Erläuterungen

Allgemeiner Teil:

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 20. Mai 2010, Zl. 2008/04/0093-11 entschieden, dass aufgrund des Fehlens einer Bestimmung im Wettbewerbsgesetz über den Ausschluss des administrativen Instanzenzuges derzeit ein solcher an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend gegeben ist. Der Ausschluss des Instanzenzuges gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde wird nun im Wettbewerbsgesetz ausdrücklich normiert.

Klarstellend wird festgehalten, dass die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofs zulässig ist.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Beibehaltung der derzeitigen Rechtslage würde bedeuten, dass das BMWFJ im Hinblick auf Bescheide der Bundeswettbewerbsbehörde Rechtsmittelinstanz wäre, was einen budgetrelevanten Mehraufwand für das BMWFJ mit sich brächte. Dieser wäre mit etwa ¼ Person pro Jahr zu beziffern.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung beruht mit Beziehung auf die im Entwurf geregelte Rechtsmaterie nicht auf einem, sondern auf einer ganzen Reihe kompetenzrechtlicher Tatbestände. In erster Linie ist der Kompetenztatbestand „Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“ (Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG) zu nennen. Darüber hinaus darf auf die umfangreichen Ausführungen der Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum EU-Wettbewerbsgesetz (768 BlgNR XVIII. GP) verwiesen werden.

Besonderer Teil

Zu Art. XX (Änderung des Wettbewerbsgesetzes):

Zu § 20 Abs. 2:

Nunmehr soll ausdrücklich in § 20 Abs. 2 geregelt werden, dass ein administrativer Instanzenzug nicht zulässig ist. Die Bestimmung wurde angelehnt an § 20 Abs. 2 Energie-Regulierungsbehördengesetz, BGBl. I Nr. 121/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2002, und § 121 Abs. 5 Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl. I Nr. 70/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010.