Entwurf

Artikel x (Änderung des Bundesgesetzes über die Einrichtung und den Betrieb eines Unternehmensserviceportals)

Das Bundesgesetz über die Einrichtung und den Betrieb eines Unternehmensserviceportals (Unternehmensserviceportalgesetz-USPG), BGBl. I Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen legt nähere Bedingungen für die Nutzung des Unternehmensserviceportals durch Teilnehmer und Benutzerinnen und Benutzer fest. Änderungen dieser Nutzungsbedingungen sind einen Monat vor deren Inkrafttreten im Internet kundzumachen und werden für die einzelnen Teilnehmer und deren Benutzerinnen und Benutzer durch Weiterverwendung des Unternehmensserviceportals nach dem Inkrafttreten der geänderten Nutzungsbedingungen wirksam.“

2. Als neuer Abs. 3a wird in § 3 eingefügt:

(3a) Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 und 2 können innerhalb ihres jeweiligen Wirkungsbereiches am Unternehmensserviceportal durch Bereitstellung von Informationen und Unterstützung bei Transaktionen mitwirken.

3. Der bisherige § 4 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und die Wortfolge „die jeweils zuständige Behörde“ wird durch „Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 und Z 2“ ersetzt. Im selben Absatz letzter Satz wird das Wort „Behörden“ durch „Teilnehmer“ ersetzt.

4. Als neuer Abs. 2 wird in § 4 angefügt:

„(2) Für Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 und 2 hat, insoweit sie gemäß § 3 Abs. 3a mitwirken, im Rahmen des Unternehmensserviceportals die Authentifizierung und Identifikation der Benutzerinnen und Benutzer unentgeltlich zu erfolgen sowie diesen Benutzerinnen und Benutzern direkter Zugang auf das Unternehmensserviceportal gewährt zu werden.“

5. § 5 Abs. 1 und 2 lauten:

§ 5. (1) Teilnehmer, die sich bei Transaktionen einer in das Unternehmensserviceportal einbezogenen Anwendung bedienen und in einer solchen Anwendung ordnungsgemäß angemeldet sind, können sein:

           1. Unternehmen,

           2. Parteienvertreterinnen/Parteienvertreter.

(2) Teilnehmer, die Anwendungen oder Informationen im Unternehmensserviceportal bereitstellen, können sein:

           1. Behörden, gesetzliche Interessenvertretungen, Sozialversicherungsträger und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts,

           2. ausschließlich im Eigentum von Bund, Länder und Gemeinden stehende juristische Personen, für im öffentlichen Interesse wahrgenommene Aufgaben,

           3. sonstige Unternehmen.

6. Im bisherigen § 5 Abs. 2 wird die Absatzbezeichnung „(2) durch „(3)” ersetzt.