Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Ordnung des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs (Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999 – ÖPNRV-G 1999), BGBl. I Nr. 204/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

§ 1. Dieses Bundesgesetz legt die organisatorischen und finanziellen Grundlagen für den Betrieb des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs unter Beachtung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates, ABl. Nr. L 315 vom 03.12.2007 S. 1, sowie die Struktur und den Aufgabenbereich von Verkehrsverbünden fest.“

2. § 3 lautet:

§ 3. (1) Verkehrsdienste sind im öffentlichen Schienenpersonenverkehr oder im öffentlichen Straßenpersonenverkehr (Kraftfahrlinienverkehr) erbrachte Dienstleistungen.

(2) Kommerzielle Verkehrsdienste sind solche, die weder gänzlich noch teilweise durch Ausgleichszahlungen aus öffentlichen Mitteln finanziert werden.

(3) Nicht-kommerzielle Verkehrsdienste sind solche, die nicht unter Abs. 2 fallen.“

3. § 5 Abs. 2 entfällt und der bisherige Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.

4. § 6 entfällt.

5. § 7 zweiter Satz lautet:

„Ausgenommen davon ist die Sicherstellung der für die Aufrechterhaltung des Grundangebotes durch Ländermittel erbrachten Leistungen im Umfang der vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abgeschlossenen Verkehrsdienstverträge sowie die Sicherstellung eines Grundangebotes hinsichtlich derjenigen Verkehrsunternehmen, die ausschließlich Verkehrsdienste im Personennahverkehr erbringen.“

6. Im § 9 wird die Wortfolge „den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin / den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.

7. § 11 erster Satz lautet:

§ 11. Aufgabe der Länder und Gemeinden ist die auf Basis des Angebotes gemäß § 7 vorzunehmende Planung einer nachfrageorientierten Verkehrsdienstleistung (Reduzierung, Ausweitung oder Umschichtung von Verkehrsleistungen) unter Einbeziehung der in § 31 angeführten Kriterien.“

8. § 12 lautet:

§ 12. Ergibt sich auf Grund der Nah- oder Regionalverkehrsplanung gemäß § 11 eine Reduzierung der Fahrplankilometer des Angebotes gemäß § 7, sind dadurch frei werdende Bundesmittel weiterhin, vorrangig für qualitätssichernde Maßnahmen, im öffentlichen Schienenpersonennah- und Regionalverkehr zur Verfügung zu stellen.“

9. Im § 18 Abs. 1 Z 10 wird das Zitat „§ 5 Abs. 1 Z 9“ durch das Zitat „§ 5 Abs. 1 Z 8“ und die Wortfolge „des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60“ durch die Wortfolge „dem Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60“ersetzt.

10. § 19 Abs. 3 entfällt.

11. Vor § 24 lautet die Zwischenüberschrift:

„Unternehmen, die ausschließlich Personennahverkehre betreiben“

12. Im § 24 Abs. 1 lautet der Einleitungssatz:

„Als Bundesmittel stehen zur Abgeltung der Verkehrsdienste jedenfalls zur Verfügung:“

13. § 24 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. Finanzzuweisungen aus dem Finanzausgleich.“

14. § 24 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Zusätzlich zu den Mitteln gemäß Abs. 1 werden nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten maximal 50% der den Gemeinden für den öffentlichen Personennahverkehr im Jahr 1999 zugekommenen Finanzzuweisungen gemäß § 20 Abs. 3 Z 1 des Finanzausgleichsgesetzes 1997, BGBl. Nr. 201/1996, seitens des Bundes unter der Voraussetzung beigestellt, dass ein jeweils gleich hoher Betrag durch die betreffende Gemeinde aus nicht durch den Bund zugewiesenen Mitteln zur Verfügung gestellt wird und die den Gemeinden aus dem Finanzausgleich zugekommenen Finanzzuweisungen für das betreffende Jahr zur Gänze zweckentsprechend aufgewendet wurden.“

15. Im § 25 wird die Wortfolge „gemäß § 20 Abs. 3 Z 1 des Finanzausgleichsgesetzes“ durch die Wortfolge „aus dem Finanzsausgleich“ ersetzt.

16. Vor § 26 lautet die Zwischenüberschrift:

„Unternehmen, die Personennah- und Regionalverkehre betreiben“

17. Im § 26 Abs. 1 lautet der Einleitungssatz:

„ Als Bundesmittel stehen zur Abgeltung der Verkehrsdienste jedenfalls zur Verfügung:“

18. § 26 Abs. 1 Z 1 bis 3 lautet:

         „1. Finanzzuweisungen aus dem Finanzausgleich.

           2. Budgetmittel der Bundesministerin / des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für die Bestellung gemeinwirtschaftlicher Leistungen gemäß den Bestimmungen des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992, und des Privatbahngesetzes 2004, BGBl. I Nr. 39, zur Sicherstellung eines Grundangebotes gemäß § 7.

           3. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in den Grund- und Finanzierungsverträgen für Verkehrsverbünde vorgesehenen Zahlungen.“

19. § 26 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Zusätzlich zu den Mitteln gemäß Abs. 1 werden nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten maximal 50% der den Bundesländern für den öffentlichen Personennah- und Regionalverkehr im Jahr 1999 zugekommenen Finanzzuweisungen gemäß § 20 Abs. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 1997 seitens des Bundes für zusätzliche Verkehrsdienste unter der Voraussetzung beigestellt, dass ein jeweils gleich hoher Betrag durch das betreffende Bundesland bzw. durch die betroffene Gemeinde aus nicht durch den Bund zugewiesenen Mitteln zur Verfügung gestellt wird und die Finanzzuweisungen aus dem Finanzausgleich zur Gänze zweckentsprechend aufgewendet werden.“

20. § 26 Abs. 4 lautet:

„(4) Maximal 10% der Mittel im Sinne des Abs. 3 können im jeweiligen Bundesland für Verkehrsdienste von Unternehmen vorgesehen werden, die ausschließlich Personennahverkehre betreiben.“

21. § 27 entfällt.

22. Im § 28 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin / des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie“ und die Wortfolge „dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin / dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.

23. Im § 29 wird im Einleitungssatz die Wortfolge „den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin / den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“, im dritten Satz die Wortfolge „des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967“ durch die Wortfolge „des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376“ und im letzten Satz die Wortfolge „dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin / dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.

24. Nach § 30 werden folgende §§ 30a, 30b und 30c samt Zwischenüberschrift eingefügt:

„Transparenz

§ 30a. (1) Die Länder haben für sämtliche in ihren örtlichen Wirkungsbereich fallenden nicht-kommerziellen Verkehrsdienste gemäß § 3 Abs. 3 spätestens bis 31. Dezember 2011 eine entsprechende Stelle zu benennen, die sämtliche für diese Verkehrsdienste anfallenden Ausgleichszahlungen und Zahlungsflüsse erfasst und transparent darstellt.

(2) Für die Bestellung eines nicht-kommerziellen Verkehrsdienstes gemäß § 3 Abs. 3 können die Besteller bei der im jeweiligen örtlichen Wirkungsbereich zuständigen Stelle gemäß Abs. 1 entsprechende Auskünfte im Zusammenhang mit der Gewährung von Ausgleichszahlungen anderer finanzierender Stellen für den betreffenden Verkehrsdienst in schriftlicher Form beantragen, sofern dies für eine ordnungsgemäße Berechnung ihrer auf den entsprechenden Verkehrsdienst entfallenden Ausgleichszahlungen erforderlich ist.

§ 30b. (1) Die Länder haben der Bundesministerin / dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie spätestens ab dem Jahr 2012 einen jährlichen Bericht über die transparente Darstellung der anfallenden Ausgleichszahlungen und der entsprechenden Zahlungsflüsse der in ihren örtlichen Wirkungsbereich fallenden nicht-kommerziellen Verkehrsdienste gemäß § 3 Abs. 3 zur Verfügung zu stellen.

(2) Der jeweilige jährliche Bericht gemäß Abs. 1 ist der Bundesministerin / dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie spätestens bis 31. März des Folgejahres zu übermitteln.

§ 30c. Die gemäß § 30a Abs. 1 zu benennende Stelle kann für die im Rahmen der Vergabe von Ausgleichszahlungen im örtlichen Wirkungsbereich des jeweiligen Landes fallenden nicht-kommerziellen Verkehrsdienste gemäß § 3 Abs. 3 mit Veröffentlichungspflichten gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 durch die die betreffenden Verkehrsdienste finanzierenden Gebietskörperschaften betraut werden.“

25. Im Abschnitt VII lautet die Überschrift:

„Inkrafttreten, Verweisungen und Vollziehung“

26. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:

§ 38a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

27. Im § 39 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin / der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ und die Wortfolge „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin / dem Bundesminister für Finanzen“ ersetzt; der Verweis „10“ entfällt.

28. Im § 40 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin / der Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.

29. Im § 41 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin / der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.


Vorblatt

Problem:

Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sind für den Betrieb des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs gemeinschaftsrechtliche Vorgaben im Hinblick auf die Gewährung von Ausgleichszahlungen durch die öffentliche Hand einzuhalten.

Ziel:

Berücksichtigung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben im Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999 (kurz: ÖPNRV-G 1999) hinsichtlich der Gewährung von Ausgleichszahlungen durch die öffentliche Hand.

Inhalt:

In erster Linie Anpassung der Begriffsdefinitionen für die Qualifikation von durch die öffentliche Hand finanzierten Verkehrsdiensten im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben sowie eine gesetzliche Festlegung der Gewährleistung einer transparenten Darstellung der auf die einzelnen Verkehrsdienste entfallenden Ausgleichszahlungen und Zahlungsflüsse.

Alternativen:

Keine Anpassung des ÖPNRV-G 1999, verbunden mit dem Risiko, dass eine Rechtssicherheit auf Grund unterschiedlicher Begriffsdefinitionen und mangelnder Transparenz im Hinblick auf die einzelnen Ausgleichszahlungen für den Betrieb des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs in Österreich nicht gewährleistet wäre.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

Keine (vgl. dazu die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Erläuterungen).

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

– – Auswirkung auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

– – Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Bürger/innen vorgesehen.

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Unternehmen vorgesehen (vgl. dazu die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Erläuterungen).

– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Dieses Regelungsvorhaben ist im Rahmen der Klimaverträglichkeitsprüfung als Teil der Gesetzesfolgenabschätzung insofern nicht von Relevanz, zumal die darin vorgesehenen Regelungen lediglich Bestimmungen über die Veranschaulichung der für den Betrieb des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs zu gewährenden Ausgleichszahlungen durch die öffentliche Hand vorsehen. Ein besseres Verkehrsangebot durch eine effizientere Leistungserstellung bietet jedoch langfristig jedenfalls die Voraussetzungen für einen klimafreundlicheren Verkehr.

– Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Durch eine transparente Darstellung der Ausgleichszahlungen der öffentlichen Hand für den Betrieb des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs auf Grund dieses Regelungsvorhabens wird es in weiterer Folge zu einer abgestimmten Vorgangsweise in Bezug auf die Koordination der Bestellung von Verkehrsdienstleistungen kommen, was sich wiederum positiv auf die Qualität des öffentlichen Verkehrs für alle Personengruppen auswirken kann.

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf sieht die erforderlichen flankierenden Maßnahmen zu der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 vor.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Mit den gegenständlichen Änderungen sollen gemeinschaftsrechtliche Vorgaben im innerstaatlichen Recht – insbesondere die Gewährung von Ausgleichszahlungen durch die öffentliche Hand für die Finanzierung des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs – berücksichtigt werden.

Die am 3. Dezember 2009 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hebt die Verordnungen (EWG) Nr. 1107/70 und (EWG) Nr. 1191/69 in Bezug auf Personenverkehrsdienste auf. Gemäß Art. II des Bundesgesetzes, mit dem das Privatbahnunterstützungsgesetz 1988 geändert und der Anwendungsbereich zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 in der Fassung Nr. 1893/91 festgelegt wird, BGBl. Nr. 519/1994, hat Österreich von der seitens der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 gebotenen Möglichkeit, Stadt- und Vororteverkehre vom Anwendungsbereich dieser Verordnung auszunehmen, Gebrauch gemacht, sodass sämtliche Unternehmen, deren Tätigkeit sich ausschließlich auf Stadt- und Vororteverkehre beschränkte, in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 fielen, was hinsichtlich des systematischen Aufbaus im Zuge der legistischen Ausgestaltung des ÖPNRV-G 1999 auch dementsprechende Berücksichtigung fand. Anders als die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 sieht die ab 3. Dezember 2009 geltende Nachfolgeverordnung keine Möglichkeit einer unternehmensbezogene Bereichsausnahme für geografisch begrenzte Verkehrsarten vor, sodass die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sowohl für Stadt- und Vororteverkehre als auch für Regionalverkehre auf Schiene und auf Straße uneingeschränkte Gültigkeit hat und die Bestimmungen des ÖPNRV-G 1999 einer dementsprechenden legistischen Anpassung bedürfen, ohne dass dabei in die bereits vorhandenen Finanzierungsstrukturen der öffentlichen Hand für den in Österreich bestehenden Betrieb des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs eingegriffen wird.

Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 werden den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Befugnisse eingeräumt, um die Bestellung von Verkehrsdienstleistungen im Rahmen einer sog. gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht (finanziell) ausgleichen zu können, wobei die Bestellung solcher Verkehrsdienste im Wege eines (kontrollierten) Wettbewerbes (als sog. öffentlicher Dienstleistungsauftrag unter Anwendung eines speziellen Vergabeverfahren bzw. unter gewissen Voraussetzungen durch eine Direktvergabe oder durch die Festlegung einer sog. allgemeinen Vorschrift) zu erfolgen hat. Eine Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ist jeder Vorteil, insbesondere finanzieller Art, der mittelbar oder unmittelbar von einer zuständigen Behörde aus öffentlichen Mitteln während des Zeitraums der Erfüllung einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung oder in Verbindung mit diesem Zeitraum gewährt wird. Als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung wird eine von der zuständigen Behörde festgelegte oder bestimmte Anforderung im Hinblick auf die Sicherstellung von im allgemeinen Interesse liegenden öffentlichen Personenverkehrsdiensten definiert, die der Betreiber unter Berücksichtigung seines eigenen wirtschaftlichen Interesses nicht oder nicht im gleichen Umfang oder nicht zu den gleichen Bedingungen ohne Gegenleistung übernommen hätte. In diesem Sinne sind die entsprechenden Begriffsdefinitionen für Verkehrsdienste im Hinblick auf die Gewährung von Ausgleichszahlungen für den Betrieb des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs in Österreich im Rahmen dieses Regelungsvorhabens neu auszurichten.

Um den beihilferechtlichen Aspekten bei der Bestellung von Verkehrsdiensten im Zusammenhang mit der Gewährung von Ausgleichszahlungen (durch die öffentliche Hand) als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung im Lichte der Vorgaben des Gemeinschaftsrechtes auch im Rahmen einer (expliziten) bundesgesetzlichen Regelung auf nationaler Ebene voll entsprechen zu können, hat im gegenständlichen Regelungsvorhaben eine gesetzliche Verankerung dahingehend stattzufinden, dass sämtliche von verschiedenen finanzierenden Stellen für einen diesbezüglichen Verkehrsdienst zusammenfließende Ausgleichszahlungen innerhalb eines entsprechenden örtlichen Wirkungsbereiches durch eine Stelle gemeinsam erfasst bzw. dokumentiert werden. Die gemeinsame Erfassung der einzelnen Ausgleichszahlungen ist letztendlich nicht nur unter dem Blickwinkel der Vermeidung einer (zahlungsmäßigen) Überkompensation zur Finanzierung des einzelnen Verkehrsdienstes durch die öffentliche Hand sondern auch für die seitens der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 vorgegebenen Veröffentlichungspflichten von Bedeutung.

Weitere Änderungen betreffen redaktionelle Anpassungen.

Um die inhaltliche Gesamtzusammenschau der einzelnen Bestimmungen des ÖPNRV-G 1999 nicht zu unterwandern, sollen bereits konsumierte Bestimmungen hinsichtlich der kraft des zitierten Bundesgesetzes erfolgten Umstrukturierung bzw. Neuordnung des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs in Österreich im Rahmen des gegenständlichen Regelungsvorhabens nicht außer Kraft gesetzt werden und (auch unter Wahrung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ÖPNRV-G 1999 gültigen Ressortbezeichnungen) unverändert aufrecht bleiben. Dies betrifft insbesondere die Bestimmungen der §§ 10 und 19 Abs. 1 und 2. Bereits konsumierte Bestimmungen sollen nur dann außer Kraft gesetzt werden, wenn hinsichtlich der inhaltlichen Gesamtzusammenschau keine Beeinträchtigung für das Leseverständnis im Zusammenhang mit den in diesem Bundesgesetz verbleibenden Bestimmungen gegeben ist oder es aus redaktionellen Gründen geboten erscheint.

Regelungstechnik:

Der vorliegende Entwurf fügt im Wege von Einzelnovellierungen die neuen Regelungen in das bestehende System des ÖPNRV-G 1999 ein.

Kompetenzgrundlage:

Die kompetenzrechtlichen Grundlagen ergeben sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 8 und 9 sowie Art. 17 Bundes-Verfassungsgesetz sowie dem Finanz-Verfassungsgesetz 1948.

Finanzielle Auswirkungen:

Im Rahmen dieses Regelungsvorhabens werden die finanziellen Mittel des Bundes, die für den Betrieb des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs in Österreich zur Verfügung gestellt werden, in unveränderter Höhe aufrecht erhalten. Es kommt daher weder zu einer Mehrbelastung für den Bundeshaushalt noch werden die entsprechenden Mittel gekürzt, sodass auch für die regionalen Gebietskörperschaften keine finanzielle Mehrbelastung bzw. Kostenüberwälzung gegeben ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass bei gleichbleibenden finanziellen Mitteln ein besseres Angebot durch eine effizientere Leistungserstellung erbracht werden kann. Primärer Gegenstand dieses Regelungsvorhabens ist die transparente Darstellung der einzelnen Ausgleichszahlungen für gänzlich oder teilweise aus öffentlichen Mitteln finanzierte Verkehrsdienste (im Sinne des neuen § 3 Abs. 3). Das Erfordernis einer transparenten Darstellung der auf Verkehrsdienste entfallenden finanziellen Mittel im Zusammenhang mit der Gewährung von Ausgleichszahlungen (durch die öffentliche Hand) resultiert nicht nur aus den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 selbst sondern auch aus den Regeln des allgemeinen Beihilfenrechts auf Gemeinschaftsebene und der gängigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes, sodass eine solche Darstellung für die Bestellungen von Verkehrsdiensten bereits vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 dokumentiert sein sollte.

Was die durch das gegenständliche Regelungsvorhaben zu erwartenden Auswirkungen gemäß § 14a Bundeshaushaltsgesetz aufgrund neuer Informationsverpflichtungen anlangt, werden durch die im gegenständlichen Entwurf vorgeschlagenen gesetzlichen Regelungen keine Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen im Sinne der Standardkostenmodell-Richtlinien (kurz: SKM-RL) verursacht. Ob die gemäß § 30a Abs. 1 geforderte Datendarstellung gegebenenfalls durch in den Anwendungsbereich der SKM-RL fallenden Unternehmen ausgeübt werden soll, liegt im ausschließlichen Entscheidungsbereich der jeweiligen Länder selbst und ist aus dem vorliegenden Entwurf keinesfalls verpflichtend ableitbar. Auch für den Fall, dass es sich bei der durch das jeweilige Land eingerichteten Stelle um ein in den Anwendungsbereich der SKM-RL fallendes Unternehmen handelt, bedürfen die in § 30c genannten Veröffentlichungspflichten zu ihrer Durchführung einer gesonderten Beauftragung durch Gebietskörperschaften, sodass auch diesfalls eine bundesgesetzliche Verpflichtung im Sinne der SKM-RL nicht ableitbar ist.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 1):

Im Einklang zu den rechtlichen Bestimmungen auf Gemeinschaftsebene für Personenverkehrsdienste ist nunmehr die ab 3. Dezember 2009 geltende Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 anzuführen.

Die in Klammer angeführte Wortfolge „Verkehr im ländlichen Raum“ ist entbehrlich, zumal diese ohnedies an anderer Stelle dieses Bundesgesetzes (§ 2 Abs. 2) einer konkreten Definition unterzogen wird und somit ausreichend determiniert ist.

Zu Z 2 (§ 3):

Da die (bisherige) Unterscheidung in eigenwirtschaftliche Verkehrsdienste und gemeinwirtschaftliche Verkehrsdienste inhaltlich nicht mehr den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 entspricht, sind die Begriffsdefinitionen für die Erbringung von Ausgleichszahlungen im Rahmen dieses Regelungsvorhabens neu auszurichten.

Im neuen Abs. 2 wird die Begriffsdefinition der kommerziellen Verkehrsdienste eingeführt. Unter einem kommerziellen Verkehrsdienst ist jener zu verstehen, der weder gänzlich noch teilweise durch Ausgleichzahlungen aus öffentlichen Mitteln finanziert wird.

Ein nicht-kommerzieller Verkehr im Sinne des neuen Abs. 3 liegt dann vor, wenn eine den Verkehrsdienst finanzierende Zahlung an das Verkehrsunternehmen gänzlich oder teilweise aus öffentlichen Mitteln gespeist wird. Auch wenn diese Zahlung nicht durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts erfolgt, sondern durch einen privaten Dritten aus öffentlichen Mitteln, die für den Betrieb des öffentlichen Personennah- oder Regionalverkehrs gewidmet sind oder waren, liegt dennoch ein nicht-kommerzieller Verkehrsdienst vor.

Die Unterscheidung in kommerzielle Verkehrsdienste und nicht-kommerzielle Verkehrsdienste schafft kein Präjudiz für die Frage, ob es im Rahmen der nicht-kommerziellen Verkehrsdienste wiederum Verkehrsdienste gibt, die auf Initiative eines Verkehrsunternehmens aufgenommen werden.

Ebenso schließt diese Unterscheidung nicht aus, dass solche, auf Initiative eines Verkehrsunternehmens aufgenommenen Verkehrsdienste nach allgemeinen Vorschriften im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 finanziert werden.

Vielmehr liegt es grundsätzlich in der Entscheidung der zuständigen Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, ob innerhalb des möglichen Gestaltungsspielraumes der genannten Verordnung nicht-kommerzielle Verkehrsdienste  durch öffentliche Dienstleistungsaufträge oder nach allgemeinen Vorschriften finanziert werden.

Zu Z 3 (Entfall § 5 Abs. 2 und neue Absatzbezeichnung des bisherigen Abs. 3):

Da die bisherige Begriffsdefinition der Eigenwirtschaftlichkeit ersatzlos zu streichen ist (vgl. dazu die Ausführungen zu Z 2) und die Bestimmungen des § 19 Abs. 1 und 3 und des Abschnittes III bereits konsumiert sind, hat die (bisherige) Bestimmung des § 5 Abs. 2 zur Gänze zu entfallen.

Aufgrund der ersatzlosen Streichung des bisherigen Abs. 2 erhält der inhaltlich unverändert aufrecht bleibende (bisherige) Abs. 3 die neue Absatzbezeichnung „(2)“.

Zu Z 4 (Entfall § 6):

In Entsprechung der mit Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 gegebenen Möglichkeiten wurden in Österreich diejenigen Unternehmen, die ausschließlich Stadt- und Vororteverkehre betreiben, vom Anwendungsbereich der zitierten Verordnung bundesgesetzlich ausgenommen. Dies bedeutete, dass diese Verkehre als sog. Auftragsverkehre anzusehen waren und die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 über den Abschluss von Verkehrsdienstverträgen keine zwingende Anwendung fanden, sodass gemäß § 6 Abs. 1 (alt) auch die Bestimmungen des ÖPNRV-G 1999 über den Abschluss von Verkehrsdienstverträgen (Bestellungen) für Unternehmen, die ausschließlich Stadt- und Vororteverkehre betreiben, nicht anzuwenden waren.

Da die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nunmehr keine diesbezügliche Möglichkeit einer unternehmensbezogenen Bereichsausnahme für geografisch begrenzte Verkehrsarten vorsieht, ist die Bestimmung des § 6 Abs. 1 ersatzlos zu streichen.

Da die Finanzierung aus dem Finanzausgleich und aus dem Privatbahngesetz ohnedies an anderer Stelle dieses Bundesgesetzes (Abschnitt IV) geregelt ist, ist die Bestimmung des (bisherigen) Abs. 2 ersatzlos zu streichen.

Zu Z 5 (§ 7 zweiter Satz):

Die betreffende Bestimmung über die Ausnahme der Sicherstellung eines Grundangebotes im öffentlichen Schienenpersonennah- und Regionalverkehr bleibt inhaltlich unverändert aufrecht. Diese Ausnahme betrifft weiterhin einerseits die Sicherstellung der für die Aufrechterhaltung des Grundangebotes durch Ländermittel erbrachte Leistungen der vor 1. Jänner 2000 abgeschlossenen Verkehrsdienstverträge andererseits die Sicherstellung eines Grundangebotes hinsichtlich jener Verkehrsunternehmen, die ausschließlich Personennahverkehre betreiben. Da die bisherige Bestimmung explizit auf die ab 3. Dezember 2009 für Personenverkehrsdienste nicht mehr rechtsgültige Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 verweist, ist die Formulierung dieser Bestimmung durch Streichung dieses Verweises entsprechend anzupassen.

Zu Z 6 (§ 9):

Die Wortfolge „den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ wird korrigiert.

Zu Z 7 (§ 11 erster Satz):

Die Verweise auf die bereits konsumierten Bestimmungen der §§ 10 und 20 haben an dieser Stelle zur Gänze zu entfallen, da sie für die Nah- und Regionalverkehrsplanung nicht mehr von Relevanz sind.

Zu Z 8 (§ 12):

Der Verweis auf die bereits konsumierte Bestimmung des § 10 wird gestrichen (vgl. dazu die Ausführungen zu Z 7).

Zu Z 9 (§ 18 Abs. 1 Z 10):

Anpassung des Zitats im Einklang mit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Regelungsvorhabens geltenden Fassung des Kraftfahrliniengesetzes sowie grammatikalische Korrektur.

Zu Z 10 (Entfall § 19 Abs. 3):

Im bisherigen § 19 Abs. 3 wird auf die ab 3. Dezember 2009 für Personenverkehrsdienste nicht mehr geltende Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 verwiesen. Da diese Bestimmung – aufgrund der bereits zum Abschluss gebrachten im § 19 Abs. 1 genannten Verkehrsdienstverträge – ohnedies bereits konsumiert ist, kann sie an dieser Stelle zur Gänze entfallen.

Zu Z 11 und 16 (Zwischenüberschriften vor §§ 24 und 26):

Unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ÖPNRV-G 1999 (1. Jänner 2000) für Personenverkehrsdienste geltenden Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 und der kraft Bundesgesetz für Österreich geltenden Bereichsausnahme wurde auch im ÖPNRV-G 1999 selbst eine gesonderte Darstellung der Finanzmittel des Bundes für Unternehmen, die ausschließlich Stadt- und Vororteverkehre betreiben, vorgenommen. Ungeachtet der Tatsache, dass die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 durch Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für Personenverkehrsdienste nicht mehr von rechtlicher Relevanz ist, kann die getrennt ausgewiesene Darstellung der Finanzmittel des Bundes einerseits für Unternehmen, die ausschließlich Stadt- und Vororteverkehre betreiben, andererseits für die übrigen Unternehmen weiterhin aufrecht bleiben, zumal ein Verstoß gegen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts – insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 – nicht gegeben ist, sodass lediglich die betreffenden Zwischenüberschriften durch Streichung der ab 3. Dezember 2009 nicht mehr geltenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift in ihrer Formulierung dementsprechend anzupassen sind.

Zu Z 12 (§ 24 Abs. 1 Einleitungssatz):

Der bisherige explizite Hinweis, dass die unter dieser Bestimmung angeführten Bundesmittel lediglich „zur Abgeltung der Verkehrsdienste von Unternehmen, die ausschließlich Stadt- und Vororteverkehre betreiben,“ zur Verfügung zu stellen sind, kann unterbleiben, zumal dieser Umstand durch die für diese Bestimmung geltende (und neu gefasste) Zwischenüberschrift bereits ausreichend determiniert ist.

Zu Z 13 (§ 24 Abs. 1 Z 1):

Die bisherige Bestimmung hinsichtlich der aus dem Finanzausgleich resultierenden Finanzzuweisungen bezieht sich auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ÖPNRV-G 1999 geltende finanzausgleichsgesesetzliche Vorschrift (im konkreten: Finanzausgleichsgesetz 1997, BGBl. Nr. 201/1996). Da die für den Finanzausgleich relevanten finanzausgleichsgesetzlichen Vorschriften („Finanzausgleichsgesetze“) in ihrem zeitlichen Geltungsbereich beschränkt sind, sind die gesetzlichen – nicht mehr gültigen – Verweise durch die Wortfolge „aus dem Finanzausgleich“ zu ersetzen. Dabei handelt es sich jedenfalls um keine inhaltliche Anpassung, vielmehr soll gewährleistet sein, dass durch die nunmehr gewählte Formulierung die im Rahmen dieser Bestimmung vorgesehenen Finanzzuweisungen nach den jeweils geltenden Finanzausgleichsgesetzen – wie dies ursprünglich auch im Rahmen der Schaffung des ÖPNRV-G 1999 durch den Bundesgesetzgeber beabsichtigt war – erfasst sind.

Auf Grund der im Rahmen dieser Bestimmung nunmehr gewählten Formulierung ist die bisherige Untergliederung der Z 1 entbehrlich.

Zu Z 14 (§ 24 Abs. 2 erster Satz):

Da eine allfällige (jährliche) Bereitstellung zusätzlicher Finanzmittel des Bundes für die Gemeinden im Rahmen dieser Bestimmung unter anderem an den Nachweis gebunden ist, dass die den Gemeinden für die betreffenden Kalenderjahre aus dem jeweils geltenden Finanzausgleich zukommenden Finanzzuweisungen zweckentsprechend aufgewendet werden, ist der in diesem Zusammenhang stehende gesetzliche Verweis im Sinne der Ausführungen des ersten Absatzes zu Z 13 zu ersetzen.

Die Berechnung der Höhe der nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten den Gemeinden maximal zukommenden Bundesbeträge orientiert sich jedoch unverändert an den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes 1997, sodass der in diesem Zusammenhang angeführte gesetzliche Verweis zu belassen ist. In Entsprechung der legistischen Richtlinien 1990 (LRL) werden dem genannten Bundesgesetz (das an dieser Stelle nunmehr erstmalig im ÖPNRV-G 1999 genannt wird) die Jahreszahl und die Fundstelle der Stammfassung angefügt.

Zu Z 15 (§ 25):

Da sich die bisherige Bestimmung hinsichtlich der Verteilung der den einzelnen Gemeinden zukommenden Bundesmittel nach der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ÖPNRV-G 1999 geltenden Vorschrift des Finanzausgleichsgesetzes 1997 richtet, ist der gesetzliche Verweis im Sinne der Ausführungen des ersten Absatzes zu Z 13 zu ersetzen.

Zu Z 17 (§ 26 Abs. 1 Einleitungssatz):

Die entsprechende Formulierung ist aus systematischen Gründen jener des (neu gefassten) Einleitungssatzes zu § 24 Abs. 1 anzupassen. Der bisherige Hinweis auf die Finanzierungstitel kann unterbleiben, zumal diese ohnedies in den nachfolgenden zu Abs. 1 gehörenden (und teilweise neu gefassten) Aufzählungen enthalten sind.

Zu Z 18 (§ 26 Abs. 1 Z 1 bis 3):

Zu § 26 Abs. 1 Z 1 gelten sinngemäß die Ausführungen des ersten Absatzes zu Z 13.

Die unter § 26 Abs. 1 Z 2 genannten Budgetmittel bestehen aus den Zahlungen der zur Sicherstellung eines Grundangebotes für Schienenpersonenverkehre abgeschlossenen Verträge über die Bestellung und Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen mit den Österreichischen Bundesbahnen einerseits und den Privatbahnen andererseits. Da im Rahmen der privatrechtlichen Ausgestaltung eine Zuordnung der Budgetmittel ausschließlich auf die einzelnen Verkehrsleistungen künftig nicht ausgeschlossen ist, ist die Wortfolge „von Sondertarifen für bestimmte Gruppen von Reisenden“ ersatzlos zu streichen, zumal bei Beibehaltung der bisherigen Formulierung eine ausschließliche Tarifbestellung für entsprechende Fahrgastgruppen ex lege weiterhin als verbindlich angesehen werden könnte. Die Bestellmöglichkeiten sind grundsätzlich offen für alle Schienenpersonenverkehrsunternehmen, die künftig einen Netzzugang nach dem Eisenbahngesetz 1957 in Anspruch nehmen können. Gemäß Art. 5 Abs. 6 iVm Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sind öffentliche Dienstleistungsaufträge für Schienenpersonenverkehre – mit Ausnahme von U-Bahnen und Straßenbahnen – unter gewissen Voraussetzungen (kein nationaler Vorbehalt und transparente Darstellung der Ausgleichsleistungen zur Erfüllung beihilferechtlicher Anforderungen auf Gemeinschaftsebene) einer Direktvergabe zugänglich. Ein Widerspruch zum gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbot im Hinblick auf die Bestellung gemeinwirtschaftlicher Leistungen bei Schienenpersonenverkehrsunternehmen nach dem Bundesbahngesetz und Privatbahngesetz ist nicht gegeben.

Aus systematischen Gründen und zur besseren Lesbarkeit ist die bisherige Untergliederung der Z 2 entbehrlich.

Der unter § 26 Abs. 1 Z 3 bisherige Verweis auf die gemäß § 10 Abs. 1 angeführten Bundesmittel hat an dieser Stelle zu entfallen, da diese Zahlungen bereits ausgelaufen sind.

Zu Z 19 (§ 26 Abs. 3 erster Satz):

Für eine allfällige (jährliche) Bereitstellung zusätzlicher Finanzmittel des Bundes für die Länder sowie für die Berechnung der Höhe der nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten den Ländern maximal zukommenden Bundesbeträgen im Rahmen dieser Bestimmung gelten sinngemäß die Ausführungen zu Z 14.

Da für die im Rahmen dieser Bestimmung zu belassenden Vorschrift des Finanzausgleichsgesetzes (1997) eine Unterscheidung von anderen Fassungen vonnöten ist, wird dem genannten Bundesgesetz aus Gründen der Klarstellung die Jahreszahl angefügt.

Zu Z 20 (§ 26 Abs. 4):

Da die bisherige Bestimmung explizit auf die ab 3. Dezember 2009 für Personenverkehrsdienste nicht mehr geltende Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 verweist, ist die Formulierung dieser Bestimmung durch Streichung dieses Verweises entsprechend anzupassen.

Zu Z 21 (Entfall § 27):

Die bisherige Bestimmung stellt lediglich eine Präzisierung der gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 genannten Bestellungen bei den Österreichischen Bundesbahnen und Privatbahnen dar. Der darin festgelegte Zweck der zur Verfügung stehenden Bundesmittel entspricht nicht mehr ausschließlich den Intentionen dieses Bundesgesetzes (vgl. dazu die Ausführungen des zweiten Absatzes zu Z 18). Die Höhe, die Berechnung, die Art und die Darstellung der zuzuweisenden Mittel sollten vielmehr Gegenstand der privatrechtlichen Ausgestaltung selbst sein, sodass unter diesem Gesichtspunkt diese Bestimmung entbehrlich ist.

Zu Z 22 (§ 28 Abs. 1 erster Satz):

Die Bezeichnung „Bundesministerium(s) für Wissenschaft und Verkehr“ wird – auch im Lichte der RL 36 der LRL – korrigiert.

Zu Z 23 (§ 29 Einleitungssatz, dritter und letzter Satz):

Korrektur der Wortfolge „den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie“ (Einleitungssatz) und – auch im Lichte der RL 36 der LRL – der Bezeichnung „Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie“ (letzter Satz). Im dritten Satz wird der Vorschrift des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (die an dieser Stelle erstmalig im ÖPNRV-G 1999 genannt wird) die Fundstelle der Stammfassung angefügt.

Zu Z 24 (§§ 30a, 30b und 30c samt Zwischenüberschrift):

Zu § 30a Abs. 1:

Ungeachtet der Tatsache, dass im Lichte der Regeln des allgemeinen Beihilfenrechts auf Gemeinschaftsebene und der gängigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine entsprechende Dokumentation der auf Verkehrsdienste entfallenden finanziellen Mittel im Zusammenhang mit der Gewährung von Ausgleichszahlungen (durch die öffentliche Hand) gewährleistet sein sollte, ist die bundesgesetzliche Verankerung einer entsprechenden unabhängigen und wettbewerbsneutralen Stelle auch unter dem Blickwinkel der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unerlässlich. Um im Hinblick auf die Finanzierung von Verkehrsdiensten gemäß § 3 Abs. 3 eine Überkompensation zu vermeiden, haben im konkreten die jeweiligen Länder für diese in ihren örtlichen Wirkungsbereich fallenden Verkehrsdienste gegenüber den an diesen Verkehrsdiensten beteiligten Akteuren (Aufgabenträger, verkehrsplanende und finanzierende Stellen) eine entsprechende unabhängige und wettbewerbsneutrale Stelle zu benennen, die sämtliche von verschiedenen finanzierenden Stellen für einen einzelnen (nicht-kommerziellen) Verkehrsdienst zusammenfließende Ausgleichszahlungen erfasst. Da gemäß § 11 die regionalen Gebietskörperschaften für die Nah- und Regionalverkehrsplanung zuständig sind und als Besteller von Verkehrsdiensten gemäß § 13 auftreten, sollte diese unabhängige und wettbewerbsneutrale Stelle sinnvollerweise im Bereich der Länder selbst angesiedelt sein. Die Entscheidung über die Art und Weise der Benennung bzw. der Mitteilung der seitens der Länder definierten Stelle sowie der Datenerfassung der im örtlichen Wirkungsbereich liegenden (nicht-kommerziellen) Verkehrsdienste liegt im Entscheidungsbereich der jeweiligen Länder selbst.

Die Erfassung der Ausgleichszahlungen muss nicht im Rahmen der klassisch hoheitlichen Verwaltung durch eine bei einer regionalen Gebietskörperschaft organisatorisch angesiedelten (unabhängigen und wettbewerbsneutralen) Stelle ausgeübt werden. Für das jeweilige Land besteht in diesem Zusammenhang auch die Möglichkeit, eine organisatorisch außerhalb einer regionalen Gebietskörperschaft stehende Stelle zu benennen, sofern die Erfassung der Ausgleichszahlungen in unabhängiger und wettbewerbsneutraler Form gewährleistet ist.

Zwecks Erfüllung des beihilferechtlichen Transparenzgebotes sind von dieser Erfassung für nicht-kommerzielle Verkehrsdienste gemäß § 3 Abs. 3 (neu) in Österreich – neben den Fahrgeldeinnahmen von den Fahrgästen an die Verkehrsunternehmen – jedenfalls noch folgende Ausgleichszahlungen bzw. Zahlungsflüsse betroffen:

–      Zahlungen aus dem Finanzausgleich für den Betrieb von Verkehrsdiensten durch das Bundesministerium für Finanzen an die regionalen Gebietskörperschaften

–      Zahlungen im Rahmen gemeinwirtschaftlicher Leistungen durch das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie an die Schienenpersonenverkehrsunternehmen

–      Zahlungen im Rahmen der Grund- und Finanzierungsverträge durch das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie und der regionalen Gebietskörperschaften an die Verkehrsunternehmen

–      Zahlungen im Rahmen der §§ 24 Abs. 2 und 26 Abs. 3 („Bestellerförderung“) durch das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie an die regionalen Gebietskörperschaften

–      Zahlungen im Rahmen der Schüler- und Lehrlingsfreifahrt durch das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend an die Verkehrsunternehmen oder an die jeweilige Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft         

–      Zahlungen für die Inanspruchnahme ermäßigter Fahrkartengattungen für Studierende durch das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie und der regionalen Gebietskörperschaften an die Verkehrsunternehmen

–      Zahlungen aus Verkehrsdienstbestellungen durch die regionalen Gebietskörperschaften an die Verkehrsunternehmen

–      Zahlungen privater Dritter aus öffentlichen Mitteln an die Besteller oder an die Verkehrsunternehmen

–      Zahlungen privater Dritter aus nicht öffentlichen Mitteln an die Besteller oder an die Verkehrsunternehmen.

Ungeachtet der Tatsache, dass gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 „die Vergabe von Aufträgen für den öffentlichen Verkehr auf Schiene und Straße“ erst ab 3. Dezember 2019 in vollem Einklang mit Art. 5 der zitierten Verordnung zu erfolgen hat, ist es für die bereits vor diesem Zeitpunkt zu vergebenden Ausgleichszahlungen durch die öffentliche Hand - auch wenn es sich um eine Direktvergabe handelt - unerlässlich, die bereits geltenden Regelungen des allgemeinen Beihilfenrechts auf Gemeinschaftsebene und die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes zu beachten. Dazu ist insbesondere auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-280/00 Altmark Trans vom 24. Juli 2003 zu verweisen, das entsprechende Kriterien festlegt, unter welchen Voraussetzungen die durch die öffentliche Hand zu finanzierenden Verkehrsdienstleistungen nicht einem Vergabeverfahren unterzogen oder die dafür vorgesehenen Ausgleichszahlungen nicht bei der Kommission notifiziert werden müssen. Letztendlich wird das beihilferechtliche Erfordernis der transparenten Darstellung von öffentlichen Ausgleichzahlungen durch Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 selbst unterstrichen, dessen Bestimmung für „jede Ausgleichsleistung im Zusammenhang mit einer allgemeinen Vorschrift oder einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag“ für die im Rahmen der seitens der Verordnung eröffneten Möglichkeiten der Direktvergabe, die Einhaltung entsprechender Regeln für die Gewährung einer Ausgleichszahlung (durch die öffentliche Hand) vorsieht. Für die ordnungsgemäße Berechnung der öffentlichen Ausgleichszahlungen für Verkehrsdienste ist es jedenfalls von Vorteil, die darauf entfallenden einzelnen Zahlungen und Zahlungsflüsse zur Gänze durch eine zentrale Stelle innerhalb des jeweiligen örtlichen Wirkungsbereiches des betreffenden Landes zu erfassen, sodass die Benennung jener Stelle, die über eine transparente Darstellung der Zahlungen und Zahlungsflüsse verfügt, ehestmöglich, spätestens aber bis 31. Dezember 2011 zweckmäßig erscheint.

Zu § 30a Abs. 2:

Damit der jeweilige Besteller eines nicht-kommerziellen Verkehrsdienstes gemäß § 3 Abs. 3 (neu) seine Ausgleichszahlung im Lichte der beihilferechtlichen Regelungen des Gemeinschaftsrechts ordnungsgemäß berechnen kann, sind Informationen über die Höhe sämtlicher anderer Ausgleichszahlungen – auch solcher, die von privaten Dritten aus nicht öffentlichen Mitteln geleistet werden – für den betreffenden Verkehrsdienst erforderlich, die der Besteller bei der gemäß Abs. 1 einzurichtenden Stelle beantragen kann, wobei sich der entsprechende Antrag nachweislich ausschließlich auf den zu bestellenden Verkehrsdienst zu beziehen hat.

Zu § 30b:

Durch die zentrale Sammlung der für nicht-kommerzielle Verkehrsdienste österreichweit anfallenden Ausgleichszahlungen soll der langjährigen Forderung des Rechnungshofes entsprochen werden, eine bundesweite Transparenz der in Österreich für den Betrieb des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs eingesetzten Budgetmittel zu gewährleisten.

Seitens der Länder ist ein jeweiliger Bericht erstmals spätestens bis 31. März 2013 für das vorhergehende Kalenderjahr (2012) zur Verfügung zu stellen.

Zu § 30c:

Da die in § 30a Abs. 1 durch das jeweilige Land zu benennende Stelle die Transparenz der Ausgleichszahlungen und Zahlungsflüsse der in den jeweiligen örtlichen Wirkungsbereich des betreffenden Landes fallenden (nicht-kommerziellen) Verkehrsdienste zu gewährleisten hat, ist es aus praktischen Erwägungen naheliegend, dass diese Stelle mit den Veröffentlichungspflichten gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 betraut wird. Eine auf Bundesebene kraft Gesetz normierte Veröffentlichungspflicht durch die gemäß § 30a Abs. 1 zu benennende Stelle ist aus dieser Bestimmung nicht ableitbar.

Zu Z 25 (Überschrift Abschnitt VII):

Da im Rahmen dieses Regelungsvorhabens im Abschnitt VII eine generelle Verweisungsbestimmung (§ 38a) Eingang findet, ist die Überschrift zu diesem Abschnitt dementsprechend anzupassen.

Zu Z 26 (§ 38a):

Diese Bestimmung stellt klar, dass andere Gesetze, auf deren Bestimmungen verwiesen wird, in dynamischer Verweisung zu lesen sind.

Zu Z 27 (§ 39):

Die Wortfolgen „der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ und „dem Bundesminister für Finanzen“ werden korrigiert.

Der Verweis auf die bereits konsumierte Bestimmung des § 10 wird an dieser Stelle gestrichen.

Zu Z 28 (§ 40):

Die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen“ wird korrigiert.

Zu Z 29 (§ 41):

Die Wortfolge „der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie“ wird korrigiert.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Änderung des Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetzes 1999

 

Bestimmungen, die ausschließlich aus redaktionellen Gründen (z. B.: Anpassung der Ressortbezeichnungen) geändert werden, sind hier nicht berücksichtigt.

§ 1. Dieses Bundesgesetz legt die organisatorischen und finanziellen Grundlagen für den Betrieb des öffentlichen Personnennah- und Regionalverkehrs (Verkehr im ländlichen Raum) unter Beachtung der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 des Rates vom 20. Juni 1991 sowie die Struktur und den Aufgabenbereich von Verkehrsverbünden fest.

§ 1. Dieses Bundesgesetz legt die organisatorischen und finanziellen Grundlagen für den Betrieb des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs unter Beachtung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates, ABl. Nr. L 315 vom 03.12.2007 S. 1, sowie die Struktur und den Aufgabenbereich von Verkehrsverbünden fest.

§ 3. (1) Verkehrsdienste sind eigenwirtschaftlich oder gemeinwirtschaftlich erbrachte Dienstleistungen im öffentlichen Schienenpersonenverkehr oder im Straßenpersonenverkehr (Kraftfahrlinienverkehr).

§ 3. (1) Verkehrsdienste sind im öffentlichen Schienenpersonenverkehr oder im öffentlichen Straßenpersonenverkehr (Kraftfahrlinienverkehr) erbrachte Dienstleistungen.

(2) Eigenwirtschaftliche Verkehrsdienste sind solche, deren Kosten ausschließlich aus Tariferlösen gedeckt werden. Unter Tariferlösen sind auch verbundbedingte Fahrpreisersätze und Fahrpreisersätze zur Gewährung von Sondertarifen für bestimmte Fahrgastgruppen sowie zum Ersatz von Fahrpreisen auf Basis sonstiger Verträge zu verstehen.

(2) Kommerzielle Verkehrsdienste sind solche, die weder gänzlich noch teilweise durch Ausgleichszahlungen aus öffentlichen Mitteln finanziert werden.

(3) Gemeinwirtschaftliche Verkehrsdienste sind solche, deren Kosten nicht allein aus Tariferlösen gedeckt werden können und zur Aufrechterhaltung dieses Verkehrsdienstes eines Finanzierungsbeitrages durch Bund, Länder, Gemeinden oder durch Dritte bedürfen.

(3) Nicht-kommerzielle Verkehrsdienste sind solche, die nicht unter Abs. 2 fallen.

§ 5. (1) …

§ 5. (1) …

(2) Auf eigenwirtschaftliche Verkehrsdienste im Sinne dieses Bundesgesetzes finden die Bestimmungen des § 19 Abs. 1 und Abs. 3 und des Abschnittes III keine Anwendung.

entfällt

(3) Nicht unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallen …

(2) Nicht unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallen …

§ 6. (1) Auf Unternehmen, die vom Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 in der Fassung Nr. 1893/91 ausgenommen sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über den Abschluß von Verkehrsdienstverträgen (Bestellungen) nicht anzuwenden.

entfällt

(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden Finanzierungsstrukturen gemäß § 20 Abs. 3 und 4 des Finanzausgleichsgesetzes 1997, BGBl. Nr. 201/1996, und die Bestimmungen des Privatbahngesetzes, BGBl. I Nr. 82/1999, betreffend die Finanzierung werden von diesem Bundesgesetz nicht berührt.

 

§ 7. … . Ausgenommen davon ist die Sicherstellung der für die Aufrechterhaltung des Grundangebotes durch Ländermittel erbrachten Leistungen im Umfang der vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abgeschlossenen Verkehrsdienstverträge sowie die Sicherstellung eines Grundangebotes im Nahverkehr hinsichtlich derjenigen Verkehrsunternehmen, die vom Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 in der Fassung Nr. 1893/91 ausgenommen sind.

§ 7. … . Ausgenommen davon ist die Sicherstellung der für die Aufrechterhaltung des Grundangebotes durch Ländermittel erbrachten Leistungen im Umfang der vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abgeschlossenen Verkehrsdienstverträge sowie die Sicherstellung eines Grundangebotes hinsichtlich derjenigen Verkehrsunternehmen, die ausschließlich Verkehrsdienste im Personennahverkehr erbringen.

§ 11. Aufgabe der Länder und Gemeinden ist die auf Basis des Angebotes gemäß §§ 7 und 10 vorzunehmende Planung einer nachfrageorientierten Verkehrsdienstleistung (Reduzierung, Ausweitung oder Umschichtung von Verkehrsleistungen) unter Einbeziehung der in den §§ 20 und 31 angeführten Kriterien. …

§ 11. Aufgabe der Länder und Gemeinden ist die auf Basis des Angebotes gemäß § 7 vorzunehmende Planung einer nachfrageorientierten Verkehrsdienstleistung (Reduzierung, Ausweitung oder Umschichtung von Verkehrsleistungen) unter Einbeziehung der in § 31 angeführten Kriterien. …

§ 12. Ergibt sich auf Grund der Nah- oder Regionalverkehrsplanung gemäß § 11 eine Reduzierung der Fahrplankilometer des Angebotes gemäß § 7 sowie von Verkehrsdienstleistungen gemäß § 10, sind dadurch frei werdende Bundesmittel weiterhin, vorrangig für qualitätssichernde Maßnahmen, im öffentlichen Personennah- und Regionalverkehr zur Verfügung zu stellen.

§ 12. Ergibt sich auf Grund der Nah- oder Regionalverkehrsplanung gemäß § 11 eine Reduzierung der Fahrplankilometer des Angebotes gemäß § 7, sind dadurch frei werdende Bundesmittel weiterhin, vorrangig für qualitätssichernde Maßnahmen, im öffentlichen Schienenpersonennah- und Regionalverkehr zur Verfügung zu stellen.

§ 18. (1) …

§ 18. (1) …

           1. bis 9. …

           1. bis 9. …

         10. Anhörung bei Konzessionsvergaben gemäß § 5 Abs. 1 Z 9 des Kraftfahrliniengesetzes und des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, soweit es sich um streckenbezogene Konzessionen handelt.

         10. Anhörung bei Konzessionsvergaben gemäß § 5 Abs. 1 Z 8 des Kraftfahrliniengesetzes und dem Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, soweit es sich um streckenbezogene Konzessionen handelt.

         11. …

         11. …

(2) …

(2) …

§ 19. (1) und (2) …

§ 19. (1) und (2) …

(3) Zur Erreichung des in Abs. 1 angeführten Zieles ist anzustreben, die für Zwecke der Alteinnahmengarantie zur Verfügung stehenden Mittel ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes jährlich abzusenken und diesen Betrag im betreffenden Verkehrsverbund für regionale Verkehrsdienste oder – sofern solche Unternehmen betroffen sind – für Unternehmen, die vom Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 in der Fassung Nr. 1893/91 ausgenommen sind, zu verwenden.

entfällt

Unternehmen, die ausschließlich Stadt- und Vororteverkehre betreiben und vom Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 in der Fassung Nr. 1893/91 ausgenommen sind

Unternehmen, die ausschließlich Personennahverkehre betreiben

§ 24. (1) Als Bundesmittel stehen zur Abgeltung der Verkehrsdienste von Unternehmen, die ausschließlich Stadt- und Vororteverkehre betreiben, jedenfalls zur Verfügung:

§ 24. (1) Als Bundesmittel stehen zur Abgeltung der Verkehrsdienste jedenfalls zur Verfügung:

           1.

                a) Finanzzuweisungen        gemäß § 20 Abs. 3 Z 1 des Finanzausgleichsgesetzes,

               b) Finanzzuweisungen gemäß § 20 Abs. 4 des Finanzausgleichsgesetzes, soweit sie Wien als Land gewährt werden.

           1. Finanzzuweisungen aus dem Finanzausgleich.

           2. und 3. …               

           2. und 3. …

(2) Zusätzlich zu den Mitteln gemäß Abs. 1 werden nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten maximal 50% der den Gemeinden für den öffentlichen Personennahverkehr im Jahr 1999 zugekommenen Finanzzuweisungen gemäß § 20 Abs. 3 Z 1 des Finanzausgleichsgesetzes seitens des Bundes unter der Voraussetzung beigestellt, dass ein jeweils gleich hoher Betrag durch die betreffende Gemeinde aus nicht durch den Bund zugewiesenen Mitteln zur Verfügung gestellt wird und die den Gemeinden gemäß § 20 Abs. 3 Z 1 des Finanzausgleichsgesetzes zugekommenen Finanzzuweisungen für das betreffende Jahr zur Gänze zweckentsprechend aufgewendet wurden. …

(2) Zusätzlich zu den Mitteln gemäß Abs. 1 werden nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten maximal 50% der den Gemeinden für den öffentlichen Personennahverkehr im Jahr 1999 zugekommenen Finanzzuweisungen gemäß § 20 Abs. 3 Z 1 des Finanzausgleichsgesetzes 1997, BGBl. Nr. 201/1996, seitens des Bundes unter der Voraussetzung beigestellt, dass ein jeweils gleich hoher Betrag durch die betreffende Gemeinde aus nicht durch den Bund zugewiesenen Mitteln zur Verfügung gestellt wird und die den Gemeinden aus dem Finanzausgleich zugekommenen Finanzzuweisungen für das betreffende Jahr zur Gänze zweckentsprechend aufgewendet wurden. …

§ 25. Die prozentuelle Höhe der den einzelnen Gemeinden für Zwecke gemäß § 24 Abs. 2 zukommenden Bundesmittel ergibt sich jeweils aus dem Verteilungsschlüssel des vorangegangenen Jahres gemäß § 20 Abs. 3 Z 1 des Finanzausgleichsgesetzes.

§ 25. Die prozentuelle Höhe der den einzelnen Gemeinden für Zwecke gemäß § 24 Abs. 2 zukommenden Bundesmittel ergibt sich jeweils aus dem Verteilungsschlüssel des vorangegangenen Jahres aus dem Finanzausgleich.

Unternehmen, die öffentliche Personennah- und Regionalverkehrsdienste anbieten und dem Anwendungsbereich der VO (EWG) Nr. 1191/69 in der Fassung Nr. 1893/91 unterliegen

Unternehmen, die Personennah- und Regionalverkehre betreiben

§ 26. (1) Als Bundesmittel stehen zur Finanzierung gemäß §§ 7 und 10, für Verkehrsdienstverträge und für die Bestellung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsdienste, für die Förderung dieser Bestellungen sowie zum Ersatz verbundbedingter Aufwendungen jedenfalls zur Verfügung:

§ 26. (1) Als Bundesmittel stehen zur Abgeltung der Verkehrsdienste jedenfalls zur Verfügung:

           1. Finanzzuweisungen gemäß § 20 Abs. 4 des Finanzausgleichsgesetzes.

           1. Finanzzuweisungen aus dem Finanzausgleich.

           2. Budgetmittel des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr für Zwecke

                a) von Sondertarifen für bestimmte Gruppen von Reisenden gemäß § 3 des Bundesbahngesetzes 1992, BGBl. Nr. 825,

               b) von Leistungen gemäß den Bestimmungen des Privatbahngesetzes.

           2. Budgetmittel der Bundesministerin / des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für die Bestellung gemeinwirtschaftlicher Leistungen gemäß den Bestimmungen des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992, und des Privatbahngesetzes 2004, BGBl. I Nr. 39, zur Sicherstellung eines Grundangebotes gemäß § 7.

           3. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in den Grund- und Finanzierungsverträgen für Verkehrsverbünde vorgesehenen Zahlungen sowie Bundesmittel gemäß § 10 Abs. 1.

           3. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in den Grund- und Finanzierungsverträgen für Verkehrsverbünde vorgesehenen Zahlungen.

           4. …

           4. …

(2) …

(2) …

(3) Zusätzlich zu den Mitteln gemäß Abs. 1 werden nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten maximal 50% der den Bundesländern für den öffentlichen Personennah- und Regionalverkehr im Jahr 1999 zugekommenen Finanzzuweisungen gemäß § 20 Abs. 4 des Finanzausgleichsgesetzes seitens des Bundes für zusätzliche Verkehrsdienste unter der Voraussetzung beigestellt, dass ein jeweils gleich hoher Betrag durch das betreffende Bundesland bzw. durch die betroffene Gemeinde aus nicht durch den Bund zugewiesenen Mitteln zur Verfügung gestellt wird und die Finanzzuweisungen gemäß § 20 Abs. 4 des Finanzausgleichsgesetzes zur Gänze zweckentsprechend aufgewendet werden. …

(3) Zusätzlich zu den Mitteln gemäß Abs. 1 werden nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten maximal 50% der den Bundesländern für den öffentlichen Personennah- und Regionalverkehr im Jahr 1999 zugekommenen Finanzzuweisungen gemäß § 20 Abs. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 1997 seitens des Bundes für zusätzliche Verkehrsdienste unter der Voraussetzung beigestellt, dass ein jeweils gleich hoher Betrag durch das betreffende Bundesland bzw. durch die betroffene Gemeinde aus nicht durch den Bund zugewiesenen Mitteln zur Verfügung gestellt wird und die Finanzzuweisungen aus dem Finanzausgleich zur Gänze zweckentsprechend aufgewendet werden. …

(4) Maximal 10% der Mittel im Sinne des Abs. 3 können im jeweiligen Bundesland für Verkehrsdienste von Unternehmen vorgesehen werden, die dem Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 in der Fassung Nr. 1893/91 nicht unterliegen.

(4) Maximal 10% der Mittel im Sinne des Abs. 3 können im jeweiligen Bundesland für Verkehrsdienste von Unternehmen vorgesehen werden, die ausschließlich Personennahverkehre betreiben.

§ 27. (1) Die dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für Zwecke von Sondertarifen für bestimmte Gruppen von Reisenden gemäß § 3 des Bundesbahngesetzes zur Verfügung stehenden Mittel sind weiterhin zumindest im bisherigen Ausmaß als Direktbestellung durch den Bund zu verwenden, wobei bei der Berechnung bzw. Zuweisung dieser Mittel eine bestmögliche Transparenz zu gewährleisten ist.

entfällt

(2) Die Bestimmungen des Privatbahngesetzes über Leistungen bleiben unberührt.

 

 

Transparenz

 

§ 30a. (1) Die Länder haben für sämtliche in ihren örtlichen Wirkungsbereich fallenden nicht-kommerziellen Verkehrsdienste gemäß § 3 Abs. 3 spätestens bis 31. Dezember 2011 eine entsprechende Stelle zu benennen, die sämtliche für diese Verkehrsdienste anfallenden Ausgleichszahlungen und Zahlungsflüsse erfasst und transparent darstellt.

 

(2) Für die Bestellung eines nicht-kommerziellen Verkehrsdienstes gemäß § 3 Abs. 3 können die Besteller bei der im jeweiligen örtlichen Wirkungsbereich zuständigen Stelle gemäß Abs. 1 entsprechende Auskünfte im Zusammenhang mit der Gewährung von Ausgleichszahlungen anderer finanzierender Stellen für den betreffenden Verkehrsdienst in schriftlicher Form beantragen, sofern dies für eine ordnungsgemäße Berechnung ihrer auf den entsprechenden Verkehrsdienst entfallenden Ausgleichszahlungen erforderlich ist.

 

§ 30b. (1) Die Länder haben der Bundesministerin / dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie spätestens ab dem Jahr 2012 einen jährlichen Bericht über die transparente Darstellung der anfallenden Ausgleichszahlungen und der entsprechenden Zahlungsflüsse der in ihren örtlichen Wirkungsbereich fallenden nicht-kommerziellen Verkehrsdienste gemäß § 3 Abs. 3 zur Verfügung zu stellen.

 

(2) Der jeweilige jährliche Bericht gemäß Abs. 1 ist der Bundesministerin / dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie spätestens bis 31. März des Folgejahres zu übermitteln.

 

§ 30c. Die gemäß § 30a Abs. 1 zu benennende Stelle kann für die im Rahmen der Vergabe von Ausgleichszahlungen im örtlichen Wirkungsbereich des jeweiligen Landes fallenden nicht-kommerziellen Verkehrsdienste gemäß § 3 Abs. 3 mit Veröffentlichungspflichten gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 durch die die betreffenden Verkehrsdienste finanzierenden Gebietskörperschaften betraut werden.

Abschnitt VII

Abschnitt VII

Inkrafttreten, Vollziehung

Inkrafttreten, Verweisungen und Vollziehung

 

§ 38a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 39. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit nicht anders geregelt, der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, hinsichtlich der §§ 7, 10, 24 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 25, 26 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 und 28 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

§ 39. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit nicht anders geregelt, die Bundesministerin / der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hinsichtlich der §§ 7, 24 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 25, 26 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 und 28 Abs. 1 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen / dem Bundesminister für Finanzen, betraut.