Erläuterungen

Allgemeiner Teil

 

Zu Artikel X4 (Änderung des Bundespflegegeldgesetzes)

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Durch die demografische Entwicklung und die steigende Lebenserwartung nimmt die Zahl der Menschen mit Pflegebedarf kontinuierlich zu. Aktuell beziehen rd. 435.000 Personen ein Pflegegeld, was etwa 5% der österreichischen Bevölkerung entspricht. Auch in den nächsten Jahren ist mit einer stetigen Zunahme der Anzahl der pflegebedürftigen Menschen zu rechnen, die - wie dies auch die letzten Jahre zeigen - jährliche Mehrausgaben verursacht, deren Anstieg es durch geeignete und sozial vertretbare Maßnahmen zu dämpfen gilt. Dies bedingt - auch unter dem Aspekt der Notwendigkeit, geeignete Maßnahmen zur Budgetkonsolidierung zu setzen - im Bereich der Pflegevorsorge entsprechende Änderungen.

Dabei soll das siebenstufige Gesamtsystem in der Pflegevorsorge jedoch aufgrund der bisherigen positiven Erfahrungen weiterhin bestehen bleiben.

Wie Studien und Auswertungen zeigen, werden gerade in den unteren Pflegegeldstufen nur wenig professionelle Dienste in Anspruch genommen, sodass es unter diesem Aspekt vertretbar ist, dass geringer pflegebedürftigen Menschen weniger Pflegegeld zur Verfügung steht. Für mittel und schwer pflegebedürftige Menschen soll hingegen der Zugang zu den höheren Pflegegeldstufen unverändert bleiben, da diese in Relation einen wesentlich größeren Aufwand für ihre Betreuung und Pflege mit mehr professionellen Diensten haben. Auch im internationalen Vergleich ist in Österreich die Zugangsschwelle zum Pflegegeld verhältnismäßig niedrig angesetzt.

Für geringer pflegebedürftige Menschen soll daher der Zugang zu den Pflegegeldstufen 1 und 2 dahingehend geändert werden, dass die Stundenwerte als Anspruchsvoraussetzungen in diesen Stufen erhöht werden sollen. Als budgetbegleitende Maßnahme ist vorgesehen, die Zugangskriterien in den Pflegegeldstufen 1 und 2 dahingehend zu ändern, als jenen Personen, die ab 1. Jänner 2011 einen Antrag auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes stellen, künftig ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 bei einem durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarf von mehr als 60 Stunden und ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 bei einem durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarf von mehr als 85 Stunden gewährt werden soll.

Durch eine Änderung der Einstufungsgrundsätze soll für behinderte pflegebedürftige Kinder ein Ausgleich zu den neuen Zugangskriterien geschaffen werden.

Die im Regierungsprogramm für die XXIV. Gesetzgebungsperiode vorgesehene und durchgeführte Evaluierung der Pflegegeldstufen sowie die Erfahrungen haben zum einen ergeben, dass insbesondere in der Pflegegeldstufe 6 die Pflege und Betreuung der betroffenen Menschen besonders aufwändig ist. Auch haben die Erfahrungen gezeigt, dass in der Pflegegeldstufe 6 vermehrt professionelle Dienste in Anspruch genommen werden. Daher soll die monatliche Höhe in der Pflegegeldstufe 6 angehoben werden.

Bei Einführung des Bundespflegegeldes mit Wirkung vom 1. Juli 1993 wurde zur Gewährleistung einer möglichst raschen Umsetzung der neuen Regelung im Wesentlichen an den bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Zuständigkeiten angeknüpft. Im Sinne des Charakteristikums des Pflegegeldes als Annexleistung obliegt daher die Entscheidung über einen Pflegegeldanspruch grundsätzlich jener Stelle, die auch für den jeweiligen Grundleistungsanspruch zuständig ist. Damit sind Vorteile für die Betroffenen verbunden, da im Sinne eines One-Stop-Prinzips nur eine Stelle für die Pension und das Pflegegeld zuständig ist.

Vom Rechnungshof wurde anlässlich der im Zeitraum November 2008 bis Februar 2009 erfolgten Querschnittsprüfung betreffend den Vollzug des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) und im daraus resultierenden und am 25. Februar 2010 ver­öffentlichten Bericht des Rechnungshofes empfohlen, eine Novellierung der Pflegegeldgesetze anzustreben, mit welcher die Anzahl der Entscheidungsträger deutlich verringert wird. Eine Verringerung der Anzahl der Entscheidungsträger erfolgte jüngst anlässlich der Novelle zum BPGG, BGBl. I Nr. 128/2008, durch die Übertragung der Zuständigkeit des Präsidenten des Nationalrates sowie der Bundesregierung auf die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter.

Mit gegenständlicher Novelle zum BPGG soll nun im Sinne einer schrittweisen Umsetzung der Empfehlung des Rechnungshofes eine weitere Reduktion der Anzahl der Entscheidungsträger im Bereich des BPGG erfolgen.

Von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, die derzeit für rund 1.300 Pflegegeldbezieher leistungszuständig ist, sollen - auch im Sinne der Verwaltungsvereinfachung - die Agenden des Pflegegeldes an einen anderen Entscheidungsträger übertragen werden, wobei die Pensionsversicherungsanstalt als geeigneter Träger angesehen wird, da bereits derzeit die Mehrheit jener Personen, die ein Pflegegeld von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt beziehen, auch eine Pensionsleistung von der Pensionsversicherungsanstalt erhalten.

Überdies soll die Vollziehung der pflegegeldrechtlichen Angelegenheiten im Bereich der ÖBB-Dienstleistungss GmbH der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau in den übertragenen Wirkungsbereich zugewiesen werden. Diesem Vorschlag gingen Berichte des Rechnungshofs über die Ergebnisse der Gebarungsprüfung im Jahre 2009 (Bund 2009/4) betreffend den Vollzug des Bundespflegegeldgesetzes durch die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau und durch die ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH voraus, in denen der Rechnungshof empfohlen hat zu evaluieren, ob die Zuständigkeit der ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH, als privater Dienstgeber das Bundespflegegeld zu vollziehen, noch der Anforderung eines einheitlichen Vollzuges entspricht und daher zu prüfen, inwieweit mit einer Zusammenlegung dieser Aufgaben mit denen der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau weitere Synergien beim Vollzug des Bundespflegegeldgesetzes realisierbar sind.

Die Querschnittsprüfung über den Vollzug des Bundespflegegeldgesetzes (Bund 2010/3) durch den Rechnungshof hat zur Empfehlung geführt, eine Novellierung des Bundespflegegeldgesetzes anzustreben, mit welcher die Kostentragung für das Pflegegeld und die Pflegegeldadministration, unter anderem der ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH, im Sinne einer Gleichbehandlung mit anderen privaten Dienstgebern neu geregelt würde. Diese Ungleichbehandlung, auf die der Rechnungshof bereits im Bericht  über die Gebarungsprüfung betreffend den Vollzug des Bundespflegegeldgesetzes durch die ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH (Bund 2009/4) hingewiesen hat, liegt bei gesamthaft wirtschaftlicher Betrachtung darin, dass der von der ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH nach dem Bundespflegegeldgesetz zu tragende „Selbstbehalt“ nicht nur von den Beitragsgrundlagen für die Krankenversicherung der aktiven Bediensteten, sondern auch von jenen der Empfänger von Ruhe- und Versorgungsgenüssen gerechnet wird.

Zusammen mit der Übertragung dieses Aufgabenbereiches an die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau soll dieser Kostennachteil für die ÖBB-Holding AG und deren Konzerngesellschaften beseitigt werden.

Darüber hinaus sollen die Möglichkeiten der Anrechnung bzw. Rückforderung bei Überbezügen an Pflegegeld, die aus einem Ruhen infolge eines Krankenhausaufenthaltes resultieren, erweitert und redaktionelle Anpassungen durchgeführt werden.

 

Finanzielle Erläuterungen:

1. Änderung der Zugangskriterien in den Pflegegeldstufen 1 und 2

Durch die vorgesehene Änderung der Zugangskriterien in den Pflegegeldstufen 1 und 2, wonach jenen Personen, die ab 1. Jänner 2011 einen Antrag auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes stellen, bei Vorliegen der erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen künftig ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 bei einem durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarf von mehr als 60 Stunden und ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 bei einem durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarf von mehr als 85 Stunden gewährt werden soll, ergeben sich folgende finanzielle Auswirkungen:

Der Berechnung wurden dabei der Neuzugang zur Pflegegeldstufe 1 und der Neuzugang sowie die Erhöhungen in die Pflegegeldstufe 2 im Jahr 2009 zugrundegelegt. Diese Zugänge wurden sodann um jene Personenanzahl reduziert, deren monatlicher Pflegebedarf zwischen 51 und 60 Stunden in der Pflegegeldstufe 1 und zwischen 76 und 85 Stunden in der Pflegegeldstufe 2 liegt. Dazu wurde eine Auswertung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger über die Stundenanzahl in den einzelnen Pflegegeldstufen herangezogen.

Zur Personenanzahl ist aber zu bemerken, dass das Pflegegeld der Stufen 1 und 2 bei Zutreffen der Voraussetzungen in der bisherigen Höhe gewährt werden soll, wenn der Antrag bereits vor dem 1. Jänner 2011 eingebracht wurde, die Zuerkennung des Pflegegeldes aber erst nach diesem Zeitpunkt erfolgte. Um eine diesbezüglich erhöhte Antragsfrequenz vor dem 1. Jänner 2011 in der Berechnung zu berücksichtigen, wurden die entsprechenden Zugänge zu den Stufen 1 und 2 um 1/12 reduziert.

Als Ergebnis ist festzuhalten, dass im Bereich der Sozialversicherungsträger rund 25.000 Personen sowie rund 2.000 Personen bei den übrigen Entscheidungsträgern des Bundes, die einen Antrag auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes stellen werden, von den geplanten Maßnahmen in den Pflegegeldstufen 1 und 2 betroffen sein werden.


Daraus resultieren folgende Minderaufwendungen im Bereich der Sozialversicherungsträger:

 

Jahr

 

2011

2012

2013

2014

Summe der Minderaufwen­dungen Stufe 1

in Mill. Euro

9,5

28,6

47,7

66,8

Summe der Minderaufwen­dungen Stufe 2

in Mill. Euro

11,5

34,4

57,3

80,2

Summe der Minderaufwendungen gesamt

in Mill. Euro

21,0

63,0

105,0

147,0

 

Im Bereich der übrigen Entscheidungsträger des Bundes ergeben sich folgende Minderaufwendungen:

 

Jahr

 

2011

2012

2013

2014

Summe der Minderaufwen­dungen Stufe 1

in Mill. Euro

0,6

1,8

3,0

4,2

Summe der Minderaufwen­dungen Stufe 2

in Mill. Euro

1,0

3,1

5,2

7,3

Summe der Minderaufwendungen gesamt

in Mill. Euro

1,6

4,9

8,2

11,5

 

Minderaufwendungen insgesamt:

 

Jahr

 

2011

2012

2013

2014

Summe der Minderaufwen­dungen Stufe 1

in Mill. Euro

10,1

30,4

50,7

71,0

Summe der Minderaufwen­dungen Stufe 2

in Mill. Euro

12,5

37,5

62,5

87,5

Summe der Minderaufwendungen gesamt

in Mill. Euro

22,6

67,9

113,2

158,5

 

2. Erhöhung des Auszahlungsbetrages in der Pflegegeldstufe 6

Im Rahmen der gegenständlichen Novelle soll der Auszahlungsbetrag in der Pflegegeldstufe 6 für bestehende und neue Fälle erhöht werden.

Im Monat Juni 2010 haben 11.175 Personen im Bereich der Sozialversicherungsträger und 1.029 Personen im Bereich der übrigen Entscheidungsträger des Bundes ein Pflegegeld der Stufe 6 bezogen.

Aufgrund der bisherigen Erfahrungswerte bei den Zugängen wurde diese Personenanzahl für die Jahre 2011 bis 2014 um jeweils 15% erhöht.

Bei einer Erhöhung des Pflegegeldes der Stufe 6 von derzeit € 1.242.- mtl. auf € 1.260.- mtl. ergibt sich folgender budgetärer Mehrbedarf:


 

ahr

 

2011

2012

2013

2014

Mehrbedarf SV

in Mill. Euro

2,78

3,19

3,67

4,22

Mehrbedarf Rest Bund

in Mill. Euro

0,26

0,29

0,34

0,39

Mehrbedarf gesamt

in Mill. Euro

3,04

3,48

4,01

4,61

 

3. Übertragung der Vollziehung der Agenden des Pflegegeldes von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt an die Pensionsversicherungsanstalt

Im Hinblick auf die grundsätzliche Beibehaltung des derzeitigen Systems im Bereich des Bundespflegegeldgesetzes sollen auch künftig keine Änderungen an den geltenden Regelungen zur Kostentragung entstehen.

In systemkonformer Weise soll der Bund der Pensionsversicherungsanstalt - wie schon bisher den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung - den Aufwand für das auf Grund akausaler Behinderungen geleistete Pflegegeld in jenen Fällen, in denen die Pensionsversicherungsanstalt als Entscheidungsträger zu einer Grundleistung der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt fungiert, ersetzen. Die Aufwendungen für das auf Grund kausaler Behinderungen geleistete Pflegegeld soll die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt auch künftig weiterhin selbst tragen.

Mit Stand August 2010 war die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt für 1.310 Pflegegeldbezieher zuständig. Laut Auswertung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger wurde im Jahr 2009 von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt in 51 Fällen ein Pflegegeld zuerkannt und in 59 Fällen eine Erhöhung des Pflegegeldes durchgeführt.

Es ist daher davon auszugehen, dass die Übernahme der Vollziehung der Pflegegeldangelegenheiten von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt durch die Pensionsversicherungsanstalt keine zusätzlichen finanziellen Mehraufwendungen nach sich ziehen wird.

 

4. Übertragung der Vollziehung der Agenden des Pflegegeldes von der ÖBB-Dienstleistungs GmbH an die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau

Im Falle der Übertragung des Vollzuges des Bundespflegegeldgesetzes und des Kriegsgefangenen-entschädigungsgesetzes würde die die Anzahl der von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau betreuten Personen deutlich steigen.

 

Leistungsbereich

VAEB derzeit

ÖBB derzeit

Pflegegeld

rd.   7.500

rd. 9.900

Kriegsgefangenenentschädigung

rd.   1.000

rd. 1.800

 

Der von der ÖBB-Holding AG von 1. Jänner 2011 bis 30. Juni 2011 direkt und ab 1. Juli 2011 indirekt, im Wege einer anteiligen Vergütung der Pflegegeldaufwände der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, zu tragende Selbstbehalt sinkt im Prognosezeitraum zufolge der Verringerung der Anzahl der Aktiven und damit ihres Beitragsaufkommens. Im Falle einer gesetzlichen Neuordnung dieses Selbstbehalts ist mit folgender Entwicklung der Entlastung des Bundes im Pflegegeldbereich zu rechnen.

 

Werte in 1.000 Euro

 

Planung

Prognoserechnung

 

 

2010

2011

2012

2013

2014

 

 

 

 

 

 

 

Selbstbehalt Pflegegeld

 

24.710

9.425

9.341

9.257

9.175

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht gründet sich die vorgeschlagene Änderung des Bundespflegegeldgesetzes auf die Kompetenzbestimmung des Art. I BPGG, hinsichtlich des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes auf die Kompetenzbestimmung des Art. 10 Abs. 1 Z 15 B-VG und hinsichtlich des Bundesbahngesetzes auf die Kompetenzbestimmung des Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG (Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen).

 

 

Zu Artikel X5 (Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes)

Die Vollziehung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes im Bereich der ÖBB-Dienstleistungs GmbH soll – in Entsprechung der Vorgangsweise beim Bundespflegegeldgesetz - der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau in den übertragenen Wirkungsbereich zugewiesen werden.

Derzeit werden von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau rund 1.000 und von der ÖBB-Dienstleistungs GmbH rund 1.800 Fälle vollzogen.

 

Besonderer Teil

 

Zu Artikel X4 (Änderung des Bundespflegegeldgesetzes)

Zu Z 1 und Z 11 (§ 4 Abs. 2 und § 48b):

Durch die demografische Entwicklung und die steigende Lebenserwartung nimmt die Zahl der Menschen mit Pflegebedarf kontinuierlich zu. Aktuell beziehen rd. 435.000 Personen ein Pflegegeld, was etwa 5% der österreichischen Bevölkerung entspricht. Auch in den nächsten Jahren ist mit einer stetigen Zunahme der Anzahl der pflegebedürftigen Menschen zu rechnen, die - wie dies auch die letzten Jahre zeigen - jährliche Mehrausgaben verursacht, deren Anstieg es durch geeignete und sozial vertretbare Maßnahmen zu dämpfen gilt.

Anzahl der Neuzugänge im Bereich der Pensionsversicherungsträger in den Jahren 2006 bis 2009:

 

Jahr 2006               54.951 Personen,

Jahr 2007               53.598 Personen,

Jahr 2008               56.513 Personen,

Jahr 2009               58.681 Personen.

 

Die Notwendigkeit, geeignete Maßnahmen zur Budgetkonsolidie­rung zu setzen, bedingt auch im Bereich der Pflegevorsorge entsprechende Änderungen, wobei je­doch soziale Härten vermieden werden sollen.

Als budgetbegleitende Maßnahme ist vorgesehen, die Zugangskriterien in den Pflegegeldstufen 1 und 2 dahingehend zu ändern, dass jenen Personen, die ab 1. Jänner 2011 einen Antrag auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes stellen, bei Vorliegen der erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen künftig ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 bei einem durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarf von mehr als 60 Stunden und ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 bei einem durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarf von mehr als 85 Stunden gewährt werden soll. Auch aus medizinischer Sicht ist eine Anhebung der Stundenwerte auf 60 Stunden in der Stufe 1 und auf 85 Stunden in der Stufe 2 vertretbar.

Eine Sonderauswertung der Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege ergab, dass bisher in der Stufe 1 nur 13,61% und in der Stufe 2 nur 21,06% der Pflegegeldbezieher einen professionellen Dienst in Anspruch nahmen.

Da durch diese Maßnahme das Zugangskriterium sowohl in der Stufe 1 als auch in der Stufe 2 um jeweils 10 Stunden erhöht werden soll, wird es zu keiner Änderung der Relation zwischen diesen beiden Stufen kommen. Darüber hinaus soll die in der Pflegegeldstufe 2 nach derzeitiger Rechtslage bestehende große Bandbreite von 76 bis 120 Stunden durchschnittlichem monatlichem Pflegebedarf durch die Erhöhung der Stundenanzahl in dieser Pflegegeldstufe angepasst werden.

Aus verfassungsrechtlicher Sicht steht es dem Gesetzgeber unter dem Gleichheitssatz grundsätzlich frei, die Rechtslage für die Zukunft anders und auch ungünstiger zu gestalten, sofern dies nicht zu plötzlich und zu intensiv geschieht. Änderungen der Rechtslage führen dabei zwangsläufig zur Ungleichbehandlung von Sachverhalten, die sich vor der Rechtsänderung ereignet haben, und Sachverhalten, die erst nach der Neuregelung verwirklicht werden, ohne dass dies schon gleichheitsrechtlich bedenklich wäre. Ob der Gesetzgeber die Rechtslage ändert oder nicht, steht also grundsätzlich in seinem rechtspolitischen Gestaltungsspielraum.

In diesem Zusammenhang wäre anzumerken, dass beispielsweise die Entlastung des Bundeshaushaltes ein sachgerechtes Ziel darstellt. So wurde aus Sicht des Verfassungsgerichtshofes auch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. I Nr. 201/1996, mit dem u. a. eine betragliche Kürzung der Pflegegeldstufe 1 vorgenommen wurde, als umfassendes budgetäres Maßnahmenpaket im Zusammenhang mit dem Vertrauensschutz als verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet.

Auch wegen des besonders schutzwürdigen Personenkreises soll dennoch auf vorhandene Einstufungen der pflegebedürftigen Menschen Bedacht genommen und eine Kürzung der vor Inkrafttreten dieser Novelle zuerkannten Pflegegelder vermieden werden. Dies soll beispielsweise auch für Fälle gelten, in denen im Rahmen einer Nachuntersuchung ein zeitlicher Pflegebedarf festgestellt wurde, der sich aufgrund der geänderten Anspruchsvoraussetzungen bei der Einstufung auswirken würde.

Das Pflegegeld der Stufen 1 und 2 soll bei Zutreffen der Voraussetzungen in der bisherigen Höhe gewährt werden, wenn der Antrag bereits vor dem 1. Jänner 2011 eingebracht wurde, die Zuerkennung des Pflegegeldes jedoch erst nach diesem Zeitpunkt erfolgte.

Eine Minderung oder Entziehung des Pflegegeldes soll nur dann zulässig sein, wenn eine wesentliche Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfes eingetreten ist. Dieser Schutz soll auch für Fälle des Zuständigkeitswechsels gemäß § 9 Abs. 1 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) gelten. Davon sollen auch jene Fälle umfasst sein, in denen es aufgrund eines Zuständigkeitswechsels vom Land zum Bund durch die geplante gesetzliche Änderung zu einem Entfall oder einer Minderung des Pflegegeldes kommen würde.

Ebenso soll diese Schutzbestimmung auch in jenen Fallen zum Tragen kommen, in denen das Pflegegeld gemäß § 9 Abs. 2 BPGG befristet zuerkannt wurde und keine Änderung im Ausmaß des Pflegebedarfes eingetreten ist. Wurde beispielsweise aufgrund eines monatlichen Pflegebedarfes von 55 Stunden ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 befristet zuerkannt und liegt der Pflegebedarf in dieser Höhe auch nach Ende der Befristung vor, soll auch weiterhin ein Pflegegeld der Stufe 1 geleistet werden.

Diese Sonderregelungen sollen auch für gerichtliche Verfahren gelten.

Zu Z 2 (§ 5):

Im Regierungsprogramm für die XXIV. Gesetzgebungsperiode hat sich die Bundesregierung dazu bekannt, die Einteilung der Pflegegeldstufen und deren Höhe zu evaluieren.

Diese Evaluierung hat ergeben, dass insbesondere in der Pflegegeldstufe 6 die Pflege und Betreuung der betroffenen Menschen besonders aufwändig ist. Auch haben die Erfahrungen gezeigt, dass in der Pflegegeldstufe 6 vermehrt professionelle Dienste in Anspruch genommen werden.

Die Erhöhung des ausgezahlten Betrages in der Stufe 6 soll dem besonderen pflegerischen Aufwand im Vergleich zur Stufe 7 gerecht werden. Die Kriterien der Stufe 6 treffen vorrangig dann zu, wenn pflegebedürftige Menschen aufgrund ihrer psychischen und/oder intellektuellen Einschränkungen weitgehend rund um die Uhr beaufsichtigt werden müssen, um Eigen- oder Fremdgefährdung zu verhindern. Das erfordert einen hohen zeitlichen Einsatz der Pflegepersonen und besonderes Einfühlungsvermögen, Geduld und Achtsamkeit des Betreuungspersonals.

Daher soll auch im Sinne der Umsetzung des Regierungsprogrammes eine Erhöhung des Auszahlungsbetrages in der Pflegegeldstufe 6 für alle Bezieher eines Pflegegeldes in dieser Stufe (Alt- und Neufälle) vorgenommen werden.

Zu Z 3 (§ 12 Abs. 1 Z 1):

Aufgrund der mit 1. Jänner 2008 in Kraft getretenen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 105/2008, soll eine diesbezügliche redaktionelle Anpassung dieser Bestimmung erfolgen.

Zu Z 4 (§ 12 Abs. 6):

Die Rückforderung von Überbezügen an Pflegegeld, die aus einem Ruhen infolge eines Krankenhausaufenthaltes resultieren, können derzeit nur auf laufende Leistungen (Taschengeld oder künftig auszuzahlendes Pflegegeld) angerechnet werden. Beispielsweise scheidet bei Tod des/der Anspruchsberechtigten eine Aufrechnung gemäß § 12 Abs. 6 in der Regel mangels laufender Leistungen aus, wenn der Betroffene im Krankenhaus verstirbt. Um eine Geltendma­chung im Verlassenschaftsverfahren nach dem Tod des Pflegegeldbeziehers zu ermöglichen, soll eine Möglichkeit der Rückforderung geschaffen werden.

Diese neue Bestimmung soll auch der Klarstellung dienen, da diese Vorgangsweise bereits der derzeitigen Praxis der meisten Entscheidungsträger entspricht.

Zu Z 5 (§ 22 Abs. 1 Z 1 und 2):

Seitens des Rechnungshofes wurde insbesondere die strukturelle Zersplitterung der vollziehenden Stellen im Bereich der Pflegevorsorge kritisiert und empfohlen, eine Novellierung der Pflegegeldgesetze anzustreben, mit welcher die Anzahl der Entscheidungsträger deutlich verringert wird.

Es soll daher als erster Schritt die Vollziehung jener rund 1.300 Pflegegeldfälle, für die derzeit die Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt leistungszuständig ist, mit Wirkung vom 1. Juli 2011 an einen anderen Entscheidungsträger abgegeben werden, wobei die Pensionsversicherungsanstalt als geeigneter Träger angesehen wird, da bereits derzeit die Mehrheit jener Personen, die ein Pflegegeld von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt beziehen, auch eine Pensionsleistung von der Pensionsversicherungsanstalt erhalten.

Dabei soll die Pensionsversicherungsanstalt für die Antragstellung, die Durchführung des Ermittlungsverfahrens und die Bescheiderstellung zuständig sein. Hingegen soll die Erstellung des ärztlichen Sachverständigengutachtens sowie insbesondere die Feststellung des kausalen und akausalen Anteils bei der Allgemeinen Unfallversicherunsanstalt verbleiben. Auch sollen jene Fälle, in denen die Antragstellung auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes bzw. die Einleitung des amtswegigen Verfahrens vor dem 1. Juli 2011 erfolgte und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist – von der Pensionsversicherungsanstalt übernommen werden.

Diese Regelung der Übernahme durch die Pensionsversicherungsanstalt soll daher für sämtliche Agenden der Vollziehung des Bundespflegegeldgesetzes (zB Ruhen des Pflegegeldes) Gültigkeit haben.

Im Hinblick darauf, dass die übrigen Bestimmungen des BPGG, die sich auf die Vollziehung durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung beziehen, durch die gegenständliche Übertragung der Leistungszuständigkeit keine Änderung erfahren sollen, sollen Regelungen wie beispielsweise über die Rangordnung beim Zusammentreffen gleichartiger Ansprüche gemäß § 6 BPGG oder etwa die Einleitung des Verfahrens von amtswegen gemäß § 9 BPGG auch für jene Fälle, die in Hinkunft von der Pensionsversicherungsanstalt vollzogen werden, beibehalten werden.

Die Vollziehung des BPGG im Bereich der übrigen Unfallversicherungsträger soll durch die geplanten Neuerungen derzeit keine Änderung erfahren.

Ein nächstes Ziel soll sein, das bisherige System in der Weise zu ändern, dass das Pflegegeld unabängig davon gewährt wird, ob als Ursache für die Pflegebedürftigkeit ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit bzw. andere Gründe vorliegen.

Dadurch könnte im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung künftig für alle Unfallversicherungsträger die Prüfung des kausalen bzw. akausalen Anteils an der Pflegebedürftigkeit entfallen. Dabei soll für jene Kosten, die aufgrund des kausalen Anteils entstehen, von den Unfallversicherungsträgern ein Kostenersatz geleistet werden. Dieser Kostenersatz kann auch pauschaliert werden.

Die weiteren Maßnahmen im Bereich der Unfallversicherungsträger sollen binnen einem Jahr gesetzt werden.

Zu Z 6 (§ 22 Abs. 1 Z 7a):

Die Durchführung der Angelegenheiten nach dem Bundespflegegeldgesetz soll von der ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft GmbH auf die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau übertragen werden. Dadurch wird auch das im § 34 Abs. 2 normierte Weisungsrecht des Bundesministers für Finanzen vom Entscheidungsträger ÖBB-Dienstleistungs GmbH auf die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau übertragen (siehe Novelle zum BPGG, BGBl. I Nr. 147/2009).

Zu Z 7 (§ 23 Abs. 2 und Abs. 3):

Im Hinblick auf die grundsätzliche Beibehaltung des derzeitigen Systems im Bereich des Bundespflegegeldgesetzes sollen auch künftig keine Änderungen an den geltenden Regelungen zur Kostentragung entstehen. Der Bund soll der Pensionsversicherungsanstalt den Aufwand für das auf Grund akausaler Behinderungen geleistete Pflegegeld in jenen Fällen, in denen die Pensionsversicherungsanstalt als Entscheidungsträger zu einer Grundleistung der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt fungiert, ersetzen. Die Aufwendungen für das auf Grund kausaler Behinderungen geleistete Pflegegeld soll die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt auch künftig weiterhin selbst tragen.

Zudem soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass das auf Grund akausaler Behinderungen geleistete Pflegegeld pauschal abgegolten werden kann.

Für die finanzielle Vollziehung der Aufgaben gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 und Z 2 soll die Pensionsversicherungsanstalt für jene Fälle, in welchen sie als Entscheidungsträger nach diesem Bundesgesetz im Bereich der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt fungiert, einen eigenen Rechenkreis als Teil ihres Rechnungsabschlusses einrichten. Damit soll eine Zuordnung der für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Aufwände sowie der damit verbundenen Erträge eindeutig ermöglicht werden. Zudem soll im Zuge des jährlichen Rechnungsabschlusses die Erstellung einer eigenen Erfolgsrechnung für diesen Aufgabenbereich möglich sein.

Der Rechnungshof hat im Zuge der Gebarungsprüfungen des Vollzuges des Bundespflegegeldgesetzes durch die ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH (Bund 2009/4) und der Querschnittsprüfung über den Vollzug des Pflegegeldes (Bund 2010/3) eine Ungleichbehandlung der Konzerngesellschaften der ÖBB-Holding AG gegenüber anderen privaten Dienstgebern festgestellt. Während andere private Dienstgeber zur Finanzierung des Bundespflegegeldes über einen angehobenen Dienstgeberbeitrag zur Krankenversicherung beitragen, hat die ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft, nach einer Senkung des Krankenversicherungsbeitrags, bei der Abrechnung des Pflegegeldaufwands mit dem Bund einen Selbstbehalt in Höhe von 0,8% der Bemessungsgrundlage des Beitrags zur Krankenversicherung zu tragen. Weil dieser Selbstbehalt aber nicht nur für die versicherten aktiven Bediensteten sondern auch für die Ruhe- und Versorgungsgenüsse zu berechnen ist, kommt es in diesem Ausmaß zu einer Mehrbelastung des ÖBB-Konzerns.

Es wird vorgeschlagen, diese Mehrbelastung des ÖBB-Konzerns mittels  Einschränkung der Bemessungsgrundlage auf die versicherten aktiven Bediensteten aufzuheben.

Durch die empfohlene Übertragung der administrativen Durchführung des Bundespflegegeldes für den betroffenen Empfängerkreis an die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau hat der Bund den Aufwandsersatz ab 1. Juli 2011 an die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zu leisten.

Zu Z 8 (§ 23 Abs. 3a, 3b, 3c und 3d):

Um einen reibungslosen Ablauf der Administration des Bundespflegegeldes durch die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau sicher stellen zu können, soll ihr eine schrittweise Übernahme technischer Aufgaben ermöglicht werden und soll gemäß Abs. 3a insbesondere die IT-technische Unterstützung für die Auszahlung des Pflegegeldes auf die Dauer des Bedarfes der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau von der derzeit seitens der ÖBB-Holding AG mit diesen IT-Aufgaben beauftragten Gesellschaft entgeltlich geleistet werden. Für den Fall einer Entscheidung im ÖBB-Konzern zur Teilnahme am Projekt „ZEPTA“ der PVA wären die IT-technischen Unterstützungen der zuständigen Gesellschaft im ÖBB-Konzern bis zur Betriebsaufnahme durch die PVA zu erfüllen.

Der im Abs. 3b verlangte eigene Rechenkreis betreffend die Administration des Pflegegeldes für die im § 3 Abs.1, Z 4 lit. j und l angeführten Anspruchsberechtigten ist wegen der Berücksichtigung des Selbstbehalts gemäß § 23 Abs. 3 in der Abrechnung mit dem Bund erforderlich.

Der vom Bund der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zufolge des Selbstbehalts gemäß § 23 Abs. 3 nicht abgegoltene Teil des Pflegegeldaufwands ist nach Abs. 3c von der ÖBB-Holding AG auszugleichen, weil die Gesellschaften des ÖBB-Konzerns auch den finanziellen Vorteil aus den niedrigeren Dienstgeberbeiträgen zur Krankenversicherung haben. Aus diesem Grund haben die ÖBB-Holding AG oder deren Rechtsnachfolger auch keinen Anspruch gegen den Bund für den von ihnen der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau geleisteten Aufwandsersatz.

Weil die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau keine Zwischenfinanzierung für den Zeitraum der Anweisung der Pflegegelder und dem Eingang der Zahlungen der ÖBB-Holding AG für den Selbstbehalt einrichten soll, hat die ÖBB-Holding AG ihre Ausgleichszahlungen zeitgerecht für eine pünktliche Anweisung der Pflegegelder vorzufinanzieren. Diese Vorfinanzierung muss bereits für die am 1. Juli 2011 fälligen Pflegegeldzahlungen erfolgt sein.

Zu Z 9 (§ 23 Abs. 4):

Der Kostenersatz ist seitens des Bundes nunmehr an die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau als durch § 22 Abs. 1 Z 7a bestimmter Entscheidungsträger zu leisten.

Zu Z 10 (§ 33 Abs. 2):

Vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger wird im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die Bundespflegegeld-Datenbank geführt.

Von den Pflegegeldentscheidungsträgern werden dabei die im § 33 Abs. 2 BPGG genannten Daten an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zur automationsunterstützen Besorgung der Statistik der Pflegevorsorge übermittelt und in der Datenbank gespeichert.

Im Hinblick darauf, dass die Bundespflegegeld-Datenbank seit ihrer Implementierung nunmehr seit dem Jahr 1994 in der Grundkonzeption unverändert betrieben wird, soll ein Reengineering durchgeführt werden. Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger wurde dazu vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit der Umsetzung im Rahmen des Projektes „Pflegegeldinformationen – PFIF“ beauftragt.

Im Rahmen der Neukonzeption sollen - neben technischen Änderungen - auch zusätzliche Daten zum Pflegegeldbezug erfasst werden, die den Informationsgehalt wesentlich erhöhen und die Möglichkeit für neue noch treffsichere Auswertungen schaffen würden.

Zur Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Übermittlung dieser neuen Daten soll daher im § 32 Abs. 2 eine Ergänzung um die Betreuungs- und Hilfsmaßnahmen sowie das Gesamtausmaß des festgestellten Pflegebedarfes und die Höhe des Betrages, der gemäß § 18 Abs. 2 an den Empfänger des Kostenersatzes ausbezahlt wird, durchgeführt werden.

Mit einer Fertigstellung des Projektes „Pflegegeldinformationen – PFIF“ ist im ersten Halbjahr 2012 zu rechnen. Die Änderungen im § 33 Abs. 2 sollen daher mit Wirkung vom 1. Juli 2012 in Kraft treten.

Zu Z 12 (§ 49 Abs. 16):

Die gegenständlichen Änderungen im Bundespflegegeldgesetz sollen am 1. Jänner 2011, 1. Juli 2011 bzw. 1. Juli 2012 in Kraft treten.

Für die Übertragung der Vollziehung der Agenden des Pflegegeldes von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt an die Pensionsversicherungsanstalt ist ein Übergangsrecht nicht erforderlich, da die Pensionsversicherungsanstalt mit Wirkung vom 1. Juli 2011 die gesamte Vollziehung in Angelegenheiten des Pflegegeldes – somit neben den „Altfällen“ auch jene Fälle, in denen die Antragstellung auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes bzw. die Einleitung des amtswegigen Verfahrens vor dem 1. Juli 2011 erfolgte und die Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind – von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt übernehmen soll. Dies gilt auch für gerichtliche Verfahren.

Ebenso ist unter den gleichen Voraussetzungen ein Übergangsrecht für die Übertragung der Vollziehung der Agenden des Pflegegeldes von der ÖBB-Dienstleistungs GmbH auf die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau mit Wirkung vom 1. Juli 2011 nicht erforderlich.

 

 

Zu Art. X5 (Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes)

Zu Z 1 bis 3 (§ 11 Abs. 1 Z 5, § 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 1):

Die vorgeschlagene Übertragung der Angelegenheiten nach dem Kriegsgefangenentschädigungsgesetz von der ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH auf die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau erfordert eine entsprechende Anpassung der Entscheidungskompetenz für die im Rahmen des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes zu erbringenden Leistungen.

In den Regelungen des Kostenersatzes tritt auf Grund der vorgeschlagenen Übertragung die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau an die Stelle der ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH.

Das im § 19 Abs. 2 normierte Weisungsrecht des Bundesministers für Finanzen geht daher ebenfalls vom Entscheidungsträger  ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH auf die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau über (siehe Novelle zum Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 147/2009).

Zu Z 4 (§ 23 Abs. 8):

Die Anpassungen sollen mit Wirkung vom 1. Juli 2011 in Kraft treten.

 

 

Zu Art. X6 (Änderung des Bundesbahngesetzes)

Zu Z 1 (§ 52a):

Es wird geregelt, welche Aufgaben durch die ÖBB-Holding AG bzw. durch die von ihr gemäß § 52a des Bundesbahngesetzes dazu bestimmte Gesellschaft und welche durch die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zu erledigen sind.

Zu Z 2 (§ 56 Abs. 13):

Diese Anpassungen sollen mit Wirkung vom 1. Juli 2011 in Kraft treten.