Vorblatt

Problem:

In Umsetzung der Richtlinie 2000/9/EG über Seilbahnen für den Personenverkehr wurden in das Seilbahngesetz 2003 Bestimmungen über die im Baugenehmigungsverfahren vorzulegenden Sicherheitsanalysen aufgenommen. Gemäß § 57 Abs. 2 leg. cit. sind vom Antragsteller im Baugenehmigungsverfahren Sicherheitsanalysen für verschiedene Fachgebiete (u. a. Arbeitnehmerschutz) als Bestandteile des Bauentwurfes vorzulegen. Die Vollziehung dieser Bestimmung hat gezeigt, dass eine gesonderte Sicherheitsanalyse für den Fachbereich Arbeitnehmerschutz nicht zweckmäßig ist. Es soll daher der Abschnitt 6 über Sicherheitsanalysen und Sicherheitsberichte dahingehend geändert werden, dass nunmehr die Belange des Arbeitnehmerschutzes in die Sicherheitsanalysen der übrigen Fachgebiete aufzunehmen sind. Dies entspricht auch der Sichtweise des Arbeitnehmerschutzes als Annexmaterie und nicht als gesondertes Fachgebiet, wie es beispielsweise auch in der geltenden Fassung des Eisenbahngesetzes 1957 der Fall ist.

Des weiteren soll eine Klarstellung in Bezug auf die Behördenzuständigkeiten bei Verfahren gemäß §§ 54 und 56 Seilbahngesetz 2003 erfolgen.

Zudem soll eine Verordnungsermächtigung für die nähere Regelung des notwendigen (Mindest-) Inhaltes der Sicherheitsanalysen und des Sicherheitsberichtes sowie auch der Anforderungen an den Ersteller des Sicherheitsberichtes neu in das Gesetz aufgenommen werden.

Ziel:

Das Seilbahngesetz 2003 soll entsprechend der obigen Problemdarstellung geändert werden.

Inhalt/Problemlösung:

Änderung des Bundesgesetzes über Seilbahnen (Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003).

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

Kein Mehraufwand für die Seilbahnbehörden und auch nicht für die Unternehmen. Durch die Gesetzesänderung soll die Abwicklung des Verwaltungsverfahren verbessert werden.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

– – Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

– – Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Bürger/innen vorgesehen.

Es sind keine neuen Informationsverpflichtungen für Unternehmen vorgesehen. Durch die vorgeschlagenen Regelungen wird lediglich sichergestellt, dass einerseits die Belange des Arbeitnehmerschutzes in den Projektsunterlagen in verbesserter Form dargestellt werden und andererseits auch hinsichtlich der anderen Fachbereiche die Qualität der Projektsunterlagen verbessert wird. Dadurch sollen Verfahrensverzögerungen, die sich derzeit aufgrund von oftmaligen Verbesserungsaufträgen gemäß § 13 AVG ergeben, vermieden werden. Es ergeben sich dadurch keine Änderungen der bereits bestehenden Informationsverpflichtungen.

– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine.

– Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen stehen im Einklang mit der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr und mit dem Gemeinschaftsrecht.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.