Textgegenüberstellung
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
Vollziehung |
Vollziehung |
§ 20. … |
§ 20. (1) ….. (2) In den Fällen, in denen die Bundeswettbewerbsbehörde zur Bescheiderlassung zuständig ist, entscheidet sie in oberster Instanz. Ihre Bescheide unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege. |