E n t w u r f

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Bundeswettbewerbs­behörde (Wettbewerbsgesetz - WettbG) geändert wird

       Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel XX

Änderung des Wettbewerbsgesetzes

Das Wettbewerbsgesetz, BGBl. I Nr. 62/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert

Der bisherige Text des § 20 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) In den Fällen, in denen die Bundeswettbewerbsbehörde zur Bescheiderlassung zuständig ist,   entscheidet sie in oberster Instanz. Ihre Bescheide unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege.“