Vorblatt

Problem:

Im Hinblick auf die seit der Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der Israeltischen Religionsgesellschaft im Jahre 1890 eingetretenen Änderungen der Sach- und Rechtslage ist eine Modernisierung des Gesetzes erforderlich.

Ziel:

Modernisierung der Rechtsgrundlage der äußeren Rechtsverhältnisse der Israelitischen Religionsgesellschaft in Österreich.

Inhalt /Problemlösung:

Neustrukturierung der Rahmenbedingungen unter gleichzeitiger Zurücknahme der Regelungsdichte und Modernisierung des Zusammenwirkens zwischen Staat und Religionsgesellschaft.

Alternativen:

Beibehaltung der veralteten Rechtslage

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger/innen und Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Bürger/innen und Unternehmen vorgesehen.

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Die Bestimmungen der §§ 10 und 11 des Gesetzes bedürfen aufgrund Art. 14 Abs. 10 B-VG eines erhöhten Präsens- und Konsensquorums.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Das Bundesgesetz über die äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft stammt nahezu vollständig aus dem Jahr 1890 und spiegelt in Regelungsinhalt, Regelungstechnik und Regelungsdichte die Erfordernisse der damaligen Zeit wieder. Die Regelungen waren damals sehr modern. Sie entsprechen weitgehend dem heutigen Verständnis von Religionsfreiheit. Trotzdem sind einige Bestimmungen aus rechtlichen oder faktischen Gründen überholt. Beispielsweise das Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft oder eine staatliche Zustimmung zur Bestellung eines Rabbiners entsprechen nicht mehr der heutigen Rechtslage. Auf die dazu ergangene Fachliteratur darf hingewiesen werden. Die veralteten Bestimmungen haben teilweise ihre Ursache im bis 1938 bestehenden Finanzierungssystem (Kongruagesetzgebung) oder in Erfordernissen bei der Einführung des Gesetzes.

Nach nunmehr 120 Jahren ist die Schaffung eines modernen Gesetzes geboten. Es soll die aufgrund der historischen Veränderungen überholten Regelungen abschaffen, für die heutige Zeit Lehre und Rechtssprechung angepasste Begriffe verwenden, dem modernen Verständnis von kultusrechtlichen Regelungen Rechnung tragen und gleichzeitig auf die Religionsgesellschaft bezugnehmende unterschiedliche Gesetze in einer Regelung zusammenfassen.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

Besonderer Teil

Zu § 1 und 2:

Es handelt sich um bestehendes Recht. Die Freiheit in Bekenntnis und Lehre ist dabei nicht unbegrenzt sondern ergeben sich deren Grenzen aus jenen der Religionsfreiheit, beispielsweise aus gesetzlichen Regelungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, oder im Besonderen aus Regelungen dieses Bundesgesetzes, beispielsweise bei der Untersagung von gottesdienstlichen Veranstaltungen.

Zu § 3:

Einer Konfession kommt kein allgemeiner Vertretungsanspruch zu, sondern erstreckt sich dieser nur auf die durch die Regelungen der Art. 14 und 15 StGG, Art 63 Staatsvertrag von St. Germain und Art. 9 EMRK erfassten Bereiche. Die Vertretung erstreckt sich daher auf alle Jüdinnen und Juden, sofern sie als solche gemeldet und nicht nach den staatlichen Regelungen aus der Religionsgesellschaft ausgetreten sind. Es ist aber ein Merkmal der öffentlich – rechtlichen Stellung und der positiven Grundeinstellung gegenüber Staat und Gesellschaft, das Kirchen und Religionsgesellschaften ihre auf Werten basierende Sichtweise in gesellschaftliche Diskurse einbringen.

Zu § 4:

Die Bestimmung soll die Erfordernisse, welchen die Verfassung der Israelitischen Religionsgesellschaft entsprechen muss, regeln.

Z 1 sieht nach dem Grundsatz, dass das Selbstverständnis von Religionsgenossen ein wesentlicher Maßstab bei allen Regelungen ist, vor, dass die Religionsgesellschaft sich ihren Namen und ihre Kurzbezeichnung selbst festlegen kann. Dies soll, unter Berücksichtigung der bereits im Jahre 1888 getroffenen Erwägungen, wie sie dem Bericht des Herrenhauses der X. Session (216 d.B.) zu entnehmen sind, eine Flexibilität für die Zukunft gewährleisten. Die Einschränkungen sind notwendig um Verwechslungen mit anderen Gemeinschaften zu verhindern, wobei auch Verwechslungen mit anderen Rechtsformen, zB solchen des Wirtschaftsrechts, vermieden werden sollen.

Die Z 2 bis 4, 7 und 9 bis 11 sieht Erfordernisse vor, die für das praktische Leben einer juristischen Person, unabhängig von Rechtsform und Aufgabengebiet, zweckmäßig und notwendig sind.

In Z 5 soll vorgegeben werden, dass eine „innere Organisation“ vorzusehen ist. Die Art und Weise ist grundsätzlich der Religionsgesellschaft freigestellt, zur Wahrung der Kontinuität soll die Kultusgemeinde jedenfalls vorgesehen werden. Ohne diese Regelungen wären die vorgesehenen Regelungen über die Kultusgemeinden bloße Sollens-Normen.

Z 6 sieht vor, dass hinsichtlich aller bestehenden Traditionen, seien sie in der Position einer Mehrheit oder der einer Minderheit, Regelungen vorzusehen sind, die es diesen ermöglichen im Gesamtverband der Israelitischen Religionsgesellschaft ein religiöses Leben nach ihren eigenen Kultusbedürfnissen zu entfalten. Dabei kommen alle Traditionen (Nusachim, Minhagim) in Betracht, die im Judentum, gleich ob in Österreich oder einem anderen Land, bestehen. Im Zweifelsfall wird diese Frage durch Fachgutachten zu entscheiden sein.

Bei der Frage nach der Zahl der Mitglieder für eine Minderheit werden jedenfalls 300 als ausreichend anzusehen sein, bei Vorliegen zusätzlicher Gewähr der Beständigkeit im Einzelfall auch weniger. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist darauf bedacht zu nehmen, dass einerseits Minderheiten eines erhöhten Schutzes für ihren Bestand bedürfen, und andererseits keine sachlich nicht gerechtfertigten Privilegien zu Lasten der Mehrheit begründet werden dürfen. Regelungen, die einer Minderheit besondere Rechte einräumen, müssen daher für den Bestand der Minderheit und deren freie Religionsausübung notwendig sein.

Z 8 Die Lehre ist ein zentrales Element jeder Religion und stellt im Zusammenhang mit dem Pflichtgegenstand Religion einen der wesentlichen Berührungspunkte mit dem Staat dar. Die Rechte der verschiedenen Traditionen würden auch hier zu berücksichtigen sein, was zB durch einen modulartigen Lehrplan erfolgen könnte.

Zu § 5:

Dieser soll die Aufgaben der Religionsgesellschaft normieren und stellt dadurch klar, welche Aufgaben in der Außenvertretung zumindest von der Religionsgesellschaft wahrzunehmen sind. Es soll dadurch Klarheit für die Vertretungsbefugnis nach Außen in diesen Belangen geschaffen werden.

Zu § 6:

In Abs. 1 und 2 soll eine offene Formulierung gewählt werden, wie sie der bisherigen Rechtslage entspricht, da Fragen der religiösen Bedürfnisse im Detail innere Angelegenheiten sind. Die Nutzung von Einrichtungen einer anderen Kultusgemeinde wurde als Möglichkeit zu einer sparsamen Vollziehung vorgesehen, ebenso wie die Möglichkeit eine bestehende Einrichtung als für die Befriedigung der religiösen Bedürfnisse geeignet zu erklären. Allfällige zivilrechtliche Fragen bleiben davon unberührt. Es soll lediglich die Umsetzung des gesetzlichen Auftrages an die Kultusgemeinde erleichtert werden.

Abs. 3 und 4 legt die Selbsterhaltungsfähigkeit und den mittelfristigen Bestand als Voraussetzung für die Gründung von Kultusgemeinden fest. Die hier vorgesehene Zahl von zumindest 300 Mitgliedern leitet sich aus der bisherigen Regelung der 30 Familienoberhäupter ab. Dabei wird von der Annahme ausgegangen, dass eine Familie zum damaligen Zeitpunkt aus 10 Personen bestand. Dies wird angesichts der im Jahr 1890 gegebenen Großfamilienstruktur mit 3 bis 4 Generationen in einem Familienverband eine eher geringe Anzahl sein. Da die angenommene Mindestgröße ein wichtiger Parameter für die Annahme der Selbsterhaltungsfähigkeit darstellt, kann von einer geringeren Zahl ausgegangen werden, wenn durch zusätzliche Indizien, beispielsweise Volljährigkeit und damit die vermutete wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit des Mitgliedes und in einem einstimmigen Beschluss des Vorstandes der Religionsgesellschaft die Selbsterhaltungsfähigkeit der Gemeinde aufgrund zusätzlicher Kriterien zum Ausdruck gebracht wird. Dies scheint auch deshalb geboten, da aufgrund des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit religiöser Bekenntnisgemeinschaften 300 Personen für die staatliche Registrierung einer solchen ausreichend sind. Für die Gründung einer Kultusgemeinde zwingend die gleiche Größe vorzusehen wäre nicht verhältnismäßig. Da eine Kultusgemeinde eine eigene Tradition festlegen kann, so dass sie in ihrem Kultusleben ein von anderen Gemeinden vollständig getrenntes Leben notwendig sein kann, wäre dennoch eine relativ hohe Bestandsgarantie vorzusehen.

Abs. 5 legt die Erfordernisse an die Statuten einer Kultusgemeinde fest. Im Rahmen der Mittelaufbringung (Z 7) wären insbesondere allfällige Mitgliedsbeiträge und deren Einhebung zu regeln.

Abs. 6 soll die Vermögensverwaltung im Falle der Auflösung der Kultusgemeinde regeln. Die Widmungsbindung von gottesdienstlichen Einrichtungen aus dem bisherigen Rechtsbestand soll beibehalten werden, ausgenommen die zuständige religionsgesellschaftliche Oberbehörde erklärt im Einklang mit den innerreligiösen Rechtsvorschriften anderes (vgl. zB § 5 Abs. 4 Denkmalschutzgesetz - DMSG).

Zu § 7:

Da der Name und die mit der Religion verbundenen Begriffe, die beispielhaft im Gesetz angeführt sind, einen wesentlichen Bestandteil einer Religion bilden, bedarf deren Verwendung im Interesse der Wahrung des Religionsfriedens eines besonderen Schutzes durch die Rechtsordnung. Die Vergangenheit hat leider gezeigt, dass sich Personen durch die Verwendung religiöser Begriffe oder Selbstbezeichnungen eine religiöse Autorität angemaßt und den Anschein einer Vertretungsbefugnis nach Außen erweckt haben, die ihnen nicht zukam. Um einen raschen und effizienten Schutz der Religionsgesellschaft sicher zu stellen, sind eine verkürzte Entscheidungsfrist und in § 25 Mittel zu deren Durchsetzung vorgesehen.

Gleichzeitig soll zum Schutz der Konfession vorgesehen werden, dass die Behörde nur auf Antrag einer Körperschaft nach diesem Bundesgesetz tätig werden kann.

Zu § 8:

Das Begutachtungsrecht ergibt sich aus der Grundlage dieses Rechtes für die Katholische Kirche im Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich, BGBl. Nr. 195/1960, und dem Grundsatz der Parität. Die Parität als allgemeines Sachlichkeitsgebot gebietet eine Gleichbehandlung sachlich gleicher Sachverhalte und eine differenzierte Behandlung auf der Grundlage objektiver Kriterien bei sachlich unterschiedlichen Tatsachen. Da bei der Betroffenheit von staatlichen Regelungen im Allgemeinen kein Unterschied zwischen der Israelitischen Religionsgesellschaft und beispielsweise der Katholischen Kirche besteht, ist diese Regelung zwingend vorzusehen.

Zu § 9:

Die „Betreuung in religiöser Hinsicht“ oder auch „religiöse Betreuung“ entspricht dem Begriff der Seelsorge, auf die sich zB das AuslBG und einige andere Gesetze beziehen. Es wird die derzeit bestehende Sach- und Rechtslage wiedergegeben. Die in Abs. 2 vorgesehene Regelung soll klarstellen, dass die konfessionellen Fragen ausschließlich innere Angelegenheit der Religionsgesellschaft sind. Die Unterstellung unter die Leitung der Einrichtung bezieht sich auf alle Anordnungen, die im Rahmen der Einrichtung durch die Leitung getroffen werden, wobei auf die besonderen religiösen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen ist, beispielsweise bei der Zutrittsregelung. Im Zusammenwirken der Abs. 2 und 3 ergibt sich zwingend, dass für Personen, für die der Aufwand vom Bund getragen wird trotz der Fachaufsicht durch die Religionsgesellschaft, die Dienstaufsicht dem Bund zukommt.

Zu § 10

Die Bestimmung stellt klar, dass der Religionsunterricht an öffentlichen und mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht der Konfession ist. Dies ergibt sich bereits aus Art 14 Abs. 5a B-VG, die dem Schulwesen unter anderem den Auftrag der Befähigung der Kinder und Jugendlichen zur Orientierung an religiösen Werten erteilt. Da die Lehre und deren Vermittlung in den durch Art 15 geschützten inneren Bereich der Konfessionen fallen, kann dieser Auftrag nur durch die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften erfüllt werden. Die Bestimmung soll daher der Religionsgesellschaft die Erfüllung dieses Bildungszieles auftragen. Die Finanzierung der Religionslehrkräfte für Kirchen und Religionsgesellschaften mit geringen Schülerzahlen erfolgt bereits derzeit bedarfsgerecht zusätzlich zu den allgemeinen Systemen. Insbesondere im Bereich der Pflichtschulen übernimmt der Bund die Kosten der Lehrkräfte aufgrund der geltenden Stellenplanrichtlinien zusätzlich zum aufgrund des Finanzausgleiches vereinbarten System Lehrerstellen je bestimmter Schüleranzahl je nach dem sich aus dem Religionsunterrichtsgesetz ergebenden Zusatzbedarf.

Abs. 2 hält neben der Zuordnung als innere Angelegenheit fest, dass kein Widerspruch zu den Zielen der staatsbürgerlichen Erziehung bestehen darf. Diese Regelung weicht von der Vereinbarung zwischen Österreich und dem Heiligen Stuhl ab, da im Schulvertrag 1962 sich die katholische Kirche selbst freiwillig bereit erklärt hat, die genannten Ziele zu fördern. Eine solche, über die Normen des Religionsunterrichtsgesetzes hinausgehende, Regelung kann aber keine Verpflichtung für andere Konfessionen begründen.

Die Ziele der staatsbürgerlichen Erziehung ergeben sich aus den Baugesetzen der Bundesverfassung, Staatszielbestimmungen, den Grund- und Freiheitsrechten des Staatsgrundgesetzes von 1867, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Art 14 Abs. 5a B-VG sowie den Aufgaben der österreichischen Schule in § 2 SchOG. Sie sind daher demokratisches, republikanisches, bundesstaatliches, gewaltentrennendes, liberales, und rechtsstaatliches Prinzip, Gleichheit vor dem Gesetz allgemein (Art 7. Abs. 1), Gleichbehandlung von Behinderten (Art 7 Abs. 1), Gleichheit von Mann und Frau (Art 7 Abs. 2 und 3), Staatssprache (Art 8 Abs. 1) Schutz und Förderung der autochtonen Volksgruppen (Art 8 Abs. 2), umfassende Landesverteidigung (Art 9a B-VG) und gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht (Art 13 Abs. 2 B-VG).

Staatsziele in einzelnen Verfassungsgesetzen sind insbesondere Verbot nationalsozialistischer Wiederbetätigung (BVG BGBl. Nr. 152/1955), immerwährende Neutralität (BVG, BGBl Nr. 211/1955) und umfassender Umweltschutz (BVG, BGBl. Nr. 491/1984).

Grundwerte der österreichischen Schule sind gemäß Art 14 Abs. 5a B-VG Demokratie, Humanität, Solidarität, Friede, Gerechtigkeit, Offenheit, Toleranz und partnerschaftliches Zusammenwirken von Schülern, Lehrkräften und Eltern.

Ziele der Erziehung gemäß Art 14 Abs. 5a B-VG sind folgende:

         bestmögliche geistige, seelische und körperliche Entwicklung

         Gesundheit

         Selbstbewusstsein

         Glück

         Leistungsorientierung

         Pflichterfüllung

         musisch-kreative Bildung

         Friedens- und Freiheitsliebe

         Fähigkeit zur Orientierung an sozialen, religiösen und moralischen Werten

         Verantwortungsbewusstsein für sich selbst, Mitmenschen, Umwelt und nachfolgende Generationen

         Befähigung der Schüler zu selbstständigem Urteilen und sozialem Verständnis

         Aufgeschlossenheit gegenüber dem politischen, weltanschaulichen und religiösen Denken anderer

         Teilnahme am Kultur- und Wirtschaftsleben Österreichs

         Teilnahme am Kultur- und Wirtschaftsleben Europas

         Teilnahme am Kultur- und Wirtschaftsleben der Welt allgemein

         Mitwirkung an den gemeinsamen Aufgaben der Menschen

         Aufgaben der Schule und Ziele der Erziehung nach § 2 SchOG (sofern nicht durch Art 14 Abs. 5a umfasst):

         Entwicklung der Jugend nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen

         Erziehung zu Mitgliedern von Gesellschaft und Staat Österreich und zu Arbeitsfleiß

Zu § 11

Da Kultusgemeinden in ihren Statuten für sich eine Tradition (früher auch als Ritus bezeichnet) festlegen können, kann die Anerkennung als konfessionelle Privatschule nur durch die Kultusgemeinden erfolgen. Es wäre möglich, dass einzelne Gemeinden aufgrund unterschiedlicher Traditionen auch unterschiedliche Sichtweisen im Bezug auf die Konfessionalität einer Schule, insbesondere im Zusammenhang mit den jüdischen Regeln für das tägliche Leben, haben. Die Regelung soll daher klarstellen, dass in der Israelitischen Religionsgesellschaft die in § 17 Abs. 2 PrivSchG genannte religionsgesellschaftliche Oberbehörde die Kultusgemeinde, vertreten durch ihre zur Außenvertretung berufenen Organe, ist.

Zu § 12:

Hier soll, wie bisher, im Fall der Normenkonkurrenz festgehalten werden, dass sich niemand auf seine Religionsfreiheit berufen kann, wenn eine allgemeine staatliche Regelung anzuwenden ist, die sich an einen größeren Personenkreis richtet. Es kann beispielsweise niemand die Leistung von Steuern und Abgaben mit der Begründung, dass dies religiös nicht zulässig wäre, verweigern. Die Ausübung der Funktion von Seelsorgern und Religionsdienern – dies reicht vom Oberrabbiner über Religionslehrkräfte und Beschneider bis hin zu Synagogendienern – darf nur eingeschränkt werden, wenn deren aktives Handeln oder Unterlassen, die Interessen des Staates in der im Gesetz genannten Form beeinträchtigen. Für aktives Handeln sind aus der Literatur ausreichend Beispiele bekannt, Unterlassung ist insbesondere im Bereich der Gefährdung der öffentlichen Gesundheit vorstellbar, wie zB bei einer Unterlassung von zur Verhinderung der Verbreitung von ansteckenden Krankheiten angeordneten Maßnahmen.

Zu § 13:

Diese Bestimmung bezieht sich auf die traditionellen Tauchbäder, die zur spirituellen Reinigung von Menschen und Küchengeräten benötigt werden. Die Regelung stellt eine Ermächtigung an die Religionsgesellschaft dar und ordnet diesen Bereich dem kultischen Handeln zu. Es finden daher auf diese Bäder die Ausnahmeregelungen für kultische Orte Anwendung.

Zu § 14:

Diese Bestimmung regelt auf einfachgesetzlicher Ebene als Umsetzung der Garantien der Religionsfreiheit (Art 9 EMRK), dass Nahrungsmittel entsprechend den innerreligionsgesellschaftlichen Vorschriften in Österreich hergestellt werden dürfen. Die innerreligionsgesellschaftlichen Speisevorschriften werden in verschiedenen Normen bereits im geltenden Recht berücksichtigt (zB § 38 StVG), wenn auch in unterschiedlichen Formulierungen. Die Regelung soll eine Ermächtigung an die Religionsgesellschaft darstellen. Sie soll keine Durchbrechung allgemeiner staatlicher Rechtsnormen, beispielsweise im Bereich des Gewerbe-, Betriebsanlagen- oder Steuerrechtes sein. Diese finden auf die Nahrungsmittelproduktion nach innerkonfessionellen Regelungen uneingeschränkt Anwendung, sofern durch diese allgemeinen staatlichen Normen die Produktion nicht unmöglich gemacht wäre. Die Regelung soll sohin im Fall einer Normenkollision eine lex specialis im Verhältnis zu den Verwaltungsvorschriften sein. Verwaltung und Gesetzgebung sollen dies in ihrem jeweiligen Handeln zu berücksichtigen haben.

Zu § 15

Dies entspricht der derzeitigen Rechtslage, es sollen die Formulierungen modernisiert und den gegenüber 1890 geänderten Begriffen angepasst werden. Sie sollen an die Regelung über den Verlust des aktiven Wahlrechtes nach der Nationalratswahlordnung einerseits und an die Regelung des Art 9 (2) EMRK andererseits angelehnt werden. Die dazu ergangenen Entscheidungen wären daher auch für diese Regelung eine Interpretationsgrundlage.

Zu § 16

Die Regelung entspricht der derzeitigen Rechtslage und soll der Inkorporation des Bundesgesetzes über finanzielle Leistungen an die Israelitische Religionsgesellschaft dienen. Es handelt sich dabei um die Umsetzung der Verpflichtungen Österreichs aus Art 26 des Staatsvertrages von Wien.

Als im Hinblick auf die Geldentwertung, die sich seit dem Jahre 1960 ergab, seitens des Heiligen Stuhles um Aufnahme von Verhandlungen zur Herbeiführung einer Erhöhung des gemäß Artikel II Abs. 1 lit. a des Kirchlichen Vermögensvertrages, BGBl. Nr. 195/1960, geleisteten Fixbetrages ersucht worden war und diese Verhandlungen in den bisher insgesamt sechs Zusatzverträgen zu Anhebungen des Fixbetrages für die Katholische Kirche geführt hatten, wurde aus denselben Gründen gleichzeitig das Bundesgesetz über finanzielle Leistungen an die israelitische Religionsgesellschaft sowie die Regelung für die evangelische und für die altkatholische Kirche dahin abgeändert, dass die an diese alljährlich geleisteten festen Beträge jeweils um dasselbe prozentuelle Ausmaß erhöht worden sind. Bei einem Ansteigen des Verbraucherpreisindex von 20 % gegenüber dem Zeitpunkt der Festlegung des festen Betrages erfolgte in der Vergangenheit jeweils eine Anpassung an die geänderten Geldwerte. Dies führte zu bisher sechs Novellen des Bundesgesetzes über finanzielle Leistungen an die israelitische Religionsgesellschaft, BGBl. Nr. 6/1970; 158/1976; 524/1981; 617/1989; 317/1996 und BGBl. I Nr. 92/2009. Aus Gründen der Parität erfolgten diese Anpassungen jeweils zeitgleich mit der Ratifikation der Zusatzverträge zum Vermögensvertrag mit der katholischen Kirche und den Novellen zu den finanziellen Leistungen in § 20 des Bundesgesetzes über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, BGBl. Nr. 182/1961 idF BGBl. I Nr. 92/2009 und dem Bundesgesetz über finanzielle Leistungen an die altkatholische Kirche.

Zu § 17:

Diese Bestimmungen entsprechen der derzeitigen Rechtslage. Die Kundmachungspflicht durch die Verwaltung in moderner, insbesondere elektronischer, Form soll den Veränderungen seit 1890 Rechnung tragen. Die Umsetzung könnte durch einfache Bereitstellung von Genehmigungsbescheiden, Bestätigungen von Wahlanzeigen oder ähnlichem in öffentlich zugänglichen Bereichen erfolgen.

Zu § 18:

Diese Regelung ist § 11 des BG über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, BGBl. Nr. 182/1961 idF BGBl. I Nr. 92/2009 nachgebildet. Sie ist aus Gründen der Gleichbehandlung geboten.

Zu § 20:

Die Regelung dient zur Abwehr von Gefahren, die von der Veranstaltung selbst ausgehen könnten. Denkbar wären beispielweise Ansteckungsgefahren im Zuge des Auftretens sich rasch ausbreitender Krankheiten oder auch Gewaltaufrufe im Rahmen, sohin von Veranstaltern oder Teilnehmern, der Veranstaltung. Die Möglichkeit, dass Störungen von außen (zB durch Demonstrationen gegen die Veranstaltung) auftreten könnten, ist darunter nicht zu verstehen. Die Religionsfreiheit als Gruppenrecht einerseits und das Recht auf öffentliche Ausübung der Religion andererseits gebieten dem Staat sogar eine Durchführung zur Durchsetzung der Rechtsordnung, insbesondere der positiven Religionsfreiheit, gegen Bedrohungen von außen zu schützen.

Zu § 21:

Die Regelung soll den besonderen Glaubensauffassungen im Bereich der letzten Ruhe Rechnung tragen. Die Regelung über mögliche Ausnahmen in Abs. 2 orientiert sich am Denkmalschutzgesetz. Um den Charakter des jüdischen zu wahren ist es erforderlich, dass die Kultusgemeinde über die Bestattungen entscheiden kann, da aufgrund unterschiedlicher Traditionen (Riten) insbesondere bei zum Judentum übergetretenen, unterschiedliche Auffassungen über die Zugehörigkeit zur Konfession bestehen könnten.

Zu § 22:

Im Interesse der Rechtssicherheit aller Beteiligter, der Religionsgenossen, der der Gemeinschaft nicht angehörenden Partner im rechtsgeschäftlichen Verkehr und des Staates, sollen Unklarheiten über die Vertretungsbefugnis nach Außen weitestgehend verhindert werden. Bei Konfessionen, die ihre Organe durch Wahlen bestimmen, soll sichergestellt werden, dass das innerkonfessionelle Verfahren insoweit überprüfbar ist, als es für die Beurteilung, ob eine Vertretungsbefugnis nach Außen besteht, erforderlich ist. Wie Verwaltungsverfahren und Beschwerden bei Höchstgerichten in der Vergangenheit zeigten, waren die Wahlen immer wieder Anlass von Beschwerden. Die Regelung des Abs. 1 stellt daher darauf ab, dass Wahlregelungen so getroffen werden sollen, dass eine spätere Überprüfbarkeit möglich ist. Nur dadurch kann Vorsorge getroffen werden, dass im Fall von Behauptungen mangelnder Vertretungsbefugnis eine Überprüfbarkeit gegeben ist. Regelungen die beispielsweise die sofortige Vernichtung von Stimmzetteln vorsehen oder bei welchen jede Aussage über Niederschriften fehlt wären unzulässig.

Die Möglichkeit einer Wahlaufsichtsbeschwerde an die staatliche Verwaltung soll dazu dienen die derzeit im Wege der Beschwerden bei Höchstgerichten bestehenden Möglichkeiten einem Verwaltungsverfahren zuzuführen um den Sachverhalt bereits in diesem, mit Bescheid zu beendenden, Verfahren einer Klärung zuzuführen. Für das Verfahren wären die Regelungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) anzuwenden.

Da Abs. 3 eine 14-tägige Frist für die Bestätigung über die Wahlanzeige vorsieht, ergibt sich daraus, dass eine danach eingehende Beschwerde wegen Fristversäumnisses zurückzuweisen wäre. Dadurch soll die Prüfungsbefugnis der Behörde begrenzt, das Verfahren beschleunigt und möglichst rasch Rechtssicherheit geschaffen werden.

Die Bestätigung über die Wahlanzeige stellt eine Information über die der Behörde angezeigten nach Außen vertretungsbefugten Personen, die Organwalter der Organe der Körperschaft öffentlichen Rechts, dar. Der Behörde kommt eine Prüfung dieser Information nur zu, wenn der begründete Verdacht besteht, dass diese nicht den Tatsachen entspricht oder eine Wahlaufsichtsbeschwerde vorliegt.

Zu § 23:

Zweck der Regelung soll die Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der Religionsgesellschaft und der Kultusgemeinden sein. Für den Fall der Handlungsunfähigkeit oder der Überschreitung von Funktionsperioden wird ein abgestuftes Verfahren vorgesehen. Zunächst soll die Religionsgesellschaft berufen sein die Handlungsfähigkeit wieder herzustellen oder die Durchführung der Wahlen einzuleiten. Der Behörde kommt bei der Aufforderung dazu kein Ermessen zu, lediglich im Bereich der Fristen besteht ein Gestaltungsspielraum. Dabei wird auf die faktische Machbarkeit abzustellen sein.

Abs. 2 sieht für den Fall, dass die Aufforderung der Behörde nicht zum Ziel führt, dh der Durchführung der Wahlen und Anzeige von vertretungsbefugten Organen oder der Herstellung der Handlungsfähigkeit in anderen Fällen, zB von Nachwahlen oder Nachnominierungen im Fall des Ausscheidens von Organwaltern, ein Kurator zu beantragen ist. Zur Frage des Kurators allgemein darf auch die im Zusammenhang mit der Regelung im OrthodoxenG ergangenen Entscheidungen und wissenschaftlichen Schriften hingewiesen werden. Zur Wahrung der Selbstverwaltung soll daher vorgesehen werden, dass die Bestellung des Kurators durch ein Gericht erfolgt und zunächst von den Kultusgemeinden oder der Religionsgesellschaft selbst beantragt werden kann. Erst wenn dies nicht erfolgt ist, hat die Behörde dies zu veranlassen um die Handlungsfähigkeit sicher zu stellen. Der Behörde kommt daher kein Ermessen zu, sondern sie hat bei Vorliegen der Tatbestandsmerkmale einen Antrag zu stellen, fehlen diese, wäre ein Antrag der Behörde unzulässig.

Zu § 24:

Um Entscheidungen der Behörde durchsetzen zu können, ist eine rechtliche Grundlage erforderlich. Diese Bestimmung soll diese bieten. Bei Gesetzwidrigkeiten von Beschlüssen ist zunächst an das vorliegende Bundesgesetz zu denken, kann aber auch andere Bundes- oder Landesgesetze betreffen. Verfassungswidrigkeiten beziehen sich auf die Verfassung der Religionsgesellschaft. Trifft die Religionsgesellschaft daher Beschlüsse mit Außenwirkung, die im Widerspruch zur Verfassung stehen, so sind diese von der Behörde aufzuheben. Nicht umfasst sind Beschlüsse ohne Außenwirkungen. Ein Beschluss, dass der Portier für finanzielle Belange zeichnungsberechtigt sein soll, wäre daher aufzuheben, nicht aber einer über zB die Zulässigkeit der Einnahme von Speisen und Getränken während Sitzungen, der von einem nicht beschlussfähigen Kollegialorgan getroffen worden wäre. Geldbußen und andere gesetzlich vorgesehenen Mittel sind insbesondere zur Umsetzung von Bescheiden nach § 7 Abs. 4 erforderlich.

Zu § 25:

Er soll sicherstellen, dass der Aufwand für die Anpassung an die neue Rechtslage möglichst gering gehalten wird.