Satz handelt, die“.

2. Im § 7b Abs. 5 wird der Klammerausdruck „[Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71]“ durch den Klammerausdruck „[Sozialversicherungsdokument PD A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04]“ ersetzt.

3. Nach § 7c werden folgende §§ 7d bis 7n samt Überschriften eingefügt:

„Verpflichtung zur Bereithaltung von Lohnunterlagen

§ 7d. Arbeitgeber/innen im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 haben die zur Ermittlung des Mindestentgelts erforderlichen Unterlagen in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am ersten Arbeits(Einsatz)ort. Hat der/die Arbeitgeber/in im Sinne des § 7b Abs. 1 eine/n Beauftragte/n nach § 7b Abs. 1 Z 4 bestellt, so trifft die Verpflichtung diese/n, bei einer Überlassung nach § 16a des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988, den/die Beschäftiger/in, wobei der/die Überlasser/in dem/der Beschäftiger/in die Unterlagen bereitzustellen hat. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und auf Verlangen binnen 24 Stunden den Organen der Abgabenbehörden nachweislich zu übermitteln.

Ermittlungen zum Zwecke der Kontrolle des Mindestentgelts

§ 7e. (1) Die Organe der Abgabenbehörden haben im Rahmen ihrer Tätigkeit die für die Zwecke der Kontrolle des dem/der Arbeitnehmer/in nach den §§ 7a, 7b Abs. 1 Z 1 oder 10 Abs. 1 AÜG zustehenden Mindestentgelts erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(2) Die Organe der Abgabenbehörden sind berechtigt,

           1. die Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen Arbeitsstätten sowie die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer/innen ungehindert zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist,

           2. von den dort angetroffenen Personen Auskünfte über alle für die Ermittlung nach Abs. 1 maßgebenden Tatsachen zu verlangen sowie

           3. in die zur Ermittlung erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen.

(3) Die Organe der Abgabenbehörden haben die Ergebnisse der Ermittlungen dem bei der Wiener Gebietskrankenkasse eingerichteten Dienstleistungszentrum (§ 7f) zu übermitteln.

Dienstleistungszentrum

§ 7f. (1) Für die Kontrolle des dem/der nicht dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in nach den §§ 7a, 7b Abs. 1 Z 1 oder 10 Abs. 1 AÜG zustehenden Mindestentgelts wird die Wiener Gebietskrankenkasse als Dienstleistungszentrum eingerichtet, das folgende Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat:

           1. Entgegennahme der Ermittlungsergebnisse der Organe der Abgabenbehörden,

           2. Ersuchen an die Organe der Abgabenbehörden um ergänzende Ermittlungen,

           3. Erstattung der Anzeige nach Abs. 3,

           4. Führung der Verwaltungsstrafevidenz und Auskunftserteilung nach § 7f,

           5. Wahrnehmung der Parteistellung und der damit verbundenen Berechtigungen nach den §§ 7h Abs. 7 und 7m Abs. 5.

(2) Die Aufwendungen des Dienstleistungszentrums trägt der Bund.

(3) Stellt das Dienstleistungszentrum fest, dass der/die Arbeitgeber/in dem/der Arbeitnehmer/in im Sinne des Abs. 1 nicht zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende niedrigste Grundgehalt leistet oder dass dem/der Arbeitnehmer/in nach Gesetz, nach Verordnung oder nach Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt erheblich unterschreitet, hat es Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Mit der Anzeige ist ein bestimmtes Strafausmaß zu beantragen. Eine Ablichtung der Anzeige ist dem/der Arbeitgeber/in und den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer/innen und der Arbeitgeber/innen zur Kenntnis zu übermitteln.

(4) Das Dienstleistungszentrum ist berechtigt, gegen Kostenersatz andere Gebietskrankenkassen mit der Vertretung vor der Bezirksverwaltungsbehörde zu beauftragen. Der zugrundeliegende Kostenersatz ist durch Verordnung mit Pauschalbeträgen festzusetzen.

Feststellung von Übertretungen

§ 7g. (1) Stellt der zuständige Träger der Krankenversicherung im Rahmen seiner Tätigkeit fest, dass der/die Arbeitgeber/in dem/der dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in nicht zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende niedrigste Grundgehalt leistet oder dass dem/der Arbeitnehmer/in nach Gesetz, nach Verordnung oder nach Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt erheblich unterschreitet, gilt § 7f Abs. 3.

(2) Der zuständige Träger der Krankenversicherung ist berechtigt, in die für seine Tätigkeit erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen.

Strafbestimmungen

§ 7h. (1) Wer als Arbeitgeber/in entgegen § 7e Abs. 2 den Zutritt zu den Betriebsstätten, Betriebsräumen und auswärtigen Arbeitsstätten sowie den Aufenthaltsräumen der Arbeitnehmer/innen oder die Einsichtnahme in die Unterlagen oder die Erteilung von Auskünften verweigert oder die Kontrolle sonst erschwert oder behindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 5 000 Euro bis 50 000 Euro, im Wiederholungsfall von 10 000 Euro bis 100 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer als Arbeitgeber/in im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1, oder als Beauftragte/r im Sinne des § 7b Abs. 1 Z 4 die nach § 7d erforderlichen Unterlagen nicht bereithält oder als Überlasser/in bei Arbeitskräfteüberlassungen iSd § 16a AÜG dem/der Beschäftiger/in die erforderlichen Unterlagen nicht bereitstellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen.

(3) Wer als Arbeitgeber/in dem/der Arbeitnehmer/in nicht zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende niedrigste Grundgehalt leistet oder das dem/der Arbeitnehmer/in nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt erheblich unterschreitet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 5 000 Euro bis 50 000 Euro, im Wiederholungsfall von 10 000 Euro bis 100 000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Die Aufrechnung des gebührenden kollektivvertraglichen Entgelts mit Aufwandersätzen oder Sachbezügen ist, soweit der Kollektivvertrag nicht anderes bestimmt, unzulässig.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in den Fällen des Abs. 3 das Strafverfahren ohne Verzug, längstens jedoch binnen zwei Wochen einzuleiten. Sie kann eine schriftliche Stellungnahme vom Unterausschuss des zuständigen Landesdirektoriums des Arbeitsmarktservice (§ 7i) zur Frage der Erheblichkeit der Unterentlohnung einholen.

(5) Abweichend von § 31 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52 (VStG), beträgt die Verjährungsfrist bei Verwaltungsübertretungen nach Abs. 3 fünf Jahre.

(6) Zuwiderhandeln gegen die durch Abs. 3 erfassten Verpflichtungen ist hinsichtlich jedes/jeder davon betroffenen Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin gesondert als Verwaltungsübertretung zu bestrafen.

(7) In den Fällen des Abs. 1 und 2 haben die Organe der Abgabenbehörde, in den Fällen des Abs. 3 das nach § 7f eingerichtete Dienstleistungszentrum Parteistellung; die Organe der Abgabenbehörden und das Dienstleistungszentrum sind berechtigt, gegen Entscheidungen Rechtsmittel und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Im Fall des § 7g kommt dem zuständigen Träger der Krankenversicherung Parteistellung und die Berechtigung zu, gegen Entscheidungen Rechtsmittel und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(8) Die Eingänge aus den verhängten Geldstrafen fließen der Behörde zu, der gemäß Abs. 7 Parteistellung zukommt.

(9) Die Verwaltungsübertretung gilt als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich entsandten oder überlassenen Arbeitnehmer/innen liegt; in allen anderen Fällen richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde nach dem Sitz des/der Arbeitgebers/in.

Unterausschuss

§ 7i. In den Ausländerausschüssen der Landesdirektorien des Arbeitsmarktservice ist ein Unterausschuss einzurichten, dem die Beurteilung der Frage der Erheblichkeit der Unterentlohnung gemäß § 7h Abs. 3 obliegt. Dem Unterausschuss gehören nur die auf Vorschlag der Arbeitgeber/innen- und der Arbeitnehmer/innenorganisationen bestellten Mitglieder des Ausländerausschusses an. Der Unterausschuss hat eine Stellungnahme über die Erheblichkeit der Unterentlohnung binnen eines Monats ab Einlangen des Ansuchens der Bezirksverwaltungsbehörde zu erstellen. Der Beschluss über die Frage der Erheblichkeit der Unterentlohnung hat einstimmig zu erfolgen.

Untersagung der Dienstleistung

§ 7j. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem/der Arbeitgeber/in im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 die Erbringung von Dienstleistungen für die Dauer von mindestens einem Jahr zu untersagen, wenn er/sie wiederholt gemäß § 7h Abs. 3 rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Wer trotz Untersagung der Dienstleistung eine solche erbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.

Sicherheitsleistung

§ 7k. Die Organe der Abgabenbehörden sind ermächtigt, nach Maßgabe der §§ 37 und 37a VStG eine vorläufige Sicherheit bis zum Betrag von 5 000 Euro festzusetzen und einzuheben. Diese Wertgrenze ist auch für die Beschlagnahme gemäß § 37a Abs. 3 VStG maßgebend.

Zentrale Verwaltungsstrafevidenz

§ 7l. (1) Das Dienstleistungszentrum (§ 7f) hat eine zentrale Evidenz verwaltungsbehördlicher Strafverfahren gemäß § 7h Abs. 3 zu führen.

(2) Die Verwaltungsstrafbehörden und die unabhängigen Verwaltungssenate haben Ausfertigungen rechtskräftiger Bescheide, die sie in einem Strafverfahren nach § 7h Abs. 3 erlassen haben, in automationsunterstützter Form unverzüglich dem Dienstleistungszentrum zu übermitteln. Im Strafbescheid ist ein Hinweis aufzunehmen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung in die Verwaltungsstrafevidenz verbunden ist.

(3) Das Dienstleistungszentrum hat einer Bezirksverwaltungsbehörde oder dem Träger der Krankenversicherung auf Verlangen binnen zwei Wochen Auskunft darüber zu geben, ob hinsichtlich des/der im Auskunftsersuchen genannten Arbeitgebers/in eine rechtskräftige Entscheidung gemäß § 7h Abs. 3 vorliegt. In dieser Auskunft ist die Anzahl der Bestrafungen anzugeben oder festzustellen, dass keine solche vorliegt.

Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils

§ 7m. (1) Wer als Arbeitgeber/in eine Verwaltungsübertretung nach § 7h Abs. 3 begangen und durch das Vorenthalten des dem/der Arbeitnehmer/in zustehenden Bruttolohns, die Nichtentrichtung der Sozialversicherungsbeiträge und gesetzlicher lohnabhängiger Abgaben und Beiträge Vermögensvorteile erlangt hat, ist zur Zahlung der Differenz zwischen dem dem/der Arbeitnehmer/in zustehenden Bruttolohn und der daraus resultierenden Sozialversicherungsbeiträge und gesetzlicher lohnabhängiger Abgaben und Beiträge und dem tatsächlich geleisteten Lohn, der entrichteten Sozialversicherungsbeiträge und der entrichteten gesetzlichen lohnabhängigen Abgaben und Beiträge zu verurteilen.

(2) Die Abschöpfung ist ausgeschlossen, soweit der/die Arbeitgeber/in die Entgeltansprüche geleistet oder ihm/ihr dies durch rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil des zuständigen Gerichts aufgetragen wurde oder die Bereicherung durch andere rechtliche Maßnahmen beseitigt wird.

(3) Befriedigt ein/e zur Abschöpfung der Bereicherung verurteilte/r Arbeitgeber/in innerhalb von fünf Jahren die Entgeltansprüche oder wird ihm/ihr dies innerhalb von fünf Jahren durch rechtskräftiges Urteil des zuständigen Gerichts aufgetragen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Entscheidung entsprechend zu ändern.

(4) Mit dem Eintritt der Verjährung der Verwaltungsübertretung nach § 7h Abs. 3 wird die Abschöpfung der Bereicherung unzulässig. Die Vollstreckbarkeit einer Abschöpfung der Bereicherung erlischt durch Verjährung. Die Frist für die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, in der die Abschöpfung der Bereicherung erkannt worden ist. Die Frist beträgt fünf Jahre.

(5) Das Dienstleistungszentrum hat im Abschöpfungsverfahren aufgrund einer Anzeige nach § 7f Abs. 3 Parteistellung, im Fall des § 7g der zuständige Träger der Krankenversicherung. Der Betrag nach Abs. 1 fließt ihnen jeweils zu.

Verbandsklage

§ 7n. Sofern der/die Arbeitgeber/in die Entgeltansprüche nicht bereits geleistet hat, haben die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer/innen und der Arbeitgeber/innen gegen den/die Arbeitgeber/in den Anspruch auf Unterlassung der Unterentlohnung.“

3. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:

§ 18a. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen noch nicht geschlechtsneutral formuliert sind, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.“

4. Dem § 19 Abs. 1 wird folgende Z 27 angefügt:

      „27. § 7b Abs. 4 und 5 sowie die §§ 7d bis 7n samt Überschriften und § 18a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/20XX treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Die §§ 7d bis 7n sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. April 2011 ereignen.“

Artikel 2

Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 50 Abs. 1 Z 8 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 9 angefügt:

         „9. über den Anspruch nach § 7n AVRAG einer gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber.“

2. Dem § 98 wird folgender Abs. 22 angefügt:

„(22) § 50 Abs. 1 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/20XX tritt mit 1. Mai 2011 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2010, wird wie folgt geändert:

1. Im § 11 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „(§ 153e StGB),“ der Ausdruck „wegen Sachwuchers (§ 155 StGB),“ eingefügt.

2. Nach § 25 wird folgender § 26 angefügt:

„Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. XXX/20XX

§ 26. § 11 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/20XX tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft und ist auf Tatbestände anzuwenden, die nach dem 30. April 2011 verwirklicht werden.“

Artikel 4

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2010, wird wie folgt geändert:

1. Im § 31 Abs. 5 wird der Punkt am Ende der Z 34 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 35 wird angefügt:

        35. zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger hinsichtlich des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes, BGBl. I Nr. XXX/20XX.“

2. Im § 625 Abs. 12 Z 4 wird der Ausdruck „5 % des Aufwandes“ durch „der Aufwand“ ersetzt.

3. Nach § 655 wird folgender § 656 samt Überschrift eingefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/20XX

§ 656. Die §§ 31 Abs. 5 und 625 Abs. 12 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/20XX treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“