Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (74. Novelle zum ASVG)

Ausnahmen von der Vollversicherung

Ausnahmen von der Vollversicherung

§ 5. (1) unverändert.

§ 5. (1) unverändert.

(2) Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn es

(2) Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn es

           1. für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 28,13 €, insgesamt jedoch von höchstens 366,33 € gebührt oder

           1. für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 28,13 €, insgesamt jedoch von höchstens 366,33 € gebührt oder

           2. für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 366,33 € gebührt.

           2. für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 366,33 € gebührt.

Keine geringfügige Beschäftigung liegt hingegen vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Z 2 genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil

Keine geringfügige Beschäftigung liegt hingegen vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Z 2 genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil

                         - infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder

                         - infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder

                         - die Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde.

                         - die Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde.

Auch gilt eine Beschäftigung als Hausbesorger nach dem Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, nicht als geringfügig, außer während der Zeit

Auch gilt eine Beschäftigung als Hausbesorger nach dem Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, nicht als geringfügig, außer während der Zeit

                         - eines Beschäftigungsverbotes gemäß den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, oder

                         - eines Beschäftigungsverbotes gemäß den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, oder

                         - eines Karenzurlaubes gemäß den §§ 15, 15a, 15b und 15d MSchG und den §§ 2, 5 und 9 des Eltern- Karenzurlaubsgesetzes (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, bei Anspruch auf Wochengeld bzw. auf Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz (KGG), BGBl. I Nr. 47/1997.

                         - einer Karenz nach den §§ 15, 15a bis d und 15q MSchG und den §§ 2 bis 6 und 9 des Väter-Karenzgesetzes (VKG), BGBl. I Nr. 651/1989, bei Anspruch auf Wochengeld oder während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nach § 3 Abs. 1 und § 5 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001.

Auf Beschäftigungsverhältnisse, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, ist ausschließlich die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Z 2) anzuwenden. An die Stelle der im ersten Satz genannten Beträge treten ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl ( § 108a Abs. 1) vervielfachten Beträge.

Auf Beschäftigungsverhältnisse, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, ist ausschließlich die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Z 2) anzuwenden. An die Stelle der im ersten Satz genannten Beträge treten ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl ( § 108a Abs. 1) vervielfachten Beträge.

3. UNTERABSCHNITT

3. UNTERABSCHNITT

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

§ 31. (1) bis (4) unverändert.

§ 31. (1) bis (4) unverändert.

(5) 1. bis 10. unverändert.

(5) 1. bis 10. unverändert.

        11. über die Form der Inanspruchnahme sowie die Festsetzung und die Verrechnung des Kostenersatzes im Falle von Leistungen der Krankenversicherung an Personen mit dem Wohnsitz außerhalb des Sprengels des zuständigen Versicherungsträgers im Sinne des § 129 Abs. 5;

        11. über die Verrechnung der Kostenersätze zwischen den Krankenversicherungsträgern im Sinne des § 129 Abs. 4;

        12. bis 34. unverändert.

        12. bis 34. unverändert.

(5a) bis (12) unverändert.

(5a) bis (12) unverändert.

4. UNTERABSCHNITT

4. UNTERABSCHNITT

Elektronisches Verwaltungssystem und Elektronische Gesundheitsakte

Elektronisches Verwaltungssystem und Elektronische Gesundheitsakte

Grundlagen des Elektronischen Verwaltungssystems (ELSY)

Grundlagen des Elektronischen Verwaltungssystems (ELSY)

§ 31a. (1) bis (3) unverändert.

§ 31a. (1) bis (3) unverändert.

(4) 1. bis 3. unverändert.

(4) 1. bis 3. unverändert.

           4. Dokumentation eines Anspruches auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder einen Ruhe- und Versorgungsgenuss.

           4. Dokumentation eines Anspruches auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder einen Ruhe- und Versorgungsgenuss;

 

           5. technische Unterstützung von Sicherheitsmaßnahmen (zB durch kryptografische Schlüssel) im Zusammenhang mit dem Verwenden von Gesundheitsdaten (§ 4 Z 2 und 8 DSG 2000).

Der durch die Verwendung von Bestandteilen des ELSY für diese Zwecke entstehende Aufwand ist dem Hauptverband jeweils nach Maßgabe einer vertraglichen Regelung zu vergüten.

Der durch die Verwendung von Bestandteilen des ELSY für diese Zwecke entstehende Aufwand ist dem Hauptverband jeweils nach Maßgabe einer vertraglichen Regelung zu vergüten.

(4a) bis (7) unverändert.

(4a) bis (7) unverändert.

Auskunftspflicht der Versicherten und der Zahlungs(Leistungs)empfänger

Auskunftspflicht der Versicherten und der Zahlungs(Leistungs)empfänger

§ 43. (1) Die Versicherten sowie die Zahlungs(Leistungs)empfänger sind verpflichtet, den Versicherungsträgern über alle für das Versicherungsverhältnis und für die Prüfung bzw. Durchsetzung von Ansprüchen nach den §§ 332ff. maßgebenden Umstände längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.

§ 43. (1) Die Versicherten sowie die Zahlungs(Leistungs)empfänger/innen sind verpflichtet, den Versicherungsträgern über alle für das Versicherungsverhältnis, für die Beitragspflicht und für die Prüfung oder die Durchsetzung von Ansprüchen nach den §§ 332ff. maßgebenden Umstände längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.

(2) und (3) unverändert.

(2) und (3) unverändert.

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Beitragsvorauszahlung

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Beitragsvorauszahlung

§ 58. (1) unverändert.

§ 58. (1) unverändert.

(2) Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen ( § 4 Abs. 1 Z 7) schulden die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten ebenfalls zur Gänze selbst einzuzahlen. Gleiches gilt für Dienstnehmer hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 5 Abs. 2 für den auf sie entfallenden Beitragsteil.

(2) Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) schulden die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente schulden die von der Rente nach § 73a Abs. 3 und 4 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen.

(3) bis (8) unverändert.

(3) bis (8) unverändert.

 

Beiträge in der Krankenversicherung von ausländischen Renten

 

§ 73a. (1) Wird eine ausländische Rente, die vom Geltungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 oder den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 oder eines auch Regelungen über die Krankenversicherung beinhaltenden bilateralen Abkommens über die soziale Sicherheit erfasst ist, bezogen, so ist, wenn ein Anspruch des Beziehers/der Bezieherin der ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, auch von  dieser ein Krankenversicherungsbeitrag nach § 73 Abs. 1 und 1a zu entrichten.

 

(2) Wird die ausländische Rente gleichzeitig mit einer inländischen Pension bezogen, hat der die inländische Pension auszahlende Pensionsversicherungsträger den für die ausländische Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrag nach Abs. 1 von der inländischen Pension einzubehalten und unmittelbar an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen.

 

(3) Übersteigt der von einer ausländischen Rente zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag nach Abs. 1 die Höhe der gleichzeitig bezogenen inländischen Pension, so ist, außer die ausländische Rente ist vom Geltungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 erfasst, dem/der Versicherten der Restbetrag vom zuständigen Krankenversicherungsträger vorzuschreiben. Der Pensionsversicherungsträger hat dem zuständigen Krankenversicherungsträger aus den ihm vorliegenden Informationen mitzuteilen, dass ein/e Pensionsbezieher/in auch eine ausländische Rente bezieht.

 

(4) Wird neben der ausländischen Rente keine inländische Pension bezogen, so ist der Krankenversicherungsträger zur Vorschreibung des von der ausländischen Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrages nach Abs. 1 und zur Einhebung vom/von der Versicherten verpflichtet. Abs. 3  letzter Satz ist anzuwenden.

Anspruchsberechtigung während der Dauer der Versicherung und nach dem Ausscheiden aus der Versicherung

Anspruchsberechtigung während der Dauer der Versicherung und nach dem Ausscheiden aus der Versicherung

§ 122. (1) unverändert.

§ 122. (1) unverändert.

(2) 1. und 2. unverändert.

(2) 1. und 2. unverändert.

           3. an Personen, die gemäß § 12 Abs. 3 lit. g AlVG oder gemäß § 21a AlVG keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe haben;

3. an Personen, die gemäß § 12 Abs. 3 lit. g AlVG oder gemäß § 21a AlVG            keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe haben.

           4. an Personen, die gemäß § 2 Abs. 2 Z 6 KGG oder gemäß § 2 Abs. 3 KGG keinen Anspruch auf Karenzgeld oder gemäß § 79 Abs. 39 AlVG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 KGG keinen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld haben.

aufgehoben.

(3) bis (5) unverändert.

(3) bis (5) unverändert.

Leistungen an Personen mit dem Wohnsitz außerhalb des Sprengels des zuständigen Versicherungsträgers

Leistungen außerhalb des Sprengels des zuständigen Krankenversicherungsträgers

§ 129. (1) Haben Versicherte oder deren Angehörige ihren Wohnsitz außerhalb des Sprengels des für sie zuständigen Versicherungsträgers, so ist auf dessen Ersuchen der für den Wohnsitz zuständige Versicherungsträger verpflichtet, die Leistungen gegen Kostenersatz zu gewähren. In dem Ersuchen sind Art und Ausmaß der zu gewährenden Leistungen zu bezeichnen. Bei der Ermittlung des Kostenersatzes ist die Verrechnung von Kosten für Verwaltungsauslagen ausgeschlossen. Die mit dem Versicherungsträger des Wohnsitzes in vertraglichen Beziehungen stehenden Personen und Einrichtungen (Ärzte, Apotheker, Krankenanstalten usw.) sind zur Leistung nach den für sie geltenden Verträgen auch in diesen Fällen verpflichtet.

§ 129. (1) Haben Versicherte oder deren Angehörige ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Sprengels des für sie zuständigen Krankenversicherungsträgers, so ist jener Krankenversicherungsträger, in dessen Sprengel sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, verpflichtet, Sachleistungen aus den Versicherungsfällen der Krankheit und Mutterschaft sowie die Zahnbehandlung nach § 153 ASVG gegen Verrechnung der tatsächlich entstandenen Kosten ohne Verwaltungsauslagen zu gewähren. Die Bewilligung und Übernahme der Kosten von Anstaltspflege sowie von  Heilbehelfen und Hilfsmitteln, für die in der Musterkrankenordnung eine verbindliche Mindestgebrauchsdauer vorgesehen ist, erfolgt nach den Bestimmungen des zuständigen Krankenversicherungsträgers. Die mit dem aushelfenden Krankenversicherungsträger in vertraglichen Beziehungen stehenden Personen und Einrichtungen (Ärzte/Ärztinnen, Apotheker/Apothekerinnen usw.) sind zur Leistung nach den für sie geltenden Verträgen auch in diesen Fällen verpflichtet. Alle übrigen Leistungen sowie Kostenerstattungen und Kostenzuschüsse sind beim zuständigen Krankenversicherungsträger nach dessen Kriterien in Anspruch zu nehmen.

(2) Die im Abs. 1 vorgesehene Regelung gilt entsprechend für den Versicherten und seine Angehörigen, wenn sie während eines vorübergehenden Aufenthaltes außerhalb des Sprengels ihres zuständigen Versicherungsträgers erkranken.

(2) Bei einer während eines vorübergehenden Aufenthaltes außerhalb des Sprengels des zuständigen Versicherungsträgers eintretenden Erkrankung ist Abs. 1 entsprechend anzuwenden.

(3) Erstreckt sich der örtliche Wirkungsbereich eines Versicherungsträgers über das Gebiet eines Landes hinaus, so kann dieser Versicherungsträger, sofern es zur besseren Betreuung der Versicherten und ihrer Angehörigen angebracht ist, einen anderen nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherten (der Angehörigen) zuständigen Versicherungsträger gegen Kostenersatz mit der Erbringung der Leistungen betrauen. Abs. 1 vorletzter und letzter Satz sind entsprechend anzuwenden.

(3) Verlassen Versicherte oder deren Angehörige zum Zweck der Inanspruchnahme einer Leistung den Sprengel des zuständigen Krankenversicherungsträgers, so ist Abs. 1 ebenfalls entsprechend anzuwenden.

(4) Das Ersuchen um Betreuung von Versicherten (Angehörigen) ist an die Gebietskrankenkasse zu richten, in deren Sprengel der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Versicherten (seiner Angehörigen) liegt.

(4) Der Hauptverband kann bindende Richtlinien über die Verrechnung der Kostenersätze zwischen den Krankenversicherungsträgern aufstellen. Diese Richtlinien sind im Internet zu verlautbaren.

(5) Der Hauptverband kann mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales bindende Richtlinien über die Form der Inanspruchnahme sowie die Festsetzung und die Verrechnung des Kostenersatzes aufstellen. Diese Richtlinien sind im Internet zu verlautbaren.

(5) entfällt.

Allgemeine Bestimmungen über die Kommissionen

Allgemeine Bestimmungen über die Kommissionen

§ 347. (1) Für die Vorsitzenden der in den §§ 345, 345a und 346 genannten Kommissionen ist je ein Stellvertreter, für die Mitglieder dieser Kommissionen sind je zwei Stellvertreter von den gleichen Organen und auf die gleiche Weise zu bestellen wie jene. Als Mitglieder der Kommissionen können auch Funktionäre und Arbeitnehmer der jeweiligen gesetzlichen Interessenvertretungen bestellt (entsendet) werden.

§ 347. (1) Für die Vorsitzenden der in den §§ 344, 345, 345a und 346 genannten Kommissionen ist je ein Stellvertreter, für die Mitglieder dieser Kommissionen sind je zwei Stellvertreter von den gleichen Organen und auf die gleiche Weise zu bestellen wie jene. Als Mitglieder der Kommissionen können auch Funktionäre und Arbeitnehmer der jeweiligen gesetzlichen Interessenvertretungen bestellt (entsendet) werden.

(2) Die in den Kommissionen nach den §§ 345, 345a und  346 tätigen Richter des Dienststandes und des Ruhestandes erhalten eine Entschädigung, deren Höhe vom Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer und des Hauptverbandes festgesetzt wird. Die übrigen Mitglieder dieser Kommissionen und die Mitglieder der Kommissionen nach § 344 üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Diese Regelung gilt sinngemäß auch für die Stellvertreter der Mitglieder der Kommissionen nach den §§ 345, 345a und  346, falls sie in dieser Funktion tätig werden.

(2) Die in den Kommissionen nach den §§ 344, 345, 345a und 346 tätigen Richter des Dienststandes und des Ruhestandes erhalten eine Entschädigung, deren Höhe vom Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer und des Hauptverbandes festgesetzt wird. Die übrigen Mitglieder dieser Kommissionen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Diese Regelung gilt sinngemäß auch für die Stellvertreter/innen der Mitglieder der Kommissionen nach den §§ 344, 345, 345a und 346, falls sie in dieser Funktion tätig werden.

(3) bis (7) unverändert.

(3) bis (7) unverändert.

 

Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes hinsichtlich des Bezuges ausländischer Renten (§ 73a)

 

§ 459g. (1) Die Abgabenbehörden des Bundes haben den Trägern der Sozialversicherung nach Maßgabe des Abs. 3 zu Personen, die eine ausländische Rente beziehen oder eine solche bezogen haben und die Anspruch auf Leistungen eines Krankenversicherungsträgers haben, folgende Angaben zu übermitteln:

 

           1. Namen (Familien- oder Nachname und Vorname), Anschrift, Geburtsdatum, in- und ausländische Sozialversicherungsnummer;

 

           2. Art und Höhe der ausländischen Rentenbezüge;

 

           3. rentenauszahlende Stelle.

 

(2) Die übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes und des Umfanges von Leistungen und für die Feststellung von Beitragspflichten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz verwendet werden.

 

(3) Das Verfahren der Übermittlung sowie der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung der in Abs. 1 genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten festzulegen. Die Datenübermittlungen sind vollständig in elektronischer Form im Wege des Hauptverbandes vorzunehmen.

 

Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 (74. Novelle)

 

§ 656. (1) Die §§ 5 Abs. 2, 31 Abs. 5 Z 11, 31a Abs. 4, 43 Abs. 1, 58 Abs. 2, 73a samt Überschrift, 122 Abs. 2, 129 samt Überschrift und 459g samt Überschrift  in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

 

(2) § 347 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten rückwirkend mit 1. September 2010 in Kraft.

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Selbstversicherung in der Krankenversicherung

Selbstversicherung in der Krankenversicherung

§ 14a. (1) und (2) unverändert.

§ 14a. (1) und (2) unverändert.

 

(3) Personen, die nach § 14b Abs. 1 Z 1 pflichtversichert waren, nunmehr noch eine Erwerbstätigkeit ausüben, bei deren Ausübung sie auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen sind, und die andere Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet hat, aufgegeben haben, sind in der Krankenversicherung selbstversichert, wenn und solange sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beigetreten sind.

Auskunftspflicht der Versicherten und der Leistungs(Zahlungs)empfänger

Auskunftspflicht der Versicherten und der Leistungs(Zahlungs)empfänger

§ 22. (1) und (2) unverändert.

§ 22. (1) und (2) unverändert.

(3) Die Versicherten sind verpflichtet, dem Versicherungsträger über alle für die Einhebung des Zusatzbeitrages für Angehörige ( § 27c) maßgebenden Umstände Auskunft zu erteilen.

(3) Die Versicherten sind verpflichtet, dem Versicherungsträger über alle für die Einhebung des Zusatzbeitrages für Angehörige (§ 27c) und über alle für die Einhebung der Beiträge in der Krankenversicherung von ausländischen Renten (§ 29a) maßgebenden Umstände Auskunft zu erteilen.

Beiträge in der Krankenversicherung von ausländischen Renten

 

§ 29a. (1) Wird eine ausländische Rente, die vom Geltungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 oder den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 oder eines auch Regelungen über die Krankenversicherung beinhaltenden bilateralen Abkommens über die soziale Sicherheit erfasst ist, bezogen, so ist, wenn ein Anspruch des Beziehers/der Bezieherin der ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, auch von dieser ein Krankenversicherungsbeitrag nach § 29 Abs. 1 und 1a zu entrichten.

 

(2) Wird die ausländische Rente gleichzeitig mit einer inländischen Pension bezogen, ist der für die ausländische Rente zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag nach Abs. 1 von der inländischen Pension einzubehalten.

 

(3) Übersteigt der von einer ausländischen Rente zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag nach Abs. 1 die Höhe der gleichzeitig bezogenen inländischen Pension, so ist, außer die ausländische Rente ist vom Geltungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 erfasst, dem/der Versicherten der Restbetrag vorzuschreiben.

 

(4) Wird neben der ausländischen Rente keine inländische Pension bezogen, so ist der von der ausländischen Rente zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag nach Abs. 1 vorzuschreiben und vom/von der Versicherten einzuheben.

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Verzugszinsen

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Verzugszinsen

§ 35. (1) bis (6) unverändert.

§ 35. (1) bis (6) unverändert.

 

(7) Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente schulden die von der Rente nach § 29a Abs. 3 und 4 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen.

 

Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes hinsichtlich des Bezuges ausländischer Renten (§ 29a)

 

§ 229f. (1) Die Abgabenbehörden des Bundes haben den Trägern der Sozialversicherung nach Maßgabe des Abs. 3 zu Personen, die eine ausländische Rente beziehen oder eine solche bezogen haben und die Anspruch auf Leistungen eines Krankenversicherungsträgers haben, folgende Angaben zu übermitteln:

 

           1. Namen (Familien- oder Nachname und Vorname), Anschrift, Geburtsdatum, in- und ausländische Sozialversicherungsnummer;

 

           2. Art und Höhe der ausländischen Rentenbezüge;

 

           3. Rentenauszahlende Stelle.

 

(2) Die übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes und des Umfanges von Leistungen und für die Feststellung von Beitragspflichten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz verwendet werden.

(3) Das Verfahren der Übermittlung sowie der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung der in Abs. 1 genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz  nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten festzulegen. Die Datenübermittlungen sind vollständig in elektronischer Form im Wege des Hauptverbandes vorzunehmen.

Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010

Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010

§ 332. Es treten in Kraft:

§ 333. Es treten in Kraft:

           1. und 2. unverändert.

           1. und 2. unverändert.

 

Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010

 

§ 337. Die §§ 14a Abs. 3, 22 Abs. 3, 29a samt Überschrift, 35 Abs. 7 und 229f samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

Artikel 3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Auskunftspflicht der Versicherten und der Leistungs(Zahlungs)empfängerInnen sowie sonstiger Personen

Auskunftspflicht der Versicherten und der Leistungs(Zahlungs)empfängerInnen sowie sonstiger Personen

§ 20. (1) bis (6) unverändert.

§ 20. (1) bis (6) unverändert.

(7) Die Versicherten sind verpflichtet, dem Versicherungsträger über alle für die Einhebung des Zusatzbeitrages für Angehörige ( § 24b) maßgebenden Umstände Auskunft zu erteilen.

(7) Die Versicherten sind verpflichtet, dem Versicherungsträger über alle für die Einhebung des Zusatzbeitrages für Angehörige (§ 24b) und über alle für die Einhebung der Beiträge in der Krankenversicherung von ausländischen Renten (§ 26a) maßgebenden Umstände Auskunft zu erteilen.

(8) unverändert.

(8) unverändert.

 

Beiträge in der Krankenversicherung von ausländischen Renten

 

§ 26a. (1) Wird eine ausländische Rente, die vom Geltungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 oder den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 oder eines auch Regelungen über die Krankenversicherung beinhaltenden bilateralen Abkommens über die soziale Sicherheit erfasst ist, bezogen, so ist, wenn ein Anspruch des Beziehers/der Bezieherin der  ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, auch von dieser ein Krankenversicherungsbeitrag nach § 26 Abs. 1 und 1a zu entrichten.

 

(2) Wird die ausländische Rente gleichzeitig mit einer inländischen Pension bezogen, ist der für die ausländische Rente zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag nach Abs. 1 von der inländischen Pension einzubehalten.

 

(3) Übersteigt der von einer ausländischen Rente zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag nach Abs. 1 die Höhe der gleichzeitig bezogenen inländischen Pension, so ist, außer die ausländische Rente ist vom Geltungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 erfasst, dem/der Versicherten der Restbetrag vorzuschreiben.

 

(4) Wird neben der ausländischen Rente keine inländische Pension bezogen, so ist der von der ausländischen Rente zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag nach Abs. 1 vorzuschreiben und vom/von der Versicherten einzuheben.

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge

§ 33. (1) und (2) unverändert.

§ 33. (1) und (2) unverändert.

(3) Die Beiträge zur Weiterversicherung und zur Selbstversicherung sind zu Beginn eines jeden Kalendermonates fällig. Sie sind zum Fälligkeitstermin an den Versicherungsträger einzuzahlen.

(3) Die Beiträge zur Weiterversicherung und zur Selbstversicherung sowie die Beiträge zur Krankenversicherung von ausländischen Renten nach § 26a Abs. 3 und 4 sind zu Beginn eines jeden Kalendermonates fällig.

(4) unverändert.

(4) unverändert.

 

Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes hinsichtlich des Bezuges ausländischer Renten (§ 26a)

 

§ 217c. (1) Die Abgabenbehörden des Bundes haben den Trägern der Sozialversicherung nach Maßgabe des Abs. 3 zu Personen, die eine ausländische Rente beziehen oder eine solche bezogen haben und die Anspruch auf Leistungen eines Krankenversicherungsträgers haben, folgende Angaben zu übermitteln:

           1. Namen (Familien- oder Nachname und Vorname), Anschrift, Geburtsdatum, in- und ausländische Sozialversicherungsnummer;

 

           2. Art und Höhe der ausländischen Rentenbezüge;

 

           3. Rentenauszahlende Stelle.

 

(2) Die übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes und des Umfanges von Leistungen und für die Feststellung von Beitragspflichten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz verwendet werden.

 

(3) Das Verfahren der Übermittlung sowie der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung der in Abs. 1 genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz  nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten festzulegen. Die Datenübermittlungen sind vollständig in elektronischer Form im Wege des Hauptverbandes vorzunehmen.

Schlussbestimmung zu Art. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010

Schlussbestimmung zu Art. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010

§ 323. Die §§ 89 Abs. 4 und 219a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten rückwirkend mit 20. April 2002 in Kraft.

§ 324. Die §§ 89 Abs. 4 und 219a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten rückwirkend mit 20. April 2002 in Kraft.

 

Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010

 

§ 328. Die §§ 20 Abs. 7, 26a samt Überschrift, 33 Abs. 3 und 217c samt Überschrift  in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

Artikel 4

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Meldung über die Bezieher von Pensionsleistungen

Meldung über die Bezieher von  Pensionsleistungen und ausländischen Renten

§ 14. Die Dienstgeber (§ 13) haben die für den Beginn und das Ende der Krankenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 Z 7, 12, 14 lit. b, 18 und 22 maßgebenden Umstände sowie jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung unverzüglich der Versicherungsanstalt bekanntzugeben.

§ 14. (1) Die Dienstgeber (§ 13) haben die für den Beginn und das Ende der Krankenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 Z 7, 12, 14 lit. b, 18 und 22 maßgebenden Umstände sowie jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung unverzüglich der Versicherungsanstalt bekanntzugeben.

 

(2) Die Dienstgeber (§ 13) haben die für die Beiträge in der Krankenversicherung von ausländischen Renten (§ 22b) maßgebenden Umstände sowie jede bedeutsame Änderung unverzüglich der Versicherungsanstalt bekanntzugeben.

Auskunftspflicht der Versicherten und der Zahlungs(Leistungs)empfänger

Auskunftspflicht der Versicherten und der Zahlungs(Leistungs)empfänger

§ 17. (1) Die Versicherten sowie die Zahlungs(Leistungs)empfänger sind verpflichtet, der Versicherungsanstalt über alle für das Versicherungsverhältnis und für die Prüfung bzw. Durchsetzung von Ansprüchen nach den §§ 125ff. maßgebenden Umstände längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.

§ 17. (1) Die Versicherten sowie die Zahlungs(Leistungs)empfänger/innen sind verpflichtet, der Versicherungsanstalt über alle für das Versicherungsverhältnis, für die Beitragspflicht und für die Prüfung oder Durchsetzung von Ansprüchen nach den §§ 125ff. maßgebenden Umstände längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.

(2) und (3) unverändert.

(2) und (3) unverändert.

 

Beiträge in der Krankenversicherung von ausländischen Renten

 

§ 22b. (1) Wird eine ausländische Rente, die vom Geltungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 oder den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 oder eines auch Regelungen über die Krankenversicherung beinhaltenden bilateralen Abkommens über die soziale Sicherheit erfasst ist, bezogen, so ist, wenn ein Anspruch des Beziehers/der Bezieherin der ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, auch von dieser der Dienstnehmeranteil des nach § 20 Abs. 1 und 2 iVm § 22 Abs. 1 zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrages zu entrichten.

 

(2) Wird die ausländische Rente gleichzeitig mit einer inländischen Pension bezogen, hat die die inländische Pensionsleistung auszahlende Stelle den für die ausländische Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrag nach Abs. 1 von der inländischen Pension einzubehalten und unmittelbar an die Versicherungsanstalt abzuführen.

 

(3) Übersteigt der von einer ausländischen Rente zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag nach Abs. 1 die Höhe der gleichzeitig bezogenen inländischen Pensionsleistung, so ist, außer die ausländische Rente ist vom Geltungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 erfasst, dem/der Versicherten der Restbetrag von der Versicherungsanstalt vorzuschreiben. Die die inländische Pensionsleistung auszahlende Stelle hat der Versicherungsanstalt aus den ihr vorliegenden Informationen mitzuteilen, dass ein/e Pensionsbezieher/in auch eine ausländische Rente bezieht.

 

(4) Wird neben der ausländischen Rente keine inländische Pension bezogen, so ist die Versicherungsanstalt zur Vorschreibung des von der ausländischen Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrages nach Abs. 1 und zur Einhebung vom/von der Versicherten verpflichtet. Abs. 3  letzter Satz ist anzuwenden.

Einzahlung der Beiträge

Einzahlung der Beiträge

§ 23. (1) und (2) unverändert.

§ 23. (1) und (2) unverändert.

 

(3) Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente schulden die von der Rente nach § 22b Abs. 3 und 4 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten einzuzahlen. Die Beiträge sind am Ende eines jeden Kalendermonates fällig.

Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes hinsichtlich des Bezuges ausländischer Renten (§ 22b)

 

§ 159e. (1) Die Abgabenbehörden des Bundes haben den Trägern der Sozialversicherung nach Maßgabe des Abs. 3 zu Personen, die eine ausländische Rente beziehen oder eine solche bezogen haben und die Anspruch auf Leistungen eines Krankenversicherungsträgers haben, folgende Angaben zu übermitteln:

 

           1. Namen (Familien- oder Nachname und Vorname), Anschrift, Geburtsdatum, in- und ausländische Sozialversicherungsnummer;

 

           2. Art und Höhe der ausländischen Rentenbezüge;

 

           3. Rentenauszahlende Stelle.

 

(2) Die übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes und des Umfanges von Leistungen und für die Feststellung von Beitragspflichten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz verwendet werden.

 

(3) Das Verfahren der Übermittlung sowie der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung der in Abs. 1 genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz  nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten festzulegen. Die Datenübermittlungen sind vollständig in elektronischer Form im Wege des Hauptverbandes vorzunehmen.

Schlussbestimmung zu Art. 7 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010

Schlussbestimmung zu Art. 7 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010

§ 224. Es treten in Kraft:

§ 225. Es treten in Kraft:

           1. bis 4. unverändert.

           1. bis 4. unverändert.

 

Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010

 

§ 227. Die §§ 14 samt Überschrift, 17 Abs. 1, 22b samt Überschrift, 23 Abs. 3 und 159e samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.