Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

Bundesstatistikgesetz 2000

 

Arten statistischer Erhebungen

§ 6. (1) bis (3)

Arten statistischer Erhebungen

§ 6. (1) bis (3)

 

(4) Soweit die Einsicht in ein Register gemäß § 3 Z 18 an ein berechtigtes Interesse geknüpft ist, ist die Beschaffung von Daten, die Erhebungsmerkmal einer angeordneten statistischen Erhebung sind, oder die Beschaffung von Daten für die Register gemäß § 25 ein derartiges berechtigtes Interesse.

(4) Soweit die Einsicht in ein Register gemäß § 3 Z 18 an ein berechtigtes Interesse geknüpft ist, ist die Beschaffung von Daten, die Erhebungsmerkmal einer angeordneten statistischen Erhebung sind, oder die Beschaffung von Daten für die Register gemäß § 25a ein derartiges berechtigtes Interesse..

 

Auskunftspflicht auf elektronischem Wege

§ 28. (1) und (2)

Auskunftspflicht auf elektronischem Wege

§ 28. (1) und (2)

 

(3) Auf Wunsch sind den Auskunftspflichtigen die entsprechenden Unterlagen der statistischen Erhebung für die Auskunftserteilung auch auf elektronischem Wege kostenlos zur Verfügung zu stellen, soweit dies zweckmäßig und aus fachlichen Gründen vertretbar ist.

(3) Soweit beim Auskunftspflichtigen offensichtlich die technischen Voraussetzungen gegeben sind, sind diesem die Unterlagen zur Auskunftserteilung für statistische Erhebungen vornehmlich auf elektronischem Wege zu übermitteln.

 

Entgeltlichkeit der Leistungen

§ 32. (1) bis (5)

Entgeltlichkeit der Leistungen

§ 32. (1) bis (5)

 

(6) Der Bundeskanzler hat der Bundesanstalt zur Abgeltung des zusätzlichen Aufwandes zur Errichtung und Führung des Unternehmensregisters gemäß § 25 folgenden Pauschalbetrag jährlich zu leisten:

           1. in den Jahren 2009 bis 2013 in der Höhe von 690.000 Euro;

           2. im Jahr 2014 in der Höhe von 350.000 Euro und in den  Folgejahren zuzüglich einer jährlichen Valorisierung von 3 %.

„(6) Der Bundeskanzler hat der Bundesanstalt zur Abgeltung des zusätzlichen Aufwandes jährlich einen Pauschalbetrag

           1. für die Führung des Unternehmensregisters (§ 25) im Jahr 2014 in der Höhe von 350.000 Euro und

           2. für die technische Führung der Informationsverpflichtungsdatenbank (§ 6 Unternehmensserviceportalgesetz – USPG, BGBl. I Nr. 52/2009) im Jahr 2014 in der Höhe von 90.000 Euro

zu leisten; in den Folgejahren zuzüglich einer Valorisierung von 3 %.

 

Beschlüsse des Statistikrates

§ 46. (1) bis (3).

Beschlüsse des Statistikrates

§ 46. (1) bis (3).

 

 

(4) Ein Mitglied des Statistikrates kann ein anderes Mitglied schriftlich mit seiner Vertretung bei einer einzelnen Sitzung betrauen. Das vertretene Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mitzuzählen. Das Recht, den Vorsitz zu führen, kann nicht übertragen werden.

 

 

(5) Der Statistikrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse zu dem Zweck bestellen, seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder die Ausführung seiner Beschlüsse zu überwachen.

 

Verwaltungsübertretung

§ 66. (1) Wer den Mitwirkungspflichten gemäß §§ 9 und 10 sowie § 25 Abs. 4 nicht nachkommt oder im Rahmen einer Befragung gemäß § 9 oder § 25 Abs. 4 wissentlich unvollständige oder nicht dem besten Wissen entsprechende Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.

Verwaltungsübertretung

§ 66. (1) Wer den Mitwirkungspflichten gemäß §§ 9 und 10 sowie § 25a Abs. 3 nicht nachkommt oder im Rahmen einer Befragung gemäß § 9 oder § 25a Abs. 3 wissentlich unvollständige oder nicht dem besten Wissen entsprechende Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.

 

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

§ 73. (1) bis (7)

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

§ 73. (1) bis (7)

 

 

(8) § 28 Abs. 3, § 32 Abs. 6, §46 Abs. 4 und 5 sowie die Anlage II in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

 

Vollziehung

§ 74. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. Hinsichtlich der §§ 23 bis 31, § 32 Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 9 bis 13, §§ 36 bis 38, § 39 Abs. 1 bis 6 und Abs. 8, §§ 40 bis 43, § 44 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 5 bis 8, §§ 45 bis 47, § 48 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, Abs. 5 bis 9, §§ 50 bis 52, § 53 Abs. 1 Z 2, § 55, § 56 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7, § 57, § 61, § 63 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 5, Abs. 3 Z 2, Abs. 6 und 7, §§ 64 und 65, §§ 68 bis 72 der Bundeskanzler;

Vollziehung

§ 74. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. Hinsichtlich der §§ 23 bis 31, § 32 Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 9 bis 11 und 13, §§ 36 bis 38, § 39 Abs. 1 bis 6 und Abs. 8, §§ 40 bis 43, § 44 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 5 bis 8, §§ 45 bis 47, § 48 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, Abs. 5 bis 9, §§ 50 bis 52, § 53 Abs. 1 Z 2, § 55, § 56 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7, § 57, § 61, § 63 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 5, Abs. 3 Z 2, Abs. 6 und 7, §§ 64 und 65, §§ 68 bis 72 der Bundeskanzler;

 

Anlage II

Anlage II

 

Baupreisindex für Hoch- und Tiefbau …………….… vierteljährlich

Begutachtung § 57a Kraftfahrgesetz ……………..…. jährlich

Bestand und Zulassung von Kraftfahrzeugen ………... monatlich

Baupreisindex für Hoch- und Tiefbau ……………….… vierteljährlich

Begutachtung gemäß § 57a Kraftfahrgesetz 1967 ………. jährlich bis 2012

Bestand und Zulassung von Kraftfahrzeugen ………....... monatlich

 

Register:

Unternehmensregister ……………………………… laufend

INTRASTAT Unternehmensregister ……………...... laufend

Gebäuderegister ……………………………………. laufend

Land- und forstwirtschaftliches Register …………... laufend

Bildungsstandregister ………………………………. laufend

Register:

Unternehmensregister (§ 25) ………………………... Errichtung

Register der statistischen Einheiten (§ 25a) ……..…... laufend

INTRASTAT Unternehmensregister …………........... laufend

Gebäude- und Wohnungsregister ……..…………..…. laufend

Land- und forstwirtschaftliches Register …………...…. laufend

Bildungsstandregister …………………………….……. laufend

Informationsverpflichtungsdatenbank (§ 6 USPG) ……. Errichtung

 

Registerzählung - Großzählung 2011

(Vorbereitung und Probezählung) ………………….. laufend 

Volks-, Arbeitsstätten-, Gebäude- und Wohnungszählung 2011

………………………………………………………… Durchführung

 

E-Government-Gesetz

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

 

4. Abschnitt

Elektronischer Datennachweis

4. Abschnitt

Elektronischer Datennachweis

 

§ 16.

§ 16.

 

§ 17. für Personenstands- und Staatsbürgerschaftsdaten

§ 17. für öffentliche Register

 

für Personenstands- und Staatsbürgerschaftsdaten

§ 17. (1)

für öffentliche Register

§ 17. (1)

 

(2) Soweit andere Behörden die Richtigkeit eines Personenstands- oder Staatszugehörigkeitsdatums, das auch Meldedatum ist, in einem Verfahren als Vorfrage zu beurteilen haben, dürfen sie, wenn die Zustimmung des Betroffenen zur Datenbeschaffung oder eine gesetzliche Ermächtigung zur amtswegigen Datenermittlung vorliegt, an das Zentrale Melderegister eine diesbezügliche elektronische Anfrage richten, die im Wege des § 16a Abs. 4 des Meldegesetzes 1991 zu behandeln ist

(2) Ist von Behörden die Richtigkeit von Daten, die in einem öffentlichen elektronischen Register enthalten sind, in einem Verfahren als Vorfrage zu beurteilen, haben sie, wenn die Zustimmung des Betroffenen zur Datenermittlung oder eine gesetzliche Ermächtigung zur amtswegigen Datenermittlung vorliegt, die Datenermittlung im Wege des Datenfernverkehrs, sofern dies erforderlich ist, selbst durchzuführen. Die Behörde hat den Betroffenen auf die Möglichkeit der Zustimmung für die Datenermittlung hinzuweisen. Die Datenermittlung ersetzt die Vorlage eines Nachweises der Daten durch die Partei oder den Beteiligten.  Elektronische Anfragen an das Zentrale Melderegister sind im Wege des § 16a Abs. 4 des Meldegesetzes 1991 zu behandeln.“