Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Vollziehung

Vollziehung

§ 20.

§ 20. (1) …..

(2) In den Fällen, in denen die Bundeswettbewerbsbehörde zur Bescheiderlassung zuständig ist, entscheidet sie in oberster Instanz. Ihre Bescheide unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege.