V O R B L A T T

Problem:

Damit das Bundeskanzleramt in den Finanzjahren 2011 bis 2014 den durch das Bundes-Finanzrahmengesetz 2011 bis 2014 – BFRG 2011-2014 und den Bundesminister für Finanzen für die Budgeterstellung der Finanzjahre 2011 und 2012 vorgegebenen Budgetrestriktionen entsprechen kann, ist es auch erforderlich, die im Zuständigkeitsbereich des Bundeskanzleramtes durch Gesetz festgelegten Entgelte zu reduzieren. So auch die im Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2009, für die Bundesanstalt Statistik Österreich (kurz: Bundesanstalt) für bestimmte Aufgaben normierten Entgelte.

Auch ist es erforderlich, nicht EU-rechtlich vorgeschriebene und für die volkswirtschaftliche Gesamtrechnung nicht unbedingt notwendige Statistiken zu streichen.

Ein wesentliches Ziel von E‑Government ist es, den Bürgerinnen und Bürgern ein verbessertes Service anbieten zu können. Derzeit müssen vielfach Bürger in Verfahren den Behörden auch Urkunden vorlegen, die diesen bereits bekannt sind oder elektronisch von den Behörden beschafft werden könnten.

Lösung:

Entsprechende Adaptierung des Bundesstatistikgesetzes 2000 und des E‑Government-Gesetzes.

Alternativen:

Keine, da ohne Reduzierung auch gesetzlich normierter Entgelte die vorgegebenen Budgetziele im Bereich des Bundeskanzleramtes nicht erreicht werden können.

Außerdem müssten ohne Änderung des E‑Government-Gesetzes die Bürger in Verfahren weiterhin Dokumente vorlegen, die den Behörden bereits bekannt sind oder von diesen elektronisch beschafft werden können.

Auswirkungen auf die Beschäftigungslage und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Durch die vorgeschlagene Adaptierung des Bundesstatistikgesetzes 2000 tritt keine Änderung in den Verwaltungslasten für Unternehmen ein.

Durch die vorgeschlagene Änderung des E‑Government-Gesetzes tritt bei Unternehmen eine Entlastung ein, die aber nicht quantifizierbar ist.

Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine

Finanzielle Auswirkungen:

Die vorgeschlagene Novelle des Bundesstatistikgesetzes 2000 und des E‑Government-Gesetzes hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Budgets der Länder und Gemeinden.

Im Budget des Bundes tritt durch die Novelle des Bundesstatistikgesetzes 2000 folgende Entlastung in der Rubrik 1, UG 10 ein:

Im Finanzjahr 2011: 960.000 Euro

Im Finanzjahr 2012: 810.000 Euro

Im Finanzjahr 2013: 810.000 Euro

Im Finanzjahr 2014: ---------

Die Einsparung ergibt sich daraus, dass die Bundesanstalt für die Errichtung des Unternehmensregisters neu (§ 25 Bundesstatistikgesetz 2000 in der Fassung der Novelle 2009) in den Jahren 2011 bis einschließlich 2013, das im § 32 Abs. 6 Z 1 leg.cit. vorgesehene jährliche Entgelt in der Höhe von 690.000 Euro nicht erhält. Im Jahr 2013 ist die Errichtung dieses Registers abgeschlossen, so dass ab 2014 nur mehr die jährlichen Wartungskosten von 350.000 Euro - so wie derzeit im § 32 Abs. 6 Z 2 vorgesehen - anfallen werden.

Nach § 6 Unternehmensserviceportalgesetz – USPG, BGBl. I Nr. 52/2009, ist die Bundesanstalt durch Gesetz verpflichtet, die Informationsverpflichtungsdatenbank für den Bund zu errichten. Eine Entgeltbestimmung, ähnlich wie im § 32 Bundesstatistikgesetz 2000, ist im USPG nicht vorgesehen. Nach den Kalkulationen der Bundesanstalt fallen für die Befüllung der Informationsverpflichtungsdatenbank im Jahr 2011 270.000 Euro und in den Jahren 2012 und 2013 jeweils 120.000 Euro an.

Durch die vorgeschlagene Novelle des Bundesstatistikgesetzes 2000 werden dadurch, dass in der Anlage II die Errichtung des Unternehmensregisters neu gemäß § 25 leg.cit. und die Errichtung der Informationsverpflichtungsdatenbank gemäß § 6 USPG aufgenommen wird, diese zu Aufgaben, die die Bundesanstalt im Rahmen des Pauschalbetrages gemäß § 32 Abs. 5 und somit ohne zusätzliches Entgelt zu erbringen hat.

In der Bundesanstalt erfolgt die Gegenfinanzierung des Entfalls dieser Entgelte durch die Nichtdotierung von Rückstellungen für die Volks-, Arbeitsstätten-, Gebäude- und Wohnungszählung 2021 und folgende Jahre.

Durch den Entfall der Statistik der Begutachtungen gemäß § 57a Abs. 10 Kraftfahrgesetz 1967 wird ab 2013 das Budget der Bundesanstalt mit 57.000 Euro jährlich entlastet, da diese Statistik derzeit durch das Pauschalentgelt gemäß § 32 Abs. 5 abgegolten wird, der Pauschalbetrag jedoch keine Kürzung erfährt.

Weiters erfolgt eine budgetäre Entlastung der Bundesanstalt durch die vorgesehene Änderung des § 28 Abs. 3 Bundesstatistikgesetz 2000, wonach die Bundesanstalt in Hinkunft die Unterlagen zur Auskunftserteilung elektronisch an die Auskunftspflichtigen zu versenden hat, wenn die technischen Voraussetzungen bei diesen offenbar gegeben sind. Bei der Bundesanstalt fallen bei der Versendung von Auskunftsunterlagen jährlich rund 600.000 Euro an Portogebühren an.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgeschlagene Gesetzesänderung fällt nicht in den Anwendungsbereich der Rechtsvorschriften der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


E R L Ä U T E R U N G E N

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

1. Zur vorgesehenen Änderung des Bundesstatistikgesetzes 2000:

Der Entfall der Entgelte für die Errichtung des neuen Unternehmensregisters und der Informationsverpflichtungsdatenbank durch Änderung des § 32 Abs. 6 und die Ergänzung der Anlage II des Bundesstatistikgesetzes 2000 mit diesem Register und dieser Datenbank ist erforderlich, damit auch die Bundesanstalt einen Beitrag zur Budgetkonsolidierung leistet.

Zur Reduzierung der Kosten bei der Bundesanstalt ist eine Änderung des § 28 Abs. 3 Bundesstatistikgesetzes 2000 dahingehend vorgesehen, dass die Bundesanstalt in Hinkunft Unterlagen für statistische Erhebungen an die Auskunftspflichtigen grundsätzlich elektronisch zuzusenden hat, wenn bei den Auskunftspflichtigen die technischen Voraussetzungen gegeben sind.

Vom Statistikrat wurde weiters der Wunsch geäußert, dass Mitglieder des Statistikrates bei Verhinderung ihr Stimmrecht an ein anderes Mitglied übertragen können. Weiters soll eine gesetzliche Grundlage für die Einrichtung von Ausschüssen im Statistikrat geschaffen werden, um im Statistikrat effizienter Beschlüsse fassen zu können. Diesen berechtigten Erfordernissen wird durch eine entsprechende Ergänzung des § 46 Bundesstatistikgesetz 2000 Rechnung getragen.

2. Zur vorgesehenen Änderung des E‑Government-Gesetzes:

Die Neufassung des § 17 Abs. 2 soll nunmehr eine umfassende Verpflichtung der Behörden zur Registerabfrage normieren, um die Verpflichtung der Bürger und Unternehmen zur Vorlage von Nachweisen über den Behörden bereits bekannte Umstände zu reduzieren.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesstatistikgesetzes 2000):

Zu Z 1 (§ 6 Abs. 4):

Die vorgesehene Änderung ist aus redaktionellen Gründen erforderlich.

Zu Z 2 (§ 28 Abs. 3):

Offensichtlich sind jedenfalls die technischen Voraussetzungen bei einem Auskunftspflichtigen zur Übermittlung von Unterlagen für statistische Erhebungen auf elektronischem Wege gegeben, wenn der Bundesanstalt eine geeignete E-Mailadresse bekannt ist oder der Auskunftspflichtige über einen elektronischen Zustelldienst erreichbar ist.

Zu Z 3 (§ 32 Abs. 6):

Siehe hierzu die Ausführungen des Abschnittes „Finanzielle Auswirkungen“ des Vorblattes.

In dieser Bestimmung ist jedoch klargestellt, dass die Bundesanstalt Anspruch auf Entgelt ab dem Jahr 2014 für die Führung des Unternehmensregisters und für die technische Führung der Informationsverpflichtungsdatenbank hat. Die Einschränkung auf technische Führung bei der Informationsverpflichtungsdatenbank ist damit begründet, dass nach der Erstbefüllung der Datenbank durch die Bundesanstalt im Rahmen der Errichtung die Bundesdienststellen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Daten über Informationsverpflichtungen laufend selbst zu aktualisieren haben.

Zu Z 4 (§ 46 Abs. 4 und 5):

Nach der derzeitigen Gesetzeslage können die Mitglieder des Wirtschaftsrates bei Verhinderung ihr Stimmrecht auf ein anderes Mitglied übertragen (§ 50 Abs. 5 Bundesstatistikgesetz 2000).

Diese Regelung hat sich in der Praxis bewährt, sodass im Abs. 4 eine entsprechende Grundlage für eine Stimmrechtsübertragung auch für Mitglieder des Statistikrates vorgesehen ist.

Nach der derzeitigen Rechtslage kann der Wirtschaftsrat der Bundesanstalt zur Vorbereitung von Beschlüssen Ausschüsse einsetzen (§ 49 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000). Durch den vorgeschlagenen Abs. 5 soll eine vergleichbare Regelung auch für den Statistikrat geschaffen werden.

Zu Z 5 (§ 66 Abs. 1):

Die vorgesehene Änderung ist aus redaktionellen Gründen erforderlich.

Zu Z 6 (§ 73 Abs. 8):

Die vorgesehenen Änderungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 sollen mit 1.1.2011 in Kraft treten, damit sie bereits für das Finanzjahr 2011 in Geltung stehen.

Zu Z 7 (§ 74 Z 1):

Die vorgesehene Änderung ist aus redaktionellen Gründen erforderlich.

Zu Z 8 (Anlage II):

Die Statistik über Begutachtungen gemäß § 57a Kraftfahrgesetz 1967 soll bis 2012 befristet sein, da ab dem Jahr 2013 im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ab diesem Jahr eine Datenbank über die Begutachtungen gemäß § 57a Kraftfahrgesetz 1967 zur Verfügung stehen wird.

Zu Z 9 (Anlage II):

Durch die vorgeschlagene Änderung soll klargestellt werden, dass die Errichtung des neuen Unternehmensregisters gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000 nicht gesondert, sondern im Rahmen des jährlichen Pauschalbetrages gemäß § 32 Abs. 5 Bundesstatistikgesetz 2000 abgegolten wird. Die Entgeltbestimmung für die Wartung dieses Registers bleibt durch die vorgesehene Gesetzesänderung unberührt (siehe hierzu Erläuterungen zu Z 2).

Zu Z 10 (Anlage II):

Durch die Novelle BGBl. I Nr. 125/2009 des Bundesstatistikgesetzes 2000 ist durch § 25a ein „Register der statistischen Einheiten“ von der Bundesanstalt einzurichten und zu führen. Durch die Aufnahme dieses Registers in der Anlage II wird klargestellt, dass seine Errichtung, Wartung und laufende Führung durch den Pauschalbetrag gemäß § 32 Abs. 5 Bundesstatistikgesetz 2000 abgegolten ist. Durch das Wort „laufend“ soll klar gestellt werden, dass alle für die ordnungsgemäße und aktuelle Führung dieses Register erforderlichen Tätigkeiten umfasst sind.

Zu Z 11 (Anlage II):

Die vorgesehene Änderung ist aus redaktionellen Gründen erforderlich.

Zu Z 12 (Anlage II):

Die Ergänzung der Anlage II durch die „Informationsverpflichtungsdatenbank gemäß § 6 USPG“ bewirkt, dass die Errichtung dieser Datenbank durch den Pauschalbetrag gemäß § 32 Abs. 5 Bundesstatistikgesetz 2000 abgegolten wird. Zum Entgelt für die technische Führung dieser Datenbank siehe hierzu Erläuterungen zu Z 2.

Zu Z 13 (Anlage II):

Die vorgesehene Änderung ist aus redaktionellen Gründen erforderlich. Durch die Einschränkung auf das Jahr 2011 wird klargestellt, dass jede weitere Volks-, Arbeitsstätten, Gebäude- und Wohnungszählung 2011 nicht durch den Pauschalbetrag abgegolten ist. Für die nächste fällige Zählung im Jahr 2021 wird der Bundesanstalt ein Kostenersatz zu leisten sein.

Zu Artikel 2 (Änderung des E‑Government-Gesetzes):

Ein wesentliches Ziel von E‑Government ist es, den Bürgerinnen und Bürgern ein verbessertes Service anbieten zu können. Durch die vorgeschlagene Regelung entfällt auf der Bürgerseite die in der Praxis oftmals als lästig empfundene Vorlage von Dokumenten (z. B. Meldezettel, Staatsbürgerschaftsnachweis, Geburtsurkunde), die der Behörde ohnehin bekannt sind oder zulässigerweise bekannt sein könnten. Die Behörden sollen angehalten werden, jene Daten, die in öffentlichen Registern verfügbar sind, von Amts wegen – sofern klarerweise die erforderlichen Daten nicht schon vom Betroffenen z. B. in Form von öffentlichen Urkunden vorgelegt werden – zu ermitteln und diese Aufgabe nicht auf die Bürgerin und den Bürger abzuwälzen. Schon bisher findet sich etwa in § 16a Abs. 9 Meldegesetz 1991 eine – in der Praxis oft unterschiedlich ausgelegte – Verpflichtung zur Abfrage des Datensatzes aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), sofern im Rahmen eines Verfahrens der Hauptwohnsitz eines Menschen maßgeblich ist. Die Neufassung des § 17 Abs. 2 soll nunmehr eine umfassende Verpflichtung zur Registerabfrage normieren, um die Vorlage von Nachweisen über bekannte Umstände zu reduzieren. Die Abfrageverpflichtung erweitert jedoch in keiner Weise bestehende Ermittlungsbefugnisse von Behörden, weil ausschließlich auf eine bestehende Ermächtigung (gesetzlich oder gewillkürt) zurückgegriffen werden muss. Weiterhin obliegt es der Organisationsgewalt der jeweiligen Behörde, die technischen Zugänge zu den Registern zu schaffen. Die konsequenten Registerabfragen erhöhen die Datenqualität bei Behörden, weil etwa Fehlerquellen durch Abtippen entfallen. Mittelfristig führt der geringere Manipulationsaufwand bei der Datenpflege zu Entlastungen der Behörden und zur Steigerung der Datenqualität. Die Paragrafenüberschrift vor § 17 und das Inhaltsverzeichnis sollen auf den neuen Regelungsinhalt angepasst werden.