Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel X4

Änderung des Bundespflegegeldgesetzes

§ 4 (2):

§ 4 (2):

(2) Anspruch auf Pflegegeld besteht in Höhe der

Stufe 1:

für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durch­schnitt­lich mehr als 50 Stunden monatlich be­trägt;

Stufe 2:

für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durch­schnitt­lich mehr als 75 Stunden monatlich be­trägt;

Stufe 3:

für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durch­schnitt­lich mehr als 120 Stunden monatlich be­trägt;

Stufe 4:

für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durch­schnitt­lich mehr als 160 Stunden monatlich be­trägt;

Stufe 5:

für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durch­schnitt­lich mehr als 180 Stunden monatlich be­trägt, wenn ein außerge­wöhnlicher Pflegeaufwand erfor­der­lich ist;

Stufe 6:

für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durch­schnitt­lich mehr als 180 Stunden monatlich be­trägt, wenn

           1. zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen er­forderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbrin­gen sind oder

           2. die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson wäh­rend des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremd­gefährdung gegeben ist;

Stufe 7:

für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durch­schnitt­lich mehr als 180 Stunden monatlich be­trägt, wenn

           1. keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremi­täten mit funk­tioneller Umsetzung möglich sind oder

           2. ein gleichzuachtender Zustand vorliegt.

(2) Anspruch auf Pflegegeld besteht in Höhe der

Stufe 1:

für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durch­schnitt­lich mehr als 60 Stunden monatlich be­trägt;

Stufe 2:

für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durch­schnitt­lich mehr als 85  Stunden monatlich be­trägt;

Stufe 3:

für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durch­schnitt­lich mehr als 120 Stunden monatlich be­trägt;

Stufe 4:

für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durch­schnitt­lich mehr als 160 Stunden monatlich be­trägt;

Stufe 5:

für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durch­schnitt­lich mehr als 180 Stunden monatlich be­trägt, wenn ein außerge­wöhnlicher Pflegeaufwand erfor­der­lich ist;

Stufe 6:

für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durch­schnitt­lich mehr als 180 Stunden monatlich be­trägt, wenn

           1. zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen er­forderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbrin­gen sind oder

           2. die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson wäh­rend des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremd­gefährdung gegeben ist;

Stufe 7:

für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durch­schnitt­lich mehr als 180 Stunden monatlich be­trägt, wenn

           1. keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremi­täten mit funk­tioneller Umsetzung möglich sind oder

           2. ein gleichzuachtender Zustand vorliegt.

§ 5:

§ 5:

§ 5. Das Pflegegeld gebührt zwölf Mal jährlich und beträgt monatlich

                In Stufe 1 …………………………………………..154,20 Euro,

                in Stufe 2 …………………………………………..284,30 Euro,

                in Stufe 3 …………………………………………..442,90 Euro,

                in Stufe 4 …………………………………………..664,30 Euro,

                in Stufe 5 …………………………………………..902,30 Euro,

                in Stufe 6 ……………………………………….. 1 242,00 Euro

                und in

                in Stufe 7 ……………………………………….. 1 655,80 Euro.

§ 5. Das Pflegegeld gebührt zwölf Mal jährlich und beträgt monatlich

                In Stufe 1 …………………………………………..154,20 Euro,

                in Stufe 2 …………………………………………..284,30 Euro,

                in Stufe 3 …………………………………………..442,90 Euro,

                in Stufe 4 …………………………………………..664,30 Euro,

                in Stufe 5 …………………………………………..902,30 Euro,

                in Stufe 6 ……………………………………….. 1 260,00 Euro

                und in

                in Stufe 7 ……………………………………….. 1 655,80 Euro.

§ 12 (1) Z 1:

§ 12 (1) Z 1:

§ 12. (1) Der Anspruch auf Pflegegeld ruht

           1. während eines stationären Aufenthaltes in einer Krankenan­stalt oder einer stationären Einrichtung für medizinische Maßnahmen der Re­habilitation, Maßnahmen der Gesund­heitsvor­sorge, zur Fe­stigung der Gesundheit oder der Un­fallheilbehandlung im In- oder Ausland ab dem Tag, der auf die Auf­nahme folgt, wenn ein in- oder ausländischer Träger der Sozialver­sicherung, ein Landesgesundheitsfonds im Sinne der Ver­einbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Or­ganisation und Finanzierung des Ge­sundheitswesens, BGBl. I Nr. 73/2005, der Bund oder eine Kran­kenfürsorge­anstalt für die Kosten der Pflege der allgemei­nen Gebührenklasse oder des Auf­enthaltes in einer stationären Einrichtung überwiegend aufkommt,

§ 12. (1) Der Anspruch auf Pflegegeld ruht

           1. während eines stationären Aufenthaltes in einer Krankenan­stalt oder einer stationären Einrichtung für medizinische Maßnahmen der Re­habilitation, Maßnahmen der Gesund­heitsvor­sorge, zur Fe­stigung der Gesundheit oder der Un­fallheilbehandlung im In- oder Ausland ab dem Tag, der auf die Auf­nahme folgt, wenn ein in- oder ausländischer Träger der Sozialver­sicherung, ein  Landesgesundheitsfonds im Sinne der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 105/2008, der Bund oder eine Kran­kenfürsorge­anstalt für die Kosten der Pflege der allgemei­nen Gebührenklasse oder des Auf­enthaltes in einer stationären Einrichtung überwiegend aufkommt,

§ 12 (6):

§ 12 (6):

(6) Hat der Entscheidungsträger Pflegegelder an­gewiesen, die gemäß Abs. 1 nicht mehr auszuzahlen waren, so sind diese Pflegegel­der auf das Taschengeld oder künftig auszuzahlendes Pflegegeld an­zu­rechnen.

(6) Hat der Entscheidungsträger Pflegegelder an­gewiesen, die gemäß Abs. 1 nicht mehr auszuzahlen waren, so sind diese Pflegegel­der auf das Taschengeld oder künftig auszuzahlendes Pflegegeld an­zu­rechnen. Kann keine Anrechnung stattfinden, sind diese Pflegegelder zurückzufordern.

§ 22 (1) Z 1 und 2:

§ 22 (1) Z 1 und 2:

           1. § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a bis f und Z 7 der für die Gewährung der Vollrente, Pension oder des Sonderruhegeldes zuständige So­zialversiche­rungsträger;

           2. § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 der zuständige Unfallver­sicherungsträ­ger;

           1. § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a bis f und Z 7 der für die Gewährung der Vollrente, Pension oder des Sonderruhegeldes zuständige Sozialversicherungsträger; in jenem Bereich, in dem die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt für die Gewährung der Vollrente zuständig ist, die Pensionsversicherungsanstalt;

           2. § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 der zuständige Unfallversicherungsträger; in jenem Bereich, in dem die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuständig ist, die Pensionsversicherungsanstalt;

§ 22 (1) Z 7a:

§ 22 (1) Z 7a:

         7a. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. j und l die ÖBB-Dienstleistungs Gesell­schaft mbH;

         7a. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. j und l die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau;

§ 23 (2):

§ 23 (2):

(2) Der Bund hat den Trägern der gesetzlichen Un­fall­versiche­rung den Auf­wand für das auf Grund akau­saler Behin­derungen geleistete Pflegegeld und den ent­sprechenden An­teil an den Verwal­tungsaufwendungen hie­für zu ersetzen, wo­bei Ersätze für das auf Grund akau­saler Behinderungen geleistete Pflegegeld in Ab­zug zu bringen sind. Im Übrigen ist Abs. 1 dritter und vier­ter Satz anzu­wen­den.

(2) Der Bund hat den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung den Aufwand für das auf Grund akausaler Behinderungen geleistete Pflegegeld und den entsprechenden Anteil an den Verwaltungsaufwendungen hiefür zu ersetzen, wobei Ersätze für das auf Grund akausaler Behinderungen geleistete Pflegegeld in Abzug zu bringen sind. Der Aufwand für das auf Grund akausaler Behinderungen geleistete Pflegegeld kann pauschal ermittelt und vom Bund in der Höhe des festgesetzten Pauschalbetrages ersetzt werden. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den Pauschalbetrag im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen. Im übrigen ist Abs. 1 dritter und vierter Satz anzuwenden. Für die finanzielle Vollziehung der Aufgaben gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 und Z 2 hat die Pensionsversicherungsanstalt als Entscheidungsträger nach diesem Bundesgesetz im Bereich der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt einen eigenen Rechenkreis als Teil ihres Rechnungsabschlusses einzurichten, der eine Zuordnung der für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Aufwände sowie der damit verbundenen Erträge eindeutig ermöglicht, und im Zuge des jährlichen Rechnungsabschlusses eine eigene Erfolgsrechnung für diesen Aufgabenbereich zu erstellen.

§ 23 (3):

§ 23 (3):

(3) Der Bund hat der ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH die in der Erfolgsrechnung analog den für die So­zialversicherungs­träger geltenden Bestimmungen nach­gewiesenen Aufwendungen für das Pflegegeld sowie die den in Abs. 1 erster Satz angeführten weite­ren Aufwen­dungen entsprechenden Aufwendungen zu ersetzen, so­weit diese den Anteil des Beitragsaufkommens für Ver­sicherte gemäß § 472 a ASVG, der einem Beitragssatz von 0,8 vH entspricht, über­stei­gen.

(3) Der Bund hat ab 1. Jänner 2011 bis 30. Juni 2011 der von der ÖBB-Holding AG gemäß § 52a  des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2009, mit Angelegenheiten nach dem Bundespflegegeldgesetz beauftragten Gesellschaft und ab 1. Juli 2011 der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, als Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 7a, die in der Erfolgsrechnung nachgewiesenen Aufwendungen für das Pflegegeld sowie die den in Abs. 1 erster Satz angeführten weiteren Aufwendungen entsprechenden Aufwendungen analog Abs. 1 zu ersetzen, soweit diese den Anteil des Beitragsaufkommens für die gemäß § 472a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, versicherten aktiven Bediensteten, der einem Beitragssatz von 0,8 vH entspricht, übersteigen.

 

§ 23 (3a) bis (3d):

 

(3a) Die von der ÖBB-Holding AG gemäß § 52a des Bundesbahngesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.95/2009 beauftragte Gesellschaft oder deren Rechtsnachfolger hat, so lange dies von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau benötigt wird, ihre IT-Systeme und Unterstützungseinrichtungen entsprechend den Anforderungen der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau gegen Entgelt zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 22 Abs. 1 Z 7a weiterhin einzusetzen und für die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau entsprechend deren Bedarf nutzbar zu machen.

(3b) Für die finanzielle Vollziehung der Aufgaben gemäß § 22 Abs. 1 Z 7a hat die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau einen eigenen Rechenkreis als Teil ihres Rechnungsabschlusses einzurichten, der eine Zuordnung der für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Aufwände sowie der damit verbundenen Erträge und der Ausgleichszahlungen gemäß Abs. 3c der ÖBB-Holding AG oder deren Rechtsnachfolger  eindeutig ermöglicht und im Zuge des jährlichen Rechnungsabschlusses eine eigene Erfolgsrechnung für diesen Aufgabenbereich zu erstellen.

(3c) Der vom Bund gemäß Abs. 3 der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau nicht abgegoltene Teil ihrer Aufwände ist durch die ÖBB-Holding AG oder deren Rechtsnachfolger auszugleichen, wobei die ÖBB-Holding AG diesen Aufwand von den betroffenen Gesellschaften ersetzt erhält. Dazu hat die ÖBB-Holding AG oder deren Rechtsnachfolger der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau den Anteil am Beitragsaufkommen gemäß Abs. 3, der einem Beitragssatz von 0,8 vH entspricht, zum ersten Tag jeden Monats, beginnend mit 1. Juli 2011, anzuweisen. Die ÖBB Holding AG oder deren Rechtsnachfolger hat diese Ausgleichzahlung, nach Abstimmung mit der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, entsprechend der Fälligkeit der Pflegegeldzahlungen zeitgerecht vorzufinanzieren und bereits die Auszahlung der am 1. Juli 2011 fälligen Pflegegeldzahlungen zu gewährleisten. Diese Vorfinanzierung wird jeweils mit dem zum ersten Tag jeden Monats fälligen Anteil am Beitragsaufkommen gegen verrechnet.

(3d) Die ÖBB-Holding AG oder deren Rechtsnachfolger haben für den von ihnen an die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zu leistenden Aufwandsersatz keinen Anspruch gegenüber dem Bund.

§ 23 (4):

§ 23 (4):

(4) Der Bund hat den Trägern der gesetzlichen Pensions‑ und Unfallversicherung und der ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH den nach Abs. 1 bis 3 gebührenden Kostenersatz monatlich im erfor­derli­chen Ausmaß unter Bedachtnahme auf seine Kassenlage zu be­vor­schussen.

(4) Der Bund hat den Trägern der gesetzlichen Pensions‑ und Unfallversicherung und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau den nach Abs. 1 bis 3 gebührenden Kostenersatz monatlich im erfor­derli­chen Ausmaß unter Bedachtnahme auf seine Kassenlage zu be­vor­schussen.

§ 33 (2):

§ 33 (2):

(2) Die Entscheidungsträger (§ 22) sind ver­pflichtet, dem Haupt­verband der österreichischen So­zialversi­cherungsträger auf Verlangen folgende Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes zur automa­tionsun­ter­stützten Besorgung der Sta­tistik der Pfle­gevor­sorge im Ein­zelfall zu übermitteln:

           1. Versicherungsnummer der Bezieher von Pflege­geld und Ordnungsbegriff des Entscheidungsträ­gers

           2. Geschlecht der Bezieher von Pflegegeld

           3. Postleitzahl und Bundesland des Wohnsitzes der Pflegegeld­bezieher

           4. Art der Grundleistung, zu der das Pflegegeld ge­währt wird

           5. Stufe des Pflegegeldes

           6. Art der Behinderung

           7. Art und Höhe der anrechenbaren Geldleistung gemäß § 7

           8. Ruhen des Pflegegeldes und Ruhensgrund gemäß § 12

           9. Übergang, Übergangsgrund und Höhe der überge­henden Leistung gemäß § 13

         10. Höhe des Betrages, mit dem das Pflegegeld ge­mäß § 20 durch Sachleistungen ersetzt wurde

         11. Höhe und Grund der Ausgleichszahlungen gemäß § 44

         12. Höhe der Leistungen bei Auslandsaufenthalt ge­mäß § 46 bzw. § 500 ASVG und Aufenthaltsstaat

         13. Auszahlungsbetrag der Pflegegelder

         14. Datum und Art der Anträge

         15. Datum und Art der Erledigungen.

(2) Die Entscheidungsträger (§ 22) sind ver­pflichtet, dem Haupt­verband der österreichischen So­zialversi­cherungsträger auf Verlangen folgende Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes zur automa­tionsun­ter­stützten Besorgung der Sta­tistik der Pfle­gevor­sorge im Ein­zelfall zu übermitteln:

           1. Versicherungsnummer der Bezieher von Pflege­geld und Ordnungsbegriff des Entscheidungsträ­gers

           2. Geschlecht der Bezieher von Pflegegeld

           3. Postleitzahl und Bundesland des Wohnsitzes der Pflegegeld­bezieher

           4. Art der Grundleistung, zu der das Pflegegeld ge­währt wird

           5. Stufe des Pflegegeldes

           6. Art der Behinderung

           7. Art und Höhe der anrechenbaren Geldleistung gemäß § 7

           8. Ruhen des Pflegegeldes und Ruhensgrund gemäß § 12

           9. Übergang, Übergangsgrund und Höhe der überge­henden Leistung gemäß § 13

         10. Höhe des Betrages, mit dem das Pflegegeld ge­mäß § 20 durch Sachleistungen ersetzt wurde

         11. Höhe und Grund der Ausgleichszahlungen gemäß § 44

         12. Höhe der Leistungen bei Auslandsaufenthalt ge­mäß § 46 bzw. § 500 ASVG und Aufenthaltsstaat

         13. Auszahlungsbetrag der Pflegegelder

         14. Datum und Art der Anträge

         15. Datum und Art der Erledigungen,

        16. Betreuungs- und Hilfsmaßnahmen sowie das Gesamtausmaß des festgestellten Pflegebedarfes

        17. Höhe des Betrages, der gemäß § 18 Abs. 2 an den Empfänger des Kostenersatzes ausbezahlt wird.

 

§ 48b.:

 

§ 48b. (1) Allen am 1. Jänner 2011 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes sind die bis zum 31. Dezember 2010 jeweils für die Beurteilung des Anspruches geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugrunde zu legen.

(2) Eine Minderung oder Entziehung eines rechtskräftig zuerkannten Pflegegeldes wegen der gesetzlichen Änderungen der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2010 ist nur dann zulässig, wenn auch eine wesentliche Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfes eingetreten ist. Dies gilt auch in den Fällen einer Befristung gemäß § 9 Abs. 2.

(3) In den Fällen des § 9 Abs. 1 zweiter Satz ist eine niedrigere Einstufung gegenüber der Einstufung nach dem jeweiligen Landespflegegeldgesetz wegen der gesetzlichen Änderungen der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2010 nur dann zulässig, wenn auch eine wesentliche Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfes eingetreten ist.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch für gerichtliche Verfahren.

 

§ 49 (16):

 

(16) Es treten in Kraft:

           1. mit 1. Jänner 2011 die § 4 Abs. 2, § 5, § 12 Abs. 1 Z 1 und Abs. 6, § 23 Abs. 3 sowie § 48b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2010;

           2. mit 1. Juli 2011 die § 22 Abs. 1 Z 1, 2 und 7a sowie § 23 Abs. 2, 3a, 3b, 3c, 3d und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2010;

           3. mit 1. Juli 2012 der § 33 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2010.

Artikel X5

Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes

§ 11 (1) Z 5:

§ 11 (1) Z 5:

           5. für Bezieher einer Pension, eines Ruhe‑ oder Versorgungsge­nusses nach der Bundesbahn‑Pensionsordnung 1966, BGBl. Nr. 313, oder dem Bundesbahn‑Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 95/2000, die ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH;

           5. für Bezieher einer Pension, eines Ruhe‑ oder Versorgungsge­nusses nach der Bundesbahn‑Pensionsordnung 1966, BGBl. Nr. 313, oder dem Bundesbahn‑Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 95/2000, die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau;

§ 12 (2) Z 3, Z 4  und Z 5:

§ 12 (2) Z 3 und Z 4:

          3.  ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH,

          4.  Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen,

          5.  Landeshauptmann oder Landesschulrat.

          3.  Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen,

          4.  Landeshauptmann oder Landesschulrat.

§ 13 (1):

§ 13 (1):

(1) Der Bund hat den Entscheidungsträgern (§ 11) die Auf­wendungen nach diesem Bundesgesetz für die Leistungen gemäß § 4, den Trägern der Pensionsversicherung, der Unfallversicherung und den ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH weiters die Zustellge­bühren (§ 10 Abs. 3), den entsprechenden Anteil an den Verwal­tungsaufwen­dungen und die sonstigen Aufwendungen zu ersetzen. Für die antei­ligen Ver­waltungsaufwendungen und die sonstigen Aufwendungen werden pau­schal 5 vH der Aufwendungen für die Leistungen gemäß § 4 ersetzt.

(1) Der Bund hat den Entscheidungsträgern (§ 11) die Auf­wendungen nach diesem Bundesgesetz für die Leistungen gemäß § 4, den Trägern der Pensionsversicherung und der Unfallversicherung weiters die Zustellge­bühren (§ 10 Abs. 3), den entsprechenden Anteil an den Verwal­tungsaufwen­dungen und die sonstigen Aufwendungen zu ersetzen. Für die antei­ligen Ver­waltungsaufwendungen und die sonstigen Aufwendungen werden pau­schal 5 vH der Aufwendungen für die Leistungen gemäß § 4 ersetzt.

 

§ 23 (8):

 

(8) § 11 Abs. 1 Z 5, § 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.

Artikel X6

Änderung des Bundesbahngesetzes

§ 52a:

§ 52a:

§ 52a. Die ÖBB-Holding AG oder eine von dieser beauftragte Gesellschaft oder Einrichtung führt die Pensionsangelegenheiten sowie die Angelegenheiten nach dem Bundespflegegeldgesetz und dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz aller Personen, die Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz haben, administrativ durch.

§ 52a. Die ÖBB-Holding AG oder eine von dieser beauftragte Gesellschaft oder Einrichtung führt die Pensionsangelegenheiten, die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau die Angelegenheiten nach dem Bundespflegegeldgesetz und dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz aller Personen, die Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz haben, administrativ durch.

 

§ 56 (13):

 

(13) § 52a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 tritt mit 1. Juli 2011 in Kraft.