Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 2

Änderung des Bankwesengesetzes

§ 2.

           1. – 75. …

§ 2.

           1. – 75. …

 

         76. Freiwillige Rentenzahlungen: zusätzliche Pensionsleistungen, die einem Mitarbeiter von einem Kreditinstitut nach Ermessen im Rahmen seines variablen Vergütungspakets gewährt werden. Diese Leistungen umfassen keine Zusatzpensionen, auf die im Rahmen der betrieblichen Vorsorge ein Anspruch besteht.

§ 22g. (1) – (2) …

(3) ...

           1. – 2. …

                a) – b) …

§ 22g. (1) – (2) …

(3) ...

           1. – 2. …

                a) – b) …

Die gewählte Methode ist durchgängig zu verwenden.

Die gewählte Methode ist durchgängig anzuwenden. Nur für die Zwecke des § 21a Abs. 7 und § 22b Abs. 9 können beide Methoden gleichzeitig angewandt werden. In diesen Ausnahmefällen haben die Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen der FMA jederzeit nachweisen zu können, dass die Anwendung beider Methoden nicht missbräuchlich dazu genutzt wird, um die Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 zu senken und zu keiner Aufsichtsarbitrage führt.

(4) – (9) …

(4) – (9) …

§ 22h. (1) …

§ 22h. (1) …

(2) Bei finanziellen Sicherheiten haben Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen bei der Berechnung des Effekts der Sicherheiten durchgängig entweder die einfache Methode oder die umfassende Methode zu verwenden. Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b verwenden, haben ausschließlich die umfassende Methode zu verwenden.

(2) Bei finanziellen Sicherheiten haben Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen bei der Berechnung des Effekts der Sicherheiten durchgängig entweder die einfache Methode oder die umfassende Methode zu verwenden. Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b verwenden, haben ausschließlich die umfassende Methode zu verwenden. Dieser Absatz gilt vorbehaltlich der Ausnahmebestimmungen gemäß § 22g Abs. 3.

(3) – (5) …

(3) – (5) …

§ 26. (1) – (3) …

§ 26. (1) – (3) …

(4) Die Kreditinstitute haben durch verbindliche interne Vorschriften die Angemessenheit der offen gelegten Informationen sicherzustellen, wozu auch die Überprüfung der Angaben selbst und die Häufigkeit ihrer Veröffentlichung zählen.

(4) Die Kreditinstitute haben durch verbindliche interne Vorschriften die Angemessenheit der offen gelegten Informationen sicherzustellen, wozu auch die Überprüfung der Angaben selbst und die Häufigkeit ihrer Veröffentlichung zählen. Sie haben in einem formellen Verfahren festzulegen, wie sie ihren in Abs. 7 festgelegten Offenlegungsverpflichtungen nachkommen und über Vorschriften zur Beurteilung zu verfügen, ob ihre Veröffentlichungen für Marktteilnehmer verständliche Risikoprofile enthalten. Sofern diese Veröffentlichungen für Marktteilnehmer verständliche Risikoprofile nicht enthalten, haben Kreditinstitute ergänzend zu Abs. 7 zusätzlich die notwendigen Informationen zu veröffentlichen. Es sind jedoch nur jene Informationen zu veröffentlichen, die wesentlich, nicht geheim und nicht vertraulich im Sinne des Abs. 5 Z 2 sind.

(5) – (6) …

(5) – (6) …

(7) Die FMA hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Informationen die Kreditinstitute

(7) Die FMA hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Informationen die Kreditinstitute

           1. über ihre Organisationsstruktur, ihre Eigenmittelstruktur, ihr Mindesteigenmittelerfordernis, ihr Risikomanagement, ihre Risikokapitalsituation, Verbriefungen und

           1. über ihre Organisationsstruktur, ihre Eigenmittelstruktur, ihr Mindesteigenmittelerfordernis, ihr Risikomanagement, ihre Risikokapitalsituation, Verbriefungen sowie ihre Vergütungspolitik und -praktiken und

2. …

(8) …

2. …

(8) …

 

(9) Die FMA hat die gemäß Abs. 7 Z 1 zur Vergütungspolitik gesammelten Informationen zur Feststellung von Tendenzen in diesem Bereich zu verwenden und an den Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden (CEBS) zu übermitteln. Ebenso sind die Informationen bezüglich der Anzahl jener Mitarbeiter eines Kreditinstitutes, die sich in der Einkommensstufe von mindestens einer Million Euro befinden sowie bezüglich deren Tätigkeitsbereichs und der wesentlichen Bestandteile des Gehalts, der Bonuszahlungen, langfristigen Prämien und Pensionsbeiträgen zu sammeln und an CEBS zu übermitteln.

§ 39. (1) …

§ 39. (1) …

(2) Die Kreditinstitute haben für die Erfassung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken über Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren zu verfügen, die der Art, dem Umfang und der Komplexität der betriebenen Bankgeschäfte angemessen sind. Die Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren haben weitest gehend auch bankgeschäftliche und bankbetriebliche Risiken zu erfassen, die sich möglicherweise ergeben können. Die Organisationsstruktur hat durch dem Geschäftsbetrieb angemessene aufbau- und ablauforganisatorische Abgrenzungen Interessens- und Kompetenzkonflikte zu vermeiden. Die Zweckmäßigkeit dieser Verfahren und deren Anwendung ist von der internen Revision mindestens einmal jährlich zu prüfen.

(2) Die Kreditinstitute haben für die Erfassung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken sowie ihrer Vergütungspolitik und -praktiken über Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren zu verfügen, die der Art, dem Umfang und der Komplexität der betriebenen Bankgeschäfte angemessen sind. Die Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren haben weitest gehend auch bankgeschäftliche und bankbetriebliche Risiken sowie Risiken aus der Vergütungspolitik und den Vergütungspraktiken zu erfassen, die sich möglicherweise ergeben können. Die Organisationsstruktur hat durch dem Geschäftsbetrieb angemessene aufbau- und ablauforganisatorische Abgrenzungen Interessen- und Kompetenzkonflikte zu vermeiden. Die Zweckmäßigkeit dieser Verfahren und deren Anwendung ist von der internen Revision mindestens einmal jährlich zu prüfen.

(2a) – (4) …

(2a) – (4) …

 

Grundsätze der Vergütungspolitik und -praktiken

 

§ 39b. Bei der Festlegung und Anwendung der Vergütungspolitik und -praktiken einschließlich der Gehälter und freiwilligen Rentenzahlungen für Mitarbeiterkategorien einschließlich der Geschäftsleitung, Risikokäufer, Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen und Mitarbeiter, die derselben Vergütungsgruppe wie die Geschäftsleitung und Risikokäufer angehören und deren Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil auswirkt, haben die Kreditinstitute die in Anlage 1 zu § 39b genannten Grundsätze in der Weise und in dem Umfang anzuwenden, wie es ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte angemessen ist.

 

Vergütungsausschuss

 

§ 39c. In Kreditinstituten jedweder Rechtsform, deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro übersteigt oder die übertragbare Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 1 Abs. 2 Börsegesetz 1989 zugelassen sind, ist vom Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan des Kreditinstitutes ein Vergütungsausschuss einzurichten. Zu den Aufgaben des Vergütungsausschusses gehört die Überwachung der Vergütungspolitik, Vergütungspraktiken und vergütungsbezogenen Anreizstrukturen, jeweils im Zusammenhang mit der Steuerung, Überwachung und Begrenzung von Risiken gemäß § 39 Abs. 2b Z 1 bis 10, der Eigenmittelausstattung und Liquidität, wobei auch die langfristigen Interessen von Aktionären, Investoren und Mitarbeitern des Kreditinstitutes zu berücksichtigen sind. Die Zusammensetzung des Vergütungsausschusses hat eine unabhängige und integre Beurteilung dieser Themen zu ermöglichen und setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern des Aufsichtsrates zusammen, wobei zumindest eine Person über Fachkenntnis und praktische Erfahrung im Bereich der Vergütungspolitik zu verfügen hat. Vorsitzender des Prüfungsausschusses oder Vergütungsexperte darf nicht sein, wer in den letzten drei Jahren Geschäftsleiter oder leitender Angestellter (§ 80 AktG) des betreffenden Kreditinstitutes war oder aus anderen Gründen nicht unabhängig und unbefangen ist. Der Vergütungsausschuss hat zumindest eine Sitzung im Jahr abzuhalten.

§ 70. (1) – (4) …

§ 70. (1) – (4) …

(4a) Unbeschadet des Abs. 4 hat die FMA einem Kreditinstitut oder einer Kreditinstitutsgruppe ein über das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs. 1 hinausgehendes Eigenmittelerfordernis in einem für die Begrenzung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken angemessenen und erforderlichen Ausmaß vorzuschreiben, wenn bei einem Kreditinstitut oder einer Kreditinstitutsgruppe keine angemessene Begrenzung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken des Kreditinstituts oder der Kreditinstitutsgruppe (§§ 39 und 39a) vorliegt und eine kurzfristige angemessene Erfassung und Begrenzung dieser Risiken durch das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe nicht zu erwarten ist. Die FMA hat zusätzliche Eigenmittel nach diesem Absatz dann unmittelbar vorzuschreiben, wenn andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz im Hinblick auf die Umstände des Falles nicht erwarten lassen, dass durch sie eine angemessene Erfassung und Begrenzung der Risiken oder der gesetzliche Zustand in einem angemessenen Zeitraum hergestellt werden können; dabei ist die FMA nicht verpflichtet, bei der Vorschreibung zusätzlicher Eigenmittel zunächst gemäß Abs. 4 Z 1 vorzugehen.

(4a) Unbeschadet des Abs. 4 hat die FMA einem Kreditinstitut oder einer Kreditinstitutsgruppe ein über das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs. 1 hinausgehendes Eigenmittelerfordernis in einem für die Begrenzung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken sowie der Risiken aus der Vergütungspolitik und den Vergütungspraktiken angemessenen und erforderlichen Ausmaß vorzuschreiben, wenn bei einem Kreditinstitut oder einer Kreditinstitutsgruppe keine angemessene Begrenzung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken sowie der Risiken aus der Vergütungspolitik und den Vergütungspraktiken des Kreditinstituts oder der Kreditinstitutsgruppe (§§ 39 und 39a) vorliegt und eine kurzfristige angemessene Erfassung und Begrenzung dieser Risiken durch das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe nicht zu erwarten ist. Die FMA hat zusätzliche Eigenmittel nach diesem Absatz dann unmittelbar vorzuschreiben, wenn andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz im Hinblick auf die Umstände des Falles nicht erwarten lassen, dass durch sie eine angemessene Erfassung und Begrenzung der Risiken oder der gesetzliche Zustand in einem angemessenen Zeitraum hergestellt werden können; dabei ist die FMA nicht verpflichtet, bei der Vorschreibung zusätzlicher Eigenmittel zunächst gemäß Abs. 4 Z 1 vorzugehen.

(4b) …

(4b) …

(4c) Unbeschadet des Abs. 4 hat die FMA bei Gefährdung der Finanz- und Solvabilitätslage des Kreditinstitutes bei hybridem Kapital anzuordnen:

(4c) Unbeschadet des Abs. 4 hat die FMA bei Gefährdung der Finanz- und Solvabilitätslage des Kreditinstitutes anzuordnen:

           1. Die Aussetzung der Rückzahlung befristeter hybrider Instrumente;

           1. bei hybridem Kapital:

 

                a) die Aussetzung der Rückzahlung befristeter Instrumente;

 

               b) den Ausfall der Zahlung von Zinsen oder Dividenden. Das Kreditinstitut kann nach Maßgabe der Anforderungen gemäß § 23 Abs. 17 Z 4 diesen Ausfall durch Kernkapital zumindest gleicher Höhe und Qualität ersetzen;

 

                c) dessen Wandlung in eingezahltes Kapital gemäß § 23 Abs. 4a Z 6;

           2. den Ausfall der Zahlung von Zinsen oder Dividenden; das Kreditinstitut kann nach Maßgabe der Anforderungen gemäß § 23 Abs. 17 Z 4 diesen Ausfall durch Kernkapital zumindest gleicher Höhe und Qualität ersetzen;

           2. die Begrenzung der variablen Vergütung auf einen Prozentsatz des Bilanzgewinns;

           3. die Wandlung hybriden Kapitals.

           3. die Verwendung von Nettogewinnen zur Stärkung der Kapitalbasis.

(5) – (11) …

(5) – (11) …

§ 75. (1) Jedes Kreditinstitut, dessen Forderungen gemäß Z 1 unter Abzug von kurzfristigen Interbankforderungen gegenüber einem Schuldner den Betrag von insgesamt mindestens 350 000 Euro oder Euro-Gegenwert erreichen, hat der Oesterreichischen Nationalbank monatlich zu melden:

§ 75. (1) Jedes Kreditinstitut, dessen Forderungen gemäß Z 1 unter Abzug von kurzfristigen Interbankforderungen gegenüber einem Schuldner den Betrag von insgesamt mindestens 350 000 Euro oder Euro-Gegenwert erreichen, hat der Oesterreichischen Nationalbank monatlich zu melden:

           1. die Höhe der ungewichteten Forderungen in Form von Aktivposten, außerbilanzmäßigen Geschäften gemäß Anlage 1 zu § 22 und Derivaten gemäß Anlage 2 zu § 22 sowie deren Forderungswert gegenüber dem Schuldner aus Geschäften gemäß § 1 Abs. 1 Z 3, 4, 8 und 12 und § 1 Abs. 2 Z 1 sowie gegenüber diesem bestehende titrierte Forderungen;

           1. die Höhe der ungewichteten Forderungen in Form von Aktivposten, außerbilanzmäßigen Geschäften gemäß Anlage 1 zu § 22 und Derivaten gemäß Anlage 2 zu § 22 sowie deren Forderungswert gegenüber dem Schuldner aus Geschäften gemäß § 1 Abs. 2 Z 3, 4 und 6 ZaDiG, BGBl. I 2009/66, § 1 Abs. 1 Z 3, 4, 6, 8 und 12 und § 1 Abs. 2 Z 1 sowie gegenüber diesem bestehende titrierte Forderungen;

           2. – 3. …

           2. – 3. …

           4. den gewählten Ansatz zur Berechnung der Eigenmittel für das Kreditrisiko sowie je nach verwendetem Ansatz das Ratingsystem, die Bonitätsklasse, die vom Kreditinstitut gebildeten gewichteten Forderungsbeträge, den erwarteten Verlust aus den Forderungen nach Z 1 und 3, den Wert der Sicherheiten, die Höhe der Einzelwertberichtigung, die Ausfallwahrscheinlichkeit und überfällige Forderungen;

           4. den gewählten Ansatz zur Berechnung der Eigenmittel für das Kreditrisiko sowie je nach verwendetem Ansatz das Ratingsystem, die Bonitätsklasse, die vom Kreditinstitut gebildeten gewichteten Forderungsbeträge, den erwarteten Verlust aus den Forderungen nach Z 1 und 3, den Wert der Sicherheiten, die Höhe der Einzelwertberichtigung, die Ausfallwahrscheinlichkeit und überfällige Forderungen; den Referenzwert einer Verbriefung und wesentliche Risikomerkmale der Verbriefungspositionen;

           5. …

           5. …

 

(1a) Jede Kreditinstitutsgruppe hat Verbriefungen (§ 2 Z 61) und Kreditderivate (Anlage 1 Z 1 lit. k zu § 22) quartalsweise zu melden, falls die Summe der Buch- oder Marktwerte der Verbriefungen und Kreditderivate der voll- oder anteilsmäßig konsolidierten Unternehmen einmalig oder dauernd den Betrag von 10 Millionen Euro oder Euro-Gegenwert erreichen oder der Quotient aus Buch- oder Marktwerten der Summe dieser Forderungen dividiert durch die konsolidierte Bilanzsumme größer als 5 vH ist.

(2) …

(2) …

(3) Auf Unternehmen der Vertragsversicherung ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie im Rahmen der Meldungen gemäß Z 1 nur Einmalkredite, Kreditrahmen, Promessen und titrierte Forderungen zu melden haben und keine Meldepflicht gemäß Z 3, Z 4 und Z 5 besteht.

(3) Auf inländische Versicherungsunternehmen (§ 1 Abs. 1 VAG, BGBl. Nr. 569/1978 in der Fassung des BGBl. I Nr. 58/2010) ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie im Rahmen der Meldungen gemäß Z 1 nur Einmalkredite, Kreditrahmen, Promessen und titrierte Forderungen zu melden haben und keine Meldepflicht gemäß Z 3, Z 4 und Z 5 besteht.

(4) – (5) …

(4) – (5) …

(6) Die FMA hat durch Verordnung die für die Meldungen gemäß Abs. 1 maßgebende Gliederung der Forderungsarten, Zeitpunkt, Umfang und Form der Meldungen sowie die für die Erstattung der Meldungen erforderliche Informationsbereitstellung durch die Oesterreichische Nationalbank festzulegen; bei Erlassung der Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen Bedacht zu nehmen.

(6) Die FMA hat durch Verordnung die für die Meldungen gemäß Abs. 1 maßgebende Gliederung der Forderungsarten, Sicherheiten und Risikomerkmale, Zeitpunkt, Umfang und Form der Meldungen sowie die für die Erstattung der Meldungen erforderliche Informationsbereitstellung durch die Oesterreichische Nationalbank festzulegen; bei Erlassung der Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen Bedacht zu nehmen.

(7) – (9) …

(7) – (9) …

§ 77c. (1) …

§ 77c. (1) …

(2) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat den anderen zuständigen Behörden einen Bericht mit einer Risikobewertung der Kreditinstitutsgruppe auf Grundlage ihrer Aufsichtstätigkeit nach § 69 Abs. 2 und 3 zu übermitteln und innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten mit diesen Behörden gemeinsam über die in Abs. 1 genannten Maßnahmen zu entscheiden. In der gemeinsamen Entscheidung ist auch die von den anderen zuständigen Behörden gemäß Art. 123 und Art. 124 der Richtlinie 2006/48/EG durchgeführte Risikobewertung der nachgeordneten Institute mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten angemessen zu berücksichtigen. Die gemeinsame Entscheidung ist in einem Dokument mit einer vollständigen Begründung darzulegen und dem übergeordneten Kreditinstitut von der FMA als konsolidierender Aufsichtsbehörde bescheidmäßig zuzustellen.

(2) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat den anderen zuständigen Behörden einen Bericht mit einer Risikobewertung der Kreditinstitutsgruppe auf Grundlage ihrer Aufsichtstätigkeit nach § 69 Abs. 2 und 3 zu übermitteln und innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten mit diesen Behörden gemeinsam über die in Abs. 1 genannten Maßnahmen zu entscheiden. In der gemeinsamen Entscheidung ist auch die von den anderen zuständigen Behörden gemäß Art. 123 und Art. 124 der Richtlinie 2006/48/EG durchgeführte Risikobewertung der nachgeordneten Institute mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten angemessen zu berücksichtigen. Die gemeinsame Entscheidung ist in einem Dokument mit einer vollständigen Begründung darzulegen und dem übergeordneten Kreditinstitut von der FMA als konsolidierender Aufsichtsbehörde zuzustellen. In Entsprechung der gemeinsamen Entscheidung ist von der FMA als konsolidierender Aufsichtsbehörde ein Bescheid zu erlassen und dem übergeordneten Kreditinstitut zuzustellen.

(3) – (8) …

(3) – (8) …

§ 103e.

           1. – 11. …

§ 103e.

           1. – 11. …

         12. (zu § 22p):

         12. (zu § 22p):

Kreditinstitute, die ein vor dem 1. Jänner 2007 bewilligtes internes Modell („value at risk“) gemäß § 22p verwenden, welches bei der Modellierung des spezifischen Positionsrisikos in zinsbezogenen Finanzinstrumenten und Substanzwerten das Ereignisrisiko und das Ausfallsrisiko nicht erfasst, können bis zum 31. Dezember 2010 einen Zuschlag für das spezifische Positionsrisiko zu ihrem Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22p Abs. 1 verwenden.

Kreditinstitute, die ein vor dem 1. Jänner 2007 bewilligtes internes Modell („value at risk“) gemäß § 22p verwenden, welches bei der Modellierung des spezifischen Positionsrisikos in zinsbezogenen Finanzinstrumenten und Substanzwerten das Ereignisrisiko und das Ausfallsrisiko nicht erfasst, können bis zum 31. Dezember 201!einen Zuschlag für das spezifische Positionsrisiko zu ihrem Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22p Abs. 1 verwenden.

         13. – 17. …

         13. – 17. …

 

§ 103o. Nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 gelten folgende Übergangsbestimmungen:

 

           1. (zu § 39b): § 39b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden.

§ 105. (1) – (4) …

§ 105. (1) – (4) …

(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2006/48/EG oder die Richtlinie 2006/49/EG verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, jeweils die folgende Fassung anzuwenden:

(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2006/48/EG oder die Richtlinie 2006/49/EG verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, jeweils die folgende Fassung anzuwenden:

           1. Richtlinie 2006/48/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2009/111/EG zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement (ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009, S. 97) und der Richtlinie 2009/83/EG zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/48/EG mit technischen Bestimmungen über das Risikomanagement (ABl. Nr. L 196 vom 28.07.2009, S. 14) und

           1. Richtlinie 2006/48/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2010/xxx/EG zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG im Hinblick auf die Eigenkapitalanforderungen für Handelsbuch und Wiederverbriefungen und im Hinblick auf die aufsichtliche Überprüfung der Vergütungspolitik (ABl. Nr. L xxx vom xx.xx.2010, S. x) und

           2. Richtlinie 2006/49/EG über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten in der Fassung der Richtlinie 2009/111/EG zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement (ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009, S. 97) und der Richtlinie 2009/27/EG zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/49/EG hinsichtlich technischer Vorschriften für das Risikomanagement (ABl. Nr. L 94 vom 08.04.2009, S. 97).

           2. Richtlinie 2006/49/EG über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006, S. 201) in der Fassung der Richtlinie 2010/xxx/EG zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG im Hinblick auf die Eigenkapitalanforderungen für Handelsbuch und Wiederverbriefungen und im Hinblick auf die aufsichtliche Überprüfung der Vergütungspolitik (ABl. Nr. L xxx vom xx.xx.2010, S. x).“

(6) – (7) …

(6) – (7) …

§ 107. (1) – (69) …

§ 107. (1) – (69) …

 

(xxx) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der §§ 39b und 39c, § 2 Z 75 und 76, § 22g Abs. 3, § 22h Abs. 2, § 26 Abs. 4, 7 Z 1 und Abs. 9, § 39 Abs. 2, §§ 39b und  39c samt Überschriften, § 70 Abs. 4c, § 75 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4, § 75 Abs. 1a, 3 und 6, § 77c Abs. 2 letzter Satz, § 103o, § 105 Abs. 5 und Anlage 1 zu § 39b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. § 70 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 tritt mit 31. Dezember 2011 in Kraft.