E n t w u r f
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Bundeswettbewerbsbehörde (Wettbewerbsgesetz - WettbG) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel XX
Änderung des Wettbewerbsgesetzes
Das Wettbewerbsgesetz, BGBl. I Nr. 62/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert
Der bisherige Text des § 20 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) In den Fällen, in denen die Bundeswettbewerbsbehörde zur Bescheiderlassung zuständig ist, entscheidet sie in oberster Instanz. Ihre Bescheide unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege.“