Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, die Reisegebührenvorschrift, das Pensionsgesetz 1965, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Poststrukturgesetz, das Asylgerichtshofgesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

Art.         Gegenstand

1              Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

2              Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

3              Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

4              Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

5              Änderung der Reisegebührenvorschrift

6              Änderung des Pensionsgesetzes 1965

7              Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

8              Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

9              Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

10            Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

11            Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes

12            Änderung des Poststrukturgesetzes

13            Änderung des Asylgerichtshofgesetzes

14            Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

15            Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

Artikel 1
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:

1. In § 37 Abs. 3 Z 3 und § 56 Abs. 4 Z 3 entfällt jeweils die Wortfolge „zur Pflege eines behinderten Kindes“.

2. In § 39b Abs. 4 wird die Wortfolge „ist diese“ durch die Wortfolge „sind diese“ ersetzt.

3. Dem § 50b wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Abweichend von Abs. 2 und 3 ist eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, bezogen wird, auch nach dem Schuleintritt des Kindes oder über den Schuleintritt des Kindes hinaus zu gewähren. Der gemeinsame Haushalt nach Abs. 3 Z 1 besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.“

4. In § 60 wird nach Abs. 2a folgender Abs. 2b eingefügt:

„(2b) Die Beamtin oder der Beamte hat, soweit zwingende dienstliche Erfordernisse vorliegen, einen Vertrag zur Ausstellung eines qualifizierten Zertifikats gemäß § 2 Z 9 des Signaturgesetzes (SigG), BGBl. I Nr. 190/1999, mit einem vom Dienstgeber namhaft gemachten Zertifizierungsdiensteanbieter abzuschließen. Der Dienstgeber hat alle mit diesem Vertrag verbundenen Kosten zu tragen.“

5. § 66 Abs. 2 lautet:

„(2) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 und des § 65 Abs. 8 ist das gemäß §§ 65 und 72 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.“

6. § 69 dritter Satz lautet:

„Hat die Beamtin eine Karenz nach dem MSchG oder der Beamte eine Karenz nach dem VKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben.“

7. Nach § 75c wird folgender § 75d samt Überschrift eingefügt:

„Frühkarenzurlaub für Väter

§ 75d. (1) Einem Beamten ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs. 1 und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des europäischen Wirtschaftsraumes ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) im Mindestausmaß von einer Woche und Höchstausmaß von vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Der Beamte hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bekanntzugeben und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände nachzuweisen.

(3) Der Karenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wird.

(4) Die Zeit des Karenzurlaubes ist in dienst-, besoldungs-, pensions- und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem VKG zu behandeln.“

8. § 203f Abs. 4, § 203g samt Überschrift und § 203k samt Überschrift entfallen.

9. In § 203h Abs. 1 wird am Ende der Z 4 der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Z 5.

10. In § 203h Abs. 2 wird das Zitat „Abs. 1 Z 2 bis 5“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 2 bis 4“ ersetzt.

11. In § 203j Abs. 3 entfällt der zweite Satz.

12. In § 207f Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „angeführten zusätzlichen fachspezifischen“ durch die Wortfolge „angeführte zusätzliche fachspezifische“ ersetzt.

13. § 236b lautet samt Überschrift:

„Versetzung in den Ruhestand von vor 1954 geborenen Beamtinnen und Beamten mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit

§ 236b. (1) Die §§ 15 und 15a sind auf vor dem 1. Jänner 1954 geborene Beamtinnen und Beamte mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Beamtin oder der Beamte ihr oder sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

           1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,

           2. bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

           3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten,

           4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a und 228 ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze, sowie

           5. Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG),

           6. Zeiten eines Krankengeldbezuges (§ 227 Abs. 1 Z 6 ASVG) sowie

           7. nach den Abs. 3 und 4 nachgekaufte Zeiten.

Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

(3) Beamtinnen und Beamte des Dienststandes können durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass

           1. beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 sowie

           2. Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG, soweit sie nach dem vollendeten 18. Lebensjahr liegen,

als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen.

(4) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der

           1. nach Abs. 3 Z 1 nachgekauften Zeiten 22,8% der am Tag des Antrags auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG und

           2. nach Abs. 3 Z 2 nachgekauften Zeiten 22,8% der dreißigfachen Beitragsgrundlage nach § 76a Abs. 3 ASVG.

Diese Beträge erhöhen sich für Beamtinnen und Beamte, die den Antrag auf Nachkauf nach dem vollendeten 55. bis zum 60. Lebensjahr stellen, um 122% und nach dem vollendeten 60. Lebensjahr um 134% (Risikozuschlag).

(5) Beamtinnen und Beamte des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(6) Für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Beamtin oder dem Beamten auf Antrag rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten. Durch einen Antrag auf Erstattung erlischt eine allfällige Verpflichtung zur weiteren Leistung von besonderen Pensionsbeiträgen in Raten.

(7) Im Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand nach § 14 oder § 207n ist auf das Ausmaß der zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand vorliegenden beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit hinzuweisen.“

14. Nach § 236c werden folgende §§ 236d und 236e samt Überschriften eingefügt:

„Versetzung in den Ruhestand von nach 1953 geborenen Beamtinnen und Beamten mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit

§ 236d. (1) Die §§ 15 und 15a sind auf nach dem 31. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Beamtin oder der Beamte ihr oder sein 62. Lebensjahr vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweist.

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

           1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,

           2. bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist,

           3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten,

           4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a und 228 ASVG soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze,

           5. Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG).

Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

(3) Beamtinnen und Beamte des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(4) Von Beamtinnen oder Beamten für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß § 236b Abs. 3 bis 5a entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Beamtin oder dem Beamten rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten.

(5) Im Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand nach § 14 oder § 207n ist auf das Ausmaß der zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand vorliegenden beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit hinzuweisen.

Übergangsbestimmungen zur Novelle XXX/2010

§ 236e. Die Höhe der für Schul- und Studienzeiten zu entrichtenden besonderen Pensionsbeiträge richtet sich nach § 236b Abs. 4 bis 7 in der vor der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXXX geltenden Fassung, wenn der Nachkauf vor Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes beantragt wird.“

15. Dem § 242 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 wird folgender Satz angefügt:

„Auf die gemäß § 65 Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung für die Berechnung des Dienstalters maßgebende Vorrückung ist die mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2010 erfolgte Neuregelung der Vorrückung nicht anzuwenden.“

16. Dem § 242 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Beamtinnen und Beamten, die in den Jahren 2011 bis 2013 einen Urlaubsanspruch von 240 Stunden nach § 65 Abs. 1 Z 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2009 erworben hätten, bleibt dieser erhöhte Urlaubsanspruch gewahrt. Auf die gemäß § 65 Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung für die Berechnung des Dienstalters maßgebende Vorrückung ist die mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2010 erfolgte Neuregelung der Vorrückung nicht anzuwenden.“

17. Dem § 284 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:

           1. § 39b Abs. 4, § 50b Abs. 6, § 60 Abs. 2b, § 66 Abs. 2, § 69 und § 75d samt Überschrift, § 203j Abs. 3, § 207f Abs. 2 Z 1, Anlage 1 Z 1.2.4 lit. e, Anlage 1 Z 1.4.13, Anlage 1 Z 1.5.20 und Z 1.5.21, Anlage 1 Z 1.6.18 bis Z 1.6.21, Anlage 1 Z 1.7.14 bis Z 1.7.17, Anlage 1 Z 1.8.10 bis Z 1.8.12, Anlage 1 Z 1.8.19 bis Z 1.8.23, Anlage 1 Z 1.9.11 bis Z 1.9.14, Anlage 1 Z 1.10.9 bis Z 1.10.11, Anlage 1 Z 1.11.4 bis Z 1.11.6, Anlage 1 Z 1.12, Anlage 1 Z 2.2, Anlage 1 Z 2.3.7, Anlage 1 Z 2.4.9 bis Z 2.4.16, Anlage 1 Z 2.5.18 bis Z 2.5.30, Anlage 1 Z 2.6.16 bis Z 2.6.28, Anlage 1 Z 2.7.16 bis Z 2.7.27, Anlage 1 Z 2.8.12 bis Z 2.8.23, Anlage 1 Z 2.9.7 bis Z 2.9.10, Anlage 1 Z 2.10.3, Anlage 1 Z 3.4.3 bis Z 3.4.5, Anlage 1 Z 3.5.6 bis Z 3.5.8, Anlage 1 Z 3.6.5, Anlage 1 Z 3.6.10 bis Z 3.6.15, Anlage 1 Z 3.7.7, Anlage 1 Z 3.7.13 bis Z 3.7.20, Anlage 1 Z 3.8.11 bis Z 3.8.21, Anlage 1 Z 3.9.4 bis Z 3.9.6, Anlage 1 Z 3.10.3 bis Z 3.10.5, Anlage 1 Z 4.3.6, Anlage 1 Z 4.4.4, Anlage 1 Z 5.4.7, Anlage 1 Z 8.1, Anlage 1 Z 8.5, 8.6 und 8.7, Anlage 1 Z 8.12 lit. c, Anlage 1 Z 12.5, Anlage 1 Z 12.6, Anlage 1 Z 12.7, Anlage 1 Z 12.8, Anlage 1 Z 12.9, Anlage 1 Z 12.10, Anlage 1 Z 12.11, Anlage 1 Z 13.2, Anlage 1 Z 13.3 lit. b und c, Anlage 1 Z 13.4 lit. c bis l, Anlage 1 Z 13.5, Anlage 1 Z 13.6, Anlage 1 Z 13.7, Anlage 1 Z 13.8, Anlage 1 Z 13.9, Anlage 1 Z 13.10, Anlage 1 Z 13.11, Anlage 1 Z 14.2, Anlage 1 Z 14.3, Anlage 1 Z 14.4, Anlage 1 Z 14.5, Anlage 1 Z 14.6, Anlage 1 Z 14.7, Anlage 1 Z 14.8, Anlage 1 Z 14.9 lit. a und b, Anlage 1 Z 14.9 lit. d bis g, Anlage 1 Z 15.2 lit. d, Anlage 1 Z 15.3 lit. c und d, Anlage 1 Z 15.4, Anlage 1 Z 23.1 Abs. 5 lit. b sowie der Entfall von § 203f Abs. 4, § 203g samt Überschrift, § 203k samt Überschrift, § 203h Abs. 1 Z 5 und der Anlage 1 Z 1.3.6 lit. d mit 1. Jänner 2011,

           2. Anlage 1 Z 1.3.6 lit. e mit 1. September 2010,

           3. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. m und Anlage 1 Z 1.3.6 lit. j mit 1. August 2010,

           4. Anlage 1 Z 1.3.6 lit. c mit 5. Juli 2010,

           5. Anlage 1 Z 1.3.11 mit 5. März 2010.“

18. In Anlage 1 Z 1.2.4

a) lautet lit. e:

              „e) im Bundesministerium für Gesundheit

der Sektion I (Gesundheitssystem, zentrale Koordination),

der Sektion II (Recht und Gesundheitlicher Verbraucherschutz),

der Sektion III (Öffentlicher Gesundheitsdienst und medizinische Angelegenheiten),“

b) wird in lit. j nach der Wortfolge „der Sektion II (Sozialversicherung),“ folgende Wortfolge eingefügt:

„der Sektion IV (Pflegevorsorge, Behinderten-, Versorgungs- und Sozialhilfeangelegenheiten),

c) lautet lit. m:

             „m) im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung

der Sektion I (Universitäten, Fachhochschulen, Personalmanagement, Raum, Gender Mainstreaming im Sektionsbereich),“

19. In Anlage 1 Z 1.3.6

a) lautet in lit. c der Klammerausdruck nach der Wortfolge „der Sektion I“:

„(Allgemein bildendes Schulwesen; Qualitätsentwicklung und -sicherung; Pädagogische Hochschulen)“

b) entfällt lit. d.

c) lautet lit. e)

              „e) im Bundesministerium für Justiz

der Sektion I (Zivilrecht),

der Sektion III (Personal und Strafvollzug),

der Sektion IV (Strafrecht),“

d) entfällt in lit. h die Wortfolge „der Sektion IV (Pflegevorsorge, Behinderten-, Versorgungs- und Sozialhilfeangelegenheiten),

e) lautet lit. j:

               „j) im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung

der Sektion II (Wissenschaftliche Forschung; internationale Angelegenheiten – Bereich Forschung; Gender Mainstreaming im Sektionsbereich),

der Sektion III (Budget; Förderungen im Wissenschaftsbereich; Öffentlichkeitsarbeit; Zentrale Dienste; Informations- und Kommunikationstechnologie; Förderung und Beratung für Studierende; Anerkennungsfragen und Internationales Hochschulrecht; Gender Mainstreaming im Sektionsbereich),“

20. In Anlage 1 Z 1.3 wird der Punkt am Ende der Z 1.3.10 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 1.3.11 angefügt:

1.3.11. die oder der Vorsitzende des Bundesvergabeamtes.“

21. In der Anlage 1 Z 1.4.12 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 1.4.13 angefügt:

1.4.13. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter des Heerespersonalamtes.“

22. In der Anlage 1 Z 1.5.19 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 1.5.20 und Z 1.5.21 angefügt:

1.5.20. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter der Personalabteilung B der Sektion I in der Zentralstelle,

1.5.21. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Kommunikation in der Zentralstelle.“

23. In der Anlage 1 Z 1.6.17 letzter Satz wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 1.6.18 bis Z 1.6.21 angefügt:

„1.6.18. die Leiterin oder der Leiter der Justizanstalt Stein,

1.6.19. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter des Büros der Parlamentarischen Bundesheerkommission in der Sektion I der Zentralstelle,

1.6.20. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter der Abteilung 5 in der Sektion V der Zentralstelle,

1.6.21. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter Führungsabteilung & Stellvertretende Leiter Militärisches Immobilienmanagementzentrum beim Militärischen Immobilienmanagementzentrum.“

24. In der Anlage 1 Z 1.7.13 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 1.7.14 bis Z 1.7.17 angefügt:

1.7.14. die Leiterin oder der Leiter der Justizanstalt Wien-Simmering,

1.7.15. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referatsleiterin oder der Referatsleiter allgemeine Angelegenheiten & Stellvertretende Leiter der Personalbteilung C in der Gruppe Personal- und Ergänzungswesen der Sektion I in der Zentralstelle,

1.7.16. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Munitionstechnik beim Amt für Rüstung und Wehrtechnik,

1.7.17. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter der Generalstabsabteilung 1 beim Kommando Einsatzunterstützung.“

25. Anlage 1 Z 1.8.10 bis Z 1.8.12 lautet:

1.8.10. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter der Fliegerwerft 2 beim Kommando Luftraumüberwachung,

1.8.11. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent & stellvertretende Leiter der Abteilung Revision B in der Zentralstelle,

1.8.12. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referatsleiterin oder der Referatsleiter Fachkoordination der Abteilung Luftzeug beim Amt für Rüstung und Beschaffung.“

26. In der Anlage 1 Z 1.8.18 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 1.8.19 bis Z 1.8.23 angefügt:

1.8.19. die Leiterin oder der Leiter der Justizanstalt Wels,

1.8.20. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referatsleiterin oder der Referatsleiter Rüstung 2 bei der kaufmännischen Abteilung des Amtes für Rüstung und Beschaffung,

1.8.21. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Privatwirtschaftsverwaltung beim Heerespersonalamt,

1.8.22. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter des Referates Luftfahrtrecht der Rechtsabteilung der Sektion I in der Zentralstelle,

1.8.23. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referatsleiterin oder der Referatsleiter des Referates Host Nation Support, Verkehr und Transport bei der Quartiermeisterabteilung in der Sektion III beim Generalstab in der Zentralstelle.“

27. In der Anlage 1 Z 1.9.10 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 1.9.11 bis Z 1.9.14 angefügt:

1.9.11. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter des Referates 3 beim Büro der Parlamentarischen Bundesheerkommission der Sektion I in der Zentralstelle,

1.9.12. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter des Referates Medienanalyse bei der Abteilung Kommunikation in der Zentralstelle,

1.9.13. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent im Referat Arbeits- und Sozialrecht bei der Abteilung Personalmarketing der Sektion III beim Generalstab in der Zentralstelle,

1.9.14. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent im Referat Umweltschutz, Ökologie und Nachhaltigkeit bei der Abteilung Logistische Unterstützung der Sektion III beim Generalstab in der Zentralstelle.“

28. In der Anlage 1 Z 1.10.8 wird der Punkt am Ende des Satzes durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 1.10.9 bis Z 1.10.11 angefügt:

1.10.9. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent im Referat Webauftritt des BMLVS bei der Abteilung Kommunikation in der Zentralstelle,

1.10.10. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referatsleiterin oder der Referatsleiter Flugzeugsysteme in der Abteilung Systemmanagement beim Materialstab Luft,

1.10.11. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referatsleiterin oder der Referatsleiter Kunst der Abteilung Sammlung und Ausstellung des Heeresgeschichtlichen Museums.“

29. In der Anlage 1 Z 1.11.3 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 1.11.4 bis Z 1.11.6 angefügt:

1.11.4. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Arbeitsmedizinerin oder der Arbeitsmediziner beim Militärmedizinischen Zentrum des Kommandos Einsatzunterstützung,

1.11.5. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Hauptlehroffizierin oder der Hauptlehroffizier Ernährungslehre der Lehrgruppe Ernährungslehre in der Stabsabteilung der Heereslogistikschule,

1.11.6. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referatsleiterin oder der Referatsleiter Luftfahrttechnische Publikationen (interaktive elektronische, technische Publikationen) in der Abteilung Betriebsorganisation beim Materialstab Luft.“

30. In der Anlage 1 Z 1.12 wird nach dem Wort „Verwendung“ die Wortfolge „auf dem Arbeitsplatz“ eingefügt.

31. Anlage 1 Z 2.2 lautet:

2.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind zB:

2.2.1. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten die Leiterin oder der Leiter des Generalkonsulats in Hamburg,

2.2.2. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter des Militärservicezentrums 1 (Wien) des Militärischen Immobilienmanagementzentrums.“

32. In der Anlage 1 Z 2.3.6 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 2.3.7 angefügt:

2.3.7. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter des Militärservicezentrums 8 (Hörsching) des Militärischen Immobilienmanagementzentrums.“

33. In der Anlage 1 Z 2.4.8 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 2.4.9 bis Z 2.4.16 angefügt:

2.4.9. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referatsleiterin oder der Referatsleiter (EsB) des Referates spezielle wehrrechtliche Verfahren bei der Personalabteilung C der Sektion I in der Zentralstelle,

2.4.10. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referatsleiterin oder der Referatsleiter Sonderverrechnung bei der Budgetabteilung der Sektion II beim Generalstab in der Zentralstelle,

2.4.11. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referatsleiterin oder der Referatsleiter Reisegebührenvorschrift in der Personalabteilung C beim Joint 1 im Teilstab Unterstützung des Streitkräfteführungskommandos,

2.4.12. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter Materialkatalogisierung und –kodifizierung bei der Zentralen technischen Produktdokumentation des Amtes für Rüstung und Wehrtechnik,

2.4.13. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referatsleiterin oder der Referatsleiter Überschallsysteme in der Abteilung Systemmanagement beim Materialstab Luft,

2.4.14. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter der Fliegerwerft 3 beim Kommando Luftunterstützung,

2.4.15. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referatsleiterin oder der Referatsleiter des Referates Personal (Dienstrecht) in der Generalstabsabteilung 1 beim Kommando Einsatzunterstützung,

2.4.16. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter der Personalabteilung B beim Joint 1 im Teilstab Unterstützung des Streitkräfteführungskommandos.“

34. In der Anlage 1 Z 2.5.17 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 2.5.18 bis Z 2.5.30 angefügt:

2.5.18. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referatsleiterin oder der Referatsleiter Sicherheit in der Präsidialabteilung der Sektion I in der Zentralstelle,

2.5.19. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent für Nebengebühren im Referat Nebengebühren bei der Personalabteilung A der Sektion I in der Zentralstelle,

2.5.20. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent im Referat konkrete Personalangelegenheiten M BO 2 und A 2 in der Personalabteilung B der Sektion I in der Zentralstelle,

2.5.21. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent im Referat allgemeine Besoldungsangelegenheiten in der Personalabteilung C der Sektion I in der Zentralstelle,

2.5.22. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter des Referates 4 in der Abteilung besondere Personalangelegenheiten beim Heerespersonalamt,

2.5.23. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter des Referates Prüfungs- und Verrechnungsdienst beim Heerespersonalamt,

2.5.24. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter des Luftfahrttechnischen Logistikzentrums,

2.5.25. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referatsleiterin oder der Referatsleiter & S 1 des Referates Personalverwaltung und Öffentlichkeitsarbeit in der Führungsabteilung des Führungsunterstützungszentrums,

2.5.26. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referatsleiterin oder der Referatsleiter Personal & Öffentlichkeitsarbeit der Führungsabteilung beim Militärischen Immobilienmanagementzentrum,

2.5.27. die Referatsleiterin oder der Referatsleiter Bau & stellvertretende Leiter des Militärservicezentrums 1 (Wien) beim Militärischen Immobilienmanagementzentrum,

2.5.28. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referatsleiterin oder der Referatsleiter Einkauf des Referates Rüstung 3 in der kaufmännischen Abteilung des Amtes für Rüstung und Beschaffung,

2.5.29. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referatsleiterin oder der Referatsleiter Vertragsbedienstete und Lehrlinge der Personalabteilung A beim Joint 1 des Teilstabes Unterstützung beim Streitkräfteführungskommando,

2.5.30. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referatsleiterin oder der Referatsleiter des Referates Exekutionsordnung der Personalabteilung B beim Joint 1 des Teilstabes Unterstützung beim Streitkräfteführungskommando.“

35. In der Anlage 1 Z 2.6.15 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 2.6.16 bis Z 2.6.28 angefügt:

2.6.16. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent im Referat Steuerung und Koordinierung in der Präsidialabteilung der Sektion I in der Zentralstelle,

2.6.17. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent im Referat Medienanalyse der Abteilung Kommunikation in der Zentralstelle,

2.6.18. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent im Referat Sonderverrechnung in der Budgetabteilung der Sektion II im Generalstab in der Zentralstelle,

2.6.19. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent für Betriebsaufwand und –programm im Referat Betrieb in der Abteilung Logistische Unterstützung der Sektion III im Generalstab in der Zentralstelle,

2.6.20. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referatsleiterin oder der Referatsleiter & S 3 des Referates Ausbildung in der Führungsabteilung des Führungsunterstützungszentrums,

2.6.21. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport der S 4 & Leiter Materialverwaltung beim Heereslogistikzentrum Wien des Kommandos Einsatzunterstützung,

2.6.22. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referatsleiterin oder der Referatsleiter Budget & Controlling & stellvertretende Abteilungsleiter des Referates Budget & Controlling der Abteilung Zentrale Dienste beim Heeresgeschichtlichen Museum,

2.6.23. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent im Referat Avionik & elektromechanische Systeme in der Abteilung Luftfahrttechnik beim Materialstab Luft,

2.6.24. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent im Referat Lager- und Systemeinrichtungen in der Abteilung Fahrzeug, Gerät und persönliche Ausrüstung beim Amt für Rüstung und Beschaffung,

2.6.25. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent Simulationstechnik im Referat Simulations- und Ausbildungsanlagentechnik der Abteilung Elektrotechnik beim Amt für Rüstung und Wehrtechnik,

2.6.26. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent Ausbildungsplan am Sprachinstitut des Bundesheeres an der Landesverteidigungsakademie,

2.6.27. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent Personal im Referat Unteroffiziere der Personalabteilung A beim Joint 1 des Teilstabes Unterstützung beim Streitkräfteführungskommando,

2.6.28. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent Besoldung bei der Personalabteilung A beim Joint 1 des Teilstabes Unterstützung beim Streitkräfteführungskommando.“

36. In der Anlage 1 Z 2.7.15 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 2.7.16 bis Z 2.7.27 angefügt:

2.7.16. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referatsleiterin oder der Referatsleiter des Referates 1 beim Büro der Parlamentarischen Bundesheerkommission der Sektion I in der Zentralstelle,

2.7.17. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent im Referat 2 der Abteilung Personalangelegenheiten 1 beim Heerespersonalamt,

2.7.18. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter des Referates Führungsunterstützung der Führungsabteilung beim Militärischen Immobilienmanagementzentrum,

2.7.19. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent Bau beim Referat Bauwesen beim Militärservicezentrum 9 (Zeltweg) des Militärischen Immobilienmanagementzentrums,

2.7.20. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referatsleiterin oder der Referatsleiter Medien bei der Führungsabteilung an der Landesverteidigungsakademie,

2.7.21. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Lehroffizierin oder der Lehroffizier Panzerwaffen der Lehrgruppe Panzer- und Artilleriewaffen der Lehrabteilung Waffentechnik am Institut technischer Dienst an der Heereslogistikschule,

2.7.22. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter Verwaltung beim Heereslogistikzentrum Salzburg des Kommandos Einsatzunterstützung,

2.7.23. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport der S 4 & Leiter Materialverwaltung beim Heereslogistikzentrum Wels des Kommandos Einsatzunterstützung,

2.7.24. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter Verwaltung der Heeresmunitionsanstalt Großmittel des Kommandos Einsatzunterstützung,

2.7.25. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter Fachabteilung Technik & Lehroffizier der Fachabteilung Technik (PC 7) der Fliegerwerft 2 beim Kommando Luftraumüberwachung,

2.7.26. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent Truppenbetreuung & Familienbetreuung im Referat Personal- und Truppenbetreuung bei der Stabsabteilung 1 des Militärkommandos Wien,

2.7.27. im Bundesministerium für Landesverteidigung die Referentin oder der Referent für ergänzungsbehördliche Aufgaben im Referat 1 bei der Ergänzungsabteilung des Militärkommandos Niederösterreich.“

37. In der Anlage 1 Z 2.8.11 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 2.8.12 bis Z 2.8.23 angefügt:

2.8.12. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent im Referat Volksanwaltschaftsangelegenheiten in der Abteilung Parlaments-, Ministerrats- und Volksanwaltschaftsdienst der Sektion I in der Zentralstelle,

2.8.13. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent Sammlungs-Verwaltung beim Atelier Ölgemälde im Referat Kunst der Abteilung Sammlung und Ausstellung des Heeresgeschichtlichen Museums,

2.8.14. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent Prüf- & Messtechnik beim Referat Prüf- und Messtechnik der Abteilung Elektrotechnik beim Amt für Rüstung und Wehrtechnik,

2.8.15. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent chemische Detektion im Referat chemische Detektion der Abteilung ABC-Wesen und Umweltschutztechnik beim Amt für Rüstung und Wehrtechnik,

2.8.16. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent Kosten- & Leistungsrechnung beim Heerespersonalamt,

2.8.17. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent beim Referat 3/I Prüfungswesen & Qualitätsmanagement des Referates I Zentrale Aufgaben am Sprachinstitut des Bundesheeres an der Landesverteidigungsakademie,

2.8.18. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Technische Offizierin oder der Technische Offizier & Kraftfahroffizier bei der S 4 Gruppe der ABC-Abwehrschule,

2.8.19. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referatsleiterin oder der Referatsleiter Einkauf bei der Stabsabteilung Materialdienst (Goldhaube) beim Kommando und Betriebsstab (Luftraumüberwachung),

2.8.20. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter Verwaltung des Betriebsstabes beim Kommando und Betriebsstab (Luftraumüberwachung),

2.8.21. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Technische Offizierin oder der Technische Offizier & SystemFachingenieur & Lehroffizier der Wartungstechnik und Wartungssteuerung bei der Fachabteilung Technik (PC 7) der Fliegerwerft 2 beim Kommando Luftraumüberwachung,

2.8.22. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter Arbeitsvorbereitung bei der Systemwerkstättenabteilung beim Heereslogistikzentrum Wels des Kommandos Einsatzunterstützung,

2.8.23. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent für die Laufbahnbetreuung im Referat 2 der Ergänzungsabteilung beim Militärkommando Wien.“

38. In der Anlage 1 Z 2.9.6 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 2.9.7 bis Z 2.9.10 angefügt:

2.9.7. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Internatsoffizierin oder der Internatsoffizier der Internatsführung beim Kommando Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule,

2.9.8. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter Elektrotechnik & Arbeitsvorbereitung bei der technischen Betriebszentrale beim Betriebsstab des Kommandos und Betriebsstab (Luftraumüberwachung),

2.9.9. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Technische Offizierin oder der Technische Offizier & SystemFachingenieur der Wartungssteuerung bei der Fachabteilung Technik (Eurofighter) der Fliegerwerft 2 beim Kommando Luftraumüberwachung,

2.9.10. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Psychologisch-Technische Assistentin oder der Psychologisch-Technische Assistent im Referat Stellung bei der Ergänzungsabteilung des Militärkommandos Steiermark.“

39. In der Anlage 1 Z 2.10.2 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 2.10.3 angefügt:

2.10.3. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die System-Fachingenieurin oder der System-Fachingenieur bei der Wartungstechnik der Fachabteilung Technik (105) der Fliegerwerft 2 beim Kommando Luftraumüberwachung.“

40. In der Anlage 1 Z 3.4.2 wird der Punkt am Ende des Satzes durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 3.4.3 bis Z 3.4.5 angefügt:

3.4.3. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder Leiter des Seminarzentrums Reichenau beim Organisationselement Wohnheim und Seminarzentren des Militärischen Immobilienmanagementzentrums,

3.4.4. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Systemtechnikerin oder der Systemtechniker bei der Simulatortechnik am Ausbildungs- und Simulatorzentrum (EF) des Überwachungsgeschwaders beim Kommando Luftraumüberwachung,

3.4.5. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter Wartungsbereich & Prüf-/ Werkmeister bei der Luftfahrzeugwartung der Fachabteilung Technik (Eurofighter) der Fliegerwerft 2 beim Kommando Luftraumüberwachung.“

41. In der Anlage 1 Z 3.5.5 wird der Punkt am Ende des Satzes durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 3.5.6 bis Z 3.5.8 angefügt:

3.5.6. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter im Referat Fachkoordination der Abteilung Luftzeug beim Amt für Rüstung und Beschaffung,

3.5.7. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter der Gebäudeaufsicht Siezenheim beim Militärservicezentrum 12 (Siezenheim) des Militärischen Immobilienmanagementzentrums,

3.5.8. Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter der Informations- und Kommunikationstechnologiewerkstatt und Systemwerkstatt Truppenfunk bei der Informations- und Kommunikationstechnologiewerkstatt beim Heereslogistikzentrums Graz des Kommandos Einsatzunterstützung.“

42. Anlage 1 Z 3.6.5 lautet:

3.6.5. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sachbearbeiter in einem Referat konkrete Personalangelegenheiten M BO 2 und A 2 der Personalabteilung B in der Sektion I der Zentralstelle,“

43. In der Anlage 1 Z 3.6.9 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 3.6.10 bis Z 3.6.15 angefügt:

3.6.10. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter im Referat Budgetvollzug und FIS Kompetenzzentrum in der Budgetabteilung der Sektion II in der Zentralstelle,

3.6.11. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Werkmeisterin oder der Werkmeister Informations- und Kommunikationstechnologie Service bei der Informations- und Kommunikationstechnologieabteilung beim Heereslogistikzentrum Salzburg des Kommando Einsatzunterstützung,

3.6.12. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter der Gebäudeaufsicht Ebelsberg beim Militärservicezentrum 7 (Wels) des Militärischen Immobilienmanagementzentrums,

3.6.13. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter der Gebäudeaufsicht Kommandogebäude General Körner beim Militärservicezentrum 1 (Wien) des Militärischen Immobilienmanagementzentrums,

3.6.14. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter Soziale Betreuung & Sachbearbeiter Berufsförderung beim Referat Personal- und Truppenbetreuung bei der Stabsabteilung 1 des Militärkommandos Steiermark,

3.6.15. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Personalbearbeiterin oder der Personalbearbeiter bei der Personalverwaltung in der Generalstabsabteilung 1 des Kommandos Einsatzunterstützung.“

44. Anlage 1 Z 3.7.7 lautet:

3.7.7. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter in einem Referat Bedienstete Ausland bei der Personalabteilung B der Sektion I in der Zentralstelle,“

45. In der Anlage 1 Z 3.7.12 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 3.7.13 bis Z 3.7.20 angefügt:

3.7.13. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter im Referat Bilaterale Beziehungen I in der Abteilung Attachéwesen beim Generalstab in der Zentralstelle,

3.7.14. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter im Referat Luftunterstützungsluftfahrzeugsysteme der Abteilung Luftzeug beim Amt für Rüstung und Beschaffung,

3.7.15. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter Verrechnung im Referat Prüf- und Verrechnungsdienst in der Abteilung Zentrale Dienste beim Heerespersonalamt,

3.7.16. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter Prüfwesen & Sachbearbeiter Rechungswesen bei der Leitung des Militärservicezentrum 9 (Zeltweg) des Militärischen Immobilienmanagementzentrums,

3.7.17. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Werkstättenleiterin oder der Werkstättenleiter Komponenten- und Kraftfahrzeugwerkstätte der Systemwerkstättenabteilung beim Heereslogistikzentrum Salzburg des Kommandos Einsatzunterstützung,

3.7.18. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Elektromechanikerin oder der Elektronikmechaniker Netze & Systembetreuer beim Informatik- und Kommunikationstechnik Service der Informatik- und Kommunikationstechnikabteilung beim Heereslogistikzentrum Salzburg des Kommandos Einsatzunterstützung,

3.7.19. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter Waffentechnik im Referat Flugkörper- und Panzerabwehrrohrtechnik der Abteilung Waffen- und Flugkörpertechnik beim Amt für Rüstung und Wehrtechnik,

3.7.20. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter Infrastruktur in der Stabsabteilung 8 beim Militärkommando Wien.“

46. In der Anlage 1 Z 3.8.10 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 3.8.11 bis Z 3.8.21 angefügt:

3.8.11. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter bei der Abteilungsleitung der Generalstababteilung beim Generalstab in der Zentralstelle,

3.8.12. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter im Referat Bundesheerplanung der Abteilung Transformation der Sektion II in der Zentralstelle,

3.8.13. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Restauratorin oder der Restaurator im Atelier Metall des Referates Waffen und Technik der Abteilung Sammlung und Ausstellung beim Heeresgeschichtlichen Museum,

3.8.14. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter Systemadministration & Leitbediener beim Referat Verwaltung & Militärluftfahrt-Personalverordnung beim Materialstab Luft,

3.8.15. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter Explosivstofftechnik beim Referat Explosivstofftechnik der Abteilung Explosivstoff-, Werkstoff- und Betriebsmitteltechnik beim Amt für Rüstung und Wehrtechnik,

3.8.16. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter & Waffenmeister im Referat Waffentechnikversuch schwere Waffen der Abteilung Waffen- und Flugkörpertechnik beim Amt für Rüstung und Wehrtechnik,

3.8.17. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Werkstättenleiterin oder der Werkstättenleiter Zentralwerkstätte beim Militärservicezentrum 12 (Siezenheim) des Militärischen Immobilienmanagementzentrums,

3.8.18. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter Informationstechnologie beim Referat Betriebs- und Systemmanagement beim Heereslogistikzentrum Wien des Kommandos Einsatzunterstützung,

3.8.19. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter für die Laufbahnbetreuung im Referat 2 der Ergänzungsabteilung beim Militärkommando Niederösterreich,

3.8.20. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Psychologisch-Technische Fachkraft beim Referat Stellung der Ergänzungsabteilung beim Militärkommando Steiermark,

3.8.21. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Kanzleileiterin oder der Kanzleileiter & Leitbediener bei der Heeresmunitionsanstalt Großmittel des Kommandos Einsatzunterstützung.“

47. In der Anlage 1 Z 3.9.3 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 3.9.4 bis Z 3.9.6 angefügt:

3.9.4. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter Kursverwaltung bei der Stabsabteilung an der Heereslogistikschule,

3.9.5. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Kanzleileiterin oder der Kanzleileiter bei der ABC-Abwehrschule,

3.9.6. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter Materialverwaltung & Sachbearbeiter Administration beim Referat Dienstbetrieb beim Militärservicezentrum 9 (Zeltweg) des Militärischen Immobilienmanagementzentrums.“

48. In der Anlage 1 Z 3.10.2 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 3.10.3 bis Z 3.10.5 angefügt:

3.10.3. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter Versuch beim Referat Infrastruktur der Abteilung Waffen- und Flugkörpertechnik beim Amt für Rüstung und Wehrtechnik,

3.10.4. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter in der Institutskanzlei am Institut 1 (Unteroffiziersausbildung) an der Heeresunteroffiziersakademie,

3.10.5. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Kommandantin oder der Kommandant der 3. Luftfahrzeugrettungsgruppe beim Luftfahrzeugrettungs- und ABC-Abwehrzug der Flugbetriebskompanie beim Kommando Luftunterstützung.“

49. In der Anlage 1 Z 4.3.5 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4.3.6 angefügt:

4.3.6. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sportstättenverwalterin oder der Sportstättenverwalter der Betriebgruppe Wartung bei der Betriebsstaffel Schwarzenberg Kaserne der Stabskompanie und Dienstbetrieb Militärkommando Salzburg beim Militärkommando Salzburg.“

50. In der Anlage 1 Z 4.4.3 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4.4.4 angefügt:

4.4.4. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Kraftfahrerin oder der Kraftfahrer mit der Lenkerberechtigung der Gruppe D.“

51. In der Anlage 1 Z 5.4.6 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 5.4.7 angefügt:

5.4.7. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Kraftfahrerin oder der Kraftfahrer mit der Lenkerberechtigung der Gruppe C oder B.“

52. In der Anlage 1 Z 8.1 wird das Zitat „8.14“ durch das Zitat „8.12“ ersetzt.

53. In der Anlage 1 Z 8.5, 8.6 und 8.7 wird jeweils in lit. b der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und es entfällt jeweils die lit. c.

54. In der Anlage 1 Z 8.12 lit. b wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. c angefügt:

„c) Leiterin oder Leiter des Vollzugsbereiches der Justizanstalt Hirtenberg.“

55. Anlage 1 Z 12.5 lautet:

12.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:

                a) Leiterin oder Leiter der Abteilung Transformation der Sektion II beim Generalstab in der Zentralstelle,

               b) Leiterin oder Leiter der Abteilung Militärstrategie der Sektion II beim Generalstab in der Zentralstelle,

                c) Leiterin oder Leiter der Abteilung Einsatzplanung der Sektion IV beim Generalstab in der Zentralstelle,

               d) Leiterin oder Leiter Teilstab Operationen & J 5 beim Streitkräfteführungskommando.“

56. Anlage 1 Z 12.6 lautet:

12.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:

                a) Leiterin oder Leiter der Abteilung Einsatzführung der Sektion IV beim Generalstab in der Zentralstelle,

               b) Leiterin oder Leiter der Abteilung Militärluftfahrt der Sektion IV beim Generalstab in der Zentralstelle,

                c) Leiterin oder Leiter des Materialstabes Luft,

               d) Kommandantin oder Kommandant Luftraumüberwachung.“

57. Anlage 1 Z 12.7 lautet:

12.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:

                a) Leiterin oder Leiter der Abteilung Lagezentrum der Sektion IV beim Generalstab in der Zentralstelle,

               b) Kommandantin oder Kommandant einer Brigade,

                c) Referatsleiterin oder Referatsleiter Internationale Streitkräftekonzeption in der Abteilung Militärstrategie der Sektion II beim Generalstab in der Zentralstelle,

               d) Kommandantin oder Kommandant der Heereslogistikschule,

                e) J 3 & Stellvertretende Leiter Teilstab Operationen beim Streitkräfteführungskommando.“

58. Anlage 1 Z 12.8 lautet:

12.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:

                a) Referatsleiterin oder Referatsleiter Referat Disziplinaranwalt bei der Abteilung Disziplinar- und Beschwerdewesen der Sektion I in der Zentralstelle,

               b) Referatsleiterin oder Referatsleiter Bundesheerplanung in der Abteilung Transformation der Sektion II beim Generalstab in der Zentralstelle,

                c) Referatsleiterin oder Referatsleiter Einsatzauswertung in der Abteilung Einsatzplanung der Sektion IV beim Generalstab in der Zentralstelle,

               d) Leiterin oder Leiter Spezialeinsätze beim Streitkräfteführungskommando,

                e) J 9 beim Teilstab Operationen des Streitkräfteführungskommandos,

                f) Kommandantin oder Kommandant Jagdkommando,

               g) Referatsleiterin oder Referatsleiter Logistische Konzeption und Bevorratungsziele in der Abteilung Militärstrategie der Sektion II beim Generalstab in der Zentralstelle.“

59. Anlage 1 Z 12.9 lautet:

12.9. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:

                a) Referatsleiterin oder Referatsleiter & Stellvertretende Abteilungsleiter der Abteilung Lagezentrum der Sektion IV beim Generalstab in der Zentralstelle,

               b) Referentin oder Referent NATO & PfP im Referat NATO & PfP der Abteilung Militärpolitik beim Generalstab in der Zentralstelle,

                c) Chefin oder Chef des Stabes einer Brigade,

               d) Kommandantin oder Kommandant Feldambulanz (Sanitätszentrum West),

                e) Referatsleiterin oder Referatsleiter Operation 1 & operatives Lagezentrum & Stellvertretende J 3 beim Teilstab Operationen des Streitkräfteführungskommandos,

                f) Referatsleiterin oder Referatsleiter Einsatzführung & Stellvertretende J 3 (Luft) beim Teilstab Luft des Streitkräfteführungskommandos,

               g) Chefin oder Chef des Stabes & Kommandant Betriebsstab beim Kommando und Betriebsstab (Luftraumüberwachung).“

60. Anlage 1 Z 12.10 lautet:

12.10. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:

                a) Referatsleiterin oder Referatsleiter Planung beim Joint 2 im Teilstab Operationen des Streitkräfteführungskommandos,

               b) Brigadeärztin oder Brigadearzt beim Kommando und Betriebsstab (Luftraumüberwachung),

                c) Referatsleiterin oder Referatsleiter & Hauptlehroffizier Rechtslehre beim Fachbereich 3 Politikwissenschaft, Recht und Betriebswirtschaftslehre am Institut 1 Offiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie.“

61. Anlage 1 Z 12.11 lautet:

12.11. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:

                a) G 5 beim Kommando und Betriebsstab (Luftraumüberwachung),

               b) Psychologin oder Psychologe einer Brigade,

                c) Referatsleiterin oder Referatsleiter & Hauptlehroffizier Psychologie beim Fachbereich 2 Pädagogik, Psychologie und Körperausbildung am Institut 1 Offiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie.“

62. Anlage 1 Z 13.2 lautet:

13.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 9 sind zB:

                a) Evaluierungsdirektorin oder Evaluierungsdirektor Panzer & Stellvertretende Abteilungsleiter der Kontrollabteilung A in der Zentralstelle,

               b) Kommandantin oder Kommandant Heeresunteroffiziersakademie,

                c) Kommandantin oder Kommandant Luftunterstützung.“

63. Anlage 1 Z 13.3 lit. b und c lautet:

              „b) Kommandantin oder Kommandant ABC-Abwehrschule,

                c) Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter Personalgewinnung beim Heerespersonalamt.“

64. Anlage 1 Z 13.4 lit. c bis l lautet:

              „c) Leiterin oder Leiter der Personalabteilung A beim Joint 1 im Teilstab Unterstützung des Streitkräfteführungskommandos,

               d) Stellvertretende Kommandantin oder Kommandant einer Brigade,“

                e) Kommandantin oder Kommandant Überwachungsgeschwader,

                f) Referatsleiterin oder Referatsleiter Einsatzführung & Stellvertretende Abteilungsleiter der Abteilung Einsatzführung der Sektion IV in der Zentralstelle,

               g) Referatsleiterin oder Referatsleiter Luftraumbewirtschaftung & Überflugsgenehmigungen in der Abteilung Militärluftfahrt der Sektion IV beim Generalstab in der Zentralstelle,

               h) Referatsleiterin oder Referatsleiter Logistische Führung & Planung & J 4 Lageoffizier des Referates logistische Führung und Planung (Einsatz) beim Joint 4 im Teilstab Unterstützung des Streitkräfteführungskommandos,

                 i) Leiterin oder Leiter der Führungsunterstützungsschule beim Führungsunterstützungszentrum,

                 j) Institutsleiterin oder Institutsleiter Flieger & Fluglehrer des Instituts Flieger bei der Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule,

                k) Leiterin oder Leiter des Instituts technischer Dienst an der Heereslogistikschule,

                 l) Kommandantin oder Kommandant Heereslogistikzentrum Wels.“

65. Anlage 1 Z 13.5 lautet:

„13.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:

                a) Referatsleiterin oder Referatsleiter Transformation Landstreitkräfte und Spezialeinsatzkräfte in der Abteilung Transformation der Sektion II beim Generalstab in der Zentralstelle,

               b) Referatsleiterin oder Referatsleiter Militärstrategisches Lagebild in der Abteilung Lagezentrum der Sektion IV beim Generalstab in der Zentralstelle,

                c) Stellvertretender Kommandantin oder Kommandant Luftraumüberwachung & Leiter Controlling & Inspektion beim Kommando und Betriebsstab (Luftraumüberwachung),

               d) Leiterin oder Leiter Luftraumüberwachungszentrale & Diensthabender Leiter beim Betriebsstab des Kommandos und Betriebsstab (Luftraumüberwachung),

                e) Kommandantin oder Kommandant eines Bataillons,

                f) Kommandantin oder Kommandant Militärstreife und Militärpolizei,

               g) Kommandantin oder Kommandant Heereslogistikzentrum Graz,

               h) Kommandantin oder Kommandant Gebirgskampfzentrum der Heerestruppenschule,

                 i) Leiterin oder Leiter des Instituts Wirtschaftsdienst der Heereslogistikschule.“

66. Anlage 1 Z 13.6 lautet:

13.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:

                a) Referentin oder Referent im Referat Bundesheerplanung der Abteilung Transformation der Sektion II beim Generalstab in der Zentralstelle,

               b) Referentin oder Referent Ergänzungs- und Milizangelegenheiten im Referat Ergänzungs- und Milizangelegenheiten der Abteilung Personalführung der Sektion III beim Generalstab in der Zentralstelle,

                c) S 3 eines Brigadekommandos,

               d) S 4 eines Brigadekommandos,

                e) Kommandantin oder Kommandant Militärflugleitung beim Luftunterstützungsgeschwader,

                f) Kommandantin oder Kommandant einer Task Group beim Jagdkommando,

               g) Leiterin oder Leiter der Abteilung Waffentechnik beim Institut Technischer Dienst der Heereslogistikschule,

               h) Leiterin oder Leiter der Lehrgruppe 1 (Offiziersausbildung) des Instituts Jäger der Heerestruppenschule,

                 i) S 1 beim Militärkommando Wien,

                 j) S 1 beim Militärkommando Niederösterreich,

                k) Referentin oder Referent Wirtschaft in der Stabsabteilung 4 beim Militärkommando Niederösterreich.“

67. Anlage 1 Z 13.7 lautet:

„13.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:

                a) S 1 einer Brigade,

               b) Kommandantin oder Kommandant Lehrgruppe und Hauptlehroffizier Taktik und Gefechtsdienst bei der Lehrabteilung (Spezialeinsätze) des Jagdkommandos,

                c) Kommandantin oder Kommandant der Lehrgruppe Kampfpanzer beim Institut Panzer der Heerestruppenschule,

               d) Leiterin oder Leiter der Lehrgruppe (Sonderausbildung) des Instituts Jäger der Heerestruppenschule,

                e) Kommandantin oder Kommandant Lehrgruppe & Hauptlehroffizier der Lehrgruppe Fliegerführungsunterstützung am Institut Fliegererbodendienste der Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule

                f) Referentin oder Referent operatives Lagebild (Ausland) beim Teilstab Operationen des Streitkräfteführungskommandos,

               g) Kommandantin oder Kommandant Luftfahrzeugtechnik & Technischer Offizier & Systemfachingenieur des Flugbetriebes (Eurofighter) der Fliegerwerft 2 beim Kommando Luftraumüberwachung,

               h) Kommandantin oder Kommandant der Stabskompanie des Militärkommandos Niederösterreich,

                 i) Leiterin oder Leiter der Abteilung Psychologische Operationen bei der Auslandseinsatzbasis,

                 j) S 4 der ABC-Abwehrschule,

                k) S 4 des Jagdkommandos,

                 l) Kommandantin oder Kommandant Lehrgruppe & Hauptlehroffizier Rechtslehre beim Kommando Militärstreife und Militärpolizei.“

68. Anlage 1 Z 13.8 lautet:

„13.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:

                a) Kommandantin oder Kommandant der Lufttransportstaffel (C 130),

               b) Technische Offizierin oder Offizier & Qualitätsmanager in der Stabsabteilung 4 eines Brigadekommandos

                c) Referentin oder Referent Technik & Kraftfahrwesen in der Stabsabteilung 4 beim Militärkommando Wien,

               d) Kommandantin oder Kommandant der Abteilung Hubschraubertechnik & Technischer Offizier & Lehroffizier Hubschraubertechnik am Institut Flieger bei der Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule,

                e) S 4 eines Bataillons,

                f) S 3 eines Bataillons,

               g) Kommandantin oder Kommandant der Stabskompanie eines Bataillons,

               h) Kommandantin oder Kommandant der Stabsbatterie eines Bataillons,

                 i) Kommandantin oder Kommandant Militärstreifen- und Militärpolizeikompanie des Kommandos Militärstreife und Militärpolizei,

                 j) Lehroffizierin oder Lehroffizier Einsatzverfahren & Lehroffizier Personenschutz beim Kommando Militärstreife und Militärpolizei.“

69. Anlage 1 Z 13.9 lautet:

13.9. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:

                a) Kommandantin oder Kommandant Kampfelement der Task Group beim Jagdkommando,

               b) Kraftfahroffizierin oder Kraftfahroffizier & Technischer Offizier bei der Heerestruppenschule,

                c) Aufklärungsoffizierin oder Aufklärungsoffizier beim Kommando eines Aufklärungs- und Artilleriebataillons,

               d) Kommandantin oder Kommandant Panzerhaubitzenbatterie eines Aufklärungs- und Artilleriebataillons,

                e) Technische Offizierin oder Offizier & Feldzeugoffizier bei der S 4 Gruppe eines Fliegerabwehrbataillons,

                f) Kommandantin oder Kommandant Dienstbetrieb des Militärkommandos Salzburg,

               g) Einsatzoffizierin oder Einsatzoffizier Radar & Radarleitdienst & Kommandant Betriebsschicht beim 2. Luftraumbeobachtungsdienst (Schicht) der Luftraumüberwachungszentrale des Betriebsstabes beim Kommando und Betriebsstab (Luftraumüberwachung).“

70. Anlage 1 Z 13.10 lautet:

13.10. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:

                a) Kommandantin oder Kommandant Lufttransportflugzeug & Stellvertretende Kommandant Lufttransportstaffel der Lufttransportstaffel (C 130),

               b) Radarleitoffizierin oder Radarleitoffizier des Radarleitdienstes (Schicht) der Luftraumüberwachungszentrale des Betriebsstabes beim Kommando und Betriebsstab (Luftraumüberwachung),

                c) Kommandantin oder Kommandant verlegbare Radarstation & Systemingenieur der Radarstation (mobil) beim Radarbataillon,

               d) Kommandantin oder Kommmandant Tieffliegererfassungsradar-Verbund & Stellvertretende Kommandant Tieffliedererfassungsradarsystem beim Radarbataillon,

                e) Kommandantin oder Kommandant des 1. Militärstreifen- und Militärpolizeizuges bei einer Militärstreifen- und Militärpolizeikompanie des Kommandos Militärstreife und Militärpolizei.“

71. Anlage 1 Z 13.11 lautet:

13.11. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:

                a) Sicherheitsoffizierin oder Sicherheitsoffizier Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule beim Institut Fliegerabwehr der Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule,

               b) Identifikationsoffizierin oder Identifikationsoffizier und Linkoperator beim Luftraumbeobachtungsdienst (Schicht) der Luftraumüberwachungszentrale des Betriebsstabes beim Kommando und Betriebsstab (Luftraumüberwachung),

                c) Kommandantin oder Kommandant Geschützstaffel & 1. Offizier bei der Panzerhaubitzenbatterie eines Aufklärungs- und Artilleriebataillons.“

72. Anlage 1 Z 14.2 lautet:

14.2. Eine Verwendung der Funktionsgruppe 7 ist zB:

                a) Kommandantin oder Kommandant verlegbare Führungs- und Kontrollzentralen Luft & Einsatzunteroffizier Radar der Radarstation (mobil) beim Radarbataillon.“

73. Anlage 1 Z 14.3 lautet:

14.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:

                a) Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter & Qualifizierter Prüfungsunteroffizier & Prüfungssteuerer beim Heerespersonalamt,

               b) Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter Fahrzeugzulassung bei der Abteilung Fahrzeug, Gerät und persönliche Ausrüstung beim Amt für Rüstung und Beschaffung,

                c) Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter Munitionsbeschaffung bei der Abteilung Waffensysteme und Munition beim Amt für Rüstung und Beschaffung.“

74. Anlage 1 Z 14.4 lautet:

14.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:

                a) Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter im Referat Einsatzführung der Abteilung Einsatzführung der Sektion IV beim Generalstab in der Zentralstelle,

               b) Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter J 3 beim J 3 & Stellvertretenden Leiter Teilstab Operationen beim Streitkräfteführungskommando,

                c) Kommandantin oder Kommandant eines Umschlagpunktes bei der Lufttransportstaffel (C 130),

               d) Einsatzunteroffizierin oder Einsatzunteroffizier bei der Düsenstaffel (Eurofighter) des Überwachungsgeschwaders beim Kommando Luftraumüberwachung,

                e) Hauptlehrunteroffizierin oder Hauptlehrunteroffizier Dekontermination & Hauptlehrunteroffizier Trinkwasseraufbereitung bei der Lehrabteilung (Gefechtsdienst und Taktik) der ABC-Abwehrschule.“

75. Anlage 1 Z 14.5 lautet:

14.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:

                a) Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter im Referat Logistische Konzeption und Bevorratungsziele in der Abteilung Militärstrategie der Sektion II beim Generalstab in der Zentralstelle,

               b) Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter im Referat Flugsicherheitsdienst in der Abteilung Militärluftfahrt der Sektion IV beim Generalstab in der Zentralstelle,

                c) Personalbearbeiterin oder Personalbearbeiter eines Brigadekommandos,

               d) Einsatzleitunteroffizierin oder Einsatzleitunteroffizier & Kommandant Kampfunterstützungselement in einer Task Group des Jagdkommandos,

                e) Trainerin oder Trainer & Ausbildungsunteroffizier bei der Lehrabteilung (Einsatzraumspezifische Ausbildung) der Auslandseinsatzbasis,

                f) Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter Zoll bei Lufttransportumschlag,

               g) Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter Radardienst & Einsatzunteroffizier Radar & elektronische Schutzmaßnahmen beim Luftraumbeobachtungsdienst der Luftraumüberwachungszentrale des Betriebsstabes beim Kommando und Betriebsstab (Luftraumüberwachung),

               h) Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter S 4 in der Stabsabteilung 4 beim Militärkommando Wien,

                 i) der Kommandant Versorgungsgruppe und Dienstführende Unteroffizier einer Stabskompanie eines Bataillons,

                 j) Kommandantin oder Kommandant des 2. Militärstreifen- und Militärpolizeizuges bei einer Militärstreifen- und Militärpolizeikompanie des Kommandos Militärstreife und Militärpolizei,

                k) S 3-Bearbeiterin oder Bearbeiter beim S 3 eines Bataillons.“

76. Anlage 1 Z 14.6 lautet:

14.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:

                a) Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter Operative Führung in der Operation 2 im operativen Lagezentrum beim Joint 3 des Teilstabes Operationen beim Streitkräfteführungskommando,

               b) Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter Planung im Referat Jahres- und Einsatzplanung beim Joint 5 des Teilstabes Operationen beim Streitkräfteführungskommando,

                c) Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter CIMIC im Referat Projektführung (Civil Military Cooperation) beim Joint 9 des Teilstabes Operationen beim Streitkräfteführungskommando,

               d) Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter Logistische Führung & Planung (Einsatz) im Referat Logistische Führung und Planung (Einsatz) beim Joint 4 des Teilstabes Unterstützung beim Streitkräfteführungskommando,

                e) Einsatzunteroffizierin oder Einsatzunteroffizier Luftunterstützung im Referat Führung Luftunterstützung beim Joint 3 (Luft) des Teilstabes Luft beim Streitkräfteführungskommando,

                f) Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter Ausbildungsplanung im Referat Ausbildungsplanung beim Joint 7 beim Streitkräfteführungskommando,

               g) S 3-Unteroffizierin oder Unteroffizier & Mobilmachungsunteroffizier in der Stabsabteilung 3 eines Brigadekommandos,

               h) S 5-Unteroffizierin oder Unteroffizier in der Generalstabsabteilung 5 eines Brigadekommandos,

                 i) Planungsunteroffizierin oder Planungsunteroffizier (Hubschrauber) in der Planungszelle Flugbetrieb bei der Stabsabteilung 3/5 (Luft) beim Luftunterstützungskommando,

                 j) Einsatzunteroffizierin oder Einsatzunteroffizier (Flugbetrieb) & Einsatzunteroffizier (elektronische Kampfführung) der S 3 Gruppe beim Geschwaderkommando und Stabskompanie (Luftunterstützung),

                k) S 6-Unteroffizierin oder Unteroffizier & Leitbediener der S 6 Gruppe beim Geschwaderkommando und Stabskompanie (Luftunterstützung),

                 l) Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter Militärgeographie & Raumplanung & Sachbearbeiter Pionier bei der Stabsabteilung 3 des Militärkommandos Wien,

               m) Kommandantin oder Kommandant Panzerzug & Kommandant Kampfpanzer einer Panzerkompanie bei einem Panzerbataillon,

               n) Kommandantin oder Kommandant Versorgungsgruppe & Dienstführende Unteroffizier bei einer Task Group des Jagdkommandos,

               o) Kommandantin oder Kommandant Einsatzteam (Optronische Spezialaufklärung) & Stellvertretende Kommandant Technisches Element bei der Einsatzbasis (Jagdkommando),

               p) Kommandantin oder Kommandant Instandsetzungszug & Werkstattleiter der Werkstattkompanie des Versorgungsregimentes.“

77. Anlage 1 Z 14.7 lautet:

14.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:

                a) Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter im Referat militärische Aufklärung in der Abteilung Einsatzführung der Sektion IV beim Generalstab in der Zentralstelle,

               b) Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter Teilstab beim Leiter Teilstab Operationen & J 5 des Streitkräfteführungskommandos,

                c) S 1-Unteroffizierin oder Unteroffizier bei der Stabsabteilung 1 eines Brigadekommandos,

               d) Wirtschaftsunteroffizierin oder Wirtschaftsunteroffizier & Sachbearbeiter Kosten- und Leistungsrechung in der Wirtschaftsverwaltung der Heerestruppenschule,

                e) Kommandantin oder Kommandant Nachschubzug bei einer Nachschub- und Transportkompanie des Versorgungsregimentes,

                f) Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter Erhebung bei der Stabsabteilung 2 des Militärkommandos Wien,

               g) Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter Miliz bei der Stabsabteilung 3 des Militärkommandos Niederösterreich,

               h) Karteimittelführerin oder Karteimittelführer (Feldzeug) im Referat Versorgung bei der Stabsabteilung 4 des Militärkommandos Wien,

                 i) Informations- und Kommunikationstechnologie-Unteroffizierin oder -Unteroffizier Truppenfunksystem in der Informations- und Kommunikationstechnologiewerkstätte Truppenfunk der Informations- und Kommunikationstechnologieabteilung des Heereslogistikzentrums Wels,

                 j) Kommandantin oder Kommandant 2. Einsatzteam (Elektronischer Kampf) beim technischen Element bei der Einsatzbasis (Jagdkommando),

                k) Kanzleileiterin oder Kanzleileiter & Sachbearbeiter Pers im Referat Informationstechnik und Führungsunterstützung der Auslandseinsatzbasis.“

78. Anlage 1 Z 14.8 lautet:

14.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:

                a) Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter Informationszentrale bei der Stabsabteilung 6 eines Brigadekommandos,

               b) Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter Hauptkanzlei bei der Stabsabteilung 6 eines Brigadekommandos,

                c) Kommandantin oder Kommandant             Einsatzteam (Spezialwaffen) des 1. Spezialwaffenteams beim Kampfunterstützungselement der Einsatzbasis (Jagdkommando),

               d) Einsatzunteroffizierin oder Einsatzunteroffizier (Elektronischer Kampf) beim 1. Einsatzteam (Elektronischer Kampf) beim technischen Element der Einsatzbasis (Jagdkommando),

                e) Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter Verwaltung bei der Düsenstaffel (Eurofighter) des Überwachungsgeschwaders beim Kommando Luftraumüberwachung,

                f) Sanitätsunteroffizierin oder Sanitätsunteroffizier & Diplomkrankenpfleger bei der Ambulanzgruppe des Bataillonskommandos & Stabskompanie eines Jägerbataillons,

               g) Kanzleileiterin oder Kanzleileiter eines Stabsbataillons einer Brigade.“

79. Anlage 1 Z 14.9 lit. a und b lautet:

              „a) Einsatzunteroffizierin oder Einsatzunteroffizier (Optronische Spezialaufklärung) beim Einsatzteam (Optronische Spezialaufklärung) beim technischen Element der Einsatzbasis (Jagdkommando),

               b) Fernmeldeunteroffizierin oder Fernmeldeunteroffizier der Kommandogruppe einer Führungsunterstützungskompanie bei einem Führungsunterstützungsbataillon,“

80. Anlage 1 Z 14.9 lit. d bis g lautet:

              „d) Kommandantin oder Kommandant der 2. Aufklärungsgruppe des II. Aufklärungszuges bei der 2. Aufklärungskompanie (gepanzert) beim Aufklärungs- und Artilleriebataillon 3,

                e) Sicherheitsbeauftragte & Umweltschutzbeauftragte beim S 4 des Pionierbataillons 3,

                f) Personenschützerin oder Personenschützer beim Personenschutz beim Kommando Militärstreife und Militärpolizei,

               g) Kommandantin oder Kommandant Pionier- und Kampfmittelaufklärungsgruppe des Pionieraufklärungszuges der Stabskompanie beim Pionierbataillon 1.“

81. Anlage 1 Z 15.2 lit. d lautet:

              „d) Unteroffizierin oder Unteroffizier Öffentlichkeitsarbeit & Unteroffizier Kommunikation bei der Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation der ABC-Abwehrschule.“

82. Anlage 1 Z 15.3 lit. c und d lautet:

              „c) Einsatzunteroffizierin oder Einsatzunteroffizier (Panzerabwehrlenkwaffe/Fliegerabwehrlenkwaffe) beim 2. Spezialwaffenteam beim Kampfunterstützungselement der Einsatzbasis (Jagdkommando),

               d) Militärstreifen- & Militärpolizeiunteroffizierin oder Militärstreifen- & Militärpolizeiunteroffizier & Personenschützer bei der 2. Militärstreifen- und Militärpolizeigruppe einer Militärstreifen- und Militärpolizeikompanie beim Kommando Militärstreife und Militärpolizei.“

83. Anlage 1 Z 15.4 lautet:

15.4. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:

                a) Kommandantin oder Kommandant Local Area Network-Trupp (mobil) bei der Informations- und Kommunikationstechnologiegruppe beim Kommando Militärstreife und Militärpolizei,

               b) Kommandantin oder Kommandant 2. Aufklärungstrupp (Geschütztes Mehrzweckfahrzeug (elektro-optisch)) des I. Aufklärungszuges bei der Aufklärungskompanie (geschütztes Mehrzweckfahrzeug) beim Aufklärungs- und Artilleriebataillon 4,

                c) Kampfmittelaufklärungsunteroffizierin oder Kampfmittelaufklärungsunteroffizier beim 1. Pionier- und Kampfmittelaufklärungstrupp der Pionier- und Kampfmittelaufklärungsgruppe des Pionieraufklärungszuges der Stabskompanie beim Pionierbataillon 3.“

84. In Anlage 1 Z 22, Z 23, Z 24 und Z 25 wird durchgehend jeweils die Wortfolge „Diplom oder Magistergrades“ durch die Wortfolge „Diplom oder Mastergrades“ ersetzt.

85. In Anlage 1 Z 23.1 Abs. 5 lit. b entfällt der Punkt und wird folgender Text angefügt:

„oder einer vierjährigen facheinschlägigen Lehrpraxis im Umfang einer Vollbeschäftigung.“

86. In Anlage 1 Z 23.2 lit. a sublit. bb wird das Wort „Magistergrad“ durch das Wort „Mastergrad“ und in Z 24.3 Abs. 1 lit. c, Z 25.1 Abs. 4 lit. c und Z 26.1 lit. a wird jeweils das Wort „Magistergrades“ durch das Wort „Mastergrades“ ersetzt.

87. In Anlage 1 Z 23.3 lit. b, Z 24.3 Abs. 1 lit. b, Z 25.1 Abs. 4 lit. a, b und d sowie in Z 26.1 lit. a wird jeweils das Wort „Bakkalaureatsgrades“ durch das Wort „Bachelorgrades“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 4 Z 2 entfällt die Wortfolge „zur Pflege eines behinderten Kindes“.

2. In § 12 Abs. 2 Z 1 lit. b wird die Wortfolge „im Lehrberuf“ durch die Wortfolge „als Lehrkraft“ ersetzt.

3. In § 12 Abs. 2 Z 7 wird am Ende der lit. c der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. d angefügt:

         „d) die Zeit eines abgeschlossenen Studiums, das für die Beamtin oder den Beamten in den Verwendungsgruppen L 2a 2 oder L 2a 1 Ernennungserfordernis gemäß Anlage 1 Z 24.3 oder Z 25.1 Abs. 4 lit. a bis c BDG 1979 gewesen ist, bis zum Ausmaß der in lit. a vorgesehenen Zeit.“

4. Nach § 13c wird folgender § 13d samt Überschrift eingefügt:

„Ansprüche während des Beschäftigungsverbotes nach §§ 3 und 5 MSchG

§ 13d. Beamtinnen gebühren für die Zeit, während der sie nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 MSchG nicht beschäftigt werden dürfen, die Monatsbezüge in Höhe des Durchschnitts der in den letzten drei Monaten vor Eintritt des Beschäftigungsverbotes gebührenden Monatsbezüge. Sofern das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Eintrittes des Beschäftigungsverbots gemäß MSchG karenziert ist, ist der Durchschnitt der letzten drei Monate vor Antritt der Karenz maßgebend.“

5. § 22b lautet:

§ 22b. (1) Die zuständige Dienstbehörde hat für jede Beamtin und jeden Beamten einen monatlichen Pensionsbeitrag (Dienstgeberbeitrag) in Höhe von 12,55% der Bemessungsgrundlage an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen zu entrichten. Der Dienstgeberbeitrag ist auch von der Sonderzahlung nach § 3 Abs. 3 zu entrichten.

(2) Für Landeslehrpersonen nach dem LDG 1984 und nach dem LLDG 1985 gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 nur insoweit, als der Bund die Aktivitätsbezüge gemäß § 4 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, zur Gänze trägt.

(3) Die Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrages entspricht der Bemessungsgrundlage des von der Beamtin oder dem Beamten zu entrichtenden Pensionsbeitrages.“

6. Dem § 61 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:

„Auf Lehrpersonen, auf die Abs. 12 anzuwenden ist, tritt an die Stelle von zehn Vertretungsstunden die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende anteilige Zahl von Vertretungsstunden.“

7. § 83b entfällt samt Überschrift.

8. § 113 Abs. 11a letzter Satz lautet:

„Dies gilt auch für Personen, die sowohl im Schuljahr 2009/2010 als auch danach bis zum Beginn einer anderen Verwendung in jedem Schuljahr als Lehrpersonen in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden sind.“

9. Dem § 116d Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Der diesbezügliche Antrag ist mit dem Antrag auf Herabsetzung zu verbinden.“

10. Dem § 175 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:

           1. § 113 Abs. 11a letzter Satz mit 1. Jänner 2004,

           2. § 10 Abs. 4 Z 2 mit 19. August 2009,

           3. § 12 Abs. 2 Z 1 lit. b, § 12 Abs. 2 Z 7 lit. d, § 13d samt Überschrift, § 116d Abs. 3 mit 1. Jänner 2011,

           4. § 61 Abs. 8 mit 1. September 2011,

           5. § 22b mit 1. Jänner 2013,

           6. sowie der Entfall des § 83b samt Überschrift mit Ablauf des 31. Dezember 2011.“

Artikel 3
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis

a) wird nach der § 24a betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„§ 24b. Ansprüche während des Beschäftigungsverbotes nach §§ 3 und 5 MSchG“

b) lautet die § 29e betreffende Zeile:

„§ 29e. Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen“

c) lautet die § 29n betreffende Zeile:

„§ 29n. IKT-Nutzung und Kontrollmaßnahmen“

d) wird nach der § 29n betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„§ 29o. Frühkarenzurlaub für Väter“

2. § 1 Abs. 3 Z 2 lautet:

         „2. auf Personen, die bei der Wiener Hofmusikkapelle beschäftigt sind;“

3. § 24 Abs. 8 entfällt.

4. Nach § 24a wird folgender § 24b samt Überschrift eingefügt:

„Ansprüche während des Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 und 5 MSchG

§ 24b. (1) Weiblichen Vertragsbediensteten gebühren für die Zeit, während der sie nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 MSchG nicht beschäftigt werden dürfen, keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe des Durchschnitts der in den letzten drei Monaten vor Eintritt des Beschäftigungsverbots gebührenden Nettobezüge erreichen. Ist dies nicht der Fall, gebührt ihnen eine Ergänzung darauf. § 8a Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Sofern das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Eintrittes des Beschäftigungsverbots gemäß MSchG karenziert ist, ist der Durchschnitt der letzten drei Monate vor Antritt der Karenz maßgebend.

(2) Die Zeit, für die nach den angeführten Bestimmungen ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinne des § 24 Abs. 1.“

5. In § 26 Abs. 2 Z 1 lit. b wird die Wortfolge „im Lehrberuf“ durch die Wortfolge „als Lehrkraft“ ersetzt.

6. In § 26 Abs. 2 Z 7 wird am Ende der lit. c der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. d angefügt:

         „d) die Zeit eines abgeschlossenen Studiums, das für die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten für eine Verwendung in den Entlohnungsgruppen l 2a 2 oder l 2a 1 gemäß Anlage 1 Z 24.3 oder Z 25.1 Abs. 4 lit. a bis c BDG 1979 vorgeschrieben war, bis zum Ausmaß der in lit. a vorgesehenen Zeit.“

7. § 27c Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Das in den §§ 27a und 27b ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn die oder der Vertragsbedienstete

           1. nicht vollbeschäftigt ist oder

           2. eine Dienstfreistellung, ausgenommen eine solche nach § 25 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, oder eine Außerdienststellung in Anspruch nimmt.

(2) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne des Abs. 1 und des § 27a Abs. 8 ist das gemäß §§ 27a und 27b ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.“

8. § 27h letzter Satz lautet:

„Hat die Vertragsbedienstete eine Karenz nach dem MSchG oder der Vertragsbedienstete eine Karenz nach dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben.“

9. § 29d Abs. 1 lautet:

„(1) Mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes oder einer die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenz ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Abberufung der oder des Vertragsbediensteten von ihrem oder seinem Arbeitsplatz verbunden. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubes oder der Karenz zurückgelegte Karenzurlaubs- und Karenzzeiten sind für die Berechnung der Sechsmonatsfrist zusammenzuzählen.“

10. Nach § 29n wird folgender § 29o samt Überschrift eingefügt:

„Frühkarenzurlaub für Väter

§ 29o. (1) Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs. 1 und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des europäischen Wirtschaftsraumes ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) im Mindestausmaß von einer Woche und Höchstausmaß von vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Der Vertragsbedienstete hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bekanntzugeben und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände nachzuweisen.

(3) Der Karenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wird.

(4) Die Zeit des Karenzurlaubes ist in dienst-, besoldungs- und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem VKG zu behandeln.“

11. § 33a Abs. 3 entfällt.

12. § 82 Abs. 11a letzter Satz lautet:

„Dies gilt auch für Personen, die sowohl im Schuljahr 2009/2010 als auch danach bis zum Beginn einer anderen Verwendung in jedem Schuljahr als Lehrpersonen in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden sind.“

13. Dem § 82b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 wird folgender Satz angefügt:

„Auf die gemäß § 27a Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung für die Berechnung des Dienstalters maßgebende Vorrückung ist die mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2010 erfolgte Neuregelung der Vorrückung nicht anzuwenden.“

14. Dem § 82b wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Vertragsbediensteten, die in den Jahren 2011 bis 2013 einen Urlaubsanspruch von 240 Stunden nach § 27a Abs. 1 Z 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 erworben hätten, bleibt dieser erhöhte Urlaubsanspruch gewahrt. Auf die gemäß § 27a Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung für die Berechnung des Dienstalters maßgebende Vorrückung ist die mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2010 erfolgte Neuregelung der Vorrückung nicht anzuwenden.“

15. In § 84 Abs. 3 Z 3 wird der Ausdruck „drei Monate“ durch den Ausdruck „zwei Monate“ ersetzt.

16. Dem § 100 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:

           1. § 82 Abs. 11a letzter Satz mit 1. Jänner 2004“,

           2. Die den § 24b und den § 29o betreffenden Zeilen des Inhaltsverzeichnisses, § 1 Abs. 3 Z 2, § 24b samt Überschrift, § 26 Abs. 2 Z 1 lit. b, § 26 Abs. 2 Z 7 lit. d, § 27c Abs. 1 und 2, § 27h, § 82b Abs. 3, § 29o samt Überschrift sowie der Entfall des § 24 Abs. 8 mit 1. Jänner 2011.“

Artikel 4
Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:

1. In Artikel I wird die Wortfolge „des Richterdienstgesetzes“ durch die Wortfolge „dieses Bundesgesetzes“ ersetzt.

2. In § 2a Abs. 1 wird nach der Wortfolge „§§ 54 ff Universitätsgesetz 2002“ das Zitat „, BGBl. I Nr. 120/2002“ eingefügt.

3. In § 2a Abs. 4 wird nach dem Ausdruck „Ausbildungs- und Berufsprüfungsanrechnungsgesetz“ das Zitat „(ABAG), BGBl. Nr. 523/1987,“ eingefügt.

4. In § 16 Abs. 4 Z 3 wird die Wortfolge „Konkurs-, Ausgleichs-“ durch das Wort „Insolvenz-“ ersetzt.

5. In § 62 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „eine Schmälerung der Bezüge oder“.

6. In § 72 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2010 entfällt der Halbsatz „in dem der 36. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf 216 Stunden, und ab dem Kalenderjahr,“, sowie die Wortfolge „der 36. bzw.“.

7. § 73 dritter Satz lautet:

„Hat die Richterin eine Karenz nach dem MSchG oder der Richter eine Karenz nach dem VKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben.“

8. Nach § 75e wird folgender § 75f samt Überschrift eingefügt:

„Frühkarenzurlaub für Väter

§ 75f. (1) Dem Richter ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs. 1 und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des europäischen Wirtschaftsraumes ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) im Mindestausmaß von einer Woche und Höchstausmaß von vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Der Richter hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bekanntzugeben und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände nachzuweisen.

(3) Der Karenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wird.

(4) Die Zeit des Karenzurlaubs ist in dienst-, besoldungs-, pensions- und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht wie die Zeit einer Karenz nach dem VKG zu behandeln.“

9. Dem § 76a wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Abweichend von Abs. 2 und 3 ist eine Herabsetzung der Auslastung zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, bezogen wird, auch nach dem Schuleintritt des Kindes oder über den Schuleintritt des Kindes hinaus zu gewähren. Der gemeinsame Haushalt nach Abs. 3 Z 2 besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.“

10. § 166d lautet samt Überschrift:

„Versetzung in den Ruhestand von vor 1954 geborenen Richterinnen und Richtern mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit

§ 166d. (1) § 87 ist auf vor dem 1. Jänner 1954 geborene Richterinnen und Richter mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Richterin oder der Richter ihr oder sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

           1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,

           2. bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Richterin oder der Richter einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

           3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten,

           4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a und 228 ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze, sowie

           5. Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG),

           6. Zeiten eines Krankengeldbezuges (§ 227 Abs. 1 Z 6 ASVG) sowie

           7. nach den Abs. 3 und 4 nachgekaufte Zeiten.

Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

(3) Richterinnen und Richter des Dienststandes können durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass

           1. beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 sowie

           2. Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG, soweit sie nach dem vollendeten 18. Lebensjahr liegen,

als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen.

(4) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der

           1. nach Abs. 3 Z 1 nachgekauften Zeiten 22,8% der am Tag des Antrags auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG und

           2. nach Abs. 3 Z 2 nachgekauften Zeiten 22,8% der dreißigfachen Beitragsgrundlage nach § 76a Abs. 3 ASVG.

Diese Beträge erhöhen sich für Richterinnen und Richter, die den Antrag auf Nachkauf nach dem vollendeten 55. bis zum 60. Lebensjahr stellen, um 122% und nach dem vollendeten 60. Lebensjahr um 134% (Risikozuschlag).

(5) Richterinnen und Richter des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(6) Für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Richterin oder dem Richter auf Antrag rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten. Durch einen Antrag auf Erstattung erlischt eine allfällige Verpflichtung zur weiteren Leistung von besonderen Pensionsbeiträgen in Raten.

(7) Im Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand nach § 83 Abs. 1 ist auf das Ausmaß der zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand vorliegenden beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit hinzuweisen.“

11. Nach § 166g werden folgende §§ 166h und 166i samt Überschriften eingefügt:

„Versetzung in den Ruhestand von nach 1953 geborenen Richterinnen und Richtern mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit

§ 166h. (1) § 87 ist auf nach dem 31. Dezember 1953 geborene Richterinnen und Richter mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Richterin oder der Richter ihr oder sein 62. Lebensjahr vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweist.

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

           1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,

           2. bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist,

           3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten,

           4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a und 228 ASVG soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze,

           5. Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG).

Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

(3) Richterinnen und Richter des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(4) Von Richterinnen und Richtern für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß § 166d Abs. 3 bis 5a entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Richterin oder dem Richter rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten.

(5) Im Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand nach § 83 Abs. 1 ist auf das Ausmaß der zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand vorliegenden beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit hinzuweisen.

Übergangsbestimmungen zur Novelle XXX/2010

§ 166i. Die Höhe der für Schul- und Studienzeiten zu entrichtenden besonderen Pensionsbeiträge richtet sich nach § 166d Abs. 4 bis 7 in der vor der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXXX geltenden Fassung, wenn der Nachkauf vor Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes beantragt wird.“

12. Der bisherige 5. Teil samt Überschrift erhält die Bezeichnung „6. Teil“ und die Inhalte der §§ 207 und 208 erhalten die Paragraphenbezeichnungen § 212 und § 213.

13. Nach § 206 werden folgender neuer 5. Teil samt Überschrift und folgende §§ 207 bis 211 jeweils samt Überschrift eingefügt:

„5. Teil
Sonderbestimmungen für Richterinnen und Richter des Asylgerichtshofes

Ernennung der Richterinnen und Richter

§ 207. (1) Zur Richterin oder zum Richter des Asylgerichtshofes kann nur ernannt werden, wer

           1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,

           2. das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien erfolgreich abgeschlossen hat,

           3. zumindest über eine fünfjährige juristische Berufserfahrung verfügt, insbesondere im Bereich des Asyl- und Fremdenrechtes, und

           4. für die mit der Ausübung der Tätigkeit einer Richterin oder eines Richters des Asylgerichtshofes verbundenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist.

(2) Vor der Ernennung der Präsidentin oder des Präsidenten oder der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten ist die betreffende Planstelle von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler, vor der Ernennung einer Richterin oder eines Richters von der Präsidentin oder vom Präsidenten zur allgemeinen Bewerbung auszuschreiben. Die Ausschreibung hat möglichst drei Monate vor, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Planstelle zu erfolgen.

(3) Die Planstelle ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ auszuschreiben. Die Ausschreibung kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.

Unvereinbarkeit

§ 208. (1) Dem Asylgerichtshof dürfen Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Staatssekretärinnen oder Staatssekretäre, Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofes, die Leiterin oder der Leiter eines Landesrechnungshofes, Mitglieder der Volksanwaltschaft, Landesvolksanwältinnen oder Landesvolksanwälte sowie Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister nicht angehören. Für Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode fort.

(2) Zur Präsidentin oder zum Präsidenten oder zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten des Asylgerichtshofes darf überdies nicht bestellt werden, wer eine der in Abs. 1 bezeichneten Funktionen in den letzten fünf Jahren ausgeübt hat.

Dienst- und Disziplinarrecht

§ 209. Soweit im Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 nicht anderes bestimmt ist, sind die für das Dienstverhältnis der Richterinnen und Richter des Landesgerichtes geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf das Dienstverhältnis der Richterinnen und Richter des Asylgerichtshofes mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:

           1. Die Richterin oder der Richter des Asylgerichtshofes hat, sofern sie oder er einen solchen Diensteid nicht bereits geleistet hat, bei Antritt seiner oder ihrer Planstelle den in § 29 Abs. 1 vorgesehenen Diensteid zu leisten. Für die Abnahme des Diensteides ist zuständig:

                a) die Präsidentin oder der Präsident hinsichtlich der Richterinnen oder der Richter des Asylgerichtshofes mit Ausnahme der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten und

               b) die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident hinsichtlich der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten.

           2. Der gemäß § 36 zu bildende Personalsenat besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten des Asylgerichtshofes als Mitglieder kraft Amtes und drei von der Vollversammlung aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern (Wahlmitglieder). Für die drei Wahlmitglieder sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte sechs Ersatzmitglieder zu wählen.

           3. Für die Dienstbeschreibung der Richterinnen und Richter des Asylgerichtshofes mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten gemäß § 52 ist der Personalsenat zuständig.

           4. Dienstgericht für die Richterinnen und Richter des Asylgerichtshofes ist die Vollversammlung des Asylgerichtshofes.

           5. Disziplinargericht im Sinne des § 111 ist der Asylgerichtshof selbst. Dieses verhandelt und entscheidet in einem Disziplinarsenat (§ 112), der von der Vollversammlung auf Vorschlag des Personalsenates aus der Mitte der Richterinnen und Richter des Asylgerichtshofes gewählt wird. Die Zusammensetzung des Disziplinarsenates ist der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler anzuzeigen. Disziplinaranwältin oder Disziplinaranwalt im Sinne des § 118 Abs. 1 ist die oder der für das Bundeskanzleramt zuständige Disziplinaranwältin oder Disziplinaranwalt.

Gehalt

§ 210. (1) Abweichend von § 66 Abs. 1 beträgt das Gehalt der Richterin oder des Richters des Asylgerichtshofes:

 

in der Gehaltsstufe

Euro

1

3 408,1

2

3 910,8

3

4 368,1

4

5 051,9

5

5 632,9

6

6 160,1

7

6 537,2

8

6 825,4

 

(2) Abweichend von den §§ 66 und 68 gebührt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Asylgerichtshofes ein festes Gehalt im Ausmaß von 8 861,3 Euro.

(3) Abweichend von § 68 gebührt der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten des Asylgerichtshofes eine ruhegenussfähige Dienstzulage in Höhe von 548,6 Euro.

Anwesenheit an und Aufgabenbesorgung außerhalb der Dienststelle

§ 211. (1) Die Richterin oder der Richter des Asylgerichtshofes hat ihre oder seine Anwesenheit an der Dienststelle derart einzurichten, dass sie oder er ihren oder seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen kann.

(2) Die Richterin oder der Richter darf ihre oder seine dienstlichen Aufgaben auch außerhalb der Dienststelle besorgen. Für die Aufgabenbesorgung außerhalb der Dienststelle besteht weder ein Anspruch auf Bereitstellung der notwendigen Arbeitsmittel, noch ein Anspruch auf Ersatz der damit verbundenen Kosten oder finanzielle Entschädigung.

(3) Bei einer Aufgabenbesorgung außerhalb der Dienststelle nach Abs. 2 hat die Richterin oder der Richter ihren oder seinen Aufenthaltsort so zu wählen, dass sie oder er seinen Dienstpflichten ohne ungewöhnlichen Aufwand an Zeit und Mühe nachkommen kann.

(4) Die Richterin oder der Richter hat ihrer oder seiner Dienststelle ihren oder seinen jeweiligen Wohnsitz bekannt zu geben. Falls sich die Richterin oder der Richter länger als drei Tage außerhalb ihres oder seines Wohnsitzes aufhält, hat sie oder er ihrer oder seiner Dienststelle nach Möglichkeit die Anschrift bekannt zu geben, unter der ihr oder ihm eine amtliche Verständigung zukommen kann.“

14. Dem bisherigen § 207 Abs. 54 (neuen § 212 Abs. 54) in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2010 wird folgender Satz angefügt:

„Auf die gemäß § 72 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung für die Berechnung der Gesamtdienstzeit maßgebende Vorrückung ist die mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2010 erfolgte Neuregelung der Vorrückung nicht anzuwenden.“

15. Dem § 212 werden folgende Abs. 56 und 57 angefügt:

„(56) Artikel I, § 2a Abs. 1, § 2a Abs. 4, § 16 Abs. 4 Z 3, § 62 Abs. 3, § 72 Abs. 1, § 73, § 75f samt Überschrift und der 5. Teil samt Überschrift und § 76a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(57) Richterinnen und Richter, die in den Jahren 2011 bis 2013 einen Urlaubsanspruch von 240 Stunden nach § 72 Abs. 1 Z 4 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2009 erworben hätten, bleibt dieser erhöhte Urlaubsanspruch gewahrt. Auf die gemäß § 72 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung für die Berechnung der Gesamtdienstzeit maßgebende Vorrückung ist die mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2010 erfolgte Neuregelung der Vorrückung nicht anzuwenden.“

Artikel 5
Änderung der Reisegebührenvorschrift

Die Reisegebührenvorschrift, BGBl. Nr. 133/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:

1. § 3 lautet:

§ 3. Tritt während einer nicht mehr als 30 Tage dauernden Dienstreise oder Dienstzuteilung eine Änderung der in diesem Bundesgesetz in Eurobeträgen festgesetzten Tarife in Kraft, so sind die nach diesen Tarifen zu bemessenden Reisegebühren für die gesamte Dauer der Dienstreise oder Dienstzuteilung nach dem zum Zeitpunkt der Beendigung der Dienstreise oder Dienstzuteilung geltenden Tarif zu berechnen.“

2. In § 4 Z 1 wird nach dem Wort „Dienststelle“ die Wortfolge „bzw. in den Fällen des § 5 Abs. 1 zweiter Satz der Wohnung“ eingefügt und wird die Wortfolge „, die Kosten der Benützung anderer Beförderungsmittel sowie die Entschädigung für Wegstrecken (Kilometergeld)“ durch die Wortfolge „sowie die Kosten der Benützung anderer Beförderungsmittel“ ersetzt.

3. In § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Ist jedoch im Dienstauftrag aus dienstlichen Gründen festgelegt, dass die Dienstreise von der Wohnung anzutreten oder zu beenden ist, gilt diese als Ausgangspunkt bzw. Endpunkt, wenn dadurch niedrigere Reisegebühren anfallen.“

4. In § 5 Abs. 3 wird nach dem Wort „Dienststelle“ die Wortfolge „bzw. Wohnung“ eingefügt.

5. Die §§ 7 und 8 lauten:

§ 7. (1) Die Beamtin oder der Beamte hat bei Eisenbahnfahrten Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Benützung der zweiten Wagenklasse.

(2) Der Beamtin oder dem Beamten sind für Eisenbahnfahrten entweder die entsprechenden Fahrausweise oder, wenn dies zweckmäßiger und die Vollziehbarkeit sichergestellt ist, sonstige Tarifermäßigungen zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen der Beamtin oder des Beamten ist der Gegenwert der Fahrtkosten, den eine private Benützerin oder ein privater Benützer nach den Tarifbestimmungen der ÖBB zu entrichten hätte, oder der Gegenwert sonstiger, nach dem ersten Satz in Betracht kommender Tarifermäßigungen auszuzahlen. Die Fahrtauslagen für die Benützung der Eisenbahn sind damit abgegolten. Allfällige Ansprüche auf Ersatz von Nebenkosten wie Liege- oder Schlafwagengebühren oder Beförderungskosten für Reise- oder Dienstgepäck werden davon nicht berührt.

§ 8. Für Schifffahrten gilt § 7 mit der Maßgabe, dass die Besonderheiten des Schiffsverkehrs den jeweils entsprechenden Besonderheiten des Eisenbahnverkehrs gleichzuhalten sind.“

6. § 10 Abs. 3 lautet:

„(3) Die besondere Entschädigung gemäß Abs. 2 beträgt:

           1. für Motorfahrräder und Motorräder je Fahrkilometer.............................. 0,24 €

           2. für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer............. 0,42 €“

7. § 10 Abs. 4 lautet:

„(4) Für jede Person, deren Mitbeförderung in einem Personen- oder Kombinationskraftwagen dienstlich notwendig ist, gebührt ein Zuschlag von 0,05 € je Fahrkilometer.“

8. § 10 Abs. 5 und 7 entfällt.

9. § 11 entfällt.

10. § 12 Abs. 3 entfällt.

11. In § 12 Abs. 5 zweiter Satz wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und entfällt der zweite Halbsatz.

12. § 13 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Reisezulage umfasst

           1. die Tagesgebühr

                a) nach Tarif I in der Höhe von 26,4 € oder

               b) nach Tarif II in der Höhe von 19,8 € und

           2. die Nächtigungsgebühr in der Höhe von 15 €.“

13. Dem § 16 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Soweit im Dienstauftrag festgelegt wurde, dass die Dienstreise von der Wohnung anzutreten oder zu beenden ist (§ 5 Abs. 1), sind die Abs. 1 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Dienststelle die Wohnung tritt.“

14. In § 22 Abs. 1 wird der Punkt am Ende des zweiten Satzes durch einen Beistrich ersetzt und dem zweiten Satz folgende Wortfolge angefügt:

„spätestens aber nach Ablauf des 180. Tages der Dienstzuteilung.“

15. § 22 Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. ab dem 31. Tag der Dienstzuteilung 50% der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13.“

16. In § 24 erster Satz wird der Ausdruck „mit Anspruch auf Kinderzulage“ durch den Ausdruck „, die mit ihrem Kind, Wahl-, Pflege- oder Stiefkind im gemeinsamen Haushalt leben,“ ersetzt.

17. § 24 letzter Satz lautet:

„Auf das Familienmitglied sind die §§ 7 und 8 anzuwenden.“

18. In § 25c Abs. 1 wird die Wortfolge „in die der Beamte nach § 3 Abs. 1 eingereiht ist“ durch die Wortfolge „in die die Beamtin oder der Beamte nach § 3 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung einzureihen gewesen wäre“ ersetzt.

19. § 25d Abs. 3 entfällt.

20. § 30 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Der Beamtin oder dem Beamten sind die Kosten für die Verbringung des Übersiedlungsgutes vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort (Frachtkosten) im Ausmaß von höchstens 33m³ und für jede weitere dem gemeinsamen Haushalt angehörende mit übersiedelnde Person von zusätzlich höchstens 15m³ zu ersetzen, sofern es sich um die Ehegattin oder den Ehegatten oder um Kinder, Wahl-, Pflege- oder Stiefkinder handelt.

(2) Der Anspruch gemäß Abs. 1 umfasst auch die Kosten der üblichen Verpackung, einer angemessenen Versicherung des Übersiedlungsgutes und allfällige Zu- und Abstreifkosten.“

21. In § 35d Abs. 3 wird die Wortfolge „der der Ehegattin“ durch die Wortfolge „der Ehegattin“ ersetzt.

22. § 41 entfällt.

23. § 47 Abs. 3 entfällt.

24. § 48 entfällt.

25. § 49a Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Die Festsetzung der Reisezulage hat in der Verordnung je nach Art der Schulveranstaltung bzw. Veranstaltung in einheitlichen Sätzen zu erfolgen, wobei vom Betrag der Tagesgebühr des Tarifes I auszugehen ist.“

26. § 57 entfällt.

27. In § 61 entfällt Abs. 1 sowie die Absatzbezeichnung „(2)“.

28. In § 64 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „an Stelle des Kilometergeldes“.

29. § 74 samt Überschrift lautet:

„Vertragsbedienstete

§ 74. (1) Dieses Bundesgesetz ist – mit Ausnahme des § 27 Abs. 2 – auch auf die Vertragsbediensteten nach § 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden.

(2) § 25c Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des § 3 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung § 74 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung tritt.“

30. In § 74a entfällt das Zitat „§ 22 Abs. 2 Z 2 lit. a sublit. aa und lit. b,“

31. § 75a lautet:

§ 75a. (1) Der Beamtin oder dem Beamten bzw. der oder dem Vertragsbediensteten stehen Reisekostenvergütungen und Reisezulagen in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung dieses Bundesgesetzes zu, wenn die Dienstreise vor dem 1. Jänner 2011 angetreten wurde.

(2) § 22 Abs. 1 und 2 Z 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXXX ist auf Dienstzuteilungen weiterhin anzuwenden, bei denen die Ankunft im Zuteilungsort vor dem 1. Jänner 2011 lag.“

32. § 77 Abs. 28 zweiter Satz entfällt.

33. Dem § 77 werden folgende Abs. XX und XY angefügt:

„(XX) § 35d Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(XY) § 3, § 4 Z 1, § 5 Abs. 1 und 3, § 7, § 8, § 10 Abs. 3 und 4, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 1, § 16 Abs. 6, § 22 Abs. 1 und 2 Z 2, § 24 erster und letzter Satz, § 25c Abs. 1, § 30 Abs. 1 und 2, § 49a Abs. 2 zweiter Satz, § 64 Abs. 1, § 74 samt Überschrift, § 74a und § 75a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. § 10 Abs. 5 und 7, § 11, § 12 Abs. 3, § 25d Abs. 3, § 41, § 47 Abs. 3, § 48, § 57, § 61 Abs. 1 und § 77 Abs. 28 zweiter Satz treten mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.“

Artikel 6
Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 5 Abs. 2a wird folgender Satz angefügt:

„Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15 oder 15a in Verbindung mit § 236d BDG 1979 ist abweichend von Abs. 2 bei der Kürzung § 15 Abs. 4 Z 1 APG anzuwenden.“

2. Dem § 10 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessorinnen haben keinen Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Emeritierungsbezug.“

3. Dem § 41 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges ist abweichend vom ersten Satz erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen.“

4. In § 53 Abs. 2 lit. b wird die Wortfolge „im Lehrberuf“ durch die Wortfolge „als Lehrkraft“ ersetzt.

5. In § 53 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten des Dienststandes sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die sie oder er gemäß § 54 Abs. 3 von der Anrechnung ausgeschlossen hat.

6. § 56 Abs. 3b lautet:

„(3b) Der besondere Pensionsbeitrag für die nachträgliche Anrechnung nach § 53 Abs. 2a beträgt für jeden vollen Monat der nachgekauften Zeiten 22,8% der am Tag des Antrags auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG. Dieser Betrag erhöht sich für vor dem 1. Jänner 1955 geborene Beamtinnen und Beamte, die den Antrag auf Nachkauf nach dem vollendeten 55. bis zum 60. Lebensjahr stellen um 122% und nach dem vollendeten 60. Lebensjahr um 134% (Risikozuschlag).

7. In § 90a Abs. 1b wird der Klammerausdruck „(in Verbindung mit § 236b oder § 236c)“ durch den Klammerausdruck „(in Verbindung mit § 236b, § 236c oder § 236d)“ ersetzt.

8. § 104 Abs. 1 entfällt. Die Abs. 2 und 3 erhalten die neuen Absatzbezeichnungen „(1)“ und „(2)“.

9. In § 108 Abs. 2 entfällt die Z 2 und lautet Z 1:

         „1. die Grenzbeträge nach § 15b Abs. 1 und nach § 94 Abs. 3 und 4 sowie“

10. Dem § 109 wird folgender Abs. 69 angefügt:

„(69) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/20XX treten in Kraft:

           1. § 10 Abs. 3 mit 1. Jänner 1998,

           2. § 41 Abs. 2 mit 1. Jänner 2011,

           3. § 5 Abs. 2a mit 1. Jänner 2014.“

Artikel 7
Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:

1. § 11 Z 6 lautet:

         „6. beim Bundesministerium für Gesundheit für die der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbediensteten.“

2. § 11 Z 8 lautet:

         „8. beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend zwei, und zwar für

                a) die Bediensteten des Amtes der Bundesimmobilien, der Burghauptmannschaft Österreich und der Bundesmobilienverwaltung und

               b) die Bediensteten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen.“

3. § 11 Z 9 lautet:

         „9. beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die Bediensteten der Arbeitsinspektorate.“

Artikel 8
Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 6 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„§ 6a.      Einkommensberichte des Bundes“

2. In § 1 Abs. 1 Z 5 wird das Wort „Frauen“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.

3. Dem § 4a wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlechts diskriminiert wird.“

4. Nach § 6 wird folgender § 6a samt Überschrift eingefügt:

„Einkommensberichte des Bundes

§ 6a. (1) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler ist verpflichtet, jährlich bis zum 1. Oktober einen Bericht zur Einkommensanalyse der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer des Bundes zu erstellen. Berichtszeitraum ist das jeweilige vorangegangene Kalenderjahr. Dieser Bericht hat Angaben über

           1. die Anzahl der Frauen und die Anzahl der Männer in der jeweiligen Verwendungs-, Entlohnungs- oder Gehaltsgruppe und

           2. das Medianeinkommen von vollbeschäftigten Frauen und Männern in der jeweiligen Verwendungs-, Entlohnungs- oder Gehaltsgruppe

zu enthalten.

(2) Der Bericht ist derart zu anonymisieren, dass keine Rückschlüsse auf Einzelpersonen möglich sind.

(3) Der Bericht ist unverzüglich nach seiner Fertigstellung von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler auf der Internethomepage des Bundeskanzleramtes zu veröffentlichen und den Leiterinnen und Leitern der Zentralstellen zu übermitteln. Von den Leiterinnen und Leitern der Zentralstelle ist der Bericht an die zuständigen Zentralausschüsse weiterzuleiten.

(4) Für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, für die es kein anzuwendendes Verwendungs-, Entlohnungs- oder Gehaltsgruppenschema gibt, gilt abweichend von Abs. 1 und 3, dass

           1. ein Bericht nur zu erstatten ist, wenn die Anzahl dieser Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der jeweiligen Dienststelle mehr als 150 beträgt,

           2. der Bericht entsprechend der für sie zur Anwendung gelangenden Besoldungsstruktur zu erstellen ist,

           3. die Berichtspflicht die Leiterin oder den Leiter der jeweiligen Dienststelle trifft und

           4. der Bericht dem jeweils zuständigen Personalvertretungsorgan zu übermitteln ist, das den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern auf ihr Verlangen Einsicht in diesen zu gewähren hat.“

5. In § 11a Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Bundesgesetzblatt II“ die Wortfolge „als Verordnung“ eingefügt.

6. Dem § 13a wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren ethnischer Zugehörigkeit, deren Religion oder deren Weltanschauung, deren Alters oder deren sexuellen Orientierung diskriminiert wird.“

7. In § 19 Abs. 3 wird die Zahl „720“ durch die Zahl „1 000“ ersetzt.

8. § 24 Abs. 5a entfällt.

9. In § 37 entfällt der Abs. 2 und die bisherigen Abs. 3 bis 6 erhalten die Absatzbezeichnungen „(2)“ bis „(5)“.

10. § 39 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Bundesregierung hat ein Mitglied der Kommission und die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle hat eine Gleichbehandlungsbeauftragte oder einen Gleichbehandlungsbeauftragten, eine Kontaktfrau (Frauenbeauftragte) oder ein Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen gemäß § 21 des Hochschulgesetzes 2005 abzuberufen, wenn das Mitglied oder sie oder er

           1. aufgrund ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung die mit ihrer oder seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder

           2. die mit ihrer oder seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.“

11. In § 41 Abs. 3 wird das Zitat „§ 37 Abs. 4 und 6“ durch das Zitat „§ 37 Abs. 3 und 5“ ersetzt.

12. Dem § 47 wird folgender Abs. 20 angefügt:

„(20) Die den § 6a betreffende Zeile des Inhaltsverzeichnisses, § 1 Abs. 1 Z 5, § 4a Abs. 5, § 6a samt Überschrift, § 11a Abs. 1, § 13a Abs. 4, § 19 Abs. 3, § 37, § 39 Abs. 3 und § 41 Abs. 3 sowie der Entfall des § 24 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Artikel 9
Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:

1. § 43 Abs. 1 vierter und fünfter Satz lautet:

„Für eine Landeslehrperson, deren 43. Geburtstag vor dem 1. März des betreffenden Schuljahres liegt, gilt eine Jahresnorm von 1 736 Jahresstunden, für jüngere Landeslehrpersonen gilt eine Jahresnorm von 1 776 Jahresstunden. Diese festgesetzte Jahresnorm und die in Z 1 und 2 genannten Zahlen entsprechen den Jahresstunden der Dauer eines 52-wöchigen Schuljahres und es bilden diese 1 736 bzw. 1 776 Jahresstunden die Ausgangsbasis für die unter Anwendung der §§ 64ff und 72 BDG 1979 sowie für ein 53 Kalenderwochen umfassendes Schuljahr abweichend zu bemessende Jahresnorm.“

2. Dem § 46 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Abweichend von Abs. 2 und 3 sowie § 48 Abs. 1 letzter Satz ist eine Herabsetzung zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, bezogen wird, auch nach dem Schuleintritt des Kindes oder über den Schuleintritt des Kindes hinaus zu gewähren. Der gemeinsame Haushalt nach Abs. 3 Z 1 besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.“

3. Dem § 52 Abs. 20 wird folgender Satz angefügt:

„Bei der Anwendung der Bestimmungen über das Zeitkonto (§ 61 Abs. 13 bis 19 GehG) auf Berufsschullehrerinnen und Berufsschullehrer entsprechen die gemäß § 61 Abs. 4 GehG umgerechneten Wochenstunden Werteinheiten im Sinne des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes.“

4. Nach § 58d wird folgender § 58e samt Überschrift eingefügt:

„Frühkarenzurlaub für Väter

§ 58e. (1) Dem Landeslehrer ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs. 1 und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des europäischen Wirtschaftsraumes ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) im Mindestausmaß von einer Woche und Höchstausmaß von vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Der Landeslehrer hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bekanntzugeben und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände nachzuweisen.

(3) Der Karenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wird.

(4) Die Zeit des Karenzurlaubes ist in dienst-, besoldungs-, pensions- und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem VKG zu behandeln.“

5. § 115d lautet samt Überschrift:

„Versetzung in den Ruhestand von vor 1954 geborenen Landeslehrpersonen mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit

§ 115d. (1) Die §§ 13 und 13b sind auf vor dem 1. Jänner 1954 geborene Landeslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Landeslehrperson ihr 60. Lebensjahr vollendet, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

           1. die ruhegenussfähige Landesdienstzeit, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,

           2. bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Landeslehrperson einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

           3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten,

           4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a und 228 ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze, sowie

           5. Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG),

           6. Zeiten eines Krankengeldbezuges (§ 227 Abs. 1 Z 6 ASVG) sowie

           7. nach den Abs. 3 und 4 nachgekaufte Zeiten.

Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

(3) Landeslehrpersonen des Dienststandes können durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass

           1. beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 sowie

           2. Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG, soweit sie nach dem vollendeten 18. Lebensjahr liegen,

als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen.

(4) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der

           1. nach Abs. 3 Z 1 nachgekauften Zeiten 22,8% der am Tag des Antrags auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG und

           2. nach Abs. 3 Z 2 nachgekauften Zeiten 22,8% der dreißigfachen Beitragsgrundlage nach § 76a Abs. 3 ASVG.

Diese Beträge erhöhen sich für Landeslehrpersonen, die den Antrag auf Nachkauf nach dem vollendeten 55. bis zum 60. Lebensjahr stellen, um 122% und nach dem vollendeten 60. Lebensjahr um 134% (Risikozuschlag).

(5) Landeslehrpersonen des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(6) Für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Landeslehrperson auf Antrag rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten. Durch einen Antrag auf Erstattung erlischt eine allfällige Verpflichtung zur weiteren Leistung von besonderen Pensionsbeiträgen in Raten.“

6. Nach § 115e werden folgende §§ 115f und 115g samt Überschriften eingefügt:

„Versetzung in den Ruhestand von nach 1953 geborenen Landeslehrpersonen mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit

§ 115f. (1) Die §§ 13 und 13b sind auf nach dem 31. Dezember 1953 geborene Landeslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Landeslehrperson ihr 62. Lebensjahr vollendet, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweist.

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

           1. die ruhegenussfähige Landesdienstzeit, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,

           2. bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist,

           3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten,

           4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a und 228 ASVG soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze,

           5. Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG).

Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

(3) Landeslehrpersonen des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(4) Von Landeslehrpersonen für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß § 115d Abs. 3 bis 5a entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Landeslehrperson rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten.

Übergangsbestimmungen zur Novelle XXX/2010

§ 115g. Die Höhe der für Schul- und Studienzeiten zu entrichtenden besonderen Pensionsbeiträge richtet sich nach § 115d Abs. 4 bis 7 in der vor der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXXX geltenden Fassung, wenn der Nachkauf vor Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes beantragt wird.“

7. Dem § 123 werden folgende Abs. XX, XY und XZ angefügt:

„(XX) § 52 Abs. 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX tritt mit 1. September 2009 in Kraft.

(XY) § 43 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Für das Schuljahr 2010/11 verkürzt sich für Landeslehrpersonen, deren 43. Geburtstag vor dem 1. März 2011 liegt, die Jahresnorm abweichend von § 43 Abs. 1 um 25 Jahresstunden.

(XZ) § 46 Abs. 6 und § 58e samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Artikel 10
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 46 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Abweichend von Abs. 2 und 3 sowie § 48 Abs. 1 letzter Satz ist eine Herabsetzung zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, bezogen wird, auch nach dem Schuleintritt des Kindes oder über den Schuleintritt des Kindes hinaus zu gewähren. Der gemeinsame Haushalt nach Abs. 3 Z 1 besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.“

2. Nach § 65d wird folgender § 65e samt Überschrift eingefügt:

„Frühkarenzurlaub für Väter

§ 65e. (1) Dem Lehrer ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs. 1 und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des europäischen Wirtschaftsraumes ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) im Mindestausmaß von einer Woche und Höchstausmaß von vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Der Lehrer hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bekanntzugeben und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände nachzuweisen.

(3) Der Karenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wird.

(4) Die Zeit des Karenzurlaubes ist in dienst-, besoldungs-, pensions- und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem VKG zu behandeln.“

3. § 124d lautet samt Überschrift:

„Versetzung in den Ruhestand von vor 1954 geborenen Lehrpersonen mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit

§ 124d. (1) Die §§ 13 und 13b sind auf vor dem 1. Jänner 1954 geborene Lehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Lehrperson ihr 60. Lebensjahr vollendet, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

           1. die ruhegenussfähige Landesdienstzeit, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,

           2. bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Lehrperson einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

           3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten,

           4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a und 228 ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze, sowie

           5. Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG),

           6. Zeiten eines Krankengeldbezuges (§ 227 Abs. 1 Z 6 ASVG) sowie

           7. nach den Abs. 3 und 4 nachgekaufte Zeiten.

Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

(3) Lehrpersonen des Dienststandes können durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass

           1. beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 sowie

           2. Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG, soweit sie nach dem vollendeten 18. Lebensjahr liegen,

als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen.

(4) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der

           1. nach Abs. 3 Z 1 nachgekauften Zeiten 22,8% der am Tag des Antrags auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG und

           2. nach Abs. 3 Z 2 nachgekauften Zeiten 22,8% der dreißigfachen Beitragsgrundlage nach § 76a Abs. 3 ASVG.

Diese Beträge erhöhen sich für Lehrpersonen, die den Antrag auf Nachkauf nach dem vollendeten 55. bis zum 60. Lebensjahr stellen, um 122% und nach dem vollendeten 60. Lebensjahr um 134% (Risikozuschlag).

(5) Lehrpersonen des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(6) Für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Lehrperson auf Antrag rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten. Durch einen Antrag auf Erstattung erlischt eine allfällige Verpflichtung zur weiteren Leistung von besonderen Pensionsbeiträgen in Raten.“

4. Nach § 124f werden folgende §§ 124g und 124h samt Überschriften eingefügt:

„Versetzung in den Ruhestand von nach 1953 geborenen Lehrpersonen mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit

§ 124g. (1) Die §§ 13 und 13b sind auf nach dem 31. Dezember 1953 geborene Lehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Lehrperson ihr 62. Lebensjahr vollendet, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweist.

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

           1. die ruhegenussfähige Landesdienstzeit, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,

           2. bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist,

           3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten,

           4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a und 228 ASVG soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze,

           5. Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG).

Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

(3) Lehrpersonen des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(4) Von Lehrpersonen für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß § 124d Abs. 3 bis 5a entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Lehrperson rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten.

Übergangsbestimmungen zur Novelle XXX/2010

§ 124h. Die Höhe der für Schul- und Studienzeiten zu entrichtenden besonderen Pensionsbeiträge richtet sich nach § 124d Abs. 4 bis 7 in der vor der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXXX geltenden Fassung, wenn der Nachkauf vor Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes beantragt wird.“

5. Dem § 127 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) § 46 Abs. 6 und § 65e samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXXX treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Artikel 11
Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 280/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:

1. In § 28 Abs. 1 wird das Zitat „Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002“ durch das Zitat „Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002“ ersetzt.

2. In § 28 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 wird die Abkürzung „BMVG“ jeweils durch die Abkürzung „BMSVG“ ersetzt.

3. § 48 Abs. 7 lautet:

„(7) Anlässlich jeder Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne des Abs. 6 Z 1 oder 2 ist das gemäß Abs. 1 bis 6 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Dienstjahr entsprechend dem über das gesamte Dienstjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verjährte Ansprüche auf Urlaub aus vorangegangenen Dienstjahren bleiben davon unberührt.“

4. § 50 Abs. 5 letzter Satz lautet:

„Diese Frist verlängert sich bei Inanspruchnahme einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG um den Zeitraum der Karenz.“

5. Dem § 93 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) § 48 Abs. 7 und § 50 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Artikel 12
Änderung des Poststrukturgesetzes

Das Poststrukturgesetz (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:

1. In § 17 Abs. 5 wird das Wort „eintretenden“ durch das Wort „eintretende“ ersetzt.

2. In § 17 Abs. 9 Z 2 wird der Begriff „diesem Unternehmen“ durch den Begriff „Unternehmen nach Abs. 1a“ ersetzt.

3. In § 17 Abs. 9 Z 5 wird die Wortfolge „ein demselben Unternehmen, dem der Beschuldigte zugewiesen ist,“ durch die Wortfolge „ein einem Unternehmen nach Abs. 1a“ ersetzt.

4. In § 17 Abs. 10 wird die Wortfolge „dem jeweiligen Unternehmen“ durch die Wortfolge „Unternehmen nach Abs. 1a“ ersetzt.

5. Dem § 24 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) § 17 Abs. 9 Z 2 und Z 5 und § 17 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Artikel 13
Änderung des Asylgerichtshofgesetzes

Das Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die den 2. Abschnitt samt Überschrift sowie die die §§ 3 bis 5 betreffenden Zeilen.

2. § 2 Abs. 3 bis 5 und der dritte Abschnitt samt Abschnittsüberschrift entfallen.

3. Dem § 28 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) Im Inhaltsverzeichnis die den 2. Abschnitt samt Überschrift sowie die die §§ 3 bis 5 betreffenden Zeilen, § 2 Abs. 3 bis 5 und der dritte Abschnitt samt Abschnittsüberschrift treten mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft“.

Artikel 14
Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2009, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 5b Abs. 2a wird folgender Satz angefügt:

„Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 2b Abs. 1 und 2 Z 3 in Verbindung mit § 18n ist abweichend von Abs. 2 bei der Kürzung § 15 Abs. 4 Z 1 des Allgemeinen Pensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004, anzuwenden.“

2. Dem § 11 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges ist abweichend vom ersten Satz erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen.“

3. § 18g lautet samt Überschrift:

„Versetzung in den Ruhestand von vor 1954 geborenen Bundestheaterbediensteten mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit

§ 18g. (1) § 2b Abs. 1 und 2 Z 3 ist auf vor dem 1. Jänner 1954 geborene Bundestheaterbedienstete mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand auf Antrag oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die oder der Bundestheaterbedienstete ihr oder sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

           1. die anrechenbare Dienstzeit nach § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 bis 6,

           2. bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die der Bundestheaterbedienstete einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

           3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten,

           4. Zeiten der Beschäftigung als Komparse, Statist, Kleindarsteller, Orchestersubstitut oder Zusatzchorsänger bei den Österreichischen Bundestheatern,

           5. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a und 228 ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze, sowie

           6. Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG),

           7. Zeiten eines Krankengeldbezuges (§ 227 Abs. 1 Z 6 ASVG) sowie

           8. nach den Abs. 3 und 4 nachgekaufte Zeiten.

Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

(3) Bundestheaterbedienstete des Dienststandes können durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass

           1. beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 sowie

           2. Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG, soweit sie nach dem vollendeten 18. Lebensjahr liegen,

als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen.

(4) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der

           1. nach Abs. 3 Z 1 nachgekauften Zeiten 22,8% der am Tag des Antrags auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG und

           2. nach Abs. 3 Z 2 nachgekauften Zeiten 22,8% der dreißigfachen Beitragsgrundlage nach § 76a Abs. 3 ASVG.

Diese Beträge erhöhen sich für Bundestheaterbedienstete, die den Antrag auf Nachkauf nach dem vollendeten 55. bis zum 60. Lebensjahr stellen, um 122% und nach dem vollendeten 60. Lebensjahr um 134% (Risikozuschlag).

(5) Bundestheaterbedienstete des Dienststandes können eine Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(6) Für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der oder dem Bundestheaterbediensteten auf Antrag rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten. Durch einen Antrag auf Erstattung erlischt eine allfällige Verpflichtung zur weiteren Leistung von besonderen Pensionsbeiträgen in Raten.“

4. Nach § 18m werden folgende §§ 18n und 18o samt Überschriften eingefügt:

„Versetzung in den Ruhestand von nach 1953 geborenen Bundestheaterbediensteten mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit

§ 18n. (1) § 2b Abs. 1 und 2 Z 3 ist auf nach dem 31. Dezember 1953 geborene Bundestheaterbedienstete mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand auf Antrag oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die oder der Bundestheaterbedienstete ihr oder sein 62. Lebensjahr vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweist.

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

           1. die anrechenbare Dienstzeit nach § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 bis 6,

           2. bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist,

           3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten,

           4. Zeiten der Beschäftigung als Komparse, Statist, Kleindarsteller, Orchestersubstitut oder Zusatzchorsänger bei den Österreichischen Bundestheatern,

           5. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a und 228 ASVG soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze,

           6. Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG).

Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

(3) Bundestheaterbedienstete des Dienststandes können eine Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. XXX/2010

§ 18o. Die Höhe der für Schul- und Studienzeiten zu entrichtenden besonderen Pensionsbeiträge richtet sich nach § 18g Abs. 4 bis 7 in der vor der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2010 geltenden Fassung, wenn der Nachkauf vor Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes beantragt wird.“

5. In § 21b entfällt Abs. 1 und die Absatzbezeichnung bei Abs. 2.

6. Dem § 22 wird folgender Abs. 36 angefügt:

„(36) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2010 treten in Kraft:

           1. § 11 Abs. 2 mit 1. Jänner 2011,

           2. § 5b Abs. 2a mit 1. Jänner 2014.“

Artikel 15
Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes 1979

Das Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 37 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges ist abweichend vom ersten Satz erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen.“

2. Dem § 62 wird folgender Abs. 24 angefügt:

„(24) § 37 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“