Entwurf (BBG 2011-2014, Beitrag des BMLVS)

 

Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001 und das Auslandseinsatzgesetz 2001 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel X1

Änderung des Wehrgesetzes 2001

Das Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 14 Abs. 1 lautet:

„(1) Auf Verlangen des Militärkommandos haben Gemeinden an der Ergänzung mitzuwirken

           1. durch die Erstellung von Unterlagen (Erfassungsblätter) über Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnsitz oder Aufenthaltsort von Wehrpflichtigen sowie durch die Übermittlung dieser Erfassungsblätter an das Militärkommando,

           2. bei der Kundmachung der allgemeinen Aufforderung zur Stellung und der Zustellung der besonderen Aufforderung zur Stellung,

           3. bei der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung zum Einsatzpräsenzdienst und der Zustellung von Einberufungsbefehlen zu diesem Präsenzdienst, jeweils einschließlich der hiefür notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen, und

           4. bei der Ermittlung des für ein Verfahren über eine Befreiung oder einen Aufschub maßgebenden Sachverhaltes.“

2. Im § 37 Abs. 1 werden der erste und zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„(1) Frauen und Wehrpflichtige können auf Grund freiwilliger Meldung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen einen Ausbildungsdienst in der Dauer von mindestens zwölf Monaten bis zu insgesamt vier Jahren leisten. Eine über zwölf Monate hinausgehende Dauer des Ausbildungsdienstes ist unter Bedachtnahme auf die jeweilige Ausbildung anlässlich der Einberufung oder während des Ausbildungsdienstes zu verfügen. Nach Maßgabe zwingender militärischer Interessen darf eine Verlängerung des Ausbildungsdienstes mit schriftlicher Zustimmung der Betroffenen um bis zu zwei Jahre verfügt werden. Der Ausbildungsdienst dient Ausbildungszwecken.“

3. § 38b Abs. 2 vorletzter Satz entfällt.

4. Im § 40 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Das Heerespersonalamt hat Personen, die für eine besondere militärische Dienstleistung nach Abs. 1 in Betracht kommen, nach Maßgabe militärischer Interessen über diese Dienstleistungen zu informieren.“

5. Dem § 44 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Soldaten im Ausbildungsdienst gelten ab dem 13. Monat dieses Wehrdienstes als Bedienstete im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967.“

6. Im § 60 wird nach Abs. 2h folgender Abs. 2i eingefügt:

„(2i) § 14 Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 38b Abs. 2, § 40 und § 44 Abs. 9, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Artikel X2

Änderung des Heeresdisziplinargesetzes 2002

Das Heeresdisziplinargesetz 2002, BGBl. I Nr. 167, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im § 22 entfallen die Worte „Soldatenvertreter oder“ und Z 2 lautet:

         „2. eine Person im Ausbildungsdienst ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung“

2. Im § 86 Abs. 1 Z 2 wird der Schlusspunkt durch folgenden Halbsatz ersetzt:

            „ mit der Maßgabe, dass in die Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Geldbuße und Geldstrafe auch die Ausbildungsprämie heranzuziehen ist.“

3. Im § 92 wird nach Abs. 6c folgender Abs. 6d eingefügt:

„(6d) § 22, § 86 Abs. 1 und § 93 Abs. 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

4. Dem § 93 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Auf jene Verfahren, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, sind die §§ 22 und 86 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

Artikel X3

Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001

Das Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis erhält die bisherige Bezeichnung des 2. Abschnitts des 7. Hauptstückes die Bezeichnung „3. Abschnitt“.

2. Im Inhaltsverzeichnis werden nach der Paragrafenüberschrift zu § 49a vor der Bezeichnung des nunmehrigen 3. Abschnitts des 7. Hauptstückes folgende Abschnittsbezeichnung sowie Paragrafenbezeichnungen, jeweils samt Überschrift, eingefügt:

„2. Abschnitt

Sonderbestimmungen für Personen im Ausbildungsdienst ab dem 13. Monat

§     49b.        Versicherungsschutz

§     49c.         Betriebliche Mitarbeitervorsorgekasse“

3. § 6 Abs. 1 lautet:

„(1) Eine Monatsprämie gebührt

           1. Personen im Ausbildungsdienst bis zum Ablauf des zwölften Monats und Zeitsoldaten in der Höhe von 32,99 vH des Bezugsansatzes und

           2. Personen im Ausbildungsdienst ab dem 13. Monat in der Höhe von 48,23 vH des Bezugsansatzes.“

4. Im § 6 werden nach Abs. 1 folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Personen im Ausbildungsdienst gebührt ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung eine Ausbildungsprämie während

           1. der Truppenoffiziersausbildung in der Höhe von 12,60 vH des Bezugsansatzes und

           2. der Unteroffiziersausbildung an Akademien und Schulen des Bundesheeres sowie während sonstiger Kurse und Praktika im Rahmen dieser Ausbildung in der Höhe von 4,36 vH des Bezugsansatzes.

(1b) Personen im Ausbildungsdienst gebührt ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung je Journaldienst eine Journaldienstvergütung für

           1. Journaldienste, die an einem Werktag beginnen und an einem Werktag enden in der Höhe von 5,76 vH des Bezugsansatzes und

           2. Journaldienste, die an einem Sonn- oder Feiertag beginnen oder an einem Sonn- oder Feiertag enden in der Höhe von 11,52 vH des Bezugsansatzes.“

5. Im § 6 Abs. 4 werden im Einleitungssatz nach dem Wort „Wehrpflichtigen“ die Worte „vor Ablauf des zwölften Monats“ eingeführt.

6. Im 7. Hauptstück wird die Bezeichnung „2. Abschnitt“ durch die Bezeichnung „3. Abschnitt“ ersetzt und werden nach § 49a folgender 2. Abschnitt samt Überschrift sowie die §§ 49b und 49c, jeweils samt Überschrift, eingefügt:

„2. Abschnitt

Sonderbestimmungen für Personen im Ausbildungsdienst ab dem 13. Monat

Versicherungsschutz

§ 49b. (1) Personen im Ausbildungsdienst sind ab dem 13. Monat dieses Wehrdienstes in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, pflichtversichert.

(2) Die Beiträge für die nach Abs. 1 Versicherten sind zur Gänze vom Bund zu tragen. Als allgemeine Beitragsgrundlage für die Krankenversicherung gilt das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Monatsprämie, die Einsatzvergütung, die Anerkennungsprämie, die Ausbildungsprämie sowie die Auslandsübungszulage.

(3) Auf krankenversicherte Personen nach Abs. 1 sind die §§ 18 und 19 über die ärztliche Betreuung der Anspruchsberechtigten nicht anzuwenden. Sie haben sich jedoch auf Anordnung der für sie zuständigen militärischen Dienststelle zur Feststellung ihrer Dienstfähigkeit den erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen.

Betriebliche Mitarbeitervorsorgekasse

§ 49c. Personen im Ausbildungsdienst haben ab dem 13. Monat dieses Wehrdienstes Anspruch auf eine Beitragsleistung nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, durch den Bund in Höhe von 1,53 vH der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001. Die Beiträge sind im Wege des für Personen im Ausbildungsdienst zuständigen Trägers der Krankenversicherung in die für den Bund zuständige Mitarbeitervorsorgekasse zu leisten.“

7. Im § 60 wird nach Abs. 2k folgender Abs. 2l eingefügt:

„(2l) Das Inhaltsverzeichnis, § 6 Abs. 1, 1a, 1b und 4, die Bezeichnung des 2. und 3. Abschnitts des 7. Hauptstückes, die Überschrift des 2. Abschnitts des 7. Hauptstückes sowie die §§ 49b und 49c, jeweils samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Artikel X4

Änderung des Auslandseinsatzgesetzes 2001

Das Auslandseinsatzgesetz 2001, BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 85/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 3 und 4 lauten:

„(3) Gilt ein Soldat aus dem

           1. Wehrdienst als Zeitsoldat oder

           2. Ausbildungsdienst

als nach Abs. 2 vorzeitig entlassen, so wird der entsprechende Wehrdienst unmittelbar im Anschluss an den Auslandseinsatzpräsenzdienst fortgesetzt. In diesem Fall gilt der Soldat mit diesem Tag als zu einem solchen Wehrdienst einberufen.

(4) Gilt ein Soldat aus dem Grundwehrdienst als nach Abs. 2 vorzeitig entlassen, so ist die Dauer des Auslandseinsatzpräsenzdienstes auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen. Sofern in diesen Fällen die Dauer des Grundwehrdienstes noch nicht abgelaufen ist, ist Abs. 3 über die Fortsetzung des Wehrdienstes und Einberufung zu diesem Wehrdienst anzuwenden.“

2. Im § 11 wird nach Abs. 2g folgender Abs. 2h eingefügt:

„(2h) § 3 Abs. 3 und 4, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“