Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Ziel und wesentlicher Inhalt des Entwurfes:

Siehe dazu die Ausführungen im Vorblatt.

Finanzielle Auswirkungen:

Die gegenständliche Gesetzesänderung wird keine zusätzlichen Kosten verursachen.

Kompetenzgrundlagen:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Gesetzes stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG (verfassungsrechtlicher Kompetenztatbestand für das Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen).

Besonderer Teil

Zu §§ 13 Abs. 1 Z 7 und 14 Abs. 1 Z 5:

Die derzeit bereits bestehende Rechtslage in Bezug auf die Behördenzuständigkeit bei Verfahren gemäß §§ 54 und 56 Seilbahngesetz 2003 (Bauverbots- und Gefährdungsbereich bei Seilbahnen) soll klargestellt werden.

Zu § 57 Abs. 2:

Die Vollziehung des Seilbahngesetzes 2003 hat gezeigt, dass die Belange des Arbeitnehmerschutzes in den im Baugenehmigungsverfahren  vorzulegenden Projektsunterlagen (Bauentwurf) häufig mangelhaft und unvollständig dargestellt sind. Diese führt zu Verfahrensverzögerungen, welche hinkünftig dadurch vermieden werden sollen, dass die Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes inhaltlich jeweils in die Sicherheitsanalysen der einzelnen Fachgebiete wie Hochbau, Geologie, Seilbahntechnik, Elektrotechnik etc. aufzunehmen sind. Die bislang im Bauentwurf enthaltene gesonderte Sicherheitsanalyse Arbeitnehmerschutz entfällt. In Bezug auf das geltende Sicherheitsniveau für den Arbeitnehmerschutz ergibt sich dadurch keine Änderung. Es soll dadurch lediglich eine Verbesserung und Beschleunigung des Verwaltungsverfahrens erzielt werden.

Zu § 60a:

Im Sinne der qualitativen Verbesserung der im Baugenehmigungsverfahren vorzulegenden Projektsunterlagen (Bauentwurf) soll mit der neuen Bestimmung des § 60a (Verordnungsermächtigung) die rechtliche Basis für die Festlegung eines verbindlichen (Mindest-) Inhaltes des im Bauentwurf enthaltenen Sicherheitsberichtes samt Sicherheitsanalysen geschaffen werden. In diesem Zusammenhang sollen auch die Anforderungen an den Ersteller des Sicherheitsberichtes verbindlich festgelegt werden können.