Vorblatt
Problem:
Keine konsequente Umsetzung eines einheitlichen Pensionsrechtes für alle Erwerbstätigen im Sinne der Entschließung des Nationalrates E 8-NR/XXII. GP. Kein einheitlicher Vollzug des Bundespflegegeldgesetzes.
Vom Rechnungshof im Zuge der Gebarungsprüfung über den Vollzug des Bundespflegegeldgesetzes durch die ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH (Bund 2009/4) und der Querschnittsprüfung (Bund 2010/3) über den Vollzug des Pflegegeldes festgestellte Ungleichbehandlung der Konzerngesellschaften der ÖBB-Holding AG gegenüber anderen privaten Dienstgebern.
Ziel:
Weitere Bündelung von Aufgaben bei einem Sozialversicherungsträger und operative und wirtschaftliche Entlastung eines privatrechtlich geführten Unternehmensverbandes von Aufgaben, welche ansonsten Sozialversicherungsträgern zugeordnet werden.
Gleichbehandlung der ÖBB-Konzerngesellschaften wie andere private Unternehmen betreffend die Mittelaufbringung zur Finanzierung des Bundespflegegeldes.
Inhalt/Problemlösung:
Entbindung der ÖBB-Holding AG und ihrer Konzerngesellschaften von der Fortsetzung der Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen und Übertragung der Wahrnehmung dieser Rechte und Pflichten und der administrativen Abwicklung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse sowie des Vollzugs des Bundespflegegeldgesetzes und des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes betreffend die Bezieher von Ruhe- oder Versorgungsgenüssen nach der Bundesbahn-Pensionsordnung oder dem Bundesbahn-Pensionsgesetz an die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau.
Umsetzung der vom Rechnungshof empfohlenen Novellierung des Bundespflegegeldgesetzes zwecks Beseitigung des Kostennachteils der ÖBB-Holding AG und ihrer Konzerngesellschaften durch eine Einschränkung des von ihnen zu tragenden Pflegegeldaufwands.
Alternativen:
Beibehaltung der bestehenden Regelungen und damit der bisherigen durch Doppelgleisigkeiten und Schnittstellen weniger effizienten Pensionsadministration. Nichtumsetzung von Zielsetzungen der Verwaltungsreform bedingt durch eine lückenhafte Konzentration in den hohe Investitionen erfordernden Leistungsbereichen und weiterhin ungenutzt gelassene Synergieeffekte. Keine Schritte zur Vereinheitlichung des Vollzugs des Bundespflegegeldgesetzes durch die Fortsetzung der Betrauung einer Kapitalgesellschaft mit diesen Agenden.
Weitere Ungleichbehandlung und dadurch wirtschaftliche Benachteiligung des ÖBB-Konzerns gegenüber anderen privaten Dienstgebern.
Auswirkungen des Regelungsvorhabens:
- Finanzielle Auswirkungen:
Die vorgeschlagene Übertragung von Rechten, Pflichten und von Administrationsaufgaben in den Bereichen Ruhe- und Versorgungsgenüsse, Pflegegeld und Kriegsgefangenenentschädigung, jeweils inklusive der Zahlbarstellung, soll mittelfristig zu einer weiteren Konzentration in der bundesweiten Pensionsverrechnung und im Vollzug des Bundespflegegeldgesetzes führen und dadurch Effizienzsteigerungen und Einsparungen bewirken.
Die Konzerngesellschaften der ÖBB-Holding AG haben zwar weiterhin die Kosten für die Administration der Ruhe- und Versorgungsgenüsse im Ausmaß von derzeit rd. EUR 4,0 Mio. zu tragen, profitieren aber von den zu erwartenden Kostensenkungen als Folge der Übertragung.
Der von den Konzerngesellschaften der ÖBB-Holding AG ab 1. Jänner 2011 zu finanzierende Sockelbetrag des Aufwandes für das Pflegegeld würde im Jahr 2011 rund € 9.4 Mio. zu Gunsten des Bundeshaushaltes und die finanzielle Entlastung und Stärkung der Unternehmen durch die Einschränkung Ihrer Finanzierungsverpflichtung würde im Jahr 2011 rund € 15,2 Mio. betragen.
- Wirtschaftspolitische Auswirkungen:
-- Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
-- Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:
Das im Entwurf vorgeschlagene Bundesgesetz bewirkt keine neuen oder geänderten Informationsverpflichtungen für Bürger/innen. Im Gesetzentwurf sind Informationspflichten für die ÖBB-Holding AG gegenüber der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau enthalten, damit die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau in der Lage ist, die an sie zu übertragenden Aufgaben im Bereich der Ruhe- und Versorgungsgenüsse zu erfüllen. Diese Informationspflichten haben keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungskosten von Unternehmen im ÖBB-Konzern, weil sie bestehende konzerninterne Informationen ablösen.
- Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:
Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.
- Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:
Vereinfachung für die Leistungsbezieher durch die Einrichtung der Allspartenbetreuung bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, welche bereits die Aufgaben der Kranken- und Unfallversicherung für die betreffenden Mitarbeiter des ÖBB-Konzerns erfüllt.
- Geschlechtsspezifische Auswirkungen:
Keine.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Grundsätzliche Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Mit der Verabschiedung der Pensionssicherungsreform 2003 hat der Nationalrat auch eine Entschließung über ein einheitliches Pensionsrecht für alle Erwerbstätigen gefasst. Ziel war es, wie auch von der Bundesregierung im Gesetzwerdungsprozess der Pensionssicherungsreform 2003 oftmals betont, die vollständige Harmonisierung des österreichischen Pensionsrechts in Angriff zu nehmen. In konsequenter Weiterführung der im Entschließungsantrag verankerten Zielsetzungen ist nun vorgesehen, der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, die derzeit der ÖBB-Holding AG und ihren Konzerngesellschaften auferlegt ist, in der Weise in den eigenen Wirkungsbereich der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zu übertragen, dass nur noch Versetzungen in den Ruhestand sowie Wiederaufnahmen in den Dienststand im Aufgabenbereich der jeweiligen ÖBB-Konzerngesellschaft verbleiben, hingegen die Administration der Ruhe- und Versorgungsgenüsse, beginnend mit der Erstzuerkennung, Aufgabe der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau wird.
Gegen die gesetzliche Zuweisung dieser Aufgaben bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil alle Personen, die Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz haben, bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau kranken- und unfallversichert sind und somit auch die Versorgung dieser Personen und die Berechnung der Höhe ihrer Ruhe- und Versorgungsgenüsse sowie deren Zahlbarstellung im überwiegenden Interesse der im Selbstverwaltungskörper zusammengeschlossenen Personen gelegen ist und es sich um eine Aufgabe handelt, die zur Besorgung durch die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau geeignet ist. Dem aus dem bundesverfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz abgeleiteten Sachlichkeitsgebot wird auch dadurch Rechnung getragen, dass der Selbstverwaltungskörper für seine Aufgabenerfüllung finanziell entschädigt wird und dass die Besorgung der derzeit bestehenden Aufgaben der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau durch die Übertragung dieser neuen Aufgaben nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Die im Art. 2 § 63 des Bundesbahn-Pensionsgesetzes vorgesehene Abgeltung an den Sozialversicherungsträger einerseits und der Umstand andererseits, dass die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau schon jetzt in allen kranken- und unfallversicherungsrechtlichen Angelegenheiten für alle Bediensteten der ÖBB-Holding AG und ihrer Konzerngesellschaften zuständig ist, gewährleisten die sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Durchführung der zu übertragenden Agenden.
Gleichzeitig soll die Vollziehung der hinsichtlich des Empfängerkreises im unmittelbaren Zusammenhang stehenden pflegegeldrechtlichen Angelegenheiten und der Angelegenheiten nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau in den übertragenen Wirkungsbereich zugewiesen werden. Diesem Vorschlag gingen Berichte des Rechnungshofs über die Ergebnisse der Gebarungsprüfung im Jahre 2009 (Bund 2009/4) betreffend den Vollzug des Bundespflegegeldgesetzes durch die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau und durch die ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH voraus, in denen der Rechnungshof empfohlen hat zu evaluieren, ob die Zuständigkeit der ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH, als privater Dienstgeber das Bundespflegegeld zu vollziehen, noch der Anforderung eines einheitlichen Vollzuges entspricht und daher zu prüfen, inwieweit mit einer Zusammenlegung dieser Aufgaben mit denen der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau weitere Synergien beim Vollzug des Bundespflegegeldgesetzes realisierbar sind.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Übertragung von Aufgaben, die dem staatlichen Weisungsrecht unterliegen, an einen ansonsten weisungsfreien Selbstverwaltungskörper bestehen nicht.
Die Querschnittsprüfung über den Vollzug des Bundespflegegeldgesetzes (Bund 2010/3) durch den Rechnungshof hat zur Empfehlung geführt, eine Novellierung des Bundespflegegeldgesetzes anzustreben, mit welcher die Kostentragung für das Pflegegeld und die Pflegegeldadministration, unter anderem der ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH, im Sinne einer Gleichbehandlung mit anderen privaten Dienstgebern neu geregelt würde. Diese Ungleichbehandlung, auf die der Rechnungshof bereits im Bericht über die Gebarungsprüfung betreffend den Vollzug des Bundespflegegeldgesetzes durch die ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH (Bund 2009/4) hingewiesen hat, liegt bei gesamthaft wirtschaftlicher Betrachtung darin, dass der von der ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH nach dem Bundespflegegeldgesetz zu tragende „Selbstbehalt“ nicht nur von den Beitragsgrundlagen für die Krankenversicherung der aktiven Bediensteten, sondern auch von jenen der Empfänger von Ruhe- und Versorgungsgenüssen gerechnet wird.
Zusammen mit der Übertragung dieses Aufgabenbereiches an die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau soll dieser Kostennachteil für die ÖBB-Holding AG und deren Konzerngesellschaften beseitigt werden.
Umsetzungsorientierte Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Derzeit haben die ÖBB-Holding AG und ihre Konzerngesellschaften die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen fortzusetzen. Die Administration dieser Aufgaben und der Vollzug des Bundespflegegeldgesetzes und des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes erfolgt durch die gemäß § 52a des Bundesbahngesetzes von der ÖBB-Holding AG damit beauftragte Gesellschaft. Dies umfasst die Berechnungen sowie die Finanztransaktionen, d.h. die Einzahlungen des Bundes und die Auszahlungen an die Begünstigten. Dafür ist in dieser Gesellschaft der interne Leistungsbereich „Pensionsservice“ als eigene Abteilung und als eigene Kostenstelle eingerichtet.
Zufolge der Übertragung der Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen sowie des Vollzugs des Bundespflegegeldgesetzes und des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in den Wirkungsbereich der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau soll der Leistungsbereich „Pensionsservice“, der im Sinne des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes als Betriebsteil gilt, sondergesetzlich abgespalten und an die Versicherungsanstalt übertragen werden. Weil, um einen reibungslosen Ablauf sicher stellen zu können, einzelne Aufgaben, insbesondere in der elektronischen Datenverarbeitung, nicht sofort mit der Rechtswirksamkeit des Gesetzes von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau erfüllt werden können, soll eine schrittweise Übernahme solcher technischen Aufgaben ermöglicht werden. Insbesondere die IT-technische Unterstützung für die Berechnung und Auszahlung der Pensionen soll zumindest so lange von der seitens der ÖBB-Holding AG mit diesen IT-Aufgaben beauftragten Gesellschaft geleistet werden bis diese Aufgaben von der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) im Rahmen ihres bereits in Umsetzung befindlichen, aber dann zu erweiternden Projektes „ZEPTA“ übernommen werden könnten. Dafür ist ein Zeitraum von mindestens 6 Jahren anzunehmen, wenn diese Investitionsentscheidung im ÖBB-Konzern kurzfristig getroffen wird und die Vorbereitungen dazu rasch aufgenommen werden.
Die Bereitschaft der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zur Übernahme weiterer Aufgabenbereiche bietet die Gelegenheit für eine Neuorganisation der Pensionsadministration und entlastet gleichzeitig den ÖBB-Konzern von Aufgaben, die keinen Bezug zu seinen Leistungsbereichen haben.
Einer von der ÖBB-Holding AG damit beauftragten Gesellschaft ist gemäß dem Bundesbahn-Pensionsgesetz die Einrichtung und Führung des Pensionskontos nach dem APG auferlegt. Diese Aufgabe wird derzeit auf vertraglicher Basis durch die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau erfüllt und soll im Zuge der vorgeschlagenen Übertragungen ebenfalls gesetzlich an die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau übertragen und im Rahmen des Leistungsbereiches Ruhe- und Versorgungsgenüsse abgewickelt und abgerechnet werden.
Wegen der weiterhin geltenden Verpflichtung der ÖBB-Holding AG die Kosten für die Administration der Ruhe- und Versorgungsgenüsse und für die Einrichtung und Führung des Pensionskontos sowie den gesetzlichen Selbstbehalt beim Pflegegeld zu tragen, sind jeweils gesonderte finanzielle Abgeltungsregelungen erforderlich.
Als Oberziele für die Übertragung des „Pensionsservice“ des ÖBB-Konzerns an die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau wurden definiert:
Strukturelle Ziele
- Entbindung der Unternehmen des ÖBB-Konzerns von Aufgaben in den Bereichen Ruhe- und Versorgungsgenüsse, Pflegegeld und Kriegsgefangenenentschädigung bei gleichzeitiger Bündelung dieser Aufgaben bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau
- Eröffnung der Möglichkeit zur Fortsetzung der Konzentration der Abrechnungen mittels der elektronischen Datenverarbeitung im Rahmen des Projektes „ZEPTA“ bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA)
Ziele betreffend die Bezugsbegünstigten
- Verkürzung der Verfahrensdauer im Bereich Pflegegeld
- Qualitätsverbesserung im Bereich des Pflegegeldes durch verstärkte Prüfung
- Ein Ansprechpartner in allen Sozialversicherungsbelangen
Wirtschaftliche Ziele
- Hebung von Synergien in den operativen Bereichen der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau und längerfristig Nutzung von internen Skaleneffekten
Rechtliche Ziele
- Umsetzung der Empfehlungen des Rechnungshofes Bund 2009/4 und Bund 2010/3 betreffend das Pflegegeld
- Vervollständigung der Allspartenbetreuung der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau für die Berufsgruppe der „EisenbahnerInnen“
Für die Übertragung des „Pensionsservice“ aus dem ÖBB-Konzern an die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau sind Änderungen in folgenden Bundesgesetzen erforderlich:
Bundesbahngesetz 1992
Bundesbahn-Pensionsgesetz 2001
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz 1955
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz 1985
Bundespflegegeldgesetz 1993
Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz 2000
Inkrafttretenszeitpunkt für die Übertragungen soll der 1. Jänner 2011 sein.
Finanzielle Auswirkungen:
Durch die Zusammenführung der Leistungsbereiche und damit auch von bisherigen Parallelstrukturen sowie die Bündelung von administrativen Ressourcen kann in der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau eine optimale Organisationsform erreicht werden, die es ermöglicht Synergieeffekte zu erzielen. Die sich daraus ergebende prognostizierte Kostenentwicklung ist in den folgenden Tabellen und Erläuterungen dargestellt. Außerhalb des Prognosezeitraums wird es im Falle einer Investitionsentscheidung der ÖBB-Holding AG für eine Übernahme der Abrechnungen der Ruhe- und Versorgungsgenüsse in das Projekte „ZEPTA“ bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) möglich sein, die Abläufe in der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau weiter zu optimieren.
Ausgabendarstellung 2011 – 2014:
Ausgangsrechenwerk ist die Kostenrechnung für das „Pensionsservice“ für das Jahr 2009. Diese Daten mussten jedoch wegen innerbetrieblich nicht vorgenommener Umlagen durch Schätzungen und Hochrechnungen ergänzt werden. Daraus wurde eine Profitcenterrechnung für 2010 erstellt, jedoch auf Basis der Preise und Tarife des Jahre 2009. Diese Tarifbasis liegt auch den Prognoserechnungen zugrunde, sodass in diesen die strukturellen Veränderungen des jeweiligen Abwicklungsmodells zu Tarifen des Jahres 2009 zum Ausdruck kommen. In keinem der Rechenwerke wurden außerordentliche Effekte, wie Dienstjubiläen, Bienien etc. berücksichtigt, weil diese in beiden Führungsformen –ÖBB oder Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau - anfallen werden.
Zur Darstellung der Veränderungen als Folge der Übernahme durch die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau sowie der damit verbundenen budgetären Auswirkungen auf die Gebietskörperschaften, wurde auch die Kostenentwicklung im Prognosezeitraum im Fall einer weiteren Führung des „Pensionsservice“ im Rahmen des ÖBB-Konzerns beurteilt und damit ein Vergleichsmaßstab für das Übertragungsmodell erstellt.
Entsprechend dem Übertragungs- und Integrationskonzept der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau wurden die geplanten oder zumindest als umsetzbar angenommenen Veränderungen im Falle der Übertragung des „Pensionsservice“ an die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau festgelegt und bewertet. Zusätzlich waren die Auswirkungen des der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau nicht möglichen Vorsteuerabzugs im Bereich der Umsatzsteuer und die für sie als Sozialversicherungsträger geltenden Kostenpauschale für Rechtsstreitigkeiten zu berücksichtigen.
Die Aufwände für die Administration der Ruhe- und Versorgungsgenüsse sowie für die Einrichtung und Führung des Pensionskontos sollen der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau von der ÖBB-Holding AG ersetzt werden, sodass der ÖBB-Konzern, so wie bisher, diese Aufwände zu tragen hat. Die Kosten für den weiteren Einsatz der IT-Systeme und Unterstützungseinrichtungen der damit von der ÖBB-Holding AG beauftragten Konzerngesellschaft für den Bereich Ruhe- und Versorgungsgenüsse werden innerhalb des ÖBB-Konzerns direkt abgerechnet. Gegenseitige Verrechnungen zwischen der ÖBB-Holding AG und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau sind in den folgenden Tabellen nicht gesondert dargestellt, in ihren Auswirkungen auf die Finanzierung aber berücksichtigt. Die von der ÖBB-Holding AG abzugeltenden Aufwände werden um jenen Ertrag vermindert, der von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau dadurch erwirtschaftet wird, dass sie im Zuge der Übertragung des „Pensionsservice“ auch die Verträge zur Abrechnung von Mitgliedsbeiträgen der Bezieher von Ruhe- und Versorgungsgenüssen bei diversen Vereinen übernimmt und diese Dienstleistung von ihr durchgeführt wird. Weil die Verträge seitens der ÖBB, mit einer Überbindungsmöglichkeit an die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, neu zu verhandeln und abzuschließen sind und daher über die Höhe der zukünftigen Einnahmen keine Aussage getroffen werden kann, wurden die Istzahlen des Jahres 2009 im Prognosezeitraum fortgeschrieben.
Im Falle der Übernahme des „Pensionsservice“ würde die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau die Anzahl der von ihr betreuten Personen deutlich steigern.
Leistungsbereich |
VAEB derzeit |
ÖBB derzeit |
Pensionen (VAEB) Ruhe- und Versorgungsgenüsse (ÖBB) |
rd. 39.200 |
rd.72.500 |
Pflegegeld |
rd. 7.500 |
rd. 9.900 |
Kriegsgefangenenentschädigung |
rd. 1.000 |
rd. 1.800 |
Die durchschnittliche Verfahrensdauer für die Abwicklung eines Antrags auf Pflegegeld von etwa 74 Tagen (gemäß der zuletzt erfolgten Erhebung) bei der ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH und von etwa 65 Tagen im Jahr 2009 bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau soll bis zum Jahr 2013 generell auf etwa 60 Tage gesenkt werden.
Die Daten der zuständigen ÖBB-Konzerngesellschaft wurden möglichst detailliert erhoben und das Fortführungskonzept der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau daraus entwickelt und mit Vertretern der zuständigen ÖBB-Gesellschaften diskutiert. In den folgenden Tabellen ist eine Aufgliederung nach Kostenarten deswegen nicht dargestellt, weil es für den Fall der Übertragung an die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau in ihrer Planung und Abrechnung zu umfänglicheren Direktzurechnungen von Kosten und weniger internen Leistungsverrechungen und Umlagen kommen soll, wie dies in den Abrechnungen der ÖBB der Fall ist. Die Vergleichbarkeit einzelner Aufwandsarten ist dadurch nicht mehr gegeben. Für den Aufwandsvergleich waren daher die Zahlen ebenso stark zu verdichten, wie dies vom Rechnungshof in seinen Berichten über die Gebarung des Bundespflegegeldgesetzes (Bund 2009/04) erfolgte.
Die Kostensenkungspotentiale, die im Falle einer Übertragung im Prognosezeitraum ausgeschöpft werden sollen, liegen insbesondere in den Raumkosten, den laufenden IT-Aufwendungen, den internen Leistungsverrechnungen und in den Umlagen.
Der von der ÖBB-Holding AG ab 2011 indirekt, im Wege einer anteiligen Vergütung der Pflegegeldaufwände der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, zu tragende Selbstbehalt sinkt im Prognosezeitraum zufolge der Verringerung der Anzahl der Aktiven und damit ihres Beitragsaufkommens. Im Falle einer gesetzlichen Neuordnung dieses Selbstbehalts ist mit folgender Entwicklung der Entlastung des Bundes im Pflegegeldbereich zu rechnen.
Werte in 1.000 Euro |
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Planung |
Prognoserechnung |
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2010 |
2011 |
2012 |
2013 |
2014 |
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Selbstbehalt Pflegegeld |
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24.710 |
9.425 |
9.341 |
9.257 |
9.175 |
A. Darstellung der Aufwandsentwicklung einerseits unter der Fiktion einer Weiterführung durch den ÖBB-Konzern und im Falle der Übertragung an die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB) andererseits (Werte in 1.000 Euro) |
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„Pensionsservice“ gesamt |
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Planung |
Prognoserechnung |
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2010 |
2011 |
2012 |
2013 |
2014 |
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Führung durch ÖBB |
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Verwaltungsaufwand ohne Ärzte |
|
-4.992 |
-4.992 |
-4.992 |
-4.992 |
-4.992 |
|||||
Aufwände für Ärzte |
|
|
-533 |
-533 |
-533 |
-533 |
-533 |
||||
Gesamtaufwände Pensionsservice |
|
-5.525 |
-5.525 |
-5.525 |
-5.525 |
-5.525 |
|||||
Aufwand für das Pensionskonto |
|
-160 |
-157 |
-149 |
-140 |
-140 |
|||||
Summe |
|
|
|
-5.685 |
-5.682 |
-5.674 |
-5.665 |
-5.665 |
|||
Erträge aus Admin. v. Mitgliedschaften |
|
1.170 |
1.170 |
1.170 |
1.170 |
1.170 |
|||||
Nettobelastung |
|
|
-4.515 |
-4.512 |
-4.504 |
-4.495 |
-4.495 |
||||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||
Übernahme durch VAEB |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Startkosten |
|
|
|
-343 |
|
|
|
|
|||
Verwaltungsaufwand ohne Ärzte |
|
|
-4.949 |
-4.858 |
-4.858 |
-4.887 |
|||||
Aufwände für Ärzte |
|
|
|
-533 |
-533 |
-533 |
-533 |
||||
Gesamtaufwände Pensionsservice |
|
-343 |
-5.482 |
-5.391 |
-5.391 |
-5.420 |
|||||
Aufwand für das Pensionskonto |
|
|
-157 |
-149 |
-140 |
-140 |
|||||
Summe |
|
|
|
-343 |
-5.639 |
-5.540 |
-5.531 |
-5.560 |
|||
Erträge aus Admin. v. Mitgliedschaften |
|
|
1.170 |
1.170 |
1.170 |
1.170 |
|||||
Nettobelastung |
|
|
-343 |
-4.469 |
-4.370 |
-4.361 |
-4.390 |
||||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||
|
|
|
|
|
|
||||||
Differenz der Nettobelastungen zwischen Führung VAEB und ÖBB als finanzielles Ergebnis des Übertragungsprojektes |
|
-343 |
43 |
134 |
134 |
105 |
|||||
|
|
|
|
|
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|
|
|
|||
Darstellung nach den einzelnen Leistungsbereichen |
|
|
|
|
|||||||
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|||
Ruhe und Versorgungsgenüsse |
|
|
|
|
|
|
|||||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||
Führung durch ÖBB |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Verwaltungsaufwand ohne Ärzte |
|
-3.822 |
-3.822 |
-3.822 |
-3.822 |
-3.822 |
|||||
Aufwände für Ärzte |
|
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||||
Gesamtaufwände Pensionsservice |
|
-3.822 |
-3.822 |
-3.822 |
-3.822 |
-3.822 |
|||||
Aufwand für das Pensionskonto |
|
-160 |
-157 |
-149 |
-140 |
-140 |
|||||
Aufwand im ÖBB-Konzern gesamt |
|
-3.982 |
-3.979 |
-3.971 |
-3.962 |
-3.962 |
|||||
Erträge aus Admin. v. Mitgliedschaften |
|
1.170 |
1.170 |
1.170 |
1.170 |
1.170 |
|||||
Nettobelastung des ÖBB-Konzerns |
|
-2.812 |
-2.809 |
-2.801 |
-2.792 |
-2.792 |
|||||
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|
|||
Übernahme durch VAEB |
|
|
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||||
Startkosten |
|
|
|
-343 |
|
|
|
|
|||
Verwaltungsaufwand ohne Ärzte |
|
|
-3.633 |
-3.570 |
-3.570 |
-3.592 |
|||||
Aufwände für Ärzte |
|
|
|
0 |
0 |
0 |
0 |
||||
Gesamtaufwände Pensionsservice |
|
-343 |
-3.633 |
-3.570 |
-3.570 |
-3.592 |
|||||
Aufwand für das Pensionskonto |
|
|
-157 |
-149 |
-140 |
-140 |
|||||
Aufwand für den ÖBB-Konzern gesamt |
|
-343 |
-3.790 |
-3.719 |
-3.710 |
-3.732 |
|||||
Erträge aus Admin. v. Mitgliedschaften |
|
|
1.170 |
1.170 |
1.170 |
1.170 |
|||||
Nettobelastung des ÖBB-Konzerns |
|
-343 |
-2.620 |
-2.549 |
-2.540 |
-2.562 |
|||||
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|
|
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|
|||
Differenz der Nettobelastung zwischen Führung VAEB und ÖBB als finanzielles Ergebnis des Übertragungsprojektes für die ÖBB |
|
-343 |
189 |
252 |
252 |
230 |
|||||
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|||
Differenz kumuliert |
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580 |
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Darstellung nach den einzelnen Leistungsbereichen - Fortsetzung (Werte in 1.000 Euro) |
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Planung |
Prognoserechnung |
||||||
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2010 |
2011 |
2012 |
2013 |
2014 |
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|||
Pflegegeld |
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|
|
|
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Führung durch ÖBB |
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|
||||
Verwaltungsaufwand ohne Ärzte |
|
-1.148 |
-1.148 |
-1.148 |
-1.148 |
-1.148 |
|||||
Aufwände für Ärzte |
|
|
-533 |
-533 |
-533 |
-533 |
-533 |
||||
Aufwand im ÖBB-Konzern gesamt |
|
-1.681 |
-1.681 |
-1.681 |
-1.681 |
-1.681 |
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(zur Verrechnung mit dem Bund) |
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Übernahme durch VAEB |
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|
||||
Verwaltungsaufwand ohne Ärzte |
|
|
-1.294 |
-1.266 |
-1.266 |
-1.274 |
|||||
Aufwände für Ärzte |
|
|
|
-533 |
-533 |
-533 |
-533 |
||||
Aufwand der VAEB gesamt |
|
|
-1.827 |
-1.799 |
-1.799 |
-1.807 |
|||||
(zur Verrechnung mit dem Bund) |
|
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Differenz des dem Bund verrechenbaren Administrativaufwands zwischen Führung VAEB und ÖBB |
|
0 |
-146 |
-118 |
-118 |
-126 |
|||||
|
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Differenz kumuliert |
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-508 |
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Kriegsgefangenenent-schädigung |
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Führung durch ÖBB |
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-21 |
-21 |
-21 |
-21 |
-21 |
||||
Übernahme durch VAEB |
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|
-21 |
-21 |
-21 |
-21 |
||||
|
|
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|||||
Differenz des dem Bund verrechenbaren Administrativaufwands zwischen Führung VAEB und ÖBB |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|||||
B. Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt * (Werte in 1.000 Euro) |
||||||||
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Ausgaben |
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|
Planung |
Prognoserechnung |
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2010 |
2011 |
2012 |
2013 |
2014 |
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Führung durch ÖBB |
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|
Geldverkehrskosten Ruhe- u. Versorgungsgenüsse |
-93 |
-93 |
-93 |
-93 |
-93 |
|||
Administrativaufwand Pflegegeld |
|
-1.681 |
-1.681 |
-1.681 |
-1.681 |
-1.681 |
||
Administrativaufw. Kriegsgef.Entsch. |
|
-21 |
-21 |
-21 |
-21 |
-21 |
||
Summe der Ausgaben des Bundes |
|
-1.795 |
-1.795 |
-1.795 |
-1.795 |
-1.795 |
||
|
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|
|
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|
|
|
Übernahme durch VAEB |
|
|
|
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|
|
Geldverkehrskosten Ruhe- u. Versorgungsgenüsse |
|
-93 |
-93 |
-93 |
-93 |
|||
Administrativaufw. Pflegegeld |
|
|
-1.827 |
-1.799 |
-1.799 |
-1.807 |
||
Administrativaufw. Kriegsgef.Entsch. |
|
|
-21 |
-21 |
-21 |
-21 |
||
Summe der Ausgaben des Bundes |
|
|
-1.941 |
-1.913 |
-1.913 |
-1.921 |
||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Differenz der Ausgaben des Bundes |
|
|
|
|
|
|
||
zwischen Führung VAEB und ÖBB |
|
0 |
-146 |
-118 |
-118 |
-126 |
||
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|
Differenz kumuliert |
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-508 |
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Entlastung des Bundes (Einnahmen und |
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Ausgabenminderungen) |
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|
|
Führung durch ÖBB |
|
|
|
|
|
|
|
|
Selbstbehalt Pflegegeld |
|
|
24.710 |
9.425 |
9.341 |
9.257 |
9.175 |
|
Gerichtsgebühren |
|
|
41 |
41 |
41 |
41 |
41 |
|
Umsatzsteuer (66,631%) |
|
|
|
|
|
|
|
|
Summe der Entlastung des Bundes |
|
24.751 |
9.466 |
9.382 |
9.298 |
9.216 |
||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Übernahme durch VAEB |
|
|
|
|
|
|
|
|
Selbstbehalt Pflegegeld |
|
|
|
9.425 |
9.341 |
9.257 |
9.175 |
|
Gerichtsgebühren |
|
|
|
169 |
169 |
169 |
169 |
|
Umsatzsteuer (66,631%) |
|
|
|
51 |
49 |
49 |
49 |
|
Summe der Entlastung des Bundes |
|
|
9.645 |
9.559 |
9.475 |
9.393 |
||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Differenz der Entlastung des Bundes |
|
|
|
|
|
|
||
zwischen Führung VAEB und ÖBB |
|
0 |
179 |
177 |
177 |
177 |
||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Differenz kumuliert |
|
|
|
|
|
|
710 |
|
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|
|
|
|
|
|
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|
Saldo aus Ausgaben und Entlastungen |
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des Bundes |
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|
|
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|
|
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|
|
|
|
|
|
|
Führung durch ÖBB |
|
|
22.956 |
7.671 |
7.587 |
7.503 |
7.421 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Übernahme durch VAEB |
|
|
|
7.704 |
7.646 |
7.562 |
7.472 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Differenz der Salden zwischen |
|
|
|
|
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|
||
Führung VAEB und ÖBB als Ergebnis |
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|
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||
des Übertragungsprojektes für den |
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|
|
|
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|
||
Bundeshaushalt |
|
|
0 |
33 |
59 |
59 |
51 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Differenz kumuliert |
|
|
|
|
|
|
202 |
*) ohne Tragung des Pensionsaufwandes gemäß dem Bundesbahn-Pensionsgesetz sowie ohne die ausbezahlten Pflegegelder und Kriegsgefangenenentschädigungen, weil diese Zahlungen von der Erbringung der Administrativleistungen unabhängig sind. |
C. Finanzielle Auswirkungen auf sonstige Gebietskörperschaften (Werte in 1.000 Euro) |
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|
|
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|
|
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|
|
|
|
Planung |
Prognoserechnung |
|||
|
|
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|
2010 |
2011 |
2012 |
2013 |
2014 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Ausgaben |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Führung durch ÖBB |
|
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Übernahme durch VAEB |
|
|
|
0 |
0 |
0 |
0 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Differenz zwischen Führung VAEB und |
|
|
|
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ÖBB |
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|
0 |
0 |
0 |
0 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Einnahmen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
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|
|
|
Führung durch ÖBB |
|
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Übernahme durch VAEB |
|
|
|
|
|
|
|
|
Länder |
Umsatzsteuer (22,206%) |
|
|
17 |
16 |
16 |
16 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Gemeinden |
Umsatzsteuer (11,163%) |
|
|
9 |
8 |
8 |
8 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Finanzielle Auswirkungen einer |
|
|
|
|
|
|
||
Übertragung an die VAEB |
|
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Länder |
|
|
|
|
17 |
16 |
16 |
16 |
kumuliert |
|
|
|
|
|
|
|
65 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Gemeinden |
|
|
|
|
9 |
8 |
8 |
8 |
kumuliert |
|
|
|
|
|
|
|
33 |
Die Prognose- und Vergleichsrechnungen für die zu übertragenden Aufgaben führen im Prognosezeitraum 2011 bis 2014 zusammen gefasst zu folgenden Ergebnissen
- die Belastung des ÖBB-Konzerns für den Bereich Ruhe- und Versorgungsgenüsse sinkt kumuliert um TEUR 580,
- der vom Bund der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zu vergütende Administrativaufwand für die Vollziehung des Bundespflegegeldgesetzes und des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes steigt kumuliert um TEUR 508,
- durch Gerichtsgebühren und durch die Auswirkungen der Umsatzsteuer steigen die Einnahmen des Bundes um kumuliert TEUR 710, die der Länder um kumuliert TEUR 65 und die der Gemeinden um kumuliert TEUR 33,
- dadurch sinkt die finanzielle Nettobelastung des Bundes um kumuliert TEUR 202.
Der Eigenmittelstärkung des ÖBB-Konzerns in Höhe von jährlich etwa TEUR 15.200 durch die Verringerung des Selbstbehaltes steht eine Verringerung der Bundeseinnahmen in Gleicher Höhe gegenüber.
Durch die Übertragung der Administration der Ruhe- und Versorgungsgenüsse auf den Sozialversicherungsträger Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau wäre jedenfalls die Teilnahme am Projekt „ZEPTA“ der PVA möglich. Die ÖBB-Holding AG hätte kurzfristig die strategische Investitionsentscheidung entweder über eine Teilnahme an „ZEPTA“ oder über eine sehr langfristige Aufrechterhaltung ihrer IT-Systeme im Konzern für die Abrechnung, mit den damit verbundenen Reinvestitionen und bei einer sinkenden Anzahl an Begünstigten, zu treffen. Die Investitionsentscheidung steht nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Übertragungsprojekt. Eine Teilnahme an „ZEPTA“ würde in der Investitionsphase allerdings auch die Pflegegeldabrechnung mit dem Bund belasten, wie dies auch bei den anderen Teilnehmern an diesem Projekt der Fall ist. Längerfristig würde „ZEPTA“ in der Organisation der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zu Einsparungen führen.
Kompetenzgrundlage:
Die verfassungsrechtlichen Grundlagen liegen in Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen), Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG (Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen) und in Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG (Sozialversicherungswesen).
Besonderer Teil
Zu Art. 1 (Bundesbahngesetz):
Zu Z 1 bis 4 (§ 52 Abs. 1, 1d, 2, 2a):
Der Gesetzgeber, der eine Institution als Selbstverwaltungskörper einrichtet und ihr in diesem Rahmen Weisungsfreiheit einräumt, kann dieser Institution auch weitere Aufgaben in ihrem eigenen Wirkungsbereich zuweisen, wenn dies im überwiegenden Interesse der im Selbstverwaltungskörper zusammengeschlossenen Personen gelegen ist. Die im Abs. 1 genannten Unternehmen und beschriebenen Gesellschaften sollen von der ihnen auferlegten Verpflichtung, die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen fortzusetzen, entbunden werden. Die Wahrnehmung dieser Rechte und Pflichten soll in einem neuen Abs. 1d der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zugewiesen werden.
Bei den Ansprüchen auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse der so genannten „Bundesbahnbeamten“ im Sinne des Bundesbahn-Pensionsgesetzes handelt es sich nicht um sozialversicherungsrechtliche sondern um privatrechtliche Ansprüche gegen die gemäß Bundesbahn-Pensionsgesetz als „Österreichische Bundesbahnen“ zu verstehenden Unternehmen. Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau soll die finanziellen Verpflichtungen sowie die damit im Zusammenhang stehenden administrativen Aufgaben nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz gegenüber den Anspruchsberechtigten übernehmen.
Im Abs. 2 wird die bereits bestehende Verpflichtung des Bundes, den Pensionsaufwand für den anspruchsberechtigten Personenkreis zu tragen um die Verpflichtung des Bundes ergänzt, die finanzielle Abwicklung bereits mit 1. Jänner 2011 zu gewährleisten. Weil die Zahlungen für Ruhe- und Versorgungsgenüsse im Vorhinein fällig sind, d.h. bereits am ersten Tag eines Monats den Konten der Empfänger gut gebracht sein müssen, sind entsprechende administrative Vorkehrungen vor dem Inkrafttreten der Novellierungen zu treffen.
Im Abs. 2a ist der Kreis der Körperschaften, welche verpflichtet sind, dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Daten betreffend Dienstverhältnisse, für die der Bund den Pensionsaufwand zu tragen hat, sowie betreffend die Deckung des Pensionsaufwands zu übermitteln, um die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zu erweitern.
Zu Z 5 (§ 52a Abs. 1 bis 4):
Im Abs. 1 soll jener der dort genannten Rechtsträger, welcher entsprechend der Entscheidung der ÖBB-Holding AG die Pensionsangelegenheiten sowie die Angelegenheiten nach dem Bundespflegegeldgesetz und dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz gegenüber den Anspruchsberechtigten nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz administrativ durchzuführen hat, durch die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau ersetzt werden.
Im Abs. 2 ist klar gestellt, dass die Abteilung „Pensionsservice“ als Betriebsteil im Sinne des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes – AVRAG gilt. Das Personal der Abteilung „Pensionsservice“, zusammen mit den für die Abwicklung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse, des Bundespflegegeldes und der Kriegsgefangenenentschädigung erforderlichen Akten und Daten, als entscheidendes Produktionsmittel, und die Rechtsbeziehungen zu den betreuten Ruhe- und Versorgungsgenussempfängern stellen eine organisatorische Einheit zur Leistungserbringung dar. Zwar verbleiben die IT-Systeme betreffend die Ruhe- und Versorgungsgenüsse zumindest so lange im ÖBB-Konzern, bis die Abrechung in das von der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) entwickelte Konzept „ZEPTA“ übernommen werden könnte, sind aber von der zuständigen Konzergesellschaft so zu betreiben, dass die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen kann.
Abs. 3 gibt den Weg für die Übertragung des bisherigen Betriebsteils „Pensionsservice“ der mit diesen Angelegenheiten von der ÖBB-Holding AG betrauten Gesellschaft vor.
Zur Sicherstellung rechtzeitiger Organbeschlüsse, zur Absicherung des Personalüberganges und aus Haftungsgründen soll der sondergesetzliche Weg der Spaltung zur Aufnahme in sinngemäßer Anwendung des Spaltungsgesetzes gewählt werden. Die unmittelbare Anwendbarkeit des Spaltungsgesetzes ist nicht gegeben, weil dafür nicht nur der abspaltende Rechtsträger sondern auch der aufnehmende Rechtsträger eine Kapitalgesellschaft sein muss und der abgespaltene Vermögensteil zum Spaltungsstichtag ein positives Nettoaktivvermögen aufzuweisen hat. Weil die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, durch die Übernahme auch keine Beteiligungsverhältnisse entstehen können und das zu übernehmende Nettoaktivvermögen null sein wird, soll die sinngemäße Anwendung des Spaltungsgesetzes sondergesetzlich angeordnet werden.
Im Spaltungs- und Übernahmevertrag ist der Betriebsteil „Pensionsservice“ zu definieren, sodass der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau als Vertragspartnerin das Mitwirkungsrecht an einer sachgerechten und betriebsnotwendigen Dimensionierung dieses Betriebsteils zukommen soll. Weites sind, so weit dies der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau als notwendig erscheint, darin Haftungsausschlüsse und Schad- und Klagloshaltungen der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau seitens der ÖBB-Holding AG sowie der übertragenden Gesellschaft für Verbindlichkeiten aus den Aufgabenbereichen Ruhe- und Versorgungsgenüsse, Bundespflegegeld und Kriegsgefangenenentschädigung betreffend den Zeitraum vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, zu vereinbaren und ist seitens der ÖBB-Holding AG ein Nettoaktivvermögen von null für den von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zu übernehmenden Betriebsteil „Pensionsservice“ per 31. Dezember 2010 sicher zu stellen. Ein Nettoaktivvermögen von null ist durch den Ausgleich eines Überhanges der Schulden oder des zu übertragenden Vermögens durch Barmittel oder durch eine Forderung der ÖBB-Holding AG gegenüber der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau darzustellen. Ein negativer Verkehrswert des abzuspaltenden und zu übertragenden Betriebsteils „Pensionsservice“ ist durch die Verpflichtungen der ÖBB zur Abgeltung der Startaufwände und der laufenden Aufwände gegenüber der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau sowie durch die Abgeltungsverpflichtungen des Bundes aufgrund des Bundespflegegeldgesetzes und des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes auszuschließen.
Weil alle erforderlichen IT-Leistungen von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau nicht gleich zur Gänze ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesnovelle erbracht werden können, oder es unwirtschaftlich wäre, diese in die bei ihr bestehenden IT-Systeme einzugliedern, sollen solche Leistungen, ohne Übernahme weiterer Sach- und Personalressourcen, von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau schrittweise übernommen werden können.
Abs. 4 soll die gerichtliche Eintragung der sondergesetzlichen Abspaltung und Übernahme in das Firmenbuch sicher stellen. Weil die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau nicht im Firmenbuch eingetragen ist, ist die Übernahme des Betriebsteils „Pensionsservice“ von deren Obmann beim Firmenbuch der spaltenden Gesellschaft anzuzeigen.
Wegen der sinngemäßen Anwendung des Spaltungsgesetzes sind für die Eintragung ins Firmenbuch jedenfalls folgende Einschränkungen bezüglich der übernehmenden Körperschaft gegeben:
- Die Satzung der übernehmenden Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau stellt keine Anlage für die Anzeige an das Firmenbuchgericht dar.
- Ein Umtauschverhältnis von Anteilen an oder eine Anteilsgewährung der übernehmenden Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau gibt es nicht.
- Eine Eröffnungsbilanz der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau ist für die Anzeige beim Firmenbuchgericht nicht vorzulegen.
Wegen der Übertragung der Aufgaben durch gesetzliche Anordnung, sind Organbeschlüsse der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau nicht erforderlich.
Die Bekanntmachung der Übernahme des Betriebsteils „Pensionsservice“ durch die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau im Internet auf ihrer Homepage ist den Publizierungsvorschriften der Universitäten gem. Universitätsgesetz 2002 nachempfunden.
Dem gegenüber gelten für die abspaltende Gesellschaft die Formvorschriften des Spaltungsgesetzes.
Zu Z 6 (§ 56 Abs. 13):
Diese Anpassungen sollen mit Wirkung vom 1. Jänner 2011 in Kraft treten.
Zu Art. 2 (Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes):
Zu Z 1 (§ 2c):
Zufolge der Übertragung der Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen gemäß § 52 Abs. 1d des Bundesbahngesetzes an die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau soll sie pensionsauszahlende Stelle sowie „Pensionsbehörde“, soweit diese Funktion im Bundesbahn-Pensionsgesetz ausgeführt ist, werden. Die Versetzungen in den Ruhestand sowie Wiederaufnahmen in den Dienststand bleiben jedoch weiterhin Aufgabe jener Gesellschaften, die gemäß § 1 Abs. 11 als „Österreichische Bundesbahnen“ zu verstehen sind, bei denen diese Mitarbeiter beschäftigt sind oder im Falle einer Wiederaufnahme beschäftigt waren.
Zu Z 2 (diverse §§):
In den in Z 2 angeführten Stellen des Bundesbahn-Pensionsgesetzes ist wegen der Übertragungen gemäß § 2c die Zuständigkeit der Österreichischen Bundesbahnen durch die der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zu ersetzen.
Zu Z 3 (§ 62 Abs. 24):
Alle Anpassungen im Bundesbahn-Pensionsgesetz sollen mit Wirkung vom 1. Jänner 2011 in Kraft treten.
Zu Z 4 (§ 63 Abs. 1 bis 13):
Das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß Abs. 12 ist wegen dessen Aufsichtskompetenz über die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau in pensionsversicherungsrechtlichen Angelegenheiten, herzustellen.
Die Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Bemessung und Auszahlungen nach diesem Bundesgesetz im Rahmen des Vollzugs durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie soll der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, an Stelle der Österreichischen Bundesbahnen, aufgetragen werden. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung hat die ÖBB-Holding AG die erforderlichen Daten, so weit die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau darüber nicht selbst verfügt, zur Verfügung zu stellen und im Sinne der Regelungen für die Übertragung des Betriebsteils „Pensionsservice“ gemäß § 52a Abs. 2 Bundesbahngesetz dafür Sorge zu tragen, dass die IT-Systeme und Unterstützungseinrichtungen seitens der von der ÖBB-Holding AG damit beauftragten Konzergesellschaft entsprechend den Anforderungen der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, auf die Dauer ihres Bedarfs, von ihr weiterhin direkt eingesetzt oder für den Bedarf der Versicherungsanstalt nutzbar gemacht werden. Für die Berechnung und Auszahlung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse soll diese Verpflichtung jedenfalls so lange aufrecht bleiben, bis die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) diese Aufgaben im Rahmen des bereits in Umsetzung befindlichen Projektes „ZEPTA“ übernehmen kann, falls im ÖBB-Konzern diese Investitionsentscheidung getroffen wird. Weil dies aus derzeitiger Sicht einen Zeitraum von mindestens sechs Jahren erfordern dürfte, wird die zuständige Gesellschaft des ÖBB-Konzerns auch die erforderlichen laufenden Investitionen in die Hard- und Software nach den Erfordernissen der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau durchzuführen haben. Aus abrechnungstechnischen Gründen und weil die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau auf die Organisation der Aufgabenerfüllung innerhalb des ÖBB-Konzerns keinen direkten Einfluss nehmen kann, sollen die im ÖBB-Konzern dadurch entstehenden Kosten direkt den Konzerngesellschaften, welche die Kosten der Administration der Ruhe- und Versorgungsgenüsse zu tragen haben, angelastet und nicht der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau verrechnet werden.
In den Abs. 3 bis 12 sind die Regelungen für den Ersatz der Startaufwände und Einmalkosten der Eingliederung des Betriebsteils „Pensionsservice“ und der laufenden Aufwände durch die ÖBB-Holding AG für die Leistungserbringung durch die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau gegenüber den Anspruchsberechtigten auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse geregelt. Dafür sind zwei Abrechnungsperioden vorgesehen. In der Periode vom 1. Jänner 2011 bis 31. Dezember 2014 sollen der Versicherungsanstalt die Istaufwände vergütet werden, ab 1. Jänner 2015 soll die Vergütung als jährlicher Fixbetrag auf der Grundlage von Planungsrechnungen jeweils für Dreijahresperioden erfolgen.
Für die erste Periode hat die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau daher der ÖBB-Holding AG, beginnend mit 15. August 2011, als Grundlage für deren Planungen quartalsweise Jahresvorschaurechnungen und rollierende Gebarungsvorschaurechnungen gemäß § 443 ASVG vorzulegen. Für die ab dem 1. Jänner 2015 beginnenden Perioden hat die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau Jahres-Gebarungsvorschaurechnungen für eine jeweils dreijährige Planungsperiode vorzulegen. Der darin ausgewiesene Finanzbedarf soll in den einzelnen Jahren der jeweiligen Dreijahresperiode bereits als fixe Zahlungsverpflichtung für die ÖBB-Holding AG gelten.
In beiden Rechenwerken hat die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau die Erträge zu berücksichtigen, die sie dadurch erwirtschaftet, dass sie im Zuge der Übertragung des „Pensionsservice“ im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auch die Verträge zur Abrechnung von Mitgliedsbeiträgen der Bezieher von Ruhe- und Versorgungsgenüssen bei diversen Vereinen übernimmt und diese Dienstleistung von ihr durchgeführt wird.
Diese Zweiteilung der Abrechnungsform ist deswegen notwendig, weil die vorliegenden Istwerte für 2009 und Budgetwerte für 2010 für das „Pensionsservice“ als eine Abteilung und Kostenstelle der ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH, zum Zweck einer Profitcenterrechnung zum Teil hochgerechnet oder sogar geschätzt werden mussten, was eine von der ÖBB-Holding AG angestrebte Verrechnung von Planwerten zumindest in den ersten vier Jahren nicht ermöglicht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Startausgaben und die Einmalkosten für die Eingliederung des „Pensionsservice“ in die Organisation der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, die dafür notwendigen Investitionen, sowie die Kosten für eine allfällige Übernahme der Berechnungen und Auszahlungen durch die PVA derzeit nicht mit der Genauigkeit ermittelt werden können, dass daraus ein fixer Abgeltungsbetrag ermittelt werden könnte.
Zur Vermeidung von Quersubventionen für diesen Leistungsbereich aus anderen Bereichen des Sozialversicherungsträgers sowie zur Belegung und Nachvollziehbarkeit der Abrechnungen hat die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau für die Administration der betreffenden Ruhe- und Versorgungsgenüsse einen gesonderten Rechenkreis einzurichten und jährlich, zusätzlich zu den Erfolgsrechnungen, auch eine Teil-Vermögensrechnung zu erstellen.
Der ÖBB-Holding AG soll gegen die Erfolgsrechnungen in der ersten Abrechnungsperiode und gegen die Planungsrechnungen in den jeweils folgenden Dreijahresperioden, z. B. wegen einer von ihr vermeinten Nichteinhaltung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, allerdings unter Berücksichtigung der Qualität und Nutzenstiftung für die Begünstigten, ein Einspruchsrecht eingeräumt werden. Sollten sich die ÖBB-Holding AG und die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau nicht auf die Höhe des Aufwandsersatzes für eine bestimmte Periode einigen, entscheidet der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie endgültig. Dabei ist insbesondere aus Gründen des Hintanhaltens einer Quersubventionierung der zugewiesenen Aufgaben betreffend die Ruhe- und Versorgungsgenüsse aus den bestehenden Leistungsbereichen der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, dessen Aufsicht die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau in pensionsrechtlichen Angelegenheiten unterliegt, herzustellen. Die Überbrückungsregelung in den Abgeltungsperioden ab dem 1. Jänner 2015 für einen Zeitraum vom 1. Jänner eines betreffenden Jahres bis zur Entscheidung und Beschlussfassung in der Hauptversammlung der ÖBB-Holding AG oder deren Rechtsnachfolger durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist jener im § 8 Abs. 7 des Bundespensionsamtsübertragungs-Gesetzes – BPAÜG 2006 nachempfunden.
Die Österreichischen Bundesbahnen hatten schon bisher keinen Anspruch gegenüber dem Bund auf Ersatz des ihnen durch ihre Mitwirkung am Vollzug des Bundesbahn-Pensionsgesetzes entstehenden Aufwands. Daher soll gemäß Abs. 13 der ÖBB-Holding AG ebenfalls kein finanzieller Anspruch gegen den Bund für den von ihr an die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zu leistenden Aufwandsersatz sowie für den im Konzern direkt anfallenden, der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau nicht verrechneten Aufwand erwachsen.
Alle erläuterten Bestimmungen, soweit sie die ÖBB-Holding AG sowie eine von ihr beauftragte Gesellschaft betreffen, sollen in gleicher Weise für deren allfällige Rechtsnachfolger gelten.
Zu Z 5 (diverse §§):
An den in Z 5 angeführten Stellen des Bundesbahn-Pensionsgesetzes ist wegen der Übertragungen gemäß § 2c die Zuständigkeit jeweils der gemäß § 52a des Bundesbahngesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2009, beauftragten Gesellschaft oder Einrichtung durch die der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zu ersetzen.
Zu Z 6 (§ 72 Abs. 1 und 2):
Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau hat bisher die Einrichtung und Führung des Pensionskontos gemäß APG für die im ÖBB-Konzern dazu verpflichtete Gesellschaft auf vertraglicher Basis erledigt. Als Folge der Übertragungen gemäß § 2c sollen diese Aufgaben ebenfalls der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau gesetzlich zugewiesen werden. Auch dafür hat ihr die ÖBB-Holding AG den Ersatz der Aufwände zu leisten, die in die Planungen und Abrechungen gemäß § 63 einbezogen werden sollen.
Die Inkrafttretensbestimmung ist im § 62 Abs. 24 enthalten und in den Erläuterungen zu Z 3 ausgeführt.
Zu Art. 3 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes):
Zu Z 1 (§ 478):
Die Zuweisung der Aufgaben betreffend die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz Begünstigten in den eigenen Wirkungsbereich der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau sowie die Übertragung der Aufgaben nach dem Bundespflegegeldgesetz und nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in ihren übertragenen Wirkungsbereich erfordert für die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau die Ermächtigung im ASVG den zur Erfüllung dieser Aufgaben notwendigen Betriebsteil „Pensionsservice“ von der Gesellschaft des ÖBB-Konzerns zu übernehmen, die von der ÖBB-Holding AG bis zum Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit dieser Übertragungen mit diesen Aufgaben beauftragt war. Diese gesetzliche Ermächtigung soll weiters die sondergesetzlich bestimmte sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des § 17 des Spaltungsgesetzes für die Übernahme des „Pensionsservice“ ermöglichen. Die Übernahme des Betriebsteils „Pensionsservice“ soll im Wege der Gesamtrechtsnachfolge und mit einem Nettoaktivvermögen von null zum Stichtag der Aufnahme, ohne Leistung eines Entgelts erfolgen.
Für den Übergang der Dienstverhältnisse findet grundsätzlich das AVRAG Anwendung. Für jene Dienstnehmer, auf die zum Zeitpunkt des Übergangs kein Kollektivvertrag Anwendung gefunden hat, sollen jedoch weiterhin die bislang maßgeblichen einzelvertraglichen Regelungen über dienst- und besoldungsrechtliche Ansprüche und Anwartschaften in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung finden. Nur die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen, die in der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau gelten, sollen auch für diese Dienstnehmer Geltung haben.
Zu Z 2 (§ 625 Abs. 12 Z 6):
Mit dieser Bestimmung werden die träger- bzw. versicherungsspezifischen Abzugsposten für die Ermittlung des Verwaltungszielwerts gemäß § 625 Abs. 8 und 9 um die für den Aufwandsersatz gemäß § 63 des Bundesbahn-Pensionsgesetzes im gesonderten Rechenkreis betreffend die Ruhe- und Versorgungsgenüsse ausgewiesenen Kosten sowie um die Kosten der mit der Eingliederung des Teilbereiches „Pensionsservice“ verbundenen Umgestaltungen der Organisationseinheiten erweitert.
Zu Z 3 (Schlussbestimmungen):
Die im Punkt 1. vorgeschlagenen Bestimmungen sollen mit 1. Jänner 2011 in Kraft treten. Weil ein Teil der Fusionskosten im Jahr 2010 anfällt, welcher der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau von der ÖBB-Holding AG oder deren Rechtsnachfolger aber nicht als Startaufwand abgegolten wird, sollen die Bestimmungen im Punkt 2. betreffend § 625 bereits mit 1. Jänner 2010 in Kraft treten.
Zu Art. 4 (Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes):
Zu Z 1 (§ 65 Abs. 1 Z 9 und 10):
Als pensionsauszahlende Stelle gemäß § 2c des Bundesbahn-Pensionsgesetzes hat die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, als Körperschaft des öffentlichen Rechts, gegenüber den Anspruchsberechtigten einen Bescheid zu erlassen, in dem über die Höhe des Ruhe- oder Versorgungsgenusses abgesprochen wird. Im ÖBB-Konzern erfolgte die Festlegung der Höhe des Ruhe- oder Versorgungsgenusses durch die bisher gemäß § 52a des Bundesbahngesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2009, von der ÖBB-Holding AG mit Pensionsangelegenheiten beauftragte Gesellschaft nur durch schriftliche Mitteilungen an die Anspruchsberechtigten. Um eine systemisch konforme Vorgehensweise wie bei Entscheidungen über Pensionen nach dem ASVG sicherzustellen sollte die sukzessive Kompetenz auch in diesem Bereich eröffnet werden. Eine Subsumierung unter Z 1 des § 65 ist nicht möglich, da es sich um keine Versicherungsleistung im technischen Sinn handelt. Daher soll die Aufzählung der Rechtsstreitigkeiten, welche als Sozialrechtssachen einzustufen sind, um die in Z 9 und 10 ausgeführten Angelegenheiten erweitert werden.
Zu Z 2 (§ 98 Abs. 23):
Diese Anpassungen sollen mit Wirkung vom 1. Jänner 2011 in Kraft treten.
Zu Art. 5 (Änderung des Bundespflegegeldgesetzes):
Zu Z 1 (§ 22 Abs. 1 Z 7a):
Zufolge der in den §§ 52 und 52a des Bundesbahngesetzes vorgeschlagenen Übertragung auch der administrativen Durchführung der Angelegenheiten nach dem Bundespflegegeldgesetz auf die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau ist sie als Entscheidungsträgerin anstelle der ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH zu bestimmen.
Zu Z 2 (§ 23 Abs. 3):
Der Rechnungshof hat im Zuge der Gebarungsprüfungen des Vollzuges des Bundespflegegeldgesetzes durch die ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH (Bund 2009/4) und der Querschnittsprüfung über den Vollzug des Pflegegeldes (Bund 2010/3) eine Ungleichbehandlung der Konzerngesellschaften der ÖBB-Holding AG gegenüber anderen privaten Dienstgebern festgestellt. Während andere private Dienstgeber zur Finanzierung des Bundespflegegeldes über einen angehobenen Dienstgeberbeitrag zur Krankenversicherung beitragen, hat die ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft, nach einer Senkung des Krankenversicherungsbeitrags, bei der Abrechnung des Pflegegeldaufwands mit dem Bund einen Selbstbehalt in Höhe von 0,8% der Bemessungsgrundlage des Beitrags zur Krankenversicherung zu tragen. Weil dieser Selbstbehalt aber nicht nur für die versicherten aktiven Bediensteten sondern auch für die Ruhe- und Versorgungsgenüsse zu berechnen ist, kommt es in diesem Ausmaß zu einer Mehrbelastung des ÖBB-Konzerns.
Es wird vorgeschlagen, diese Mehrbelastung des ÖBB-Konzerns mittels Einschränkung der Bemessungsgrundlage auf die versicherten aktiven Bediensteten aufzuheben.
Durch die empfohlene Übertragung der administrativen Durchführung des Bundespflegegeldes für den betroffenen Empfängerkreis an die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau hat der Bund den Aufwandsersatz ab 1. Jänner 2011 an die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zu leisten.
Zu Z 3 (§ 23 Abs. 3a, 3b, 3c und 3d):
Es könnte der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau nicht möglich sein, einzelne Aufgaben, insbesondere in der elektronischen Datenverarbeitung, sofort mit der Rechtswirksamkeit des Gesetzes zu erfüllen. Um einen reibungslosen Ablauf der Administration des Bundespflegegeldes sicher stellen zu können, soll ihr eine schrittweise Übernahme solcher technischer Aufgaben ermöglicht werden und soll gemäß Abs. 3a insbesondere die IT-technische Unterstützung für die Auszahlung des Pflegegeldes auf die Dauer des Bedarfes der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau von der derzeit seitens der ÖBB-Holding AG mit diesen IT-Aufgaben beauftragten Gesellschaft entgeltlich geleistet werden. Für den Fall einer Entscheidung im ÖBB-Konzern zur Teilnahme am Projekt „ZEPTA“ der PVA wären die IT-technischen Unterstützungen der zuständigen Gesellschaft im ÖBB-Konzern bis zur Betriebsaufnahme durch die PVA zu erfüllen.
Der im Abs. 3b verlangte eigene Rechenkreis betreffend die Administration des Pflegegeldes für die im § 3 Abs.1, Z 4 lit. j und l angeführten Anspruchsberechtigten ist wegen der Berücksichtigung des Selbstbehalts gemäß § 23 Abs. 3 in der Abrechnung mit dem Bund erforderlich.
Der vom Bund der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zufolge des Selbstbehalts gemäß § 23 Abs. 3 nicht abgegoltene Teil des Pflegegeldaufwands ist nach Abs. 3c von der ÖBB-Holding AG auszugleichen, weil die Gesellschaften des ÖBB-Konzerns auch den finanziellen Vorteil aus den niedrigeren Dienstgeberbeiträgen zur Krankenversicherung haben. Aus diesem Grund haben die ÖBB-Holding AG oder deren Rechtsnachfolger auch keinen Anspruch gegen den Bund für den von ihnen der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau geleisteten Aufwandsersatz.
Weil die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau keine Zwischenfinanzierung für den Zeitraum der Anweisung der Pflegegelder und dem Eingang der Zahlungen der ÖBB-Holding AG für den Selbstbehalt einrichten soll, hat die ÖBB-Holding AG ihre Ausgleichszahlungen zeitgerecht für eine pünktliche Anweisung der Pflegegelder vorzufinanzieren. Diese Vorfinanzierung muss bereits für die am 1. Jänner 2011 fälligen Pflegegeldzahlungen erfolgt sein.
Zu Z 4 (§ 23 Abs. 4):
Der Kostenersatz ist seitens des Bundes nunmehr an die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau als durch § 22 Abs. 1 Z 7a bestimmter Entscheidungsträger zu leisten.
Zu Z 5 (§ 34):
Dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz soll auch das Weisungsrecht betreffend das Pflegegeld für die Empfänger von Ruhe- und Versorgungsgenüssen nach der Bundesbahn-Pensionsordnung und dem Bundesbahn-Pensionsgesetz übertragen werden, um eine materiell gleiche Vorgehensweise im Bereich des Pflegegeldes zu gewährleisten. Die unterschiedliche Gestaltung der Zahlungsströme ist betreffend die Personengruppen des ASVG und der Ruhe- und Versorgungsgenussbezieher nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz im Abstimmung mit dem Bundesministerium für Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz handzuhaben. Das Weisungsrecht des Bundesministers für Finanzen kann dadurch aufgehoben werden.
Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau ist deswegen als Entscheidungsträger gem. § 22 Abs. 1 Z 7a welcher der Weisung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unterliegt, gesondert anzuführen, weil sie ihre Aufgaben im Rahmen des Bundesbahn-Pensionsgesetzes betreffend die Ruhe- und Versorgungsgenüsse nicht in der Funktion eines Sozialversicherungsträgers zu erfüllen hat.
Zu Z 6 (§ 49 Abs. 16):
Die Anpassungen sollen mit Wirkung vom 1. Jänner 2011 in Kraft treten.
Zu Art. 6 (Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes):
Zu Z 1 (§ 11 Abs. 1 Z 5):
Die vorgeschlagene Übertragung auch der Angelegenheiten nach dem Kriegsgefangenentschädigungsgesetz der von der ÖBB-Holding AG gemäß § 52a des Bundesbahngesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2009, beauftragten Gesellschaft an die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau erfordert eine entsprechende Anpassung der Entscheidungskompetenz für die im Rahmen des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes zu erbringenden Leistungen.
Zu Z 2 und 3 (§ 12 Abs. 2 Z 3 und 4 und § 13 Abs. 1):
Die Darstellung der subsidiären Rangordnung der zuständigen Träger ist um die ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH zu kürzen. Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau ist in Erfüllung der übertragenen Aufgaben gemäß § 52a Bundesbahngesetz als Pensionsversicherungsträger im Sinne dieses Bundesgesetzes tätig.
Dies gilt in gleicher Weise für die Bestimmungen im § 13 Abs. 1.
Zu Z 4 und 5 (§ 19):
Dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz soll auch das Weisungsrecht betreffend die Kriegsgefangenenentschädigung für die Empfänger von Ruhe- und Versorgungsgenüssen nach der Bundesbahn-Pensionsordnung und dem Bundesbahn-Pensionsgesetz übertragen werden, um eine materiell gleiche Vorgehensweise im Bereich der Kriegsgefangenenentschädigung zu gewährleisten. Die unterschiedliche Gestaltung der Zahlungsströme ist betreffend die Personengruppen des ASVG und der Ruhe- und Versorgungsgenussbezieher nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz im Abstimmung mit dem Bundesministerium für Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz handzuhaben. Das Weisungsrecht des Bundesministers für Finanzen kann dadurch aufgehoben werden.
Zu Z 5 (§ 23 Abs. 8):
Die Anpassungen sollen mit Wirkung vom 1. Jänner 2011 in Kraft treten.