Stand: 23. September 2010

Vorblatt

Problem:

Das Erdölbevorratungs-Förderungsgesetz verbietet nach der geltenden Rechtslage die Einhebung eines Haftungsentgeltes. Dies widerspricht dem geltenden EU-Beihilfenrecht.

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Ziel:

Anpassung der Entgeltbestimmung an die geltenden EU-beihilfenrechtlichen Vorschriften.

 

Inhalt /Problemlösung:

Die Haftungsentgeltsbestimmung des Erdölbevorratungs-Förderungsgesetzes wird EU-rechtskonform ausgestaltet.

 

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

–   Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

–   Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen:

Keine.

–   Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Keine.

–   Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

–   Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Keine.

–   Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine.

–   Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

–   Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der vorliegende Entwurf dient der Umsetzung des EU-Rechts.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine Mitwirkung des Bundesrates gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird die Haftungsentgeltbestimmung des Erdölbevorratungs-Förderungsgesetzes an die EU-beihilfenrechtlichen Vorschriften angepasst.

Des Weiteren wird die Gelegenheit genützt, um redaktionelle Änderungen vorzunehmen.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Regelung des Gesetzesentwurfes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen).

Besonderer Teil

§ 1 Abs. 2 lit. a und b:

Die Haftungsrahmen werden in EURO umgerechnet und es erfolgt eine leichte Rundung.

Zu § 1 Abs. 2 lit. c:

Die Bezeichnung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie wird entsprechend der BMG-Novelle auf Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend geändert.

Zu § 6:

Mit der vorliegenden Änderung wird die bisher geltende Entgeltbestimmung an die geltenden EU-beihilfenrechtlichen Vorschriften angepasst.