Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz, das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz und das Bundesbahngesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel X4

Änderung des Bundespflegegeldgesetzes

Das Bundespflegegeldgesetz, BGBl. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im § 4 Abs. 2 werden die Ausdrücke „50 Stunden“ und „75 Stunden“ durch die Ausdrücke „60 Stunden“ und „85 Stunden“ ersetzt.

2. Im § 5 wird der Betrag „1.242,00“ durch den Betrag „1.260,00“ ersetzt.

3. Im § 12 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „Landesgesundheitsfonds im Sinne der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 73/2005,“ durch den Ausdruck „Landesgesundheitsfonds im Sinne der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 105/2008,“ ersetzt.

4. Dem § 12 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

„Kann keine Anrechnung stattfinden, sind diese Pflegegelder zurückzufordern.“

5. § 22 Abs. 1 Z 1 und 2 lauten:

         „1. § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a bis f und Z 7 der für die Gewährung der Vollrente, Pension oder des Sonderruhegeldes zuständige Sozialversicherungsträger; in jenem Bereich, in dem die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt für die Gewährung der Vollrente zuständig ist, die Pensionsversicherungsanstalt;

           2. § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 der zuständige Unfallversicherungsträger; in jenem Bereich, in dem die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuständig ist, die Pensionsversicherungsanstalt;“

6. Im § 22 Abs. 1 Z 7a wird der Ausdruck „ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH“ durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.

7. § 23 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Der Bund hat den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung den Aufwand für das auf Grund akausaler Behinderungen geleistete Pflegegeld und den entsprechenden Anteil an den Verwaltungsaufwendungen hiefür zu ersetzen, wobei Ersätze für das auf Grund akausaler Behinderungen geleistete Pflegegeld in Abzug zu bringen sind. Der Aufwand für das auf Grund akausaler Behinderungen geleistete Pflegegeld kann pauschal ermittelt und vom Bund in der Höhe des festgesetzten Pauschalbetrages ersetzt werden. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den Pauschalbetrag im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen. Im übrigen ist Abs. 1 dritter und vierter Satz anzuwenden. Für die finanzielle Vollziehung der Aufgaben gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 und Z 2 hat die Pensionsversicherungsanstalt als Entscheidungsträger nach diesem Bundesgesetz im Bereich der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt einen eigenen Rechenkreis als Teil ihres Rechnungsabschlusses einzurichten, der eine Zuordnung der für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Aufwände sowie der damit verbundenen Erträge eindeutig ermöglicht, und im Zuge des jährlichen Rechnungsabschlusses eine eigene Erfolgsrechnung für diesen Aufgabenbereich zu erstellen.

(3) Der Bund hat ab 1. Jänner 2011 bis 30. Juni 2011 der von der ÖBB-Holding AG gemäß § 52a des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2009, mit Angelegenheiten nach dem Bundespflegegeldgesetz beauftragten Gesellschaft und ab 1. Juli 2011 der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, als Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 7a, die in der Erfolgsrechnung nachgewiesenen Aufwendungen für das Pflegegeld sowie die den in Abs. 1 erster Satz angeführten weiteren Aufwendungen entsprechenden Aufwendungen analog Abs. 1 zu ersetzen, soweit diese den Anteil des Beitragsaufkommens für die gemäß § 472a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, versicherten aktiven Bediensteten, der einem Beitragssatz von 0,8 vH entspricht, übersteigen.“

8. Im § 23 werden nach dem Abs. 3 folgende Abs. 3a,  3b,  3c und  3d eingefügt:

„(3a) Die von der ÖBB-Holding AG gemäß § 52a des Bundesbahngesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.95/2009 beauftragte Gesellschaft oder deren Rechtsnachfolger hat, so lange dies von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau benötigt wird, ihre IT-Systeme und Unterstützungseinrichtungen entsprechend den Anforderungen der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau gegen Entgelt zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 22 Abs. 1 Z 7a weiterhin einzusetzen und für die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau entsprechend deren Bedarf nutzbar zu machen.

(3b) Für die finanzielle Vollziehung der Aufgaben gemäß § 22 Abs. 1 Z 7a hat die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau einen eigenen Rechenkreis als Teil ihres Rechnungsabschlusses einzurichten, der eine Zuordnung der für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Aufwände sowie der damit verbundenen Erträge und der Ausgleichszahlungen gemäß Abs. 3c der ÖBB-Holding AG oder deren Rechtsnachfolger  eindeutig ermöglicht und im Zuge des jährlichen Rechnungsabschlusses eine eigene Erfolgsrechnung für diesen Aufgabenbereich zu erstellen.

(3c) Der vom Bund gemäß Abs. 3 der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau nicht abgegoltene Teil ihrer Aufwände ist durch die ÖBB-Holding AG oder deren Rechtsnachfolger auszugleichen, wobei die ÖBB-Holding AG diesen Aufwand von den betroffenen Gesellschaften ersetzt erhält. Dazu hat die ÖBB-Holding AG oder deren Rechtsnachfolger der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau den Anteil am Beitragsaufkommen gemäß Abs. 3, der einem Beitragssatz von 0,8 vH entspricht, zum ersten Tag jeden Monats, beginnend mit 1. Juli 2011, anzuweisen. Die ÖBB Holding AG oder deren Rechtsnachfolger hat diese Ausgleichzahlung, nach Abstimmung mit der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, entsprechend der Fälligkeit der Pflegegeldzahlungen zeitgerecht vorzufinanzieren und bereits die Auszahlung der am 1. Juli 2011 fälligen Pflegegeldzahlungen zu gewährleisten. Diese Vorfinanzierung wird jeweils mit dem zum ersten Tag jeden Monats fälligen Anteil am Beitragsaufkommen gegen verrechnet.

(3d) Die ÖBB-Holding AG oder deren Rechtsnachfolger haben für den von ihnen an die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zu leistenden Aufwandsersatz keinen Anspruch gegenüber dem Bund.“

9. Im § 23 Abs. 4 wird der Ausdruck „ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH“ durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.

10. Im § 33 Abs. 2 entfällt der Punkt am Ende der Z 15; folgende Z 16 und 17 werden angefügt:

       „16. Betreuungs- und Hilfsmaßnahmen sowie das Gesamtausmaß des festgestellten Pflegebedarfes

         17. Höhe des Betrages, der gemäß § 18 Abs. 2 an den Empfänger des Kostenersatzes ausbezahlt wird.“

11. Nach § 48a wird folgender § 48b eingefügt:

§ 48b. (1) Allen am 1. Jänner 2011 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes sind die bis zum 31. Dezember 2010 jeweils für die Beurteilung des Anspruches geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugrunde zu legen.

(2) Eine Minderung oder Entziehung eines rechtskräftig zuerkannten Pflegegeldes wegen der gesetzlichen Änderungen der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2010 ist nur dann zulässig, wenn auch eine wesentliche Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfes eingetreten ist. Dies gilt auch in den Fällen einer Befristung gemäß § 9 Abs. 2.

(3) In den Fällen des § 9 Abs. 1 zweiter Satz ist eine niedrigere Einstufung gegenüber der Einstufung nach dem jeweiligen Landespflegegeldgesetz wegen der gesetzlichen Änderungen der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2010 nur dann zulässig, wenn auch eine wesentliche Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfes eingetreten ist.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch für gerichtliche Verfahren.“

12. Dem § 49 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) Es treten in Kraft:

           1. mit 1. Jänner 2011 die § 4 Abs. 2, § 5, § 12 Abs. 1 Z 1 und Abs. 6, § 23 Abs. 3 sowie § 48b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2010;

           2. mit 1. Juli 2011 die § 22 Abs. 1 Z 1, 2 und 7a sowie § 23 Abs. 2, 3a, 3b, 3c, 3d und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2010;

           3. mit 1. Juli 2012 der § 33 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2010.“

Artikel X5

Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes

Das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz (KGEG), BGBl. I Nr. 142/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im § 11 Abs. 1 Z 5 wird der Ausdruck „ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH“ durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.

2. Im § 12 Abs. 2 entfällt die Z 5, die Z 3 und 4 lauten:

         „3. Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen,

           4. Landeshauptmann oder Landesschulrat.“

3. Im § 13 Abs. 1 wird die Wortfolge „der Pensionsversicherung, der Unfallversicherung und der ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH“ durch die Wortfolge „der Pensionsversicherung und der Unfallversicherung“ ersetzt.

4. Dem § 23 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 11 Abs. 1 Z 5, § 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.“

Artikel X6

Änderung des Bundesbahngesetzes

Das Bundesbahngesetz, BGBl. Nr. 825/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 52a lautet:

§ 52a. Die ÖBB-Holding AG oder eine von dieser beauftragte Gesellschaft oder Einrichtung führt die Pensionsangelegenheiten, die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau die Angelegenheiten nach dem Bundespflegegeldgesetz und dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz aller Personen, die Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz haben, administrativ durch.“

2. Dem § 56 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 52a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 tritt mit 1. Juli 2011 in Kraft.“