Entwurf

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Entrichtung eines Gesundheits- und Ernährungssicherheitsbeitrages (GESBG) erlassen wird, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Bauern- Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das Bundesgesetz über einen Kassenstrukturfonds für die Gebietskrankenkassen geändert werden, mit dem ein Bundesgesetz, mit dem die PharmMed Austria GmbH errichtet wird, erlassen und das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz geändert wird, mit dem ein Bundesgesetz, mit dem ein Fonds zur Finanzierung und Kostentragung bundesgesetzlich geregelter Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Tierseuchen eingerichtet wird (Bundes-Tierseuchenfondsgesetz), erlassen und das Tierseuchengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel X1

Bundesgesetz über die Entrichtung eines Gesundheits- und Ernährungssicherheitsbeitrages (GESBG)

Entrichtung eines Gesundheits- und Ernährungssicherheitsbeitrages

§ 1. (1) Zur Finanzierung der Agentur gemäß § 1 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes – GESG, BGBl. I Nr. 63/2002, zwecks Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 8 Abs. 2 Z 6 GESG, gemäß § 8 Abs. 2 Z 7 GESG hinsichtlich der Mitwirkung, Untersuchung, Diagnose und Begutachtung im Rahmen der Zoonosenbekämpfung und Überwachung der Tiergesundheit, gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 und 2 GESG, soweit es die Informationstätigkeit für Waren gemäß dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, betrifft, und zur Finanzierung der elektronischen Register gemäß § 8 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes - TSG , RGBl. Nr. 177/1909, und § 10 Abs. 4 LMSVG wird ein Gesundheits- und Ernährungssicherheitsbeitrag (GESB) eingehoben.

(2) Der GESB ist für jene Aufgaben nicht zu verwenden , die gemäß § 64 Abs. 1 LMSVG finanziert werden.

(3) Der GESB ist eine ausschließliche Bundesabgabe im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961. Die Agentur ist berechtigt, den GESB einzubehalten.

(4) Der GESB ist anteilig für den Betrieb der Register gemäß Abs. 1 zu verwenden.

Pflichten zur Entrichtung des Beitrags

§ 2. (1) Der GESB ist von Unternehmern gemäß § 3 Z 11 erster und zweiter Satz LMSVG jährlich bis spätestens vier Wochen nach Übermittlung der Abgabenerklärung gemäß § 4 Abs. 4 zu entrichten.

(2) Grundlage für den GESB ist die in Anlage 1 vom Unternehmer auszufüllende Abgabenerklärung.

(3) Grundlage für die Abgabenerklärung gemäß Abs. 2 sind die Einteilung der Unternehmer gemäß der in Anlage 2 angeführten ÖNACE 2008-Klassifikation sowie die vom Unternehmer bekanntzugebende Beschäftigtenzahl. Im Sinne des § 239 Abs. 1 Z 1 des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897, ist hierfür die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer des vorangegangenen Geschäftsjahres heranzuziehen.

(4) Abweichend vom Abs. 3 ist für Unternehmen, die erstmalig ihre Tätigkeit aufnehmen, die durchschnittliche Beschäftigtenzahl bis 31. August des Kalenderjahres anzugeben.

(5) Grundlage für die Abgabenerklärung gemäß Abs. 2 hinsichtlich der Unternehmer der ÖNACE 2008-Klassifikation Abschnitt A sind die gehaltenen Großvieheinheiten (GVE) oder die bewirtschaftete Anbaufläche oder der bewirtschaftete Baumbestand.

Höhe des GESB

§ 3. (1) Der GESB ist für jeden Betrieb des Unternehmers im Sinne des § 3 Z 12 LMSVG zu bezahlen. Die Höhe der Beiträge richtet sich gemäß Anlage 3 nach der Anzahl der Beschäftigten je Betrieb. Für Unternehmer, die ihre Tätigkeit beenden, ist die Höhe des GESB aliquot entsprechend den vollendeten Monaten zu entrichten.

(2) Die in Anlage 3 angeführten Beträge sind anhand des von der Bundesanstalt „Statistik Austria“ verlautbarten Verbraucherpreisindex (VPI 2005) oder des an seine Stelle tretenden Index wertgesichert und sind jährlich, erstmals ab dem 1. Januar 2014, jeweils mit Wirkung zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Indexveränderung vom November des vorvorigen Jahres bis Oktober des Vorjahres. Ausgangsbasis für die Wertanpassung ist die für den Monat Jänner des Jahres 2011 verlautbarte Indexzahl.

Vorschreibung und Einhebung

§ 4. (1) Die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung des GESB vom Unternehmer erfolgt durch die Agentur als Abgabenbehörde erster und letzter Instanz. Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, ist anzuwenden. Die Agentur ist an die Weisungen des Bundesministers für Gesundheit gebunden.

(2) Rückständige Gebühren sind im Verwaltungsweg hereinzubringen; zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes hat die Agentur einen Säumniszuschlag von 10% des rückständigen Betrages vorzuschreiben. Gleiches gilt für Gebühren, die auf Grund unrichtiger Angaben in der Abgabenerklärung nicht entrichtet wurden ab dem Zeitpunkt, zu dem sie bei richtiger Erklärung hätten entrichtet werden müssen. Die Agentur ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt. Hinsichtlich der Verjährung der Abgaben ist § 238 der Bundesabgabenordnung anzuwenden.

(3) Auf Grund eines mit der Bestätigung der Agentur, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt, versehenen Rückstandsausweises kann die Agentur die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen.

(4) Die Abgabenerklärung ist vom Unternehmer an die Agentur in elektronischer Form im Wege des Meldeportals gemäß § 6 bis spätestens 30. September des Kalenderjahres zu übermitteln.

(5) Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes sind der Agentur die Daten der Register gemäß § 1 Abs. 1 elektronisch zur Verfügung zu stellen.

Überprüfung der Abgabenerklärung

§ 5. Für die Zwecke der Überprüfung der Abgabenerklärung oder der Einforderung fehlender Gebühren

           1. ist die Agentur berechtigt, die Beschäftigtenzahl des Jahresabschlusses gemäß UGB heranzuziehen;

           2. sind die Träger der Sozialversicherung verpflichtet, der Agentur auf Verlangen Daten betreffend die Beschäftigtenzahl der Unternehmen und Betriebe zur Verfügung zu stellen;

           3. sind die Unternehmer verpflichtet, auf Verlangen die erforderlichen Nachweise hinsichtlich der Beschäftigtenzahl vorzulegen.

Errichtung eines elektronischen Meldeportals

§ 6. Die Agentur hat bis zum 30. Juni 2011 ein elektronisches Meldeportal für die Zwecke des § 4 Abs. 4 zu errichten.

Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften

§ 7. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 8. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmung

§ 9. (1) Der GESB ist erstmals für das Jahr 2011 zu entrichten.

(2) Für Unternehmen, die bereits im Jahr 2010 oder früher ihre Tätigkeit aufgenommen haben, gelten die Werte des im Jahr 2010 abgeschlossenen Geschäftsjahres gemäß § 2 Abs. 3 oder die Werte des Jahres 2010 gemäß § 2 Abs. 5.

(3) Für Unternehmen, die im Jahr 2011 ihre Tätigkeit aufnehmen, beginnt der Referenzzeitraum für die Angaben zum GESB mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes und endet am 31. August 2011.

(4) Für Unternehmer, die im Jahr 2011 ihre Tätigkeit beenden, ist die Höhe des GESB aliquot entsprechend der vollendeten Monate ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes festzulegen.

Vollziehung

§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Gesundheit betraut.


Anlage 1

Erklärung Abgabe GESB

 

Übermitteln Sie Ihre Angaben mit Hilfe der nachstehenden Daten:

 

Adresse des Gesellschaftsitzes des Unternehmens:

 

Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer):

 

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS)-Nummer:

 

Firmenbuchnummer:

 

Kennziffer des Unternehmensregisters gemäß

§ 25 Abs. 1 Z 7 Bundesstatistikgesetz 2000 (BGBl. I Nr. 163/1999):

 

 

SEKTOR PRIMÄRPRODUKTION (TIERISCH ODER PFLANZLICH)

 

Anzahl der gehaltenen GVE:

Größe der Anbaufläche in ha:

Anzahl der bewirtschafteten Bäume:

 

SEKTOR VERARBEITUNG

Anzahl der Beschäftigten:

 

SEKTOR GROSSHANDEL

Anzahl der Beschäftigten:

 

SEKTOR EINZELHANDEL

Anzahl der Beschäftigten:

 

GASTSTÄTTENGEWERBE

Anzahl der Beschäftigten:

 

 

 

 

Ansprechpartner/verantwortliche Person:

 

Name:

 

Vorname:

 

Funktion:

 

Rufnummer:

 

Ich erkläre eidesstattlich, dass diese Erklärung richtig und vollständig ist

Datum:

Unterschrift:


Anlage 2

Beitragspflichtige ÖNACE 2008-Klassen

Code

Elemente

A 01.11-0 

Anbau von Getreide (ohne Reis), Hülsenfrüchten und Ölsaaten

A 01.13-0

Anbau von Gemüse und Melonen sowie Wurzeln und Knollen

A 01.19-0 

Anbau von sonstigen einjährigen Pflanzen

A 01.21-0

Anbau von Wein- und Tafeltrauben

A 01.24-0 

Anbau von Kern- und Steinobst

A 01.25-0 

Anbau von sonstigem Obst und Nüssen

A 01.26-0

Anbau von ölhaltigen Früchten

A 01.27-0 

Anbau von Pflanzen zur Herstellung von Getränken

A 01.28-0 

Anbau von Gewürzpflanzen, Pflanzen für aromatische, narkotische und pharmazeutische Zwecke

A 01.29-0 

Anbau sonstiger mehrjähriger Pflanzen

A 01.41-0 

Haltung von Milchkühen

A 01.42-0

Haltung von anderen Rindern

A 01.43-0 

Haltung von Pferden und Eseln

A 01.44-0 

Haltung von Kamelen

A 01.45-0 

Haltung von Schafen und Ziegen

A 01.46-0 

Haltung von Schweinen

A 01.47-0 

Haltung von Geflügel

A 01.49-0 

Sonstige Tierhaltung

A 01.50-0 

Gemischte Landwirtschaft

A 03.12-0 

Süßwasserfischerei

A 03.22-0 

Süßwasseraquakultur

C 10.31-0 

Kartoffelverarbeitung

C 10.32-0 

Herstellung von Frucht- und Gemüsesäften

C 10.39-0 

Sonstige Verarbeitung von Obst und Gemüse

C 10.41-0 

Herstellung von Ölen und Fetten (ohne Margarine u. ä. Nahrungsfette)

C 10.42-0 

Herstellung von Margarine u. ä. Nahrungsfetten

C 10.52-0 

Herstellung von Speiseeis

C 10.61-0 

Mahl- und Schälmühlen

C 10.62-0 

Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen

C 10.71-1 

Herstellung von Schwarz- und Weißbackwaren

C 10.71-2 

Herstellung von Zuckerbäcker- und Konditorwaren

C 10.72-0 

Herstellung von Dauerbackwaren

C 10.73-0 

Herstellung von Teigwaren

C 10.81-0 

Herstellung von Zucker

C 10.82-0 

Herstellung von Süßwaren (ohne Dauerbackwaren)

C 10.83-0 

Verarbeitung von Kaffee und Tee, Herstellung von Kaffee-Ersatz

C 10.84-0 

Herstellung von Würzmitteln und Soßen

C 10.85-0 

Herstellung von Fertiggerichten

C 10.86-0 

Herstellung von homogenisierten und diätetischen Nahrungsmitteln

C 10.89-0 

Herstellung von sonstigen Nahrungsmitteln a.n.g.

C 11.01-0 

Herstellung von Spirituosen

C 11.05-0 

Herstellung von Bier

C 11.06-0 

Herstellung von Malz

C 11.07-0 

Herstellung von Erfrischungsgetränken; Gewinnung natürlicher Mineralwässer

C 20.41-0 

Herstellung von Seifen, Wasch-, Reinigungs- und Poliermitteln

C 20.42-0 

Herstellung von Körperpflegemitteln und Duftstoffen

E 36.0 

Wasserversorgung

G 46.21-0 

Großhandel mit Getreide, Rohtabak, Saatgut und Futtermitteln

G 46.23-0 

Großhandel mit lebenden Tieren

G 46.31-0 

Großhandel mit Obst, Gemüse und Kartoffeln

G 46.32-0 

Großhandel mit Fleisch und Fleischwaren

G 46.33-0 

Großhandel mit Getränken

G 46.36-0 

Großhandel mit Zucker, Süßwaren und Backwaren

G 46.37-0 

Großhandel mit Kaffee, Tee, Kakao und Gewürzen

G 46.38-0 

Großhandel mit sonstigen Nahrungs- und Genussmitteln

G 46.39-0 

Großhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren, ohne ausgeprägten Schwerpunkt

G 46.45-0 

Großhandel mit kosmetischen Erzeugnissen und Körperpflegemitteln

G 4711-0

Einzelhandel mit Waren verschiedener Art, Hauptrichtung Nahrungs- und Genussmittel, Getränke und Tabakwaren

G 47.21-0 

Einzelhandel mit Obst, Gemüse und Kartoffeln

G 47.22-0 

Einzelhandel mit Fleisch und Fleischwaren

G 47.23-0 

Einzelhandel mit Fisch, Meeresfrüchten und Fischerzeugnissen

G 47.24-0 

Einzelhandel mit Back- und Süßwaren

G 47.25-0 

Einzelhandel mit Getränken

G 47.29-0

Sonstiger Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln

G 47.65-0 

Einzelhandel mit Spielwaren

G 47.75-0 

Einzelhandel mit kosmetischen Erzeugnissen und Körperpflegemitteln

G 47.81-0 

Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren an Verkaufsständen und auf Märkten

I 55.10-1 

Hotels

I 55.10-2 

Gasthöfe

I 55.10-3 

Pensionen

I 55.20-1 

Jugendherbergen

I 55.20-2 

Schutzhütten

I 55.20-3 

Ferienhäuser und Ferienwohnungen

I 55.30-0 

Campingplätze

I 55.90-0 

Sonstige Beherbergungsstätten

I 56.10-1 

Restaurants und Gaststätten

I 56.10-2 

Buffets und Imbissstuben

I 56.10-3 

Cafehäuser

I 56.10-4 

Eissalons

I 56.21-0 

Event-Caterer

I 56.29-0 

Erbringung sonstiger Verpflegungsdienstleistungen

I 56.30-1 

Bars und Diskotheken

I 56.30-9

Sonstiger Ausschank von Getränken


Anlage 3

Höhe der Jahresbeiträge

Betriebe der Lebensmittelkette

Herstellung von Nahrungs- u. Genussmitteln u. Getränken (ÖNACE-Abschnitt C)

Anzahl der Beschäftigten

Jahresbeitrag in €

1-9

1.500

10-19

1.800

20-49

2.900

50-249

10.900

250 und mehr

43.600

Großhandel (ohne Handel mit KFZ und KR)

(ÖNACE-Abschnitt G / 46)

Anzahl der Beschäftigten

Jahresbeitrag in €

1-9

1.500

10-19

2.500

20-49

4.500

50-249

11.300

250 und mehr

29.500

Einzelhandel (ohne Handel mit KFZ) (ÖNACE-Abschnitt G / 47)

Wasserversorgung (ÖNACE-Abschnitt E)

Anzahl der Beschäftigten

Jahresbeitrag in €

1-9

500

10-19

650

20-49

1.100

50-249

5.300

250 und mehr

97.700

Beherbergungs- u. Gastronomiebetriebe (ÖNACE-Abschnitt I)

Anzahl der Beschäftigten

Jahresbeitrag in €

1-9

200

10-19

400

20-49

800

50-249

2.200

250 und mehr

13.000

Land und Forstwirtschaft, Fischerei (ÖNACE-Abschnitt A)

Tierhaltungsbetriebe

Gesamter Tierbestand in GVE

Jahresbeitrag in €

0 bis 5

0

> 5 bis 10

10

> 10 bis 20

20

> 20 bis 30

40

> 30 bis 50

80

> 50 bis 100

200

> 100 bis 200

600

> 200

1.800

Ackerbau

Gesamtfläche in ha

Jahresbeitrag in €

unter 2 ha

0

> 2 bis 5 ha

0

> 5 bis 10 ha

10

> 10 bis 20 ha

20

> 20 bis 30 ha

50

> 30 bis 50 ha

100

> 50 bis 100 ha

200

> 100 bis 200 ha

500

über 200 ha

3.200

Obstanlagen

Obstsorten

Jahresbeitrag pro Baum in €

Kernobstanlagen

0,05

Steinobstanlagen

0,05

Holunderanlagen

0,05

Walnuss-/Edelkastanienanlagen

0,05

 


Artikel X2

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 132c Abs. 1 Z 4 lautet:

         „4. Impfungen und antivirale/antibakterielle prophylaktische Maßnahmen bei Vorliegen einer von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zur Pandemie erklärten, übertragbaren Krankheit.“

2. Im § 132c Abs. 2 wird die Z 2 durch folgende Z 2 und 3 ersetzt:

         „2. Impfungen und antivirale/antibakterielle prophylaktische Maßnahmen nach Abs. 1 Z 4, sofern eine außerordentliche Bedrohung für die Volksgesundheit in Österreich oder in einzelnen Bundesländern gegeben ist;

           3. das Ziel der im Abs. 1 Z 1 bis 4 bezeichneten Maßnahmen sowie den Kreis der hiefür in Betracht kommenden Personen.“

3. § 132c Abs. 3 sechster Satz lautet:

„Die Durchführung einer Maßnahme nach Abs. 1 Z 4 gilt als Krankenbehandlung und ist Inhalt der Gesamtverträge (§ 342); die Maßnahme ist von den Trägern der Krankenversicherung im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Gesundheit durchzuführen.“

4. Im § 132c werden  nach dem Abs. 6 folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

„(7) Die Trägerkonferenz (§ 441a) hat für die Geltungsdauer einer Verordnung nach § 132c Abs. 2 Z 2 aus dem Kreis der Obmänner/Obfrauen der Träger der Krankenversicherung eine Person als Pandemiekoordinator/Pandemiekoordinatorin zu bestellen. Zu diesem Zweck ist bei der Gebietskrankenkasse des Koordinators/der Koordinatorin ein Pandemiekoordinationszentrum einzurichten, welchem in einem solchen Fall die Koordinierung von entsprechenden Maßnahmen und Anfragen innerhalb der Sozialversicherung, einschließlich der Vertretung gegenüber den Behörden obliegt. Die Verwaltungskosten des Pandemiekoordinationszentrums sind zwischen den Krankenversicherungsträgern nach Verbandspunkten abzurechnen.

(8) Für Maßnahmen nach Abs. 1 Z 4 hat der Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 2 Z 2 ein Finanzierungskonzept vorzulegen.“

5. Im § 421 Abs. 1 wird der fünfte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Bestehen solche Interessenvertretungen nicht, so sind die Versicherungsvertreter/innen der DienstnehmerInnengruppe vom Österreichischen Gewerkschaftsbund, und zwar von der in Betracht kommenden Gewerkschaft zu entsenden. Die Versicherungsvertreter/innen der DienstgeberInnengruppe sind in einem solchen Fall

           1. bei der Pensionsversicherungsanstalt und den Pensionsinstituten vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,

           2. bei den Trägern der Krankenversicherung vom Bundesminister für Gesundheit,

           3. bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom Bundesminister für Gesundheit auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich und

           4. bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau vom Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

zu entsenden.

6. § 421 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Kommen mehrere entsendeberechtigte Stellen in der Gruppe der Dienstgeber/innen oder der Dienstnehmer/innen in Betracht, so hat die jeweilige Aufsichtsbehörde (§ 448 ASVG) die auf die einzelnen Stellen entfallende Zahl von Versicherungsvertretern/innen unter Bedachtnahme auf die Zahl der pflichtversicherten Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen in den den einzelnen Stellen zugehörigen Gruppen von Dienstnehmern/Dienstnehmerinnen oder Dienstgebern/Dienstgeberinnen festzusetzen.“

7. § 421 Abs. 3 bis 5 lauten:

„(3) Die jeweilige Aufsichtsbehörde hat die in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen und Gewerkschaften aufzufordern, die Vertreter/innen innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens einen Monat zu betragen hat, zu entsenden. Verstreicht diese Frist ungenützt, so hat die jeweilige Aufsichtsbehörde selbst die Versicherungsvertreter/innen zu bestellen. Im Falle der Säumigkeit einer öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung hat die jeweilige Aufsichtsbehörde dabei nach dem System d'Hondt unter Zugrundelegung des Mandatsergebnisses der Wahl zum satzungsgebenden Organ dieser Interessenvertretung unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 2 dritt- und vorletzter Satz vorzugehen, ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein; Abs. 1 zweiter Satz letzter Halbsatz ist anzuwenden.

(4) Bei Versicherungsträgern, deren Sprengel sich über mehr als ein Land erstreckt, gelten die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, dass

           1. in Fällen, in denen der Wirkungsbereich der örtlich und sachlich zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer/innen sich nicht über mehr als ein Land erstreckt und eine für das gesamte Bundesgebiet zuständige öffentlich-rechtliche Interessenvertretung nicht besteht, der Berechnung der auf diese Gruppe von Dienstnehmern/Dienstnehmerinnen entfallenden Zahl von Versicherungsvertretern und -vertreterinnen die Gesamtzahl der im Bundesgebiet in Betracht kommenden Dienstnehmer/innen zugrunde zu legen ist und

           2. im Falle der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau der Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vorzugehen hat.

In den Fällen der Z 1 sind die Versicherungsvertreter/innen von jener Interessenvertretung zu entsenden, die für sich allein die größte Zahl von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen vertritt. Diese hat hiebei das Einvernehmen mit den übrigen für diese Gruppe von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen in Betracht kommenden Interessenvertretungen herzustellen.

(5) Vor Aufteilung der Zahl der Versicherungsvertreter/innen im Sinne des Abs. 2 ist den in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen und Gewerkschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“

8. Im § 441d Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 11 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 12 angefügt:

       „12. die Bestellung eines Obmannes/einer Obfrau als Pandemiekoordinator/Pandemiekoordinatorin nach § 132c Abs. 7.“

9. Nach § 657 wird folgender § 658 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. X2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010

§ 658. (1) Die §§ 132c Abs. 1 Z 4, Abs. 2 Z 2 und 3, Abs. 3 sechster Satz sowie Abs. 7 und 8, 421 Abs. 1 fünfter und sechster Satz, Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 bis 5 sowie 441d Abs. 2 Z 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten  mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(2) § 421 Abs. 1 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes I Nr. xxx/2010 ist auf Entsendungen anzuwenden, die ab 1. Juli 2011 zu erfolgen haben.“

Artikel X3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2010, wird wie folgt geändert:

1. Im § 22 Abs. 2 entfällt in der lit. d der Beistrich am Ende; lit. e wird aufgehoben.

2. Im § 30 Abs. 1 wird im zweiten Satz der Ausdruck „1,9 vH“ durch den Ausdruck „2,53 %“ ersetzt.

3. § 31 Abs. 2 wird aufgehoben.

4. Im § 31 Abs. 3 entfällt der Ausdruck „und 2“.

5. Nach § 328 wird folgender § 329 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. X3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010

§ 329. (1) Die §§ 22 Abs. 2 lit.d und 31 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(2) § 30 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(3) § 31 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.“

Artikel X4

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 133 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Versicherungsvertreter/innen aus der Gruppe der Dienstnehmer/innen sind vom Bundesminister für Gesundheit zu entsenden. Der Bundesminister für Gesundheit hat hiezu Vorschläge des Österreichischen Gewerkschaftsbundes einzuholen, welche dieser im Einvernehmen mit der in Betracht kommenden Gewerkschaft zu erstatten hat. Die Versicherungsvertreter/innen aus der Gruppe der Dienstgeber/innen sind für Landesstellenausschüsse vom zuständigen Landeshauptmann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, für die übrigen Verwaltungskörper vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu entsenden. Kommt ein Einvernehmen zwischen dem Landeshauptmann und dem Bundesminister für Finanzen nicht zustande, so entsendet auf Antrag einer dieser beiden Stellen der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die DienstgeberInnenvertreter. Bei der Entsendung ist auf die fachliche Eignung und durch ein ausgewogenes Verhältnis an Versicherungsvertreterinnen und Versicherungsvertretern auf das Erreichen der Geschlechterparität in den Verwaltungskörpern Bedacht zu nehmen. Die gleichzeitige Entsendung ein und derselben Person als Versicherungsvertreter/in sowohl in die Kontrollversammlung als auch in die Generalversammlung der Versicherungsanstalt ist unzulässig.“

2. Nach § 227 wird folgender § 228 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. X4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010

§ 228. (1) § 133 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(2) § 133 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes I Nr. xxx/2010 ist auf Entsendungen anzuwenden, die ab 1. Juli 2011 zu erfolgen haben.“

Artikel X5

Änderung des Bundesgesetzes über einen Kassenstrukturfonds für die Gebietskrankenkassen

Das Krankenkassen-Strukturfondsgesetz, BGBl. I Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert:

Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„In den Jahren 2011 bis 2014 ist der Fonds per 1. Jänner des jeweiligen Jahres mit 40 Millionen Euro zu dotieren.“

Artikel X6

Bundesgesetz, mit dem die PharmMed Austria GmbH errichtet wird

Erstes Hauptstück

Unternehmensgegenstand, Ziele und Grundsätze

Ziele

§ 1. (1) Zur Sicherstellung der Gesundheit von Mensch und Tier durch Unterstützung bei einer  Vielzahl an behördlichen Aufgaben, insbesondere im Zusammenhang mit der klinischen Prüfung von Arzneimitteln und Medizinprodukten, der Zulassung und Registrierung von Arzneimitteln, der Pharmakovigilanz und Vigilanz im Bereich der Medizinprodukte, menschlichem Blut und Gewebe, dem Inspektionswesen im Zusammenhang mit Arzneimitteln, Suchtmitteln, menschlichem Blut und Gewebe sowie der Arzneimittel- und Medizinproduktemarktüberwachung wird mit 1. Jänner 2012 die PharmMed Austria GmbH (im Folgenden: Gesellschaft) errichtet.

(2) Zur bestmöglichen Anpassung an sich ändernde Aufgaben, zur intensiven Beteiligung an facheinschlägigen nationalen und internationalen Aktivitäten und zur effizienten Leistungserbringung ist dabei eine hohe Flexibilität unter Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, unter bester Nutzung der Personal- und Zeitressourcen sowie der Abwägung potenzieller Risiken anzustreben.

Errichtung der Gesellschaft

§ 2. (1) Es wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut „PharmMed Austria GmbH” errichtet.

(2) Die Gesellschaft ist vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Bundesminister für Gesundheit zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und vom Gericht in das Firmenbuch einzutragen.

(3) Soweit dieses Gesetz keine oder keine abweichenden Bestimmungen enthält, ist auf die Gesellschaft das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz – GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden.

(4) Alleiniger Gründer und Eigentümer der Gesellschaft ist zum Zeitpunkt der Errichtung der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Gesundheit, der die Gesellschafterrechte und die Aufgaben der Generalversammlung wahrnimmt.

(5) Die Gesellschaft hat zu 100 Prozent im Eigentum des Bundes zu verbleiben.

(6) Die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft  ist vom Bundesminister für Gesundheit abzugeben und bei der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch vorzulegen. Erforderliche Änderungen der Erklärung haben in entsprechender Weise zu erfolgen. Das Stammkapital der Gesellschaft ist zur Gänze vor der Anmeldung vom Bundesminister für Gesundheit einzuzahlen.

(7) In der Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft können Regelungen für die Geschäftsordnung der Geschäftsführung, insbesondere für Maßnahmen bei Gefahr im Verzug, und des Aufsichtsrates sowie Regelungen, dass bestimmte Maßnahmen, die Geschäftsordnung der Geschäftsführung oder die Geschäftsordnung des Aufsichtrates der Zustimmung des Bundesministers für Gesundheit bedürfen, enthalten sein. Das Recht des Bundesministers für Gesundheit, dem Geschäftsführer Weisungen zu erteilen, bleibt unberührt.

(8) Der Sitz der Gesellschaft ist Wien, das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft ist zur Führung des Bundeswappens berechtigt.

(9) Erklärungen, einschließlich jener über die Errichtung der Gesellschaft, Beschlüsse und Weisungen des Bundesministers für Gesundheit bedürfen, sofern sie mit dem Amtssiegel versehen sind, keiner Beurkundung.

(10) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erfüllung der Aufgaben notwendig oder nützlich erscheinen, so auch zur Gründung von Tochtergesellschaften und zum Erwerb von Beteiligungen.

Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen

§ 3. (1) Die Vollziehung folgender Aufgaben obliegt dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen, errichtet durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2005 (im Folgenden: Bundesamt):

           1. Vollziehung des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, soweit nach diesem Gesetz die Vollziehung dem Bundesamt zukommt,

           2. Vollziehung des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010, BGBl. I Nr.79, soweit nach diesem Gesetz die Vollziehung dem Bundesamt zukommt,

           3. Vollziehung des Rezeptpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 413/1972, soweit nach diesem Gesetz die Vollziehung dem Bundesamt zukommt,

           4. Vollziehung des Blutsicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 44/1999, soweit nach diesem Gesetz die Vollziehung dem Bundesamt zukommt,

           5. Vollziehung des Gewebesicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 49/2008, soweit nach diesem Gesetz die Vollziehung dem Bundesamt zukommt,

           6. Vollziehung des Medizinproduktegesetzes, BGBl. Nr. 657/1996, soweit nach diesem Gesetz die Vollziehung dem Bundesamt zukommt,

           7. die Überwachung der gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, zum Besitz, Erwerb, zur Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung von oder zum Verkehr mit Suchtmitteln Berechtigten hinsichtlich ihrer Gebarung mit diesen Stoffen,

           8. die Überwachung der Abgabe von Suchtmitteln durch Apotheken gemäß § 7 Abs. 1 des Suchtmittelgesetzes nach Maßgabe eines durch das Bundesministerium für Gesundheit zu erstellenden jährlichen Kontrollplanes.

(2) Das Bundesamt erteilt auf Antrag wissenschaftliche Beratung zum Entwicklungsprogramm von Arzneimitteln.

(3) Das Bundesamt ist eine dem Bundesminister für Gesundheit unmittelbar nachgeordnete Behörde. Bescheide des Bundesamtes unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.

(4) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben hat das Bundesamt als Behörde das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden. § 73 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrengesetzes 1991 findet auf das Verfahren vor dem Bundesamt keine Anwendung.

(5) Das Bundesamt besteht aus drei Mitgliedern. Diese werden vom Bundesminister für Gesundheit ernannt. Jeweils ein Mitglied ist dabei aus dem Kreis der fachkundigen Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit und der Gesellschaft zu ernennen. Das dritte Mitglied ist der Geschäftsführer der Gesellschaft. Für jedes so bestellte Mitglied sind zwei qualifizierte Ersatzmitglieder zu bestellen. Das Bundesamt entscheidet mit Stimmenmehrheit.

(6) Das Bundesamt hat sich, um die Vollziehung der in Abs. 1 angeführten hoheitlichen Aufgaben zu bewirken, auch der der Gesellschaft zu Gebote stehenden Mittel zu bedienen sowie fachlich befähigte Kontrollorgane einzusetzen und ihnen zu diesem Zweck eine entsprechende Ausweisurkunde sowie ein Dienstabzeichen auszustellen. Nähere Regelungen über Form und Gestaltung des Dienstabzeichens hat das Bundesamt durch Verordnung zu treffen. Diese Verordnung ist im Internet auf der Home-Page des Bundesamtes einschließlich des Datums der Veröffentlichung allgemein zugänglich kundzumachen.

(7)  Das Bundesamt hat zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben eine Geschäftsordnung zu erlassen. In dieser ist jedenfalls festzulegen, dass das aus dem Kreis der Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit ernannte Mitglied den Vorsitz führt und dass die Anordnung von verfahrensleitenden Verfügungen sowie die Ausstellung von Zertifikaten und die Beglaubigung von behördlichen Urkunden für Zwecke der Vorlage im Ausland dem verfahrensleitenden Mitglied des Bundesamtes (Geschäftsführer) zukommt.

(8) Für Tätigkeiten des Bundesamtes sowie für Tätigkeiten der Gesellschaft anlässlich der Vollziehung der in Abs. 1 angeführten Gesetze, der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen oder einschlägiger Rechtsakte der Europäischen Union und der wissenschaftlichen Beratung nach Abs. 2 sowie für Tätigkeiten der Gesellschaft nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 4 sind Gebühren nach Maßgabe eines Tarifes (§ 57 AVG) zu entrichten, die das Bundesamt entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt hiebei erwachsenden Kosten festzusetzen hat. Im Zusammenhang mit zugelassenen und registrierten Arzneispezialitäten sind bei der Gebührenfestsetzung die gesamten, im Rahmen des Life-Cycle-Managements entstehenden und nicht durch eigene Gebühren abgedeckten Kosten zu berücksichtigen. Der Gebührentarif bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Gesundheit und des Bundesministers für Finanzen. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einlangen im jeweiligen Ressort kein schriftlicher Widerspruch durch zumindest einen der angeführten Bundesminister erfolgt. In diesem Tarif können auch Vorschriften über die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung und über eine Pauschalierung in Form einer Jahresgebühr, getroffen werden. Werden die Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben. Die nach den in Abs. 1 angeführten Bundesgesetzen jeweils erlassenen Tarife bleiben bis zur Erlassung dieses Tarifes in Geltung. Sie sind auch nach Erlassung eines neuen Tarifes noch auf bereits anhängige Verfahren anzuwenden.

(9) Gebühren für Tätigkeiten anlässlich einer amtswegigen Kontrolle, ausgenommen solcher, welche nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben sind, fallen jedoch nur dann an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der in Abs. 1 angeführten Bundesgesetze festgestellt werden. Im Verwaltungsstrafverfahren sind im Straferkenntnis dem Beschuldigten neben einer Verwaltungsstrafe die Gebühren vorzuschreiben; diese sind unmittelbar an das Bundesamt zu entrichten.

(10) Unabhängig von den im Tarif festgelegten Gebühren hat die Partei für Barauslagen gemäß § 76 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrengesetzes 1991 aufzukommen.

(11) Das Bundesamt hat den Tarif gemäß Abs. 8 im Internet auf der Home-Page des Bundesamtes einschließlich des Datums der Veröffentlichung allgemein zugänglich kundzumachen.

(12) Sachverständige der Europäischen Kommission und Bedienstete des Bundesministeriums für Gesundheit oder von diesem namhaft gemachte Sachverständige sind berechtigt, Kontrollorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen der in Abs. 1 angeführten Bundesgesetze zu begleiten.

(13) Das Bundesamt hat Parteistellung einschließlich Rechtsmittelbefugnis in Verfahren, die vor den Bezirksverwaltungsbehörden oder unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern durchgeführt werden, in den in Abs. 1 angeführten Gesetzen, soweit nach diesen Gesetzen die Vollziehung dem Bundesamt zukommt. Die Bescheide sind dem Bundesamt zuzustellen. Dem Bundesamt steht das Recht auf Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu.

Aufgaben der Gesellschaft

§ 4. (1) Die Gesellschaft hat zur Verwirklichung der im § 1 genannten Ziele insbesondere die folgenden Aufgaben zu erfüllen:

           1. Chargenfreigabe von Arzneispezialitäten, analytische Untersuchungen, theoretische Bewertungen und Begutachtungen von Arzneimitteln,

           2. Untersuchung und Bewertung von Medizinprodukten; Überwachung des Medizinproduktemarktes,

           3. Feststellung der Arzneimitteleigenschaft und Medizinprodukteeigenschaft eines Produktes in Abgrenzung zu anderen Produkten,

           4. Untersuchung und Begutachtung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen nach dem Blutsicherheitsgesetz und von menschlichen Zellen und Geweben nach dem Gewebesicherheitsgesetz, und

           5. die Vorhaltung von Laborkapazitäten für Krisen und Notstandsfälle.

(2) Die wissenschafliche Tätigkeit und Informationstätigkeit der Gesellschaft umfasst insbesondere folgende Aufgaben:

           1. Ermittlung, Erarbeitung, Sammlung, Dokumentation und Weiterleitung von Erkenntnissen und Daten, die für die Wirksamkeit, Sicherheit und Qualität von Arzneimitteln, menschlichem Blut und Gewebe sowie von Medizinprodukten von Bedeutung sind,

           2. die Abgabe genereller Gutachten sowie die Erstellung von Prüfberichten und Gutachten im Einzelfall,

           3. Informationstätigkeit, insbesondere die Schaffung von Informationsmitteln, Fachstatistiken und die Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen, anderen Beiträgen und Bildmaterial,

           4. die Weitergabe von Kenntnissen, insbesondere im Rahmen von Ausbildungsprogrammen, Kursen, Seminaren, sonstigen eigenen und fremden Veranstaltungen und der Beratung,

           5. fachliche Stellungnahmen zu innerstaatlichen Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;

           6. die fachliche Mitarbeit in nationalen und internationalen Organisationen,

           7. fachliche Stellungnahmen zu Entwürfen von Richtlinien, Verordnungen, Beschlüssen, Empfehlungen oder Mitteilungen von Organen der Europäischen Union und anderer internationaler Organisationen, unbeschadet gleicher Rechte anderer Stellen,

           8. Vertretung der fachlichen Stellungnahmen in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit im Rahmen der österreichischen Position in den Einrichtungen der Europäischen Union und in anderen internationalen Organisationen.

(3) Die Gesellschaft hat dem Bundesamt sämtliche erforderliche Mittel zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 3 zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Tätigkeiten der Gesellschaft auf Grund dieses Bundesgesetzes unterliegen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194.

(5) Die Gesellschaft kann, soweit es im Allgemeininteresse gelegen ist und es die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 3 zulässt, gegenüber Dritten gegen ein zumindest kostendeckendes Entgelt einschlägige Leistungen erbringen. Im Bereich des Abs. 1 Z 1 dürfen Leistungen für Dritte nicht erbracht werden.

(6) Wenn es zur Erreichung der in § 1 angeführten Ziele oder der in Abs. 1 bis 3 genannten Aufgaben erforderlich und im Sinne einer sparsamen und zweckmäßigen Verwaltungsführung gelegen ist, kann der Bundesminister für Gesundheit der Gesellschaft durch Verordnung weitere Aufgaben übertragen.

Besondere Grundsätze bei der Aufgabenwahrnehmung

§ 5. (1) Die Gesellschaft hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:

           1. Objektivität und Unparteilichkeit,

           2. Anwendung von Methoden und Verfahren nach international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Standards und deren Offenlegung,

           3. Laufende Überprüfung ihrer Arbeit auf Effizienz- und Qualitätsverbesserungen, und

           4. Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, unter bester Nutzung der Personal- und Zeitressourcen sowie der Abwägung potenzieller Risiken.

(2) Die Dienstnehmer der Gesellschaft sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Bestimmungen des § 46 Abs. 1 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333, sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht der Dienstnehmer der Gesellschaft und der dieser zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten kann entsprechend des jeweiligen Amtsbereiches nur durch den Vorsitzenden des Bundesamtes erfolgen.

(4) Wahrnehmungen, die die Vollziehung hoheitlicher Aufgaben berühren, sind auch dann zu verwerten, wenn sie bei der Ausübung nichthoheitlicher Aufgaben gewonnen wurden.

(5) Dienststellen des Bundes, der Länder, Städte und Gemeinden und juristische Personen öffentlichen Rechts sind verpflichtet, der Gesellschaft jene Daten zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.

Arbeitsprogramm

§ 6. Die Gesellschaft hat dem Bundesminister für Gesundheit jährlich ein Arbeitsprogramm zur Aufgabenwahrnehmung vorzulegen, das der Zustimmung des Bundesministers für Gesundheit bedarf. Das Arbeitsprogramm hat sich auf die Aufgaben der Gesellschaft (Leistungsplan) und die Wirkungsziele zu beziehen und die Ressourcenplanung zu berücksichtigen (Leistungs-, Ziel- und Ressourcenplan). Die inhaltliche Abstimmung des Arbeitsprogramms inklusive etwaiger Themenschwerpunkte im Arbeitsprogramm ist zeitgerecht mit dem Bundesministerium für Gesundheit vorzunehmen.

Organe der Gesellschaft

§ 7. Organe der Gesellschaft sind der Geschäftsführer, der Aufsichtsrat und die Generalversammlung.

Geschäftsführer

§ 8. (1) Die Gesellschaft hat einen Geschäftsführer, der die Gesellschaft nach außen vertritt. Der Geschäftsführer ist nach öffentlicher Ausschreibung vom Bundesminister für Gesundheit für höchstens fünf Jahre unter Anwendung der Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1998, zu bestellen. Die Wiederbestellung ist möglich.

(2) Geht ein Bundesbeamter als Geschäftsführer ein Dienstverhältnis mit der Gesellschaft ein, so ist dieser Bundesbeamte für die Dauer dieses Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.

(3) Der Geschäftsführer bzw. interimistischer Geschäftsführer (§ 16 Abs. 1) hat innerhalb von drei Monaten ab Bestellung ein Unternehmenskonzept und eine Geschäftsordnung vorzulegen, die der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit bedürfen.

(4) Das Unternehmenskonzept hat insbesondere ein Planungs- und Berichtssystem zu enthalten, das

           1. Wirkungsziele in Abstimmung mit den Wirkungszielen des Bundesministeriums für Gesundheit  festlegt,

           2. eine Bewertung der Zielsetzungen, Maßnahmen und deren Zielerreichung ermöglicht,

           3. die Erfüllung der Berichtspflichten nach den gesetzlichen Vorschriften gewährleistet,

           4. die Erfüllung der Richtlinien gemäß § 15b Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, bzw. § 67 Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, sichert,

           5. die von der Gesellschaft angestrebten Strategien und die angestrebte Organisation sowie die Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz und für Investitionsvorhaben enthält, und

           6. einen dreijährigen Ressourcenplan enthält.

(5) Dem Bundesminister für Gesundheit sind alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Aufforderung alle entsprechenden Unterlagen zu übermitteln. Der Bundesminister für Gesundheit kann dem Geschäftsführer, insbesondere in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes, allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen. Diese Weisungen sind schriftlich zu erteilen und zu begründen.

Aufsichtsrat

§ 9. (1) Es ist ein Aufsichtsrat einzurichten, dem mindestens drei durch den Gesellschafter bestellte Mitglieder angehören.

(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates nach Abs. 1 sind gegenüber dem Gesellschafter zur umfassenden Auskunftserteilung verpflichtet.

(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Mitglieder des Aufsichtsrates sind abzuberufen, wenn sie darum ersuchen. Mitglieder des Aufsichtsrates nach Abs. 1 können vom Gesellschafter jederzeit abberufen und durch andere ersetzt werden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist der Aufsichtsrat entsprechend zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Aufsichtsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Aufsichtsrat zusammentritt.

(4) Der Aufsichtsrat hat binnen drei Monaten ab Bestellung eine Geschäftsordnung zu beschließen, welcher der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit bedarf.

Wissenschaftliche Beiräte

§ 10. (1) Für die Beratung der Gesellschaft sowie des Bundesministers für Gesundheit kann der Bundesminister für Gesundheit wissenschaftliche Beiräte einrichten. Die Beiräte, deren Mitglieder und Geschäftsordnungen werden im Internet auf der Home-Page der Gesellschaft veröffentlicht.

(2) Zur Sicherstellung der fachlichen Unbefangenheit haben die Mitglieder sowie deren Vertreter in den wissenschaftlichen Beiräten allfällige Beziehungen zu Interessenvertretungen, Auftraggebern, insbesondere der pharmazeutischen Industrie und der Medizinprodukteindustrie einschließlich Art und Höhe allfälliger Zuwendungen offenzulegen. Sie haben sich bei ihrer Tätigkeit in allen Angelegenheiten zu enthalten, in denen eine solche Beziehung zur pharmazeutischen Industrie oder der Medizinprodukteindustrie geeignet ist, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

Zweites Hauptstück

Finanz- und Personalbestimmungen

Bundesmittel

§ 11. (1) Das Bundesministerium für Gesundheit hat der Gesellschaft nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel für Aufwendungen, die ihr mit der Erfüllung der übertragenen Aufgaben entstehen, eine Leistungsabgeltung zu gewähren. Voraussetzung dafür ist, dass zwischen dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Geschäftsführer eine Leistungsvereinbarung über die Eckdaten der Leistungserfüllung abgeschlossen wird, und diese Leistungsvereinbarung auch erfüllt wird.

(2) Der Bund hat der Gesellschaft jeweils drei Zwölftel der Mittel aus der Leistungsvereinbarung zum ersten Tag jeden Quartals im Nachhinein zu überweisen.

(3) Zusätzlich zu den Zuwendungen gemäß Abs. 1 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorgesehenen Mittel die Erhöhung von Aufwendungen gemäß Abs. 1 unter der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Gesellschaft und wirtschaftlicher Führung der Geschäfte unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.

(4) Werden der Gesellschaft durch Verordnung weitere Aufgaben übertragen, so sind die damit verbundenen Aufwendungen durch das Bundesministerium für Gesundheit zu tragen, wenn dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Gesellschaft und wirtschaftlicher Führung der Geschäfte unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.

(5) Werden Tätigkeiten im Auftrag des Bundesministers für Gesundheit von der Gesellschaft wahrgenommen, die über das jährlich festgelegt Arbeitsprogramm hinausgehen, so sind die damit verbundenen Aufwendungen durch das Bundesministerium für Gesundheit zu tragen.

(6) In regelmäßigen Abständen ist die wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft anhand geeigneter von der Gesellschaft vorzulegender Unterlagen zu überprüfen. Entsprechend dem Ergebnis der Bewertung der wirtschaftlichen Entwicklung hat erforderlichenfalls eine Kürzung oder Erhöhung der Leistungsvereinbarung zu erfolgen.

Weitere Mittel der Gesellschaft

§ 12. (1) Zweckgebunden für die Aufgaben der Medizinproduktevigilanz und Marktüberwachung des Medizinproduktemarktes wird von Personen, die gegen Entgelt Medizinprodukte an Letztverbraucher abgeben (Abgabepflichtige), für jedes im Inland in Verkehr gebrachte Medizinprodukt eine ausschließliche Bundesabgabe eingehoben. Die Abgabe wird erstmals für das Jahr 2011 eingehoben. Die Abgabe ist selbst zu berechnen und zu entrichten. Das Bundesamt ist für die Einhebung dieser Abgabe erste und letzte Instanz.

(2) Das Bundesamt hat mit Verordnung  die Höhe der Abgabe in einem solchen Ausmaß festzusetzen, wie diese zur Sicherstellung einer umfassenden Medizinproduktevigilanz und -marktüberwachung unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben sowie unter Beachtung der Grundsätze von Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit notwendig ist. In dieser Verordnung sind Vorschriften über die näheren Modalitäten der Abgabe, die  zur Abgabe Verpflichteten, Details des Verfahrens zu ihrer Einhebung sowie den Zeitpunkt ihrer Entrichtung zu treffen. Sofern der damit einhergehende Verwaltungsaufwand im Verhältnis zur Höhe der Abgabe nicht vertretbar erscheint, kann diese auch in Form einer Jahrespauschale festgesetzt werden.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend und das Bundesministerium für Finanzen haben dem Bundesamt auf Anfrage alle relevanten Daten, die zur Vollziehung dieser Bestimmung und der Verordnung nach Abs. 2 notwendig sind, auf Anfrage zu übermitteln.

(4) Dem Bundesamt sind auf Aufforderung alle Unterlagen zu übermitteln, die nach Ansicht des Bundesamtes zur Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmung erforderlich sind. Organe des Bundesamtes und die von diesem beauftragten Sachverständigen sind berechtigt, alle Räumlichkeiten zu betreten und Einsicht in alle Unterlagen zu nehmen und davon Kopien anzufertigen, wie dies zur Kontrolle und Ermittlung der Abgaben erforderlich ist. Die Kontrollen sind, außer bei Gefahr im Verzug, während der Betriebszeiten durchzuführen. Zur Durchführung der Amtshandlungen sind ein geeigneter Raum sowie die notwendigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.

(5) Erscheint die Selbstberechnung der Abgabenschuld nicht schlüssig, oder wurde diese unterlassen, so hat das Bundesamt ein Ermittlungsverfahren gemäß dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, durchzuführen und die Abgabe mit Bescheid vorzuschreiben. In diesem Verfahren zur Festsetzung der Abgabenschuld ist das Bundesamt Behörde erster und letzter Instanz.

(6) Erfolgt die Selbstberechnung und Mitteilung der Abgabenschuld nicht innerhalb der Fristen der gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung, so hat das Bundesamt einen Zuschlag von 10%, sofern erforderlich, nach der nach Abs. 5 festzusetzenden Abgabe, mit Bescheid vorzuschreiben. Gleiches gilt für Abgaben, die auf Grund unrichtiger Angaben in der Abgabenerklärung nicht entrichtet wurden ab dem Zeitpunkt, zu dem sie bei richtiger Erklärung hätten entrichtet werden müssen.

(7) Der Abgabepflichtige hat innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides die vorgeschriebene Abgabe und den Zuschlag zu entrichten

(8) Erfolgt die Einzahlung nicht fristgerecht, so ist ein Säumniszuschlag von 10% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabebetrages für den damit in Zusammenhang stehenden Verwaltungsaufwand zu entrichten. Rückständige Gebühren sind im Verwaltungsweg einzubringen. Das Bundesamt ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt.

(9) Auf Grund eines mit der Bestätigung des Bundesamtes, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt, versehen Rückstandsausweis kann das Bundesamt die Eintreibung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen.

Personalregelungen

§ 13. (1) Bundesbeamte nach dem § 13 Abs.  1a und 2a des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 63/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 63/2009, die mit 1. Jänner 2006 in die Zentralstelle des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen versetzt und der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wurden, sind mit 1. Jänner 2012 der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.

(2) Vertragsbedienstete nach dem § 13 Abs. 7a des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 63/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 63/2009, und Vertragsbedienstete nach § 13 Abs. 8a des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 63/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 63/2009, die der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wurden, sind mit 1. Jänner 2012 der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. Ab diesem Zeitpunkt setzt die Gesellschaft die Rechte und Pflichten des Bundes als Dienstgeber gegenüber diesen fort. Für sie gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, weiter.

(3) Kollektivvertragsangehörige der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, die ausschließlich Aufgaben für den Bereich nach § 8 Abs. 2 Z 13 bis 16 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 63/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 63/2009, erbracht haben, gelten mit 1. Jänner 2012 als Dienstnehmer der Gesellschaft. Ab diesem Zeitpunkt setzt die Gesellschaft die Rechte und Pflichten der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH als Dienstgeber gegenüber diesen fort.

(4) Eine Verwendung der nach Abs. 1 zugewiesenen Beamten bei Einrichtungen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, ferner bei einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Gesellschaft hervorgegangen ist oder durch die Gesellschaft gegründet wurde, ist - ungeachtet eines allfälligen Bestehens oder einer allfälligen Veräußerung einer Beteiligung der Gesellschaft an einem solchen Unternehmen - im Einvernehmen mit dem  betroffenen Beamten ab 1. Jänner 2012 zulässig.

(5) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche haftet der Bund den Bediensteten gemäß Abs. 1 und 2 wie ein Ausfallbürge (§ 1356 ABGB). Die Höhe dieser Haftung ist hinsichtlich der in Abs. 1 und 2 genannten Bediensteten mit jenem Betrag begrenzt, der sich am 1. Jänner 2012 aus dem für den aktiven Bediensteten maßgeblich gewesenen Besoldungsverhältnis unter Berücksichtigung seiner Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der in diesem Besoldungsverhältnis vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt.

(6) Die Dienstaufsicht einschließlich der Ausübung des diesbezüglichen Weisungsrechtes gegenüber den in Abs. 1 genannten Bundesbeamten hat durch den Geschäftsführer zu erfolgen, der dabei an die Weisungen des Bundesministers für Gesundheit gebunden ist.

Ersatz für Gehaltsaufwendungen

§ 14. (1) Für die gemäß § 13 Abs. 1 der Gesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten hat die Gesellschaft dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge samt Nebenkosten zu ersetzen sowie an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes im Umfang von 31,8% des Aufwandes der Aktivbezüge zu leisten. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind, mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge, anzurechnen. Im Fall einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes an die Gesellschaft geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeträge sind umgehend in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am zehnten des betreffenden Monats fällig.

(2) Für die Berechnung des Beitrages zur Deckung des Pensionsaufwandes gelten als Aktivbezüge alle Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu entrichten ist.

Vermögensübertragung

§ 15. (1) Das durch den Bereich nach § 8 Abs. 2 Z  13 bis 16 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 63/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 63/2009, benutzte und im Eigentum der der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH befindliche Zubehör, insbesondere Maschinen, Geräte, Betriebsmittel, Einrichtungen, IT-Zubehör und Tierbestand geht mit 1. Jänner 2012 in das Eigentum der Gesellschaft über.

(2) Das IT-Zubehör ist in der Eröffnungsbilanz gesondert auszuweisen. Deren Wert ist der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH durch die Gesellschaft bis spätestens 1. Jänner 2013 abzugelten.

(3) Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anlässlich der Eröffnungsbilanz festzulegen, die binnen neun Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erstellen ist. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Stands der Technik festzulegen. Der Wert des übergegangenen Vermögens ist in eine nicht gebundene Kapitalrücklage (§ 224 Abs. 3 A II 2 Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S. 219/1897) einzustellen.

(4) Die Eröffnungsbilanz bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates.

(5) Die Eröffnungsbilanz ist durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen und zu bestätigen; der Prüfbericht gilt als Prüfbericht gemäß § 25 Abs. 2 bis 5 Aktiengesetz 1965 (AktG), BGBl. Nr. 98. Die Eröffnungsbilanz ist in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist zum Firmenbuch einzureichen.

(6) Sämtliche Berechtigungen, Bewilligungen und Konzessionen der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, die zum 31. Dezember 2011ausschließlich durch den Bereich nach § 8 Abs. 2 Z 13 bis 16 Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz genutzt werden, gehen mit 1. Jänner 2012 auf die Gesellschaft über.

(7) Wird in Gesetzen, Verordnungen oder Richtlinien des Bundes auf den Bereich nach § 8 Abs. 2 Z 13 bis 16 Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz Bezug genommen, so tritt an dessen Stelle jeweils die Gesellschaft.

Drittes Hauptstück

Sonstige Bestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 16. (1) Nach Veröffentlichung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt ist der Bundesminister für Gesundheit ermächtigt, den Bereichsleiter des Bereiches nach § 8 Abs. 2 Z 13 bis 16 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes bis längstens Ablauf des 31. Dezember 2012 zum interimistischen Geschäftsführer zu bestellen. Der interimistische Geschäftsführer führt die Gesellschaft bis zur Bestellung des Geschäftsführers gemäß § 7 Abs. 1.

(2) Der Aufsichtsrat kann bereits nach Veröffentlichung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt, insbesondere zur Abwicklung von Maßnahmen zur Errichtung der Gesellschaft, eingerichtet werden.

(3) Bis zur allfälligen Einrichtung neuer Organisationsstrukturen durch den Geschäftsführer bleibt die zum 31. Dezember 2011 bestehende Geschäftseinteilung der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH des Bereichs nach § 8 Abs. 2 Z 13 bis 16 Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz weiter bestehen.

(4) Der Eintritt der Gesellschaft in bestehende Hauptmietrechte, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Gesellschaft übergehen, lösen die Rechtsfolgen nach § 12a Mietrechtsgesetz (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, keinesfalls aus.

Schlussbestimmungen

§ 17. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden, soweit nicht eine bestimmte Fassung angeführt ist.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung bei der Bezeichnung bestimmter natürlicher Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

(3) Die §§ 1 und 5 finden auch bei der Vollziehung des § 3 Anwendung.

(4) § 78 der Strafprozessordnung 1975 (StPO) findet auf die Gesellschaft Anwendung.

(5) Der Geschäftsführer hat sicherzustellen, dass der Zugriff auf Daten der Gesellschaft unberechtigten Dritten nicht möglich ist. Dies gilt auch, wenn diese dezentral verwaltet werden.

(6) Die Tätigkeit der Gesellschaft ist dem öffentlichen Bereich gemäß § 5 Abs. 1 und 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuzurechnen.

(7) Die Gesellschaft gilt als Körperschaft öffentlichen Rechts im Sinne des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, und des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967.

(8) Die Gesellschaft unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof und die Volksanwaltschaft.

(9) Das Bundespensionsamt und die Bundesrechenzentrum GmbH haben Aufgaben für die Gesellschaft auf deren Verlangen gegen Entgelt zu übernehmen.

(10) Die Gesellschaft ist berechtigt, sich nach Maßgabe des Prokuraturgesetzes, StGBl. Nr. 172/1945, durch die Finanzprokuratur gegen Entgelt rechtlich beraten und vertreten zu lassen.

(11) Die Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 - ArbIG, BGBl. Nr. 27/1993, finden auf die Gesellschaft Anwendung.

(12) Auf die Dienstnehmer der Gesellschaft sind die Bestimmungen des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes - B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, anzuwenden.

(13) Die Gesellschaft stellt eine gemeinnützige Körperschaft zur Gesundheitspflege im Sinne des § 8 Z 2 des Kommunalsteuergesetzes 1993 dar.

(14) Die Bestimmungen des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes, BGBl. I Nr. 6/2001, finden auf die Vertragsbediensteten gemäß § 13 Abs.2 sinngemäß Anwendung.

(15) Einnahmen aus Tätigkeiten gemäß den §§ 3 und 4, wie insbesondere Gebühreneinnahmen, sind Einnahmen der Gesellschaft.

Kollektivvertragsrecht

§ 18. (1) Der Gesellschaft kommt Kollektivvertragsfähigkeit im Sinne des § 7 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, zu.

(2) Am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Geltung stehende Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen, die die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH abgeschlossen hat, gelten für Dienstnehmer der Gesellschaft so lange fort, bis diese durch die Gesellschaft geändert oder neu abgeschlossen werden.

Betriebsverfassungsrecht

§ 19. (1) Sämtliche Arbeitsstätten der Gesellschaft bilden einen einheitlichen Betrieb im Sinne des § 34 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974.

(2) Für die Gesellschaft gelten die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, mit folgenden Maßgaben:

           1. eine Unterteilung in Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat findet nicht statt;

           2. die der Gesellschaft zugewiesenen Bundesbeamten gehören darüber hinaus weiterhin dem Wirkungsbereich des zuständigen Zentralausschusses und Fachausschusses an.

(3) Die Tätigkeitsdauer und das Mandat von Betriebsräten in der Betriebsstätte, die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Geschäftsbereich der Gesellschaft wird, endet mit Ablauf der entsprechenden Funktionsperiode.

Vollziehung

§ 20. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit die Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Gesundheit betraut.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 11 Abs. 1 bis 3 und 13 Abs. 5 ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 12 Abs. 3 ist - soweit es die Auskunftspflicht des Bundesministers für Finanzen betrifft - der Bundesminister für Finanzen betraut.

(4) Mit der Vollziehung des § 12 Abs. 3 ist - soweit es die Auskunftspflicht des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend betrifft - der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betraut.

Inkrafttreten

§ 21. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

Artikel X7

Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes

Das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, BGBl. I Nr. 63/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 63/2009, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Bundesgesetz, mit dem die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH errichtet und das Bundesamt für Ernährungssicherheit eingerichtet wird (Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG)“

2. In § 1 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „Wahrung der Wirksamkeit, Sicherheit und Qualität von Arzneimitteln, Gewebe und Medizinprodukten sowie zur“.

3. § 3a lautet:

§ 3a. Bei der Überwachung von Krankheiten ist das gebotene Schutzniveau für Menschen und gegebenenfalls Tiere entsprechend dem Stand der Wissenschaften einzuhalten.“

4. Die Überschrift des Zweiten Hauptstücks lautet:

„Einrichtung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit und Errichtung der Agentur“

5. In § 6a Abs. 4 wird jeweils das Zitat „§ 8 Abs. 2 Z 13 bis 17“ durch das Zitat „§ 8 Abs. 2 Z 13 bis 16“ ersetzt.

6. § 6a Abs. 6 lautet:

„(6) Für Tätigkeiten des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen sowie für Tätigkeiten der Agentur anlässlich der Vollziehung der in Abs. 1 angeführten Gesetze, der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen oder einschlägiger Rechtsakte der Europäischen Union und der wissenschaftlichen Beratung nach Abs. 1a sowie für Tätigkeiten der Agentur nach § 8 Abs. 2 Z 13 bis 16 sind Gebühren nach Maßgabe eines Tarifes (§ 57 AVG) zu entrichten, die das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt hiebei erwachsenden Kosten festzusetzen hat. Im Zusammenhang mit zugelassenen und registrierten Arzneispezialitäten sind bei der Gebührenfestsetzung die gesamten, im Rahmen des Life-Cycle-Managements entstehenden und nicht durch eigene Gebühren abgedeckten, Kosten zu berücksichtigen. Der Gebührentarif bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Gesundheit und des Bundesministers für Finanzen. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einlangen im jeweiligen Ressort kein schriftlicher Widerspruch durch zumindest einen der angeführten Bundesminister erfolgt. In diesem Tarif können auch Vorschriften über die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung und über eine Pauschalierung in Form einer Jahresgebühr, getroffen werden. Werden die Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben. Die nach den in Abs. 1 angeführten Bundesgesetzen jeweils erlassenen Tarife bleiben bis zur Erlassung dieses Tarifes in Geltung. Sie sind auch nach Erlassung eines neuen Tarifes noch auf bereits anhängige Verfahren anzuwenden.“

7. § 6a entfällt.

8. Im § 8 Abs. 2 Z 14 wird nach dem Wort „Medizinprodukten“ die Wortfolge „sowie die Überwachung des Medizinproduktemarktes;“ angefügt

9. In § 8 Abs. 2 entfallen die Ziffern 13 bis 16, die bisherige Ziffer 17 erhält die Bezeichnung „13“.

10. In § 8 Abs. 3 Z 2 entfällt die Wortfolge „, für die Wirksamkeit, Sicherheit und Qualität von Arzneimitteln, Gewebe und Medizinprodukten“.

11. § 8 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Agentur hat dem Bundesamt für Ernährungssicherheit sämtliche erforderliche Mittel zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 6 zur Verfügung zu stellen.“

12. § 8 Abs. 7 lautet:

„(7) Die Agentur kann, soweit es im Allgemeininteresse gelegen ist und es die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 6 und gemäß Abs. 1 bis 6 zulässt, gegenüber Dritten gegen ein zumindest kostendeckendes Entgelt einschlägige Leistungen erbringen.“

13. § 9 Abs. 3 lautet:

„(3) Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht der Dienstnehmer der Agentur und der dieser gemäß § 13 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 bis 4 zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten kann nur durch den Leiter des Bundesamtes für Ernährungssicherheit erfolgen. Für die gemäß § 13 Abs. 1 Z 2der Agentur zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten erfolgt die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht durch den Bundesminister für Gesundheit.“

14. § 10 Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. gemäß § 8 Abs. 2 Z 1bis 7 und Z 13, einschließlich der diesbezüglich gemäß § 8 Abs. 3, 6 und 7 wahrzunehmenden Aufgaben, oder“.

15. In § 10 Abs. 2a wird das Zitat „§ 8 Abs. 2 Z 17“ durch das Zitat „§ 8 Abs. 2 Z 13“ ersetzt.

16. § 11 Abs. 5a entfällt.

17. § 12 Abs. 3 lautet:

„(3) Die in den Abs. 1, 2 und 7 genannten Beträge sind jeweils zur Hälfte vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und vom Bundesministerium für Gesundheit zu tragen.“

18. § 12 Abs. 4 entfällt, die Abs. 5 bis 8 erhalten die Bezeichnung „(4)“ bis „(7)“.

19. § 12a lautet:

§ 12a. (1) Zweckgebunden für die Aufgaben der Medizinproduktevigilanz und Marktüberwachung des Medizinproduktemarktes wird von Personen, die gegen Entgelt Medizinprodukte an Letztverbraucher abgeben (Abgabepflichtige), für jedes im Inland in Verkehr gebrachte Medizinprodukt eine ausschließliche Bundesabgabe eingehoben. Die Abgabe wird erstmals für das Jahr 2011 eingehoben. Die Abgabe ist selbst zu berechnen und zu entrichten. Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ist für die Einhebung dieser Abgabe erste und letzte Instanz.

(2) Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat mit Verordnung  die Höhe der Abgabe in einem solchen Ausmaß festzusetzen, wie diese zur Sicherstellung einer umfassenden Medizinproduktevigilanz und -marktüberwachung unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben sowie unter Beachtung der Grundsätze von Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit notwendig ist. In dieser Verordnung sind Vorschriften über die näheren Modalitäten der Abgabe, die  zur Abgabe Verpflichteten, Details des Verfahrens zu ihrer Einhebung, sowie den Zeitpunkt ihrer Entrichtung zu treffen. Sofern der damit einhergehende Verwaltungsaufwand im Verhältnis zur Höhe der Abgabe nicht vertretbar erscheint, kann diese auch in Form einer Jahrespauschale festgesetzt werden.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend und das Bundesministerium für Finanzen haben dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen auf Anfrage alle relevanten Daten, die zur Vollziehung dieser Bestimmung und der Verordnung nach Abs. 2 notwendig sind, auf Anfrage zu übermitteln.

(4) Dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen sind auf Aufforderung alle Unterlagen zu übermitteln, die nach Ansicht des Bundesamtes zur Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmung erforderlich sind. Organe des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen und die von diesem beauftragten Sachverständigen sind berechtigt, alle Räumlichkeiten zu betreten und Einsicht in alle Unterlagen zu nehmen und davon Kopien anzufertigen, wie dies zur Kontrolle und Ermittlung der Abgaben erforderlich ist. Die Kontrollen sind, außer bei Gefahr im Verzug, während der Betriebszeiten durchzuführen. Zur Durchführung der Amtshandlungen sind ein geeigneter Raum sowie die notwendigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.

(5) Erscheint die Selbstberechnung der Abgabenschuld nicht schlüssig, oder wurde diese unterlassen, so hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ein Ermittlungsverfahren gemäß dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, durchzuführen und die Abgabe mit Bescheid vorzuschreiben. In diesem Verfahren zur Festsetzung der Abgabenschuld ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen Behörde erster und letzter Instanz.

(6) Erfolgt die Selbstberechnung und Mitteilung der Abgabenschuld nicht innerhalb der Fristen der gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung, so hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen einen Zuschlag von 10%, sofern erforderlich, nach der nach Abs. 5 festzusetzenden Abgabe, mit Bescheid vorzuschreiben. Gleiches gilt für Abgaben, die auf Grund unrichtiger Angaben in der Abgabenerklärung nicht entrichtet wurden ab dem Zeitpunkt, zu dem sie bei richtiger Erklärung hätten entrichtet werden müssen.

(7) Der Abgabepflichtige hat innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides die vorgeschriebene Abgabe und den Zuschlag zu entrichten

(8) Erfolgt die Einzahlung nicht fristgerecht, so ist ein Säumniszuschlag von 10% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabebetrages für den damit in Zusammenhang stehenden Verwaltungsaufwand zu entrichten. Rückständige Gebühren sind im Verwaltungsweg einzubringen. Das Bundesamt ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt.

(9) Auf Grund eines mit der Bestätigung des Bundesamtes, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt, versehen Rückstandsausweis kann das Bundesamt die Eintreibung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen.“

20. § 12a samt Überschrift entfällt.

21. § 13 Abs. 1a, 2a, 7a und 8a entfällt.

22. § 13 Abs. 13 3. Satz entfällt.

23. § 13 Abs. 14 lautet:

„(14) Die Dienstaufsicht einschließlich der Ausübung des diesbezüglichen Weisungsrechtes gegenüber den in den Abs. 1 Z 1, Abs. 2, 3 und 4 genannten Bundesbeamten hat durch den Leiter des Bundesamtes für  Ernährungssicherheit zu erfolgen, der in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gebunden ist. Die Dienstaufsicht einschließlich der Ausübung des diesbezüglichen Weisungsrechtes gegenüber den in Abs. 1 Z 2 und Abs. 1b und genannten Bundesbeamten hat durch die Geschäftsführung zu erfolgen, die dabei an die Weisungen des Bundesministers für Gesundheit gebunden ist.“

24. § 17 Abs. 1 2. Satz lautet:

„Die Agentur tritt als Gesamtrechtsnachfolgerin des Bundes hinsichtlich der in § 18 Abs. 1a genannten Bundesanstalt in alle bestehenden Rechte und Pflichten mit 1. Jänner 2006 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 ein.“

25. § 17 Abs. 2 2. Satz lautet:

„Das in der Bundesanstalt gemäß § 18 Abs. 1a sich befindende und im Eigentum des Bundes stehende Zugehör, insbesondere Maschinen, Geräte, Kraftfahrzeuge, Betriebsmittel, Einrichtungen und Tierbestand, geht mit 1. Jänner 2006 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 in das Eigentum der Agentur über.“

26. § 18 Abs. 1a lautet:

„(1a) Die Agentur umfasst mit 1. Jänner 2006 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 als bis dahin nachgeordneten Dienststellenbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen das Bundesinstitut für Arzneimittel.“

27. § 18 Abs. 5a entfällt.

28. § 18 Abs. 10 entfällt.

29. § 19 Abs. 15 lautet:

„(15) Einnahmen aus Tätigkeiten gemäß den §§ 6 und 8, wie insbesondere Gebühreneinnahmen, sind Einnahmen der Agentur. Die Agentur hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben gemäß § 8 Abs. 7 sowie in Bezug auf die Aufgabe nach § 8 Abs. 2 Z 13 jeweils in einem gesonderten Rechnungskreis und kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem sind im Jahresabschluss der Agentur diese Aufgabenbereiche jeweils in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen.“

30. § 19 Abs. 19 und 20 entfällt.

31. § 19 Abs. 24 wird folgender Abs. 25 angefügt:

„(25) Z 1 bis 4, 7, 9 bis 18, 20 bis 30 und 32 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2010 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2011 in Kraft.“

32. § 20 Abs. 2 lautet:

„(2) Mit der Vollziehung der §§ 8 Abs. 2 Z 1 bis 7 und 13, 8 Abs. 8, 8a Abs. 2 und 3, 10 Abs. 2 zweiter Satz, 10 Abs. 3 Z 1, 11 Abs. 2, 3,  und 6, 13 Abs. 1 Z 2, 13 Abs. 14 zweiter Satz, 18 Abs. 1 und 1a dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Gesundheit betraut.“

Artikel X8

Bundesgesetz mit dem ein Fonds zur Finanzierung und Kostentragung bundesgesetzlich geregelter Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Tierseuchen eingerichtet wird (Bundes-Tierseuchenfondsgesetz)

Bundes-Tierseuchenfonds

§ 1. (1) Für die Finanzierung der Kostentragung von bundesgesetzlich geregelten Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Tierseuchen sowie zur Ausmerzung bestimmter Tierkrankheiten wird beim Bundesministerium für Gesundheit ein Bundes-Tierseuchenfonds (im Folgenden „Fonds“ genannt) eingerichtet.

(2) Der Fonds hat Rechtspersönlichkeit und wird vom Bundesminister für Gesundheit vertreten und verwaltet.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit ist ermächtigt, eine externe Organisation durch Verordnung mit der Verwaltung des Fonds ganz oder teilweise zu betrauen. Eine solche Organisation unterliegt in Angelegenheiten des Fonds der Weisungsbefugnis des Bundesministers für Gesundheit. Sie muss in der Lage sein, die Erfüllung der dem Fonds übertragenen Aufgaben sicherzustellen und die administrative Durchführung der Aufgaben und Abwicklung der Geschäfte zu übernehmen. Auf die Betrauung besteht kein Rechtsanspruch. Die Betrauung bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen.

(4) Für den sich aus der Verwaltung des Fonds und der Besorgung der Fondsgeschäfte ergebenden Aufwand hat der Fonds aufzukommen. Der Fonds hat für die Durchführung der Aufgaben des Zahlungsverkehrs, des Rechnungswesens und der Rechnungslegung zu sorgen.

(5) Zur Beratung des Bundesministers für Gesundheit in Angelegenheiten des Fonds wird ein Beirat (Tierseuchenfonds-Beirat) eingerichtet. Dem Beirat gehören an:

           1. ein Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit,

           2. ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

           3. ein Vertreter nominiert von der Landwirtschaftskammer Österreich;

           4. ein Vertreter nominiert von der Verbindungsstelle der Bundesländer;

           5. ein Vertreter der gemäß Abs. 3 allenfalls betrauten Organisation.

Aufbringung der Fondsmittel

§ 2. (1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht:

           1. durch Zuwendungen von Bundesmitteln nach Maßgabe des Bundesfinanzgesetzes;

           2. durch Beiträge der Tierhalter gemäß §§ 5 ff;

           3. durch Mittel, die die EU Österreich als Kofinanzierung für Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen und Tierkrankheiten gewährt;

           4. durch Zuwendungen aus Landes(Gemeinde)mitteln, nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften;

           5. durch sonstige Zuwendungen.

(2) Zur Aufbringung der Mittel gemäß Abs. 1 Z 2 hat der Fonds die von den Tierhaltern zu entrichtenden Beiträge einzuheben. Die Beiträge sind nach Tierarten gesondert einzuheben.

(3) Der Fonds darf Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite in Höhe der nach diesem Bundesgesetz innerhalb von zehn Jahren gesichert zu erwartenden Mittel aufnehmen. Darüberhinausgehende Kreditoperationen dürfen nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vorgenommen werden.

Gebarung des Fonds

§ 3. (1) Der Fonds hat für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag und einen Rechnungsabschluss, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz bestehen muss, sowie einen Geschäftsbericht zu verfassen und dem Bundesminister für Gesundheit vorzulegen. Die Gebarung des Fonds ist so zu gestalten, dass innerhalb von zehn Jahren die in Anlage 1 genannten Mittel aufgebracht werden.

(2) Die Mittel, die dem Fonds gemäß § 2 zufließen sowie die sich bildenden Reserven einschließlich anfallender Nettozinsen sind ausschließlich für die Aufgaben gemäß § 4 sowie den Aufwand gemäß § 1 Abs. 4 zu verwenden. Guthaben sind nutzbringend anzulegen.

(3) Übersteigen die Ausgaben des Fonds für die gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben gemäß § 4 Abs. 1 - berechnet für die jeweilige Tierart - auf Grund außerordentlicher Ereignisse im Zusammenhang mit der Bekämpfung oder Verhinderung von Tierseuchen die bis zu diesem Zeitpunkt für die jeweilige Tierart gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 aufgebrachten Mittel, hat der Fonds die Überschreitung vorzufinanzieren.

Aufgaben des Fonds

§ 4. (1) Der Fonds hat

           1. die nach den einschlägigen Gesetzen zuerkannten, vom Bund

                a) gemäß §§ 48 bis 60 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909 (im Folgenden: TSG) zu leistenden Entschädigungen und zu gewährenden Unterstützungen, zu tragen und auszuzahlen;

               b) gemäß § 19 Bangseuchengesetz, gemäß § 22 Rinderleukosegesetz und gemäß § 22 IBR/IPV-Gesetz zu gewährenden Ausmerzentschädigungen, zu tragen und auszuzahlen;

                c) gemäß § 8 des Tiergesundheitsgesetzes, BGBl I Nr. 133/1999 (im Folgenden: TGG) zu leistendenden Entschädigungen, zu tragen und auszuzahlen;

           2. die weiteren Kosten der Tierseuchenbekämpfung, die gemäß § 61 Abs. 1 TSG vom Bund zu tragen sind, ausgenommen Kosten, die durch die Verhinderung oder Bekämpfung von Tierseuchen im Wildtierbestand entstehen, zu tragen und zu zahlen;

           3. außerordentliche Erfordernisse, die den Gemeinden im Zuge einer Tierseuche gemäß § 61 Abs. 2 und 3 TSG entstehen, zu decken.

(2) Darüber hinaus kann der Bundesminister für Gesundheit - nach Maßgabe der Mittel des Fonds - im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Anhörung der Landwirtschaftskammern Österreichs durch Verordnung festlegen, wann und in welchem Ausmaß der Fonds

           1. Beihilfen bei wirtschaftlichen Verlusten der Tierhalter auf Grund von Betriebseinschränkungen durch veterinärpolizeiliche Maßnahmen zu gewähren hat;

           2. Beihilfen bei Tierverlusten, für die keine gesetzliche Entschädigung vorgesehen ist, zu gewähren hat;

           3. andere als in Abs. 1 genannte Maßnahmen zur planmäßigen Bekämpfung von übertragbaren Tierkrankheiten fördern kann;

           4. Vorbeugemaßnahmen zur Gesunderhaltung von Tierbeständen, insbesondere Hygiene- und Biosicherheitsmaßnahmen in Betrieben fördern kann.

Beitragspflicht der Tierhalter

§ 5. (1) Von den im elektronischen Veterinärregister gemäß § 8a TSG registrierungs- und meldepflichtigen Haltern von Einhufern, Wiederkäuern, Schweine und Geflügel, ist für die jeweilige Tierart nach Anzahl der gehaltenen Tiere - berechnet nach Großvieheinheiten (GVE) - jährlich ein Beitrag zum Fonds zu entrichten.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit hat nach Anhörung des Tierseuchenfonds-Beirates im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Höhe der Beitragsleistung für die jeweilige Tierart festzulegen. Der Beitrag darf von den in Anlage 2 genannten Richtwerten nicht mehr als 50% abweichen. Nach Größe der Bestände, nach Maßgabe der epidemiologischen Situation, der seuchenhygienischen Risiken unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, sowie nach Alter und Gewicht der Tiere oder Nutzungsart können dabei Zu- und Abschläge zum Beitrag vorgesehen werden.

(3) Maßgebend für die Beitragspflicht der Tierhalter sind die Tierzahlen am 1. April des Beitragsjahres (Stichtag). Sind in Geflügelhaltungen am Stichtag die Stallungen nicht oder nur zum Teil belegt, ist für die Beitragspflicht der jährliche Durchschnittsbesatz maßgebend. Sind in Haltungen von Schweinen am Stichtag die Stallungen nicht oder mit weniger als 80% belegt, ist für die Beitragspflicht die Anzahl der in der Regel belegten Stallplätze maßgebend.

(4) Besteht am Stichtag auf Grund amtlich angeordneter Sperren eine erhebliche Überbelegung, kann der Fonds auf Antrag den auf die Überbelegung entfallenden Anteil des Beitrages rückerstatten.

Einbringung des Beitrages

§ 6. (1) Die Einbringung der Beiträge einschließlich der Entscheidung über Fälligkeit, Stundungen oder Ratenzahlungen obliegt dem Fonds.

(2) Dem Fonds obliegt auch die umfassende Information der Tierhalter über die Beitragspflicht und die Form der Zahlung sowie die laufende Durchführung geeigneter Maßnahmen zur Erfassung aller beitragspflichtigen Tierhalter.

(3) Der Fonds hat alle beitragspflichtigen Tierhalter zu erfassen. Zu diesem Zweck hat ihm der Bundesminister für Gesundheit die im Betriebsregister des elektronischen Veterinärregisters erfassten Daten im elektronischen Wege zu übermitteln. Der Fonds darf die übermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; er hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen deren Missbrauch zu treffen.

Vorschreibung und Einhebung

§ 7. (1) Die Vorschreibung und Einhebung der Beiträge der Tierhalter erfolgt durch den Fonds in erster und letzter Instanz. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Rückständige Beiträge sind im Verwaltungsweg hereinzubringen; zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes hat der Fonds einen Säumniszuschlag von 10% des rückständigen Betrages vorzuschreiben. Gleiches gilt für Beiträge, die auf Grund fehlender oder unrichtiger Meldungen/Registrierungen im elektronischen Veterinärregister nicht entrichtet wurden ab dem Zeitpunkt, zu dem sie bei richtiger Meldung/Registrierung hätten entrichtet werden müssen. Der Fonds ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt.

(3) Auf Grund eines mit der Bestätigung des Fonds, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt, versehenen Rückstandsausweises kann der Fonds die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen.

Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften

§ 8. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 9. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Vollziehung

§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Gesundheit, hinsichtlich des § 1 Abs. 3, des § 2 Abs. 3 und des § 5 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 11. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) Die Beiträge der Tierhalter sind bis zum 30. November des jeweiligen Jahres einzuheben und erstmals für das Jahr 2013 zu entrichten.

(3) Der Fonds ist berechtigt der Beitragsbemessung von im elektronischen Veterinärregister erfassten Tierhaltern, von denen keine Daten zum Stichtag des jeweiligen Jahres vorliegen, die im Vorjahr gespeicherten Tierzahlen der Beitragsbemessung zugrundezulegen. Wird nachträglich festgestellt, dass der am Stichtag vorhandene Tierbestand größer war als angegeben oder ein am Stichtag vorhandener Tierbestand nicht gemeldet wurde, sind die Beiträge nachträglich einzuheben.


Anlage 1

Aufzubringende Mittel pro Tierart innerhalb von zehn Jahren

           1. Wiederkäuer         42.000.000 Euro

           2. Schweine               20.000.000 Euro

           3. Geflügel                 4.000.000 Euro

           4. Einhufer                 2.000.000 Euro


Anlage 2

Richtwerte der Beiträge pro GVE nach Tierarten

           1. Wiederkäuer         2,7 Euro/GVE

           2. Schweine               5,4 Euro/GVE

           3. Geflügel                 13,7 Euro/GVE

           4. Einhufer                 3,4 Euro/GVE

 

Berechnungstabelle GVE

Tierart

GVE pro Stück

Wiederkäuer

 

Rinder unter 6 Monate

0,4

Rinder 6 Monate bis 2 Jahre

0,6

Rinder ab 2 Jahre

1,0

Schafe und Ziegen bis 1 Jahr

0,07

Schafe und Ziegen ab 1 Jahr

0,15

(Farm-)Rotwild bis 6 Monate

0,07

(Farm-)Rotwild 6 Monate bis 1 Jahr

0,15

(Farm-)Rotwild ab 1 Jahr

0,25

Sonstige (Farm-)Wildwiederkäuer bis 1 Jahr

0,07

Sonstige (Farm-)Wildwiederkäuer über 1 Jahr

0,15

Schweine

 

Jungschweine, 8 kg bis 32 kg Lebendgewicht

0,07

Jungschweine, 32 kg bis 50 kg Lebendgewicht

0,15

Mastschweine ab 50 kg Lebendgewicht

0,15

Jungsauen (Zuchtschweine) ab 50 kg nicht gedeckt

0,15

Jungsauen (Zuchtschweine) ab 50 kg gedeckt

0,3

Ältere Sauen und Zuchteber ab 50 kg

0,3

Geflügel

 

Hühner unter 6 Monate

0,0015

Hühner über 6 Monate

0,004

Zwerghühner und Wachteln

0,0015

Gänse

0,008

Enten

0,004

Puten

0,007

Einhufer

 

Einhufer bis 1 Jahr

0,5

Einhufer über 1 Jahr

1,0

 


Artikel X9

Bundesgesetz, mit dem das Tierseuchengesetz geändert wird

Das Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 36/2008 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 49 samt Überschrift lautet:

Entfall der Entschädigung

       „§ 49. Die Gewährung einer Entschädigung aus Bundesmitteln (§§ 48 ff) ist ausgeschlossen, wenn:

           1. ein Tierhalter einer gemäß § 25a Abs. 2 oder 3 angeordneten Impfpflicht nicht nachkommt und ein nicht geimpftes Tier in der Folge

                a) auf Grund einer behördlichen Anordnung wegen dieser Seuche getötet worden oder

               b) nach Anordnung der Tötung wegen dieser Seuche verendet oder

                c) nach Anzeige, der Zuziehung eines Tierarztes und Feststellung dieser Seuche verendet

ist;

           2. im Falle des § 48 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c, Z 2 und 3 die Tierverluste oder sonstigen Schäden in seinem Vermögen dadurch verursacht wurden, dass der Tierhalter gegen eine spezifische veterinärbehördliche Anordnung oder Sperrmaßnahme zur Verhinderung der Weiterverbreitung oder Bekämpfung der entsprechenden Tierseuche verstoßen hat.“

2. § 56 samt Überschrift entfällt.

3. § 74 lautet:

§ 74. Die Geldstrafen sowie der Reinerlös verfallener Gegenstände sind dem Bundes-Tierseuchenfonds, BGBl. I Nr. xxx/2010, als sonstige Zuwendungen zu überweisen.

4. Nach § 77 Abs. 12 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 49 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft, zugleich tritt § 56 außer Kraft; die zuvor anhängigen Entschädigungsverfahren sind nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage weiterzuführen. § 74 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.