Vorblatt Art X1

Problem und Ziel:

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll ein Finanzierungsbeitrag für die Aufgaben im Rahmen der amtlichen Kontrolle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz eingehoben werden. Diese Aufgaben stehen nicht nur im allgemeinen Interesse der Verbraucher, sondern auch im besonderen Interesse der Lebensmittelerzeuger und des Lebensmittelhandels, da sie mit einer entsprechenden Anerkennung einer besonders hohen Sicherheit und Qualität der Produkte verbunden sind.

Alternative:

Keine. Die Aufgaben im Bereich der Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit (Verbrauchergesundheit) sind finanziell abzusichern.

Finanzielle Auswirkungen:

Auswirkungen auf den Bund:

Durch dieses Bundesgesetz entstehen für den Bund keine zusätzlichen Kosten.

Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften:

Durch dieses Bundesgesetz entstehen für die Länder und Gemeinden keine zusätzlichen Kosten.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Für die Unternehmen entstehen Verwaltungskosten in der Höhe von jährlich 2.280.000 Euro.

Für Bürger/innen entstehen keine Verwaltungskosten.

Auswirkungen auf die Beschäftigungslage in Österreich und auf den Wirtschaftsstandort Österreich:

Sicherung des Wirtschaftsstandortes durch die Erhaltung der Einrichtung der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (Agentur) im Bereich der Verbrauchergesundheit des Bundesministeriums für Gesundheit, womit auch das Ansehen von Waren des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), insbesondere auch solche österreichischer Herkunft, gestärkt und gewährleistet wird.

Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer und sozialer Hinsicht:

Keine.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf steht in Einklang mit den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil:

Problem und Ziel:

Gemäß Art. 26 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass angemessene finanzielle Mittel für amtlichen Kontrollen verfügbar sind, damit die erforderlichen personellen und sonstigen Mittel bereitgestellt werden können. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll ein Finanzierungsbeitrag für Aufgaben des Bundes in diesem Bereich geschaffen werden. Damit wird ein Beitrag zur Gewährleistung eines weiterhin hohen Schutzniveaus für die Gesundheit der Menschen und der Verbraucherinteressen eingerichtet.

Durch die Gründung der Agentur im Jahr 2002 konnten die Zuschüsse des Bundes von 2003 bis 2009 verglichen mit den prognostizierten Kosten der Weiterführung der Bundesanstalten um 156 Mio. € reduziert werden. Mit der bisherigen Basiszuwendung wurde die Liquidität der Agentur bis zum Jahre 2009 aufrecht erhalten. Die Gutachten von ROI 2001 und von Contrast/Deloitte 2004 haben jedoch bereits frühzeitig auf eine langfristige Unterfinanzierung hingewiesen.

Die Unterfinanzierung entstand durch die Fokussierung der AGES auf gemeinwirtschaftliche Aufgaben, welche – mit Ausnahme der Tarifierung bislang unentgeltlicher Leistungen – signifikante Umsatzsteigerungen ausschließt, die fehlende Indexierung der Basiszuwendung von 2003 bis 2009, welche einen zusätzlichen über die Jahre kumulierten Kapitalzufluss von rund 50 Mio. € zur Folge gehabt hätte; allein für 2010 würde der Betrag aus der Indexierung 17 Mio. € ausmachen, ein primär personalkosteninduziertes Ansteigen des Gesamtaufwandes in  Höhe von 4 Mio. €, die zusätzlich übertragenen Aufgaben im Ausmaß von ca. 7 Mio. € jährlich.

Im Jahr 2009 hat die AGES ein Sonderpaket zur Ergebnisverbesserung erstellt, das im Jahr 2010 einen Einsparungseffekt von 10 Mio. Euro erbracht hat.

Durch die beiden Eigentümerministerien (Bundesministerium für Gesundheit und Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) wird seit Beginn des Jahres 2010 ein Sonderzuschuss in Form der Stundung der Rückzahlung der Beamtengehälter durch die Agentur an die jeweiligen Ressorts gewährt, um die Liquidität des Unternehmens zu sichern. Diese Maßnahme ist jedoch nicht längerfristig aufrecht zu erhalten.

Parallel dazu wurde vom Bundesministerium für Gesundheit im ersten Halbjahr 2010 ein Projekt über „die Chancen-/Risken-Analyse einer verstärkten Kooperation zwischen Bund und Ländern zur nachhaltigen Stärkung des Verbraucherschutzes“ durchgeführt. Auf diesen Grundlagen sind nun die zukünftigen strukturellen Investitionsmaßnahmen innerhalb der Agentur auszurichten. Durch interne Rationalisierungsmaßnahmen können in Zukunft weitere 2-4% der anfallenden Kosten im Bereich der Durchführung der Laboruntersuchungen eingespart werden. Ein tatsächliches Kooperationspotential zwischen Bund und Ländern wird vor allem regional in Wien gesehen. Synergien in einer Bund/Länder Kooperation mit den Bundesländern Kärnten und Vorarlberg sind unter der ausschließlichen Betrachtung der Labortätigkeiten nur sehr eingeschränkt gegeben.

In einigen Bereichen des Lebensmittelrechts, beispielsweise der Schlachttier- und Fleischuntersuchung oder der Rückstands- und Hygienekontrolle, werden schon heute Beiträge der Wirtschaftstreibenden zur Finanzierung dieser Aufgaben eingehoben. Diese Beiträge belasten einzelne Segmente der Lebensmittelwirtschaft. Ein ganzheitlicher Zugang zur Finanzierung der Kontrollkosten entlang der gesamten Lebensmittelkette wurde beispielsweise in Belgien umgesetzt. Alle der Kontrolle der belgischen Agentur (FASNK) unterworfenen Unternehmen haben im Rahmen einer Selbsterklärung einen jährlichen Beitrag zu entrichten, um einen Teil der Kontrollkosten mitzutragen.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll ein Finanzierungsbeitrag für die Aufgaben im Rahmen der amtlichen Kontrolle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz eingehoben werden. Diese Aufgaben stehen nicht nur im allgemeinen Interesse der Verbraucher, sondern auch im besonderen Interesse der Lebensmittelerzeuger und des Lebensmittelhandels, da sie mit einer entsprechenden Anerkennung einer besonders hohen Sicherheit und Qualität der Produkte verbunden sind.

Neben diesem Beitrag sind zur nachhaltigen und langfristigen finanziellen Absicherung der Kosten der amtlichen Kontrollen weitere Rationalisierungs- und Effizienzsteigerungspotentiale innerhalb der Agentur bzw. in der Organisation der Lebensmittelkontrolle speziell im Bereich der Zusammenarbeit zwischen Agentur und den Ländern zu erheben und umzusetzen.

Bei den zu finanzierenden Aufgaben handelt es sich um jene gemäß § 8 Abs. 2 Z 6 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes (GESG), gemäß § 8 Abs. 2 Z 7 GESG hinsichtlich der Mitwirkung, Untersuchung, Diagnose und Begutachtung im Rahmen der Zoonosenbekämpfung und Überwachung der Tiergesundheit, sowie gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 und 2 GESG, soweit es die Informationstätigkeit für Waren gemäß dem LMSVG betrifft, und des Betriebs der elektronischen Register gemäß § 8 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes - TSG und § 10 Abs. 4 LMSVG.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich dieser Gesetzentwurf auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG („Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind“).

Kosten:

Für den Bund sowie für die Länder und Gemeinden entstehen keine zusätzlichen Kosten.

Der Finanzierungsbedarf der Agentur für die Erfüllung von Aufgaben der Bereiche, die dem Bundesministerium für Gesundheit zugeordnet sind, ausgenommen der Aufgaben der PharmMed, beläuft sich auf rund 60,2 Millionen Euro jährlich. Der Betrieb der elektronischen Datenregister gemäß § 8 Abs. 1 TSG und § 10 Abs. 4 LMSVG beträgt derzeit rund 3,3 Millionen Euro. Dies ergibt einen Gesamtbetrag von rund 63,5 Millionen Euro pro Jahr.

Kosten, die in Erfüllung der im § 1 dieses Gesetzesentwurfs beschriebenen Aufgaben anfallen, sollen anteilig über Beiträge (GESB), die von Unternehmern im Lebensmittelbereich zu leisten sind, gedeckt werden. Betroffene Unternehmer sind Lebensmittelhersteller, Groß- und Einzelhändler, Trinkwasserversorger, Gemeinschaftsverpfleger sowie agrarische Unternehmer.

Die im Vollausbau und unter Zugrundelegung einer anzustrebenden 100 %-igen Einbringungsrate erwarteten Einnahmen belaufen sich auf eine Höhe von 43,5 Mio. Euro. Mit diesem Betrag ist aufgrund der Konstruktion des Einhebe-Mechanismus (Selbsteinschätzung und Selbsterklärung) frühestens 2013 zu rechnen. Die geschätzten 43,5 Mio Euro setzen sich aus einem Beitrag in der Höhe von 35,8 Mio. Euro von Lebensmittelherstellern, Groß- und Einzelhändler, Trinkwasserversorger, Gemeinschaftsverpfleger sowie 7,7 Mio. Euro von agrarischen Unternehmern zusammen und werden für die jährliche Bedeckung folgender Kosten herangezogen:

3,3 Millionen Euro für den Betrieb der Register gemäß § 8 Abs. 1 TSG und § 10 Abs. 4 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz,

3,7 Millionen Euro für Aufgaben im Bereich der Statistik, Risikobewertung, Stichprobenplanerstellung und Risikomodellierung,

5,7 Millionen Euro für Überwachungsmaßnahmen im Rahmen der Tiergesundheit,

22,6 Millionen Euro im Lebensmittelbereich für Untersuchungen und Gutachten sowie den Betrieb des Schnellwarnsystem (RASFF und RAPEX),

1,4 Millionen Euro für Referenztätigkeit, Tätigkeiten für Fachöffentlichkeit, spezielle analytische Leistungen,

1,5 Millionen Euro für Informationspflicht, Risikokommunikation,

2,8 Millionen Euro für die Überwachung von Zoonosen und deren Erreger sowie die Abklärung von lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen.

Die Auflistung umfasst einen Teil des Leistungsspektrums der Agentur. Der GESB dient nicht der Finanzierung der Leistungen des Bereichs Humanmedizin, die nicht im Zusammenhang mit Zoonosen oder ernährungsbedingten Erkrankungen stehen oder Leistungen wie Methodenentwicklung, Forschungstätigkeiten sowie fachliche Stellungnahmen.

Durch die Einhebung des Beitrages erwachsen der Agentur zusätzliche Kosten in der Höhe von 2,5 Millionen Euro, die ebenfalls durch den GESB abzudecken sind.

Der Differenzbetrag von 20,0 Mio. Euro wird durch Einnahmen der Agentur bzw. durch Basisbeiträge des Bundes abgedeckt.

Der Gesetzentwurf ist kostenneutral.

Besonderer Teil:

Zu § 1:

Abs. 1: Der GESB dient der Finanzierung insbesondere folgender Aufgaben der Agentur:

- Untersuchungen und Begutachtungen von Proben nach dem LMSVG samt Information der Öffentlichkeit im Wege des Schnellwarnsystems gemäß § 43 LMSVG,

- Mitwirkung, Untersuchung, Diagnose und Begutachtung im Rahmen der Zoonosenbekämpfung und Überwachung der Tiergesundheit,

- Forschungs- und Informationstätigkeit, insbesondere Risikobewertung und Erstattung von Vorschlägen für das Risikomanagement,

- Ermittlung, Erarbeitung, Sammlung, Dokumentation und Weiterleitung von Erkenntnissen und Daten, die für die Sicherheit oder die Qualität der Ernährung und ihrer gesundheitlichen Auswirkungen oder die Verbrauchererwartung im Verkehr mit Lebensmitteln maßgeblich sind,

- Betrieb der elektronischen Register gemäß § 8 Abs. 1 TSG und § 10 Abs. 4 LMSVG.

Abs. 2: Die Gebühren der Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich der Hygiene- und Rückstandskontrollen des § 64 Abs. 1 LMSVG werden durch den GESB nicht berührt. Eine Anpassung der LMSVG-Kontrollgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 361/2007 in der geltenden Fassung, ist hinsichtlich der Zuschläge für die Untersuchungen im Rahmen der Rückstandskontrollen bei Milch, Eiern und Fischereierzeugnissen in der Folge vorzunehmen.

Abs. 3: Der GESB stellt eine Abgabe dar, deren Ertrag ausschließlich dem Bund zustehen soll, wobei der Bund von seiner Ertragshoheit (§ 6 F-VG 1948) durch eine gesetzliche Zweckwidmung (Finanzierung von Aufgaben der Agentur) Gebrauch gemacht hat. Die Einhebung des Beitrages, die durch die Agentur vorgenommen wird, erfolgt für den Bund, auch wenn über die vereinnahmten Erträge im Wege einer Zweckbindung verfügt wurde (vgl. dazu auch VfSlg. 16.454/2002). Der GESB kann von der Agentur einbehalten werden.

Abs. 4: Ein Teil des GESB wird für den Betrieb der elektronischen Register verwendet.

Zu § 2:

Die Unternehmer, die den GESB zu entrichten haben, werden unter Heranziehung der ÖNACE 2008-Klassifikation näher spezifiziert.

Die ÖNACE 2008 ist die nationale Fassung der nunmehr aktuell seit 1. Jänner 2008 in der Europäischen Union geltenden Wirtschaftstätigkeitenklassifikation NACE. „NACE“ leitet sich aus der französischen Bezeichnung „Nomenclature générale des activités économiques dans les communautés européenes“ ab. Die ÖNACE 2008 ist eine alle Wirtschaftstätigkeiten umfassende, hierarchisch strukturierte statistische Klassifikation.

Zu § 3:

Als Betriebsdefinition wird jene des § 3 Z 12 LMSVG herangezogen. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Beschäftigtenzahl oder den gehaltenen Großvieheinheiten oder der bewirtschafteten Anbaufläche oder des bewirtschafteten Baumbestandes.

Zu § 4:

Zur Einbringung nicht rechtzeitig entrichteter Gesundheits- und Ernährungssicherheitsbeiträge ist unter Anwendung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 ein Rückstandsausweis auszufertigen, der den Namen und die Anschrift des Beitragsschuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes sowie den Vermerk zu enthalten hat, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung. Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises ist der rückständige Betrag schriftlich unter Vorschreibung einer Zahlungsfrist einzumahnen. Im Rückstandsausweis ist als Nebengebühr ein 10%iger Säumniszuschlag vorzuschreiben. Gemäß § 238 BAO verjährt das Recht eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist.

Zu § 5:

Es ist erforderlich, dass die Agentur die vom Unternehmer angegebene Beschäftigtenzahl überprüfen kann. Die Informationen können aus dem Jahresabschluss (Firmenbuch), soweit ein solcher gemäß Unternehmensgesetzbuch vorgesehen ist, oder von den Trägern der Sozialversicherung bezogen werden oder sind auf Verlangen vom Unternehmer nachzuweisen.

Zu § 6:

Mit dem elektronischen Meldeportal wird ein vereinfachtes Meldesystem für die Unternehmer auf der Homepage der Agentur zur Verfügung gestellt.

Zu §§ 7 und 8:

Die Bestimmungen betreffen den Verweis auf andere Rechtsvorschriften und personenbezogene Bezeichnungen.

Zu § 9:

Da die Werte des Vorjahres heranzuziehen sind, ist für die erstmalige Entrichtung im Jahr 2011 eine Übergangsbestimmung zu normieren, wobei ein Referenzzeitraum festgelegt wurde, der für die Beschäftigtenzahl maßgeblich ist. Im Fall der Beendigung der Unternehmertätigkeit im Jahr 2011 ist der GESB aliquot zu entrichten.

Zu Anlage 1:

Diese Anlage enthält das Formblatt für die Abgabenerklärung, welches im Wege des elektronischen Meldeportals gemäß § 6 an die Agentur zu übermitteln ist.

Zu Anlage 2:

Die betroffenen Unternehmenssparten werden gemäß dem ÖNACE Code angegeben.

Zu Anlage 3:

Gemäß den Angaben der Anlage 2 können die Beitragspflichten unternehmensentsprechend klassifiziert werden. In Anlage 3 sind grundsätzlich 7 Sektoren von Unternehmern entlang der Lebensmittelkette beschrieben.

Die Zuteilung in die Sektoren richtet sich nach den ÖNACE-Klassifizierungen.

- Herstellung von Nahrungs- und Genussmitteln und Getränken

- Großhandel

- Einzelhandel und Wasserversorger

- Beherbergungs- u. Gastronomiebetriebe.

Der Bereich der Primärproduktion (ÖNACE-Abschnitt A) teilt sich in drei weitere Untergliederungen.

A) Berechnungsgrundlage für die Unternehmer außerhalb des Abschnittes A der ÖNACE-Klassifizierung:

Die Berechnungsmethode der anteilig aufzubringenden Beitragssumme wird wie folgt ermittelt:

Auf Basis der Hauptergebnisse der Leistungs- und Strukturstatistik 2008 nach Gruppen der ÖNACE 2008 und nach Beschäftigtengrößenklassen wurde der %-Anteil der jeweiligen genannten Sektoren 1 bis 4 am gesamten Umsatzerlös sowie der %-Anteil am gesamten Bruttobetriebsüberschuss als Berechnungsbasis herangezogen.

Der sich ergebende Mittelwert des %-Anteils ergibt jenen %-Satz des zu erbringenden Gesamtbetrages für den jeweiligen Sektor.

Unternehmer

Umsatzerlös in tausend EURO

Brutto- betriebsüberschuss in tausend EURO

%-Anteil des Gesamtbeitrages pro Sektor

Anzahl/taus. EURO

61.889,0

72.012.347,0

5.819.171,0

% Anteil Hersteller

4,8

20,2

26,6

23,40

% Anteil Großhandel

5,1

30,8

12,1

21,44

% Anteil Einzelhandel

17,5

29,0

17,7

23,40

% Anteil HoReGa

72,6

20,0

43,5

31,76

Innerhalb der jeweiligen Sektoren wurde gemäß den Beschäftigtengrößenklassen erneut ein Mittelwert zwischen dem jeweiligen Umsatzerlös und dem Bruttobetriebsüberschuss ermittelt. Der Mittelwert zwischen diesem Ergebnis und dem prozentuellen Anteil an Unternehmen der jeweiligen Beschäftigtengrößenklasse innerhalb des definierten Sektors ergibt nun jenen Anteil des Beitrages der von den Unternehmern der jeweiligen Beschäftigungsklasse aufzubringen ist. Dividiert durch die Anzahl der Unternehmen errechnet sich der jeweilige Betrag für den Unternehmer, der aufgerundet in Anlage 3 abgebildet wurde.


 

Spalte A

Spalte B

Spalte C

Spalte D

Spalte E

%-Anteil Unternehmer

% Umsatzerlös

% Bruttobetriebs-überschuss

Mittelwert von % Umsatzerlös und % Bruttobetriebs-überschuss

(Spalte B+ Spalte C)/2

Schlüssel in % des Sektorbeitrags:

(Spalte A+ Spalte D)/2

Hersteller

0-9  % ANTEIL

61,9

3,9

8,1

6,03

33,97

10-19

19,5

4,8

6,4

5,63

12,57

20-49

11,7

12,1

13,4

12,73

12,20

50-249

5,7

42,2

37,1

39,66

22,70

250 und mehr

1,2

36,9

35,0

35,95

18,56

Großhandel

0-9  %-ANTEIL

79,5

16,2

24,5

20,33

49,90

10-19

10,2

10,7

11,0

10,84

10,52

20-49

5,7

13,4

18,4

15,90

10,82

50-249

3,7

31,5

30,6

31,04

17,35

250 und mehr

0,9

28,3

15,4

21,90

11,41

Einzelhandel

0-9  %-ANTEIL

92,8

17,7

30,5

24,08

58,42

10-19

4,8

3,9

2,2

3,02

3,91

20-49

1,8

3,3

3,2

3,27

2,52

50-249

0,4

3,2

7,6

5,38

2,90

250 und mehr

0,2

71,9

56,6

64,24

32,24

HoReGa

0-9  %-ANTEIL

88,5

39,5

55,1

47,33

67,94

10-19

7,6

17,1

14,4

15,74

11,65

20-49

2,9

17,0

13,5

15,24

9,08

50-249

0,9

18,1

11,9

15,01

7,96

250 und mehr

0,1

8,3

5,1

6,68

3,37

B) Berechnungsgrundlage für den Beitrag der Primärproduzenten:

In der Klasse der Primärproduktion wurden drei Sektoren gebildet, die sich an folgenden drei Faktoren orientieren:

- Größe der Tierhaltung in GVE (gemäß ÖPUL-Schlüssel);

- Ackerbaufläche in ha;

- bei Obstanlagen wurde die Baumanzahl angenommen.

Bei der Berechnung des Beitrages wurde besonderes Augenmerk auf eine Entlastung der kleinen Betriebseinheiten gelegt. Hintergrund dieser Maßnahme war es auch die Verwaltungskosten gering zu halten.

Daher sind Tierhaltungen, die weniger als 5 GVE halten, oder Ackerbaubetriebe, die weniger als 5 ha bewirtschaften, bzw. Obstbauanlagen mit weniger als 200 Obstbäumen von der Beitragsleistung befreit.

Vorblatt X2 – X5

Problem und Ziel:

Einhaltung der Budgetvorgaben nach dem Bundesfinanzrahmengesetz. Nachhaltige Absicherung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gebietskrankenkassen.

Inhalt/Problemlösung:

Dotierung des Krankenkassen-Strukturfonds für die Jahre 2011 bis 2014.

Entfall der Bundeszuschüsse zur bäuerlichen Unfallversicherung.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

Auf die finanziellen Erläuterungen wird hingewiesen.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

– – Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

– – Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Keine.

– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

– Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Im Einzelnen sind folgende Maßnahmen hervorzuheben:

A. Änderungen im Bereich des Sozialversicherungsrechtes:

-Strukturelle Verbesserungen im Zusammenhang mit einer Influenzapandemie.

-Übertragung der bisher vom Landeshauptmann im Bereich der Entsendung von Versicherungsvertreter/innen zustehenden Aufgaben und Befugnisse bei Versicherungsträgern, deren Sprengel sich nicht über mehr als ein Land erstreckt, auf die jeweilige Aufsichtsbehörde.

-Entfall des Bundesbeitrages in der bäuerlichen Unfallversicherung und Anhebung des von den Versicherten zu leistenden Beitragssatzes ab dem Jahr 2013.

-Jährliche Dotierung des Krankenkassen-Strukturfonds in den Jahren 2011 bis 2014.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 („Bundesfinanzen“) sowie auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG („Sozialversicherungswesen“).

II. Besonderer Teil

Zu Art. X2 (§§ 132c Abs. 1 bis 3, 7 und 8 sowie 441d Abs. 2 ASVG):

Nach geltender Rechtslage ist, wenn und solange die Weltgesundheitsorganisation (WHO) eine Influenzapandemie ausgerufen hat (Phase 6), die Impfung gegen Influenza mit dem Influenzapandemieimpfstoff vorgesehen. Künftig soll auch die Durchführung von antiviralen/antibakteriellen prophylaktischen Maßnahmen in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen werden.

Dem Bundesminister für Gesundheit obliegt es, durch Verordnung festzustellen, dass und für welchen Personenkreis Impfungen und antivirale/antibakterielle prophylaktische Maßnahmen durchzuführen sind. Vor Erlassung der Verordnung hat der Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ein Finanzierungskonzept betreffend die Aufwendungen der Krankenversicherungsträger vorzulegen.

Weiters soll beim Träger eines/einer von der Trägerkonferenz zu bestimmenden Obmannes oder Obfrau ein Pandemiekoordinationszentrum eingerichtet werden. Dadurch soll ein reibungsloser Ablauf der notwendigen Maßnahmen erreicht werden.

Zu Art. X2 und X4 (§ 421 Abs. 1 bis 5 ASVG; § 133 B-KUVG):

Die bisher dem jeweiligen Landeshauptmann im Bereich der Entsendung von Versicherungsvertreter/innen zustehenden Aufgaben und Befugnisse (§ 421 ASVG bzw. § 133 Abs. 1 B-KUVG) bei Versicherungsträgern, deren Sprengel sich nicht über mehr als ein Land erstreckt, sollen nunmehr von der jeweiligen Aufsichtsbehörde ausgeübt werden. Damit wird einer Forderung der Bundesländer aus dem Bereich „Deregulierung von Bundesrecht“ im Zuge der Verwaltungsreform entsprochen. Die Kompetenzverteilung im Bereich der Dienstgebervertreter/innen der Landesstellenausschüsse im B-KUVG soll hingegen unverändert bleiben, da hier dem Landeshauptmann die Entsendebefugnis in seiner Funktion als Dienstgeber zukommt. Die Neuregelungen sollen, um einen schrittweisen Übergang zu ermöglichen, auf Entsendungen anzuwenden sein, die ab 1. Juli 2011 zu erfolgen haben.

Zu Art. X3 (§§ 22 Abs. 2 lit. d und e, 30 Abs. 1 sowie § 31 Abs. 2 und 3 BSVG):

Der Beitrag des Bundes zur bäuerlichen Unfallversicherung für jedes Geschäftsjahr in der Höhe eines Drittels der für dieses Jahr fällig gewordenen Beiträge nach § 30 Abs. 1 und 6 BSVG sowie in der Höhe eines Drittels der in diesem Geschäftsjahr gezahlten Beiträge nach § 30 Abs. 3 BSVG soll mit 1. Jänner 2011 ab diesem Geschäftsjahr entfallen.

Aus finanzieller Sicht sind folgende Maßnahmen hervorzuheben:

Zu Art. X2 und X4 (§ 421 Abs. 1 bis 5 ASVG; § 133 B-KUVG):

Durch den ab 1. Juli 2011 erfolgenden Übergang der Entsendebefugnis von Versicherungsvertreter/innen auf den Bund ergibt sich im Bereich des Bundesministeriums für Gesundheit ein zeitlicher Mehraufwand von rund 80 Stunden pro Jahr, die allenfalls als Mehrdienstleistungen zu erbringen wären. Daraus ergibt sich ein geschätzter Mehraufwand von rund 3 800 € pro Jahr. Da die getroffene Neuregelung nur auf ab 1. Juli 2011 erfolgende Entsendungen anzuwenden ist, wäre für das Jahr 2011 ein Mehraufwand in halber Höhe (das sind rd. 1 900 €) zu veranschlagen.

Dieser resultiert aus

                a) dem zusätzlichen Mehraufwand, der durch die alle fünf Jahre erfolgende Neubildung der Verwaltungskörper entsteht. Dadurch wird ein zeitlicher Mehraufwand von schätzungsweise 80 Stunden entstehen. Die dadurch entstehenden Kosten sind mit rund 4 000 € (somit rund 800 € pro Jahr) zu veranschlagen.

               b) dem zusätzlichen Mehraufwand, der für die während einer laufenden Funktionsperiode vorzunehmenden Änderungen (zB aufgrund des Ausscheidens von Versicherungsvertretern aus persönlichen Gründen, bei Verlust der Voraussetzungen für das Amt, etwa bei Pensionierung und Tod) entsteht. Die sich daraus ergebenden Mehrkosten sind mit rund 3 000 € pro Jahr anzusetzen.

Mehraufwand für:

Zeitlicher Mehraufwand

Kosten/h

Gesamtkosten

Neubildung Verwaltungskörper/alle 5 Jahre

16h p.a.

(80 h)

50 €

800 € p.a.

(4 000 € )

Änderungen in lfd.

Funktionsperiode/p.a.

60 h p.a.

50 €

3 000 € p.a.

 

76 h p.a.

 

3 800 € p.a.

Diese von den Ländern vorgeschlagene Maßnahme bewirkt eine Bündelung der Kompetenzen beim ohnehin als Aufsichtsbehörde tätigen Bund.

Der Wegfall der im Bereich der Länder alle fünf Jahre vorzunehmenden aufwändigen Hauptverfahren und der Entfalles der bisher notwendigen laufenden Änderungsmeldungen an den Bund führt zu Synergieeffekten sowie zu Einsparungen bei den Ländern.

Zu Art. X3 (§§ 22 Abs. 2 lit. d und e, 30 Abs. 1 sowie § 31 Abs. 2 und 3 BSVG):

Um die Beitragseinnahmen der Sozialversicherungsanstalt der Bauern aus der Unfallversicherung gleichbleibend zu halten, soll im Gegenzug ab dem 1. Jänner 2013 der von den Versicherten nach § 30 Abs. 1 BSVG zu leistende Beitragssatz um ein Drittel von derzeit 1,9 % auf 2,53 % angehoben werden. Ausgehend von der Mindestbeitragsgrundlage in Höhe von 675,99 € (Wert 2010) beträgt der für einen Monat vom/von der Versicherten zu entrichtende Betriebsbeitrag derzeit 12,84 €.

In den Jahren 2011 und 2012 kann die Verringerung der Einnahmen durch Auflösung der allgemeinen bzw. ungedeckten allgemeinen Rücklage in der Sozialversicherungsanstalt der Bauern kompensiert werden. Diese beträgt im Jahr 2010 voraussichtlich rund 47 Millionen €.

An Ersparnissen für den Bund ergeben sich für die Jahre 2011 bis 2013:

2011

2012

2013

2014

28,9 Mio. €

28,9 Mio. €

28,9 Mio. €

28,9 Mio. €

Zu Art. X5 (§ 7 des Krankenkassen-Strukturfondsgesetzes):

Der jährlich mit 1. Jänner zu dotierende Krankenkassen-Strukturfonds soll für die Jahre 2011 bis 2014 mit jeweils 40 Millionen € dotiert werden.

2011

2012

2013

2014

40 Mio. €

40 Mio. €

40 Mio. €

40 Mio. €

 

Erläuterungen Art X6-X7

Allgemeiner Teil:

Problem und Ziel:

Mit 1. Jänner 2006 erfolgte eine Ausgliederung des bis dahin im Gesundheitsressort administrierten Arzneimittel- und Medizinproduktebereiches, weil im Bereich der behördlich wahrzunehmenden Aufgaben Defizite bestanden. Diese Defizite hätten einerseits zum Nachteil für die öffentliche Gesundheit durch inadäquate Pharmakovigilanz und Marktüberwachung, andererseits zum Nachteil für die pharmazeutische Industrie im Sinne der Wettbewerbsfähigkeit führen können. Die damals bestandenen Probleme (zusätzliche Personalerfordernisse, die im Rahmen des Stellenplans des Bundes nicht gelöst werden konnten) konnten  daher nur durch eine Reorganisation des Bundesinstitutes für Arzneimittel sowie sämtlicher Aufgaben im Bereich der Arzneimittelzulassung, der klinischen Prüfungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten, der Pharmakovigilanz und Vigilanz im Bereich der Medizinprodukte und des Inspektionswesens erfolgen (PharmMed). Bei der damaligen Ausgliederung wurde auf bestehenden Strukturen zurückgegriffen, der  Bereich PharmMed wurde als Geschäftsfeld der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) etabliert. Dies mit der Überlegung, bereits bestehende Verwaltungsstrukturen zu nutzen und nicht zusätzlich aufzubauen, da diese Leistungen von den Einrichtungen der AGES übernommen werden konnten.

Es hat sich zwischenzeitig gezeigt, dass die Entscheidung zur Ausgliederung richtig war und sich die darin gesetzten Erwartungen an eine wesentliche Verbesserung der termingetreuen Erfüllung von Anträgen erreicht werden konnte. So konnte ein weiteres wichtiges Element der Standortzufriedenheit mit Österreich – neben Ausbildungsstand, Forschungsleistung und Nähe zur medizinischen Forschung und Prüfung - erlangt werden.

Von Anfang an hatte der Bereich  PharmMed allerding einen gewissen Sonderstatus in der AGES. Er steht unter der Leitung  einer spezifisch für deren Aufgaben geeigneten Person, wenngleich unter der Leitung der Geschäftsführung der AGES. Das Aufgabengebiet und die damit verbundenen Anforderungen unterscheiden sich grundsätzlich von den anderen Bereichen der AGES, es gibt kaum Schnittstellen. Die vorgesehene Nutzung von Synergieeffekten traf nicht in dem erwarteten Ausmaß ein, da der Bereich PharmMed in vielen Bereichen Besonderheiten erfordert, die für den übrigen Bereich der AGES nicht oder in anderer Weise erforderlich sind (inhaltlich durch das rechtsverbindliche EU-Netzwerk der nationalen Agenturen der anderen Mitgliedsstaaten und der Europäischen Arzneimittelagentur, administrativ durch zB eigene Verrechnung, eigenes Qualitätsmanagement, eigene Personalentwicklung, eigene IT-Infrastruktur).

Die finanziellen Rahmenbedingungen der PharmMed und der anderen Geschäftsbereiche der AGES unterscheiden sich grundlegend. Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen erhebt für seine Tätigkeiten kostendeckende Gebühren ein, die der PharmMed zufließen. Lediglich ein eher geringer Bereich kann nicht durch Gebühren gedeckt werden (im wesentlichen Hämo-, bzw. Gewebevigilanz). Dies wird weiterhin durch die eine Abgeltung im Rahmen der Leistungsvereinbarung abgedeckt werden. Die im Bereich der Medizinprodukteüberwachung und -vigilanz anfallenden Kosten sollen durch § 12 (Abgabe für den Bereich der Medizinproduktevigilanz und -marktüberwachung) finanziert werden. Weiters wurden die Einnahmen der PharmMed von Anfang an in einem eigenen Rechnungskreis geführt, um Quersubventionen von anderen Geschäftsbereichen der AGES zu vermeiden. Die strukturellen finanziellen Probleme der AGES treffen auf die PharmMed daher in keiner Weise zu.

Es erscheint daher aus den angeführten Gründen zweckmäßig, die PharmMed in eine eigene Gesellschaft auszugliedern. Die zukünftigen Entwicklungen sollen nicht durch budgetäre Zwänge der AGES überschattet sein. Ein Mitspracherecht des zweiten Eigentümervertreters der AGES in diesem für ihn völlig sachfremden Bereich unter budgetären Erfordernissen der AGES erscheint untunlich. Es ist eine sinnvolle Strategie, die neue Gesellschaft auf die Kernaufgaben der Arzneimittel- und Medizinprodukte- Vollziehung unter gesunden finanziellen Rahmenbedingungen zu konzentrieren. Eine vergleichsweise kleine, kulturell einheitliche Einheit ist wesentlich anpassungsfähiger und flexibler und kann sich an sich ändernde Rahmenbedingungen rascher anpassen. Diese Lösung entspricht auch dem Status in den meisten anderen EU-Mitgliedstaaten, keine der ausgegliederten Arzneimittel-Agenturen erfüllt auch vielfältige andere Aufgaben.

Finanzielle Auswirkungen:

Zu Art X6 (Bundesgesetz, mit dem die PharmMed Austria GmbH errichtet wird):

Für die Gründung der Gesellschaft ist ein Stammkapital von 35.000,- € erforderlich, das der Bund bei Gründung einzuzahlen hat. Darüber hinaus entstehen durch dieses Bundesgesetz für den Bund keine zusätzlichen Kosten.

Zu Art X7 (Änderungen im GESG):

Für Länder, Städte und Gemeinden entstehen keinerlei Vollzugskosten.

Vollzugskosten des Bundes: Da im Hinblick auf die Höhe des vorgesehenen Säumniszuschlags davon ausgegangen wird, dass die Angabepflichtigen ihren Verpflichtungen im Regelfall nachkommen werden, wird der administrative Aufwand im Bundesamt gering ausfallen bzw. werden nur in Einzelfällen Verwaltungsverfahren durchzuführen sein. Es wird daher jedenfalls mit dem vorhandenen Personal des Hilfsapparates AGES/PharmMed das Auslangen gefunden werden.

Erwartete Einnahmen:

Die derzeitige Rechtslage im Zusammenhang mit der Gebührenvorschreibung und -einhebung erfordert vor allem auf Seiten der Behörde einen hohen administrativen und auch personellen Aufwand. Die Umstellung der Gebühren auf das Abstellen auf den Life-cycle eines Arzneimittels entspricht dem Grundsatz einer sparsamen und zweckmäßigen Verwaltung und internationalen Vorbildern. Die Umstellung auf die gesamte Lebensspanne eines Arzneimittels, ein Gedanke, der sich bereits in der EU Verordnung (EG) 1234/2008 vom 24. November 2008, welche am 1. Jänner 2010 in Kraft getreten ist, im Zusammenhang mit Variations findet, ermöglicht es, den gesamten Prozess, der mit der Zulassung eines Arzneimittels und allfälliger damit einhergehender Änderungen anfällt, für die Zulassungsinhaber und die Behörde einfacher und flexibler zu gestalten. Arzneimittel werden nun über ihre gesamte Lebensspanne reguliert, es werden sogenannte „Worksharing“-Verfahren bzw. das  Zusammenfassen von Änderungsanträgen ermöglicht.  Mit dieser Umstellung sind nicht nur eine Reduzierung des administrativen und personellen Aufwands für die pharmazeutische Industrie, sondern auch Vereinfachungen der internen Strukturen und Prozesse im Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen und dem diesem zur Verfügung stehenden Hilfsapparat (AGES) verbunden. Nicht zuletzt dient auch die Möglichkeit, ab 2011 eine Vielzahl der erforderlichen Eingaben bzw. Meldungen an die Behörde auch elektronisch zu tätigen, verwaltungsökonomischen Gesichtspunkten. Durch die Umstellung auf die elektronische Meldung und das Abstellen auf den Life-Cycle und die damit einhergehende effizientere Verfahrensgestaltung sind laut Auskunft des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen Einsparungen von rund 1,9 Mio. € zu erwarten, was im Rahmen der Leistungsvereinbarung seinen Niederschlag finden wird.

Die Tätigkeiten des Bundesamtes im Zusammenhang mit der Medizinproduktevigilanz und der Marktüberwachung von Medizinprodukten erfordert einen Aufwand von  ca. 1,5 Mio. €. Dieser Aufwand soll durch die neue Abgabe abgedeckt werden können. Die Abgabe soll erstmals für das Jahr 2011 eingehoben und damit für dieses Jahr budgetwirksam werden. Als Vertreiber von Medizinprodukten kommen in erster Linie das reglementierte Gewerbe der Medizinproduktehändler (§ 94 Z 33 GewO 1994) und Apotheken (§ 1 Abs. 3 ABO 2005) in Betracht, daneben aber auch andere Gewerbetreibende (zB Optiker, Hörgeräteakustiker, Bandagisten und Drogisten). Bestimmte Medizinprodukte dürfen nach der Freien Medizinprodukteverordnung frei verkauft werden (zB Heftpflaster, Fieberthermometer, Bandagen). Im Hinblick auf das von diesem Produkten ausgehende grundsätzlich geringe Gefährdungspotential werden diese im Rahmen von Marktüberwachungsprogrammen von zu vernachlässigender Bedeutung sein. Dieser Umstand wird bei der konkreten Festsetzung der Abgabepflichtigen zu berücksichtigen sein.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 und Art. 17 B-VG.

Besonderer Teil:

Zu Art. X6 (Bundesgesetz, mit dem die PharmMed Austria GmbH errichtet wird)

Zu § 1:

§ 1 legt die Unternehmensziele der zu neu zu gründenden Gesellschaft fest.

Zu § 2:

In § 2 werden die Modalitäten insbesondere für die Errichtung der Gesellschaft als GmbH mit dem Firmenwortlaut „PharmMed Austria GmbH“ festgelegt.

In Abs. 3 wird klargestellt, dass das GmbHG zur Anwendung kommt, sofern das Gesetz keine oder keine abweichenden Bestimmungen enthält.

Abs. 4 regelt u.a. die Eigentümerrechte. Der Bund ist Alleingesellschafter.

In den Abs. 2, 6, 7 und 8 wird Näheres über die Errichtung der Gesellschaft festgelegt. Die Gesellschaft ist vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Bundesminister für Gesundheit zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und vom Gericht in das Firmenbuch einzutragen.

In Abs. 10 wird klargestellt, dass die Gesellschaft zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt ist, die zur Erfüllung der Aufgaben notwendig oder nützlich erscheinen, so auch zur Gründung von Tochtergesellschaften und zum Erwerb von Beteiligungen.

Zu § 3:

Der Vollzug der hoheitlichen Aufgaben im Bereich des Arzneimittelgesetzes, des Arzneiwareneinfuhrgesetzes, des Rezeptpflichtgesetzes, des Blutsicherheitsgesetzes, des Gewebesicherheitsgesetzes und des Medizinproduktegesetzes sowie die Überwachung der gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 des Suchtmittelgesetzes zum Besitz, Erwerb, zur Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung von oder zum Verkehr mit Suchtmitteln Berechtigten hinsichtlich ihrer Gebarung mit diesen Stoffen und die Überwachung der Abgabe von Suchtmitteln durch Apotheken gemäß § 7 Abs. 1 des Suchtmittelgesetzes  ist bereits derzeit Aufgabe des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen (errichtet mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2005 mit 1. Jänner 2006mit Zustimmung aller Bundesländer). Diese Bundesbehörde erhält nunmehr bloß die jetzt neu geschaffene Gesellschaft als Hilfsapparat zur Aufgabenerfüllung zu gewiesen. Es wird also keine neue Bundesbehörde geschaffen, auch an den  bisherigen Aufgaben tritt keine Änderung ein.

Dieses Amt wird weiterhin als Kollegialbehörde mit je einem fachlich qualifizierten Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit als Vorsitzendem und dem Geschäftsführer der Gesellschaft sowie einem weiteren Bediensteten der Gesellschaft konstruiert. Im Hinblick auf den hohen fachlichen Standard des Bundesamtes und dessen Konstruktion als Kollegialorgan unter Beteiligung von fachkundigen Bediensteten des Gesundheitsressorts und der Gesellschaft erscheint es weiterhin gerechtfertigt, einen Instanzenzug gegen Entscheidungen des Bundesamtes an das Bundesministerium für Gesundheit nicht vorzusehen. Aus diesen Gründen ist nach wie vor auch eine Abweichung von § 73 Abs. 2 AVG 1991 als zur Regelung des Gegenstandes erforderlich anzusehen. Abs. 4 legt fest, dass das Bundesamt die Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden hat. In Abs. 5 wird die Zusammensetzung des Bundesamtes als Kollegialbehörde festgelegt, Abs. 6 sieht vor, dass sich das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen insbesondere auch der Personal- und Sachmittel der Gesellschaft bedienen kann, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Das Bundesamt hat zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der jedenfalls die Vorsitzführung  und die Frage der Zuständigkeit für die Anordnung von verfahrensleitenden Verfügungen sowie für die Ausstellung von Zertifikaten und die Beglaubigung von behördlichen Urkunden für Zwecke der Vorlage im Ausland zu regeln sind. Die Abs. 8 bis 10 regeln den für Tätigkeiten des Bundesamtes einschließlich der Tätigkeiten der Agentur vorgesehenen Gebührentarif.

Zu § 4:

In Abs. 1 und 2 werden die Aufgaben der Gesellschaft umschrieben. Abs. 3 enthält die Verpflichtung, dem Bundesamt alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.  Hervorzuheben ist, dass die Gesellschaft, soweit es im Allgemeininteresse gelegen ist und es die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 3 zulässt, gegenüber Dritten gegen ein zumindest kostendeckendes Entgelt einschlägige Leistungen erbringen kann. Abs. 6 sieht für den Bundesminister für Gesundheit eine Möglichkeit vor, unter bestimmten Voraussetzungen weitere Aufgaben an die Gesellschaft durch Verordnung zu übertragen.

Zu § 5:

In Abs. 1 wird festgelegt, dass sich die Gesellschaft bei ihrer Aufgabenwahrnehmung an die Grundsätze von Objektivität und Unparteilichkeit zu halten und sich dabei auch anerkannter wissenschaftlicher Grundsätze zu bedienen hat. Weiters ist auf ständige Qualitätsüberprüfung und -verbesserung Bedacht zu nehmen.

In den Abs. 2-5 sind organisatorische Fragen, wie Verschwiegenheitspflichten, geregelt.

Zu § 6:

§ 4 zählt umfassend die Aufgaben der Gesellschaft auf, wobei jedoch die einzelnen Tätigkeiten zur Aufgabenerfüllung nicht konkretisiert sind. Daher hat die Gesellschaft jeweils im Voraus ein konkretes Arbeitsprogramm zu erstellen, welches letztlich durch den Bundesminister für Gesundheit festzulegen wäre. Das Arbeitsprogramm hat unter Berücksichtigung der Wirkziele der Gesellschaft (im Sinne einer wirkungsorientierten Finanzierung) den Leistungsplan bezogen auf den Ressourcenplan (Personal und Budgetmittel) darzustellen.

Zu § 7:

In § 7 werden die Organe der Gesellschaft festgelegt.

Zu § 8:

Die Gesellschaft hat einen/eine Geschäftsführer/-in, der/die unter Anwendung der Bestimmungen des Bundesgesetzes über Transparenz bei der Stellenbesetzung im staatlichen Unternehmensbereich (Stellungsbesetzungsgesetz), BGBl. I Nr. 26/1998, für fünf Jahre zu bestellen ist, wobei die Wiederbestellung möglich ist.

Der Geschäftsführer hat innerhalb von drei Monaten ab Bestellung ein Unternehmenskonzept sowie eine Geschäftsordnung für seine Tätigkeit vorzulegen, die der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit bedürfen.

Abs. 4 und 5 enthalten weitere organisatorische Regelungen für die Geschäftsführung, wie insbesondere betreffend das Auskunfts- und Weisungsrecht des Bundesministers für Gesundheit, aber auch betreffend das Unternehmenskonzept.

Zu § 9:

§ 9 enthält die Bestimmungen über den Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei vom Gesellschafter bestellten Mitgliedern. Im Sinne der Drittelparität  (§110 Abs. 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974) werden weitere zwei Mitglieder von den Vertretungskörpern der Dienstnehmer entsandt.

Abs. 2, 3 und 4 enthalten weitere organisatorische Regeln für die Arbeit des Aufsichtsrates.

Zu § 10:

Zur Bündelung der wissenschaftlichen Fachkompetenz und dadurch zur wissenschaftlich fundierten Beratung der Agentur sowie des Bundesministers für Gesundheit können vom Bundesminister für Gesundheit wissenschaftliche Beiräte eingerichtet werden. § 49 Arzneimittelgesetz betreffend den Arzneimittelbeirat hindert nicht, daneben weitere Beratungsgremien der Gesellschaft zu anstehenden wissenschaftlichen Fragen im Bereich der Arzneimittel, zB zu konkreten Zulassungsfragen, Pharmakovigilanzfragen etc einzurichten.  Abs. 2 enthält Bestimmungen zur Sicherung der Unbefangenheit der Mitglieder dieser Beiräte.

Zu § 11:

In Abs. 1 wird festgelegt, dass das Bundesministerium für Gesundheit der Gesellschaft für die Aufwendungen, die ihr im Zusammenhang mit der Erfüllung der übertragenen Aufgaben entstehen, eine Leistungsabgeltung zu gewähren hat, sofern die Leistungsvereinbarung über die Eckdaten der Leistungserfüllung erfüllt wird. Dies wird jene Restgröße an Aufgaben betreffen, die weder durch Gebühren noch durch die Mittel nach § 12 abgedeckt sind.

In Abs. 3 wird festgelegt, dass bei Vorliegen bestimmter Umstände nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes eine Erhöhung dieser Mittel erfolgen kann.

Abs. 4, 5 und 6 enthalten Regeln über die Tragung der Aufwendungen für durch Verordnung übertragene weitere Aufgaben der Gesellschaft und beauftragte Tätigkeiten, die über das Arbeitsprogramm hinausgehen, sowie über mögliche Kürzungen oder Erhöhungen der Leistungsvereinbarungen entsprechend dem Ergebnis der Bewertung der wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft.

Diese Bestimmungen entsprechen der bisherigen Rechtslage für die AGES.

Zu § 12:

Vgl. die Erläuterungen zu Art. 2 Z 19.

Zu § 13:

§ 13 enthält die personalrechtlichen Überleitungsbestimmungen der Beamten, der Vertragsbediensteten und der Kollektivvertragsbediensteten.

Abs. 1 bestimmt, dass Bundesbeamte nach dem § 13 Abs. 1a und 2a des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 63/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 63/2009, die mit 1. Jänner 2006 in die Zentralstelle des damaligen Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen versetzt und der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wurden (ehemalige Beamte des BifA und des einschlägigen Vollzugsbereichs des Ministeriums),  mit 1. Jänner 2012 der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind.

Abs. 2 bestimmt, dass Vertragsbedienstete nach dem § 13 Abs. 7a des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 63/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 63/2009, und Vertragsbedienstete nach § 13 Abs. 8a des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 63/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 63/2009, die der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wurden (ehemalige Vertragsbedienstete  des BifA und des einschlägigen Vollzugsbereichs des Ministeriums), mit 1. Jänner 2012 der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind.

Abs. 3 bestimmt, dass Kollektivvertragsangehörige der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, die ausschließlich Aufgaben für den Bereich nach § 8 Abs. 2 Z 13 bis 16 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 63/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 63/2009, erbracht haben,  mit 1. Jänner 2012 als Dienstnehmer der Gesellschaft gelten.

Abs. 6 regelt die Dienstaufsicht einschließlich der Ausübung des diesbezüglichen Weisungsrechts gegenüber den in Abs. 1 genannten Bundesbeamten.

Für die betroffenen Bediensteten tritt inhaltlich durch den formellen Wechsel ihres Dienstgebers keine Änderung ein (vgl auch § 18 Abs. 2).

Zu § 14:

Da Beamte weiterhin vom Bund besoldet werden, wird der Gesellschaft - wie bisher der AGES - eine Refundierungspflicht für den Bezugsaufwand samt Nebenkosten und eine Beitragsleistung zur Deckung des Pensionsaufwands auferlegt.

Zu § 15:

In Abs. 1 wird festgelegt, dass das durch den Bereich nach § 8 Abs. 2 Z  13 bis 16 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 63/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 63/2009, benutzte und im Eigentum der der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH befindliche Zubehör in das Eigentum der Gesellschaft übergeht.

Abs. 2 bestimmt, dass das IT-Zubehör in der Eröffnungsbilanz gesondert auszuweisen ist. Deren Wert ist der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH bis spätestens 1. Jänner 2013 abzugelten.

Abs. 3-7 enthalten Regelungen über die Bestimmung der Wertansätze sowie Grundsätze für die Erstellung der Eröffnungsbilanz.

Zu § 16:

Abs. 1 trifft - im Sinne der Kontinuität - Vorkehrungen für eine interimistische Geschäftsführung, Abs. 2  bestimmt, dass der Aufsichtsrat bereits nach Veröffentlichung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt eingerichtet werden kann.

Im Sinne der Kontinuität und Rechtssicherheit für die betroffenen Bediensteten bleibt die bestehende Geschäftseinteilung des Bereichs PharmMed bestehen.

Zu § 17:

In dieser Bestimmung sind Regeln über Verweisungen auf andere Bundesgesetze, über die Möglichkeit für die Gesellschaft, gegen Entgelt sich der Finanzprokuratur, des Bundespensionsamtes und der Bundesrechenzentrum GmbH zu bedienen, enthalten. Weiters wird demonstrativ aufgezählt, welche Bestimmungen sonstiger Bundesgesetze auf die Gesellschaft Anwendung finden. Es wird festgelegt, dass auf die Gesellschaft das AHG und das OrgHG Anwendung finden. Gebühreneinnahmen aus hoheitlicher Tätigkeit des Bundesamtes sind Einnahmen der Gesellschaft. Diese Bestimmungen entsprechen den Regelungen im GESG.

Zu § 18:

Der Gesellschaft soll – wie der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit – Kollekivvertragsfähigkeit zukommen. Der von der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit abgeschlossene Kollektivvertrag gilt - um übergeleiteten Bediensteten Rechtssicherheit zu gewähren – solange fort, bis dieser durch die Gesellschaft neu abgeschlossen oder abgeändert wird.

Zu § 19:

Klarstellend wird festgehalten, dass sämtliche Arbeitsstätten der Gesellschaft einen einheitlichen Betrieb im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. I Nr. 22/1974, bilden.

Abs. 3 enthält Regelungen hinsichtlich der Tätigkeitsdauer und des Mandats von Betriebsräten/Betriebsrätinnen, in der Betriebsstätte, die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Geschäftsbereich der Gesellschaft wird. Für den Bereich nach § 8 Abs. 2 Z 13 bis 16 GESG besteht derzeit ein eigener Betriebsrat, der alle entsprechenden Standorte umfasst.  Damit soll sichergestellt werden, dass kein Vertretungsvakuum eintritt.

Zu § 20:

Die Vollzugsklausel steht in Übereinstimmung mit den entsprechenden Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76.

Zu § 21:

Dieses Bundesgesetz soll im Hinblick auf erforderliche Vorarbeiten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

Zu Art X7 (Änderungen des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz)

Die Änderungen im Titel und in den Z 1 bis 4, 7, 9 bis 18, 20 bis 30 und 32 betreffen jene Bestimmungen, die durch die Herauslösung des Geschäftsbereiches PharmMed aus der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit erforderlich werden. Diese treten mit Ablauf des 31. Dezember 2011 in Kraft.

Zu Z 5 (§ 6a Abs. 4):

Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu Z 6 (§ 6a Abs. 6):

Der bisherige § 12a enthielt eine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Gesundheit, wonach für Zwecke der Marktüberwachung und Pharmakovigilanz eine eigene Abgabe für jede im Inland in Verkehr gebrachte Handelspackung einer Arzneispezialität festgelegt werden kann. Diese Möglichkeit erscheint aus verwaltungsökonomischen Gründen weder für die betroffenen Abgabepflichtigen noch für das für den Vollzug der Einhebung in Betracht kommende Bundesamt die beste Lösung zu sein. Es ist vielmehr unter diesem Gesichtspunkt im Sinne einer Gesamtäquivalenz bei der Gebührenfestsetzung sinnvoll, die gesamten, im Rahmen des Life-Cycle einer Arzneispezialität entstehenden Kosten bei der Festsetzung der Gebühren, die für bestimmte Schritte im Life-Cycle vorgesehen sind, zu berücksichtigen. Wie der VfGH ausgesprochen hat, ist es nicht erforderlich, für jede einzelne Leistung oder Leistungstype eine Gebühr zu bemessen, die genau die Kosten dieser Leistung oder Leistungstype abdeckt. Der Verteilungsschlüssel für die Zurechnung der sonstigen Kosten muss bloß sachgerecht sein. Bei der Gebührenfestsetzung kann das Bundesamt unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes von einer auf den Regelfall abstellenden Durchschnittsbetrachtung ausgehen und pauschalierende Regelung treffen. Pauschalierende Regelungen dürfen auch aus Gründen der Verwaltungsökonomie getroffen werden, wobei sie allerdings nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens widersprechen dürfen und die gewählten Maßstäbe den wirtschaftlichen Erfahrungen entsprechen müssen (vgl. VfSlg. Nr. 16048 und die dort zitierte Rechtsprechung).

Zu Z 19 (§ 12a neu):

Im Interesse der Patientinnen- und Patientensicherheit wird zur Sicherstellung eines modernen, den europäischen Anforderungen entsprechenden und qualitativ hochwertigen Systems der Marktüberwachung des Medizinproduktemarktes und der Medizinproduktevigilanz eine ausschließliche Bundesabgabe eingehoben.

Seit 1. Jänner 2010 ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen  zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten hinsichtlich der Marktüberwachung für den Bereich der Medizinprodukte (§ 68 Abs. 10 bis 12 Medizinproduktegesetz in der Fassung BGBl. I Nr.143/2009). Entsprechend dieser EU-Verordnung besteht die Verpflichtung, spezifische Marktüberwachungsprogramme zu erstellen und durchzuführen und auch der Kommission bekanntzugeben. Die detaillierten Anforderungen an die erforderlichen Marktüberwachungsmaßnahmen enthält Art. 19 der genannten Verordnung. Da sich diese Verpflichtungen auf alle im Inland in Verkehr gebrachten Medizinprodukte bezieht, soll dort angeknüpft werden, wo die Abgabe an den Letztverbraucher erfolgt.

Diese Bundesabgabe ist durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen einzuheben und zweckgebunden für die Aufgaben des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen  –  insbesondere für Aufgaben der Marktüberwachung - zu verwenden. Die zwangsweise Einbringung erfolgt nach Maßgabe des VVG.

Die Höhe der Abgabe ist umsatzabhängig zu gestalten, wobei auch das von den jeweiligen Medizinprodukten ausgehende Gefährdungspotential Berücksichtigung finden muss.

Die näheren Modalitäten der Abgabe, der Abgabepflichtigen sowie Details zur Einhebung sollen durch Verordnung festgelegt werden.

Um den bürokratischen Aufwand für die Abgabepflichtigen möglichst gering zu halten, ist die Abgabe grundsätzlich im Wege der Selbstdeklaration zu bemessen und abzuführen. Erscheint der damit einhergehende Verwaltungsaufwand im Verhältnis zur Höhe der Abgabe nicht vertretbar, kann die Abgabe auch in Form einer Jahrespauschale festgesetzt werden.

Vorblatt zu Art X8-X9

Problem:

Beim Auftreten von Tierverlusten durch Tierseuchen besteht derzeit eine Entschädigungspflicht des Staates an den Tierhalter. Diese Entschädigung, die ursprünglich durchaus ähnlich einer Enteignungsentschädigung konzipiert war, hat im Laufe des letzten Jahrhunderts ihren Charakter völlig geändert und ist nunmehr als staatliche Unterstützung an die betroffenen Tierhalter zu sehen, denen die erlittene wirtschaftlichen Verluste damit – durchaus auch im Interesse der Volkswirtschaft und Volksgesundheit – weitgehend ausgeglichen werden.

Eine effiziente Seuchenbekämpfung setzt grundsätzlich die Kompensation der Schäden voraus, da die Bereitschaft einen Seuchenausbruch möglichst frühzeitig zu melden vom Umfang der Entschädigung von Kosten der Verluste abhängt, die dem betreffenden Tierhalter durch die Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung entstehen.

Eine Beitragsleistung der Tierhalter zu dieser Maßnahme ist in Österreich – im Gegensatz zu einigen anderen Staaten der EU - derzeit nicht vorgesehen. Dieses System bietet daher durchaus auch Fehlanreize. Es muss festgestellt werden, dass - durch die völlige Risikoüberwälzung auf den Staat - für den Unternehmer wenig Anreize geboten werden, in Biosicherheitsmaßnahmen zu investieren und damit das Seuchenrisiko bereits ex ante zu reduzieren.

Das derzeit in Österreich bestehende System, das aus einer Zeit stammt, in der auch im Seuchenfall nur vereinzelt die Keulung von Tieren angeordnet wurde, ist unter den derzeitigen Bedingungen auf Dauer nicht finanzierbar. Dem Stand der Wissenschaft und den Regulativen des Unionsrechts entsprechend ist heute die Keulung von Tieren in verseuchten und/oder verdächtigen Beständen in wesentlich größerem Ausmaß erforderlich und geboten. Auch die Maßnahmen zur Verhinderung der Verschleppung von Seuchenerregern (zB Desinfektion, Vernichtung von Futtermitteln etc.) sind wesentlich kostenintensiver geworden. Hinzu kommt, dass auf Grund des zunehmenden Handels mit Tieren und Tierprodukten infolge der Globalisierung, der erhöhten Mobilität der Bevölkerung sowie der fortschreitenden Öffnung der EU mit Zunahme des Tierseuchenrisikos zu rechnen ist.

Eine budgetäre Bedeckung für außerordentliche Seuchenfälle war im Budget nie vorgesehen. In der Vergangenheit mussten daher in solchen Fällen jeweils Budgetüberschreitungsgesetze beschlossen werden. Obwohl derartige Ausgaben nicht planbar sind, muss der Finanzrahmen aber im Sinne der modernen Haushaltspolitik berücksichtigt werden. Es fehlt daher derzeit die Bereitstellung der Mittel für derartige außerplanmäßige Ausgaben.

Ziel:

Schaffung eines Fonds durch den die Finanzierung der Tierseuchenbekämpfung (insbesondere der Entschädigungszahlungen) gesichert wird, sowie Schaffung eines Anreizmodells zur Seuchenvorsorge und Einführung von Biosicherheitsmaßnahmen durch die Unternehmer durch Beitragszahlungen zum Fonds, die entsprechend gestaffelt werden können.

Inhalt /Problemlösung:

Schaffung eines Fonds, der ähnlich einem Versicherungsmodell konstruiert ist. Die Kosten der Seuchenbekämpfung sind primär aus dem Sektor selbst zu tragen, während der Staat die Rolle eines Rückversicherers bei außerordentlichen Ereignissen übernimmt.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

Für Bund, Länder und Gemeinden entstehen durch das Gesetzesvorhaben keine zusätzlichen Kosten.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

– – Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Sicherung des Wirtschaftsstandortes durch Absicherung der staatlichen Unterstützung von Unternehmern im Seuchenfall und Erhaltung des guten Tiergesundheitsstatus durch die Finanzierung entsprechender Maßnahmen.

– – Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Für die Unternehmer (Tierhalter) entstehen Verwaltungskosten in der Höhe von 525.045 Euro pro Jahr.

– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

– Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine. Es handelt sich um die Einhebung einer Abgabe.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Das Veterinärrecht dient nicht nur die Erhaltung der Gesundheit von Mensch und Tier, sondern soll auch – im öffentlichen Interesse - Voraussetzungen für eine gesunde Entwicklung einer zum nationalen Wohlstand beitragenden Wirtschaftstätigkeit (Landwirtschaft, Viehzucht und Tierhandel) schaffen, erhalten und – sofern notwendig - wiederherstellen.

Demgemäß kann nach den einschlägigen Rechtsvorschriften (Tierseuchengesetz, Tiergesundheitsgesetz, Bangseuchengesetz, Rinderleukose-Gesetz und IBR/IPV-Gesetz) im Einklang mit den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft die Tötung kranker oder ansteckungsverdächtiger Tiere angeordnet werden.

Der Ausbruch einer Tierseuche bzw. die Erkrankung und der Tod eines Tieres stellt dabei in erster Linie ein wirtschaftliches Risiko des Tierhalters dar, welches er durch Ausübung seiner Tätigkeit freiwillig eingegangen ist. Es besteht kein Grundsatz, dass der Staat verpflichtet wäre, derartige Risiken auszugleichen oder dafür eine Haftung zu übernehmen. Auch hat jeder Tierhalter Gefahren, welche von seinem Tierbestand ausgehen können, also auch Ansteckungsgefahren, hintanzuhalten.

Es ist jedoch unbestritten Aufgabe des Staates dafür Sorge zu tragen, dass derartige Verpflichtungen – also Gefahren der Verbreitung von Tierkrankheiten hintanzuhalten – auch eingehalten werden. Die Anordnung der Tötung erkrankter oder ansteckungsverdächtiger Tiere durch die Behörde stellt somit die öffentliche-rechtliche Absicherung bereits zivilrechtlich gebotener Verhaltensmaßregeln dar, weil derartige Tiere oder mit ihnen in Kontakt stehende Gegenstände keinesfalls In-Verkehr gebracht werden dürfen.

Beim Auftreten von Tierverlusten durch Tierseuchen besteht derzeit eine Entschädigungspflicht des Staates an den Tierhalter. Diese Entschädigung, die ursprünglich durchaus ähnlich einer Enteignungsentschädigung konzipiert war, hat im Laufe des letzten Jahrhunderts ihren Charakter völlig geändert und ist nunmehr als staatliche Unterstützung an die betroffenen Tierhalter zu sehen, denen die erlittene wirtschaftlichen Verluste damit – durchaus auch im Interesse der Volkswirtschaft und Volksgesundheit – weitgehend ausgeglichen werden.

Eine effiziente Seuchenbekämpfung setzt grundsätzlich die Kompensation der Schäden voraus, da die Bereitschaft, einen Seuchenausbruch möglichst frühzeitig zu melden vom Umfang der Entschädigung von Kosten der Verluste abhängt, die dem betreffenden Tierhalter durch die Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung entstehen.

Eine Beitragsleistung der Tierhalter zu dieser Maßnahme ist in Österreich – im Gegensatz zu einigen anderen Staaten der EU - derzeit nicht vorgesehen. Dieses System bietet daher durchaus auch Fehlanreize. Es muss festgestellt werden, dass - durch die völlige Risikoüberwälzung auf den Staat - für den Unternehmer wenig Anreize geboten werden, in Biosicherheitsmaßnahmen zu investieren und damit das Seuchenrisiko bereits ex ante zu reduzieren.

Das derzeit in Österreich bestehende System, das aus einer Zeit stammt, in der auch im Seuchenfall nur vereinzelt die Keulung von Tieren angeordnet wurde, ist unter den derzeitigen Bedingungen auf Dauer nicht finanzierbar. Dem Stand der Wissenschaft und den Regulativen des Unionsrechts entsprechend ist heute die Keulung von Tieren in verseuchten und/oder verdächtigen Beständen in wesentlich größerem Ausmaß erforderlich und geboten. Auch die Maßnahmen zur Verhinderung der Verschleppung von Seuchenerregern (zB Desinfektion, Vernichtung von Futtermitteln etc.) sind wesentlich kostenintensiver geworden. Hinzu kommt, dass auf Grund des zunehmenden Handels mit Tieren und Tierprodukten infolge der Globalisierung, der erhöhten Mobilität der Bevölkerung sowie der fortschreitenden Öffnung der EU mit einer Zunahme des Tierseuchenrisikos zu rechnen ist.

Eine budgetäre Bedeckung für außerordentliche Seuchenfälle war im Budget nie vorgesehen. In der Vergangenheit mussten daher in solchen Fällen jeweils Budgetüberschreitungsgesetze beschlossen werden. Obwohl derartige Ausgaben nicht planbar sind, muss der Finanzrahmen aber im Sinne der modernen Haushaltspolitik berücksichtigt werden. Es fehlt daher derzeit die Bereitstellung der Mittel für derartige außerplanmäßige Ausgaben.

Trotz der hohen Standards in der österreichischen Tierseuchenbekämpfung können Ausbrüche hochkontagiöser Tierseuchen - wie z. B. Maul-und Klauenseuche(MKS), Klassische Schweinepest(KSP), Geflügelpest (HPAI) -  jederzeit erwarten werden.

Der letzte Maul- und Klauenseuchenzug war in Österreich 1981 (derzeit weltweit verbreitet, letzter Ausbruch in der Europäischen Union (EU) 2007 in Zypern und Großbritannien), die Klassische Schweinepest in Hausschweinebeständen wurde bereits EU-konform in Österreich 1996 letztmalig  bekämpft (letzter Ausbruch in der EU 2009 in Litauen) und 2006 konnte in Österreich durchaus auch bedingt durch die hohen Biosicherheitsmaßnahmen gerade noch die Geflügelpest (hochpathogene Aviäre Influenza) verhindert werden, sodass diese Seuche vom Wildvogelbestand nicht in Hausgeflügelbestände eingetragen wurde.

Auf Grund der Tatsache, dass die Afrikanische Schweinepest – ausgehend im Jahr 2007 in Georgien – sich über Abchasien, Armenien, den südlichen Regionen Russlands (riefen Ausnahmezustand aus), dem Nordosten der Volksrepublik China, Tschetschenien, Aserbaijan, Nordossetien, Inguschetien (Notstand wurde ausgerufen), Russland (Stavropol, Nordkaukasus, Föderation Nordwestrussland) ausgebreitet hat und nun bereits vor den Toren der EU die ersten Fälle bekannt werden, ist auch ein Einbringen des Erregers der Afrikanischen Schweinepest nach Europa nicht auszuschließen.

Gemäß der §§ 48 bis 62 des derzeit gültigen Tierseuchengesetzes,  RGBl. Nr. 177/1909 idgF., wären im Falle eines Ausbruchs einer dieser hochkontagiösen Tierseuchen (wie z. B. Maul und Klauenseuche, Klassische Schweinepest oder Geflügelpest) folgende Kosten zu bedecken:

Verdacht einer hochkontagiösen Tierseuche im Betrieb

Sperre des Betriebes (ca. 3 Tage, Verdienstentgang der im Betrieb befindlichen Personen), klinische Untersuchung und Probenahme aller empfänglichen Tiere durch AmtstierärztInnen – seuchensicherer Probenversand – AGES IVET Mödling-Untersuchung – zeit- und personalaufwendige genaueste Nachforschungstätigkeit (Epidemiologie)

Bei an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins des Erregers einer hochkontagiösen Tierseuche - Vernichtung aller Geräte, Gegenstände, Nahrungs- und Futtermittel, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, Entwesung, Keulung aller empfänglichen Tiere im Betrieb und ordnungsgemäße Entsorgung, Zwischenreinigungen, Endreinigungen und Schlussdesinfektion, in dieser Zeit Versorgung der Betriebsinsassen mit Nahrungsmitteln.

Kontaktbetriebe und/oder Sperrzone

Gleiche Vorgangsweise wie im Verdachtsbetrieb

Ausbruchsbestätigung einer hochkontagiösen Tierseuche im Betrieb

Sperre des Betriebes (mindestens 30 – 40 Tage, Verdienstentgang der im Betrieb befindlichen Personen), Vernichtung aller Geräte, Gegenstände Nahrungs- und Futtermittel, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, Entwesung, Keulung aller empfänglichen Tiere im Betrieb und ordnungsgemäße Entsorgung, Zwischenreinigungen, Endreinigungen und Schlussdesinfektion, in dieser Zeit Versorgung der Betriebsinsassen mit Nahrungsmitteln, Epidemiologie .

Kontaktbetriebe und/oder Sperrzone

Gleiche Vorgangsweise wie im Ausbruchsbetrieb, amtliche Überwachungen der Sperrmaßnahmen, Durchführung und Verwaltung allfälliger Ausnahmeregelungen, Anordnung und Kontrolle der Biosicherheitsmaßnahmen, Epidemiologie.

Schutzzone

Feststellung aller Tierhaltungsbetriebe, Erstkontrolle und klinische Untersuchung aller Tierhaltungsbetriebe innerhalb von sieben Tagen durch amtliche TierärztInnen, amtliche Anordnung und Kontrolle der Sperrmaßnahmen und allfälliger Ausnahmebedingungen (personalintensiv), Anordnung und Kontrolle der Biosicherheitsmaßnahmen.

Schnellstmögliche Probenahme (personalintensiv) in den Betrieben der Schutzzone frühestens 14 Tage nach Tötung der Tiere des Seuchenbetriebes durch AmtstierärztInnen – seuchensicherer Probenversand an AGES IVET Mödling

Anzahl der Proben: Nachweissicherheit 95%/Prävalenz 5%

Überwachungszone

Feststellung aller Tierhaltungsbetriebe in der Überwachungszone, schnellstmögliche Erstkontrolle und klinische Untersuchung aller Tierhaltungsbetriebe durch amtliche TierärztInnen, amtliche Anordnung der Sperrmaßnahmen und allfälliger Ausnahmebedingungen (personalintensiv), Anordnung der Kontrolle der Biosicherheitsmaßnahmen.

Probenahme eines großen Teils der Betriebe in der Überwachungszone frühestens 30 Tage nach Tötung der Tiere des Seuchenbetriebes durch amtliche TierärztInnen – seuchensicherer Probenversand an AGES IVET Mödling.

Anzahl der Proben: Nachweissicherheit 95%/Prävalenz 5%

Kontrolle außerhalb der Zonen

Stichprobenprogramm zur Untermauerung der Infektionsfreiheit der Schaf- und Ziegenpopulation durch Untersuchung und Probenahme in Betrieben außerhalb der Zonen durch AmtstierärztInnen: Prävalenz 1%

Impfungen

2 Varianten der Impfungen sind im Falle der Weiterverbreitung der Maul- und Klauenseuche unter bestimmten Voraussetzungen EU-konform möglich

Schutzimpfungen: Tiere bleiben am Leben, jedoch wesentlich längere Wartezeit für die Möglichkeit, Österreich wieder als  „frei von MKS“ deklarieren zu können.

Suppressivimpfung: nur bei Engpass an Keulungsteams bzw. TKB-Lagerungsengpass, da diese Tiere trotz Impfung getötet werden müssen (trifft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht auf Österreich zu).

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass für finanzielle Mittel nicht nur für die Entschädigung der getöteten Tiere, zu entsorgende Produkte und Biosicherheitsmaßnahmen vorgesorgt  werden muss, sondern auch für die Entnahme der großen Menge an Proben durch SeuchentierärztInnen, seuchensicheren Probentransport, Untersuchungen des Probematerials an der AGES IVET Mödling (Test- und Materialkosten), massiven Mehraufwand an Verwaltung in allen Instanzen und letztendlich – je nach Tierseuche und Seuchensituation – für mögliche Schutzimpfungen.

Abschließende Bemerkung:

Die tatsächlich anfallenden Kosten in einem Tierseuchenfall sind abhängig von der Dauer die bis zur Erkennung der ersten Krankheitsfälle einhergeht, sowie von der Betriebs- und Tierdichte in den betroffenen Regionen.

Daher ist eine abschließende Kostenberechnung vorausschauend nicht möglich, aus diesem Grund ist es erforderlich, entsprechende finanzielle Vorsorgemaßnahmen getroffen zu haben. Dieser Vorsorge dient der vorliegende Vorschlag.

 

Daraus ergibt sich folgendes Szenario:

 

 

Fondsmittel

Durchrechnungszeitraum von 10 Jahren

Anzahl gehaltener Tiere

Euro pro Stück und Jahr im Durchschnitt

Wiederkäuer

42.000.000

4.200.000

2.485.541

1,7

Schweine

20.000.000

2.000.000

3.052.592

0,7

Geflügel

4.000.000

400.000

10.758.101

0,04

Pferde

2.000.000

200.000

68.629

2,9

 

Fondsmittel

Durchrechnungszeitraum von 10 Jahren

Anzahl gehaltener GVE

Euro pro GVE und Jahr

Wiederkäuer

42.000.000

4.200.000

1.573.780

2,7

Schweine

20.000.000

2.000.000

371.274

5,4

Geflügel

4.000.000

400.000

29.182

13,7

Pferde

2.000.000

200.000

58.810

3,4

 

Durch den vorliegenden Gesetzentwurf soll durch die Schaffung eines Fonds - der ähnlich einem Versicherungsmodell konstruiert ist - die Finanzierung der Tierseuchenbekämpfung (insbesondere der Entschädigungszahlungen) gesichert werden, wobei die Möglichkeit der Vorfinanzierung durch den Fonds (zB Kreditaufnahme) bei außerordentlichen Ereignissen (Ausbruch einer hochkontagiösen Tierseuche) besteht. Weiters soll damit ein Anreizmodell zur Seuchenvorsorge und Einführung von Biosicherheitsmaßnahmen durch die Unternehmer (durch Beitragszahlungen zum Fonds, die entsprechend gestaffelt werden können) geschaffen werden.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Da der Fonds die Kosten für seine Verwaltung selbst zu tragen hat, entstehen für den Bund, die Länder und die Gemeinden keine Kosten. Die Verwaltungskosten der Unternehmer (Prüfung und Einzahlung der Beiträge) belaufen sich auf 525.045,-- Euro jährlich.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 (Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind), Z 12 B-VG (Veterinärwesen) sowie Z 13 (Fonds).

Besonderer Teil

Ad Artikel X8:

Ad § 1:

Zur Finanzierung der Kostentragung des Bundes bei der Bekämpfung von Tierseuchen (§ 16 TSG) und Ausrottung von bestimmten Tierkrankheiten, die bundesgesetzlich geregelt sind, wird ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet, welcher vom Bundesminister für Gesundheit vertreten und verwaltet wird.

Mit der Verwaltung des Fonds kann dabei eine externe Organisation durch Verordnung betraut werden. Dabei ist sicherzustellen, dass diese Organisation über die nötigen personellen und sachlichen Mittel verfügt die Abwicklung der Aufgaben zu übernehmen. Vorzugsweise sollte daher eine Organisation betraut werden, die über Erfahrung mit Tierversicherungen verfügt. In Angelegenheiten des Fonds unterliegt diese Organisation den Weisungen des Bundesministers für Gesundheit.

Zur Beratung des Bundesministers wird - unter Einbeziehung der betroffenen Verkehrskreise - ein Beirat geschaffen.

Ad § 2:

Die Aufbringung der Fondsmittel erfolgt durch Beiträge des Bundes (nach Maßgabe des Bundesfinanzgesetzes), durch Beiträge der Tierhalter, welche nach versicherungsmathematischen Kriterien zu ermitteln sind, durch Mittel, die Österreich auf Grund von Kofinanzierungsmaßnahmen der EU im Bereich Tierseuchenbekämpfung zufließen, sowie durch allfällige Landesmittel, welche im Hinblick auf die Aufgaben des Fonds bei der Finanzierung von außerordentlichen Maßnahmen der Gemeinden im Tierseuchenfall erforderlich sind. Weiters darf der Fonds sonstige Zuwendungen erhalten, worunter in erster Linie die Strafgelder, die bei Verstößen gegen das Tierseuchengesetz anfallen, zu verstehen sind.

Um die Finanzierung auch dann sicherzustellen, wenn die Fondsmittel (noch) nicht im erforderlichen Ausmaß zur Verfügung stehen, darf der Fonds auch Darlehen und Kredite aufnehmen.

Ad § 3:

Diese Bestimmung regelt die Gebarung des Fonds. Der Fonds wird so gestaltet, dass die Ausgaben, welche für seine Aufgaben anfallen, jeweils innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren durch die Zuwendungen gedeckt sind.

Die Aufgliederung nach Tierarten (siehe Anlage 1) ist hiebei von besonderer Bedeutung, weil die Finanzierung von Maßnahmen eines Sektors nicht durch Beitragsleistungen anderer Sektoren bedeckt werden kann und soll.

Ad § 4:

Diese Bestimmung legt den Aufgabenbereich des Fonds fest, wobei sich dieser an den bisherigen veterinärrechtlichen Vorschriften orientiert. In erster Linie handelt es sich um Kosten, die vom Bund zu tragen sind. Gemäß Tierseuchengesetz haben die Gemeinden die Kosten für die wirksame Durchführung der örtlichen Schutz- und Sperrmaßnahmen sowie für das Ausführen der Kadaver und Abfälle, für die unschädliche Beseitigung derselben und für die hiezu notwendigen Einrichtungen zu tragen. Im Falle eines Tierseuchenausbruches größeren Ausmaßes sind die Gemeinden mit dieser Aufgabe finanziell jedenfalls überfordert, sodass auch hierfür Mittel sicherzustellen wären.

Durch die Verordnungsermächtigung in Abs. 2 soll ermöglicht werden, auch weitere Maßnahmen in Zusammenhang mit der Bekämpfung von Tierseuchen – für die derzeit keine Entschädigungspflicht besteht – in das System einzubeziehen. Diese Möglichkeit wird weitestgehend von der Akzeptanz der Betroffenen abhängen, würde aber langfristig eine wesentliche Verbesserung der Absicherung von Landwirten im Seuchenfall oder Seuchenverdachtsfall herbeiführen.

Ad § 5:

Beitragspflichtig sind alle Tierhalter von Wiederkäuern, Einhufern, Schweinen und Geflügel, die im elektronischen Veterinärregister (§ 8 TSG) erfasst sind.

Die Höhe des Beitrages ist durch Verordnung - primär nach versicherungsmathematischen Kriterien -festzulegen wobei sie sich an den in der Anlage genannten Richtwerten zu orientieren hat. Bei der Festlegung können neben den Richtwerten pro Großvieheinheit (GVE – nach ÖPUL-Schlüssel) auch die Betriebsgrößen, bestehende Risikofaktoren sowie etwaige Maßnahmen im Bereich der Biosicherheit durch Zu- und Abschläge berücksichtigt werden.

Maßgebend für die Beitragspflicht ist jeweils die Tierzahl am Stichtag (1. April), wobei im Bereich der Schweine und Geflügel die haltungsbedingten Zyklen Berücksichtigung finden.

Ad § 6 und 7:

Die Beiträge sind vom Fonds einzubringen, welcher zu diesem Zweck Zugang zum elektronischen Veterinärregister erhält. Er ist für die Information der Tierhalter über die Beitragspflicht verantwortlich.

Der Fonds ist erste und letzte Instanz für die Vorschreibung und Einhebung der Beiträge und zur Ausstellung von Rückstandsausweisen ermächtigt.

Ad §§ 8 bis 11:

Diese Bestimmungen enthalten Vollzugs- und Übergangsregelungen.

Der Beitrag soll erstmals im Jahr 2013 eingehoben werden. Entscheidend ist damit für das erste Jahr die Tierzahl zum 1. April 2013, nach diesem Stichtag eintretende Bestandsänderungen haben – wie auch bei den Stichtagen in den Folgejahren – keinen Einfluss auf die Beitragspflicht. Liegt für den Stichtag keine aktuelle Tierzahl vor, so kann die Tierzahl aus dem Vorjahr herangezogen werden.

Ad Artikel X9:

Zu Pkt. 1:

Das Tierseuchengesetz sieht derzeit keinen Entfall von Entschädigungen vor. Es erscheint jedoch unbillig Tierhaltern, die den spezifischen Verpflichtungen zur Vermeidung oder Verschleppung einer Seuche nicht entsprochen haben, Entschädigungsleistungen – welche durchaus als Anreiz zu gesetzeskonformem Handeln zu sehen sind – auszuzahlen. Durch den vorliegenden Entwurf wird sichergestellt, dass bei derartigem Handeln keine Entschädigung zuerkannt wird.

Zu Pkt.3:

Geldstrafen nach dem Tierseuchengesetz fließen derzeit dem Bund zu. Im Hinblick auf die Schaffung eines Tierseuchenfonds sollen hinkünftig – ab 2013 - diese Mittel dem Fonds zugewendet werden.