Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Bundesbahngesetzes

7. Teil

Bedienstete, Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger

Übernahme der Bediensteten und der Ruhe- und
Versorgungsgenussempfänger

7. Teil

Bedienstete, Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger

Übernahme der Bediensteten und der Ruhe- und
Versorgungsgenussempfänger

§ 52. (1) Das Unternehmen Österreichische Bundesbahnen und mit Rechtswirksamkeit der angeordneten Spaltungs- und Umwandlungsvorgänge die ÖBB-Holding AG, die im 3. Teil dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2003 angeführten Gesellschaften, deren Rechtsnachfolger und Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen sind, sowie die Unternehmen, auf die die Dienstverhältnisse der am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigten Bediensteten infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges oder vertraglich übergegangen sind, setzen die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den aktiven Bediensteten und den Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen fort.

§ 52. (1) Das Unternehmen Österreichische Bundesbahnen und mit Rechtswirksamkeit der angeordneten Spaltungs- und Umwandlungsvorgänge die ÖBB-Holding AG, die im 3. Teil dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.138/2003 angeführten Gesellschaften, deren Rechtsnachfolger und Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen sind, sowie die Unternehmen, auf die die Dienstverhältnisse der am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigten Bediensteten infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges oder vertraglich übergegangen sind, setzen die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den aktiven Bediensteten fort.

(1a) bis (1c) unverändert

(1a) bis (1c) unverändert

 

(1d) Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen fort.

(2) Der Bund trägt den Pensionsaufwand für die in den Anwendungsbereich des Bundesbahn-Pensionsgesetzes fallenden Personen (Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger) in jenem Ausmaß, das auf Grund der Umsetzung der Maßnahmen gemäß Abs. 6 nachvollziehbar ist.

(2) Der Bund trägt den Pensionsaufwand für die in den Anwendungsbereich des Bundesbahn-Pensionsgesetzes fallenden Personen (Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger) in jenem Ausmaß, das auf Grund der Umsetzung der Maßnahmen gemäß Abs. 6 nachvollziehbar ist. Der Bund gewährleistet ab dem am 1. Jänner 2011 beginnenden Leistungszeitraum die Aufgabenerfüllung der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau als pensionsauszahlende Stelle.

(2a) Alle Gesellschaften, die Mitarbeiter beschäftigen, für die der Bund gemäß Abs. 2 den Pensionsaufwand zu tragen hat, sind verpflichtet,

(2a) Alle Gesellschaften, die Mitarbeiter beschäftigen, für die der Bund gemäß Abs. 2 den Pensionsaufwand zu tragen hat, sowie die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau sind verpflichtet,

           1. und 2. unverändert

           1. und 2. unverändert

letzter Satz unverändert

letzter Satz unverändert

(3) bis (6) unverändert

(3) bis (6) unverändert

Administrative Durchführung der Pensionsangelegenheiten sowie der Angelegenheiten nach dem Bundespflegegeldgesetz und dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz

Administrative Durchführung der Pensionsangelegenheiten sowie der Angelegenheiten nach dem Bundespflegegeldgesetz und dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz

§ 52a. Die ÖBB-Holding AG oder eine von dieser beauftragte Gesellschaft oder Einrichtung führt die Pensionsangelegenheiten sowie die Angelegenheiten nach dem Bundespflegegeldgesetz und dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz aller Personen, die Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz haben, administrativ durch.

§ 52a. (1) Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau führt die Pensionsangelegenheiten sowie die Angelegenheiten nach dem Bundespflegegeldgesetz und dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz aller Personen, die Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz haben, administrativ durch.

(2) Die von der ÖBB-Holding AG gemäß § 52a des Bundesbahngesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.95/2009 mit Pensionsangelegenheiten sowie mit Angelegenheiten nach dem Bundespflegegeldgesetz und dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz beauftragte Gesellschaft hat für die Erfüllung dieser Aufgaben eine eigene Abteilung eingerichtet, die in der Kostenrechnung als „Pensionsservice“ abgerechnet wird. Diese Abteilung gilt als Betriebsteil im Sinne des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes – AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2009.

(3) Die von der ÖBB-Holding AG gemäß § 52a des Bundesbahngesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.95/2009 mit Pensionsangelegenheiten sowie mit Angelegenheiten nach dem Bundespflegegeldgesetz und dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz beauftragte Gesellschaft  hat ihren Betriebsteil „Pensionsservice“ im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter sinngemäßer Anwendung des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (SpaltG), BGBl. 1996/304, in der Weise abzuspalten, dass daraus keine Veränderungen ihres Eigenkapitals und der unversteuerten Rücklagen gem. § 224 Abs. 3 des Unternehmensgesetzbuchs (UGB), BGBl. I 120/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2009, entstehen und gemäß § 478 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr.189/1955 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.xxx/2010, ohne Gegenleistung an die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zu übertragen. Hiezu ist ein Spaltungs- und Übernahmevertrag aufzustellen, der von den Geschäftsführern der abspaltenden Gesellschaft und vom Obmann der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau in notariell beurkundeter Form abzuschließen ist. Beschlüsse der Organe der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zur Übernahme des Betriebsteils „Pensionsservice“ gem. Abs. 2 sind nicht erforderlich. Im Einvernehmen mit der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau kann die Übertragung einzelner Aufgabenbereiche in einem zweiten oder in mehreren Schritten zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

(4) Die Spaltung ist von sämtlichen Geschäftsführern der spaltenden Gesellschaft unverzüglich beim Firmenbuchgericht anzumelden und vom Gericht einzutragen. Der Obmann der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau hat die mit Ablauf des 31. Dezember 2010 erfolgende Übernahme des Betriebsteils „Pensionsservice“ gemäß § 478 ASVG, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.xxx/2010, dem für die spaltende Gesellschaft zuständigen Firmenbuchgericht anzuzeigen. Die Satzung sowie eine Eröffnungsbilanz der übernehmenden Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau sind dafür nicht vorzulegen. Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau hat die Übernahme des Betriebsteils „Pensionsservice“ im Internet auf ihrer Homepage bekannt zu machen.

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 56. (1) bis (12) unverändert

§ 56. (1) bis (12) unverändert

 

(13) § 52 Abs. 1, 1d, 2 und 2a und § 52a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

Artikel 2

Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes 2001

 

Pensionsbehörde und pensionsauszahlende Stelle

§ 2c. Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau ist „Pensionsbehörde“ im Sinne dieses Bundesgesetzes, mit Ausnahme der Versetzungen in den Ruhestand sowie der Wiederaufnahmen in den Dienststand, und pensionsauszahlende Stelle nach diesem Bundesgesetz.

§ 14e. (1) bis (2) unverändert

(3) Zu Unrecht empfangene Vorschüsse sind den Österreichischen Bundesbahnen höchstens für einen Zeitraum von drei Jahren zu ersetzen.

§ 14e. (1) bis (2) unverändert

(3) Zu Unrecht empfangene Vorschüsse sind der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau höchstens für einen Zeitraum von drei Jahren zu ersetzen.

Beschränkung der Wirksamkeit des Verzichtes und der Abtretung

§ 29. (1) Der Verzicht auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung oder auf den Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss ist nur wirksam, wenn er schriftlich erklärt worden ist. Sind Personen vorhanden, für die der Beamte Anwartschaft auf Pensionsversorgung erworben hat, so ist zur Wirksamkeit des Verzichtes ferner erforderlich, dass diese Personen über die Rechtsfolgen des Verzichtes schriftlich belehrt worden sind und nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, dass sie mit dem Verzicht einverstanden sind. Die Echtheit der Unterschrift auf der Erklärung muss gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Die Wirksamkeit des Verzichtes ist in jedem Fall von der Annahme durch die Österreichischen Bundesbahnen abhängig.

(2) Die Abtretung von Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz bedarf der Zustimmung der Österreichischen Bundesbahnen.

Beschränkung der Wirksamkeit des Verzichtes und der Abtretung

§ 29. (1) Der Verzicht auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung oder auf den Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss ist nur wirksam, wenn er schriftlich erklärt worden ist. Sind Personen vorhanden, für die der Beamte Anwartschaft auf Pensionsversorgung erworben hat, so ist zur Wirksamkeit des Verzichtes ferner erforderlich, dass diese Personen über die Rechtsfolgen des Verzichtes schriftlich belehrt worden sind und nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, dass sie mit dem Verzicht einverstanden sind. Die Echtheit der Unterschrift auf der Erklärung muss gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Die Wirksamkeit des Verzichtes ist in jedem Fall von der Annahme durch die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau abhängig.

(2) Die Abtretung von Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz bedarf der Zustimmung der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau.

Auszahlung der Geldleistungen

§ 32. (1) Geldleistungen sind dem Anspruchsberechtigten, seinem gesetzlichen Vertreter oder dem vom Anspruchsberechtigten dafür mit einer Vorsorgevollmacht nach § 284f des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, Bevollmächtigten nach den für den Zahlungsverkehr der Österreichischen Bundesbahnen geltenden Vorschriften im Inland zuzustellen. Sie können auf Verlangen des Anspruchsberechtigten, seines gesetzlichen Vertreters oder des vom Anspruchsberechtigten dafür mit einer Vorsorgevollmacht nach § 284f ABGB Bevollmächtigten auch auf ein Girokonto bei einem Kreditinstitut in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) überwiesen werden.

Auszahlung der Geldleistungen

§ 32. (1) Geldleistungen sind dem Anspruchsberechtigten, seinem gesetzlichen Vertreter oder dem vom Anspruchsberechtigten dafür mit einer Vorsorgevollmacht nach § 284f des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, Bevollmächtigten nach den für den Zahlungsverkehr der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau geltenden Vorschriften im Inland zuzustellen. Sie können auf Verlangen des Anspruchsberechtigten, seines gesetzlichen Vertreters oder des vom Anspruchsberechtigten dafür mit einer Vorsorgevollmacht nach § 284f ABGB Bevollmächtigten auch auf ein Girokonto bei einem Kreditinstitut in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) überwiesen werden.

(2) Die Gebühren für die Zustellung oder Überweisung der Geldleistungen im Inland und der Standardüberweisung in Mitgliedstaaten des EWR tragen die Österreichischen Bundesbahnen, diejenigen für die sonstigen Überweisungen auf ein Girokonto der Empfänger.

(2) Die Gebühren für die Zustellung oder Überweisung der Geldleistungen im Inland und der Standardüberweisung in Mitgliedstaaten des EWR trägt die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, diejenigen für die sonstigen Überweisungen auf ein Girokonto der Empfänger.

(3) Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen ist nur zulässig, wenn der Anspruchsberechtigte über das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, verfügungsberechtigt ist. Außerdem muss sich das Kreditinstitut verpflichten, die wiederkehrenden Geldleistungen den Österreichischen Bundesbahnen zu ersetzen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden sind.

(3) Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen ist nur zulässig, wenn der Anspruchsberechtigte über das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, verfügungsberechtigt ist. Außerdem muss sich das Kreditinstitut verpflichten, die wiederkehrenden Geldleistungen der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zu ersetzen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden sind.

(4) Sind für das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, weitere Personen zeichnungsberechtigt, so ist die Überweisung wiederkehrender Geldleistungen auf dieses Konto nur zulässig, wenn sich sämtliche weiteren zeichnungsberechtigten Personen schriftlich verpflichten, den Österreichischen Bundesbahnen die Geldleistungen zu ersetzen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dieses Konto überwiesen worden sind.

(4) Sind für das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, weitere Personen zeichnungsberechtigt, so ist die Überweisung wiederkehrender Geldleistungen auf dieses Konto nur zulässig, wenn sich sämtliche weiteren zeichnungsberechtigten Personen schriftlich verpflichten, der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau die Geldleistungen zu ersetzen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dieses Konto überwiesen worden sind.

(5) unverändert

(5) unverändert

Meldepflicht

Meldepflicht

§ 35. (1) Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, jede ihm bekannte Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust oder die Minderung seines Anspruches oder das Ruhen der Leistung begründet, innerhalb eines Monates der Pensionsstelle der Österreichischen Bundesbahnen zu melden.

§ 35. (1) Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, jede ihm bekannte Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust oder die Minderung seines Anspruches oder das Ruhen der Leistung begründet, innerhalb eines Monates der Pensionsstelle der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zu melden.

(2) unverändert

(2) unverändert

Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

§ 36. (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, den Österreichischen Bundesbahnen zu ersetzen.

(2) bis (4) unverändert

Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

§ 36. (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zu ersetzen.

(2) bis (4) unverändert

Abschnitt V

Abschnitt V

Besonderer Sterbekostenbeitrag

Besonderer Sterbekostenbeitrag

§ 38. (1) Die Österreichischen Bundesbahnen können auf Antrag den Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten einen besonderen Sterbekostenbeitrag gewähren, wenn

§ 38. (1) Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau kann auf Antrag den Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten einen besonderen Sterbekostenbeitrag gewähren, wenn

           1. und 2. unverändert

           1. und 2. unverändert

letzter Satz unverändert

letzter Satz unverändert

(2) unverändert

(2) unverändert

Ausschluss der Anrechnung und Verzicht

Ausschluss der Anrechnung und Verzicht

§ 47. (1) unverändert

(2) Von der Anrechnung sind folgende Ruhegenussvordienstzeiten ausgeschlossen:

           a) unverändert

          b) die Zeit, für die der Beamte auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich rechtlichen Dienstgebers erworben hat, sofern die sich daraus ergebenden Bezüge nicht den Österreichischen Bundesbahnen abgetreten worden sind. Die Abtretung wird rechtsunwirksam, wenn der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet, ohne dass ein Anspruch auf Pensionsversorgung entstanden ist.

(3) und (4) unverändert

§ 47. (1) unverändert

(2) Von der Anrechnung sind folgende Ruhegenussvordienstzeiten ausgeschlossen:

           a) unverändert

          b) die Zeit, für die der Beamte auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich rechtlichen Dienstgebers erworben hat, sofern die sich daraus ergebenden Bezüge nicht der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau abgetreten worden sind. Die Abtretung wird rechtsunwirksam, wenn der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet, ohne dass ein Anspruch auf Pensionsversorgung entstanden ist.

(3) und (4) unverändert

Besonderer Pensionsbeitrag

Besonderer Pensionsbeitrag

§ 49. (1) Soweit die Österreichischen Bundesbahnen für die angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhalten, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Stirbt der Beamte, so geht diese Verpflichtung auf seine Hinterbliebenen über. Wenn der Beamte abgängig wird, so fällt diese Verpflichtung so lange auf seine Angehörigen, als sie Anspruch auf Versorgungsgeld haben.

(2) Ein besonderer Pensionsbeitrag ist nicht zu entrichten,

           a) unverändert

          b) unverändert

           c) unverändert

          d) soweit dem Beamten, seinen Hinterbliebenen oder Angehörigen für die angerechnete Ruhegenussvordienstzeit eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers zugestanden ist und die aus dieser Anwartschaft oder aus diesem Anspruch sich ergebenden Leistungen den Österreichischen Bundesbahnen abgetreten worden sind.

§ 49. (1) Soweit die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau für die angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Stirbt der Beamte, so geht diese Verpflichtung auf seine Hinterbliebenen über. Wenn der Beamte abgängig wird, so fällt diese Verpflichtung so lange auf seine Angehörigen, als sie Anspruch auf Versorgungsgeld haben.

(2) Ein besonderer Pensionsbeitrag ist nicht zu entrichten,

           a) unverändert

          b) unverändert

           c) unverändert

          d) soweit dem Beamten, seinen Hinterbliebenen oder Angehörigen für die angerechnete Ruhegenussvordienstzeit eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers zugestanden ist und die aus dieser Anwartschaft oder aus diesem Anspruch sich ergebenden Leistungen der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau abgetreten worden sind.

(3) bis (11) unverändert

(3) bis (11) unverändert

Anrechnung im Ruhestand verbrachter Zeiten

§ 50. (1) unverändert

(2) Soweit die Österreichischen Bundesbahnen für die angerechnete Zeit keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhalten, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Die Bestimmungen des § 49 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass vom 1. Jänner 1979 an der Hundertsatz 6 und vom 1. Jänner 1980 an der Hundertsatz 7 beträgt und die Bemessungsgrundlage das Gehalt bildet, das dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung nach der Wiederaufnahme in den Dienststand gebührt hat, einschließlich der ruhegenussfähigen Zulagen.

(3) unverändert

Anrechnung im Ruhestand verbrachter Zeiten

§ 50. (1) unverändert

(2) Soweit die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau für die angerechnete Zeit keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Die Bestimmungen des § 49 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass vom 1. Jänner 1979 an der Hundertsatz 6 und vom 1. Jänner 1980 an der Hundertsatz 7 beträgt und die Bemessungsgrundlage das Gehalt bildet, das dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung nach der Wiederaufnahme in den Dienststand gebührt hat, einschließlich der ruhegenussfähigen Zulagen.

(3) unverändert

Übergangsbestimmungen für Beamte des Dienststandes

§ 53. (1) und (2) unverändert

(3) Soweit die Österreichischen Bundesbahnen für die zusätzlich angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhalten, ist ein besonderer Pensionsbeitrag zu leisten. Die Bestimmungen des § 49 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Hundertsatz 7 beträgt. Die Bemessungsgrundlage dieses besonderen Pensionsbeitrages bildet das Gehalt, das dem Beamten im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand gebührt hat, einschließlich der ruhegenussfähigen Zulagen.

(4) und (5) unverändert

Übergangsbestimmungen für Beamte des Dienststandes

§ 53. (1) und (2) unverändert

(3) Soweit die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau für die zusätzlich angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, ist ein besonderer Pensionsbeitrag zu leisten. Die Bestimmungen des § 49 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Hundertsatz 7 beträgt. Die Bemessungsgrundlage dieses besonderen Pensionsbeitrages bildet das Gehalt, das dem Beamten im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand gebührt hat, einschließlich der ruhegenussfähigen Zulagen.

(4) und (5) unverändert

In-Kraft-Treten

§ 62. (1) bis (23) unverändert

In-Kraft-Treten

§ 62. (1) bis (23) unverändert

 

(24) § 2c, § 14e Abs. 3, § 29 Abs. 1 und 2, § 32 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1, § 38 Abs. 1, § 47 Abs. 2 lit. b, § 49 Abs. 1 und 2 lit. d, § 50 Abs. 2, § 53 Abs. 3, § 63, § 67 Abs. 2, § 68 Abs. 1 und 2, § 69 Abs. 1 und § 72 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

Vollziehung

§ 63. Dieses Bundesgesetz ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu vollziehen. Die Österreichischen Bundesbahnen haben bei der Bemessung und Auszahlung der nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen mitzuwirken. Gegenüber dem Bund besteht kein Anspruch auf Ersatz des durch die Mitwirkung entstehenden Aufwandes.

Vollziehung, Mitwirkung und Aufwandsersatz

§ 63. (1) Dieses Bundesgesetz ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu vollziehen, hinsichtlich der Bestimmungen des Abs. 12 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit Soziales und Konsumentenschutz.

 

(2) Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau hat bei der Bemessung und Auszahlung der nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen mitzuwirken. Die ÖBB-Holding AG oder deren Rechtsnachfolger hat der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau die dafür notwendigen Daten und Informationen zeitgerecht zur Verfügung zu stellen. Die von der ÖBB-Holding AG gemäß § 52a des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.825/1992 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.95/2009 beauftragte Gesellschaft oder deren Rechtsnachfolger hat, so lange dies von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau benötigt wird, ihre IT-Systeme und Unterstützungseinrichtungen entsprechend den Anforderungen der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 2c weiterhin einzusetzen und für die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau entsprechend deren Bedarf nutzbar zu machen.

 

(3) Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau hat gegenüber der ÖBB-Holding AG oder deren Rechtsnachfolger Anspruch auf Ersatz des ihr durch ihre Mitwirkung gemäß Abs. 2 entstehenden Aufwands. Darin sind auch die erforderlichen Startaufwände im Zusammenhang mit der Übertragung des Betriebsteils „Pensionsservice“ gemäß § 52a Abs. 2 Bundesbahngesetz, BGBl Nr.825/1992 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr.xxx/2010, umfasst, inklusive jener, die bereits im Jahr 2010 für die Vorbereitung der Übertragung anfallen. Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau hat bei den von ihr getätigten Aufwänden die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

 

(4) Für die finanzielle Vollziehung der Aufgaben gemäß § 2c ist ein eigener Rechenkreis als Teil des Rechnungsabschlusses der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau einzurichten, der eine Zuordnung der für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Startaufwände sowie der laufenden Aufwände und Erträge eindeutig ermöglicht. Im Zuge des jährlichen Rechnungsabschlusses der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau hat sie eine Erfolgsrechnung sowie eine Vermögensrechung für diesen Aufgabenbereich zu erstellen.

 

(5) Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau hat der ÖBB-Holding AG oder deren Rechtsnachfolger, unter sinngemäßer Anwendung der Rechnungsvorschriften der Sozialversicherung, bis einschließlich des Jahres 2014 quartalsmäßig Gebarungsvorschaurechnungen zur Kenntnis zu bringen, und für die Folgeperiode, beginnend mit 1. Jänner 2015, jeweils für eine Dreijahresperiode erstellte Jahres-Gebarungsvorschaurechnungen vorzulegen, in denen jedenfalls die Aufwände und Erträge gemäß Abs. 4 gesondert ausgewiesen sind. Die erste Vorschaurechnung ist am 15. August 2011 vorzulegen. Für die am 1. Jänner 2015 beginnende Dreijahresperiode ist die Vorschaurechnung bis spätestens 15. August 2014 und für die folgenden Dreijahresperioden immer bis spätestens 15. August des letzten Jahres der jeweils laufenden Dreijahresperiode vorzulegen.

 

(6) Die ÖBB-Holding AG oder deren Rechtsnachfolger leistet der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau vom 1. Jänner 2011 bis 31. Dezember 2014 Vorauszahlungen für den Verwaltungsaufwand in Höhe des für das laufende Jahr im Voranschlag und in den rollierenden Gebarungsvorschaurechnungen, gemäß § 443 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr.189/1955, unter Berücksichtigung der Erträge ausgewiesenen Ergebnisses und ab dem 1. Jänner 2015 Vorauszahlungen in Höhe des für das jeweilige Jahr in der dreijährigen Gebarungsvorschaurechnung gemäß Abs. 5 ausgewiesenen Ergebnisses.

 

(7) Die ÖBB-Holding AG oder deren Rechtsnachfolger hat der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau jeweils ein Zwölftel des Betrages gemäß Abs. 6 zum ersten Tag jeden Monats im Voraus zu überweisen. Im Jahr 2011 beträgt die monatliche Vorauszahlung jeweils EUR 220.000. Die Abgeltung der Startaufwände aus dem Jahr 2010 wird mit der Vorlage der Abrechung durch die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau fällig.

 

(8) Über die Erfolgs- und Vermögensrechnung hat die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau der ÖBB-Holding AG oder deren Rechtsnachfolger jährlich, noch vor der Beschlussfassung ihres Rechnungsabschlusses durch die Generalversammlung gemäß § 433 ASVG, einen Bericht vorzulegen.

 

(9) In der Periode vom 1. Jänner 2011 bis 31. Dezember 2014 sind Mehr- oder Minderaufwände der Erfolgsrechnung eines Jahres gem. Abs. 8 gegenüber den von der ÖBB-Holding AG oder deren Rechtsnachfolger gemäß Abs. 6 und 7 für dieses Jahr geleisteten Vorauszahlungen mit den im folgenden Jahr zu leistenden Vorauszahlungen auszugleichen.

 

(10) Ab 1. Jänner 2015 gilt die ÖBB-Holding AG oder deren Rechtsnachfolger der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau die Aufwände, verringert um die Erträge, in Höhe des für das jeweilige Jahr in der dreijährigen Gebarungsvorschaurechnung ausgewiesenen Planwerts ab.

 

(11) Falls die ÖBB-Holding AG oder deren Rechtsnachfolger einen Einwand gegen eine Erfolgsrechnung in der Periode vom 1. Jänner 2011 bis 31. Dezember 2014 oder ab 1. Jänner 2015 gegen die Jahres-Gebarungsvorschaurechnungen gem. Abs. 5 erhebt, hat die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau die erforderlichen Erklärungen zu geben und es haben beide Körperschaften Verhandlungen über den Aufwandsersatz zu führen.

 

(12) Für den Fall einer Nichteinigung innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten über den Aufwandsersatz entscheidet der Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sowie dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, nach Befassung durch eine der beiden Körperschaften, über den der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zu leistenden Aufwandsersatz endgültig.

 

(13) Die ÖBB-Holding AG oder deren Rechtsnachfolger haben für ihre Mitwirkung und für den von ihnen an die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau gemäß diesem Bundesgesetz zu leistenden Aufwandsersatz keinen Anspruch gegenüber dem Bund.

Anwendung des APG

§ 67. (1) unverändert

(2) Die Einrichtung und Führung der Pensionskonten obliegt der gemäß § 52a des Bundesbahngesetzes zuständigen Gesellschaft oder Einrichtung.

(3) unverändert

Anwendung des APG

§ 67. (1) unverändert

(2) Die Einrichtung und Führung der Pensionskonten obliegt der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau.

(3) unverändert

Führung des Pensionskontos; Erhebung der Daten für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004

§ 68. (1) Die für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 für die Führung des Pensionskontos maßgebenden Daten sind von der gemäß § 52a des Bundesbahngesetzes zuständigen Gesellschaft oder Einrichtung zu erheben und dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

Führung des Pensionskontos; Erhebung der Daten für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004

§ 68. (1) Die für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 für die Führung des Pensionskontos maßgebenden Daten sind von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zu erheben und dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

(2) Der vor der Anstellung jeweils zuletzt zuständige Pensionsversicherungsträger stellt der gemäß § 52a des Bundesbahngesetzes zuständigen Gesellschaft oder Einrichtung auf Anfrage die für die Führung des Pensionskontos maßgebenden Daten für die Zeit vor der Anstellung zur Verfügung.

(2) Der vor der Anstellung jeweils zuletzt zuständige Pensionsversicherungsträger stellt der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau auf Anfrage die für die Führung des Pensionskontos maßgebenden Daten für die Zeit vor der Anstellung zur Verfügung.

(3) unverändert

(3) unverändert

Kontomitteilung

§ 69. (1) Die gemäß § 52a des Bundesbahngesetzes zuständigen Gesellschaft oder Einrichtung informiert ab dem Jahr 2008 den Beamten auf dessen Verlangen über sein Pensionskonto (Kontomitteilung). Die Kontomitteilung enthält die bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres relevanten Daten.

Kontomitteilung

§ 69. (1) Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau informiert ab dem Jahr 2008 den Beamten auf dessen Verlangen über sein Pensionskonto (Kontomitteilung). Die Kontomitteilung enthält die bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres relevanten Daten.

(2) und (3) unverändert

(2) und (3) unverändert

 

Aufwandsersatz

§ 72. (1) Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau hat gegenüber der ÖBB-Holding oder deren Rechtsnachfolger Anspruch auf Ersatz des ihr durch die Führung der Pensionskonten gemäß § 67 Abs. 2 entstehenden Aufwands, der nach den Bestimmungen des § 63 gemeinsam mit dem Administrativaufwand zu ermitteln und abzugelten ist.

(2) Die ÖBB-Holding AG oder deren Rechtsnachfolger haben für den von ihnen an die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau gemäß Abs. 1 zu leistenden Aufwandsersatz keinen Anspruch gegenüber dem Bund.

Artikel 3

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

3. UNTERABSCHNITT

Pensionsversicherung

aufgehoben - Zusätzliche Pensionsversicherung bei der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen

3. UNTERABSCHNITT

Pensionsversicherung

Ermächtigung der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau

§ 478. Aufgehoben.

§ 478. Zum Zweck der administrativen Durchführung der Angelegenheiten der Ruhe- und Versorgungsgenüsse, des Bundespflegegeldes und der Kriegsgefangenenentschädigung für die Anspruchsberechtigten nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG), BGBl. I Nr. 86/2001, hat die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau den gemäß § 52a Abs. 2 Bundesbahngesetz, BGBl. Nr. 825/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I  Nr. xxx/2010, von der Gesellschaft, die von der ÖBB-Holding AG gemäß § 52a des Bundesbahngesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2009 mit Pensionsangelegenheiten sowie mit Angelegenheiten nach dem Bundespflegegeldgesetz und dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz beauftragt ist, abgespaltenen Betriebsteil „Pensionsservice“ im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ohne Gegenleistung zu übernehmen und mit der Versicherungsanstalt zusammen zu schließen. Auf das Dienstverhältnis jener Arbeitnehmer des abgespaltenen Betriebsteils „Pensionsservice“, auf deren Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Übergangs kein Kollektivvertrag mit Ausnahme der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen Anwendung gefunden hat, findet nach der Eingliederung ein nach den Regelungen des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, gegebenenfalls maßgeblicher Kollektivvertrag mit Ausnahme der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen keine Anwendung. Vielmehr finden für diese Arbeitnehmer die bislang maßgeblichen einzelvertraglichen Regelungen über dienst- und besoldungsrechtliche Ansprüche und Anwartschaften in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung. Die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen in Kollektivverträgen, die nach den Regelungen des ArbVG maßgeblich sind, finden auf das Arbeitsverhältnis der in die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau übernommenen Arbeitnehmer Anwendung.

Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005 (65. Novelle)

§ 625. (1) bis (11) unverändert

(12) Als träger- bzw. versicherungsspezifische Abzugsposten kommen in Betracht:

           1. bis 5. unverändert

Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005 (65. Novelle)

§ 625. (1) bis (11) unverändert

(12) Als träger- bzw. versicherungsspezifische Abzugsposten kommen in Betracht:

           1. bis 5. unverändert

 

           6. die über den Aufwandsersatz gemäß § 63 Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG), BGBl. I Nr.86/2001 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.xxx/2010, ausgewiesenen Kosten der Eingliederung des Teilbetriebs „Pensionsservice“ gemäß § 52a Abs. 2 Bundesbahngesetz, BGBl. I Nr. 825/1992 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.xxx/2010, in die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau und der damit verbundenen Umgestaltungen von Organisationseinheiten (Fusionskosten).“ im Bereich der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau die anteiligen Aufwendungen für die Einführung der EDV‑Anwendung nach Abs. 15 in den Jahren 2010 und 2011.

(13) bis (15) unverändert

(13) bis (15) unverändert

 

Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 (xx. Novelle)

§ 650. § 625 Abs. 12 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft und § 478 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

Artikel 4

Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

§ 65. (1) Sozialrechtssachen sind Rechtsstreitigkeiten über

§ 65. (1) Sozialrechtssachen sind Rechtsstreitigkeiten über

           1. bis 8. unverändert

           1. bis 8. unverändert

 

           9. den Umfang oder das Ruhen eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses, Übergangsbeitrages, Versorgungsgeldes oder Unterhaltsbeitrages nach der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, BGBl. Nr. 313 und dem Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG), BGBl. I Nr. 86/2001 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.xxx/2010, soweit diese Leistungen dem Grunde nach nicht in Frage stehen;

 

         10. die Pflicht zum Rückersatz eines zu Unrecht empfangenen Ruhe- oder Versorgungsgenusses, Übergangsbeitrages, Versorgungsgeldes oder Unterhaltsbeitrages nach der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 und dem BB-PG.

(2) unverändert

(2) unverändert

FÜNFTES HAUPTSTÜCK

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten

§ 98. (1) bis (22) unverändert

FÜNFTES HAUPTSTÜCK

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten

§ 98. (1) bis (22) unverändert

(23) § 65 Abs. 1 Z 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

Artikel 5

Änderung des Bundespflegegeldgesetzes

4. ABSCHNITT

Entscheidungsträger

§ 22. (1) Zur Entscheidung in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz sind zuständig:

Für Personen nach

4. ABSCHNITT

Entscheidungsträger

§ 22. (1) Zur Entscheidung in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz sind zuständig:

Für Personen nach

           1. bis 7. unverändert

           1. bis 7. unverändert

         7a. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. j und l die ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH;

         7a. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. j und l die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau;

           8. und 9. unverändert

           8. und 9. unverändert

(2) und (3) unverändert

(2) und (3) unverändert

5. ABSCHNITT

5. ABSCHNITT

Kostenersatz

Kostenersatz

§ 23. (1) und (2) unverändert

§ 23. (1) und (2) unverändert

(3) Der Bund hat der ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH die in der Erfolgsrechnung analog den für die Sozialversicherungsträger geltenden Bestimmungen nachgewiesenen Aufwendungen für das Pflegegeld sowie die den in Abs. 1 erster Satz angeführten weiteren Aufwendungen entsprechenden Aufwendungen zu ersetzen, soweit diese den Anteil des Beitragsaufkommens für Versicherte gemäß § 472a ASVG, der einem Beitragssatz von 0,8 vH entspricht, übersteigen.

(3) Der Bund hat ab 1. Jänner 2011 der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, als Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 7a, die in der Erfolgsrechnung nachgewiesenen Aufwendungen für das Pflegegeld sowie die den in Abs. 1 erster Satz angeführten weiteren Aufwendungen entsprechenden Aufwendungen analog Abs. 1 zu ersetzen, soweit diese den Anteil des Beitragsaufkommens für die gemäß § 472a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, versicherten aktiven Bediensteten, der einem Beitragssatz von 0,8 vH entspricht, übersteigen.

 

(3a) Die von der ÖBB-Holding AG gemäß § 52a des Bundesbahngesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.95/2009 beauftragte Gesellschaft oder deren Rechtsnachfolger hat, so lange dies von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau benötigt wird, ihre IT-Systeme und Unterstützungseinrichtungen entsprechend den Anforderungen der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau gegen Entgelt zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 22 Abs. 1 Z 7a weiterhin einzusetzen und für die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau entsprechend deren Bedarf nutzbar zu machen.

 

(3b) Für die finanzielle Vollziehung der Aufgaben gemäß § 22 Abs. 1 Z 7a hat die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau einen eigenen Rechenkreis als Teil ihres Rechnungsabschlusses einzurichten, der eine Zuordnung der für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Aufwände sowie der damit verbundenen Erträge und der Ausgleichszahlungen gemäß Abs. 3c der ÖBB-Holding AG oder deren Rechtsnachfolger eindeutig ermöglicht und im Zuge des jährlichen Rechnungsabschlusses eine eigene Erfolgsrechnung für diesen Aufgabenbereich zu erstellen.

 

(3c) Der vom Bund gemäß Abs. 3 der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau nicht abgegoltene Teil ihrer Aufwände ist durch die ÖBB-Holding AG oder deren Rechtsnachfolger auszugleichen. Dazu hat die ÖBB-Holding AG oder deren Rechtsnachfolger der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau den Anteil am Beitragsaufkommen gemäß Abs. 3, der einem Beitragssatz von 0,8 vH entspricht, zum ersten Tag jeden Monats, beginnend mit 1. Jänner 2011, anzuweisen. Die ÖBB Holding AG oder deren Rechtsnachfolger hat diese Ausgleichzahlung, nach Abstimmung mit der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, entsprechend der Fälligkeit der Pflegegeldzahlungen zeitgerecht vorzufinanzieren und bereits die Auszahlung der am 1. Jänner 2011 fälligen Pflegegeldzahlungen zu gewährleisten. Diese Vorfinanzierung wird jeweils mit dem zum ersten Tag jeden Monats fälligen Anteil am Beitragsaufkommen gegen verrechnet.

 

(3d) Die ÖBB-Holding AG oder deren Rechtsnachfolger haben für den von ihnen an die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zu leistenden Aufwandsersatz keinen Anspruch gegenüber dem Bund.

(4) Der Bund hat den Trägern der gesetzlichen Pensions- und Unfallversicherung und der ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH den nach Abs. 1 bis 3 gebührenden Kostenersatz monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf seine Kassenlage zu bevorschussen.

(4) Der Bund hat den Trägern der gesetzlichen Pensions- und Unfallversicherung und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau den nach Abs. 1 bis 3 gebührenden Kostenersatz monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf seine Kassenlage zu bevorschussen.

7. ABSCHNITT

7. ABSCHNITT

Übertragener Wirkungsbereich

Übertragener Wirkungsbereich

§ 34. (1) Die Sozialversicherungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 und 2 haben die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu vollziehen.

§ 34. Die Sozialversicherungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 1, 2 und 7a haben die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu vollziehen.

(2) Der Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 7a hat die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Finanzen zu vollziehen.

(2) entfällt

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 49. (1) bis (15) unverändert

§ 49. (1) bis (15) unverändert

 

(16) § 22 Abs. 1 Z 7a, § 23 Abs. 3, 3a, 3b, 3c, 3d und 4 und § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.xxx/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

Artikel 6

Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes

Entscheidungsträger

§ 11. (1) Zur Entscheidung in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz sind zuständig:

Entscheidungsträger

§ 11. (1) Zur Entscheidung in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz sind zuständig:

           1. bis 4 unverändert

           1. bis 4 unverändert

           5. für Bezieher einer Pension, eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses nach der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, BGBl. Nr. 313, oder dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 95/2000, die ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH;

           5. für Bezieher einer Pension, eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses nach der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, BGBl. Nr. 313, oder dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 95/2000, die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau;

           6. bis 8. unverändert

           6. bis 8. unverändert

(2) unverändert

(2) unverändert

Zusammentreffen gleichartiger Ansprüche

§ 12. (1) unverändert

(2) In den Fällen des Abs. 1 ist primär der Träger zuständig, gegenüber dem ein Eigenanspruch besteht, vor dem, gegenüber dem ein Hinterbliebenenanspruch besteht. Subsidiär gilt folgende Rangordnung:

Zusammentreffen gleichartiger Ansprüche

§ 12. (1) unverändert

(2) In den Fällen des Abs. 1 ist primär der Träger zuständig, gegenüber dem ein Eigenanspruch besteht, vor dem, gegenüber dem ein Hinterbliebenenanspruch besteht. Subsidiär gilt folgende Rangordnung:

           1. Träger der Pensionsversicherung,

           2. Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter sowie die Personalämter gemäß § 11 Abs. 1 Z 2,

           3. ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH,

           4. Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen,

           1. Träger der Pensionsversicherung,

           2. Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter sowie die Personalämter gemäß § 11 Abs. 1 Z 2,

           3. Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen,

           4. Landeshauptmann oder Landesschulrat.

           5. Landeshauptmann oder Landesschulrat.

 

Bei gleichrangigen Ansprüchen ist der Träger zuständig, gegenüber dem der höchste Leistungsanspruch besteht.

Bei gleichrangigen Ansprüchen ist der Träger zuständig, gegenüber dem der höchste Leistungsanspruch besteht.

(3) und (4) unverändert

(3) und (4) unverändert

Kostenersatz

§ 13. (1) Der Bund hat den Entscheidungsträgern (§ 11) die Aufwendungen nach diesem Bundesgesetz für die Leistungen gemäß § 4, den Trägern der Pensionsversicherung, der Unfallversicherung und der ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH weiters die Zustellgebühren (§ 10 Abs. 3), den entsprechenden Anteil an den Verwaltungsaufwendungen und die sonstigen Aufwendungen zu ersetzen. Für die anteiligen Verwaltungsaufwendungen und die sonstigen Aufwendungen werden pauschal 5 vH der Aufwendungen für die Leistungen gemäß § 4 ersetzt.

Kostenersatz

§ 13. (1) Der Bund hat den Entscheidungsträgern (§ 11) die Aufwendungen nach diesem Bundesgesetz für die Leistungen gemäß § 4, den Trägern der Pensionsversicherung und der Unfallversicherung weiters die Zustellgebühren (§ 10 Abs. 3), den entsprechenden Anteil an den Verwaltungsaufwendungen und die sonstigen Aufwendungen zu ersetzen. Für die anteiligen Verwaltungsaufwendungen und die sonstigen Aufwendungen werden pauschal 5 vH der Aufwendungen für die Leistungen gemäß § 4 ersetzt.

(2) unverändert

(2) unverändert

Übertragener Wirkungsbereich

Übertragener Wirkungsbereich

§ 19. (1) Die Sozialversicherungsträger gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 haben die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu vollziehen.

§ 19. (1) Die Sozialversicherungsträger gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 und 5 haben die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu vollziehen.

(2) Der Entscheidungsträger gemäß § 11 Abs. 1 Z 5 hat die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Finanzen zu vollziehen.

(2) entfällt

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 23. (1) bis (7) unverändert

§ 23. (1) bis (7) unverändert

 

(8) § 11 Abs. 1 Z 5, 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1 und § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.