Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 Z 8 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 9 angefügt:

         „9. nach Einholung der Zustimmung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie der Abschluss von Verträgen über die Bestellung gemeinwirtschaftlicher Leistungen gemäß § 48 Bundesbahngesetz und § 3 Privatbahngesetz 2004 im Zusammenhang mit § 7 Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999 und deren Abwicklung.“

2. Dem § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Der Bund, vertreten durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie gemeinsam mit dem Bundesminister für Finanzen, hat dafür zu sorgen, dass der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH die zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 3 Abs. 1 Z 9 und zur Aufrechterhaltung ihrer Liquidität und des Eigenkapitals erforderlichen Mittel im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Aufgaben zur Verfügung stehen.“