Entwurf (BBG 2011-2014, Beitrag des BMLVS)
Textgegenüberstellung
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
|
Artikel X1 |
||
Änderung des Wehrgesetzes 2001 |
||
2. Hauptstück Ergänzung und Wehrdienst |
2. Hauptstück Ergänzung und Wehrdienst |
|
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen |
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen |
|
§ 9. bis 13. ... |
§ 9. bis 13. ... |
|
Mitwirkung an der Ergänzung |
Mitwirkung an der Ergänzung |
|
§ 14. (1) Auf Verlangen des Militärkommandos, im Falle der Z 4 auch der Stellungskommission, haben Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden, im Falle der Z 1, 3 und 4 auch Bundespolizeibehörden, an der Ergänzung mitzuwirken |
(1) Auf Verlangen des Militärkommandos haben Gemeinden an der Ergänzung mitzuwirken |
|
1. durch die Erstellung von Unterlagen (Erfassungsblätter) über Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnsitz oder Aufenthaltsort von Wehrpflichtigen sowie durch die Übermittlung dieser Erfassungsblätter an das Militärkommando, |
1. durch die Erstellung von Unterlagen (Erfassungsblätter) über Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnsitz oder Aufenthaltsort von Wehrpflichtigen sowie durch die Übermittlung dieser Erfassungsblätter an das Militärkommando, |
|
2. bei der Kundmachung der allgemeinen Aufforderung zur Stellung und der Zustellung der besonderen Aufforderung zur Stellung, |
2. bei der Kundmachung der allgemeinen Aufforderung zur Stellung und der Zustellung der besonderen Aufforderung zur Stellung, |
|
3. durch die Vorführung von Stellungspflichtigen, |
3. bei der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung zum Einsatzpräsenzdienst und der Zustellung von Einberufungsbefehlen zu diesem Präsenzdienst, jeweils einschließlich der hiefür notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen, und |
|
4. durch die Feststellung der Identität von Wehrpflichtigen, |
4. bei der Ermittlung des für ein Verfahren über eine Befreiung oder einen Aufschub maßgebenden Sachverhaltes. |
|
5. bei der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung zum Einsatzpräsenzdienst und der Zustellung von Einberufungsbefehlen zu diesem Präsenzdienst, jeweils einschließlich der hiefür notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen, und |
|
|
6. bei der Ermittlung des für ein Verfahren über eine Befreiung oder einen Aufschub maßgebenden Sachverhaltes. |
|
|
In den Fällen der Z 3 und 4 haben die Organe der Bundespolizei als Organe der Bezirksverwaltungsbehörden mitzuwirken |
|
|
(2) bis (3) ... |
(2) bis (3) ... |
|
§ 15 ... |
§ 15.... |
|
6. Abschnitt Besondere militärische Dienstleistungen |
6. Abschnitt Besondere militärische Dienstleistungen |
|
Ausbildungsdienst |
Ausbildungsdienst |
|
§ 37. (1) Frauen und Wehrpflichtige können auf Grund freiwilliger Meldung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen einen Ausbildungsdienst in der Dauer von insgesamt zwölf Monaten leisten. Nach Maßgabe zwingender militärischer Interessen darf eine Verlängerung des Ausbildungsdienstes mit schriftlicher Zustimmung der Betroffenen um bis zu sechs Monate verfügt werden. Eine freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst ist beim Heerespersonalamt einzubringen und bedarf der Annahme (Annahmebescheid). Dabei ist auch die Eignung der Betroffenen zum Ausbildungsdienst zu prüfen (Eignungsprüfung). |
§ 37. (1) Frauen und Wehrpflichtige können auf Grund freiwilliger Meldung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen einen Ausbildungsdienst in der Dauer von mindestens zwölf Monaten bis zu insgesamt vier Jahren leisten. Eine über zwölf Monate hinausgehende Dauer des Ausbildungsdienstes ist unter Bedachtnahme auf die jeweilige Ausbildung anlässlich der Einberufung oder während des Ausbildungsdienstes zu verfügen. Nach Maßgabe zwingender militärischer Interessen darf eine Verlängerung des Ausbildungsdienstes mit schriftlicher Zustimmung der Betroffenen um bis zu zwei Jahre verfügt werden. Der Ausbildungsdienst dient Ausbildungszwecken. Eine freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst ist beim Heerespersonalamt einzubringen und bedarf der Annahme (Annahmebescheid). Dabei ist auch die Eignung der Betroffenen zum Ausbildungsdienst zu prüfen (Eignungsprüfung). |
|
(2) bis (3) ... |
(2) bis (3) ... |
|
§ 38. bis 38a. ... |
§ 38. bis 38a. ... |
|
Sonderbestimmungen für Wehrpflichtige |
Sonderbestimmungen für Wehrpflichtige |
|
§ 38b. (1) ... |
§ 38b. (1) ... |
|
(2) Der Einberufungsbefehl zum Ausbildungsdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. Diese Frist darf mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden. Mit Antritt des Ausbildungsdienstes wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung zum Grundwehrdienst für den Betroffenen unwirksam. Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst leisten und zum Ausbildungsdienst einberufen werden, gelten mit Ablauf des dem Einberufungstermin zum Ausbildungsdienst vorangehenden Tages als vorzeitig aus dem Grundwehrdienst entlassen. Im Falle einer solchen Entlassung ist die Zeit des geleisteten Grundwehrdienstes auf die Dauer des Ausbildungsdienstes anzurechnen. Ist eine Einberufung sowohl zum Grundwehrdienst als auch zum Ausbildungsdienst für den gleichen Tag rechtswirksam verfügt, so ist jedenfalls der Ausbildungsdienst, bei sonstiger sofortiger Unwirksamkeit dieser Einberufung, anzutreten. |
(2) Der Einberufungsbefehl zum Ausbildungsdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. Diese Frist darf mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden. Mit Antritt des Ausbildungsdienstes wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung zum Grundwehrdienst für den Betroffenen unwirksam. Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst leisten und zum Ausbildungsdienst einberufen werden, gelten mit Ablauf des dem Einberufungstermin zum Ausbildungsdienst vorangehenden Tages als vorzeitig aus dem Grundwehrdienst entlassen. Ist eine Einberufung sowohl zum Grundwehrdienst als auch zum Ausbildungsdienst für den gleichen Tag rechtswirksam verfügt, so ist jedenfalls der Ausbildungsdienst, bei sonstiger sofortiger Unwirksamkeit dieser Einberufung, anzutreten. |
|
(3) bis (8) ... |
(3) bis (8) ... |
|
§ 39. ... |
§ 39. ... |
|
Zuständigkeit |
Zuständigkeit |
|
§ 40. Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz hinsichtlich |
§ 40. (1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz hinsichtlich |
|
1. des Ausbildungsdienstes und |
1. des Ausbildungsdienstes und |
|
2. der Miliztätigkeiten von Frauen |
2. der Miliztätigkeiten von Frauen |
|
obliegt in erster Instanz dem Heerespersonalamt. |
obliegt in erster Instanz dem Heerespersonalamt. |
|
|
(2) Das Heerespersonalamt hat Personen, die für eine besondere militärische Dienstleistung nach Abs. 1 in Betracht kommen, nach Maßgabe militärischer Interessen über diese Dienstleistungen zu informieren. |
|
§ 41. bis 43. ... |
§ 41. bis 43. ... |
|
§ 44. (1) bis (8)... |
§ 44. (1) bis (8)... |
|
|
(9) Soldaten im Ausbildungsdienst gelten ab dem 13. Monat dieses Wehrdienstes als Bedienstete im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967. |
|
§ 45. bis 59. ... |
§ 45. bis 59. ... |
|
In- und Außer-Kraft-Treten |
In- und Außer-Kraft-Treten |
|
§ 60. (1) bis (2h)... |
§ 60. (1) bis (2h)... |
|
|
(2i) § 14 Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 38b Abs. 2, § 40 und § 44 Abs. 9, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. |
|
(3) bis (9)... |
(3) bis (9)... |
|
Artikel X2 |
||
Änderung des Heeresdisziplinargesetzes 2002 |
||
Mitteilung von Disziplinarmaßnahmen |
Mitteilung von Disziplinarmaßnahmen |
|
§ 22. Hält die jeweils zuständige Disziplinarbehörde die Erlassung einer Disziplinarverfügung oder eines Disziplinarerkenntnisses im Kommandantenverfahren oder die Erstattung einer Disziplinaranzeige gegen |
§ 22. Hält die jeweils zuständige Disziplinarbehörde die Erlassung einer Disziplinarverfügung oder eines Disziplinarerkenntnisses im Kommandantenverfahren oder die Erstattung einer Disziplinaranzeige gegen |
|
1. einen Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, oder |
1. einen Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, oder |
|
2. einen Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr |
2. eine Person im Ausbildungsdienst ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung |
|
für erforderlich, so hat sie dies dem für den Verdächtigen zuständigen Soldatenvertreter oder Organ der Personalvertretung unverzüglich mitzuteilen. Diese Mitteilungspflicht gilt auch hinsichtlich der Art der Beendigung des jeweiligen Verfahrens. |
für erforderlich, so hat sie dies dem für den Verdächtigen zuständigen Organ der Personalvertretung unverzüglich mitzuteilen. Diese Mitteilungspflicht gilt auch hinsichtlich der Art der Beendigung des jeweiligen Verfahrens. |
|
§ 23. bis 85. ... |
§ 23. bis 85. ... |
|
Sonderbestimmungen für besondere militärische Dienstleistungen |
Sonderbestimmungen für besondere militärische Dienstleistungen |
|
§ 86. (1) Auf Personen, die Ausbildungsdienst leisten, sind anzuwenden |
§ 86. (1) Auf Personen, die Ausbildungsdienst leisten, sind anzuwenden |
|
1. während der ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes die für Soldaten im Grundwehrdienst geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe, dass als Bemessungsgrundlage für die Geldbuße und die Ersatzgeldstrafe an Stelle der Grundvergütung die Monatsprämie heranzuziehen ist, und |
1. während der ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes die für Soldaten im Grundwehrdienst geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe, dass als Bemessungsgrundlage für die Geldbuße und die Ersatzgeldstrafe an Stelle der Grundvergütung die Monatsprämie heranzuziehen ist, und |
|
2. ab Beginn des siebenten Monates des Ausbildungsdienstes die für Zeitsoldaten geltenden Bestimmungen. |
2. ab Beginn des siebenten Monates des Ausbildungsdienstes die für Zeitsoldaten geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in die Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Geldbuße und Geldstrafe auch die Ausbildungsprämie heranzuziehen ist. |
|
(2) bis (4)... |
(2) bis (4)... |
|
In- und Außer-Kraft-Treten |
In- und Außer-Kraft-Treten |
|
§ 92. (1) bis (6c) ... |
§ 92. (1) bis (6c) ... |
|
|
(6d) § 22, § 86 Abs. 1 und § 93 Abs. 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. |
|
(7) bis (8) ... |
(7) bis (8) ... |
|
Übergangsbestimmungen |
Übergangsbestimmungen |
|
§ 93. (1) bis (5) … |
§ 93. (1) bis (5) … |
|
|
(6) Auf jene Verfahren, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, sind die §§ 22 und 86 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. |
|
Artikel X3 |
||
Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001 |
||
Inhaltsverzeichnis |
Inhaltsverzeichnis |
|
7. Hauptstück Sonder-, Straf- und Schlussbestimmungen |
7. Hauptstück Sonder-, Straf- und Schlussbestimmungen |
|
|
2. Abschnitt Sonderbestimmungen für Personen im Ausbildungsdienst ab dem 13. Monat |
|
|
§ 49b. Versicherungsschutz |
|
|
§ 49c. Betriebliche Mitarbeitervorsorgekasse |
|
2. Abschnitt Sonstige Bestimmungen |
3. Abschnitt Sonstige Bestimmungen |
|
§ 1. bis 5. ... |
§ 1. bis 5. ... |
|
Besoldung länger dienender Soldaten |
Besoldung länger dienender Soldaten |
|
§ 6. (1) Eine Monatsprämie in der Höhe von 32,99 vH des Bezugsansatzes gebührt |
§ 6. (1) Eine Monatsprämie gebührt |
|
1. Personen im Ausbildungsdienst und |
1. Personen im Ausbildungsdienst bis zum Ablauf des zwölften Monats und Zeitsoldaten in der Höhe von 32,99 vH des Bezugsansatzes und |
|
2. Zeitsoldaten. |
2. Personen im Ausbildungsdienst ab dem 13. Monat in der Höhe von 48,23 vH des Bezugsansatzes. |
|
|
(1a) Personen im Ausbildungsdienst gebührt ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung eine Ausbildungsprämie während |
|
|
1. der Truppenoffiziersausbildung in der Höhe von 12,60 vH des Bezugsansatzes und |
|
|
2. der Unteroffiziersausbildung an Akademien und Schulen des Bundesheeres sowie während sonstiger Kurse und Praktika im Rahmen dieser Ausbildung in der Höhe von 4,36 vH des Bezugsansatzes. |
|
|
(1b) Personen im Ausbildungsdienst gebührt ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung je Journaldienst eine Journaldienstvergütung für |
|
|
1. Journaldienste, die an einem Werktag beginnen und an einem Werktag enden in der Höhe von 5,76 vH des Bezugsansatzes und |
|
|
2. Journaldienste, die an einem Sonn- oder Feiertag beginnen oder an einem Sonn- oder Feiertag enden in der Höhe von 11,52 vH des Bezugsansatzes.“ |
|
(2) bis (3) ... |
(2) bis (3) ... |
|
(4) Endet der Ausbildungsdienst eines Wehrpflichtigen vorzeitig, so gilt Folgendes: |
(4) Endet der Ausbildungsdienst eines Wehrpflichtigen vor Ablauf des zwölften Monats vorzeitig, so gilt Folgendes: |
|
Z 1 bis (5) … |
Z 1 bis (5) … |
|
§ 7. bis 49a. ... |
§ 7. bis 44. ... |
|
7. Hauptstück Sonder-, Straf- und Schlussbestimmungen |
7. Hauptstück Sonder-, Straf- und Schlussbestimmungen |
|
2. Abschnitt Sonstige Bestimmungen |
3. Abschnitt Sonstige Bestimmungen |
|
|
2. Abschnitt Sonderbestimmungen für Personen im Ausbildungsdienst ab dem 13. Monat |
|
|
Versicherungsschutz |
|
|
§ 49b. (1) Personen im Ausbildungsdienst sind ab dem 13. Monat dieses Wehrdienstes in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, pflichtversichert. |
|
|
(2) Die Beiträge für die nach Abs. 1 Versicherten sind zur Gänze vom Bund zu tragen. Als allgemeine Beitragsgrundlage für die Krankenversicherung gilt das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Monatsprämie, die Einsatzvergütung, die Anerkennungsprämie, die Ausbildungsprämie sowie die Auslandsübungszulage. |
|
|
(3) Auf krankenversicherte Personen nach Abs. 1 sind die §§ 18 und 19 über die ärztliche Betreuung der Anspruchsberechtigten nicht anzuwenden. Sie haben sich jedoch auf Anordnung der für sie zuständigen militärischen Dienststelle zur Feststellung ihrer Dienstfähigkeit den erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen. |
|
|
Betriebliche Mitarbeitervorsorgekasse |
|
|
§ 49c. Personen im Ausbildungsdienst haben ab dem 13. Monat dieses Wehrdienstes Anspruch auf eine Beitragsleistung nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, durch den Bund in Höhe von 1,53 vH der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001. Die Beiträge sind im Wege des für Personen im Ausbildungsdienst zuständigen Trägers der Krankenversicherung in die für den Bund zuständige Mitarbeitervorsorgekasse zu leisten. |
|
§ 50. bis 60. (2k)... |
§ 50. bis 60. (2k)... |
|
|
(2l) Das Inhaltsverzeichnis, § 6 Abs. 1, 1a, 1b und 4, die Bezeichnung des 2. und 3. Abschnitts des 7. Hauptstückes, die Überschrift des 2. Abschnitts des 7. Hauptstückes sowie § 49b samt Überschrift und § 49c samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. |
|
Artikel X4 |
||
Änderung des Auslandseinsatzgesetzes 2001 |
||
§ 1. bis 3. (2)... |
§ 1. bis 3. (2)... |
|
(3) Gilt ein Soldat aus dem |
(3) Gilt ein Soldat aus dem |
|
1. Grundwehrdienst oder |
1. Wehrdienst als Zeitsoldat oder |
|
2. Wehrdienst als Zeitsoldat oder |
2. Ausbildungsdienst |
|
3. Ausbildungsdienst |
|
|
als nach Abs. 2 vorzeitig entlassen, so ist die Dauer des Auslandseinsatzpräsenzdienstes auf die Dauer des jeweiligen Wehrdienstes anzurechnen, aus dem der Soldat als vorzeitig entlassen gilt. Sofern die Dauer eines solchen Wehrdienstes nach Beendigung des Auslandseinsatzpräsenzdienstes noch nicht abgelaufen ist, wird dieser Wehrdienst unmittelbar im Anschluss an den Auslandseinsatzpräsenzdienst fortgesetzt. In diesem Fall gelten die Soldaten mit diesem Tag als zu einem solchen Wehrdienst einberufen. |
als nach Abs. 2 vorzeitig entlassen, so wird der entsprechende Wehrdienst unmittelbar im Anschluss an den Auslandseinsatzpräsenzdienst fortgesetzt. In diesem Fall gilt der Soldat mit diesem Tag als zu einem solchen Wehrdienst einberufen.
|
|
(4) Soldaten, denen nach Abs. 3 die Dauer des Auslandseinsatzpräsenzdienstes auf den Grundwehrdienst oder auf Verpflichtungszeiträume als Zeitsoldat angerechnet wird, können während des Auslandseinsatzpräsenzdienstes auf Grund freiwilliger Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat verpflichtet werden. Im Falle einer Anrechnung nach Abs. 3 darf auch eine Verlängerung des Ausbildungsdienstes während des Auslandseinsatzpräsenzdienstes verfügt werden. |
(4) Gilt ein Soldat aus dem Grundwehrdienst als nach Abs. 2 vorzeitig entlassen, so ist die Dauer des Auslandseinsatzpräsenzdienstes auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen. Sofern in diesen Fällen die Dauer des Grundwehrdienstes noch nicht abgelaufen ist, ist Abs. 3 über die Fortsetzung des Wehrdienstes und Einberufung zu diesem Wehrdienst anzuwenden. |
|
(5) bis (6) ... |
(5) bis (6) ... |
|
|
|
|
In- und Außerkrafttreten |
In- und Außerkrafttreten |
|
§ 11. (1) bis (2g) ... |
§ 11. (1) bis (2g) .. |
|
|
(2h) § 3 Abs. 3 und 4, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. |
|