Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Gesetz vom 21. März 1890 betreffend die Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft (IsraelitenG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Gesetz vom 21. März 1890 betreffend die äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft, RGBl. Nr. 57/1890, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 505/1994, wird wie folgt geändert:

An die Stelle der §§ 1 bis 36 treten folgende Bestimmungen:

1. Abschnitt

Rechtsstellung

Körperschaft öffentlichen Rechts

§ 1. Die Israelitische Religionsgesellschaft in Österreich ist eine anerkannte Religionsgesellschaft im Sinne des Artikels 15 des Staatsgrundgesetzes, RGBl. Nr. 142/1867, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Selbstständigkeit

§ 2. Die Israelitische Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet im Rahmen der Regelungen dieses Gesetzes ihre inneren Angelegenheiten selbstständig. Sie ist in Bekenntnis und Lehre frei.

Vertretungsbefugnis

§ 3. Die Israelitische Religionsgesellschaft vertritt die Interessen der Jüdinnen und Juden in Österreich.

2. Abschnitt

Aufbau und Aufgaben

Verfassung der Israelitischen Religionsgesellschaft

§ 4. Die im Rahmen der inneren Angelegenheiten erstellte Verfassung muss zumindest folgende Bereiche regeln:

           1. Name und Kurzbezeichnung, wobei die Religionsgesellschaft klar erkennbar und eine Verwechslung mit anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen, Einrichtungen oder anderen Rechtsformen ausgeschlossen sein muss;

           2. Sitz der Religionsgesellschaft;

           3. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft;

           4. Rechte und Pflichten der Mitglieder;

           5. innere Organisation, wobei die Kultusgemeinde als Grundtypus vorzusehen ist;

           6. angemessene Vertretung aller innerhalb der Religionsgesellschaft bestehenden Traditionen;

           7. Art der Bestellung, Dauer der Funktionsperiode und Abberufung der Organe;

           8. Art der Besorgung des Religionsunterrichts und die Aufsicht über diesen;

           9. Aufbringung der Mittel, deren Verwaltung und die Rechnungslegung;

         10. Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb der Religionsgesellschaft;

         11. Erzeugung und Änderung der Verfassung.

Aufgaben der Religionsgesellschaft

§ 5. Der Religionsgesellschaft obliegen insbesondere

           1. die Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder, soweit sie über den Wirkungsbereich einer Kultusgemeinde hinausreichen;

           2. die Vorlage der Verfassung der Religionsgesellschaft und von Statuten der Kultusgemeinden, deren Änderungen sowie Änderungen in der Zusammensetzung der Organe an die Behörde;

           3. die Beschlussfassung über die Aufteilung der nach § 16 der Religionsgesellschaft zustehenden jährlichen finanziellen Leistungen.

Kultusgemeinden

§ 6. (1) Kultusgemeinden sind selbstständige Körperschaften öffentlichen Rechts. Sie haben für die Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder und für die Bereitstellung der dafür erforderlichen Einrichtungen zu sorgen.

(2) Die Kultusgemeinden können zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben Einrichtungen gründen, führen oder bestehende Einrichtungen zu solchen der Kultusgemeinde erklären. Gemeinsame Einrichtungen mehrerer Kultusgemeinden können nur im allseitigen Einvernehmen gegründet werden.

(3) Kultusgemeinden können nur gegründet werden, wenn deren Bestand und wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit mittelfristig gesichert ist.

(4) Die Neugründung einer Kultusgemeinde bedarf zumindest 300 Mitgliedern oder 100 volljähriger Mitglieder und einer positiven Prognose über die zukünftige Entwicklung durch die Religionsgesellschaft.

(5) Jede Kultusgemeinde hat sich ein Statut zu geben, welches

           1. Name und eine Kurzbezeichnung der Kultusgemeinde;

           2. den Sitz der Kultusgemeinde;

           3. Bestimmungen über Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft;

           4. die Rechte und Pflichten der Mitglieder;

           5. Regelungen über die innere Organisation, insbesondere über ein Mitgliedsverzeichnis;

           6. Regelungen über die Art der Bestellung, Dauer der Funktionsperiode und Abberufung der Organe;

           7. Regelungen über die Aufbringung der Mittel, deren Verwaltung und über die Rechnungslegung;

           8. Regelungen über die Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb der Kultusgemeinde;

           9. Regelungen über die Erzeugung und Änderung des Statuts;

         10. Regelungen über die Mitwirkung an der Besorgung des Religionsunterrichts und Aufsicht hierüber

zu enthalten hat.

Weiters kann in den Statuten festgelegt werden, welcher Tradition die Gemeinde folgt.

(6) Bei Auflösung einer Kultusgemeinde haben die zuletzt tätigen Organe im Einvernehmen mit der Religionsgesellschaft über das Vermögen zu bestimmen, wobei gottesdienstliche Einrichtungen gegen die Entscheidung der zuständigen religionsgesellschaftlichen Oberbehörde ihrer Widmung nicht entzogen werden dürfen.

3. Abschnitt

Rechte und Pflichten der israelitischen Religionsgesellschaft

Namensrecht und Schutz der religiösen Bezeichnungen

§ 7. (1) Die israelitische Religionsgesellschaft hat das Recht einen Namen im Rahmen der in § 4 Abs. 1 genannten Grenzen zu wählen.

(2) Die Namen der Religionsgesellschaft und der Kultusgemeinden sowie alle daraus abgeleiteten Begriffe dürfen nur mit Zustimmung der Religionsgesellschaft oder Kultusgemeinde verwendet werden.

(3) Bezeichnungen und Begriffe, die geeignet sind einen Bezug zur Religionsgesellschaft oder einer Gemeinschaft der gleichen Glaubensausrichtung außerhalb Österreichs herzustellen, insbesondere jüdisch, israelitisch und ähnliches, dürfen nur mit Zustimmung der Religionsgesellschaft verwendet werden.

(4) Bei Verstößen gegen diese Bestimmungen haben die Religionsgesellschaft und eine oder mehrere betroffene Kultusgemeinden das Recht, einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Beendigung des rechtswidrigen Zustandes an das beim zuständigen Bundesminister eingerichtete Kultusamt zu stellen, wenn nicht strafgesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind. Über den Antrag ist binnen vier Wochen zu entscheiden.

Begutachtungsrecht

§ 8. (1) Die Religionsgesellschaft ist berechtigt, den Organen der Gesetzgebung und Verwaltung auf allen Ebenen Gutachten, Stellungnahmen, Berichte und Vorschläge über Angelegenheiten, die gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften im Allgemeinen und die Israelitische Religionsgesellschaft im Besonderen betreffen, zu übermitteln.

(2) Rechtsetzende Maßnahmen, die die äußeren Rechtsverhältnisse der Israelitischen Religionsgesellschaft betreffen, sind vor ihrer Vorlage oder Verordnung der Israelitischen Religionsgesellschaft unter Gewährung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zu übermitteln.

Recht auf religiöse Betreuung in besonderen Einrichtungen

§ 9. (1) Die Religionsgesellschaft hat das Recht, ihre Mitglieder, die

           1. Angehörige des Bundesheeres sind,

           2. sich in gerichtlicher oder verwaltungsbehördlicher Haft befinden,

           3. in öffentlichen Krankenanstalten, Versorgungs-, Pflege- oder ähnlichen Anstalten untergebracht sind,

in religiöser Hinsicht zu betreuen.

(2) Die in Vollziehung der Aufgaben des Abs. 1 tätigen Personen unterstehen in allen konfessionellen Belangen der Religionsgesellschaft, in allen anderen Angelegenheiten der jeweils zuständigen Leitung für die Einrichtung.

(3) Der für die Besorgung der Angelegenheiten nach Abs. 1 Z 1 und 2. erforderliche Sach- und Personalaufwand ist vom Bund zu tragen.

Religionsunterricht

§ 10. (1) Die Religionsgesellschaft hat das Recht und die Pflicht Religionsunterricht an öffentlichen Schulen und an mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen als Pflichtgegenstand zu erteilen, wenn mindestens drei Schüler einer Schule Mitglieder der Religionsgesellschaft sind. Der Religionsunterricht kann auch schulstandort- oder schulartenübergreifend durchgeführt werden.

(2) Die Lehrinhalte des Religionsunterrichts sind eine innere Angelegenheit der Religionsgesellschaft. Sie dürfen nicht im Widerspruch zu den Zielen der staatsbürgerlichen Erziehung stehen.

Schulwesen

§ 11. Kultusgemeinden haben das Recht, Schulen im Sinne des Privatschulgesetzes zu gründen, zu führen und Schulen als konfessionelle anzuerkennen.

Staatliches und innerreligionsgesellschaftliches Recht

§ 12. (1) Die Religionsgesellschaft, die Kultusgemeinden und deren Mitglieder können sich bei der Einhaltung allgemeiner staatlicher Rechtsvorschriften nicht auf innerreligionsgesellschaftliche Bestimmungen berufen. Stehen solche mit staatlichen Regelungen im Widerspruch, so findet die staatliche Regelung Anwendung.

(2) Funktionsträger und Religionsdiener dürfen in der Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben nur durch Gesetze eingeschränkt werden, wenn diese im Interesse der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Gesundheit oder zum Schutz der Rechte anderer zwingend notwendig sind.

Tauchbäder

§ 13. Die Israelitische Religionsgesellschaft hat das Recht, gemäß ihren innerreligionsgesellschaftlichen Vorschriften Tauchbäder einzurichten und zu betreiben.

Speisevorschriften

§ 14. (1) Die Israelitische Religionsgesellschaft hat das Recht in Österreich die Herstellung von Wein, Fleischprodukten und anderen Nahrungsmitteln gemäß ihren innerreligionsgesellschaftlichen Vorschriften zu organisieren.

(2) Bei der Verpflegung von Mitgliedern der Israelitischen Religionsgesellschaft bei Bundesheer, in Haftanstalten, öffentlichen Krankenanstalten, Versorgungs-, Pflege- oder ähnlichen Anstalten sowie öffentlichen Schulen ist auf die innerreligionsgesellschaftlichen Speisegebote Rücksicht zu nehmen.

Abberufung von Funktionsträgern

§ 15. Die Religionsgesellschaft und die Kultusgemeinden haben Funktionsträger, einschließlich religiöser, die durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder durch ihr Verhalten die öffentliche Sicherheit, Ordnung, Gesundheit und Moral oder die Rechte und Freiheiten anderer nachhaltig gefährden, ihrer Funktionen zu entheben.

Jährliche finanzielle Zuwendungen

§ 16. Die Israelitische Religionsgesellschaft erhält fortlaufende jährliche Zuwendungen, die sich aus einem festen Betrag von jährlich € 308.000,-- und dem Ersatz der jeweiligen Bezüge von 23 Bediensteten der Kultusgemeinden zusammensetzen, wobei ein Durchschnittsbezug zugrunde gelegt wird. Als Durchschnittsbezug dieser Bediensteten wird der jeweilige Gehalt eines Bundesbeamten der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse IV, Gehaltsstufe 4, zuzüglich Sonderzahlungen und Teuerungszuschläge angenommen.

4. Abschnitt

Zusammenwirken von Religionsgesellschaft und Staat

Äußere Rechtskraft innerreligionsgesellschaftlicher Entscheidungen

§ 17. (1) Die Verfassung der Religionsgesellschaft, die Statuten der Kultusgemeinden sowie in diesen begründete Verfahrensordnungen, insbesondere Kultusumlagenordnung und Wahlordnung, und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des zuständigen Bundesministers.

(2) Die aufgrund der Verfassung und der Statuten zur Außenvertretung befugten Organe sowie die Religionsdiener sind dem zuständigen Bundesminister unverzüglich nach der Wahl bzw. Bestellung von der Religionsgesellschaft (§ 5 Z  2) zur Kenntnis zu bringen.

(3) Änderungen von Regelungen gemäß Abs. 1 und Bestellungen von vertretungsbefugten Organen treten mit dem Tag der Bestätigung durch den zuständigen Bundesminister in Kraft. Sie sind vom zuständigen Bundesminister in geeigneter, insbesondere elektronischer, Form kund und der Öffentlichkeit allgemein zugänglich zu machen.

Schutz der Amtsverschwiegenheit

§ 18. (1) Rabbiner dürfen als Zeugen, unbeschadet der sonst hiefür geltenden Vorschriften, nicht in Ansehung dessen vernommen werden, was ihnen unter dem Siegel der Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde.

(2) Abs. 1 gilt auch für die Vernehmung von Rabbinern als Auskunftspersonen oder Parteien im zivilgerichtlichen Verfahren.

Anzeige und Meldeverpflichtungen

§ 19. Die Religionsgesellschaft und die Republik sind verpflichtet über Ereignisse, die eine Angelegenheit dieses Bundesgesetzes berühren, den jeweils anderen zu informieren. Dies gilt insbesondere für die Einleitung und Beendigung von Verfahren, sowie die Verhängung von Haft für den in § 15 genannten Personenkreis, sowie über innerreligionsgesellschaftliche Rechtsmittel gegen Wahlen in der Religionsgesellschaft oder einer Kultusgemeinde.

Untersagung von Veranstaltungen

§ 20. Die Behörde kann Versammlungen und Veranstaltungen zu Kultuszwecken untersagen, von denen eine unmittelbare Gefahr für die Interessen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit oder die Rechte und Freiheiten anderer ausgeht. Gefahren, die aus Anlass der Veranstaltung von Dritten ausgehen, stellen keinen Untersagungsgrund dar.

Jüdische Friedhöfe

§ 21. (1) Jüdische Friedhöfe bzw. jüdische Friedhofsabteilungen sind Friedhöfe oder genau bezeichnete Teile von solchen, auf welchen ausschließlich Mitglieder der Israelitischen Religionsgesellschaft ihre letzte Ruhe finden.

(2) Sie sind auf Dauer angelegt. Ihre Auflösung, Schließung oder Enterdigungen einzelner Grabstellen sind unzulässig. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der zuständigen Oberbehörde der jeweiligen Kultusgemeinde.

(3) Bestattungen auf jüdischen Friedhöfen bzw. jüdischen Friedhofsabteilungen, dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Kultusgemeinde vorgenommen werden.

Wahlen

§ 22. (1) Falls vertretungsbefugte Organe oder Religionsdiener durch Wahl bestimmt werden, muss der Wahlvorgang entweder in der Verfassung, den Statuten oder einer Wahlordnung so ausreichend bestimmt sein, dass eine Überprüfung des Wahlvorganges möglich ist.

(2) Falls vertretungsbefugte Organe oder Religionsdiener durch Wahl bestimmt werden, steht jedem aktiv Wahlberechtigen oder jedem, der aufgrund der Wahlregelungen gemäß Abs. 1 aktiv wahlberechtigt sein könnte, nach Erschöpfung der innerreligionsgesellschaftlichen Möglichkeiten das Recht einer Wahlaufsichtsbeschwerde an den zuständigen Bundesminister zu.

(3) Wenn nicht binnen 14 Tagen ab Einlangen der Wahlanzeige eine Mitteilung über ein innerreligionsgesellschaftliches Rechtsmittel oder eine Beschwerde aufgrund Abs. 2 eingeht, so hat der zuständige Bundesminister das Wahlergebnis zur Kenntnis zu nehmen und eine Bestätigung über die Wahlanzeige auszustellen.

Kuratorenbestellung

§ 23. (1) Ist die Dauer der Funktionsperiode von Organen des Religionsgesellschaft oder einer Kultusgemeinde um zumindest sechs Monate überschritten oder sind die zur Außenvertretung befugten Organe aus anderen Gründen nicht mehr handlungsfähig, so hat die Behörde die betreffende Kultusgemeinde und die Religionsgesellschaft aufzufordern, binnen einer Frist von zumindest einem und höchstens sechs Monaten die vorgesehenen Wahlen durchzuführen oder die Handlungsfähigkeit auf andere, den Statuten oder der Verfassung entsprechenden, Art, wieder herzustellen.

(2) Kommt die Kultusgemeinde oder die Religionsgesellschaft dem Auftrag nicht nach und hat weder die Kultusgemeinde noch die Religionsgesellschaft einen Antrag auf Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht eingebracht, so hat das Kultusamt einen solchen Antrag beim zuständigen Gericht einzubringen.

Umsetzung von behördlichen Entscheidungen

§ 24. Zur Umsetzung von Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz kann die Behörde gesetz-, verfassungs- oder statutenwidrige Beschlüsse aufheben, Geldbußen in angemessener Höhe verhängen sowie andere gesetzlich vorgesehene Mittel einsetzen.

5. Abschnitt

Übergangsrecht

Bestehende Kultusgemeinden, Verfassungen und Statuten

§ 25. (1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Kultusgemeinden bleiben in ihrem Bestande unberührt.

(2) Verfassungen, Statuten sowie gewählte Organe bleiben in Geltung. Sie sind mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Einklang zu bringen. Erforderliche Anpassungen sind so rechtzeitig vorzunehmen, dass sie bei den jeweils vorgesehenen nächstfolgenden Wahlen bereits wirksam sind.

In- und Außerkrafttreten

§ 26. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die Kompetenzverordnung vom 18. März 1897 sowie das Bundesgesetz über finanzielle Leistungen an die Israelitische Religionsgesellschaft vom 26. Oktober 1960 außer Kraft.

Vollzugsklausel

§ 27. Mit der Vollziehung ist der aufgrund des Bundesministeriengesetzes in der jeweils geltenden Fassung für Kultusangelegenheiten zuständige Bundesminister betraut, soweit aufgrund einzelner Regelungen nicht die sachliche Zuständigkeit eines anderen Bundesministers besteht.