Entwurf (BBG 2011-2014, Beitrag des BMLVS)

Vorblatt

Problem:

Derzeitiges Durchlaufen der Grundausbildungen insbesondere für die Verwendungsgruppen M BUO 2 und M BO 2 während verschiedener Rechtsverhältnisse.

Ziel:

Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse während der in Rede stehenden Grundausbildungen unter gleichzeitiger nicht unwesentlicher Kostenersparnis.

Inhalt /Problemlösung:

Verlängerung des (wehrrechtlichen) Ausbildungsdienstes zur Durchführung der gesamten genannten Grundausbildungen.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

Für das Kalenderjahr 2011 ist von einer Kosteneinsparung von rund 175.000,- Euro auszugehen, für das Kalenderjahr 2012 von rund 600.000,- Euro, für das Kalenderjahr 2013 von rund 2.723.000,- Euro und für das Kalenderjahr 2014 von rund 3.017.000,- Euro.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

– – Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

         Keine.

– – Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

         Es sind keine Informationsverpflichtungen für Bürger/innen und Unternehmen vorgesehen.

– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

         Keine.

– Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

         Keine.

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

         Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Im Sinne einer Deregulierung des Bundesrechts sollen die Mitwirkungspflichten der Bezirksverwaltungsbehörden und der Bundespolizeibehörden an der Ergänzung ersatzlos entfallen, da sich in der Praxis – insbesondere seit Einführung des Zentralen Melderegisters – gezeigt hat, dass die in Rede stehenden zum Teil überholt sind.

Die derzeitige Dauer des Ausbildungsdienstes reicht nicht aus, um während dieser Zeit die Ausbildung zum Unteroffizier oder Offizier durchzuführen. Die in Rede stehenden Soldaten müssen daher einen erheblichen Teil ihrer Ausbildung in einem befristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Militärperson auf Zeit absolvieren und besetzen damit Planstellen. Mit einer Verlängerung des Ausbildungsdienstes soll es daher ermöglicht werden, die gesamte Ausbildung zum Offizier bzw. Unteroffizier während des Ausbildungsdienstes absolvieren zu können. Damit die zukünftig in einem Wehrrechtsverhältnis stehenden Soldaten keine finanziellen oder sozialrechtlichen Nachteile gegenüber den derzeit in einem befristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Soldaten erfahren, erfordert die Verlängerung des Ausbildungsdienstes auch entsprechende gesetzliche Begleitmaßnahmen. Daher hat dieses als Gesamtpaket zu verstehende Gesetzesvorhaben insbesondere auch Auswirkungen auf das Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, das Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz sowie auf das Bundes-Personalvertretungsgesetz.

Finanzielle Auswirkungen:

I. Zum Wegfall der Mitwirkung von Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeibehörden an der Ergänzung - § 14 WG 2001:

Durch den Wegfall der Mitwirkungspflicht der Bezirksverwaltungsbehörden an bestimmten Bereichen in der Ergänzung muss mit einem erhöhten kalkulatorischen Mehraufwand in der Höhe von etwa 13.081,- Euro ausgegangen werden. Diesem Mehraufwand steht eine entsprechende Entlastung der Länder gegenüber.

II. Änderungen den Ausbildungsdienst betreffend:

Bei den Bediensteten wird jeweils das Gehalt, Truppendienstzulage, Aufwandsentschädigung, Verlängerter Dienstplan (41 bzw. 50 Stunden; bei Unteroffizieren (UO) Mischform 29 Wochen 41 Stunden+ 26 Wochen 50 Stunden; bei Offizieren (O) nur 50) und Dienstgeberbeiträge (bis 2012 9,77%, ab 2013 22,32%) gerechnet.

Bei den Ausbildungsdienstleistenden wird das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Monatsprämie, die Ausbildungsprämie, der Pensionsbeitrag, der Krankenversicherungsbeitrag und die Mitarbeitervorsorgekasse gerechnet.

 

Bedienstete

UO-Ausbildung

UO-Ausbildung

O-Ausbildung

Gehalt

1394,70

1394,70

1531,10

TDZ

48,20

48,20

48,20

AE

8,00

8,00

14,60

verlDPl 41

24,04

 

 

verlDPl 50

 

378,83

416,80

Bezug brutto

1474,94

1829,73

2010,70

Sonderzahlung

2885,80

2885,80

3158,60

Jahresbezug brutto

20585,10

24842,53

27287,00

Kosten inkl. DG-Anteil bis 2012

22596,27

27269,64

29952,94

Kosten inkl. DG-Anteil ab 2013

25179,70

30387,38

33377,46

 

 

 

 

Mischsatz (29:26=41:50) bis 2012

24805,50

 

 

Mischsatz (29:26=41:50) ab 2013

27641,51

 

 

 

Ausbildungsdienst

UO-Ausbildung

O-Ausbildung

Monatsgeld

190,09

190,09

Dienstgradzulage

76,62

105,15

Monatsprämie

1083,68

1083,68

Ausbildungsprämie

97,96

283,11

fiktiver Bezug (133%)

1926,31

2210,50

Pensionsbeitrag

439,20

503,99

Krankenversicherung

109,35

125,48

Mitarbeitervorsorgekasse

6,67

6,67

Kosten/Monat

2003,57

2291,51

Kosten/Jahr

24042,86

27498,12

 

Die Differenz bei der UO-Ausbildung beträgt bis 2012 762,64 Euro und ab 2013 3598,66 Euro pro Jahr.

Die Differenz bei der O-Ausbildung beträgt bis 2012 2454,82 Euro und ab 2013 5879,34 Euro pro Jahr.

 

Unter der Annahme von 2011 150 UO und 30 O (Zahlen ergeben sich aufgrund des unregelmäßig über das Jahr verteilten Beginns), ab 2012 450 UO und 2012 110 O, 2013 190 O und ab 2014 240 O ergeben sich folgende Einsparungen:

2011:       188.041,-

2012:       613.219,-

2013:    2.736.469,-

2014:    3.030.436,-

Die Einführung des Journaldienstes ist kostenneutral, da der jeweilige Journaldienst nunmehr von keinem Bediensteten durchgeführt wird (er wird lediglich statt auf der UT 0 auf der UT 7 bezahlt).

Die übrigen nicht bezifferbaren Legislativmaßnahmen stellen unabdingbare Begleitmaßnahmen zur Umsetzung dieses Vorhabens dar.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

– Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

         Keine.

– Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

         Keine.

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

         Keine.

Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

         Keine.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

         Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 15 B-VG („militärische Angelegenheiten“), hinsichtlich des Artikel X1 Z 5 aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG („Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten“) und hinsichtlich des Artikel X3 Z 2 und 6 aus Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Arbeitsrecht“ und „Sozial- und Vertragsversicherungswesen“).

Besonderer Teil

Zu Artikel X1 (Änderung des Wehrgesetzes 2001):

Zu Z 1 (§ 14 Abs. 1):

Artikel 81 B-VG normiert die Ermächtigung für den Bundesgesetzgeber zu regeln, inwieweit die Länder bei der Ergänzung, Verpflegung und Unterbringung des Heeres und der Beistellung seiner sonstigen Erfordernisse mitzuwirken haben. Von dieser Ermächtigung hat der Gesetzgeber mit § 14 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, Gebrauch gemacht und sieht eine Mitwirkungspflicht der Gemeinden, Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeibehörden an der Ergänzung in unterschiedlicher Ausprägung vor. Diese im Wesentlichen auf die Stammfassung des Wehrgesetzes 1955 zurückreichende Bestimmung ist hinsichtlich einzelner Mitwirkungspflichten zum Teil überholt bzw. redundant und wäre daher entsprechend anzupassen. Dies betrifft insbesondere die Mitwirkungspflicht der Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeibehörden an der Erfassung der Wehrpflichtigen, die seit Einführung des Zentralen Melderegisters durch die Militärbehörden direkt erfolgt. Auch die bisher normierte (zwangsweise) Vorführung von Stellungspflichtigen bedarf keiner ausdrücklichen gesetzlichen Regelung im Wehrrecht, da eine Zwangsvorführung von Stellungspflichtigen – so sie im Einzelfall notwendig ist – ausschließlich auf Basis des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in Verbindung mit dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz erfolgt. Die vorgesehene Regelung sieht daher vor, dass die in Angelegenheiten der Ergänzung notwendige Unterstützung seitens der Gemeinden (insbesondere durch Aushang der Stellungskundmachungen) in direkter Ansprache mit den Militärbehörden erfolgt und die bisher normierten Mitwirkungspflichten der Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeibehörden ersatzlos entfallen können, womit diese Maßnahme insbesondere auch zu einer Verwaltungsentlastung auf Länderebene beiträgt.

Zu Z 2 bis 6 (§ 37 Abs. 1, § 38b Abs. 2, § 40 Abs. 2 und § 44 Abs. 9):

Die derzeitige. maximale Dauer des Ausbildungsdienstes (18 Monate) reicht nicht aus, um während dieser Zeit die Grundausbildung als Militärperson zum Unteroffizier oder Offizier durchzuführen. Die Ausbildung zum Offizier für die Verwendungsgruppe M BO 2 nimmt mindestens vier Jahre in Anspruch, wovon mindestens ein Jahr im Ausbildungsdienst und mindestens drei Jahre in einem befristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Militärperson auf Zeit in der Verwendungsgruppe M ZUO 2 zurückgelegt werden. In der Bestlaufbahn zum Unteroffizier legt die Soldatin bzw. der Soldat bis zu 18 Monate im Ausbildungsdienst und dann mindestens sechs Monate in einem befristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Militärperson auf Zeit in der Verwendungsgruppe M ZCh zurück. Diese Personen besetzen somit Planstellen (bei gleichzeitig stetig sinkenden Personalstandszielen des Bundes), die in anderen Bereichen des ho. Ressorts dringend benötigt werden (zB als Ausbildner für Grundwehrdienst leistende Wehrpflichtige). Mit einer Verlängerung des Ausbildungsdienstes soll es daher ermöglicht werden, dass die gesamte Ausbildung zum Offizier bzw. Unteroffizier während des Ausbildungsdienstes absolviert werden kann. Dies hätte vor allem den Vorteil, dass keine Planstellen für die jeweiligen Ausbildungsgänge mehr gebunden werden müssten und damit ressortinternen Umschichtungen zugunsten der Einsatzverbände des Bundesheeres zur Verfügung stehen. Auf Grund der Dauer der Ausbildung zum Offizier soll der Ausbildungsdienst künftig insgesamt bis zu vier Jahre dauern, wobei eine weitere (ausnahmsweise) Verlängerung im Einzelfall (etwa bei längerem Ausfall wegen Krankheit oder einem Dienstunfall) um bis zu zwei Jahre nach Maßgabe zwingender militärischer Interessen möglich sein soll (§ 37 Abs. 1).

Mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2005 (WRÄG 2005), BGBl. I Nr. 58, wurde der Ausbildungsdienst auch für Männer geöffnet. In Anlehnung an § 3 Abs. 3 des Auslandseinsatzgesetzes 2001 (AuslEG 2001), BGBl. I Nr. 55, wurde unter anderem auch die Regelung übernommen, dass in jenen Fällen, in denen ein Soldat aus dem Grundwehrdienst vorzeitig entlassen wird, um in weiterer Folge einen Ausbildungsdienst zu leisten, die Zeit des bis dahin geleisteten Grundwehrdienstes auf den Ausbildungsdienst angerechnet wird. Diese faktische Verkürzung des Ausbildungsdienstes würde insbesondere vor dem Hintergrund der beabsichtigten Verlängerung dieses Wehrdienstes zu Ausbildungszwecken während der Grundausbildung künftig nicht mehr den Intentionen des Gesetzgebers Rechnung tragen. Mit der vorgesehenen Änderung soll daher die Anrechnung von Zeiten eines geleisteten Grundwehrdienstes auf den Ausbildungsdienst ersatzlos entfallen. Der vorgeschlagene Entfall des § 38b Abs. 2 vorletzter Satz ist insbesondere auf die damit verbundene längere Nutzung des Ausbildungsdienstes während der Grundausbildung somit auch als ergänzende Begleitmaßnahme zur beabsichtigten Verlängerung des Ausbildungsdienstes (§ 37 Abs. 1) zu verstehen.

Eine frühzeitige und umfassende Information über den Ausbildungsdienst ist eine maßgebliche Voraussetzung, um potentielle Bewerberinnen und Bewerber für diesen Wehrdienst zu interessieren und die Erwartungshaltungen für diesen Wehrdienst der Realität weitgehend entsprechen. In diesem Sinn und unter Beachtung des Legalitätsprinzips (Art. 18 Abs. 1 B-VG) soll mit der in Rede stehenden Bestimmung klargestellt werden, dass die Information über besondere militärische Dienstleistungen (Ausbildungsdienst und Miliztätigkeiten von Frauen) zu den gesetzlichen Aufgaben des Heerespersonalamtes zählt (§ 40 Abs. 2).

Die Interessen, soweit sie den militärischen Dienstbetrieb betreffen, von Soldaten im Ausbildungsdienst werden derzeit - ebenso wie bei Soldaten, die den Grundwehrdienst oder den Wehrdienst als Zeitsoldat leisten – durch gewählte Soldatenvertreter wahrgenommen. Die vorgesehene Verlängerung des Ausbildungsdienstes nach § 37 Abs. 1 des ggstl. Entwurfes dient in erster Linie der Ausbildung zum Offizier oder Unteroffizier bzw. zur Vorbereitung einer möglichen Übernahme in ein Dienstverhältnis als Berufssoldat. Es ist anzunehmen, dass die Interessenslage jener Soldaten, die keine Laufbahn als Berufssoldat anstreben und den Ausbildungsdienst nach zwölf Monaten beenden, eine andere ist als jene von Soldaten, die den Ausbildungsdienst verlängern und eine Übernahme als Berufssoldaten als Offizier oder Unteroffizier anstreben. Um eine adäquate Interessensvertretung zu gewährleisten sollen daher die Interessen von Soldaten im Ausbildungsdienst in den ersten zwölf Monaten dieses Wehrdienstes (wie bisher) durch Soldatenvertreter wahrgenommen werden und jene der Ausbildungsdienst Leistenden ab dem 13. Monat durch die Personalvertreter nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz (§ 44 Abs. 9). Auch diese vorgeschlagene Regelung stellt somit eine notwendige Begleitmaßnahme zur beabsichtigten Verlängerung des Ausbildungsdienstes zu Zwecken der Grundausbildung dar.

Zu Z 6 (§ 60 Abs. 2i):

Auf Grund des geplanten Wirksamwerdens der vorliegenden Novelle am 1. Jänner 2011 sind Inkrafttretensregelungen erforderlich.

Zu Artikel X2 (Änderung des Heeresdisziplinargesetzes 2002):

Zu Z 1 und 2 (§ 22 und § 86 Abs. 1):

Siehe zunächst die Erläuterungen zu Art X1.

Mit der vorgesehenen Zuständigkeit der Personalvertretung nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz für Soldaten im Ausbildungsdienst ab dem 13. Monat (§ 44 Abs. 9 WG 2001 des Entwurfes) ist die ggstl. Anpassung zwingend erforderlich. Die materiell gegenstandslos gewordene Bestimmung über Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr (mit Ablauf des 31. Jänner 2010 ist der letzte Zeitsoldat dieses Typus aus dem Präsenzstand des Bundesheeres ausgeschieden) kann hingegen ersatzlos entfallen.

Mit der vorgeschlagenen Änderung im Heeresgebührengesetz 2001, wonach Personen im Ausbildungsdienst ab dem 13. Monat eine Ausbildungsprämie zusteht (§ 6 Abs. 1a HGG 2001 des Entwurfes), wäre dieser zusätzliche Bezug bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Geldbuße und Geldstrafe zu berücksichtigen.

Zu Z 3 und 4 (§ 92 Abs. 6d und § 93 Abs. 6):

Auf Grund des geplanten Wirksamwerdens der vorliegenden Novelle am 1. Jänner 2011 sind Inkrafttretensregelungen erforderlich sowie Übergangsbestimmungen für laufende Disziplinarverfahren.

Zu Artikel X3 (Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001):

Zu Z 1 bis 6 (Inhaltsverzeichnis, § 6 Abs. 1, 1a, 1b und 4 sowie §§ 49b und c, jeweils samt Überschrift):

Siehe zunächst die Erläuterungen zu Art X1.

Derzeit werden Personen, die für eine Grundausbildung zum Offizier oder Unteroffizier in Betracht kommen, nach Beendigung ihres Präsenz- oder Ausbildungsdienstes in ein befristetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen, um ihre jeweils erforderliche Ausbildung zum Berufssoldaten abzuschließen. Mit der vorgesehenen Verlängerung des Ausbildungsdienstes (§ 37 Abs. 1 WG 2001 des Entwurfes) soll nunmehr die gesamte Grundausbildung im Rahmen dieses Wehrdienstes absolviert werden. Um keine finanzielle und sozialrechtliche Schlechterstellung gegenüber den dzt. im Dienstverhältnis aufgenommenen Offiziers- und Unteroffiziersanwärtern herbeizuführen, sollen ab dem 13. Monat im Ausbildungsdienst mehrere Vergünstigungen greifen, wie sie in den vorliegenden Bestimmungen vorgesehen sind (Erhöhung der Monatsprämie; Einführung einer Ausbildungsprämie, abhängig von der Art der Ausbildung; Einführung einer Journaldienstvergütung; Aufnahme in die Krankenversicherung, um eine freie Arztwahl zu ermöglichen sowie Gewährung eines Anspruches auf eine Beitragsleistung nach dem Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz).

Im Hinblick auf die jederzeitige formlose Beendigungsmöglichkeit des Ausbildungsdienstes und der Anrechnung der Zeit eines geleisteten Ausbildungsdienstes auf den Grundwehrdienst bei gleichzeitig besserer Bezahlung, haben nach der geltenden Rechtslage Wehrpflichtige, für den Fall dass sie den Ausbildungsdienst vorzeitig beenden, einen Erstattungsbetrag zu leisten. Mit der vorgesehenen Verlängerung des Ausbildungsdienstes (§ 37 Abs. 1 WG 2001 des Entwurfes) ist eine Adaptierung dieser Bestimmung insofern notwendig, als eine Schlechterstellung gegenüber den dzt. im Dienstverhältnis aufgenommenen Offiziers- und Unteroffiziersanwärtern vermieden werden soll. Es soll daher klargestellt werden, dass Wehrpflichtige (wie nach der geltenden Rechtslage) nur dann zur Leistung eines Erstattungsbetrages verpflichtet sein, wenn sie den Ausbildungsdienst vor Ablauf des 12. Monats vorzeitig beenden.

Zu Z 7 (§§ 60 Abs. 2l):

Auf Grund des geplanten Wirksamwerdens der vorliegenden Novelle am xxx sind Inkrafttretensregelungen erforderlich.

Zu Artikel X4 (Änderung des Auslandseinsatzgesetzes 2001):

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 3 und 4):

Siehe zunächst die Erläuterungen zu Art X1.

Der vorgeschlagene Entfall der Anrechnung von Zeiten eines Auslandseinsatzpräsenzdienstes ist insbesondere auf die damit verbundene längere Nutzung des Ausbildungsdienstes während der Grundausbildung somit auch als ergänzende Begleitmaßnahme zur beabsichtigten Verlängerung des Ausbildungsdienstes (§ 37 Abs. 1) zu verstehen.

Zu Z 2 (§ 11 Abs. 2h):

Auf Grund des geplanten Wirksamwerdens der vorliegenden Novelle am xxx sind Inkrafttretensregelungen erforderlich.