Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Bundesstatistikgesetz 2000 und das E‑Government-Gesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel 1

Änderung des Bundesstatistikgesetzes 2000

Das Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 125/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 4 wird das Zitat „§ 25“ durch das Zitat „§ 25a“ ersetzt.

2. § 28 Abs. 3 lautet:

„(3) Soweit beim Auskunftspflichtigen offensichtlich die technischen Voraussetzungen gegeben sind, sind diesem die Unterlagen zur Auskunftserteilung für statistische Erhebungen vornehmlich auf elektronischem Wege zu übermitteln.“

3. § 32 Abs. 6 lautet:

„(6) Der Bundeskanzler hat der Bundesanstalt zur Abgeltung des zusätzlichen Aufwandes jährlich einen Pauschalbetrag

           1. für die Führung des Unternehmensregisters (§ 25) im Jahr 2014 in der Höhe von 350.000 Euro und

           2. für die technische Führung der Informationsverpflichtungsdatenbank (§ 6 Unternehmensserviceportalgesetz – USPG, BGBl. I Nr. 52/2009) im Jahr 2014 in der Höhe von 90.000 Euro

zu leisten; in den Folgejahren zuzüglich einer Valorisierung von 3 %.“

4. In § 46 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Ein Mitglied des Statistikrates kann ein anderes Mitglied schriftlich mit seiner Vertretung bei einer einzelnen Sitzung betrauen. Das vertretene Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mitzuzählen. Das Recht, den Vorsitz zu führen, kann nicht übertragen werden.

(5) Der Statistikrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse zu dem Zweck bestellen, seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder die Ausführung seiner Beschlüsse zu überwachen.“

5. In § 66 Abs. 1 wird das Zitat „§ 25 Abs. 4“ durch das Zitat „§ 25a Abs. 3“ ersetzt.

6. In § 73 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 28 Abs. 3, § 32 Abs. 6, § 46 Abs. 4 und 5 sowie die Anlage II in der Fassung BGBl. I Nr. XXXX/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

7. In § 74 Z 1 wird das Zitat „§ 32 Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 9 bis 13“ durch das Zitat „§ 32 Abs. 1 bis 3, Abs. 9 bis 11 und 13“ ersetzt.

8. In der Anlage II wird die Zeile „Begutachtung § 57a Kraftfahrgesetz ………… jährlich“ durch folgende Zeile ersetzt:

„Begutachtung gemäß § 57a Kraftfahrgesetz 1967                                                     jährlich bis 2012“

9. In der Anlage II wird die Zeile „Unternehmensregister ........... laufend“ durch folgende Zeile ersetzt:

„Unternehmensregister (§ 25)                                                                         Errichtung“

10. In der Anlage II wird nach der neuen Zeile „Unternehmensregister (§ 25) …….. laufend“ folgende Zeile eingefügt:

„Register der statistischen Einheiten (§ 25a)                                laufend“

11. In der Anlage II wird die Zeile „Gebäuderegister …….. laufend“ durch folgende Zeile ersetzt:

„Gebäude- und Wohnungsregister                                                                laufend“

12. In der Anlage II wird nach der Zeile „Bildungsstandsregister …….. laufend“ folgende Zeile eingefügt:

„Informationsverpflichtungsdatenbank gemäß § 6 USPG                          Errichtung“

13. In der Anlage II wird die Zeile „Registerzählung – Großzählung 2011 …….. laufend“ durch folgende Zeile ersetzt:

„Volks-, Arbeitsstätten-, Gebäude- und Wohnungszählung 2011            Durchführung“

Artikel 2

Änderung des E‑Government-Gesetzes

Das E‑Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 125/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet § 17:

„§ 17. für öffentliche Register“

2. Die Paragrafenüberschrift vor § 17 lautet:

„für öffentliche Register“

3. § 17 Abs. 2 lautet:

„(2) Ist von Behörden die Richtigkeit von Daten, die in einem öffentlichen elektronischen Register enthalten sind, in einem Verfahren als Vorfrage zu beurteilen, haben sie, wenn die Zustimmung des Betroffenen zur Datenermittlung oder eine gesetzliche Ermächtigung zur amtswegigen Datenermittlung vorliegt, die Datenermittlung im Wege des Datenfernverkehrs, sofern dies erforderlich ist, selbst durchzuführen. Die Behörde hat den Betroffenen auf die Möglichkeit der Zustimmung für die Datenermittlung hinzuweisen. Die Datenermittlung ersetzt die Vorlage eines Nachweises der Daten durch die Partei oder den Beteiligten. Elektronische Anfragen an das Zentrale Melderegister sind im Wege des § 16a Abs. 4 des Meldegesetzes 1991 zu behandeln.“