Stand: 23. September 2010
Vorblatt
Problem:
Das Erdölbevorratungs-Förderungsgesetz verbietet nach der geltenden Rechtslage die Einhebung eines Haftungsentgeltes. Dies widerspricht dem geltenden EU-Beihilfenrecht.
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Ziel:
Anpassung der Entgeltbestimmung an die geltenden EU-beihilfenrechtlichen Vorschriften.
Inhalt /Problemlösung:
Die Haftungsentgeltsbestimmung des Erdölbevorratungs-Förderungsgesetzes wird EU-rechtskonform ausgestaltet.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen des Regelungsvorhabens:
– Finanzielle Auswirkungen:
Keine.
– Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen:
Keine.
– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:
Keine.
– Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
– Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:
Keine.
– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:
Keine.
– Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:
Keine.
– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:
Keine.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Der vorliegende Entwurf dient der Umsetzung des EU-Rechts.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine Mitwirkung des Bundesrates gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird die Haftungsentgeltbestimmung des Erdölbevorratungs-Förderungsgesetzes an die EU-beihilfenrechtlichen Vorschriften angepasst.
Des Weiteren wird die Gelegenheit genützt, um redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
Kompetenzgrundlage:
Die Kompetenz des Bundes zur Regelung des Gesetzesentwurfes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen).
Besonderer Teil
§ 1 Abs. 2 lit. a und b:
Die Haftungsrahmen werden in EURO umgerechnet und es erfolgt eine leichte Rundung.
Zu § 1 Abs. 2 lit. c:
Die Bezeichnung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie wird entsprechend der BMG-Novelle auf Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend geändert.
Zu § 6:
Mit der vorliegenden Änderung wird die bisher geltende Entgeltbestimmung an die geltenden EU-beihilfenrechtlichen Vorschriften angepasst.