Vorblatt

Problem:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 20. Mai 2010, Zl. 2008/04/0093-11 entschieden, dass aufgrund des Fehlens einer Bestimmung im Wettbewerbsgesetz über den Ausschluss des administrativen Instanzenzuges derzeit ein solcher an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend gegeben ist.

Ziel:

Der Ausschluss des Instanzenzuges gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde soll nun im Wettbewerbsgesetz ausdrücklich normiert werden.

Inhalt:

Dem § 20 Wettbewerbsgesetz wird ein Absatz 2 angefügt, in dem normiert wird, dass gegen Bescheide der Bundeswettbewerbsbehörde kein administrativer Instanzenzug an das BMWFJ besteht.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

- Finanzielle Auswirkungen:

Die Beibehaltung der derzeitigen Rechtslage würde bedeuten, dass das BMWFJ im Hinblick auf Bescheide der Bundeswettbewerbsbehörde Rechtsmittelinstanz wäre, was einen budgetrelevanten Mehraufwand für das BMWFJ mit sich brächte. Dieser wäre mit etwa ¼ Person pro Jahr zu beziffern.

- Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Keine.

- Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine

- Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger und Unternehmen:

Keine.

- Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine.

- Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das gegenständliche Regelungsvorhaben ist mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union vereinbar.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.