Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Bundesbahngesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Bundespflegegeldgesetz und das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

Art.         Gegenstand

1              Änderung des Bundesbahngesetzes

2              Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

3              Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

4              Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

5              Änderung des Bundespflegegeldgesetzes

6              Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes

Artikel 1
Änderung des Bundesbahngesetzes

Das Bundesbahngesetz, BGBl. Nr.825/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 52 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Unternehmen Österreichische Bundesbahnen und mit Rechtswirksamkeit der angeordneten Spaltungs- und Umwandlungsvorgänge die ÖBB-Holding AG, die im 3. Teil dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.138/2003 angeführten Gesellschaften, deren Rechtsnachfolger und Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen sind, sowie die Unternehmen, auf die die Dienstverhältnisse der am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigten Bediensteten infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges oder vertraglich übergegangen sind, setzen die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den aktiven Bediensteten fort.“

2. Dem § 52 wird folgender Abs. 1d angefügt:

„(1d) Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen fort.“

3. § 52 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Bund trägt den Pensionsaufwand für die in den Anwendungsbereich des Bundesbahn-Pensionsgesetzes fallenden Personen (Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger) in jenem Ausmaß, das auf Grund der Umsetzung der Maßnahmen gemäß Abs. 6 nachvollziehbar ist. Der Bund gewährleistet ab dem am  1. Jänner 2011 beginnenden Leistungszeitraum die Aufgabenerfüllung der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau als pensionsauszahlende Stelle.“

4. § 52 Abs. 2a erster Halbsatz lautet:

„(2a) Alle Gesellschaften, die Mitarbeiter beschäftigen, für die der Bund gemäß Abs. 2 den Pensionsaufwand zu tragen hat, sowie die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau sind verpflichtet,“

5. § 52a lautet:

„(1) Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau führt die Pensionsangelegenheiten sowie die Angelegenheiten nach dem Bundespflegegeldgesetz und dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz aller Personen, die Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz haben, administrativ durch.

(2) Die von der ÖBB-Holding AG gemäß § 52a des Bundesbahngesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.95/2009 mit Pensionsangelegenheiten sowie mit Angelegenheiten nach dem Bundespflegegeldgesetz und dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz beauftragte Gesellschaft hat für die Erfüllung dieser Aufgaben eine eigene Abteilung eingerichtet, die in der Kostenrechnung als „Pensionsservice“ abgerechnet wird. Diese Abteilung gilt als Betriebsteil im Sinne des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes – AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2009.

(3) Die von der ÖBB-Holding AG gemäß § 52a des Bundesbahngesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.95/2009 mit Pensionsangelegenheiten sowie mit Angelegenheiten nach dem Bundespflegegeldgesetz und dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz beauftragte Gesellschaft  hat ihren Betriebsteil „Pensionsservice“ im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter sinngemäßer Anwendung des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (SpaltG), BGBl. 1996/304, in der Weise abzuspalten, dass daraus keine Veränderungen ihres Eigenkapitals und der unversteuerten Rücklagen gem. § 224 Abs. 3 des Unternehmensgesetzbuchs (UGB), BGBl. I 120/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2009, entstehen und gemäß § 478 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr.189/1955 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.xxx/2010, ohne Gegenleistung an die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zu übertragen. Hiezu ist ein Spaltungs- und Übernahmevertrag aufzustellen, der von den Geschäftsführern der abspaltenden Gesellschaft und vom Obmann der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau in notariell beurkundeter Form abzuschließen ist. Beschlüsse der Organe der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zur Übernahme des Betriebsteils „Pensionsservice“ gem. Abs. 2 sind nicht erforderlich. Im Einvernehmen mit der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau kann die Übertragung einzelner Aufgabenbereiche in einem zweiten oder in mehreren Schritten zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

(4) Die Spaltung ist von sämtlichen Geschäftsführern der spaltenden Gesellschaft unverzüglich beim Firmenbuchgericht anzumelden und vom Gericht einzutragen. Der Obmann der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau hat die mit Ablauf des 31. Dezember 2010 erfolgende Übernahme des Betriebsteils „Pensionsservice“ gemäß § 478 ASVG, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.xxx/2010, dem für die spaltende Gesellschaft zuständigen Firmenbuchgericht anzuzeigen. Die Satzung sowie eine Eröffnungsbilanz der übernehmenden Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau sind dafür nicht vorzulegen. Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau hat die Übernahme des Betriebsteils „Pensionsservice“ im Internet auf ihrer Homepage bekannt zu machen.“

6. Dem § 56 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 52 Abs. 1, 1d, 2 und 2a und § 52a  in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

Das Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr.86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2009, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2b wird folgender § 2c samt Überschrift eingefügt:

„Pensionsbehörde und pensionsauszahlende Stelle

§ 2c. Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau ist „Pensionsbehörde“ im Sinne dieses Bundesgesetzes, mit Ausnahme der Versetzungen in den Ruhestand sowie der Wiederaufnahmen in den Dienststand, und pensionsauszahlende Stelle nach diesem Bundesgesetz.“

2. Im § 14e Abs. 3, im § 29 Abs. 1 und 2, im § 32 Abs. 1, 2, 3 und 4, im § 35 Abs. 1, im § 36 Abs. 1, im § 38 Abs. 1, im § 47 Abs. 2 lit. b, im § 49 Abs. 1 und 2 lit. d, im § 50 Abs. 2 und im § 53 Abs. 3 wird der Ausdruck „Österreichische Bundesbahnen“ durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau“ in der grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

3. Dem § 62 wird folgender Abs. 24 angefügt:

„(24) § 2c, § 14e Abs. 3, § 29 Abs. 1 und 2, § 32 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1, § 38 Abs. 1, § 47 Abs. 2 lit. b, § 49 Abs. 1 und 2 lit. d, § 50 Abs. 2, § 53 Abs. 3, § 63, § 67 Abs. 2, § 68 Abs. 1 und 2, § 69 Abs. 1 und § 72 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

4. § 63 samt der Überschrift lautet:

„Vollziehung, Mitwirkung und Aufwandsersatz

§ 63. (1) Dieses Bundesgesetz ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu vollziehen, hinsichtlich der Bestimmungen des Abs. 12 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

(2) Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau hat bei der Bemessung und Auszahlung der nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen mitzuwirken. Die ÖBB-Holding AG oder deren Rechtsnachfolger hat der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau die dafür notwendigen Daten und Informationen zeitgerecht zur Verfügung zu stellen. Die von der ÖBB-Holding AG gemäß § 52a des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.825/1992 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.95/2009 beauftragte Gesellschaft oder deren Rechtsnachfolger hat, so lange dies von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau benötigt wird,  ihre IT-Systeme und Unterstützungseinrichtungen entsprechend den Anforderungen der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 2c weiterhin einzusetzen und für die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau entsprechend deren Bedarf nutzbar zu machen.

(3) Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau hat gegenüber der ÖBB-Holding AG oder deren Rechtsnachfolger Anspruch auf Ersatz des ihr durch ihre Mitwirkung gemäß Abs. 2 entstehenden Aufwands. Darin sind auch die erforderlichen Startaufwände im Zusammenhang mit der Übertragung des Betriebsteils „Pensionsservice“ gemäß § 52a Abs. 2 Bundesbahngesetz, BGBl Nr.825/1992 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr.xxx/2010, umfasst, inklusive jener, die bereits im Jahr 2010 für die Vorbereitung der Übertragung  anfallen. Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau hat bei den von ihr getätigten Aufwänden die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(4) Für die finanzielle Vollziehung der Aufgaben gemäß § 2c ist ein eigener Rechenkreis als Teil des Rechnungsabschlusses der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau einzurichten, der eine Zuordnung der für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Startaufwände sowie der laufenden Aufwände und Erträge eindeutig ermöglicht. Im Zuge des jährlichen Rechnungsabschlusses der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau hat sie eine Erfolgsrechnung sowie eine Vermögensrechung für diesen Aufgabenbereich zu erstellen.

(5) Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau hat der ÖBB-Holding AG oder deren Rechtsnachfolger, unter sinngemäßer Anwendung der Rechnungsvorschriften der Sozialversicherung, bis einschließlich des Jahres 2014 quartalsmäßig Gebarungsvorschaurechnungen zur Kenntnis zu bringen, und für die Folgeperiode, beginnend mit 1. Jänner 2015, jeweils für eine Dreijahresperiode erstellte Jahres-Gebarungsvorschaurechnungen vorzulegen, in denen jedenfalls die Aufwände und Erträge gemäß Abs. 4 gesondert ausgewiesen sind. Die erste Vorschaurechnung ist am 15. August 2011 vorzulegen. Für die am 1. Jänner 2015 beginnende Dreijahresperiode ist die Vorschaurechnung bis spätestens  15. August 2014 und für die folgenden Dreijahresperioden immer bis spätestens 15. August des letzten Jahres der jeweils laufenden Dreijahresperiode vorzulegen.

(6) Die ÖBB-Holding AG oder deren Rechtsnachfolger leistet der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau vom 1. Jänner 2011 bis 31. Dezember 2014 Vorauszahlungen für den Verwaltungsaufwand in Höhe des für das laufende Jahr im Voranschlag und in den rollierenden Gebarungsvorschaurechnungen, gemäß § 443 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr.189/1955, unter Berücksichtigung der Erträge ausgewiesenen Ergebnisses und ab dem 1. Jänner 2015 Vorauszahlungen in Höhe des für das jeweilige Jahr in der dreijährigen Gebarungsvorschaurechnung gemäß Abs. 5 ausgewiesenen Ergebnisses.

(7) Die ÖBB-Holding AG oder deren Rechtsnachfolger hat der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau jeweils ein Zwölftel des Betrages gemäß Abs. 6 zum ersten Tag jeden Monats im Voraus zu überweisen. Im Jahr 2011 beträgt die monatliche Vorauszahlung jeweils EUR 220.000. Die Abgeltung der Startaufwände aus dem Jahr 2010 wird mit der Vorlage der Abrechung durch die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau fällig.

(8) Über die Erfolgs- und Vermögensrechnung hat die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau der ÖBB-Holding AG oder deren Rechtsnachfolger jährlich, noch vor der Beschlussfassung ihres Rechnungsabschlusses durch die Generalversammlung gemäß § 433 ASVG, einen Bericht vorzulegen.

(9) In der Periode vom 1. Jänner 2011 bis 31. Dezember 2014 sind Mehr- oder Minderaufwände der Erfolgsrechnung eines Jahres gem. Abs. 8 gegenüber den von der ÖBB-Holding AG oder deren Rechtsnachfolger gemäß Abs. 6 und 7 für dieses Jahr geleisteten Vorauszahlungen mit den im folgenden Jahr zu leistenden Vorauszahlungen auszugleichen.

(10) Ab 1. Jänner 2015 gilt die ÖBB-Holding AG oder deren Rechtsnachfolger der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau die Aufwände, verringert um die Erträge,  in Höhe des für das jeweilige Jahr in der dreijährigen Gebarungsvorschaurechnung  ausgewiesenen Planwerts ab.

(11) Falls die ÖBB-Holding AG oder deren Rechtsnachfolger einen Einwand gegen eine Erfolgsrechnung in der Periode vom 1. Jänner 2011 bis 31. Dezember 2014 oder ab 1. Jänner 2015 gegen die Jahres-Gebarungsvorschaurechnungen gem. Abs. 5 erhebt, hat die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau die erforderlichen Erklärungen zu geben und es haben beide Körperschaften Verhandlungen über den Aufwandsersatz zu führen.

(12) Für den Fall einer Nichteinigung innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten über den Aufwandsersatz entscheidet der Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sowie dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, nach Befassung durch eine der beiden Körperschaften, über den der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zu leistenden Aufwandsersatz endgültig.

(13) Die ÖBB-Holding AG oder deren Rechtsnachfolger haben für ihre Mitwirkung und für den von ihnen an die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau gemäß diesem Bundesgesetz zu leistenden Aufwandsersatz keinen Anspruch gegenüber dem Bund.“

5. Im § 67 Abs. 2, im § 68 Abs. 1 und 2 und im § 69 Abs. 1 wird der Ausdruck „gemäß § 52a des Bundesbahngesetzes zuständigen Gesellschaft oder Einrichtung“ durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau“ in der grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

6. Nach § 71 wird folgender § 72 samt Überschrift eingefügt:

„Aufwandsersatz

§ 72. (1) Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau hat gegenüber der ÖBB-Holding oder deren Rechtsnachfolger Anspruch auf Ersatz des ihr durch die Führung der Pensionskonten gemäß § 67 Abs.  2 entstehenden Aufwands, der nach den Bestimmungen des § 63 gemeinsam mit dem Administrativaufwand zu ermitteln und abzugelten ist.

(2) Die ÖBB-Holding AG oder deren Rechtsnachfolger haben für den von ihnen an die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau gemäß Abs.  1 zu leistenden Aufwandsersatz keinen Anspruch gegenüber dem Bund.“

Artikel 3
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr.189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 150/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im Neunten Teil, Abschnitt II werden nach der Überschrift des 3. Unterabschnittes das Wort „aufgehoben“ und der Bindestrich gelöscht sowie folgender § 478 samt Überschrift eingefügt:

„Ermächtigung der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau

§ 478. Zum Zweck der administrativen Durchführung der Angelegenheiten der Ruhe- und Versorgungsgenüsse, des Bundespflegegeldes und der Kriegsgefangenenentschädigung für die Anspruchsberechtigten nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG), BGBl. I Nr. 86/2001, hat die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau den gemäß § 52a Abs. 2 Bundesbahngesetz, BGBl.  Nr. 825/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I   Nr. xxx/2010, von der Gesellschaft, die von der ÖBB-Holding AG gemäß § 52a des Bundesbahngesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2009 mit Pensionsangelegenheiten sowie mit Angelegenheiten nach dem Bundespflegegeldgesetz und dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz beauftragt ist, abgespaltenen Betriebsteil „Pensionsservice“ im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ohne Gegenleistung zu übernehmen und mit der Versicherungsanstalt zusammen zu schließen. Auf das Dienstverhältnis jener Arbeitnehmer des abgespaltenen Betriebsteils „Pensionsservice“, auf  deren Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Übergangs kein Kollektivvertrag mit Ausnahme der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen Anwendung gefunden hat, findet nach der Eingliederung ein nach den Regelungen des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, gegebenenfalls maßgeblicher Kollektivvertrag mit Ausnahme der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen keine Anwendung. Vielmehr finden für diese Arbeitnehmer die bislang maßgeblichen einzelvertraglichen Regelungen über dienst- und besoldungsrechtliche Ansprüche und Anwartschaften in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung. Die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen in Kollektivverträgen, die nach den Regelungen des ArbVG maßgeblich sind, finden auf das Arbeitsverhältnis der in die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau übernommenen Arbeitnehmer Anwendung.“

2. Dem § 625 Abs. 12 wird folgende Z 6. angefügt:

         „6. die über den Aufwandsersatz gemäß § 63 Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG), BGBl. I Nr.86/2001 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.xxx/2010, ausgewiesenen Kosten der Eingliederung des Teilbetriebs „Pensionsservice“ gemäß § 52a Abs. 2 Bundesbahngesetz, BGBl. I Nr. 825/1992 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.xxx/2010, in die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau und der damit verbundenen Umgestaltungen von Organisationseinheiten (Fusionskosten).“

3. Nach § 649 wird folgender § 650 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 (xx. Novelle)

§ 650. § 625 Abs. 12 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft und § 478 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG), BGBl. Nr.104/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 116/2009, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 65 Abs. 1 werden folgende Z 9 und 10 angefügt:

         „9. den Umfang oder das Ruhen eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses, Übergangsbeitrages, Versorgungsgeldes oder Unterhaltsbeitrages nach der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, BGBl. Nr. 313 und dem Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG), BGBl. I Nr. 86/2001 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.xxx/2010, soweit diese Leistungen dem Grunde nach nicht in Frage stehen;

         10. die Pflicht zum Rückersatz eines zu Unrecht empfangenen Ruhe- oder Versorgungsgenusses, Übergangsbeitrages, Versorgungsgeldes oder Unterhaltsbeitrages nach der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 und dem BB-PG.“

2. Dem § 98 wird folgender Abs. 23 angefügt:

„(23) § 65 Abs.  1 Z 9 und  10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Artikel 5
Änderung des Bundespflegegeldgesetzes

Das Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im § 22 Abs. 1 Z 7a wird der Ausdruck „ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH“ durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.

2. § 23 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Bund hat ab 1. Jänner 2011 der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, als Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 7a, die in der Erfolgsrechnung nachgewiesenen Aufwendungen für das Pflegegeld sowie die den in Abs. 1 erster Satz angeführten weiteren Aufwendungen entsprechenden Aufwendungen analog Abs. 1 zu ersetzen, soweit diese den Anteil des Beitragsaufkommens für die gemäß § 472a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, versicherten aktiven Bediensteten, der einem Beitragssatz von 0,8 vH entspricht, übersteigen.“

3. Im § 23 werden nach dem Abs. 3 folgende Abs. 3a,  3b,  3c und  3d eingefügt:

„(3a) Die von der ÖBB-Holding AG gemäß § 52a des Bundesbahngesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.95/2009 beauftragte Gesellschaft oder deren Rechtsnachfolger hat, so lange dies von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau benötigt wird, ihre IT-Systeme und Unterstützungseinrichtungen entsprechend den Anforderungen der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau gegen Entgelt zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 22 Abs. 1 Z 7a weiterhin einzusetzen und für die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau entsprechend deren Bedarf nutzbar zu machen.

(3b) Für die finanzielle Vollziehung der Aufgaben gemäß § 22 Abs. 1 Z 7a hat die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau einen eigenen Rechenkreis als Teil ihres Rechnungsabschlusses einzurichten, der eine Zuordnung der für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Aufwände sowie der damit verbundenen Erträge und der Ausgleichszahlungen gemäß Abs. 3c der ÖBB-Holding AG oder deren Rechtsnachfolger  eindeutig ermöglicht und im Zuge des jährlichen Rechnungsabschlusses eine eigene Erfolgsrechnung für diesen Aufgabenbereich zu erstellen.

(3c) Der vom Bund gemäß Abs. 3 der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau nicht abgegoltene Teil ihrer Aufwände ist durch die ÖBB-Holding AG oder deren Rechtsnachfolger auszugleichen. Dazu hat die ÖBB-Holding AG oder deren Rechtsnachfolger der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau den Anteil am Beitragsaufkommen gemäß Abs. 3, der einem Beitragssatz von 0,8 vH entspricht, zum ersten Tag jeden Monats, beginnend mit 1. Jänner 2011, anzuweisen. Die ÖBB Holding AG oder deren Rechtsnachfolger hat diese Ausgleichzahlung, nach Abstimmung mit der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, entsprechend der Fälligkeit der Pflegegeldzahlungen zeitgerecht vorzufinanzieren und bereits die Auszahlung der am 1. Jänner 2011 fälligen Pflegegeldzahlungen zu gewährleisten. Diese Vorfinanzierung wird jeweils mit dem zum ersten Tag jeden Monats fälligen Anteil am Beitragsaufkommen gegen verrechnet.

(3d) Die ÖBB-Holding AG oder deren Rechtsnachfolger haben für den von ihnen an die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zu leistenden Aufwandsersatz keinen Anspruch gegenüber dem Bund.“

4. Im § 23 Abs. 4 wird der Ausdruck „ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH“ durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.

5. § 34 lautet:

§ 34. Die Sozialversicherungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 1, 2 und 7a haben die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu vollziehen.“

6. Dem § 49 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) § 22 Abs. 1 Z 7a, § 23 Abs. 3, 3a, 3b, 3c, 3d und 4 und § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.xxx/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Artikel 6
Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes

Das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz (KGEG), BGBl. I Nr. 142/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im § 11 Abs. 1 Z 5 wird der Ausdruck „ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH“ durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.

2. Im § 12 Abs. 2 entfällt die Z 5, die Z 3 und 4 lauten:

         „3. Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen,

           4. Landeshauptmann oder Landesschulrat.“

3. Im § 13 Abs. 1 wird die Wortfolge „der Pensionsversicherung, der Unfallversicherung und der ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH“ durch die Wortfolge „der Pensionsversicherung und der Unfallversicherung“ ersetzt.

4. § 19 lautet:

§ 19. Die Sozialversicherungsträger gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 und 5 haben die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu vollziehen.“

5. Dem § 23 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 11 Abs. 1 Z 5, 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1 und § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“