E n t w u r f

 

Bundesgesetz, mit dem das Konsulargebührengesetz 1992 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Artikel I

 

Das Bundesgesetz über die Erhebung von Gebühren und den Ersatz von Auslagen für Amtshandlungen österreichischer Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten (Konsulargebührengesetz 1992 – KGG 1992), BGBl. Nr. 100/1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2009, wird wie folgt geändert:

 

1.      § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

„(2) Auslagen, die den Vertretungsbehörden im Zusammenhang mit Amtshandlungen in konsularischen Angelegenheiten erwachsen, sind zu ersetzen, sofern sie über den allgemeinen Verwaltungsaufwand hinausgehen und nicht auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften von Amts wegen zu tragen sind. Dies gilt auch für Auslagen, die den Vertretungsbehörden im Zusammenhang mit beantragten Amtshandlungen erwachsen, auch wenn diese aus der antragstellenden Person zuzurechnenden Gründen nicht zustande kommen.“

 

2.      Nach § 1 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt:

 

„(5) Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten wird ermächtigt, im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen tatsächlichen Höhe der anfallenden Kosten durch Verordnung die pauschalierte Höhe des Ersatzes der in Tarifpost 6 Abs. 7 in der Anlage zu § 1 genannten Auslagen von Vertretungsbehörden festzulegen.“

 

3.      In der Anlage zu § 1 wird Tarifpost 1 Abs. 1 wie folgt gefasst:

 

„(1) Anbringen betreffend Dokumentenbeschaffungen, Einholung von Beglaubigungsvermerken, Nachlassangelegenheiten oder Ausforschung

                                                                                                                     24 Euro“

 

4.      In der Anlage zu § 1 wird Tarifpost 1a Abs. 5 wie folgt gefasst:

 

„(5) Sind weitere erkennungsdienstliche (u.a. Beauftragung von DNA-Analysen) oder sonstige Maßnahmen (u.a. Beauftragung von Dokumentenüberprüfungen) zur Identitätsfeststellung erforderlich, so sind die Auslagen gemäß § 1 Abs. 2 vom Antragsteller zu ersetzen.“

 

5.      In der Anlage zu § 1 werden die in Tarifpost 4 Abs. 1 und 2 genannten Beträge von jeweils „30 Euro“ durch jeweils „40 Euro“ ersetzt.

 

6.      In der Anlage zu § 1 werden in Tarifpost 6 folgende Abs. 7 bis 11 eingefügt:

 

„(7) Zusätzlich zu der in Abs. 1 genannten Konsulargebühr sind vom Antragsteller gemäß § 1 Abs. 2 und 5 folgende Auslagen zu ersetzen:

 

a)      Auslagen, die im Zusammenhang mit der Ausstellung von Reisepässen durch die Befassung von zur Abnahme biometrischer Merkmale ermächtigten Honorarkonsulaten oder ausländischen Behörden erwachsen, und

b)      Auslagen, die im Zusammenhang mit der Ausstellung von Personalausweisen, die im Wege von hiezu ermächtigten Honorarkonsulaten beantragt werden, durch die Einschaltung dieser Honorarkonsulate erwachsen.

 

      (8) Ausstellung eines Expresspasses                                                               100 Euro

      (9) Ausstellung eines Expresspasses bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres                        45 Euro

      (10) Ausstellung eines Ein-Tages-Expresspasses                                            220 Euro

      (11) Ausstellung eines Ein-Tages-Expresspasses bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres            165 Euro“

7.      In der Anlage zu § 1 wird die Tarifpost 7 wie folgt neu gefasst:

 

„Tarifpost 7 Visa

 

      (1) Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels als

      Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D)

                                                                                                                           100 Euro

 

      (2) Gebührenfrei ist der Antrag auf und die Erteilung eines Visum D für:

 

1.      Kinder unter sechs Jahren,

 

2.      Forscher aus Drittstaaten im Sinne der Empfehlung 2005/761/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen,

 

3.      Vertreter gemeinnütziger Organisationen bis zum Alter von 25 Jahren, die an Seminaren, Konferenzen, Sport-, Kultur- oder Lehrveranstaltungen teilnehmen, die von gemeinnützigen Organisationen organisiert werden,

 

4.      begünstigte Drittstaatsangehörige und Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 und 12 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG, BGBl. I Nr. 100).

 

(3) Von der Gebühr für Antrag auf und Erteilung eines Visum D kann im Einzelfall Abstand genommen werden bei Beantragung eines Visums:

 

1.      für Dienstreisen in Diplomatenpässe oder eines Diplomatenvisums in gewöhnliche Reisepässe,

 

2.      für Dienstreisen in Dienstpässe oder eines Dienstvisums in gewöhnliche Reisepässe,

 

3.      in Reisedokumente nach Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955,

 

4.      für Schüler, Studenten, postgraduierte Studenten, Teilnehmer an Aufbaustudiengängen  und Stipendiaten an österreichischen Schulen, Universitäten und Hochschulen sowie an der Diplomatischen Akademie,

 

5.      für Ausländer hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Lehre, in der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie in der Lehre der Kunst an österreichischen Universitäten und Hochschulen sowie an der Diplomatischen Akademie,

 

6.      für Teilnehmer an in Österreich stattfindenden religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, kulturellen, politischen und sportlichen Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,

 

7.      für Personen bis zum Alter von 25 Jahren, die an Seminaren, Konferenzen, Sport-, Kultur- oder Lehrveranstaltungen teilnehmen, die von gemeinnützigen Organisationen organisiert werden,

 

8.      für Teilnehmer an Austauschaktionen für Kinder einschließlich der Begleitpersonen,

 

9.      für Teilnehmer an Veranstaltungen zur Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen mit dem Ausland und für Besucher solcher Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,

 

10.  für Angehörige von in Österreich beerdigten Kriegsopfern oder Opfern der politischen oder rassischen Verfolgung.“

 

 

 

Artikel II

 

Dieses Gesetz tritt am…… in Kraft und ist auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem …… entstanden wäre .