Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Schauspielergesetz, das Urlaubsgesetz und das Arbeitsverfassungsgesetz geändert werden

Artikel 1

Änderung des Schauspielergesetzes

Das Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2010, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel dieses Bundesgesetzes lautet:

„Bühnenarbeitsrechtsgesetz – Bü‑ARG“

2. Vor § 1 wird ein Inhaltsverzeichnis eingefügt:

„Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1

§ 1.         Geltungsbereich

Abschnitt 2

Mitglieder

§ 2.         Inhalt und Aufzeichnung des Bühnenarbeitvertrages

§ 3.         Vertragsabschluss durch Minderjährige

§ 4.         Beginn der Vertragszeit

§ 5.         Bühnenarbeitsvertrag auf Probe

§ 6.         Feste Bezüge

§ 7.         Entlohnung von Vorproben

§ 8.         Spielgeld

§ 9.         Anspruch bei Arbeitsverhinderung

§ 10.       Reisekosten

§ 11.       Lieferung von Bekleidung, Ausrüstung und Schmuck

§ 12.       Fälligkeit der Bezüge

§ 13.       Öffentliche Bekanntmachungen

§ 14.       Interessenwahrungspflicht

§ 15.       Urlaub

§ 16.       Leistungsort

§ 17.       Pflicht zur Teilnahme an Proben ‑ Arbeitszeit

§ 18.       Recht auf Beschäftigung

§ 19.       Rollenverweigerung

§ 20.       Beschränkung anderweitiger Tätigkeit ‑ Konkurrenzverbot

§ 21.       Haftung für abgelegte Gegenstände

§ 22.       Konventionalstrafe

§ 23.       Ordnungsstrafen

§ 24.       Ende des Vertragsverhältnisses

§ 25.       Kündigung

§ 26.       Freizeit während der Kündigungsfrist (Gastspielurlaub)

§ 27.       Nichtverlängerungserklärung

§ 28.       Konkurs des Unternehmers

§ 29.       Dauernde Schließung der Bühne

§ 30.       Vorzeitige Auflösung

§ 31.       Entlassung

§ 32.       Austritt

§ 33.       Rechtsfolgen der vorzeitigen Auflösung

§ 34.       Vereinbarung des Rücktrittsrechts

§ 35.       Rücktritt vom Vertrag

§ 36.       Rechtsfolgen des Rücktritts

§ 37.       Verschuldensausgleich

§ 38.       Frist zur Geltendmachung der Ansprüche

§ 39.       Zwingende Vorschriften

§ 40.       Verhältnis zu anderen Gesetzen

§ 41.       Gastspielverträge

§ 42.       Vermittlung von Bühnenarbeitsverträgen

Abschnitt 3

§ 43.       Andere Theaterarbeitnehmer/innen

Abschnitt 4

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 44.       Sprachliche Gleichbehandlung

§ 45.       Verweisungen

§ 46.       Inkrafttreten

§ 47.       Außerkrafttreten

3. Die §§ 1 und 2 werden durch folgenden Bestimmungen samt Überschriften ersetzt:

„Abschnitt 1

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für das Arbeitsverhältnis von Personen (Mitglied), die sich einem/einer Theaterunternehmer/in zur Leistung künstlerischer Arbeiten in einer oder mehreren Kunstfächern (insbesondere als Darsteller/in, Spielleiter/in, Dramaturg/in, Kapellmeister/in, Musiker/in, Regieassistent/in, Inspizient/in, Souffleur/in) zur Aufführung von Bühnenwerken verpflichten (Bühnenarbeitsvertrag).

(2) Theaterunternehmer/in im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer ein Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897, zur Aufführung von Bühnenwerken betreibt.

(3) Abschnitt 3 gilt für das Arbeitsverhältnis von Personen, die nicht Mitglieder im Sinne des Abs. 1 sind und sich einem/einer Theaterunternehmer/in zur Leistung nichtkünstlerischer Arbeiten verpflichten (andere Theaterarbeitnehmer/innen).

Abschnitt 2

Mitglieder

Inhalt und Aufzeichnung des Bühnenarbeitsvertrages

§ 2. (1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat das Mitglied die seinem Kunstfach entsprechenden Leistungen zu erbringen.

(2) Ist ein bestimmtes Entgelt nicht vereinbart, so ist ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Das gleiche gilt, wenn Unentgeltlichkeit vereinbart ist, es sei denn, dass die nach dem Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, zur Vertretung der Interessen des Mitgliedes befugte kollektivvertragsfähige Körperschaft zugestimmt hat.

(3) Der/Die Theaterunternehmer/in hat dem Mitglied auf dessen Verlangen eine schriftliche Aufzeichnung über die getroffenen Vereinbarungen (Bühnenarbeitsvertrag), soweit diese über die in § 2 Abs. 2 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, genannten Angaben hinausgehen, auszuhändigen.

(4) Ist bei Vertragsabschluss auf Schriftstücke Bezug genommen worden, so sind dem Mitglied auch Abschriften dieser Schriftstücke auszuhändigen.“

4. § 3 samt Überschrift lautet:

„Vertragsabschluss durch Minderjährige

§ 3. (1) Minderjährige bedürfen zum Abschluss eines Bühnenarbeitsvertrages der Zustimmung ihres/ihrer gesetzlichen Vertreters/Vertreterin.

(2) Einen Minderjährigen treffende, die festen Bezüge eines Monates übersteigende Konventionalstrafe darf auch mit Zustimmung des/der Vertreters/Vertreterin nicht vereinbart werden.“

5. In § 4 wird die Wortfolge „Bühnendienstvertrag muß“ durch die Wortfolge „Bühnenarbeitvertrag muss“ und das Wort „Einverständnisse“ durch das Wort „Einverständnis“ ersetzt.

6. § 5 samt Überschrift lautet:

„Bühnenarbeitsvertrag auf Probe

§ 5. Die Vereinbarung einer Probezeit, während der ein Teil oder beide Teile vom Vertrag zurücktreten können, ist unwirksam.“

7. § 6 samt Überschrift entfällt.

8. Der bisherige § 7 erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 6“ und lautet samt Überschrift:

„Feste Bezüge

§ 6. Unter festen Bezügen eines Mitgliedes werden das Gehalt (Gage) und das vereinbarte Spielgeld (§ 8) verstanden.“

9. Der bisherige § 8 erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 7“ und lautet samt Überschrift:

„Entlohnung von Vorproben

§ 7. Ist ein Mitglied verpflichtet, sich dem/der Theaterunternehmer/in insbesondere zur Teilnahme an Vorproben am Vertragsort zur Verfügung zu stellen, beginnt der Bühnenarbeitsvertrag entgegen anderslautender Vereinbarungen mit dem Tag des Arbeitsantrittes.“

10. Der bisherige § 9 erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 8“.

11. § 10 samt Überschrift entfällt.

12. Die bisherigen §§ 11 und 12 werden durch folgende Bestimmung samt Überschrift ersetzt:

„Anspruch bei Arbeitsverhinderung

§ 9. (1) Ist ein Mitglied nach Antritt des Arbeitsverhältnisses durch Krankheit oder Unglücksfall an der Arbeitsleistung verhindert, ohne dass es die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält es seinen Anspruch auf die festen Bezüge bis zur Dauer von sechs Wochen. Beruht die Arbeitsverhinderung jedoch auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit im Sinne der Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung, so verlängert sich die Frist von sechs Wochen um die Dauer dieser Arbeitsverhinderung, höchstens jedoch um zwei Wochen. Durch weitere sechs Wochen behält das Mitglied den Anspruch auf die Hälfte der nach Satz 1 entfallenden Bezüge. Der Anspruch auf Spielgeld entfällt jedoch, soweit die Zahl der für den Monat gewährleisteten Spielgelder oder soweit im Fall des § 8 Abs. 3 der sich für den Monat ergebende Wert der gewährleisteten Spielgelder trotz der Arbeitsverhinderung erreicht worden ist.

(2) Das gleiche gilt, wenn eine Darstellerin durch Schwangerschaft oder durch Menstruationsbeschwerden an der Arbeitsleistung verhindert ist.

(3) Tritt innerhalb eines halben Jahres nach Wiederantritt der Arbeit abermals eine Arbeitsverhinderung ein, so hat das Mitglied für die Zeit der Arbeitsverhinderung, soweit die Gesamtdauer der Verhinderungen die in Abs. 1 bezeichneten Zeiträume übersteigt, Anspruch nur auf die Hälfte der ihm nach Abs. 1 gebührenden Bezüge.

(4) Weibliche Mitglieder behalten den Anspruch auf die festen Bezüge während acht Wochen nach der Entbindung, sofern kein Anspruch auf Wochengeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, besteht.

(5) Kur- und Erholungsaufenthalte, Aufenthalte in Heil- und Pflegeanstalten, Rehabilitationszentren und Rekonvaleszentenheimen, die aus Gründen der Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit von einem Träger der Sozialversicherung, dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 12 Abs. 4 Opferfürsorgegesetz, einem Bundessozialamt oder einer Landesregierung auf Grund eines Behindertengesetzes auf deren Rechnung bewilligt oder angeordnet wurden, sind unbeschadet allfälliger Zuzahlungen durch das Mitglied der Arbeitsverhinderung gemäß Abs. 1 gleichzuhalten.

(6) Das Mitglied ist verpflichtet, ohne Verzug die Arbeitsverhinderung dem/der Theaterunternehmer/in anzuzeigen und im Falle der Erkrankung auf Verlangen des/der Theaterunternehmers/Theaterunternehmerin, das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, eine ärztliche Bestätigung über Ursache und Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Das Zeugnis muss von einem/einer Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin ausgestellt sein. Kommt das Mitglied dieser Verpflichtung nicht nach, so verliert es für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf die Bezüge.

(7) Wegen einer Arbeitsverhinderung gemäß Abs. 1 bis 3 und 5 darf das Mitglied nicht entlassen werden. Das Mitglied kann, wenn die Verhinderung länger dauert, den Vertrag vorzeitig auflösen, es sei denn, dass der/die Theaterunternehmer/in die vollen festen Bezüge auch weiterhin entrichtet.

(8) Wird das Mitglied während der Verhinderung nach den Abs. 1 bis 5 gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den/die Theaterunternehmer/in ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Mitgliedes, so bleiben die Ansprüche während der in Abs. 1 bis 5 bezeichneten Zeiträume bestehen, wenngleich das Arbeitsverhältnis früher endet.

(9) Die Ansprüche des Mitgliedes auf die fortbezahlten festen Bezüge nach den Abs. 1 bis 5 erlöschen mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn dieses infolge Ablaufes der Zeit, für das es eingegangen wurde oder infolge einer früheren Kündigung aufgelöst wird. Das gleiche gilt, wenn das Mitglied aus einem anderen Grund als wegen der durch die in Abs. 1 bis 5 genannten Umstände verursachten Arbeitsverhinderung entlassen wird.“

13. Der bisherige § 13 erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 10“.

14. Der bisherige § 14 erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 11“ und Abs. 1 lautet:

§ 11. (1) Der/Die Theaterunternehmer/in hat dem Mitglied sämtliche zur Aufführung eines Bühnenwerks erforderlichen Bekleidungen einschließlich der dazugehörigen Fuß-, Hand- und Kopfbekleidungen, Ausrüstungs- und Schmuckstücke sowie Trikots, Perücken und Frisuren sowie, soweit dies notwendig oder üblich ist, insbesondere die erforderlichen Ankleider/innen, Friseure und Friseurinnen oder Maskenbildner/innen kostenlos beizustellen.“

15. Der bisherige § 15 erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 12“.

16. Der bisherige § 16 erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 13“.

17. Der bisherige § 17 erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 14“und lautet samt Überschrift:

„Interessenwahrungspflicht

§ 14. (1) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die gegenseitigen Interessen zu wahren.

(2) Der/Die Theaterunternehmer/in ist insbesondere verpflichtet, auf seine/ihre Kosten alle Einrichtungen bezüglich der Bühnen- und Ankleideräume und der Arbeitsmittel herzustellen und zu erhalten, die mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Arbeitsleistung zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Mitglieder sowie zur Aufrechterhaltung der Sittlichkeit und des Anstandes erforderlich sind.“

18. Der bisherige § 18 erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 15“ und lautet samt Überschrift:

„Urlaub

§ 15. (1) Dem Mitglied gebührt für jedes Arbeitsjahr ein ununterbrochener bezahlter Urlaub im Ausmaß von 35 Kalendertagen. Der Urlaubsanspruch erhöht sich für jedes weitere begonnene Arbeitsjahr um zwei Kalendertage bis zum Höchstausmaß von 42 Kalendertragen.

(2) Der Anspruch auf Urlaub entsteht in den ersten sechs Monaten des ersten Arbeitsjahres im Verhältnis zu der im Arbeitsjahr zurückgelegten Arbeitszeit, nach sechs Monaten in voller Höhe. Ab dem zweiten Arbeitsjahr entsteht der gesamte Urlaubsanspruch mit Beginn des Arbeitsjahres. Der Urlaubsanspruch wird durch Zeiten, in denen kein Anspruch auf die festen Bezüge besteht, nicht verkürzt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt wird.

(3) Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist mit Rücksicht auf die den Betriebsverhältnissen entsprechende Zeit, bei ganzjährigen Arbeitsverhältnissen tunlichst für die Zeit zwischen dem 1. Mai und 30. September zu bestimmen und dem Mitglied rechtzeitig vorher bekannt zu geben. Der Urlaubsantritt hat jedenfalls so zu erfolgen, dass der Urlaub möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht wird. Während des Urlaubs behält das Mitglied den Anspruch auf seine festen Bezüge.

(4) Für Zeiträume, während deren ein Mitglied aus einem der im § 9 Abs. 1 bis 5 genannten Gründe an der Arbeitsleistung verhindert ist, während deren es Anspruch auf Pflegefreistellung nach § 16 des Urlaubsgesetzes (UrlG), BGBl. Nr. 390/1976, oder während deren es sonst Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Entfall der Arbeitsleistung hat, darf der Urlaubsantritt nicht bestimmt werden, wenn diese Umstände bereits bei Abschluss der Vereinbarung bekannt waren. Geschieht dies dennoch, gilt der Zeitraum der Arbeitsverhinderung nicht als Urlaub.

(5) Im Fall der Erkrankung des Mitgliedes während des Urlaubs gilt § 5 UrlG mit der Maßgabe, dass

           1. auf Kalendertage fallende Tage der Erkrankung nicht auf das Urlaubsausmaß angerechnet werden und

           2. § 5 Abs. 2 UrlG bei anderweitigen Tätigkeiten im Sinne des § 20 keine Anwendung findet.

(6) Der/Die Theaterunternehmer/in hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen

           1. der Zeitpunkt des Arbeitsantrittes des Mitgliedes und die Dauer des dem Mitglied zustehenden bezahlten Jahresurlaubs,

           2. die Zeit, in der das Mitglied seinen bezahlten Jahresurlaub genommen hat, und

           3. das Entgelt, das das Mitglied für die Dauer des bezahlten Jahresurlaubs erhalten hat, und der Zeitpunkt der Auszahlung

hervorgehen.

(7) Die Verpflichtung nach Abs. 6 ist auch dann erfüllt, wenn die dort verlangten Angaben aus Aufzeichnungen hervorgehen, die der/die Theaterunternehmer/in zum Nachweis der Erfüllung anderer Verpflichtungen führt.

(8) Theaterunternehmer/innen, die den Bestimmungen der Abs. 6 und 7 zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 250 Euro zu bestrafen.

(9) Im Übrigen gelten die §§ 4 Abs. 3 und 5, 7 sowie 10 Abs. 1 bis 5 UrlG.“

19. Der bisherige § 19 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige § 19 erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 16“.

b) Abs. 1 lautet:

§ 16. (1) Das Mitglied ist dem/der Theaterunternehmer/in nur an den Bühnen verpflichtet, Leistungen zu erbringen, die der/die Theaterunternehmer/in beim Vertragsabschluss geleitet hat. Es kann jedoch vereinbart werden, dass das Mitglied auch an einer anderen gleichwertigen Bühne, deren Leitung der/die Theaterunternehmer/in erst später übernehmen wird, Leistungen zu erbringen hat, wenn diese Bühne sich mit einer der Vertragsbühnen am selben Ort befindet oder wenn es sich um ein Gesamtgastspiel handelt.“

c) In Abs. 2 wird das Zitat „(§ 25)“ durch das Zitat „(§ 21 Abs. 4)“ ersetzt.

20. Der bisherige § 20 erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 17“ und lautet samt Überschrift:

„Pflicht zur Teilnahme an Proben ‑ Arbeitszeit

§ 17. (1) Das Mitglied ist nicht verpflichtet, zur Nachtzeit oder an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an einer Probe teilzunehmen, wenn nicht besondere, unabwendbare Umstände es notwendig machen, die Probe zu dieser Zeit abzuhalten.

(2) Das Arbeitszeitgesetz (AZG), BGBl. Nr. 461/1969, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass

           1. das Mitglied in der Zeit vom Beginn der Abendvorstellung bis zum Beginn der Abendvorstellung am nächsten Tag (Arbeitstag) nicht länger als acht Stunden beschäftigt werden darf;

           2. abweichend von § 19c Abs. 2 AZG der/die Theaterunternehmer/in die Lage der Arbeitszeit ändern kann, wenn eine Programmänderung unbedingt erforderlich ist und berücksichtigungswürdige Interessen des Mitgliedes nicht entgegenstehen.

(3) Dem Mitglied ist in jeder Kalenderwoche eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden zu gewähren, die einen ganzen Wochentag einzuschließen hat. Das Ausmaß der wöchentlichen Ruhezeit kann auf 24 Stunden gekürzt werden, wenn innerhalb von 14 Tagen eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert ist. Durch Kollektivvertrag kann ein längerer Durchrechnungszeitraum festgesetzt werden.

(4) Bei befristeten Arbeitsverhältnissen in der Dauer von nicht mehr als sechs Wochen kann vereinbart werden, dass die Ruhezeiten dieser Wochen zusammen vor Ende der Vertragsdauer gewährt werden. Eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der zusammengefassten Ruhezeit ist unzulässig.

(5) Während der in der Arbeitszeiteinteilung vorgesehenen wöchentlichen Ruhezeit darf das Mitglied nur beschäftigt werden, wenn

           1. vereinbart wird, dass das Mitglied für ein anderes, verhindertes Mitglied einspringt, oder

           2. eine Programmänderung unbedingt erforderlich ist.

Während einer zusammengefassten Ruhezeit nach Abs. 4 ist eine Beschäftigung unzulässig.

(6) Wird das Mitglied während der in der Arbeitszeiteinteilung vorgesehenen wöchentlichen Ruhezeit beschäftigt, hat es in der folgenden Arbeitswoche Anspruch auf Ersatzruhe, die auf seine Wochenarbeitszeit anzurechnen ist. Die Ersatzruhe ist im Ausmaß der während der wöchentlichen Ruhezeit geleisteten Arbeit zu gewähren, die innerhalb von 36 Stunden vor dem Arbeitsbeginn in der nächsten Arbeitswoche erbracht wurde. Die Ersatzruhe hat unmittelbar vor dem Beginn der folgenden wöchentlichen Ruhezeit zu liegen, soweit vor Antritt der Arbeit, für die Ersatzruhe gebührt, nicht anderes vereinbart wurde.

(7) Theaterunternehmer/innen, die den Bestimmungen der Abs. 3 bis 6 zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 100 Euro bis 2 500 Euro, im Wiederholungsfall von 200 Euro bis 2 500 Euro zu bestrafen.

21. Der bisherige § 21 erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 18“; in Abs. 2 wird das Wort „unterläßt“ durch das Wort „unterlässt“, das Wort „Dienstverhältnis“ durch das Wort „Arbeitsverhältnis“ und das Wort „Dienstleistung“ durch das Wort „Arbeitsleistung“ ersetzt.

22. Der bisherige § 22 erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 19“.

23. Der bisherige § 23 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift lautet:

„Beschränkung anderweitiger Tätigkeit ‑ Konkurrenzverbot“

b) Der bisherige § 23 erhält die Paragrafenbezeichnung § 20“.

c) Abs. 3 lautet:

„(3) Eine Vereinbarung, durch die ein Mitglied in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt wird, ist nur wirksam, wenn sie in einem Kollektivvertrag getroffen ist oder einer in einem Kollektivvertrag vereinbarten Beschränkung entspricht. Diese Vorschrift gilt nicht für Bühnenarbeitsverhältnisse gemäß § 34 Abs. 2, für Bühnenarbeitsverhältnisse von mindestens zweijähriger Dauer, wenn die festen Bezüge für ein Spieljahr das 24fache der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG übersteigen, für Ballettelev/inn/en, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sowie für Einzeldarsteller/innen (Solotänzer/innen) des Balletts.“

24. Die bisherigen §§ 24 und 25 werden durch folgende Bestimmung samt Überschrift ersetzt:

„Haftung für abgelegte Gegenstände

§ 21. (1) Der/die Theaterunternehmer/in haftet als Verwahrer/in für Kleidungsstücke oder Gegenstände des Mitgliedes, deren Wert den Wert gewöhnlicher Gebrauchsgegenstände nicht übersteigt, wenn sie im Ankleideraum oder während der Probe oder der Aufführung auf der Bühne oder an dem vom/von der Theaterunternehmer/in dazu bestimmten Ort abgelegt werden, sofern er/sie nicht beweist, dass der Schaden weder durch ihn/sie noch durch seine/ihre Leute, noch durch fremde im Theater aus- und eingehende Personen verursacht ist. Besteht kein absperrbarer Ankleideraum und hat der/die Theaterunternehmer/in den Ort, wo die Gegenstände oder Kleidungsstücke zu hinterlegen sind, nicht bestimmt, so haftet der/die Theaterunternehmer/in, wenn sie an einem von den Mitgliedern dazu regelmäßig benützten Ort hinterlegt wurden.

(2) Für Gegenstände von besonderem Wert haftet der/die Theaterunternehmer/in nur, wenn sie auf Anordnung des/der Theaterunternehmers/Theaterunternehmerin bei der Aufführung verwendet werden mussten oder wenn die von ihm/ihr zur Übernahme solcher Gegenstände bestimmte Person diese in Kenntnis des besonderen Wertes übernommen hat. Bestimmt der/die Theaterunternehmer/in eine solche Person nicht, so gilt der/die Garderobier/e als zur Verwahrung solcher Gegenstände bestimmt, wenn er/sie vom besonderen Wert durch das Mitglied in Kenntnis gesetzt wurde.

(3) Die Haftung für Gegenstände, die bei der Aufführung gebraucht werden, erlischt, wenn sie nicht binnen sieben Tagen nach der letzten Aufführung, in der sie gebraucht worden sind, abgeholt wurden.

(4) Der/die Theaterunternehmer/in haftet nach den Abs. 1 und 2 auch für Kleidungsstücke und sonstige vom Mitglied einem/einer Beauftragten des/der Theaterunternehmers/Theaterunternehmerin zur Beförderung übergebenen Gegenstände während einer Beförderung aus Anlass der Übersiedlung des Unternehmens an einen anderen Ort oder aus Anlass einer Reise an den Ort eines vom/von der Theaterunternehmer/in veranstalteten Gastspieles.“

25. § 26 entfällt.

26. Der bisherige § 27 erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 22“ und lautet samt Überschrift:

„Konventionalstrafe

§ 22. (1) Eine Konventionalstrafe kann nur für den Fall vereinbart werden, dass einem Vertragsteil ein schuldhaftes Verhalten zur Last fällt, das für den anderen Teil einen wichtigen Grund zur vorzeitigen Auflösung des Vertrages (§ 30) bildet.

(2) Die Vereinbarung ist unwirksam, wenn sie bloß zugunsten eines Vertragsteiles getroffen wurde.

(3) Die Höhe der Konventionalstrafe ist durch die Höhe der einjährigen festen Bezüge begrenzt und muss für beide Vertragsteile gleich sein.

(4) Konventionalstrafen unterliegen der richterlichen Mäßigung.“

27. Der bisherige § 28 erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 23“ und lautet samt Überschrift:

„Ordnungsstrafen

§ 23. (1) Für die Übertretung der gemäß § 98 Abs. 1 ArbVG vereinbarten betrieblichen Disziplinarordnung können in Geld bestehende Ordnungsstrafen festgesetzt werden.

(2) Die Fälle, in denen die Ordnungsstrafe zu leisten ist, und die Höhe der Ordnungsstrafe müssen in der betrieblichen Disziplinarordnung bestimmt sein.

(3) Die für den einzelnen Fall verhängte Ordnungsstrafe darf den Betrag der halbmonatlichen festen Bezüge nicht übersteigen.

(4) Alle Ordnungsstrafen müssen in einer in der betrieblichen Disziplinarordnung näher zu bezeichnenden Art zum Besten der Mitglieder des Theaterunternehmens verwendet werden.“

28. Der bisherige § 29 erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 24“; in Abs. 1 und 3 wird jeweils der Ausdruck „Dienstverhältnis“ durch den Ausdruck „Arbeitsverhältnis“ ersetzt.

29. Der bisherige § 30 erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 25“; in Abs. 1 wird das Wort „muß“ durch das Wort „muss“ ersetzt; in Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(§§ 31, 33 und 34)“ durch den Klammerausdruck „(§ 28)“ ersetzt.

30. § 31 entfällt.

31. Nach dem nunmehrigen § 25 wird folgender § 26 samt Überschrift eingefügt:

„Freizeit während der Kündigungsfrist (Gastspielurlaub)

§ 26. (1) Ist der Vertrag für wenigstens fünf Monate geschlossen worden oder hat das Arbeitsverhältnis wenigstens fünf Monate gedauert, so hat der/die Theaterunternehmer/in nach der Kündigung oder in der letzten Spielzeit vor Ablauf der Vertragsdauer dem Mitglied auf Verlangen eine angemessene freie Zeit in der Gesamtdauer von mindestens acht Tagen auf einmal oder geteilt zu gewähren. Für diese Zeit sind die festen Bezüge zu entrichten.

(2) Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht, wenn das Mitglied einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.

(3) Durch Kollektivvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.“

32. Der bisherige § 32 erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 27“ und lautet samt Überschrift:

„Nichtverlängerungserklärung

§ 27. (1) Ist das Arbeitsverhältnis für bestimmte Zeit und mindestens für ein Jahr eingegangen worden, hat der/die Theaterunternehmer/in dem Mitglied bis zum 31. Jänner des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endet, schriftlich mitzuteilen, dass das Arbeitsverhältnis nicht verlängert wird. Unterbleibt die Mitteilung oder erfolgt sie verspätet, gilt das Arbeitsverhältnis für ein weiteres Jahr verlängert, sofern das Mitglied dem/der Theaterunternehmer/in nicht bis spätestens zum 15. Februar des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endet, schriftlich mitteilt, dass es mit einer Verlängerung des Arbeitsverhältnisses nicht einverstanden ist.

(2) Mitteilungen nach Abs. 1 gelten als zugegangen, wenn sie dem/der Vertragspartner/in bis spätestens zu den in Abs. 1 genannten Zeitpunkten zugegangen sind.

(3) Durch Kollektivvertrag kann festgesetzt werden, dass die in Abs. 1 genannten Zeitpunkte vorverlegt werden können. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende kollektivvertragliche Bestimmungen, die derartige Regelungen bereits vorsehen, werden nicht berührt.“

33. § 33 entfällt.

34. Der bisherige § 34 erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 28“; die Wortfolge „daß der Masseverwalter Bühnendienstverträge“ wird durch die Wortfolge „dass der Masseverwalter Bühnenarbeitsverträge“ und die Wortfolge „andere Bühnendienstverträge“ wird durch die Wortfolge „andere Bühnenarbeitsverträge“ ersetzt.

35. Der bisherige § 35 erhält die Paragrafenbezeichnung “§ 29“; die Wortfolge „Bühnendienstverträge mit Ablauf von vierzehn Tagen“ wird durch die Wortfolge „Bühnenarbeitsverträge mit Ablauf eines Monats“ ersetzt.

36. § 36 entfällt.

37. Der bisherige § 37 erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 30“; der Ausdruck „Dienstverhältnis“ wird durch den Ausdruck „Arbeitsverhältnis“ ersetzt.

38. Vor dem bisherigen § 38 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Entlassung“

39. Der bisherige § 38 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige § 38 erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 31“.

b) Z 1 bis 3 lauten:

         „1. wenn das Mitglied bei Abschluss des Vertrages den/die Theaterunternehmer/in über das Bestehen eines anderen Bühnenarbeitsvertrages, der mit dem abgeschlossenen Vertrag unvereinbar und nicht schon gelöst ist, in Irrtum geführt hat;

           2. wenn das Mitglied unfähig ist, die versprochenen oder den vereinbarten Kunstfächern entsprechenden Arbeiten zu leisten;

           3. wenn das Mitglied, abgesehen von den im § 9 Abs. 1 genannten Fällen durch einen in seiner Person liegenden Grund dauernd oder doch längere Zeit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist;“

40. Vor dem bisherigen § 39 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Austritt“

41. Der bisherige § 39 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige § 39 erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 32“.

b) In der Z 1 wird der Ausdruck „Dienstantritt“ durch den Ausdruck „Arbeitsantritt“ ersetzt.

c) In der Z 2 wird der Ausdruck „Dienstleistung“ durch den Ausdruck „Arbeitsleistung“ und der Ausdruck „Dienste“ durch den Ausdruck „Arbeitsleistungen“ ersetzt.

d) In der Z 4 wird der Ausdruck „Mitgliede“ durch den Ausdruck „Mitglied“ und der Ausdruck „Tage“ durch den Ausdruck „Tag“ ersetzt.

e) In der Z 6 wird der Ausdruck „Vertrage“ durch den Ausdruck „Vertrag“, der Ausdruck „Dienste“ durch den Ausdruck „Arbeitsleistungen“ und der Ausdruck „leisten“ durch den Ausdruck „erbringen“ ersetzt.

42. Vor dem bisherigen § 40 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Rechtsfolgen der vorzeitigen Auflösung“

43. Der bisherige § 40 erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 33“.

44. Nach dem nunmehrigen § 33 wird folgender § 34 samt Überschrift eingefügt:

„Vereinbarung des Rücktrittsrechts

§ 34. (1) Eine Vereinbarung, nach der einem Teil das Recht eingeräumt ist, zu erklären, dass der Vertrag in Kraft treten oder unwirksam sein soll, ist nur dann wirksam, wenn auch dem anderen Teil das gleiche Recht eingeräumt ist.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Vereinbarungen mit Mitgliedern, die für nicht mehr als 60 Aufführungen im Spieljahr gegen eine Gage, die für jeden Auftritt das Siebzehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG übersteigt, verpflichtet werden.“

45. Der bisherige § 41 erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 35“ und lautet samt Überschrift:

„Rücktritt vom Vertrag

§ 35. (1) Der/die Theaterunternehmer/in kann vor Arbeitsantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn das Mitglied, ohne durch ein unabwendbares Hindernis gehindert zu sein, die Arbeit an dem vereinbarten Tag nicht antritt, oder wenn sich infolge eines unabwendbaren Hindernisses der Arbeitsantritt um mehr als vierzehn Tage verzögert. Das gleiche gilt, wenn ein Grund vorliegt, der den/die Theaterunternehmer/in zur vorzeitigen Entlassung des Mitgliedes berechtigt.

(2) Das Mitglied kann vor Arbeitsantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn ein Grund vorliegt, der es zum vorzeitigen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis berechtigt. Das gleiche gilt, wenn sich der Arbeitsantritt infolge Verschuldens des Theaterunternehmers/der Theaterunternehmerin oder infolge eines diesen/diese treffenden Zufalles um mehr als vierzehn Tage verzögert. Tritt das Mitglied in letzterem Falle ungeachtet der Verzögerung die Arbeit an, so gebührt ihm das Entgelt von dem Tag, an dem die Arbeit hätte angetreten werden sollen.

(3) Ist das Mitglied durch Krankheit oder Unglücksfall an dem rechtzeitigen Arbeitsantritt verhindert, ohne dass es die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so ist der/die Theaterunternehmer/in unbeschadet des ihm/ihr nach Abs. 1 zustehenden Rücktrittsrechtes verpflichtet, dem Mitglied für die im § 9 Abs. 1 und 3 festgesetzte Zeit die dort bezeichneten Bezüge zu bezahlen. Die Vorschrift des § 9 Abs. 6 findet Anwendung. Ist diese Zeit abgelaufen, so kann der/die Theaterunternehmer/in vom Vertrag zurücktreten, das Mitglied aber kann den Vertrag vorzeitig lösen, es sei denn, dass der/die Theaterunternehmer/in die vollen festen Bezüge weiter entrichtet.“

46. Der bisherige § 42 erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 36“ und lautet samt Überschrift:

„Rechtsfolgen des Rücktritts

§ 36. (1) Ist der/die Theaterunternehmer/in ohne wichtigen Grund vom Vertrag zurückgetreten oder hat er/sie durch sein/ihr schuldhaftes Verhalten dem Mitglied zum Rücktritt begründeten Anlass gegeben, so behält das Mitglied unbeschadet weiteren Schadenersatzes seine vertragsmäßigen Ansprüche auf das Entgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Ablauf der Zeit oder durch ordnungsmäßige Kündigung hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was es infolge Unterbleibens der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Soweit dieser Zeitraum drei Monate nicht übersteigt, kann das Mitglied das ganze für die Zeit gebührende Entgelt ohne Abzug sofort, den Rest zur vereinbarten oder gesetzlichen Zeit fordern.

(2) Die gleichen Ansprüche stehen dem Mitglied zu, wenn der Masseverwalter vom Vertrag zurückgetreten ist.

(3) Ist das Mitglied ohne wichtigen Grund vom Vertrag zurückgetreten oder hat es durch sein schuldhaftes Verhalten dem/der Theaterunternehmer/in zum Rücktritt begründeten Anlass gegeben, so kann der/die Theaterunternehmer/in Schadenersatz verlangen.“

47. Der bisherige § 43 erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 37“ und lautet samt Überschrift:

„Verschuldensausgleich

§ 37. Trifft beide Teile ein Verschulden an dem Rücktritt oder an der vorzeitigen Lösung des Arbeitsverhältnisses, so hat der/die Richter/in nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt.“

48. Der bisherige § 44 erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 38“ und lautet samt Überschrift:

„Frist zur Geltendmachung der Ansprüche

§ 38. Ersatzansprüche wegen vorzeitiger Entlassung oder vorzeitigem Austritt im Sinne der §§ 18 und 33, ferner Ersatzansprüche wegen Rücktrittes vom Vertrag im Sinne des § 36 müssen bei sonstigem Ausschluss binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem der Anspruch erhoben werden konnte, gerichtlich geltend gemacht werden.“

49. Der bisherige § 45 erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 39“ und lautet samt Überschrift:

„Zwingende Vorschriften

§ 39. (1) Ein Bühnenarbeitsvertrag wird dadurch nicht ungültig, dass einzelne seiner Bestimmungen nach dem Gesetz unwirksam sind.

(2) Die dem Mitglied auf Grund dieses Gesetzes zustehenden Rechte können durch den Bühnenarbeitsvertrag oder, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung weder aufgehoben noch beschränkt werden.“

50. Nach dem nunmehrigen § 39 werden folgende Bestimmungen samt Überschriften eingefügt:

„Verhältnis zu anderen Gesetzen

§ 40. Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, ist der Bühnenarbeitsvertrag nach billiger Bühnengewohnheit und in deren Ermangelung nach dem allgemeinen bürgerlichen Recht zu beurteilen. Das Angestelltengesetz (AngG), BGBl. Nr. 292/1921, sowie die Einschränkung der Wirksamkeit einer Schiedsgerichtsvereinbarung nach § 9 Abs. 2 zweiter Halbsatz des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985, finden auf Bühnenarbeitsverträge keine Anwendung.

Gastspielverträge

§ 41. (1) Ist ein Mitglied nur zur Mitwirkung bei nicht mehr als fünf Aufführungen in einem Spieljahr oder gegen eine Gage, die für jeden Auftritt das Siebzehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG übersteigt, für nicht mehr als sechzig Aufführungen im Spieljahr verpflichtet (Gast), so entsteht ein Gastspielvertrag.

(2) Auf Gastspielverträge finden die Bestimmungen der §§ 5 Abs. 1, 8 Abs. 2 und 3, 9, 11, 15 Abs. 3 bis 9, 18, 20, 24 Abs. 4, 25 bis 27, 29 und 35 Abs. 3 keine Anwendung.

(3) § 10 Abs.1 bis 5 UrlG ist auf Gastspielverträge anzuwenden.“

51. Die bisherigen §§ 46 bis 53 werden durch folgende Bestimmungen samt Überschriften ersetzt:

„Vermittlung von Bühnenarbeitsverträgen

§ 42. (1) Eine Vereinbarung, durch die sich ein Mitglied verpflichtet, Bühnenarbeitsverträge nur unter Vermittlung bestimmter Personen zu schließen, ist ungültig.

(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, haben der/die Theaterunternehmer/in und das Mitglied die Vergütung für die Vermittlung eines Bühnenarbeitsvertrages je zur Hälfte zu bezahlen.

(3) Die Vereinbarung, dass das Mitglied mehr als die Hälfte der Vergütung zu bezahlen habe, ist unwirksam, sofern der/die Theaterunternehmer/in von der Mitwirkung des/der Vermittlers/Vermittlerin beim Vertragsabschluss Kenntnis hatte und Kenntnis haben musste.

(4) Die Vereinbarung einer Vergütung für die Vermittlung eines Bühnenarbeitsvertrages ist unwirksam:

           1. soweit ein Vermittlungsentgelt entgegen § 5 Abs. 3 des Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, verlangt oder entgegengenommen wird;

           2. wenn der Vertrag ohne Mitwirkung des/de Vermittlers/Vermittlerin geschlossen worden ist;

           3. soweit das Mitglied Zahlungen für eine nach Vertragsabschluss erlangte Erhöhung der Bezüge oder für eine Zeit leisten soll, während der es kein Entgelt erhält;

           4. wenn der Vertrag ohne Verschulden des Mitgliedes nicht wirksam wird;

           5. soweit das Mitglied Zahlungen für die Zeit nach einer ohne sein Verschulden herbeigeführten Auflösung des Vertrages leisten soll;

           6. wenn der/die Vermittler/in zur Vermittlung von Bühnenarbeitsverträgen nach dem AMFG nicht berechtigt ist.

(5) Es kann jedoch eine solche Vereinbarung wirksam werden, wenn in den in Abs. 4 Z 4 und 5 bezeichneten Fällen zwischen denselben Parteien ein neuer Bühnenarbeitsvertrag geschlossen wird. Die Vergütung ist jedoch nur bis zum Ende der Dauer des ursprünglich vermittelten Arbeitsverhältnisses zu entrichten.

(6) Eine Vereinbarung, nach der die Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung für die Vermittlung eines bedingten Vertrages vor Eintritt der Bedingung entstehen soll, ist unwirksam.

(7) Vergütungen, die nicht gemäß § 5 Abs. 3 AMFG berechnet wurden und die außer Verhältnis zur Mühewaltung des/der Vermittlers/Vermittlerin, zu den Bezügen des Mitgliedes oder zur Vertragsdauer stehen, können vom Richter/von der Richterin gemäßigt werden.

(8)  Die Rückforderung einer Zahlung, die nach Abs. 2 bis 7 nicht wirksam vereinbart werden kann, ist auch dann zulässig, wenn der/die Zahlende wusste, dass er/sie die Zahlung nicht schuldig ist.

Abschnitt 3

Andere Theaterarbeitnehmer/innen

§ 43. (1) Für Arbeitsverhältnisse von Personen im Sinne des § 1 Abs. 3 (andere Theaterarbeitnehmer/innen), die vorwiegend zur Leistung kaufmännischer oder höherer, nicht kaufmännischer Dienste oder von Kanzleiarbeiten verpflichtet sind (etwa Sekretär/in, Kassier/erin, Buchhalter/in), gelten die Bestimmungen des AngG, soweit nicht durch die §§ 3 und 4 AngG eine Ausnahme angeordnet ist.

(2) Für Arbeitsverhältnisse anderer Theaterarbeitnehmer/innen, die zur Leistung anderer als in Abs. 1 genannten Arbeiten verpflichtet sind (etwa Theaterportier, Garderobier/e), gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, JGS. Nr. 946/1811.

(3) Theaterarbeitnehmer/innen nach Abs. 1 und 2 ist in jeder Kalenderwoche eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden zu gewähren, die einen ganzen Wochentag einzuschließen hat. Das Ausmaß der wöchentlichen Ruhezeit kann auf 24 Stunden gekürzt werden, wenn innerhalb von 14 Tagen eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert ist. Durch Kollektivvertrag kann ein längerer Durchrechnungszeitraum festgesetzt werden.

(4) Während der in der Arbeitszeiteinteilung vorgesehenen wöchentlichen Ruhezeit dürfen Theaterarbeitnehmer/innen nach Abs. 1 und 2 nur beschäftigt werden, wenn die Arbeiten

           1. zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit des Lebens oder die Gesundheit von Menschen oder bei Notstand sofort vorzunehmen sind oder

           2. zur Behebung einer Betriebsstörung oder eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens erforderlich sind, wenn unvorhergesehene und nicht zu verhindernde Gründe vorliegen und andere zumutbare Maßnahmen zu diesem Zweck nicht möglich sind.

(5) Wird ein/e Theaterarbeitnehmer/in nach Abs. 1 oder 2 während der in der Arbeitszeiteinteilung vorgesehenen wöchentlichen Ruhezeit beschäftigt, hat er/sie in der folgenden Arbeitswoche Anspruch auf Ersatzruhe, die auf die Wochenarbeitszeit anzurechnen ist. Die Ersatzruhe ist im Ausmaß der während der wöchentlichen Ruhezeit geleisteten Arbeit zu gewähren, die innerhalb von 36 Stunden vor dem Arbeitsbeginn in der nächsten Arbeitswoche erbracht wurde. Die Ersatzruhe hat unmittelbar vor dem Beginn der folgenden wöchentlichen Ruhezeit zu liegen, soweit vor Antritt der Arbeit, für die Ersatzruhe gebührt, nicht anderes vereinbart wurde.

(6) Theaterunternehmer/innen, die den Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 100 Euro bis 2 500 Euro, im Wiederholungsfall von 200 Euro bis 2 500 Euro zu bestrafen.

Abschnitt 4

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 44. Soweit in diesem Bundesgesetz personen- oder funktionsbezogene Bezeichnungen noch nicht geschlechtsneutral formuliert sind, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Verweisungen

§ 45. Soweit dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verweist, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten

§ 46. (1) Das Gesetz tritt am 15. August 1922 in Wirksamkeit.

(2) § 36 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 tritt mit 1. August 1993 in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.

(4) § 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(5) § 5 Abs. 3 und § 23 Abs. 3 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(6) § 11 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft und ist auf Arbeitsverhinderungen anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2001 begonnenen Bühnenarbeitsverhältnissen eingetreten sind.

(7) (reserviert für IRÄ-BG – ab 1.8.2010)

(8) Der Titel dieses Bundesgesetzes, das Inhaltsverzeichnis, die Bezeichnung Abschnitt 1 sowie § 1 samt Überschrift, die Bezeichnung Abschnitt 2 sowie die §§ 2 bis 42 samt Überschriften, die Bezeichnung Abschnitt 3 sowie § 43 samt Überschrift, die Bezeichnung Abschnitt 4 sowie die §§ 44 bis 47 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. § 9 findet auf Arbeitsverhinderungen Anwendung, die erstmals nach dem 31. Dezember 2010 eintreten. § 15 findet auf Urlaubsjahre Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen.

Außerkrafttreten

§ 47. Die §§ 46 bis 53 in der Fassung des Bundesgesetzes vor BGBl. I Nr. XXX/2010 treten mit Ablauf des 31. Dezembers 2010 außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Urlaubsgesetzes

Das Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 entfällt.

2. Nach § 19 Abs. 10 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 1 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. XX/2010 tritt mit 31. Dezember 2010 außer Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes

Das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 133 Abs. 4 lautet:

„(4) Werden Bühnenarbeitsverträge im Sinne des § 27 des Bühnenarbeitsrechtsgesetzes (Bü-ARG), BGBl. Nr. 441/1922, nicht verlängert, so ist der Betriebsrat hiervon bis spätestens fünf Tage vor Absendung der Benachrichtigung von der Nichtverlängerung zu verständigen. Der/Die Theaterunternehmer/in hat auf Verlangen des Betriebsrates mit diesem innerhalb der Frist zur Stellungnahme über die Nichtverlängerung des Bühnenarbeitsvertrages zu beraten. Eine vor Ablauf dieser Frist ausgesprochene Nichtverlängerung ist rechtsunwirksam, es sei denn, dass der Betriebsrat eine Stellungnahme bereits abgegeben hat.“

2. Dem § 264 wird folgender Abs. 23 angefügt:

„(23) § 133 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. XX/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“