Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden (2. Sozialversicherungs‑Änderungsgesetz 2010 – 2. SVÄG 2010)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (74. Novelle zum ASVG)

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 2 vierter Teilstrich lautet:

                       „- einer Karenz nach den §§ 15, 15a bis d und 15q MSchG und den §§ 2 bis 6 und 9 des Väter-Karenzgesetzes (VKG), BGBl. I Nr. 651/1989, bei Anspruch auf Wochengeld oder während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nach § 3 Abs. 1 und § 5 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001.“

2. § 31 Abs. 5 Z 11 lautet:

      „11. über die Verrechnung der Kostenersätze zwischen den Krankenversicherungsträgern im Sinne des § 129 Abs. 4;“

3. Im § 31a Abs. 4 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

         „5. technische Unterstützung von Sicherheitsmaßnahmen (zB durch kryptografische Schlüssel) im Zusammenhang mit dem Verwenden von Gesundheitsdaten (§ 4 Z 2 und 8 DSG 2000).“

4. § 43 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Versicherten sowie die Zahlungs(Leistungs)empfänger/innen sind verpflichtet, den Versicherungsträgern über alle für das Versicherungsverhältnis, für die Beitragspflicht und für die Prüfung oder die Durchsetzung von Ansprüchen nach den §§ 332ff. maßgebenden Umstände längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.“

5. § 58 Abs. 2 dritter und vierter Satz lauten:

„Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) schulden die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente schulden die von der Rente nach § 73a Abs. 3 und 4 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen.“

6. Nach § 73 wird folgender § 73a samt Überschrift eingefügt:

„Beiträge in der Krankenversicherung von ausländischen Renten

§ 73a. (1) Wird eine ausländische Rente, die vom Geltungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 oder den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 oder eines auch Regelungen über die Krankenversicherung beinhaltenden bilateralen Abkommens über die soziale Sicherheit erfasst ist, bezogen, so ist, wenn ein Anspruch des Beziehers/der Bezieherin der ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, auch von  dieser ein Krankenversicherungsbeitrag nach § 73 Abs. 1 und 1a zu entrichten.

(2) Wird die ausländische Rente gleichzeitig mit einer inländischen Pension bezogen, hat der die inländische Pension auszahlende Pensionsversicherungsträger den für die ausländische Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrag nach Abs. 1 von der inländischen Pension einzubehalten und unmittelbar an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen.

(3) Übersteigt der von einer ausländischen Rente zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag nach Abs. 1 die Höhe der gleichzeitig bezogenen inländischen Pension, so ist, außer die ausländische Rente ist vom Geltungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 erfasst, dem/der Versicherten der Restbetrag vom zuständigen Krankenversicherungsträger vorzuschreiben. Der Pensionsversicherungsträger hat dem zuständigen Krankenversicherungsträger aus den ihm vorliegenden Informationen mitzuteilen, dass ein/e Pensionsbezieher/in auch eine ausländische Rente bezieht.

(4) Wird neben der ausländischen Rente keine inländische Pension bezogen, so ist der Krankenversicherungsträger zur Vorschreibung des von der ausländischen Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrages nach Abs. 1 und zur Einhebung vom/von der Versicherten verpflichtet. Abs. 3  letzter Satz ist anzuwenden.“

7. Im § 122 Abs. 2 wird der Strichpunkt am Ende der Z 3 durch einen Punkt ersetzt; die Z 4 wird aufgehoben.

8. § 129 samt Überschrift lautet:

„Leistungen außerhalb des Sprengels des zuständigen Krankenversicherungsträgers

§ 129. (1) Haben Versicherte oder deren Angehörige ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Sprengels des für sie zuständigen Krankenversicherungsträgers, so ist jener Krankenversicherungsträger, in dessen Sprengel sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, verpflichtet, Sachleistungen aus den Versicherungsfällen der Krankheit und Mutterschaft sowie die Zahnbehandlung nach § 153 ASVG gegen Verrechnung der tatsächlich entstandenen Kosten ohne Verwaltungsauslagen zu gewähren. Die Bewilligung und Übernahme der Kosten von Anstaltspflege sowie von  Heilbehelfen und Hilfsmitteln, für die in der Musterkrankenordnung eine verbindliche Mindestgebrauchsdauer vorgesehen ist, erfolgt nach den Bestimmungen des zuständigen Krankenversicherungsträgers. Die mit dem aushelfenden Krankenversicherungsträger in vertraglichen Beziehungen stehenden Personen und Einrichtungen (Ärzte/Ärztinnen, Apotheker/Apothekerinnen usw.) sind zur Leistung nach den für sie geltenden Verträgen auch in diesen Fällen verpflichtet. Alle übrigen Leistungen sowie Kostenerstattungen und Kostenzuschüsse sind beim zuständigen Krankenversicherungsträger nach dessen Kriterien in Anspruch zu nehmen.

(2) Bei einer während eines vorübergehenden Aufenthaltes außerhalb des Sprengels des zuständigen Versicherungsträgers eintretenden Erkrankung ist Abs. 1 entsprechend anzuwenden.

(3) Verlassen Versicherte oder deren Angehörige zum Zweck der Inanspruchnahme einer Leistung den Sprengel des zuständigen Krankenversicherungsträgers, so ist Abs. 1 ebenfalls entsprechend anzuwenden.

(4) Der Hauptverband kann bindende Richtlinien über die Verrechnung der Kostenersätze zwischen den Krankenversicherungsträgern aufstellen. Diese Richtlinien sind im Internet zu verlautbaren.“

9. Im § 347 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „§§ 345, 345a und 346“ durch den Ausdruck „§§ 344, 345, 345a und 346“ ersetzt.

10. § 347 Abs. 2 lautet:

„(2) Die in den Kommissionen nach den §§ 344, 345, 345a und 346 tätigen Richter des Dienststandes und des Ruhestandes erhalten eine Entschädigung, deren Höhe vom Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer und des Hauptverbandes festgesetzt wird. Die übrigen Mitglieder dieser Kommissionen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Diese Regelung gilt sinngemäß auch für die Stellvertreter/innen der Mitglieder der Kommissionen nach den §§ 344, 345, 345a und 346, falls sie in dieser Funktion tätig werden.“

11. Nach § 459f  wird folgender § 459g samt Überschrift eingefügt:

„Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes hinsichtlich des Bezuges ausländischer Renten (§ 73a)

§ 459g. (1) Die Abgabenbehörden des Bundes haben den Trägern der Sozialversicherung nach Maßgabe des Abs. 3 zu Personen, die eine ausländische Rente beziehen oder eine solche bezogen haben und die Anspruch auf Leistungen eines Krankenversicherungsträgers haben, folgende Angaben zu übermitteln:

           1. Namen (Familien- oder Nachname und Vorname), Anschrift, Geburtsdatum, in- und ausländische  Sozialversicherungsnummer;

           2. Art und Höhe der ausländischen Rentenbezüge;

           3. rentenauszahlende Stelle.

(2) Die übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes und des Umfanges von Leistungen und für die Feststellung von Beitragspflichten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz verwendet werden.

(3) Das Verfahren der Übermittlung sowie der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung der in Abs. 1 genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten festzulegen. Die Datenübermittlungen sind vollständig in elektronischer Form im Wege des Hauptverbandes vorzunehmen.“

12. Nach § 655 wird folgender § 656 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 (74. Novelle)

§ 656. (1) Die §§ 5 Abs. 2, 31 Abs. 5 Z 11, 31a Abs. 4, 43 Abs. 1, 58 Abs. 2, 73a samt Überschrift, 122 Abs. 2, 129 samt Überschrift und 459g samt Überschrift  in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(2) § 347 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten rückwirkend mit 1. September 2010 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

       Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2010, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 14a Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Personen, die nach § 14b Abs. 1 Z 1 pflichtversichert waren, nunmehr noch eine Erwerbstätigkeit ausüben, bei deren Ausübung sie auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen sind, und die andere Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet hat, aufgegeben haben, sind in der Krankenversicherung selbstversichert, wenn und solange sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beigetreten sind.“

2. § 22 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Versicherten sind verpflichtet, dem Versicherungsträger über alle für die Einhebung des Zusatzbeitrages für Angehörige (§ 27c) und über alle für die Einhebung der Beiträge in der Krankenversicherung von ausländischen Renten (§ 29a) maßgebenden Umstände Auskunft zu erteilen.“

3. Nach § 29 wird folgender § 29a samt Überschrift eingefügt:

„Beiträge in der Krankenversicherung von ausländischen Renten

§ 29a. (1) Wird eine ausländische Rente, die vom Geltungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 oder den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 oder eines auch Regelungen über die Krankenversicherung beinhaltenden bilateralen Abkommens über die soziale Sicherheit erfasst ist, bezogen, so ist, wenn ein Anspruch des Beziehers/der Bezieherin der ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, auch von dieser ein Krankenversicherungsbeitrag nach § 29 Abs. 1 und 1a zu entrichten.

(2) Wird die ausländische Rente gleichzeitig mit einer inländischen Pension bezogen, ist der für die ausländische Rente zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag nach Abs. 1 von der inländischen Pension einzubehalten.

(3) Übersteigt der von einer ausländischen Rente zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag nach Abs. 1 die Höhe der gleichzeitig bezogenen inländischen Pension, so ist, außer die ausländische Rente ist vom Geltungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 erfasst, dem/der Versicherten der Restbetrag vorzuschreiben.

(4) Wird neben der ausländischen Rente keine inländische Pension bezogen, so ist der von der ausländischen Rente zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag nach Abs. 1 vorzuschreiben und vom/von der Versicherten einzuheben.“

4. Nach § 35 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 eingefügt:

„(7) Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente schulden die von der Rente nach § 29a Abs. 3 und 4 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen.“

5. Nach § 229e wird folgender § 229f samt Überschrift eingefügt:

„Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes hinsichtlich des Bezuges ausländischer Renten (§ 29a)

§ 229f. (1) Die Abgabenbehörden des Bundes haben den Trägern der Sozialversicherung nach Maßgabe des Abs. 3 zu Personen, die eine ausländische Rente beziehen oder eine solche bezogen haben und die Anspruch auf Leistungen eines Krankenversicherungsträgers haben, folgende Angaben zu übermitteln:

                1. Namen (Familien- oder Nachname und Vorname), Anschrift, Geburtsdatum, in- und ausländische Sozialversicherungsnummer;

                2. Art und Höhe der ausländischen Rentenbezüge;

                3. rentenauszahlende Stelle.

(2) Die übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes und des Umfanges von Leistungen und für die Feststellung von Beitragspflichten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz verwendet werden.

(3) Das Verfahren der Übermittlung sowie der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung der in Abs. 1 genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz  nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten festzulegen. Die Datenübermittlungen sind vollständig in elektronischer Form im Wege des Hauptverbandes vorzunehmen.“

6. § 332 in der Fassung des Bundesgesetzes zur Stärkung der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung erhält die Bezeichnung „333“.

7. Nach § 336 wird folgender § 337 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010

§ 337. Die §§ 14a Abs. 3, 22 Abs. 3, 29a samt Überschrift, 35 Abs. 7 und 229f samt Überschrift  in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 20 Abs. 7 lautet:

„(7) Die Versicherten sind verpflichtet, dem Versicherungsträger über alle für die Einhebung des Zusatzbeitrages für Angehörige (§ 24b) und über alle für die Einhebung der Beiträge in der Krankenversicherung von ausländischen Renten (§ 26a) maßgebenden Umstände Auskunft zu erteilen.“

2. Nach § 26 wird folgender § 26a samt Überschrift  eingefügt:

„Beiträge in der Krankenversicherung von ausländischen Renten

§ 26a. (1) Wird eine ausländische Rente, die vom Geltungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 oder den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 oder eines auch Regelungen über die Krankenversicherung beinhaltenden bilateralen Abkommens über die soziale Sicherheit erfasst ist, bezogen, so ist, wenn ein Anspruch des Beziehers/der Bezieherin der  ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, auch von dieser ein Krankenversicherungsbeitrag nach § 26 Abs. 1 und 1a zu entrichten.

(2) Wird die ausländische Rente gleichzeitig mit einer inländischen Pension bezogen, ist der für die ausländische Rente zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag nach Abs. 1 von der inländischen Pension einzubehalten.

(3) Übersteigt der von einer ausländischen Rente zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag nach Abs. 1 die Höhe der gleichzeitig bezogenen inländischen Pension, so ist, außer die ausländische Rente ist vom Geltungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 erfasst, dem/der Versicherten der Restbetrag vorzuschreiben.

(4) Wird neben der ausländischen Rente keine inländische Pension bezogen, so ist der von der ausländischen Rente zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag nach Abs. 1 vorzuschreiben und vom/von der Versicherten einzuheben.“

3. § 33 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Beiträge zur Weiterversicherung und zur Selbstversicherung sowie die Beiträge zur Krankenversicherung von ausländischen Renten nach § 26a Abs. 3 und 4 sind zu Beginn eines jeden Kalendermonates fällig.“

4. Nach § 217b wird folgender § 217c samt Überschrift eingefügt:

„Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes hinsichtlich des Bezuges ausländischer Renten (§ 26a)

§ 217c. (1) Die Abgabenbehörden des Bundes haben den Trägern der Sozialversicherung nach Maßgabe des Abs. 3 zu Personen, die eine ausländische Rente beziehen oder eine solche bezogen haben und die Anspruch auf Leistungen eines Krankenversicherungsträgers haben, folgende Angaben zu übermitteln:

                1. Namen (Familien- oder Nachname und Vorname), Anschrift, Geburtsdatum, in- und ausländische Sozialversicherungsnummer;

                2. Art und Höhe der ausländischen Rentenbezüge;

                3. rentenauszahlende Stelle.

(2) Die übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes und des Umfanges von Leistungen und für die Feststellung von Beitragspflichten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz verwendet werden.

(3) Das Verfahren der Übermittlung sowie der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung der in Abs. 1 genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz  nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten festzulegen. Die Datenübermittlungen sind vollständig in elektronischer Form im Wege des Hauptverbandes vorzunehmen.“

5. § 323 in der Fassung des Bundesgesetzes zur Stärkung der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung erhält die Bezeichnung „324“.

6. Nach § 327 wird folgender § 328 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010

§ 328. Die §§ 20 Abs. 7, 26a samt Überschrift, 33 Abs. 3 und 217c samt Überschrift  in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2010, wird wie folgt geändert

1. Die Überschrift zu § 14 lautet:

„Meldung über die Bezieher von  Pensionsleistungen und ausländischen Renten“

2. § 14 erhält die Bezeichnung Abs. 1, folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die Dienstgeber (§ 13) haben die für die Beiträge in der Krankenversicherung von ausländischen Renten (§ 22b) maßgebenden Umstände sowie jede bedeutsame Änderung unverzüglich der Versicherungsanstalt bekanntzugeben.“

3. § 17 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Versicherten sowie die Zahlungs(Leistungs)empfänger/innen sind verpflichtet, der Versicherungsanstalt über alle für das Versicherungsverhältnis, für die Beitragspflicht und für die Prüfung oder Durchsetzung von Ansprüchen nach den §§ 125ff. maßgebenden Umstände längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.“

4. Nach § 22a wird folgender § 22b samt Überschrift eingefügt:

„Beiträge in der Krankenversicherung von ausländischen Renten

§ 22b. (1) Wird eine ausländische Rente, die vom Geltungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 oder den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 oder eines auch Regelungen über die Krankenversicherung beinhaltenden bilateralen Abkommens über die soziale Sicherheit erfasst ist, bezogen, so ist, wenn ein Anspruch des Beziehers/der Bezieherin der ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, auch von dieser der Dienstnehmeranteil des nach § 20 Abs. 1 und 2 iVm § 22 Abs. 1 zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrages zu entrichten.

(2) Wird die ausländische Rente gleichzeitig mit einer inländischen Pension bezogen, hat die die inländische Pensionsleistung auszahlende Stelle den für die ausländische Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrag nach Abs. 1 von der inländischen Pension einzubehalten und unmittelbar an die Versicherungsanstalt abzuführen.

(3) Übersteigt der von einer ausländischen Rente zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag nach Abs. 1 die Höhe der gleichzeitig bezogenen inländischen Pensionsleistung, so ist, außer die ausländische Rente ist vom Geltungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 erfasst, dem/der Versicherten der Restbetrag von der Versicherungsanstalt vorzuschreiben. Die die inländische Pensionsleistung auszahlende Stelle hat der Versicherungsanstalt aus den ihr vorliegenden Informationen mitzuteilen, dass ein/e Pensionsbezieher/in auch eine ausländische Rente bezieht.

(4) Wird neben der ausländischen Rente keine inländische Pension bezogen, so ist die Versicherungsanstalt zur Vorschreibung des von der ausländischen Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrages nach Abs. 1 und zur Einhebung vom/von der Versicherten verpflichtet. Abs. 3  letzter Satz ist anzuwenden.“

5. § 23 Abs. 3 lautet:

„(3) Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente schulden die von der Rente nach § 22b Abs. 3 und 4 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten einzuzahlen. Die Beiträge sind am Ende eines jeden Kalendermonates fällig.“

6. Nach § 159d wird folgender § 159e samt Überschrift eingefügt:

„Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes hinsichtlich des Bezuges ausländischer Renten (§ 22b)

§ 159e. (1) Die Abgabenbehörden des Bundes haben den Trägern der Sozialversicherung nach Maßgabe des Abs. 3 zu Personen, die eine ausländische Rente beziehen oder eine solche bezogen haben und die Anspruch auf Leistungen eines Krankenversicherungsträgers haben, folgende Angaben zu übermitteln:

           1. Namen (Familien- oder Nachname und Vorname), Anschrift, Geburtsdatum, in- und ausländische Sozialversicherungsnummer;

           2. Art und Höhe der ausländischen Rentenbezüge;

           3. rentenauszahlende Stelle.

(2) Die übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes und des Umfanges von Leistungen und für die Feststellung von Beitragspflichten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz verwendet werden.

(3) Das Verfahren der Übermittlung sowie der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung der in Abs. 1 genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz  nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten festzulegen. Die Datenübermittlungen sind vollständig in elektronischer Form im Wege des Hauptverbandes vorzunehmen.“

7. § 224 in der Fassung des Bundesgesetzes zur Stärkung der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung erhält die Bezeichnung „225“.

8. Nach § 226 wird folgender § 227 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010

§ 227. Die §§ 14 samt Überschrift, 17 Abs. 1, 22b samt Überschrift, 23 Abs. 3 und 159e samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“